{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_204-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-02-26","aktenzeichen":"X ZR 204/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 204/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n26. Februar 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 26. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin wird das\n\nam 8. September 1998 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtig-\n\nkeitssenat) des Bundespatentgerichts im Kostenpunkt aufgehoben,\n\nteilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDas europäische Patent 455 260 wird mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über die folgende\n\nFassung seiner Patentansprüche hinausgeht:\n\n1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form ei-\n\nnes Kunststoffspritzgußteils mit wabenartiger Zellenkonstruktion,\n\nbestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwässerungsöffnun-\n\ngen (3) und einer damit einstückig ausgebildeten wabenartigen\n\nZellenwandanordnung (2) und mit an den Plattenrändern ange-\n\nordneten komplementären Verbindungselementen (7) zum Kup-\n\npeln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in den\n\nZellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen\n\nRasenwurzelübertritt zwischen benachbarten Zellen ermögli-\n\nchen,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Aussparungen\n\nin den Zellentrennwänden (2) durch sich beiderseits der Zellen-\n\ntrennwände (2) benachbarter Zellen erstreckende Übertrittsöff-\n\nnungen (5, 6) an der Unterseite der Zellenkonstruktion im Be-\n\nreich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrenn-\n\nwände gebildet sind und sich durch die Bodenwand (1) hindurch\n\nund nach oben über einen Teil der Höhe der Zellentrennwände\n\ndurch diese hindurch erstrecken, und daß die oberen Randkan-\n\nten (21) der Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer\n\ngemeinsamen Ebene verlaufen.\n\n2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die wabenartigen\n\nZellen sechseckig sind und die Übertrittsöffnungen (5, 6) im Be-\n\nreich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrenn-\n\nwände (2) an den Sechseckecken gebildet sind.\n\n3. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß an den Plattensei-\n\nten die Bodenwand (1) zum formschlüssigen komplementären\n\nZusammenfügen benachbarter Platten bezüglich der randstän-\n\ndigen Zellenwände abwechselnd zurückgesetzt und vorsprin-\n\ngend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils\n\nmit einer Rastnase (7) ausgestattet sind.\n\n4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 3,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Bodenplatte (1)\n\nan ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprüngen (4)\n\nversehen ist.\n\n5. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 4,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Übertrittsöff-\n\nnungen im Bereich der Bodenwand auch Entwässerungsöffnun-\n\ngen bilden.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen und die weitergehenden\n\nBerufungen werden zurückgewiesen.\n\nVon den Gerichtskosten tragen die Klägerin 1/2 und der Beklagte\n\nund die Streithelferin je 1/4.\n\nIhre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin, der Beklagte\n\nund die Streithelferin jeweils selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand :\n\nDer Beklagte ist Inhaber des unter Inanspruchnahme der Priorität der\n\nAnmeldung des deutschen Gebrauchsmusters 90 05 078 vom 4. Mai 1990 am\n\n3. Mai 1991 angemeldeten und in deutscher Sprache mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents\n\n455 260 (Streitpatent), das eine Rasenbefestigungsplatte betrifft. Es umfaßt\n\nsieben Patentansprüche, von denen der Patentanspruch 1 lautet:\n\nRasenbefestigungsplatte in Form eines Kunststoffspritzgußteils mit\n\nwabenartiger Zellenkonstruktion, bestehend aus einer Bodenwand\n\n(1) mit Entwässerungsöffnungen (3) und einer damit verbundenen\n\nwabenartigen Zellenwandanordnung (2) und mit an den Platten-\n\nrändern angeordneten komplementären Verbindungselementen (7)\n\nzum Kuppeln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in\n\nden Zellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen\n\nRasenwurzelübertritt zwischen benachbarten Zellen ermöglichen,\n\ndadurch gekennzeichnet, daß die Aussparungen in den Zellen-\n\ntrennwänden (2) durch sich beiderseits der Zellentrennwände (2)\n\nbenachbarter Zellen erstreckende Übertrittsöffnungen (5) an der\n\nUnterseite der Zellenkonstruktion gebildet sind, die mindestens die\n\nBodenwand durchdringen.