{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_206-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-12-16","aktenzeichen":"X ZR 206/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Dezember 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Fahrzeugleitsystem EPÜ Art. 83, Art. 138 Abs. 2; IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 2; PatG § 84; GVG § 184 a) Anders als für die Bejahung der Ausführbarkeit einer Erfindung genügt es für die Zulässigkeit einer Beschränkung auf eine bestimmte Ausführungsform nicht, daß der Fachmann erst dann zu dieser die Ausführung der Erfindung gestattenden Ausgestaltung kommt, wenn er sich nähere und weiterführende Gedanken über die Ausführbarkeit macht und dabei durch die Beschreibung nicht vermittelte Informationen mit seinem Fachkönnen aus seinem Fachwis- sen ergänzt, auch wenn dies erfinderische Überlegungen nicht erfordert. b) Die Bestimmung des § 184 GVG über die Gerichtssprache steht der be- schränkten Verteidigung eines europäischen Patents in der maßgeblichen Verfahrenssprache (hier: Englisch) im deutschen Patentnichtigkeitsverfahren nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 206/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\nnein\n\nVerkündet am:\n16. Dezember 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nFahrzeugleitsystem\n\nEPÜ Art. 83, Art. 138 Abs. 2; IntPatÜG Art. II § 6 Abs. 2; PatG § 84; GVG § 184\n\na) Anders als für die Bejahung der Ausführbarkeit einer Erfindung genügt es für\ndie Zulässigkeit einer Beschränkung auf eine bestimmte Ausführungsform\nnicht, daß der Fachmann erst dann zu dieser die Ausführung der Erfindung\ngestattenden Ausgestaltung kommt, wenn er sich nähere und weiterführende\nGedanken über die Ausführbarkeit macht und dabei durch die Beschreibung\nnicht vermittelte Informationen mit seinem Fachkönnen aus seinem Fachwis-\nsen ergänzt, auch wenn dies erfinderische Überlegungen nicht erfordert.\n\nb) Die Bestimmung des § 184 GVG über die Gerichtssprache steht der be-\nschränkten Verteidigung eines europäischen Patents in der maßgeblichen\nVerfahrenssprache (hier: Englisch) im deutschen Patentnichtigkeitsverfahren\nnicht entgegen.\n\nBGH, Urt. v. 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitsse-\n\nnats) des Bundespatentgerichts vom 2. Juli 1998 wird auf Ko-\n\nsten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war eingetragener Inhaber des am 5. Januar 1979 unter\n\nInanspruchnahme der (\"inneren\") Priorität einer europäischen Patentanmeldung\n\nvom 4. Dezember 1978 angemeldeten europäischen Patents 0 011 880 (Streit-\n\npatents), das während des Nichtigkeitsverfahrens abgelaufen ist. Das Streitpa-\n\ntent betrifft \"a vehicle guidance system\" (ein Fahrzeugleitsystem) und umfaßt in\n\nder Fassung der nach Abschluß des europäischen Einspruchsverfahrens (Be-\n\nschwerdeentscheidung T 251/84 vom 30.10.1987, nicht im Druck veröffentlicht)\n\nherausgegebenen neuen europäischen Patentschrift zwei Patentansprüche, die\n\nin der Verfahrenssprache Englisch wie folgt lauten:\n\n\"1. Vehicle guidance system comprising -\n(a) memory means for storing groups of binary data, in which each\ngroup includes a coded distance, instruction and direction signal,\n(b) means (SUR) for addressing the memory means,\n(c) a register (CMR) for storing one of said groups of binary data\nselected by said addressing means,\n(d) means for generating a signal representing a distance trav-\nelled,\n(e) comparator means (UDC) responsive to the coded distance\nsignal in the register (CMR) and to the signal representing dis-\ntance travelled for generating a signal representing the difference\nbetween the coded distance and the distance travelled,\n(f) means responsive to the signal from the comparator means for\nswitching through the instruction and direction signal in the register\n(CMR) to an instruction and direction unit (IAD),\n(g) means (SPT) for generating a signal representing a change of\ncourse of the vehicle, and\n(h) control means (SCU) responsive to signals from the instruction\nand direction unit (IAD), the register (CMR) and the signal repre-\nsenting the change of course of the vehicle for checking whether\nthe driver correctly followed the instruction and direction, and for\ntriggering the addressing means (SUR) to select the next group of\ndata if the driver has followed the instruction and direction cor-\nrectly,\ncharacterised in that the control means (SCU) is so arranged that\nif the driver does not follow the instruction and direction signal cor-\nrectly, the system instructs the driver to make a U-turn to bring the\nvehicle back to the point where the error occurred and then issues\nthe correct instruction.\n\n2. A vehicle guidance system according to Claim 1 in which means\nare provided for producing one pulse for each meter of the dis-\ntance travelled.\"\n\nAls deutsche Fassung dieser Patentansprüche enthält die neue europäi-\n\nsche Patentschrift folgenden Text:\n\n\"1. Fahrzeugleitsystem bestehend aus:\na) Speichermöglichkeiten für binäre Datengruppen. Jede Gruppe\nenthält eine kodierte Strecke, ein Anweisungs- und ein Richtungs-\nzeichen.