{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_197-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"X ZR 197/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 197/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n23. Oktober 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und\n\ndie Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen sowie Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 26. Mai 1998 verkündete Urteil des\n\n4. Senats (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat)\n\ndes Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurück-\n\ngewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents\n\n0 420 799 (Streitpatent), das auf einer Anmeldung vom 13. September 1990\n\nberuht, für die eine inländische Priorität vom 23. September 1989 in Anspruch\n\ngenommen worden ist. Das in deutscher Sprache am 10. November 1993 er-\n\nteilte Streitpatent umfaßt vier Ansprüche. Die Patentansprüche 1 und 2 haben\n\nfolgenden Wortlaut:\n\n1. Befestigungselement (1, 21) zum Befestigen von Isolations-\n\nplatten (7, 25) an Bauteilen (8, 26) mit einem großflächigen\n\nKopf (2, 22) und einem von diesem abragenden Hohlschaft (3,\n\n23) mit Knautschzone sowie ein Widerlager (5, 24 b) für einen\n\nNagel (9, 27)\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Knautschzone zwischen Widerlager (5, 24 b) und\n\nHohlschaft (3, 23) angeordnet ist und als eine in den Hohl-\n\nschaft (3, 23) hineinragende, freistehende, stauchbare Hülse\n\n(4, 24) ausgebildet ist.\n\n2. Befestigungselement nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Hülse (4) einstückig mit dem Hohlschaft (3) verbunden\n\nist.\n\nDie Klägerin meint, die Patentansprüche 1 und 2 seien durch den Stand\n\nder Technik nahegelegt; sie hat deshalb im Wege der Nichtigkeitsklage be-\n\ngehrt, das Streitpatent im Umfang dieser Patentansprüche mit Wirkung für das\n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin ver-\n\nfolgt nunmehr mit der Berufung ihr Klageziel weiter, wobei sie auch die Neuheit\n\nder Patentansprüche 1 und 2 in Zweifel zieht.\n\nDie Beklagte ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständi-\n\ngengutachtens. Dr.-Ing. G. E. V., S., hat das schriftliche Gutachten in der\n\nmündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Erfindung nach dem Streitpatent liegt auf dem Gebiet der Befesti-\n\ngung von Isolationsplatten an Bauteilen. Betroffen ist der Bereich der Direkt-\n\nmontage. Hierbei werden die zumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeit\n\nbestehenden Isolationsplatten am Bauteil festgelegt, ohne daß in das Bauteil\n\nzuvor Löcher und ggf. Dübel eingebracht werden müssen. Üblicherweise wird\n\nein Nagel verwendet, der mittels einer Setzmaschine direkt in das Bauteil ein-\n\ngetrieben wird. Auch das Streitpatent geht von einer solchen Direktmontage\n\nmittels Setzmaschine aus. Denn die Streitpatentschrift enthält ausschließlich\n\nHinweise auf eine Montage mittels Maschinenkraft, die nach den Angaben im\n\nschriftlichen Sachverständigengutachten bei Bauteilen aus Normalbeton wegen\n\nder hier benötigten Eintreibkräfte auch unerläßlich ist. Mehrfach wird insbeson-\n\ndere die Verwendung von pulverkraftbetriebenen Setzgeräten vorgeschlagen;\n\ndie Benutzung beispielsweise eines allein von Hand geschlagenen Hammers\n\nals Eintreibmittel ist nicht erwähnt.