\n\nWegen der unmittelbar oder mittelbar auf diesen Anspruch rückbezoge-\n\nnen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.\n\nDie R. GmbH als ausschließliche Lizenznehmerin am Streitpatent ist\n\ndem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.\n\nDie Klägerin hat begehrt, das Streitpatent für nichtig zu erklären, und\n\ngeltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei im Hinblick auf die US-\n\nPatentschrift 4.118.892 nicht neu, er beruhe unter Berücksichtigung dieser\n\nPatentschrift, der US-Patentschrift 4.111.585 sowie des deutschen Ge-\n\nbrauchsmuster 85 27 295 jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und\n\nsei deshalb nicht patentfähig.\n\nDer Beklagte und die Streithelferin sind dem entgegengetreten. Hilfswei-\n\nse haben sie das Streitpatent in der Fassung verteidigt, daß in Anspruch 1 im\n\nvorletzten Nebensatz hinter dem Wort \"Zellenkonstruktion\" (Seite 3, Zeile 29\n\nder Streitpatentschrift) \"im Bereich der Knotenpunkte der aufeinander treffen-\n\nden Zellentrennwände (2)\" eingefügt wird, wobei die erteilten Patentansprüche\n\n2 bis 7 auf die neue Fassung rückbezogen sein sollen.\n\nMit Urteil vom 8. September 1998 hat das Bundespatentgericht das\n\nStreitpatent für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nGegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen des Beklagten\n\nund der Streithelferin, mit denen sie beantragen,\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,\n\nhilfsweise\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und das europäische Patent\n\n0 455 260 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik\n\nDeutschland dadurch für teilweise nichtig zu erklären, daß die Pa-\n\ntentansprüche folgende Fassung erhalten, wobei die Unterschiede\n\nzu dem erteilten Anspruch durch Unterstreichung hervorgehoben\n\nsind:\n\n1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form ei-\n\nnes Kunststoffspritzgußteils mit wabenartiger Zellenkonstruktion,\n\nbestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwässerungsöffnun-\n\ngen (3) und einer damit einstückig ausgebildeten wabenartigen\n\nZellenwandanordnung (2) und mit an den Plattenrändern ange-\n\nordneten komplementären Verbindungselementen (7) zum Kup-\n\npeln benachbarter Platten, wobei die Zellenkonstruktion in den\n\nZellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist, die auch einen\n\nRasenwurzelübertritt zwischen benachbarten Zellen ermögli-\n\nchen, dadurch gekennzeichnet, daß die Aussparungen in den\n\nZellentrennwänden (2) durch Übertrittsöffnungen (5, 6) an der\n\nUnterseite der Zellenkonstruktion im Bereich der Knotenpunkte\n\nder aufeinandertreffenden Zellentrennwände gebildet sind und\n\nsich durch die Bodenwand (1) hindurch und nach oben über ei-\n\nnen Teil der Höhe der Zellentrennwände durch diese hindurch\n\nerstrecken, und daß die oberen Randkanten (21) der Zellenan-\n\nordnung (2) ohne Unterbrechung in einer gemeinsamen Ebene\n\nverlaufen.\n\n2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die wabenartigen\n\nZellen sechseckig sind und die Übertrittsöffnungen (5, 6) im Be-\n\nreich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrenn-\n\nwände an den Sechseckecken gebildet sind.\n\n3. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß an den Plattensei-\n\nten die Bodenwand (1) zum formschlüssigen komplementären\n\nZusammenfügen benachbarter Platten bezüglich der randstän-\n\ndigen Zellenwände abwechselnd zurückgesetzt und vorsprin-\n\ngend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils\n\nmit einer Rastnase (7) ausgestattet sind.\n\n4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 3,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Bodenplatte (1)\n\nan ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprüngen (4)\n\nversehen ist.\n\n5. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 4,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Übertrittsöff-\n\nnungen im Bereich der Bodenwand auch Entwässerungsöffnun-\n\ngen bilden.