{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_196-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"X ZR 196/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 196/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n13. November 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamt\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. November 2001 durch den Richter Prof. Dr. Jestaedt als\n\nVorsitzenden, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Dr.\n\nMeier-Beck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 4. August 1998 verkündete Urteil des\n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung für die Bundesrepublik\n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 0 141 940 (Streitpatents), das auf\n\neiner Anmeldung vom 27. August 1984 beruht, für welche die Priorität einer\n\nschweizerischen Patentanmeldung vom 13. September 1983 in Anspruch ge-\n\nnommen worden ist. Das Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Mar-\n\nkenamt unter der Nr. 34 68 508 geführt. Es betrifft ein \"Dispositif destiné à\n\npermettre de préveler un liquide d'un conduit qui le contient ou à injecter un\n\nliquide dans ledit conduit\". Es umfaßt zehn Patentansprüche. Patentanspruch 1\n\nlautet in der Verfahrenssprache Französisch:\n\n\"Dispositif destiné à permettre de prélever un liquide d'un conduit\n\n(2; 21) qui le contient ou à injecter un liquide dans ledit conduit (2;\n\n21) comprenant une vanne (1; 20) se montant sur ledit conduit (2;\n\n21), dont le corps (3; 23; 35) est traversé de part en part par la tige\n\nd'un pointeau (6; 24; 38) mobile axialement, une extrémité de ladite\n\ntige présentant une pointe tronconique d'obturation d'un passage\n\ntraversant (4; 22; 37) que présente le corps (3; 23; 35), l'autre ex-\n\ntrémité étant reliée à des moyens externes de commande (7; 25;\n\n45) permettant d'actionner ledit pointeau, des moyens d'étantchéité\n\n(8; 37) étant interposés entre ladite tige et ledit corps (3; 23; 35),\n\ncaractérisé par le fait que l'agencement du pointeau (6; 24; 38) est\n\ntel que, lorsqu'il est fermé, la face terminale de sa pointe tronco-\n\nnique affleure l'extrémité externe dudit passage traversant (4; 22;\n\n37).\"\n\nWegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittel-\n\nbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 in der erteilten Fassung wird\n\nauf die Streitpatentschrift verwiesen.\n\nDie Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, das Streit-\n\npatent sei gegenüber den Anmeldeunterlagen in ihrer ursprünglich eingereich-\n\nten Form unzulässig erweitert. Auch sei der Gegenstand des Streitpatents nicht\n\npatentfähig, weil das Streitpatent die Priorität der schweizerischen Patentan-\n\nmeldung nicht in Anspruch nehmen könne und sein Gegenstand daher im Hin-\n\nblick auf den vor dem Anmeldetag veröffentlichten Prospekt \"Prisemasson\" und\n\neine offenkundige Vorbenutzung im April/Mai 1984 nicht mehr neu sei.\n\nSchließlich beruhe der Gegenstand auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da\n\ner sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik\n\nam Prioritätstag ergebe.