\n\nAuch bei der Direktmontage mittels Setzmaschine wird freilich neben\n\ndem Nagel ein weiteres Befestigungsmittel für die zumeist aus Material mit ge-\n\nringer Druckfestigkeit bestehenden Isolationsplatten benutzt. Es handelt sich\n\num ein Element, das einen großflächigen Kopf und einen von diesem abragen-\n\nden Hohlschaft hat, der ein Widerlager für den Nagel aufweist. Dieses Element\n\nwird mit seinem Schaft in die zu befestigende Isolationsplatte gesteckt, bevor\n\nder Nagel durch den Hohlraum des Schaftes in das Bauteil eingetrieben und\n\nmit seinem Kopf zur Anlage an das Widerlager gebracht wird. Damit wird er-\n\nreicht, daß die Isolationsplatte über den großflächigen Kopf des zusätzlichen\n\nBefestigungselements an dem Bauteil festgelegt wird.\n\nDie Streitpatentschrift gibt an, daß ein solches Befestigungselement aus\n\nder europäischen Patentanmeldung 0 187 168 (Anl. E 4) bekannt gewesen sei\n\nund beispielsweise mittels pulverkraftbetriebenen Setzgeräts zur Direktmonta-\n\nge genutzt wurde. Der Leser erfährt, daß bei ihm der Schaft abschnittsweise\n\nals Knautschzone ausgebildet ist, um unterschiedlicher Eindringtiefe des Na-\n\ngels im Bauteil Rechnung tragen zu können. Obwohl bei einer Setzmaschine\n\nnach Maßgabe der ermittelten Beschaffenheit des Bauteils und der notwendi-\n\ngen Eindringtiefe des Nagels für alle jeweils zu erledigenden Befestigungen\n\neine gleichbleibende Eintreibkraft vorgegeben werden kann, kann es zu einem\n\nunterschiedlichen Eindringen kommen, weil das Bauteil an den verschiedenen\n\nBefestigungspunkten geringere als die angenommene Festigkeit aufweisen\n\nkann. Die Überenergie, die in Fällen geringeren Eintreibwiderstands vorhanden\n\nist, könnte bei starrer Gestaltung des Hohlschaftes die Zerstörung des Befesti-\n\ngungselements zur Folge haben. Nach der Darstellung in der Streitpatentschrift\n\nbegegnet die Knautschzone bei dem vorbekannten Element nach der europäi-\n\nschen Patentanmeldung 0 187 168 dieser Gefahr, weil sie eine Stauchung des\n\nSchaftes erlaubt.\n\nDie sich bei Stauchung des Schaftes ergebende Verkürzung des Befe-\n\nstigungselements kann freilich dazu führen, daß der großflächige Kopf in die\n\nzumeist aus Material mit geringer Druckfestigkeit bestehende Isolationsplatte\n\neindringt, dann nämlich, wenn deren Dicke der Länge des Schaftes in unge-\n\nstauchtem Zustand entspricht. Bei Verwendung des vorbekannten Befesti-\n\ngungselements kann dadurch - wie es in der Streitpatentschrift weiter heißt -\n\neine oberseitige Beschädigung der Isolationsplatte eintreten. Angesichts der\n\nMöglichkeit unterschiedlich starker Stauchung des Hohlschaftes kann sich au-\n\nßerdem ein unterschiedlich tiefes Eintauchen des großflächigen Kopfes in die\n\nIsolationsplatte ergeben, was zu einer ungleichmäßigen Kontur der Oberseite\n\nder aus mehreren Platten bestehenden Isolationsschicht führt, die auch optisch\n\nnachteilig sein kann.\n\nEs soll deshalb ein Befestigungselement zum Befestigen von Isolations-\n\nplatten zur Verfügung gestellt werden, das - wie es in der Streitpatentschrift\n\nausgedrückt ist - auch bei unterschiedlicher Eintreibtiefe der Nägel eine Beibe-\n\nhaltung der Befestigungshöhe des Kopfes gewährleistet. Anders ausgedrückt\n\nsoll erreicht werden, daß bei der Direktmontage sich eine unterschiedliche\n\nEintreibtiefe der Nägel, die sich wegen der Beschaffenheit des Bauteils erge-\n\nben kann, für die Isolationsschicht nicht nachteilig auswirken kann, die Isolati-\n\nonsplatten aber gleichwohl sicher befestigt sind.