\n\nÄußerst hilfsweise hat der Beklagte das Streitpatent in der Fassung der\n\nPantentansprüche wie folgt verteidigt:\n\n1. Rasenbefestigungsplatte zum Verlegen im Erdreich in Form ei-\n\nnes Kunststoffspritzgußteils mit sechseckwabenartiger Zellen-\n\nkonstruktion, bestehend aus einer Bodenwand (1) mit Entwässe-\n\nrungsöffnungen (3) und einer damit einstückig ausgebildeten\n\nwabenartigen Zellenwandanordnung (2) und mit an den Platten-\n\nrändern angeordneten komplementären Verbindungselementen\n\n(7) zum Kuppeln benachbarter Platten, wobei die Zellenkon-\n\nstruktion in den Zellentrennwänden (2) Aussparungen aufweist,\n\ndie auch einen Rasenwurzelübertritt zwischen benachbarten\n\nZellen ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausspa-\n\nrungen in den Zellentrennwänden (2) durch Übertrittsöffnungen\n\n(5, 6) an der Unterseite der Zellenkonstruktion im Bereich der\n\nKnotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellentrennwände ge-\n\nbildet sind und sich durch die Bodenwand (1) hindurch und nach\n\noben über einen Teil der Höhe der Zellentrennwände durch die-\n\nse hindurch erstrecken, und daß die oberen Randkanten (21)\n\nder Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer gemein-\n\nsamen Ebene verlaufen.\n\n2. Rasenbefestigungsplatte nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß an den Plattensei-\n\nten die Bodenwand (1) zum formschlüssigen komplementären\n\nZusammenfügen benachbarter Platten bezüglich der randstän-\n\ndigen Zellenwände abwechselnd zurückgesetzt und vorsprin-\n\ngend ausgebildet ist und die vorspringenden Bereiche jeweils\n\nmit einer Rastnase (7) ausgestattet sind.\n\n3. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Bodenplatte (1)\n\nan ihrer Unterseite mit dorn- und zapfenartigen Vorsprüngen (4)\n\nversehen ist.\n\n4. Rasenbefestigungsplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 3,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Übertrittsöff-\n\nnungen im Bereich der Bodenwand auch Entwässerungsöffnun-\n\ngen bilden.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\nSie hält die Lehre des Streitpatents in der erteilten wie in der mit den\n\nHilfsanträgen verteidigten Fassung nicht für patentfähig.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. H. D. ,\n\nFachgebiet Wasserhaushalt und Kulturtechnik der Technischen Universität\n\nB. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand-\n\nlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässigen Berufungen haben teilweise Erfolg.\n\nI. Das Streitpatent betrifft eine Rasenbefestigungsplatte. Nach den An-\n\ngaben der Beschreibung des Streitpatents dienen Rasenbefestigungsplatten\n\nder erfindungsgemäßen Art zum Befestigen der Grasnarbe insbesondere von\n\nParkplätzen, Feuerwehrzufahrten, Golfplatzfahrwegen und allgemein von stär-\n\nker beanspruchten Rasenflächen. Die zu einem Verbund zusammengefügten\n\nPlatten werden im Erdreich verlegt, die Waben mit Erde angefüllt und sodann\n\nder Rasen eingesät (Beschreibung Seite 2, Zeilen 4-7).\n\n1. Nach den Angaben der Beschreibung zum Stand der Technik war am\n\nPrioritätstag aus der US-Patentschrift 4.111.585 eine Rasenbefestigungsplatte\n\nmit wabenartiger, sechseckiger Zellenanordnung bekannt, die eine mit nach\n\nunten weisenden Vorsprüngen und Entwässerungsöffnungen versehene Bo-\n\ndenwand aufweist, bei der die Entwässerungsöffnungen als zentrische Durch-\n\nbrüche in der Zelle ausgebildet sind und die an den Plattenrändern Rastnasen\n\nzum Verbinden benachbarter Platten aufweist. Zur Bildung einer geschlosse-\n\nnen Grasnarbe über die einzelnen Zellen hinweg sind bei dieser Rasenbefesti-\n\ngungsplatte der Beschreibung des Streitpatents zufolge an den oberen Rän-\n\ndern der Zellenwände Nuten ausgespart, durch die sich die Wurzeln der Gras-\n\nbüschel benachbarter Waben miteinander verflechten können. Die Beschrei-\n\nbung sieht es bei derartigen Platten als nachteilig an, daß infolge der nach\n\noben offenen Nuten eine Wurzelverflechtung von Grasbüscheln benachbarter\n\nZellen nur in diesen Nuten und damit im oberen Bereich der Platten stattfindet\n\nund bei nassem Wetter Grasbüschel an Schuhen von Personen, die über den\n\nRasen gehen, oder an den Rädern von den Rasen befahrenden Fahrzeugen\n\nhängenbleiben und aus benachbarten Zellen herausgerissen werden können\n\n(Beschreibung Seite 2, Zeilen 8-19).