\nb) Möglichkeiten (SUR) zur Eingabe des Speichers.\nc) ein Register (CMR) zur Speicherung eine der obengenannten\nbinären Datengruppen gewählt über die erwähnten Eingabemög-\nlichkeiten,\nd) Möglichkeiten zur Erzeugung eines Signals zur Wiedergabe des\nzurückgelegten Weges.\ne) Ein Vergleicher (UDC) reagierend auf die kodierte abzufahren-\nde Strecke im Register (CMR) und auf das Signal des zurückge-\nlegten Weges. Der Vergleicher erzeugt ein Signal, das die Abwei-\nchung zwischen der eingegebenen Strecke und dem zurückge-\nlegten Weg anzeigt.\nf) Die Angabesignale des Vergleichers geben Anweisungen mittels\nAnweisungs- und Richtungssignale aus dem Register (CMR) an\neine Anweisungs- und Richtungseinheit (IAD).\ng) Möglichkeiten (SPT) um ein Signal zu erzeugen, das eine Kurs-\nänderung des Fahrzeugs anzeigt und\nh) Steuerbefehle reagierend auf Signale der Anweisungs- und\nRichtungseinheit (IAD), des Registers (CMR) das Signal, das die\nKursänderung des Wagens darstellt zur Prüfung ob der Fahrer\nden Anweisungen und der Strecke richtig folgt, und für das Lö-\nschen der Adressen um die folgenden binären Datengruppen zu\nwählen, wenn der Fahrer die Anweisung und Richtung richtig aus-\ngeführt hat.\nKennzeichnend ist das die Steuerglieder (SCU) so geordnet sind,\ndass bei nicht genau folgen des Anweisungs- und Richtungssi-\ngnals das System den Fahrer auffordert umzudrehen und das\nFahrzeug zurückzubringen zu dem Punkt wo der Fehler gemacht\nwurde und dann wieder die richtigen Anweisungen erteilt.\n\n2. Ein Fahrzeugleitsystem gemäss Forderung I mit Vorrichtungen\num einen Puls für jeden zurückgelegten Meter Weg zu erzeugen.\"\n\nDie Klägerin, der gegenüber der Beklagte nach Ablauf der Schutzdauer\n\ndes Streitpatents u.a. hat erklären lassen, er halte sie wegen Verletzung des\n\nStreitpatents für schadensersatzpflichtig, hat geltend gemacht, der Gegenstand\n\ndes Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmel-\n\ndung hinaus, die Erfindung sei im Streitpatent nicht so deutlich und vollständig\n\noffenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des\n\nStreitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Hierzu\n\nhat sich die Klägerin im wesentlichen auf die britische Patentschrift 1 414 490,\n\ndie US-Patentschriften 3 505 749 und 3 845 289 sowie eine Veröffentlichung\n\nvon French und Lang in IEEE Transactions On Vehicular Technology aus Mai\n\n1973 gestützt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Aus-\n\nführbarkeit für nichtig erklärt. Seine Entscheidung ist bei Bausch, Nichtigkeits-\n\nrechtsprechung in Patentsachen, Bd. II, S. 406 veröffentlicht.\n\nMit der Berufung verteidigt der Beklagte das Streitpatent in erster Linie in\n\nder Fassung der neuen europäischen Patentschrift. Er beantragt, das Urteil des\n\nBundespatentgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hilfsweise ver-\n\nteidigt er das Streitpatent in der Weise, daß am Ende des Patentanspruchs 1\n\nangefügt werden soll: \"before the vehicle again reaches the point where the er-\n\nror occured\" (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise (Hilfsantrag 2) in der Weise, daß\n\ndie Merkmale (a) – (c) des Patentanspruchs 1 wie folgt lauten sollen:\n\n\"(a) a punch card for storing groups of binary data, in which each group\nincludes a coded distance, instruction and direction signal,\n(b) a step up relay (SUR) for addressing the punch card,\n(c) a register (CMR) for storing one of said groups of binary data selected\nby the step up relay,\"\n\nHöchst hilfsweise verteidigt er das Patent mit einer Fassung des Patent-\n\nanspruchs 1, die beide vorgenannten Änderungen aufweist (Hilfsantrag 3).\n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie hält die hilfsweise ver-\n\nteidigten Fassungen schon deshalb für unzulässig, weil die Regelungen über\n\ndie Gerichtssprache nicht eingehalten seien.\n\nIm Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. W. M. , Leiter\n\ndes \n\nInstituts \n\nA. Bauwesen \n\nder \n\nUniversität \n\n... \n\n , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung\n\nerläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA. \n\nDie Berufung ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß das\n\nStreitpatent während des Berufungsverfahren abgelaufen ist. Der Beklagte be-\n\nrühmt sich, aus dem Streitpatent gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche\n\nherleiten zu können. Damit kann die Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis an der\n\nNichtigerklärung weiterhin in Anspruch nehmen.\n\nB.\n\nDas Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nI.\n\n1. Das Streitpatent betrifft ein System (Fahrzeugleitsystem), das\n\nRichtungsanweisungen erteilt, wodurch es einem Fahrzeugführer ermöglicht\n\nwerden soll, sein Fahrzeug zu einem gewünschten Bestimmungsort zu steuern,\n\nauch wenn er die Fahrstrecke noch nicht kennt.