\n\nII. Die nach Patentanspruch 1 vorgeschlagene Lösung besteht in fol-\n\ngender Vorrichtung:\n\nA. Sie dient zum Befestigen von Isolationsplatten an Bauteilen\n\nund hat\n\nB. einen großflächigen Kopf sowie\n\nC. einen Hohlschaft, der\n\nI. vom Kopf abragt und\n\nII. ein Widerlager für einen Nagel sowie\n\nIII.eine Knautschzone enthält, die\n\n1. zwischen Widerlager und Hohlschaft angeordnet und\n\n2. als Hülse ausgebildet ist, die\n\na) in den Hohlschaft hineinragt,\n\nb) (dort ) frei steht und\n\nc) stauchbar ist.\n\nDiese Merkmalskombination beinhaltet eine Verlagerung des zum Aus-\n\ngleich von Überenergie beim Eintreibvorgang nötigen stauchbaren Bereichs\n\nweg vom Hohlschaft hin zu einem lediglich am Schaft angreifenden Teil der\n\nGesamtvorrichtung. Das entnimmt der Fachmann der Anweisung, die\n\nKnautschzone zwischen Widerlager und Hohlschaft anzuordnen. Der maßgeb-\n\nliche Fachmann ist hier ein bei einem Hersteller von bauseits einzusetzenden\n\nBefestigungsmitteln tätiger Fachhochschulingenieur, der, was die Anforde-\n\nrungsprofile solcher Mittel anbelangt, über Kenntnisse eines Bauingenieurs\n\nverfügt und die sich hiernach ergebenden Vorgaben auch umsetzen kann, weil\n\ner entweder selbst das hierzu erforderliche Wissen aus den Bereichen Kunst-\n\nstoffkunde, Metallurgie, Maschinenbau und Verfahrenstechnik etwa durch er-\n\ngänzende Fortbildung im Rahmen seiner Ausbildung als Bauingenieur erwor-\n\nben hat oder auf Spezialisten aus diesen Bereichen zurückgreifen kann. Denn\n\nnach den Erläuterungen im schriftlichen Sachverständigengutachten liegt die\n\nEntwicklung eines neuen Befestigungssystems der hier interessierenden Art in\n\nden Händen derartiger Fachleute, deren Wissen und Arbeitsweise - wie Dr. V.\n\nin der mündlichen Verhandlung ergänzend angegeben hat - in erster Linie auf\n\ndie praktischen Anforderungen ausgerichtet ist. Jedenfalls bei Heranziehung\n\nder Beschreibung und der Zeichnungen des Streitpatents als den patenteige-\n\nnen Auslegungshilfen verbleiben für einen solchen Fachmann keinerlei Zweifel,\n\ndaß mit dem Merkmal C III 1 eine Anordnung gemeint ist, die dadurch gekenn-\n\nzeichnet ist, daß ein (erster) Bereich des durch Merkmal C III 2 als Hülse näher\n\ndefinierten Teiles der Vorrichtung das Widerlager für den Nagel bildet und ein\n\nanderer (zweiter) Bereich der Hülse an dem Hohlschaft anliegt. Dazu kann\n\n- wie es in den Figuren 1 und 2 der Streitpatentschrift gezeigt ist - die Hülse\n\nbereichsweise auf einer Flanke des Hohlschaftes gleichsam aufsitzen; sie kann\n\naber auch - wie die Ausführungsform nach den Figuren 3 und 4 der Streitpa-\n\ntentschrift verdeutlicht - bereichsweise in dem Hohlschaft klemmend ange-\n\nbracht sein. Auch die sonstigen Merkmale bereiten dem fachmännischen Leser\n\nder Streitpatentschrift keine Verständnisschwierigkeiten. Ausgehend von der\n\nsoeben erörterten Erkenntnis besagt das Merkmal C III 2 b, daß die Hülsen-\n\nwand vor dem Eintreiben des Nagels mit ihrem danach nicht der Anlage an\n\ndem Hohlschaft dienenden Bereichen entfernt von der Wand des Hohlschaftes\n\naufstehen soll, so daß sie sich in einen Freiraum hinein stauchen lassen kann.\n\nMerkmal C III 2 a verdeutlicht schließlich, daß der das Widerlager für den N a-\n\ngel bildende (erste) Bereich gleichsam als freies Ende der Hülse in den Hohl-\n\nschaft weist.