\n\n2. Demgegenüber will das Streitpatent eine Rasenbefestigungsplatte mit\n\neiner besseren Geschlossenheit und einem besseren Zusammenhalt der Gras-\n\nnarbe schaffen, ohne den Aufwand übermäßig zu erhöhen (Beschreibung Sei-\n\nte 2, Zeilen 20–22). Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt An-\n\nspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung eine Rasenbefestigungs-\n\nplatte vor, deren Bestandteile sich wie folgt gliedern lassen:\n\n1. Die Rasenbefestigungsplatte ist ein Kunststoffspritzgußteil mit\n\nwabenartiger Zellenkonstruktion.\n\n2. Die Rasenbefestigungsplatte besteht aus\n\na) einer Bodenwand (1) mit Entwässerungsöffnungen (3),\n\nb) einer damit verbundenen wabenartigen Zellenwandanordnung\n\n(2) und\n\nc) an den Plattenrändern angeordneten komplementären Ver-\n\nbindungselementen (7) zum Kuppeln benachbarter Platten.\n\n3. Die Zellenkonstruktion weist in den Zellentrennwänden (2) Aus-\n\nsparungen auf, die einen Rasenwurzelübertritt zwischen be-\n\nnachbarten Zellen ermöglichen.\n\n4. Die Aussparungen\n\na) sind durch Übertrittsöffnungen an der Unterseite der Zellen-\n\nkonstruktion gebildet,\n\nb) durchdringen mindestens die Bodenwand\n\nc) und erstrecken sich beiderseits der Zellentrennwände (2) be-\n\nnachbarter Zellen.\n\nDurch eine derartige Ausbildung der Rasenbefestigungsplatte wird der\n\nBeschreibung des Streitpatents zufolge erreicht, daß die gegenseitige Wurzel-\n\nverflechtung der Rasenbüschel unterhalb der Zellenoberkanten der Rasenbe-\n\nfestigungsplatten erfolgt und dadurch ein absolut fester Rückhalt der Grasbü-\n\nschel in den einzelnen Zellen gegen Herausreißen erreicht wird (Beschreibung\n\nSeite 2, Zeilen 24-27).\n\nII. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand nach Patentan-\n\nspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung, wie das Bundespatentge-\n\nricht ausgeführt hat, durch die einen Pflanzenanzuchtkasten betreffende US-\n\nPatentschrift 4.118.892 vorweggenommen ist, oder ob, wie der Beklagte und\n\ndie Streithelferin geltend machen, der Fachmann - bei dem es sich nach den\n\nüberzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen um einen\n\nKunststofftechniker handelt, der wegen der Belastungen, denen eine der Befe-\n\nstigung von Fahrwegen und dergleichen dienende Rasenbefestigungsplatte\n\nausgesetzt ist, einen Straßenbauer und wegen der erforderlichen festen Ver-\n\nankerung der Rasenfläche auf derartigen Flächen einen Gartenbauer zu Rate\n\nzieht - schon aus den unterschiedlichen Einsatzzwecken einer Rasenbefesti-\n\ngungsplatte, die der Befestigung von Zufahrten und Fahrwegen dient, und ei-\n\nnem Anzuchtkasten, dessen obenliegendes Gitter die Pflanzen vor dem Zer-\n\ntreten durch gelegentlich darüber gehende Personen schützen soll, auf eine\n\nkonstruktiv abweichende Ausgestaltung einer Rasenbefestigungsplatte einer-\n\nseits und eines Anzuchtkastens andererseits schließt. Denn das Bundespa-\n\ntentgericht hat zutreffend erkannt, daß der Gegenstand nach Anspruch 1 des\n\nStreitpatents in seiner erteilten Fassung jedenfalls nicht auf einer erfinderi-\n\nschen Tätigkeit beruht (Art. 52, 56 EPÜ).\n\nAus der US-Patentschrift 4.111.585 war dem Fachmann am Prioritätstag\n\neine aus Kunststoffmaterial (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 4,\n\nletzter Abs.) aufgebaute Konstruktion zum Tragen von Gewichtslasten und\n\nVerkehr in umfangreich genutzten Grasflächen bekannt. Die einstückig ausge-\n\nbildeten Einheiten (Beschreibung deutsche Übersetzung S. 4, mittlerer Absatz)\n\nbestehen aus einer Bodenwand mit seitlichen Verbindungselementen für eine\n\nVielzahl derartiger Konstruktionen sowie einer Vielzahl über der Bodenwand\n\nangeordneten Zellen und werden in ausgewählte Rasenflächen eingebettet, um\n\nGewichtslasten und Traktion aufzunehmen (Beschreibung deutsche Überset-\n\nzung Seite 1, Abs. 1 und 2). Die Elemente sind so aufgebaut und angeordnet,\n\ndaß die Rasenwurzeln der Elementeinheiten infolge der Aussparungen in ihren\n\nSeitenwänden jedenfalls in einem gewissen Umfang in die Erde benachbarter\n\nElementeinheiten sowie in die unter den Einheiten befindliche Erde hinein-\n\nwachsen (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 2, Absatz 3). Die Verwur-\n\nzelung der Grasbüschel mit Grasbüscheln benachbarter Zellen wird durch\n\nobenliegende Aussparungen in den Seitenwandteilen der Elementeinheiten\n\nsichergestellt, während die Verwurzelung der Grasbüschel mit dem unter der\n\nKonstruktion befindlichen Erdreich durch zentrische Löcher in der Bodenwand\n\nder Einheiten erreicht wird (Beschreibung deutsche Übersetzung Seite 7, Ab-\n\nsatz 2).