\n\nDie Beschreibung des Streitpatents schildert als aus der britischen Pa-\n\ntentschrift 1 297 644 bekannt eine mechanische Streckenfortschrittsanzeigevor-\n\nrichtung, bei der ständig eine Position entlang einer vorherbestimmten Strecke\n\nangezeigt wird und Anweisungen erteilt werden, welches Verhalten bei Errei-\n\nchen einer bestimmten Position erforderlich sei. Dazu werde bei der Strecken-\n\nfortschrittsanzeigevorrichtung mit einem am Armaturenbrett zu befestigenden\n\nGehäuse über ein Vorschubrad auf einer Führungsbahn ein Bahnmaterial be-\n\nwegt. Zugleich würden Angaben über die Position entlang der Fahrstrecke an-\n\ngezeigt, während bestimmte Kalibrierungen Anweisungen erteilten, wie weiter\n\nzu fahren sei. Der Vorschub erfolge mittels eines Untersetzungsgetriebes mit\n\neinem Hauptantriebsgetriebe, das wiederum als Geschwindigkeitsmeßan-\n\ntriebseinheit ausgebildet sei. Hieran bemängelt das Streitpatent, daß ein Fehler\n\ndes Fahrers diesen in die gleiche Lage versetze, wie wenn ein Leitsystem nicht\n\nvorhanden wäre (Beschreibung Sp. 1 Z. 30 - 58).\n\nAls aus der britischen Patentschrift 1 414 490 bekannt bezeichnet die\n\nBeschreibung des Streitpatents Navigationshilfen für Landfahrzeuge, bei denen\n\ncodierte Entfernungssignale und verbale Anweisungen zum Befolgen einer\n\nausgewählten Strecke auf Band aufgenommen sind und die Anweisungen unter\n\nÜberwachung der zurückgelegten Entfernung durch Vergleich der bekannten\n\nEntfernungsdaten mit Signalen der zurückgelegten Entfernung durch eine ent-\n\nsprechende Einrichtung hörbar ausgegeben werden. Dieses System weise\n\nMittel zum Aufzeichnen und Wiedergeben von Datensignalen auf, die einer zu-\n\nrückzulegenden Entfernung und Ausmaß und Richtung einer Richtungsände-\n\nrung entsprächen, weiter einen Kompaß und Mittel zur Erzeugung von Rich-\n\ntungsänderungssignalen sowie Mittel zum Vergleichen dieser Signale mit den\n\naufgezeichneten Richtungsänderungssignalen, auf die aufgezeichneten be-\n\nkannten Entfernungssignale ansprechende Mittel zur Auslösung der Richtungs-\n\nvergleichsmittel und von einem Entfernungsmeßgerät gesteuerte Mittel, die den\n\nkorrekten Richtungsfortschritt an den ausgewählten Punkten bestätigten oder\n\nbei einem inkorrekten Vorgang ein Alarmsignal erzeugten (Beschreibung Sp. 2\n\nZ. 8 - 45). Falls ein Abbiegen nicht korrekt erfolgt sei, werde die mangelnde\n\nÜbereinstimmung der Signale registriert und es werde ein Alarmsignal ausge-\n\ngeben; die weitere Ausgabe hörbarer Anweisungen werde unterdrückt, bis eine\n\nmanuelle Rücksetzsteuerung betätigt werde. Der Fahrer könne die inkorrekte\n\nStrecke zurückverfolgen und die Rücksetzsteuerung betätigen. Auch dieses\n\nSystem weise den Nachteil auf, daß ein Fehler des Fahrers diesen in die glei-\n\nche Lage versetze wie einen Fahrer ohne Leitsystem (Beschreibung Sp. 3\n\nZ. 9 - 41).\n\n2.\n\nDurch das Streitpatent soll demgegenüber, wie sich dem Gesamt-\n\nzusammenhang der Beschreibung entnehmen läßt, ein Fahrzeugleitsystem zur\n\nVerfügung gestellt werden, das den Fahrer möglichst sicher zum gewählten Ziel\n\nführt.\n\n3.\n\nAls Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Leitsystem mit (\"compri-\n\nsing\", d.h. umfassend, und nicht wie in der deutschen Fassung des Patentan-\n\nspruchs in der Patentschrift \"bestehend aus\") den in den Merkmalen des Pa-\n\ntentanspruchs unter (a) bis (h) genannten Komponenten vor, die das Bundes-\n\npatentgericht ohne sachliche Abweichung in die Merkmale 1 - 8 gegliedert hat,\n\nwobei\n\n(i) die Steuermittel (SCU; h) so ausgestaltet sind, daß der Fahrer eine\n\nAufforderung zum Wenden und zur Rückkehr an den Ort, an dem der Fehler\n\ngeschah, erhält, wenn das Anweisungs- und Richtungssignal nicht richtig be-\n\nfolgt wurde, und\n\n(j) dem Fahrer dann die richtige Anweisung erteilt wird.\n\n4.\n\nDabei erschließen sich die einzelnen Schritte des Systems (einer\n\ndurch logische Verknüpfungen einzelner Meß-, Verarbeitungs-, Schalt- und\n\nAusgabeelemente gekennzeichneten komplexen Vorrichtung) teilweise näher\n\ndurch den Rückgriff auf den in der Beschreibung näher abgehandelten Stand\n\nder Technik, insbesondere die britische Patentschrift 1 414 490.\n\nJedoch enthält die Beschreibung des Streitpatents keinen ausdrücklichen\n\nHinweis darauf, wie das Merkmal (j) zu verstehen ist, daß nach dem Umkehren\n\ndurch das System die \"richtige\" Anweisung erteilt wird. Die Beschwerdekammer\n\ndes Europäischen Patentamts hat in der Beschwerdeentscheidung T 251/84\n\nhierzu ausgeführt (Entscheidungsgründe unter 7.3.5), allein auf Grund des\n\nWortlauts der Anspruchsformulierung beständen Zweifel, ob diese Anweisung\n\ngleich nach der Wendeanweisung, nach Durchführung des Wendemanövers\n\noder erst bei Ankunft des Fahrzeugs an die Stelle der Wegabweichung erteilt\n\nwerde. Nach dem Gesamtzusammenhang könne die Formulierung jedoch nur\n\ndahin verstanden werden, daß eine Anweisung, die den Fahrer wieder auf den\n\nrechten Weg bringe, notwendig nach dem Wendemanöver, aber vor Erreichen\n\nder Stelle der Abweichung erfolgen müsse. Das sachkundig besetzte Bundes-\n\npatentgericht ist dem mit der zusätzlichen Überlegung beigetreten, die Ausgabe\n\nder regulären Anweisung (erst) nach oder bei Wiedererreichen der Stelle der\n\nAbweichung sei derjenige Stand der Technik, dessen Nachteile durch das\n\nStreitpatent gerade überwunden werden sollten. Auch der Beklagte hat die Leh-\n\nre des Streitpatents in der Berufungsbegründung in dieser Weise interpretiert.