{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_206-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"X ZR 206/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Sachverständigenentschädigung III ZuSEntschG § 3 Abs. 2 Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigung nicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu. Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen ab- zustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 206/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Dezember 2003\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nhier: Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nSachverständigenentschädigung III\n\nZuSEntschG § 3 Abs. 2\n\nDem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigung\nnicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu.\nHierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen ab-\nzustellen.\n\nBGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die\n\nRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nI. \n\nDie Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für\n\ndie Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Ein-\n\nschluß aller Auslagen und Abgaben auf\n\n16.542,24 \n\nfestgesetzt.\n\nII. \n\nDie Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für\n\ndie Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teil-\n\nnahme an ihr wird unter Einschluß aller Auslagen und Abga-\n\nben auf\n\nfestgesetzt.\n\n795,80 \n\nGründe:\n\nI. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. M. hat für die\n\nErstattung seines schriftlichen Gutachtens in der vorliegenden Patentnichtig-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:8)(cid:1)(cid:12)(cid:11)(cid:8)(cid:1)(cid:14)(cid:13)(cid:4)(cid:13)(cid:8)(cid:5)(cid:8)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:5)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:19)\n\n(cid:16)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:9)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:16)! \"(cid:0)\n\n(cid:5)(cid:8)(cid:15)#(cid:29)(cid:20)(cid:11)%$\n\nkeitssache ein Honorar von 51.356,18 \n\n$(cid:23)&(cid:8)(cid:26)(cid:31)’\n\nder Grundlage eines Stundensatzes von 55,-- \n\nede Stunde wie folgt aufge-\n\nschlüsselt:\n\nGutachterhonorar: \n\n38.170,00 \n\nMitarbeiter und Sekretariat:\n\n 6.010,00 \n\nDruck und Transport:\n\nUmsatzsteuer:\n\n 92,55 \n\n 7.098,42 \n\nDie Parteien haben einer besonderen Entschädigung nach § 7 Abs. 1\n\nZuSEntschG in dieser Höhe nicht zugestimmt. Der Beklagte hat ausführen las-\n\nsen, der vorgeschlagene Betrag übersteige das übliche Sachverständigenhono-\n\nrar bei weitem und stehe in einem außerordentlichen Mißverhältnis zu dem\n\nWert des Streitgegenstands und dem geleisteten Auslagenvorschuß. Die Kläge-\n\nrin hat gebeten, über die Vergütungsforderung nach Senatsermessen zu ent-\n\nscheiden, wobei davon ausgegangen werde, daß dies in den Grenzen des § 3\n\nZuSEntschG geschehe.\n\nAuf die Bitte des Senats, seine Rechnung weiter aufzuschlüsseln, hat der\n\ngerichtliche Sachverständige seine Stundenzahl mit 694 angegeben. Er hat\n\nweiter Honorare für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (53 Stunden zu je\n\n(cid:5)(cid:20)(cid:0)+(cid:1)(cid:30)(cid:5)-,(cid:20)(cid:26).(cid:5)0/1 (cid:8)(cid:15)(cid:10)2(cid:8)(cid:26)3(cid:29)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:30)(cid:5)(cid:20)(cid:1)(cid:31)(cid:15)%(cid:5)(cid:20)4%(cid:26)5(cid:5)(cid:31)(cid:16)(cid:18)6(cid:20)(cid:26)7(cid:0)(cid:21)(cid:1)983:(cid:8);-<=(cid:16)>(cid:11)(cid:8)(cid:1)(cid:30) (cid:31)(cid:5)(cid:12)(cid:1)@?(cid:31)(cid:11)A’B(cid:5)DC(cid:20);\n\n(cid:11)(cid:12)(cid:1)(cid:30) D(cid:5)(cid:20)(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:30)(cid:5)\n\n30,-- \n\n(*)\n\n(cid:15)%E%FG(cid:0)+(cid:5)IHKJ(cid:30)(cid:13)(cid:31)(cid:29)(cid:20)J(cid:30)(cid:5)0(cid:1)L(cid:29)(cid:20)(cid:1)M (cid:20)(cid:0)+(cid:5)(cid:4)NO(cid:1)P(cid:0)\n\nQ%(cid:5)(cid:20)(cid:26)3(cid:15)(cid:14)(cid:0)\n\n(cid:16)(cid:18)6(cid:31)(cid:16)R$3&(cid:8)(cid:26)(cid:6) (cid:20)(cid:0)+(cid:5)\n\n) -- \n\nZeichnerin (16 Stunden zu je 20,-- \n\n(cid:29)(cid:8)(cid:1)(cid:31)(cid:13)(cid:8)(cid:5)(cid:8)(cid:15)%(cid:5)(cid:31)(cid:16)S?