\n\nDaneben bezieht der Fachmann auch die Offenbarung der US-Patent-\n\nschrift 4.118.892 bei der Lösung des technischen Problems des Streitpatents in\n\nseine Betrachtungen ein. Auch wenn der maßgebliche Fachmann, wie der Be-\n\nklagte und die Streithelferin geltend machen, diese Schrift wegen ihres Ein-\n\nsatzzwecks nicht unmittelbar als Lösung seines Problems ansehen sollte, wird\n\ner die durch sie vermittelten Erkenntnisse bei dessen Lösung berücksichtigen.\n\nDer in dieser Schrift offenbarte Anzuchtkasten fällt, wovon auch der Beklagte\n\nund die Streithelferin ausgehen, jedenfalls in den Tätigkeitsbereich des Gar-\n\ntenbauers, dessen Erkenntnisse der hier maßgebliche Fachmann berücksich-\n\ntigt und der Problemlösung zugrunde legen wird. Wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat und letztlich von den\n\nParteien auch nicht in Zweifel gezogen wird, setzt die Entwicklung von Rasen-\n\nbefestigungsplatten der erfindungsgemäßen Art, die als solche allerdings in\n\nerster Linie Aufgabe des Kunststofftechnikers ist, die Einbeziehung der ein-\n\nschlägigen Erkenntnisse des Straßenbauers und des Gartenbauers voraus,\n\nohne die eine Herstellung von mit schweren Fahrzeugen befahrbaren Rasen-\n\nflächen nicht denkbar ist. Die in diesem Zusammenhang wesentlichen Überle-\n\ngungen zum Aufbau der Flächen sowohl im Hinblick auf ihren Untergrund als\n\nauch im Hinblick eine dem Zweck entsprechende Bepflanzung müssen bereits\n\nbei der Konstruktion der Platte berücksichtigt werden. Überzeugend hat der\n\ngerichtliche Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,\n\ndaß das Erreichen der erforderlichen Festigkeit ein komplexer Vorgang ist, der\n\ndurch zahlreiche ineinandergreifende Elemente vom vertikalen Aufbau der\n\nSchichten bis zu ihrer Oberfläche über die Gestalt der Rasenbefestigungsplatte\n\nbis zur Art der Bepflanzung reicht.\n\nVor diesem Hintergrund wird der einschlägige Fachmann den Anzucht-\n\nkasten nach der US-Patentschrift 4.118.892 schon deshalb in seine Überle-\n\ngungen einbeziehen, weil sich dieser - wenn auch in anderem Zusammenhang\n\n- ebenfalls mit der Befestigung und Sicherung des Rasens vor Schäden durch\n\nBelastungen befaßt. Bei der Beschäftigung mit dieser Schrift erkennt er, daß\n\nhier die ihm aus dem übrigen Stand der Technik bekannten Verbindungsöff-\n\nnungen zur wechselseitigen Durchwurzelung der Grasbüschel in benachbarten\n\nZellen einer derartigen Konstruktion nicht im oberen Bereich der Zellentrenn-\n\nwände angeordnet sind und die Durchwurzelung des unter den Einheiten be-\n\nfindlichen Erdreichs nicht durch davon entfernte Löcher in der Bodenwand er-\n\nreicht wird, sondern sowohl die Verdrillung der Rasenwurzeln benachbarter\n\nZellen miteinander als auch die Durchwurzelung des unter den Einheiten lie-\n\ngenden Erdreichs in demselben unteren Bereich der Zellentrennwände vorge-\n\nsehen sind. Denn der Beschreibung dieser Patentschrift zufolge bewirken unter\n\nden Gitterteilen einer derartigen Konstruktion angeordnete Verbindungsöffnun-\n\ngen und mit diesen zusammenwirkende Drainageöffnungen, daß die Pflanzen-\n\nwurzeln durch die Verbindungsöffnungen hindurchwachsen und sich damit ver-\n\ndrillen können (Beschreibung US-Patentschrift 4.118.892, deutsche Überset-\n\nzung Seite 4, letzter Absatz). Der Fachmann entnimmt, wie das Bundespatent-\n\ngericht zutreffend erkannt hat, insbesondere den Figuren 3 und 4 dieser Pa-\n\ntentschrift, daß unter den Verbindungsöffnungen (23) Drainageöffnungen (13)\n\nvorgesehen sind, wobei die Drainageöffnungen der Beschreibung dieser Pa-\n\ntentschrift zufolge groß genug sein sollen, um einen Wasserdurchfluß zu e r-\n\nmöglichen, und vorzugsweise als eine Mehrzahl längsverlaufender Schlitze\n\nausgebildet sein sollen, so daß die Pflanzenwurzeln hindurchwachsen können\n\nund sich damit verdrillen bzw. verwinden (deutsche Übersetzung Seite 4, letz-\n\nter Absatz). Der Fachmann erhielt somit durch die Figuren 3 und 4 den Hinweis\n\ndarauf, daß sich die Wurzeln der Pflanzen benachbarter Zellen miteinander\n\nund mit dem unter dem Anzuchtkasten befindlichen Erdreich verdrillen, wenn\n\nim unteren Bereich der die Zellen trennenden Wände Aussparungen vorgese-\n\nhen werden, die zugleich den Boden der Anzuchtkästen im Bereich der Aus-\n\nsparungen im unteren Bereich der Zellentrennwände durchdringen.