\n\nSchon zu dem Wortlaut des Patentanspruchs steht dies in einem gewissen Wi-\n\nderspruch; danach kommt als \"richtige\" Anweisung jegliche Anweisung in Be-\n\ntracht, die den Fahrer nach dem Wenden wieder auf den richtigen Weg bringt,\n\nmithin also auch die Anweisung, das Fahrzeug wieder in eine Position zu brin-\n\ngen, die es eingenommen hat, bevor der Fehler geschehen ist, und die nicht\n\nbefolgte Anweisung dann nochmals zu erteilen. Der Beschreibung des Streit-\n\npatents ist, soweit sich diese mit dem Geschehen nach dem Fehler befaßt,\n\nnichts Näheres zu entnehmen; dort heißt es nur (in der deutschen Überset-\n\nzung): \"Falls dagegen die Anweisung nicht richtig befolgt worden ist, so erfaßt\n\ndas System diesen Fehler und erteilt die Anweisung zum Wenden, um das\n\nFahrzeug zurückzubringen zu dem Punkt, an dem der Fehler ursprünglich ge-\n\nschah. Es erteilt dann die richtige Anweisung\". Diese Formulierung könnte al-\n\nlenfalls darauf hindeuten, daß die \"richtige\" Anweisung erst nach dem Wieder-\n\nerreichen der Fehlerstelle erteilt wird; sie bietet dagegen keinen Hinweis darauf,\n\ndaß vom Patentanspruch ausschließlich der Fall erfaßt sein soll, die \"richtige\"\n\nAnweisung werde bereits vor oder spätestens bei Erreichen der Fehlerstelle\n\nerteilt. Die gegenteilige, nur ganz pauschal begründete Auffassung der Be-\n\nschwerdekammer des Europäischen Patentamts findet in der Beschreibung des\n\nStreitpatents keine hinreichende Stütze. Daß, worauf der Beklagte in der münd-\n\nlichen Verhandlung nochmals hingewiesen hat, nach der Beschreibung des\n\nStreitpatents die Anweisungen von der Anweisungs- und Richtungseinheit (IAD)\n\nanalysiert und anschließend von der Systemsteuereinheit darauf überprüft wer-\n\nden, ob die Anweisung befolgt worden ist, besagt entgegen der Auffassung des\n\nBeklagten nicht, daß schon bei dem Analyseschritt eine Erfassung des Fahr-\n\nfehlers oder gar dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fehlertyp erfolgen\n\nmüßte; die Fehlerfeststellung erfolgt nach der Beschreibung des Streitpatents\n\nnämlich erst in der Systemsteuereinheit (SCU) (Beschreibung Sp. 4 Z. 12 - 20).\n\nDanach enthält der Hinweis auf die Analyse in der Anweisungs- und Richtungs-\n\neinheit jedenfalls keinen eindeutigen Aussagegehalt dahin, daß durch die Ana-\n\nlyse Informationen ermittelt werden, die es ermöglichen, bereits die vor Errei-\n\nchen der Fehlerstelle \"richtige\" Anweisung darzustellen. Die zusätzliche Über-\n\nlegung des Bundespatentgerichts, daß die Ausgabe der richtigen Anweisung\n\nnach oder bei Wiederreichen der Fehlerstelle derjenige Stand der Technik wä-\n\nre, dessen Nachteile durch das Streitpatent überwunden werden sollen, ist\n\ndemgegenüber nicht überzeugend. Das Bundespatentgericht scheint nämlich\n\neinen Erfahrungssatz unterstellen zu wollen, daß ein Patent jedenfalls im\n\nZweifel einen Überschuß gegenüber einem in der Beschreibung abgehandelten\n\nStand der Technik tatsächlich aufweise, für den der Senat aber keine Grundla-\n\nge sieht. Auch der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Ver-\n\nhandlung auf wiederholtes und eingehendes Befragen angegeben, daß der\n\nFachmann das Merkmal jedenfalls nicht nur in der einschränkenden Weise ver-\n\nstehen werde, daß die \"richtige\" Anweisung im Sinn des Patentanspruchs nur\n\ndie Anweisung sei, die vor dem nochmaligen Erreichen der Fehlerstelle die\n\nrichtige ist, sondern daß auch die Wiederholung der nicht befolgten Anweisung\n\nunter das Merkmal des Patentanspruchs fällt. Dieser Beurteilung tritt der Senat\n\nschon deshalb bei, weil es für die Annahme eines engeren Verständnisses des\n\nFachmanns an jeglicher tragfähigen sachlichen Rechtfertigung fehlt. Ob dabei\n\nauch der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen beizutreten ist, daß es\n\nsich bei dem maßgeblichen Fachmann um einen Universitätsabsolventen und\n\nnicht - wie vom Bundespatentgericht angenommen - um einen erfahrenen\n\nFachhochschulabsolventen der Elektrotechnik, des Maschinenbaus, der Infor-\n\nmatik oder benachbarter Disziplinen handelt, kann dabei dahingestellt bleiben,\n\nweil sich diese Frage auf das Verständnis des Fachmanns nicht auswirkt.\n\nKeinerlei Hinweis enthält das Streitpatent ferner darauf, ob zur Erteilung\n\nder \"richtigen\" Anweisung auch der \"Up and down counter\" (UDC) (in der Über-\n\nsetzung der Patentansprüche in der Patentschrift \"Vergleicher\", in der Überset-\n\nzung der Beschreibung \"Rauf- und Runter-Zähler\") verwendet werden soll. Die-\n\nses Mittel ist in der Beschreibung nämlich lediglich unter dem Gesichtspunkt der\n\nErmittlung der zurückgelegten Strecke im Verhältnis zu der zurückzulegenden,\n\nd.h. der vorgegebenen, genannt (Beschreibung Sp. 3 Z. 63 bis Sp. 4 Z. 7); ein\n\nHinweis auf eine Bedeutung dieses Mittels beim Verlassen der vorgesehenen\n\nStrecke ist weder in der Beschreibung noch in den Patentansprüchen enthalten.