\n\nDie Beklagte hat die Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er das Streit-\n\npatent nur noch in eingeschränktem Umfang, u.a. dahingehend verteidigt, daß\n\nPatentanspruch 1 folgende Fassung erhält:\n\n\"Vorrichtung zur Entnahme einer Flüssigkeitsprobe aus einer Lei-\n\ntung mit einem in der Leitung montierten Ventil,\n\n- dessen hohlzylindrischer Ventilkörper (35) einen Durchlaß (37)\n\nfür die Flüssigkeitsprobe und eine dem Durchlaß diametral ge-\n\ngenüberliegende Öffnung aufweist\n\n- dessen Ventilnadel (38) axial beweglich ist und eine den Ventil-\n\nkörper zur Gänze durchquerende Stange mit einer kegel-\n\nstumpfförmigen Spitze aufweist, die bei geschlossenem Ventil\n\nmit einer konischen Sitzfläche des Durchlasses korrespondiert\n\nund den Durchlaß verschließt,\n\n- wobei die Stange der Ventilnadel die dem Durchlaß gegenüber-\n\nliegende Öffnung im Ventilkörper durchragt und ihr hinteres En-\n\nde mit einer äußeren Betätigungsvorrichtung (45) verbunden ist\n\nund\n\n- wobei zwischen der Stange und dem Ventilkörper (35) eine\n\nDichtung (47) vorgesehen ist,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\n- die konische Sitzfläche sich bis zum äußeren Ende des Durch-\n\nlasses (37) erstreckt und\n\n- die Ventilnadel (38) so angeordnet ist, daß im geschlossenen\n\nZustand die Endfläche ihrer kegelstumpfförmigen Spitze in der\n\näußeren Endebene des Durchlasses (37) liegt.\"\n\nWegen der neu formulierten Unteransprüche 2 bis 7, der entsprechen-\n\nden Streichungen der Figuren 1 bis 3 und 5 sowie der Änderungen der Be-\n\nschreibung wird auf die Anlagen zum Protokoll über die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. November 2001 Bezug genommen.\n\nDie Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen\n\nSachverständigengutachtens. Dieses Gutachten hat der Sachverständige Prof.\n\nDipl.-Ing. \n\nG. V., \n\nUniversität \n\nE., \n\nInstitut \n\nfür \n\nVerfahrenstech-\n\nnik, in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\nIn dem Umfang, in dem das Streitpatent nicht verteidigt wird, ist es be-\n\nreits ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären (vgl. Sen. Urt. v.\n\n04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996, 857, 858 - Rauchgasklappe - m.w.N.).\n\nI. 1. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft in der in der Beru-\n\nfungsinstanz nur noch eingeschränkt verteidigten Fassung eine Vorrichtung zur\n\nEntnahme von Flüssigkeitsproben aus einer Leitung. Diese Vorrichtung weist\n\nein in dieser Leitung montiertes Ventil auf. Der Körper dieses Ventils wird zur\n\nGänze von der Stange einer Ventilnadel durchquert, die in axialer Richtung\n\nbeweglich ist. Das Ende der Stange weist eine kegelstumpfförmige (in der\n\nVerfahrenssprache als \"tronconique\") bezeichnete Spitze auf, die einen\n\nDurchlaß des Körpers verschließen kann. Das andere Ende der Stange ist mit\n\neinem äußeren Betätigungsmittel verbunden, mit der die Ventilnadel betätigt\n\nwerden kann, wobei eine Dichtung zwischen Stange und Körper vorgesehen\n\nist.\n\n2. Die Streitpatentschrift gibt an, daß Vorrichtungen dieser Art bei-\n\nspielsweise aus der deutschen Patentschrift 31 42 875 bekannt seien. Sie wür-\n\nden insbesondere in der chemischen oder der Nuklearindustrie eingesetzt. Mit\n\nden dort im Produktionsbetrieb zu ziehenden Proben von häufig schädlichen\n\nFlüssigkeiten dürften die Bedienungspersonen nicht in Kontakt kommen;\n\nDämpfe der Proben könnten gefährlich sein. Nach der weiteren Erläuterung der\n\nStreitpatentschrift liegt der Nachteil der bekannten Vorrichtungen darin, daß\n\nbei der Probeentnahme Flüssigkeitsleckagen entstehen können und Flüssigkeit\n\n\"nachtropfen\" könne, indem eine Restmenge an Flüssigkeit am Ausgang des\n\nDurchlasses verbleibe, wenn die Ventilnadel nach der Entnahme geschlossen\n\nsei.