%(cid:16)3(cid:22)(cid:28)T(cid:6)(cid:29)(cid:20)(cid:1)(cid:31)(cid:5)(cid:20)J(cid:14)(cid:5)(cid:20)(cid:1)\n\nNutzung universitärer Einrichtungen von netto 2.500,-- \n\nhat er zwei \"Plausibilitätskontrollen\" eingereicht; insoweit wird auf Bl. 231 der\n\n(\n(\n\nAkten verwiesen. Der Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß der\n\nzu beurteilende technische Sachverhalt vergleichsweise einfach gelagert sei\n\nund das vom Sachverständigen zu berücksichtigende druckschriftliche Material\n\neinen verhältnismäßig geringen Umfang besitze. Auch seien im schriftlichen\n\nGutachten der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit auf weniger als\n\neiner Seite und der der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf weniger als\n\nzwei Seiten behandelt.\n\nII. Grund und Umfang der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen\n\nrichten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung\n\nvon Zeugen und Sachverständigen (ZuSEntschG).\n\n1. Nach § 3 Abs. 1 ZuSEntschG werden Sachverständige nach ihren\n\nLeistungen entschädigt. Dabei beträgt die Entschädigung für jede Stunde der\n\n85U\n\nerforderlichen Zeit 25,-- bis 52,-- \n\n 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEntschG). Diese Ent-\n\nschädigung kann bis zu 50 vom Hundert, also bis zu einem Stundensatz von\n\n&(cid:12)JV(cid:5)0(cid:26).(cid:15)%(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:26)(cid:23)(cid:0)\n\n(cid:16)W(cid:16)(cid:18)(cid:5)(cid:20)(cid:1)XFY(cid:5)(cid:20)(cid:26)3 (cid:8)(cid:5)0(cid:1)(cid:4)$7&(cid:30)(cid:26)1(cid:5)(cid:20)(cid:0)(cid:2)(cid:1)[Z\\(cid:11)(cid:14)(cid:16)5(cid:29)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:14)(cid:16)5(cid:5)(cid:12)(cid:1)\n\n(cid:0)+(cid:1)] (cid:12)(cid:5)(cid:20)/^ (cid:12)(cid:5)(cid:20)(cid:26)_<‘(cid:29)(cid:12)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:14)Q(cid:14)(cid:5)(cid:20)(cid:26)3(cid:15)a(cid:16)(cid:18)6(cid:20)(cid:1)(cid:30) (cid:20)(cid:0)+(cid:13)(cid:8)(cid:5)\n\n78,-- \n\nsich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinan-\n\nderzusetzen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a ZuSEntschG). Wie der Senat be-\n\nreits früher entschieden hat, kann die eingehende Auseinandersetzung eines\n\ntechnischen Sachverständigen mit dem Stand der Technik in einem im Patent-\n\nnichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten einer Auseinandersetzung mit der\n\n\"wissenschaftlichen Lehre\" im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen sein\n\n(Sen.Beschl. vom 9.2.1984 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 340; Keukenschrijver,\n\nDas Patentnichtigkeitsverfahren und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003,\n\nRdn. 203 m.w.N. in Fn. 491; a.A. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., § 3 ZSEG\n\nRdn. 72). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sieht der Senat nach dem\n\nGesamtinhalt des vorgelegten Gutachtens, das sich auf eingehende wissen-\n\n)\n)\n\nschaftliche Analysen stützt, im vorliegenden Fall als erfüllt an. Der Senat hat\n\nauch keine Bedenken, hinsichtlich des Rechnungspostens Stundensatz über\n\nden Ansatz des gerichtlichen Sachverständigen hinauszugehen.\n\n3. In Ansatz gebracht werden kann nach der gesetzlichen Regelung nicht\n\ndie tatsächlich aufgewendete, sondern nur die erforderliche Zeit. Wie der Senat\n\nhierzu bereits mehrfach entschieden hat, ist dabei als erforderlich nur derjenige\n\nZeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fä-\n\nhigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium\n\nein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach ein-\n\ngehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm ge-\n\nstellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unter-\n\nbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fra-\n\ngen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der\n\nUmfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu\n\nberücksichtigen (Sen.Beschl. vom 4.6.1987 - X ZR 27/86, NJW-RR 1987, 1470,\n\n1471 - Zeitaufwand für Sachverständigen; vom 3.5.1988 - X ZR 22/86, Liedl\n\n1987/88, 546, und vom 10.5.1988 - X ZR 91/85, Liedl 1987/88, 551 - Sach-\n\nverständigenvergütung 02 und 03; Hartmann § 3 ZSEG Rdn. 8 - 10).\n\nIII. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Umfang des vom\n\nSachverständigen zu berücksichtigenden Materials eher unterdurchschnittlich\n\nwar. Die deutsche Übersetzung des Streitpatents umfaßt neun Schreibmaschi-\n\nnenseiten, die der ursprünglichen Unterlagen drei Schreibmaschinenseiten, die\n\nbeiden Entgegenhaltungen, zu denen der gerichtliche Sachverständige Stellung\n\nzu nehmen hatte, umfassen in der Übersetzung insgesamt 108 Schreibmaschi-\n\nnenseiten. Der Umfang des schriftlichen Gutachtens beträgt zwar 64 Seiten,\n\njedoch sind hierin Kopien einer Literaturstelle und ein Lebenslauf des Sachver-\n\nständigen enthalten, hinsichtlich derer allenfalls Schreibauslagen angesetzt\n\nwerden können; entsprechendes gilt für weitere Teile wie Wiedergabe des Be-\n\nweisbeschlusses (die im Gutachtentext an den entsprechenden Stellen noch-\n\nmals erfolgt ist), Inhaltsverzeichnis und Deckblatt. Der Sachverständige hat\n\ndementsprechend selbst seiner Kontrollberechnung lediglich 40 Seiten zugrun-\n\nde gelegt. Bei dieser Sachlage hätte sich ein durchschnittlich schnell arbeiten-\n\nder Sachverständiger zur Überzeugung des Senats in 40 Stunden mit dem\n\nStreitstoff, soweit dieser die ihm gestellten Fragen betraf, vertraut machen kön-\n\nnen. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige 53 Stunden Zuarbeit eines\n\nwissenschaftlichen Mitarbeiters ansetzt. Für die notwendigen Überlegungen\n\nund die Niederlegung des Gutachtens sieht der Senat 80 Stunden als erforder-\n\nlich, aber bei einer durchschnittlichen Arbeitsgeschwindigkeit auch ausreichend\n\nan. Von dem für das Korrekturlesen angesetzten 16 Stunden billigt der Senat\n\ndem Sachverständigen 5 Stunden zu. Der erforderliche Zeitaufwand bemißt\n\nsich demnach auf 125 Stunden für den Sachverständigen, die angesetzten\n\n53 Mitarbeiterstunden billigt der Senat dem Sachverständigen ebenfalls zu; er\n\ngeht davon aus, daß diese Stundenzahl entsprechend der Erklärung des Sach-\n\nverständigen im Zusammenhang mit dem Gutachten tatsächlich angefallen ist;\n\ndie Erstattungsfähigkeit ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEntschG.\n\nNach dieser Bestimmung ist auch von der Erstattungsfähigkeit der an die Uni-\n\nversität zu leistenden Abgaben auszugehen. Da das Gutachten 10 Abbildungen\n\nenthält, sind auch die hierfür aufgewendeten Zeichnerkosten nach der genann-\n\nten Bestimmung anzusetzen. Da es sich ganz überwiegend um eher einfache,\n\nersichtlich mit einem Grafikprogramm problemlos zu erstellende Diagramme\n\n(Abb. 1, 2, 5, 7, 9, 10) im übrigen aber um Übernahmen aus anderen Unterla-\n\ngen (Abb. 3, 4, 6, 8) handelt, kann ein 10 Stunden übersteigender Aufwand\n\nnicht berücksichtigt werden. Wozu eine Fremdsprachensekretärin herangezo-\n\ngen werden mußte, ist nicht ersichtlich, da alles Material, das der Sachverstän-\n\ndige nach dem Beweisbeschluß zu berücksichtigen hatte, in deutscher Über-\n\nsetzung vorlag. Die Schreibauslagen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEntschG\n\n’B(cid:5)#(cid:29)(cid:20)(cid:1)(cid:30)(cid:13)\n\neinschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte mit 2,-- \n\ne-\n\nfangene Seite zu berücksichtigen. Die Druck- und Transportkosten hat der Se-\n\nnat in der angegebenen Höhe berücksichtigt.\n\nIV. Danach ergibt sich folgende Abrechnung:\n\nSachverständiger: 125 Stunden zu je 78,-- \n\nMitarbeiter: 53 Stunden zu je 30,-- \n\nZeichnerin: 10 Stunden zu je 20,-- \n\nAbgaben an die Hochschule:\n\nDruck- und Transportkosten:\n\n9.750,00 \n\n1.590,00 \n\n 200,00 \n\n2.500,00 \n\n 92,55 \n\nSchreibauslagen:\n\n 128,00 \n\nSumme: 14.260,55 \n\nUmsatzsteuer 16 % (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 ZuSEntschG):\n\n 2.281,69 \n\nSumme:\n\n16.542,24 \n\n(cid:22)\n\nV.\n\nDie Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an der\n\nmündlichen Verhandlung und für deren Vorbereitung beruht auf § 7 Abs. 1\n\nZuSEntschG. Die Parteien haben insoweit dem Vorschlag des gerichtlichen\n\nSachverständigen zugestimmt; der Betrag ist durch den eingezahlten Vorschuß\n\ngedeckt.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_206-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/x-zr-206-98-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_206-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_206-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/x-zr-206-98-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_206-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:26.701149+00:00"}}