\n\nIn die gleiche Richtung wurde der Fachmann durch das deutsche Ge-\n\nbrauchsmuster 85 27 295 gewiesen. Dieses Gebrauchsmuster betrifft zwar kei-\n\nne Rasenbefestigungsplatte mit Bodenwand, sondern einen der Rasenbefesti-\n\ngung dienenden Gitterstein vorzugsweise aus glasfaserverstärktem Beton oder\n\nKunststoff (Beschreibung Seite 5, Zeile 14) mit sich kreuzenden Stegen, zwi-\n\nschen denen freie Durchgänge vorgesehen sind, der also keine Bodenwand\n\naufweist. Nach Unteranspruch 9 dieses Gebrauchsmusters weist der Vegetati-\n\nonsgitterstein aber Durchgangslöcher (15) auf, die ausweislich der Figur 3 der\n\nZeichnungen im unteren Bereich der Stege angeordnet sind und durch die der\n\nBeschreibung zufolge gewährleistet wird, daß eine gute Durchwurzelung der\n\nStege und insbesondere in Böschungsbereichen eine bessere Verzahnung im\n\nErdreich erfolgt (Beschreibung Seite 6, Zeilen 29-33). Den weiteren Angaben\n\nder Beschreibung zufolge kann das Wurzelwerk der Pflanzen durch die Durch-\n\ngangslöcher hindurchwachsen, wodurch sehr schnell ein wirksamer Halt der\n\nStege am Untergrund bewirkt wird (Beschreibung Seite 10, Zeilen 2-6).\n\nDem Fachmann waren am Prioritätstag damit jedenfalls Lösungen be-\n\nkannt, bei denen die - für die nach den überzeugenden Ausführungen des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen zur Erreichung der erforderlichen Festigkeit des\n\nRasens notwendige - Verflechtung des Wurzelwerks der Graspflanzen nicht\n\nbeziehungsweise nicht nur oberhalb der Befestigungsmittel, sondern auch an-\n\nhand in den Seitenflächen und in deren unteren Bereichen vorgesehenen Öff-\n\nnungen herbeigeführt werden konnte. Dies mußte ihn jedenfalls veranlassen,\n\nzur Vermeidung der mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile, daß\n\ndurch eine Verflechtung des Wurzelwerks im oberen Bereich der Zellenwände\n\nein Herausreißen der Grasbüschel durch Schuhe oder Reifen beim Betreten\n\noder Befahren der Rasenfläche ermöglicht oder jedenfalls erleichtert wird, eine\n\nsolche Gestaltung im Rahmen der Schaffung einer Rasenbefestigungsplatte zu\n\nversuchen, zumal sich ihm eine Verlagerung der Verwurzelung der Grasbü-\n\nschel in den unteren Bereich als naheliegender Ersatz für in den Zellentrenn-\n\nwänden obenliegende Verbindungsöffnungen schon aufgrund einfacher Über-\n\nlegungen aufdrängen mußte.\n\nDas Streitpatent ist daher im Umfang seines Patentanspruchs 1 in der\n\nerteilten Fassung durch das angefochtene Urteil zu Recht für nichtig erklärt\n\nworden. Insoweit sind die Berufungen unbegründet.\n\nIII. Die Berufungen haben dagegen Erfolg, soweit mit ihnen das Streit-\n\npatent in seiner Fassung nach dem ersten Hilfsantrag verteidigt wird.\n\n1. Der Beklagte und die Streithelferin verteidigen Anspruch 1 des Streit-\n\npatents in der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Fassung in zulässiger Weise.\n\na) Wie sich aus der Beschreibung des Streitpatents Seite 2, Zeile 6, er-\n\ngibt, handelt es sich bei der erfindungsgemäßen Rasenbefestigungsplatte um\n\neine solche, die im Erdreich verlegt wird, so daß der Gegenstand des An-\n\nspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung durch die Aufnahme die-\n\nses Merkmals nur in zulässiger Weise beschränkt wird. Gleiches gilt für die\n\nAufnahme des Merkmals der einstückigen Ausbildung der Rasenbefestigungs-\n\nplatte (Beschreibung Seite 2, Zeile 42), die Aufnahme des Unteranspruchs 3,\n\ndemzufolge die Übertrittsöffnungen (5, 6) in den Zellentrennwänden sich nach\n\noben über einen Teil der Höhe der Zellentrennwände (2) durch diese hindurch\n\nerstrecken, und die Aufnahme des Unteranspruchs 2, nach dem die oberen\n\nRandkanten (21) der Zellenanordnung (2) ohne Unterbrechung in einer ge-\n\nmeinsamen Ebene verlaufen, in den Anspruch 1 des Streitpatents in seiner\n\nverteidigten Fassung.