\n\nAllerdings erscheinen Lösungen, bei denen dies geschieht, denkbar, und sie\n\nkönnten ebenfalls unter das Patent fallen.\n\nSchließlich ist die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht\n\nauf solche Fälle beschränkt, bei denen die \"richtige\" Anweisung ohne einen zu-\n\nsätzlichen menschlichen Eingriff, etwa ein Wiederingangsetzen des zuvor an-\n\ngehaltenen Systems, erteilt wird. Zwar bezeichnet die Beschreibung des Streit-\n\npatents eine Vorrichtung als bekannt, bei der eine Wiederbetätigung vorge-\n\nnommen werden muß, auch insoweit finden sich in der Beschreibung aber kei-\n\nne hinreichenden Anhaltspunkte, die diese unter den Wortlaut des Patentan-\n\nspruchs fallende Möglichkeit als nicht erfaßt anzusehen gestatten könnten. Daß\n\nzur nächsten Anweisung weitergegangen wird, ist nämlich nur für den Fall be-\n\nschrieben, daß festgestellt wird, die Anweisung sei korrekt befolgt worden (Be-\n\nschreibung Sp. 4 Z. 15 - 20); in der in der Beschreibung unmittelbar anschlie-\n\nßenden Passage, die den Fall betrifft, daß die Anweisung nicht korrekt ausge-\n\nführt wurde, findet sich ein derartiger Hinweis dagegen nicht. Dies schließt es\n\naus, eine derartige Beschränkung in den Patentanspruch hineinzulesen.\n\nII.\n\nAllerdings vermag der Senat der Beurteilung des Bundespatentge-\n\nrichts nicht beizutreten, daß das Streitpatent die Erfindung nicht so deutlich und\n\nvollständig offenbare, daß ein Fachmann sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1\n\nNr. 2 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Nr. 2 EPÜ). Auch dies entspricht der Auffassung\n\ndes gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.\n\n1. Merkmal (j), gemäß dem das System dem Fahrer nach dem Wende-\n\nvorgang die \"richtige\" Anweisung erteilt, enthält für den Fachmann eine jeden-\n\nfalls unter günstigen äußeren Bedingungen, insbesondere in einem einfachen\n\nStraßennetz mit rechtwinkligen Kreuzungen und ohne Abbiege- und Wendever-\n\nbote, ohne erfinderischen Aufwand nachvollziehbare Lehre. Deren Verwirkli-\n\nchung setzt dann, wenn das Fahrzeug zunächst an die Stelle vor dem Begehen\n\ndes Fahrfehlers zurückgebracht wird, lediglich voraus, die nicht befolgte Anwei-\n\nsung nochmals anzuzeigen. Wie dies geschehen kann, zeigt zum Beispiel die\n\nbritische Patentschrift 1 414 490. Aber auch die vom Wortlaut des Patentan-\n\nspruchs weiter umfaßte Lehre, daß nach dem Umkehren, aber vor dem Wie-\n\ndererreichen der Fehlerstelle die nicht mit der nicht befolgten Anweisung über-\n\neinstimmende, sondern zu dieser komplementäre \"richtige\" Anweisung erteilt\n\nund nicht die ursprüngliche, aber nicht befolgte Anweisung wiederholt wird, ist\n\nnach Auffassung des Senats deshalb ausführbar, weil der Fachmann die im\n\nStreitpatent nicht genannten weiteren Maßnahmen auf Grund seines Fachkön-\n\nnens und Fachwissens auffinden und ausführen kann. Schon mit einfachen\n\nÜberlegungen kann, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen\n\nVerhandlung auf Fragen des Senats überzeugend bestätigt hat, der Fachmann\n\nnämlich erkennen, daß sich die Fehler in einem einfachen Straßensystem typi-\n\nsieren lassen und jedem Fehler eine bestimmte richtige Anweisung bei Wieder-\n\nannäherung an die Fehlerstelle zugeordnet werden kann. So ist etwa in dem\n\nFall, daß eine Anweisung zum Rechtsabbiegen nicht beachtet und statt dessen\n\ngeradeaus weitergefahren wurde, nach dem Wenden bei Erreichen der ver-\n\nsäumten Abbiegestelle mit einem Linksabbiegevorgang fortzufahren. Hierfür\n\ngenügt es zwar nicht, gespeicherte Streckendaten abzuarbeiten, sondern das\n\nSystem muß, wie das Bundespatentgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat,\n\nals \"intelligentes\" System ausgestaltet sein und aus den systemgemäß erfaßten\n\nDaten die \"richtige\", den gespeicherten binären Datengruppen nicht zu entneh-\n\nmende Anweisung selbst errechnen können. Wie dies zu geschehen hatte,\n\nkonnte der Fachmann auch ohne nähere Angaben in der Patentschrift erken-\n\nnen. Voraussetzung war nämlich lediglich, nicht nur die Tatsache der Abwei-\n\nchung der eingeschlagenen Fahrtrichtung von der vorgegebenen festzustellen,\n\nsondern zusätzlich zu analysieren, welcher Art die Abweichung war (im vorste-\n\nhenden Fall also anstatt rechts entweder geradeaus oder links oder gewendet),\n\nworauf die Beschreibung des Streitpatents in Sp. 2 Z. 10 - 12 unmittelbar hin-\n\nweist und was mit den aus dem Stand der Technik bekannten Richtungsdetek-\n\ntoren ohne weiteres möglich war, und dem auf diese Weise klassifizierten Feh-\n\nler die konkrete komplementäre \"richtige\" Anweisung zuzuordnen (im Bei-\n\nspielsfall entweder links oder geradeaus oder rechts). Eine derartige Auswer-\n\ntung und einen derartigen Vergleich in das System zu implementieren und das\n\nErgebnis anzuzeigen, konnte dem Fachmann auch zum Prioritätszeitpunkt kei-\n\nne Schwierigkeiten bereiten.