\n\n3. Die Erfindung soll ein Ventil zur Probeentnahme einer Flüssigkeit zur\n\nVerfügung stellen, die die genannten Nachteile, insbesondere das als \"Nach-\n\ntropfen\" bezeichnete Phänomen vermeidet. Der Lösungsvorschlag besteht\n\nnach Anspruch 1 in der verteidigten Fassung im einzelnen in einer\n\nVorrichtung zur Entnahme einer Flüssigkeitsprobe aus einer Lei-\n\ntung mit folgenden Merkmalen:\n\n1. Das Ventil ist in der Leitung montiert;\n\n2. das Ventil besteht aus einem Körper und der Stange einer\n\nVentilnadel;\n\n3. der Ventilkörper ist\n\na) hohlzylindrisch und weist\n\nb) einen Durchlaß für die Flüssigkeitsprobe und\n\nc) eine dem Durchlaß diametral gegenüberliegende Öffnung\n\nauf;\n\n4. die Stange der Ventilnadel durchquert den Ventilkörper zur\n\nGänze, ist axial beweglich und durchragt die dem Durchlaß ge-\n\ngenüberliegende Öffnung im Ventilkörper;\n\n5.\n\nihr hinteres Ende ist\n\na) mit einer äußeren Betätigungsvorrichtung verbunden,\n\nb) wobei zwischen Stange und Ventilkörper eine Dichtung\n\nvorgesehen ist;\n\n6. das vordere Ende der Stange weist eine kegelstumpfförmige\n\nSpitze auf, die bei geschlossenem Ventil\n\na) mit einer konischen Sitzfläche des Durchlasses korrespon-\n\ndiert\n\nb) und den Durchlaß verschließt;\n\n7. die konische Sitzfläche erstreckt sich bis zum äußeren Ende\n\ndes Durchlasses;\n\n8. die Ventilnadel ist so angeordnet, daß im geschlossenen Zu-\n\nstand die Endfläche ihrer kegelstumpfförmigen Spitze in der\n\näußeren Endebene des Durchlasses liegt.\n\nII. Die in der verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 enthaltenen\n\nÄnderungen sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt.\n\nZwar sind die Merkmale 6, 7 und 8 im Wortlaut weder in den Ansprü-\n\nchen noch in den Beschreibungen der ursprünglich eingereichten Unterlagen\n\nenthalten, worüber die Parteien auch nicht streiten. Maßgebend ist jedoch, was\n\nder Fachmann als zur angemeldeten Erfindung gehörig erkennen kann\n\n(Sen.Urt. v. 21.09.1993 - X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 208 - Spielfahrbahn;\n\nBGHZ 110, 123, 125 - Spleißkammer). Entscheidend dafür ist, ob die ur-\n\nsprüngliche Offenbarung für den Durchschnittsfachmann erkennen ließ, der\n\ngeänderte Lösungsvorschlag solle von vornherein von dem Schutzbegehren\n\numfaßt werden (vgl. Sen.Urt. v. 03.12.1991 - X ZR 101/89, GRUR 1992, 157,\n\n158 f. - Frachtcontainer; Sen.Beschl. v. 17.11.1987 - X ZB 15/87, GRUR 1988,\n\n197 - Runderneuern).\n\nAufgrund der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen in der mündlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, daß der\n\nFachmann, ein Fachhochschulingenieur oder ein Techniker, der berufliche Er-\n\nfahrungen im Apparate-, Geräte- oder Anlagenbau der Verfahrenstechnik hat,\n\ndie ursprünglich eingereichten Unterlagen unter Einbeziehung der Figuren 1, 3\n\nund 4 der schweizerischen Prioritätsanmeldung sowie 1, 3, 4 und 5 der euro-\n\npäischen Patentanmeldung dahin versteht, daß die konische Sitzfläche sich bis\n\nzum äußeren Ende des Durchlasses erstreckt und die Endfläche der kegel-\n\nstumpfförmigen Spitze bei geschlossenem Ventil mit dem äußeren Ende des\n\nDurchlasses in einer Ebene liegt, d.h. fluchtet. Der Sachverständige hat dar-\n\ngelegt, daß aus den Zeichnungen in Verbindung mit den Ansprüchen und der\n\nBeschreibung für den Fachmann deutlich wurde, daß es darum ging, bei ge-\n\nschlossenem Ventil ein Totvolumen zu vermeiden, um ein \"Nachtropfen\" zu\n\nverhindern, und zu diesem Zweck einen bündig mit dem äußeren Ende des\n\nDurchlasses abschließenden Sitz der kegelstumpfförmigen Spitze der Ventil-\n\nnadel vorzusehen.