\n\nBei der Anwendung der geschützten Vorrichtung sollen die patentgemä-\n\nßen Merkmale dazu führen, daß der von außen eingeführte Nagel beim Ei n-\n\ntreiben mit seinem Kopf auf dem das Widerlager bildenden (ersten) Bereich der\n\nHülse auftrifft, die Hülse ggf. staucht und über die herbeigeführte Anlage des\n\nNagelkopfes an dem Widerlager mittels der Hülse das übrige Befestigungs-\n\nelement sowie über dieses (dessen Kopf) auch die Isolationsplatte an dem\n\nBauteil festlegt. Die Befestigung der Isolationsplatte durch den Nagel soll pa-\n\ntentgemäß also gleichsam doppelt mittelbar sein, indem sie über eine stauch-\n\nbare Hülse und das Element mit dem großflächigen Kopf erfolgt. Dabei führt\n\ndiese Befestigung jedenfalls dann zu keinerlei Druckbelastung der zumeist aus\n\nMaterial mit geringer Druckfestigkeit bestehenden Isolationsplatten, wenn pa-\n\ntentgemäße Vorrichtungen verwendet werden, deren Schaft in der Länge der\n\nDicke der zu befestigenden Isolationsplatte entspricht. Obwohl die Kennzeich-\n\nnung der Erfindung in Patentanspruch 1 keine Vorgabe enthält, wie die Län-\n\ngenabmessung des Hohlschaftes im Vergleich zur Dicke der zu befestigenden\n\nIsolationsplatte sein soll, bedeutet das für den Fachmann, den patentgemäßen\n\nVorschlag in erster Linie als Lehre für ein Befestigungselement verstehen, bei\n\ndem die Länge des Hohlschaftes nach der Dicke der zu befestigenden Isolati-\n\nonsplatte bemessen ist. Das ist auch die Ausführung, die in der Beschreibung\n\n(auf S. 3) des Streitpatents näher erläutert und in sämtlichen Zeichnungen dar-\n\ngestellt ist. Das freie Ende des Hohlschaftes stützt sich bei dieser Gestaltung\n\nim Normalfall am Bauteil ab, wodurch die Stauchung der Hülse auch bei sehr\n\nweichem Material der Isolationsplatte ohne deren Beschädigung möglich ist. Ist\n\nam Befestigungspunkt wegen einer Unebenheit in der Oberfläche des Bauteils\n\neine Hohllage gegeben, kann die nötige Anlage des freien Endes des Befesti-\n\ngungselements mit Hilfe der in den Figuren 3 und 4 gezeigten Ausführungsform\n\nerreicht werden, die eine Hülse aufweist, die bereichsweise im Klemmsitz in-\n\nnerhalb des Hohlschaftes angebracht ist. Denn bei dieser Ausführungsform\n\nverschiebt der auf das Widerlager auftreffende Nagelkopf die Hülse zunächst\n\nin Richtung Bauteil, bis sie sich an diesem abstützt.\n\nIII. Gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG kann ein europäisches Pa-\n\ntent nur für nichtig erklärt werden, wenn sich ergibt, daß sein Gegenstand nicht\n\npatentfähig ist. Daher kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf\n\nan, ob sich für die streitigen, aber erteilten Patentansprüche die von Gesetzes\n\nwegen erforderliche Patentfähigkeit positiv feststellen läßt. Die Nichtigkeitskla-\n\nge kann vielmehr nur Erfolg haben, wenn die gegenteilige Überzeugung ge-\n\nwonnen werden kann, daß den streitigen Patentansprüchen die Neuheit fehlt\n\noder ihr Gegenstand dem Fachmann in Anbetracht des Standes der Technik\n\nnahegelegt war und ihm deshalb ohne erfinderische Tätigkeit zur Verfügung\n\nstand. Zu dieser Überzeugung hat der Senat jedoch nicht gelangen können.\n\n1. Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents ist neu. Keine der\n\nentgegengehaltenen Schriften offenbart sämtliche patentgemäßen Merkmale.