\n\n2. Allerdings können - wie sich auch aus dem Gutachten des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen ergibt - Zweifel daran bestehen, daß die Erfindung, wie\n\nsie im Streitpatent beschrieben ist, marktreif war, so z.B. deshalb, weil, wie der\n\ngerichtliche Sachverständige eingehend dargelegt hat und wovon auch der Se-\n\nnat überzeugt ist, mit ihr nur Standardsituationen in einem einfachen Straßen-\n\nnetz bewältigt werden können. Das steht der Ausführbarkeit jedoch nicht entge-\n\ngen (vgl. zur insoweit nicht abweichenden Rechtslage im Gebrauchsmuster-\n\nrecht Sen.Beschl. vom 28.4.1999 - X ZB 12/98, GRUR 1999, 920 - Flächen-\n\nschleifmaschine, vgl. weiter Benkard, EPÜ, Art. 83 Rdn. 49).\n\nIII. \n\nEs kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1\n\ndes Streitpatents durch die ursprüngliche Offenbarung in den Anmeldeunterla-\n\ngen gedeckt ist. Wollte man die Auslegung des Bundespatentgerichts zugrunde\n\nlegen, die sich maßgeblich auf die Überlegung stützt, daß sich das Streitpatent\n\nvom Stand der Technik abheben wolle, beständen diesbezüglich allerdings\n\nschon deshalb Bedenken, weil ein konkreter Stand der Technik in den ur-\n\nsprünglichen Unterlagen noch nicht angegeben war und die Beschreibung in-\n\nsoweit erst nach dem Anmeldezeitpunkt ergänzt worden ist.\n\nIV.\n\nEs kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Patentanspruchs 1\n\ndes Streitpatents neu ist. Er beruht jedenfalls gegenüber dem nächstkommen-\n\nden Stand der Technik, als den der Senat in Übereinstimmung mit der Techni-\n\nschen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts die britische Patent-\n\nschrift 1 414 490 ansieht, von der auch das Streitpatent ausgeht, nicht auf er-\n\nfinderischer Tätigkeit.\n\nDie Abweichungen des Streitpatents gegenüber dieser Veröffentlichung\n\nbeschränken sich - abgesehen von der für die Beurteilung der erfinderischen\n\nTätigkeit nicht bedeutsamen Frage, welche Mittel jeweils konkret beschrieben\n\nsind - auf die Merkmale (i) und (j). Dabei besteht der Unterschied hinsichtlich\n\ndes Merkmals (i) lediglich darin, daß nach der britischen Patentschrift 1 414 490\n\nallgemein ein Warnsignal erzeugt wird (s. z.B. Patentanspruch 1: \"giving an er-\n\nror warning\"; Patentanspruch 2: \"where in the error warning includes an inhibit\n\nsignal which stops further functioning\"), während nach dem Streitpatent eine\n\nAnweisung zum Umkehren erteilt wird. Das ist nichts anderes als ein Warnsi-\n\ngnal, jedoch verknüpft mit einem konkreteren Bedeutungsinhalt. Ein technischer\n\nBeitrag zur Lehre des Patents wird mit der Zuweisung eines besonderen Be-\n\ndeutungsinhalts zu einem Warnsignal nicht geleistet; deshalb kann dieser (zu-\n\ndem hier sich ohne weiteres aufdrängende und - auch ohne druckschriftlichen\n\nNachweis - naheliegende Bedeutungsinhalt, anstatt eines bloßen Alarms die\n\nentsprechende Anweisung zum Umkehren zu erteilen) zur Stützung der erfinde-\n\nrischen Tätigkeit nicht herangezogen werden (vgl. zur Problematik Sedlmair\n\nMitt. 2002, 448, 450; Anders GRUR 2001, 555, 560; Melullis, Festschrift für Willi\n\nErdmann, 2002, 401, 418 f.; Keukenschrijver, Festschrift für Reimar König,\n\n2003, 255 ff., 263 f.). Es kommt hinzu, daß auch die US-Patentschrift 3 505 749\n\ndas Alarmsignal mit einem Bedeutungsinhalt (\"off-course-indicator\" 46) ver-\n\nknüpft; auch das belegt, daß ein Alarmsignal letztlich mit einem beliebigen Aus-\n\nsagegehalt verbunden werden kann.\n\nMerkmal (j) besagt, daß dem Fahrer nach Rückkehr an den Ort, an dem\n\nder Fehler geschah, die richtige Anweisung erteilt wird.\n\nSoweit dieses Merkmal die Möglichkeit umfaßt, daß das Fahrzeug zu-\n\nnächst an eine Stelle zurückgebracht wird, die vor der Fehlerstelle, d.h. der\n\nStelle, an der die vorgesehene Anweisung nicht ausgeführt wurde, ist dies\n\n- auch in Zusammenschau mit den übrigen Merkmalen - durch die britische\n\nPatentschrift 1 414 490 zumindest nahegelegt, denn dort ist ausgeführt, daß der\n\nFahrer, der erkennt, daß er den Richtungswechsel an der vorherbestimmten\n\nStelle versäumt hat, nun die inkorrekte Strecke zurückverfolgen kann, bis er\n\nden vorgesehenen Abbiegevorgang durchführen kann, und dann über eine\n\nWiederbetätigung die Datenaufzeichnungen reaktivieren kann, worauf die Ein-\n\nrichtung ihren Betrieb wieder aufnimmt (Beschreibung S. 2 Z. 47 - 55: \"If the\n\ndriver recognises that he has missed the turn at the preselected point, he may\n\nnow retrace his incorrect route until he can make the appropriate turn and ope-\n\nrate the reset-control to re-activate the recording of the verbal instructions and\n\nassociated data signal, whereupon the equipment resumes its regular functi-\n\non\"). Dies läßt allenfalls offen, ob vorgesehen ist, auch die nicht befolgte An-\n\nweisung zu wiederholen oder erst mit der nächsten Anweisung einzusetzen.\n\nDer Fachmann sieht aber ohne weiteres, daß es eine deutliche Beeinträchti-\n\ngung des Systems darstellt, wenn die nicht befolgte Anweisung nicht wiederholt\n\nwird, und wird deshalb die Möglichkeit ins Auge fassen, auch diese Anweisung,\n\ndie noch befolgt werden muß, zu wiederholen, d.h. die Aufzeichnung vor den\n\nFehler zurückzusetzen. Das hat auch der gerichtliche Sachverständige in der\n\nmündlichen Verhandlung bestätigt. Damit ist jedenfalls eine von Patentanspruch\n\n1 des Streitpatents erfaßte Lehre für den Fachmann naheliegend gewesen; dies\n\nführt dazu, das das Streitpatent mit Patentanspruch 1 in der Fassung der neuen\n\neuropäischen Patentschrift keinen Bestand haben kann.