\n\nb) Auch die Aufnahme des Merkmals, daß die Aussparungen in den\n\nZellentrennwänden (2) durch Übertrittsöffnungen (5, 6) an der Unterseite der\n\nZellenkonstruktion im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden\n\nZellentrennwände gebildet sind, stellt eine zulässige Beschränkung des Ge-\n\ngenstands des Streitpatents auf die in der Beschreibung Seite 2, Zeilen 49-51,\n\nals bevorzugt beschriebene Ausführungsform der Erfindung dar. Dem steht\n\nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegen, daß sich die Beschrei-\n\nbung des Streitpatents in diesem Zusammenhang mit dem Aufeinandertreffen\n\ndreier Zellenwände befaßt und ein solches Zusammentreffen in den Figuren 1\n\nund 2 der Zeichnungen des Streitpatents dargestellt ist. Denn diese Darstel-\n\nlung in der Beschreibung wie in den Zeichnungen ergibt sich aus dem Um-\n\nstand, daß in Unteranspruch 3 sechseckige wabenartige Zellen als bevorzugte\n\nAusführungsform beansprucht worden sind, während sich Anspruch 1 des\n\nStreitpatents in der erteilten Fassung auf jedwede Art wabenartiger Zellenan-\n\nordnungen bezieht, so daß der Fachmann daraus ersieht, daß eine Anordnung\n\nder Aussparungen in Knotenpunkten auch beim Aufeinandertreffen nicht nur\n\ndreier Zellentrennwände möglich und sinnvoll ist. Der gerichtliche Sachver-\n\nständige hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung\n\ndes Senats bestätigt, daß sich der Fachmann durch die Angabe der Beschrei-\n\nbung, wonach die Öffnungen in der Bodenwand und den Zellenwänden an den\n\nKnotenpunkten \"dreier\" aufeinandertreffender Zellenwände gebildet werden\n\nsoll, keinesfalls veranlaßt sieht, die Ausbildung derartiger Öffnungen dann\n\nnicht in Betracht zu ziehen, wenn nur zwei oder mehr als drei Zellenwände an\n\nden Knotenpunkten aufeinander treffen. Demzufolge ist die Ausbildung der\n\nÖffnungen im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden Zellen-\n\ntrennwänden in der Beschreibung des Streitpatents als zur Erfindung gehörend\n\noffenbart, so daß der Beklagte Anspruch 1 des Streitpatents mit der Aufnahme\n\ndieses Merkmals in zulässiger Weise beschränkt verteidigen kann.\n\nc) Dagegen kann der erteilte Anspruch 1 nicht in zulässiger Weise unter\n\nVerzicht auf das Merkmal, die Aussparungen in den Zellentrennwänden (2)\n\n\"durch sich beiderseits der Zellentrennwände (2) benachbarter Zellen erstrek-\n\nkende\" Übertrittsöffnungen auszubilden, verteidigt werden, da mit dem Weg-\n\nlassen dieses Merkmals des Anspruchs 1 in seiner erteilten Fassung eine un-\n\nzulässige Erweiterung verbunden wäre. Das Merkmal ist daher in Anspruch 1\n\nin der verteidigten Fassung zu belassen; der Beklagte hat sich in der mündli-\n\nchen Verhandlung mit dieser Fassung des Anspruchs 1 einverstanden erklärt.\n\n2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents in dieser vertei-\n\ndigten Fassung ist neu, da am Prioritätstag des Streitpatents Rasenbefesti-\n\ngungsplatten und dergleichen, bei denen Aussparungen in den Zellentrenn-\n\nwänden durch sich beiderseits der Zellentrennwände benachbarter Zellen er-\n\nstreckende Übertrittsöffnungen an der Unterseite der Zellenkonstruktion so an-\n\ngeordnet sind, daß sie im Bereich der Knotenpunkte der aufeinandertreffenden\n\nZellentrennwände einer wabenartigen Zellenkonstruktion liegen und sich ei-\n\nnerseits durch die Bodenwand hindurch und andererseits nach oben über ei-\n\nnen Teil der Höhe der Zellentrennwände durch diese hindurch erstrecken, im\n\nStand der Technik unbekannt waren. Gegenteiliges macht auch die Klägerin\n\nnicht geltend.\n\n3. Der Senat kann nicht feststellen, daß der Gegenstand des Streitpa-\n\ntents in dieser hilfsweise verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit\n\nberuht. Insoweit hat der Senat aufgrund des Gutachtens des gerichtlichen\n\nSachverständigen und dessen Erläuterung, des Vorbringens der Parteien und\n\ndem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen\n\nkönnen, daß eine Rasenbefestigungsplatte mit diesen Merkmalen am Priori-\n\ntätstag dem einschlägigen Fachmann nahegelegt war (Art. 52, 56 EPÜ).