\n\na) Die Klägerin hält die DE-OS 35 38 271 (Anl. E 3), die in der Beschrei-\n\nbung des Streitpatents neben der europäischen Patentanmeldung 0 187 168\n\nerwähnt ist, für den nächstkommenden Stand der Technik. Das dort bean-\n\nspruchte und beschriebene Element ist ein Halter, mit dem mit Wärmedämm-\n\nschicht und Kunststoffabdichtungsbahn versehene Flachdächer an einem\n\nBauwerk befestigt werden können. Da der Halter damit jedenfalls auch der\n\nBefestigung einer Wärmedämmschicht dient und eine solche aus Isolations-\n\nplatten bestehen kann, ist deshalb Merkmal A verwirklicht. Der vorbekannte\n\nHalter hat mindestens zwei Teile, nämlich einen Hohlschaft und einen Kopf,\n\nder - was aus der Zweckbestimmung ohne weiteres folgt - durchaus großflächig\n\nsein kann. Auch die Merkmale B und C sind damit gegeben. Der Hohlschaft\n\nragt vom Kopf ab und enthält ein Widerlager für das eigentliche Befestigungs-\n\nmittel, das Schraube oder Nagel sein kann (Verwirklichung der Merkmale C I u.\n\nII). Außerdem soll zwischen der Auflagefläche und dem Kopf von Schraube\n\noder Nagel eine Zwischenlage vorhanden sein, die vorzugsweise federnd aus-\n\ngelegt sein soll.\n\nHierzu hat Dr. V. in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die\n\ngebräuchliche Definition einer Hülse und die sie regelmäßig kennzeichnende\n\nEigensteifigkeit gegen radiale Kräfte ausgeführt, eine solche Zwischenlage\n\nwerde von dem Fachmann nicht als eine dem Merkmal C III 2 entsprechende\n\nGestaltung angesehen. Ob dem zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn die Klä-\n\ngerin macht jedenfalls vergeblich geltend, daß der aus der DE-OS 35 38 271\n\n(Anl. E 3) ersichtliche Stand der Technik auch durch eine stauchbare\n\nKnautschzone gekennzeichnet sei (Merkmal C III 2 c). Stauchen ist - wie Dr. V.\n\nin der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - eine Behandlung, bei welcher\n\nder bearbeitete Körper einer Änderung seiner Form unterzogen wird, die auch\n\nnach Abschluß der Behandlung jedenfalls weitgehend erhalten bleibt. Die Be-\n\nschreibung des Streitpatents bestätigt dem Fachmann, daß die Wortwahl in\n\nAnspruch 1 nichts anderes ausdrücken soll. Die Möglichkeit oder Notwendig-\n\nkeit, daß sich die gestauchte Form, die durch die über den Kopf des Nagels\n\neingeleitete Kraft erhalten wird, nachträglich wieder ändert, ist in der Streitpa-\n\ntentschrift nicht angesprochen. Auf S. 2 Z. 42 f. der Beschreibung wird vielmehr\n\nausdrücklich darauf hingewiesen, die patentgemäße Gestaltung sorge dafür,\n\ndaß als Folge des Eintreibvorgangs eine definierte Verformung der\n\nKnautschzone erreicht werde. Das ist bei der Vorrichtung nach der DE-OS\n\n35 38 271 gerade nicht bezweckt und wird dort auch nicht verwirklicht. Fehlt\n\nder Zwischenlage die vorzugsweise zu wählende federnde Auslegung, gleicht\n\nsie ohnehin lediglich einer Unterlegscheibe, wie sie bei der Verwendung von\n\nSchrauben ein bekanntes Mittel für den Befestigungsvorgang ist. Besteht die\n\nZwischenlage hingegen aus hoch elastischem Kunststoff oder einer Stahlfeder,\n\nwie es in Sp. 5 Z. 14 der Entgegenhaltung vorgeschlagen ist, fehlt ihr die Be-\n\nständigkeit der Form, die sie beim Eintreiben des eigentlichen Befestigungs-\n\nmittels (Schraube oder Nagel) erhalten hat. Gerade das ist auch gewollt. Die\n\nZwischenlage soll sich nämlich nachträglich zum Bauteil hin ausdehnen und\n\ndadurch den Hohlschaft und dessen Kopf in dieselbe Richtung mitnehmen\n\nkönnen, damit bei altersbedingter Verringerung der Dicke der Wärmedämm-\n\nschicht der Kopf des Halters nicht über die Dachhaut vorsteht (Sp. 2 Z. 58 ff.\n\nder Entgegenhaltung).