\n\nSoweit das Merkmal die Möglichkeit umfaßt, daß die \"richtige\" Anwei-\n\nsung nicht die Wiederholung der versäumten, sondern die sich aus dem Ver-\n\nsäumen ergebende (komplementäre) Anweisung ist, wobei ersichtlich nur das\n\nVerhalten nach dem Umkehren gemeint sein kann, weil das Umkehrsignal be-\n\nreits in Merkmal (i) enthalten ist (also z.B. bei Rechtsabbiegen anstelle von\n\nLinksabbiegen die Anweisung, nach dem Umkehren an der Fehlerstelle gera-\n\ndeaus zu fahren), ist es dem Fachmann ein Leichtes zu erkennen, daß jedem\n\ndefinierten Fahrfehler eine ebenso definierte \"richtige\" Anweisung zuzuordnen\n\nist. Ebenfalls ohne weiteres erkennbar ist, daß die Zuordnung von Fahrfehlern\n\nund \"richtigen\" Anweisungen tabellarisch erfaßt werden kann und daß es ledig-\n\nlich der Analyse des Fahrfehlers bedarf, um diesem die richtige Anweisung zu-\n\nzuordnen. Eine derartige Fehleranalyse sieht z.B. die vorveröffentlichte, ein be-\n\nsonderes Leitsystem bei der Zeitungszustellung betreffende US-Patentschrift\n\n3 845 289 vor (Beschreibung Übersetzung S. 29 ff., 61 f., 74). Dem hoch quali-\n\nfizierten Fachmann konnte zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents zugetraut\n\nwerden, dieses Problem routinemäßig zu lösen. Die Mittel zur Umsetzung einer\n\nsolchen Anweisung sind nicht Gegenstand der in der Patentschrift offenbarten\n\nLehre, sondern bleiben dem Fachmann überlassen.\n\nDie vom Streitpatent insoweit vorausgesetzte, im Stand der Technik so\n\nnicht angesprochene Darstellung der danach ermittelten \"richtigen\" Anweisung\n\nbereitete \n\nihm keinen besonderen Aufwand. \n\nInsoweit bot \n\nihm die US-\n\nPatentschrift 3 845 289 Anregungen, weil dort die Einzelheiten des Fehlers\n\nausgedruckt und dem Fahrer mitgeteilt werden können (Beschreibung deutsche\n\nÜbersetzung S. 61 f. = Patentschrift Sp. 26 Z. 53 ff.; S. 74 f. = Patentschrift\n\nSp. 31 Z. 60 ff.). Demnach wird der nächste Ort angegeben, an dem der Fehler\n\nbeseitigt werden kann (\"giving the next location at which a recovery can be ma-\n\nde\", Sp. 26 Z. 57/58). Ein weiterer Hinweis findet sich dort, wenn (Sp. 32\n\nZ. 32 - 34 = Übersetzung S. 75 Z. 18 - 21) ausgeführt wird: \"... the driver may,\n\nafter aligning his vehicle with the location which has been printed ...\"; demnach\n\ndient die ausgedruckte Ortsangabe hier als Richtungsanweisung, ohne aller-\n\ndings notwendigerweise selbst eine solche darzustellen.\n\nV.\n\nPatentanspruch 2 des Streitpatents fügt der Lehre des Patentan-\n\nspruchs 1 nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen\n\nSachverständigen den Einsatz eines Pulsgebers für die zurückgelegte Strecke\n\nhinzu, der z.B. in Form eines Radumdrehungszählers (Odometers) zum Stand\n\nder Technik gehörte (vgl. wiederum die US-Patentschrift 3 845 289). Eine erfin-\n\nderische Leistung kann hierin auch in Kombination mit den Merkmalen des Pa-\n\ntentanspruchs 1 nicht gesehen werden.\n\nVI. \n\n1. Der Berücksichtigung der hilfsweise verteidigten Fassungen des\n\nPatentanspruchs 1 des Streitpatents steht entgegen der Auffassung der Kläge-\n\nrin nicht entgegen, daß diese Einfügungen enthalten, die nicht in deutscher\n\nSprache, sondern in der Verfahrenssprache Englisch erfolgt sind. Wie der Se-\n\nnat bereits vor längerer Zeit entschieden hat, ist es zwar möglich, ein europäi-\n\nsches Patent im Nichtigkeitsverfahren vor deutschen Gerichten auch dann\n\ndurch eine in deutscher Sprache gehaltene einschränkende Neufassung der\n\nPatentansprüche beschränkt zu verteidigen, wenn Deutsch nicht die Verfah-\n\nrenssprache des Erteilungsverfahrens war (BGHZ 118, 121 - Linsenschleif-\n\nmaschine). Der Patentinhaber ist jedoch nicht gehindert, die beschränkte Ver-\n\nteidigung durch eine eingeschränkte Neufassung des in der maßgeblichen\n\nVerfahrenssprache erteilten Patentanspruchs vorzunehmen \n\n(Sen.Urt. v.\n\n8.6.1993 - X ZR 121/90, Schulte-Kartei 81-85 Nr. 151 - Schließvorrichtung/\n\nlocking device). Dem ist das Schrifttum einhellig gefolgt (Rogge in Benkard,\n\nPatG 9. Aufl. § 22 Rdn. 58a; ders. in Benkard, EPÜ, Art. 138 Rdn. 30, und in\n\nGRUR 1993, 284, 287; Schulte PatG 6. Aufl. § 81 Rdn. 127 f.; Schennen in\n\nSinger/Stauder EPÜ 2. Aufl., Art. 138 Rdn. 19; Keukenschrijver in Busse, PatG,\n\n5. Aufl., Art. II § 6 IntPatÜG Rdn. 6; ders. GRUR 2001, 571, 575 und in Das\n\nPatentnichtigkeits- und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003, Rdn. 164). Dabei\n\nergibt sich die Verbindlichkeit der Fassung des europäischen Patents in der\n\nVerfahrenssprache auch für die nationalen Folgeverfahren aus Art. 70 Abs. 1\n\nEPÜ (vgl. Rogge in Benkard EPÜ Art. 70 Rdn. 7). Die Bestimmung über die\n\nGerichtssprache in § 184 GVG steht dem nicht entgegen, denn diese gilt nur,\n\nsoweit sie nicht durch spezielle andere Regelungen durchbrochen wird, wie\n\ndies hier der Fall ist (vgl. Manfred Wolf in MünchKomm/ZPO 2. Aufl., § 184\n\nGVG Rdn. 7; vgl. weiter zu der vergleichbaren Regelung der Amtssprache in\n\n§ 126 PatG, Sen.Beschl. v. 19.11.2002 - X ZB 23/01, GRUR 2003, 226, 227\n\n- Läägeünnerloage, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 1 vorgesehen).