\n\nIII. Die Parteien streiten nicht mehr darüber, daß der Gegenstand des\n\nStreitpatents in der verteidigten Fassung neu ist, weil keine Entgegenhaltung\n\nsämtliche Merkmale der patentgemäßen Lehre aufweist. Nach dem Ergebnis\n\nder Verhandlung und Beweisaufnahme ist der Senat jedoch der Überzeugung,\n\ndaß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der ver-\n\nteidigten Fassung für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand\n\nder Technik am Prioritätstag ergab (Art. 52 Abs. 1, 56, 138 Abs. 1 Buchst. a\n\nEPÜ).\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß der\n\nDurchschnittsfachmann des hier einschlägigen technischen Gebiets mit Venti-\n\nlen aller Art vertraut ist und deren Konstruktion und Arbeitsweise sowie deren\n\nEinsatzgebiet kennt. Dieser Fachmann weiß, daß in der chemischen Industrie\n\noder in der Nuklearindustrie Proben von häufig schädlichen Flüssigkeiten ge-\n\nzogen werden müssen, mit denen Bedienungspersonal nicht in Kontakt kom-\n\nmen darf, und daß deren Dämpfe gefährlich sein können. Er wird deshalb be-\n\nstrebt sein, auch geringe Restmengen, die nach Beendigung des Entnahme-\n\nvorgangs \"nachtropfen\" können, zu vermeiden. Wenn dieser Fachmann vor die\n\nAufgabe gestellt wird, bei einem Entnahmeventil, das auch für gefährliche\n\nStoffe eingesetzt werden soll, ein \"Nachtropfen\" von Flüssigkeit beim Ver-\n\nschließen des Ventils zu verhindern, wird er, wie der gerichtliche Sachverstän-\n\ndige weiter ausgeführt hat, bei der Suche nach geeigneten Vorbildern von der\n\ndeutschen Patentschrift 31 42 875 ausgehen und sich mit ihr näher befassen,\n\nweil sie ein Entnahmeventil üblicher Gattung zeigt.\n\nDiese Patentschrift, von der auch die Streitpatentschrift ausgeht, betrifft\n\nein automatisch betätigbares Probeentnahmeventil mit zusätzlich betätigbarer\n\nHandhubeinrichtung, insbesondere zur Probeentnahme aus Produktleitungen\n\nin Anlagen der Nahrungs- und Getränkeindustrie. Das Ventil ist in einer Leitung\n\nmontiert und besteht aus einem Körper und der Stange einer Ventilnadel. Die-\n\nse durchquert den Ventilkörper vollständig, ist axial beweglich und durchragt\n\nmit der Ventilnadel den Flüssigkeitsauslaß. Die \"Schließglied\" genannte Venti l-\n\nnadel ist über einen Schließkegel in einen Drosseldorn verjüngt. In Schließ-\n\nstellung wird die Ablaufbohrung im Ablaufstutzen durch das Schließglied mit\n\ndichter Auflage des Schließkegels verschlossen, wobei sich der Drosseldorn in\n\nder Ablaufbohrung befindet, ohne diese allerdings vollständig auszufüllen. Der\n\nDrosseldorn dient nicht dem Zweck, das Ventil zu schließen, sondern der Ein-\n\nstellung des Entnahmevolumenstroms. Die Entgegenhaltung geht davon aus,\n\ndaß die Produktleitungen wie auch die mit dem Produkt in Berührung kommen-\n\nden Teile des Probeentnahmeventils regelmäßig gereinigt werden. Mit dem\n\n\"Nachtropfen\" von Flüssigkeit oder dem Problem eines Totvolumens befaßt\n\nsich die Schrift demzufolge nicht.