\n\nb) Der übrige Stand der Technik zeichnet sich - wie auch die Klägerin\n\nnicht in Abrede stellt - dadurch aus, daß er jeweils lediglich einzelne Merk-\n\nmalsgruppen des Anspruchs 1 des Streitpatents offenbart. Auch dieser Stand\n\nder Technik vermag deshalb die Neuheit der Lehre nach Anspruch 1 des\n\nStreitpatents nicht in Frage zu stellen.\n\n2. Wie schon das Bundespatentgericht hat auch der Senat nicht die\n\nÜberzeugung gewinnen können, daß der Gegenstand von Anspruch 1 des\n\nStreitpatents vom Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit auffindbar war.\n\na) Entgegen der Meinung der Klägerin bestehen durchgreifende Zweifel,\n\ndaß die DE-OS 35 38 271 für die Entwicklung der patentgemäßen Vorrichtung\n\nüberhaupt ein geeigneter Ausgangsstand der Technik war. Neben dem bei der\n\nNeuheitsprüfung bereits genannten Vorteil erlaubt der in dieser Schrift vorge-\n\nschlagene Halter durch die bei Verwendung einer federnden Zwischenlage ge-\n\ngebene Möglichkeit der Dosierung des Anpreßdrucks, eine - wie es in der\n\nStreitpatentschrift auch dargestellt ist - unzulässig hohe Vorbelastung des mit\n\nWärmedämmschicht und Kunststoffabdichtungsbahn versehenen Flachdaches\n\nim Bereich der Köpfe der Halter zu vermeiden. Hierzu wird der Halter zunächst\n\nin die zu befestigende Schicht geschoben, bis der Halterkopf auf der Abdich-\n\ntungsbahn aufliegt. Nachdem sodann der Kopf der Schraube oder des Nagels,\n\nzur Anlage an der Zwischenlage gebracht worden ist, muß er jeweils um einen\n\nbestimmten Weg weitergetrieben werden, damit sich immer ein für eine defi-\n\nnierte Vorspannung stehender Abstand zwischen der Oberfläche der Abdich-\n\ntungsbahn bzw. dem Halterkopf und dem Kopf von Schraube oder Nagel ein-\n\nstellt. Die Eindringtiefe dieser Befestigungsmittel in das Bauteil ist danach kein\n\nKriterium, das für die in der DE-OS 35 38 271 vorgeschlagene Befestigung von\n\nBedeutung wäre. Die jeweilige Eindringtiefe stellt sich in Abhängigkeit von der\n\nLänge des Befestigungsmittels und von der Dicke der zu befestigenden Schicht\n\neinfach ein. Das legt die Annahme nahe, daß der Halter nach der DE-OS\n\n35 38 271 vom Fachmann nicht als Ausgangspunkt für eine Weiterentwicklung\n\nangesehen wurde, bei der es - wie bei dem Gegenstand des Streitpatents -\n\ndarum geht, Gefahren für einen Halter zu vermeiden, die sich gerade daraus\n\nergeben, daß das bei der Befestigung eingesetzte eigentliche Befestigungs-\n\nmittel (Nagel) unvorhersagbar tief in das Bauteil eindringen kann. Der Senat\n\nverkennt dabei nicht, daß es sich bei dem aus der DE-OS 35 38 271 vorbe-\n\nkannten Halter durchaus um einen Stand der Technik handelt, der den hier\n\nmaßgeblichen Fachmann interessiert. Eine Befassung mit diesem Halter führt\n\nden Konstrukteur aber zu der Erkenntnis, daß sich dieser bei planmäßigem\n\nEinsatz nicht mit seinem bauteilseitigen Ende am Bauteil abstützt. Bereits die\n\nerwähnte Lageveränderung des Halters zum Bauteil hin, die bei Ausnützung\n\nder Rückstellkraft der Zwischenlage möglich sein soll, läßt eine andere Deu-\n\ntung nicht zu. Die bildliche Darstellung (Figur 1 der DE-OS 35 38 271) des\n\nbauteilseitigen Endes des Halters als kegelförmiges Gebilde, das eine echte\n\ndefinierte Abstützfläche nicht hat, und der Vorschlag in Spalte 3 Zeilen 20 ff.