\n\n2. \n\nDas nach Hilfsantrag 1 angefügte Merkmal\n\n(k) wonach die Anweisung erteilt wird, bevor das Fahrzeug die\nStelle, an der der Fehler unterlief, wieder erreicht,\n\nist in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Dem steht es nicht entge-\n\ngen, daß, wie oben ausgeführt, der Fachmann in der Lage ist, eine solche\n\nAusführungsform auf Grund der Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen\n\nohne erfinderisches Zutun zu entwickeln. Zwar ist der Offenbarungsbegriff\n\ngrundsätzlich ein einheitlicher (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., § 3 Rdn. 92; zur frühe-\n\nren Rechtslage BGHZ 80, 323, 328 - Etikettiermaschine; zum Verhältnis Neu-\n\nheitsprüfung - Identitätsprüfung zuletzt Sen.Urt. v. 14.10.2003 - X ZR 4/00\n\n- elektrische Funktionseinheit, Umdruck S. 16, zur Veröffentlichung vorgese-\n\nhen). Allerdings darf die unterschiedliche Funktion der Offenbarung etwa im\n\nKontext der Neuheitsprüfung, der Ausführbarkeitsprüfung, der Identitätsprüfung\n\noder der Prüfung der Beschränkungsmöglichkeit nicht außer acht gelassen\n\nwerden. Zwar hat der Senat - noch zu § 26 Abs. 4 PatG 1968 - als zur Be-\n\nschränkung ausreichend eine solche Offenbarung verstanden, die eine Benut-\n\nzung durch andere Sachverständige als möglich erscheinen läßt (BGHZ 111,\n\n21, 26 - Crackkatalysator I). Er hat weiter - ebenfalls noch zur früheren Rechts-\n\nlage - dahin erkannt, daß die Feststellung genüge, nach dem Gesamtinhalt der\n\nBeschreibung solle zumindest auch eine bestimmte Ausgestaltung der Erfin-\n\ndung geschützt sein (BGH, Beschl. v. 6.10.1994 - X ZB 4/92, GRUR 1995, 113\n\n- Datenträger). Daran fehlt es hier jedoch. Es kann nämlich - anders als für die\n\nBejahung der Ausführbarkeit (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 20.11.2001\n\n- X ZB 3/00, Mitt. 2002, 176 - Gegensprechanlage) - für die Zulässigkeit einer\n\nBeschränkung auf eine bestimmte Ausführungsform nicht genügen, daß der\n\nFachmann nicht durch die bloße Lektüre der Patentschrift, sondern erst dann zu\n\ndieser die Ausführung der Erfindung gestattenden Ausgestaltung kommt, wenn\n\ner sich nähere und weiterführende Gedanken über die Ausführbarkeit der Erfin-\n\ndung macht und dabei durch die Beschreibung nicht vermittelte Informationen\n\nmit seinem Fachkönnen aus seinem Fachwissen ergänzt, auch wenn dies er-\n\nfinderische Überlegungen nicht erfordert. Die die Beschränkung ermöglichende\n\nOffenbarung muß vielmehr auch nach geltendem Recht ihre Stütze in einer\n\ndem Gesamtinhalt der maßgeblichen Unterlagen entnehmbaren bestimmten\n\nAusgestaltung finden. Einen Hinweis darauf, die \"richtige\" Anweisung bereits\n\nvor Erreichen der Fehlerstelle nach dem Umkehren zu erteilen, geben die ur-\n\nsprünglichen Unterlagen indessen ebensowenig wie das erteilte Patent; es fehlt\n\nvielmehr an jeglichem Hinweis auf diese Maßnahme. Damit kann sich der Be-\n\nklagte auf einen solchermaßen eingeschränkt formulierten Gegenstand nicht\n\nzurückziehen.\n\n3.\n\nPatentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 führt bestimmte allgemeine\n\nBegriffe (Speichermöglichkeiten bzw. -mittel; Möglichkeiten bzw. Mittel; Einga-\n\nbemöglichkeiten bzw. -mittel), deren Ursprungsoffenbarung zweifelhaft ist, auf\n\nkonkretere Begriffe, wie sie in den ursprünglichen Unterlagen genannt sind\n\n(punch card - Lochkarte, step up relay - Schrittschaltrelais) zurück. Damit ver-\n\nsucht der Beklagte, Bedenken hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung\n\nRechnung zu tragen, auf die es indessen wegen der mangelnden Patentfähig-\n\nkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht ankommt. Daß sich aus der\n\nRückführung auf die konkreteren Angaben eine andere Beurteilung der\n\nSchutzfähigkeit ergeben könnte, ist weder erkennbar noch geltend gemacht.\n\n4.\n\nPatentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 kann jedenfalls aus den zu\n\nPatentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 genannten Gründen, die hier gleicherma-\n\nßen zutreffen, nicht zum Erfolg führen.\n\nC.\n\nDie Kostenentscheidung \n\nfolgt aus dem nach Art. 29 des\n\n2. PatGÄndG für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen § 110 Abs. 3 PatG\n\nin der vor Inkrafttreten des 2.PatGÄndG geltenden Fassung in Verbindung mit\n\n§ 97 ZPO.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_206-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/x-zr-206-98","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_206-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_206-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-16/x-zr-206-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_206-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:04:43.941750+00:00"}}