\n\nDie US-Patentschrift 4.118.892 gibt dem Fachmann keinen Hinweis dar-\n\nauf, daß die dort allerdings angesprochenen Aussparungen in den Zellen-\n\ntrennwänden auch in den Bereich des Aufeinandertreffens dieser Wände ver-\n\nlegt werden könnten. Auch die besonderen Vorteile einer solchen Anordnung,\n\ndie nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen in einer deutlichen Erhöhung der Festigkeit der Rasenbefestigungsplatte\n\nund einer verbesserten Verflechtung der Grasbüschel in den Zellen und deren\n\nVerankerung im Boden bestehen, werden in dieser Schrift nicht angesprochen;\n\nsie beschränkt sich, wie auch aus den Abbildungen ersichtlich, auf Verbesse-\n\nrungen bei der Verflechtung der Wurzeln in den einzelnen Zellen durch deren\n\ndirekte Verbindung. Eine weitergehende Anregung konnte der Fachmann auch\n\nnicht der US-Patentschrift 4.111.585 entnehmen, denn beim Gegenstand die-\n\nser Veröffentlichung liegen die Aussparungen zur Verdrillung der Rasenwur-\n\nzeln nicht im Bereich der Bodenwand, sondern gegenüber, nämlich im oberen\n\nBereich der Zellentrennwände. Das deutsche Gebrauchsmuster 85 27 295 gab\n\ndem Fachmann ebenfalls keine in diese Richtung weisende Anregung. Viel-\n\nmehr weist die Beschreibung darauf hin, daß die Durchgangslöcher zweckmä-\n\nßig nur in dem Bereich zwischen den Einsteckschlitzen des Vegetationsgitters\n\nvorzusehen sind, um aufgrund der Durchgangslöcher keine zusätzliche Materi-\n\nalschwächungen zu erzeugen (Beschreibung Seite 6, Zeile 35 - Seite 7, Zeile\n\n3). Der Fachmann hat damit weder in einer der in Betracht kommenden Veröf-\n\nfentlichungen noch in ihrer Zusammenschau einen Hinweis darauf gewinnen\n\nkönnen, die Aussparungen im Bereich der Knotenpunkte aufeinandertreffender\n\nZellentrennwände und damit in einem Bereich relativ hoher Materialstärke und\n\nrelativ hoher Stabilität der wabenartigen Zellenanordnung anzuordnen. Bei\n\ndieser Sachlage kann, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem Gut-\n\nachten und ergänzend in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des\n\nSenats dargelegt hat, eine erfinderische Tätigkeit nicht ausgeschlossen wer-\n\nden. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat,\n\nkombiniert der Gegenstand des Streitpatents in der mit dem ersten Hilfsantrag\n\nverteidigten Fassung eine Verbesserung der Stabilität bekannter Rasenbefe-\n\nstigungsplatten bei Beanspruchung durch Gewicht und Traktion, indem die ei-\n\nne dauerhafte Wurzelverflechtung ermöglichenden Aussparungen in den unte-\n\nren Bereich des Aufeinandertreffens der Zellentrennwände der wabenartigen\n\nZellenanordnung verlegt werden. Gleichzeitig werden die Rasenpflanzen ge-\n\nschützt, indem auf ein Verdrillen der Rasenwurzeln durch Aussparungen im\n\noberen Bereich der Zellentrennwände verzichtet wird und die oberen Rand-\n\nkanten der Zellenanordnung ohne Unterbrechung in einer gemeinsamen Ebene\n\nverlaufend gestaltet werden. Da die eingehende Befragung des gerichtlichen\n\nSachverständigen keine Anhaltspunkte ergeben hat, aus denen auf ein Nahe-\n\nliegen des Gegenstandes des Streitpatents in der verteidigten Fassung ge-\n\nschlossen werden könnte, ist nicht erwiesen, daß die Lehre des Streitpatents in\n\ndieser Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\nDie Unteransprüche 2 bis 5 des Streitpatents in der hilfsweise vertei-\n\ndigten Fassung betreffen zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands\n\nnach Anspruch 1 in der verteidigten Fassung und haben mit diesem Bestand.\n\nIV. Die Berufung hat daher in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg, so daß das angefochtene Urteil unter Abweisung der weiterge-\n\nhenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise\n\nabzuändern ist.\n\nDie Kostenentscheidung folgt § 121 Abs. 2 PatG, § 92 Abs. 1, § 10\n\nAbs. 1 ZPO.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_204-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/x-zr-204-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_204-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_204-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-26/x-zr-204-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_204-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:16.978610+00:00"}}