\n\nder Beschreibung, für verschiedene Dachdicken einheitliche Halter und ledig-\n\nlich unterschiedlich starke Zwischenlagen zu verwenden, bestätigen außer-\n\ndem, daß der Halter nach der DE-OS 35 38 271 dazu ausgelegt ist, ohne\n\nKontakt mit dem Bauteil gleichsam in der zumeist aus Material mit geringer\n\nDruckfestigkeit bestehenden Isolationsschicht zu “hängen”. Wenn die Montage\n\nvon Hand, beispielsweise mittels eines Schraubers erfolgen soll, ist ohne wei-\n\nteres einleuchtend, daß dies hingenommen werden kann. Geht es dagegen\n\n- wie bei der Entwicklung, die zu dem Streitpatent geführt hat - darum, die Hal-\n\nterung mit einer Setzmaschine anzubringen, deren Kraft nicht den individuellen\n\nVerhältnissen am jeweiligen Anbringungsort (bei Beton etwa unterschiedliche\n\nHärte je nach Auftreffen auf einem Kieselstein oder auf einen Zwischenraum)\n\nangepaßt ist, geht die nächstliegende Einsicht in eine ganz andere Richtung.\n\nDann steht die Befürchtung im Vordergrund, daß die im Hinblick auf die in je-\n\ndem Fall erforderliche Eindringtiefe des Nagels in das Bauteil vorgegebenen\n\nSchläge der Setzmaschine Isolationsmaterial geringer Druckfestigkeit im Be-\n\nreich des Anbringungsorts des Halters geradezu zerstören müssen. Das läßt\n\neher erwarten, daß der Fachmann die DE-OS 35 38 271 nicht als taugliches\n\ngestalterisches Vorbild für eine Lösung des dem Streitpatent zu Grunde lie-\n\ngenden Problems ansieht. Deshalb kann auch nicht festgestellt werden, daß in\n\nAnbetracht des allgemeinen Fachwissens und -könnens des Fachmanns die\n\nDE-OS 35 38 271 Anregung oder gar nur einen richtungweisenden Denkan-\n\nstoß gab, die federnde Zwischenlage durch ein stauchbares Gebilde zu erset-\n\nzen, das nach Art der beispielsweise aus der DE-PS 1 500 868 (Anl. E 1) be-\n\nkannten Führungshülse für Schießbolzen gestaltetet ist.\n\nDie vorstehende Bewertung wird durch das Sachverständigengutachten\n\ngetragen. Dr. V. hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß die in der\n\nDE-OS 35 38 271 vorgeschlagene Vorrichtung - für den Fachmann ohne weite-\n\nres erkennbar - nicht für die Montage mittels einer Setzmaschine konzipiert ist.\n\nFerner hat auch er als nicht sicher angesehen, daß der Fachmann gleichwohl\n\ndazu habe gelangen können, sich von dieser Gestaltung zur Bewältigung des\n\nProblems beeinflussen zu lassen, das durch den Gegenstand des Streitpatents\n\ngelöst ist. Das schriftliche Gutachten weist nicht nur aus, daß zwischen dem\n\nVorschlag nach der DE-OS 35 38 271 und der Lösung des Streitpatents gravie-\n\nrende Unterschiede bestehen; es stuft den Halter nach der DE-OS 35 38 271\n\nüberdies als ohnehin für den hauptsächlichen Anwendungsbereich der Erfin-\n\ndung, nämlich den der Befestigung von Isolationsplatten an Bauteilen aus\n\nNormalbeton, untauglich ein. Zusammengefaßt ergeben sich so durchgreifende\n\nZweifel, daß der vorbekannte Halter für Flachdächer zum Prioritätszeitpunkt\n\nvom Fachmann als ein solcher Stand der Technik angesehen wurde, der es\n\nwert sein könnte, bei der durch die Problemstellung des Streitpatents veran-\n\nlaßten Entwicklung eines Befestigungsmittels für Isolationsplatten herangezo-\n\ngen zu werden.\n\nb) Auch der übrige entgegengehaltene Stand der Technik war nicht an-\n\ngetan, dem Fachmann einen ohne weiteres gangbaren Weg zum Gegenstand\n\nder Erfindung zu weisen. Wie die DE-PS 1 500 868 (Anl. E 1) und die europäi-\n\nsche Patentanmeldung 0 321 396 (Anl. E 2) belegen, war dem Fachmann zwar\n\ngeläufig, flächige Teile, die an einem Bauteil befestigt werden müssen, unter\n\nZuhilfenahme einer stauchbaren Hülse mit verbreitertem Rand festzulegen,\n\nohne daß besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden muß, wieweit das\n\neigentliche Befestigungsmittel (Nagel) angesichts der aufgewandten Kraft und\n\ndes Eindringwiderstandes am Befestigungspunkt in das Bauteil eindringt. Diese\n\nLösung bestand aber ausschließlich in einer unmittelbaren direkten Festlegung\n\ndes zu befestigenden Teiles am Bauteil. Insoweit gilt auch für das in der Streit-\n\npatentschrift als Ausgangsstand der Technik näher behandelte Befestigungs-\n\nelement nach der europäischen Patentanmeldung 0 187 168 (Anl. E 4) nichts\n\nanderes. Auch nach diesem Vorschlag erfolgt die Befestigung der Isolations-\n\nplatten im Gegensatz zu der Lehre des Streitpatents direkt über das stauchba-\n\nre Teil der Vorrichtung. Um aus diesem Stand der Technik den Gegenstand\n\ndes Anspruchs 1 des Streitpatents zu entwickeln, bedurfte es deshalb zum ei-\n\nnen der Erkenntnis, daß ein stauchbares Element sich auch lediglich mittelbar\n\nzur Befestigung nutzen lasse, indem es selbst nur den Halter festlegt, der sei-\n\nnerseits für die Festlegung der Platte sorgt. Zum anderen mußte noch erkannt\n\nwerden, daß sich eine stauchbare Hülse auch innerhalb des Hohlschaftes un-\n\nterbringen lasse. Beides erfordert streng abstrahierende, funktionsbezogene\n\nÜberlegungen. Das muß als Anzeichen für eine erfinderische Tätigkeit gewer-\n\ntet werden. Denn daß derartige Überlegungen die tägliche Arbeit eines Inge-\n\nnieurs auf dem hier interessierenden Gebiet prägen, kann nicht angenommen\n\nwerden; wie bereits ausgeführt, ist diese Arbeit nämlich eher durch praktisches\n\nGedankengut gekennzeichnet, das lediglich schrittweise Weiterentwicklungen\n\nnahelegt. Das kommt auch in der Einschätzung des Bundespatentgerichts zum\n\nAusdruck, daß ein durchschnittlicher Fachmann eine aus der DE-PS 1 500 868\n\noder der europäischen Patentanmeldung 0 321 396 bekannte Gestaltung im\n\nKopfbereich eines nach dem Vorbild der europäischen Patentanmeldung\n\n0 187 168 beschaffenen Befestigungselementes angebracht hätte. Da das ge-\n\nrichtliche Sachverständigengutachten keine Aussage enthält, die dem entge-\n\ngenstünde, sondern seinerseits angibt, bei Kenntnis der in den Anlagen E 1\n\nund E 2 beschriebenen Lösungen wäre es für den Fachmann eher naheliegend\n\ngewesen die erforderliche Knautschzone durch eine auf dem Bolzenschaft an-\n\ngeordnete Hülse zu verwirklichen, kann mithin nicht ausgeschlossen werden,\n\ndaß der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents auch in Ansehung des\n\naus den Anlagen E 1, E 2 und E 4 ersichtlichen Standes der Technik erst auf-\n\ngrund erfinderischer Tätigkeit als taugliche Lösung für das Problem aufgefun-\n\nden werden konnte, das sich daraus ergibt, daß bei der Direktmontage die Nä-\n\ngel jeweils auch tiefer als erwartet in das Bauteil eindringen können.\n\n3. Unteranspruch 2 des Streitpatents hat aus den genannten Gründen\n\nebenfalls Bestand.\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 2 PatG in der\n\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 97\n\nAbs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_197-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/x-zr-197-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_197-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_197-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/x-zr-197-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_197-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:43.587243+00:00"}}