\n\nDer Fachmann wird beim Studium dieser Schrift erkennen, daß die\n\nMerkmale der deutschen Patentschrift an sich zur Lösung seines Problems ge-\n\neignet sind, weil ein Ventil mit axial beweglicher Ventilnadel vorgeschlagen\n\nwird, bei dem der Flüssigkeitsauslaß und die entsprechende Gestaltung der\n\nVentilnadel einen konischen Sitz der Ventilnadel ermöglichen und damit einen\n\nVerschluß des Ventils nach Entnahme der Probe gewährleistet ist. Der Fach-\n\nmann erkennt aber auch, daß durch den Dosseldorn ein Totvolumen geschaf-\n\nfen wird und daß er deshalb Maßnahmen ergreifen muß, um ein \"Nachtropfen\"\n\ngefährlicher Flüssigkeiten bei der Probeentnahme zu verhindern.\n\nZur Vermeidung dieses Nachteils lag es für den Fachmann - wie der ge-\n\nrichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend aus-\n\ngeführt hat - schon aufgrund seines allgemeinen Fachwissens nahe, den\n\nSchließbereich des Ventils so auszubilden, daß in Schließstellung das\n\nSchließglied den Durchlaß so ausfüllt, daß dort kein Totvolumen vorhanden ist,\n\nin dem Flüssigkeitsreste zurückbleiben können. Wollte er dieses Ergebnis er-\n\nreichen, so bot es sich an, auf den Drosseldorn zu verzichten und das Ende\n\nder Ventilnadel kegelstumpfförmig mit entsprechendem Sitz im Durchlaß zu\n\ngestalten sowie die Ventilnadel so anzuordnen, daß in geschlossenem Zustand\n\nzwischen der Endfläche ihrer Spitze und der äußeren Ebene des Durchlasses\n\nkein Raum für Flüssigkeitsreste verblieb und die Endfläche der kegelstumpf-\n\nförmigen Spitze mit der äußeren Ebene des Durchlasses fluchtete.\n\nDer Fachmann, der diese vom Gegenstand der deutschen Patentschrift\n\nabweichenden Maßnahmen in Erwägung zieht, wird sich in seinem Bestreben\n\ndurch die deutsche Offenlegungsschrift 20 11 545 bestätigt sehen, nach der\n\ndas Zusammenwirken eines konischen Ventilsitzes mit einem kegelstumpfför-\n\nmigen Ventilkörper und das Fluchten der Ventilkörperspitze mit dem Ende des\n\nDurchlasses bekannt waren.\n\nDie deutsche Offenlegungsschrift hat ein Dosierungsventil zum Gegen-\n\nstand, das zur genau dosierten Abgabe von zwei oder mehr fließfähigen Medi-\n\nen in eine Mischkammer bestimmt ist. Es hat einen Ventilsitz in der Mischkam-\n\nmerwand, der konische Dichtflächen aufweist, wobei die Ventilkörperspitze mit\n\nder inneren Oberfläche der Mischkammer bündig abschließt. Das Ventil ist auf\n\neiner Leitung montiert, der Ventilkörper wird von einer Stange durchquert, die\n\naxial verschieblich ist. Das eine Ende der Stange weist eine kegelstumpfförmi-\n\nge Spitze auf, die einen Durchlaß verschließen kann. Diese hat an ihrer Spitze\n\neinen zylindrischen Zapfen, dessen Höhe annähernd gleich der entsprechen-\n\nden Ausbohrung in der Mischkammerwand ist. Durch diese Ausgestaltung soll\n\ndie Ablagerung von Reaktionsprodukten vermieden werden. Diese sollen beim\n\nSchließen des Ventils wie mit einem Stößel ausgestoßen werden. Im Schlie ß-\n\nzustand soll der Schließkörper den Kanal bis zur in Strömungsrichtung nach-\n\nfolgenden Kammer derart ausfüllen, daß kein Restvolumen bleibt, in dem Flüs-\n\nsigkeit verbleiben kann.\n\nDaß es sich bei der Entgegenhaltung um ein Mischventil handelt, hielt\n\nden Fachmann nicht ab, sich mit dieser Schrift zu befassen. Wie der gerichtli-\n\nche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, hat der Fachmann Ventile\n\nallgemein im Blick und beschränkt sich nicht auf Entnahmeventile, wenn er ei-\n\nne Lösung für das Problem des \"Nachtropfens\" erreichen will. Der von ihm her-\n\nangezogene Stand der Technik umfaßt Ventile unabhängig von ihrer Verwen-\n\ndung. Zudem erkennt er, daß sich bei Dosierventilen das gleiche Problem\n\nstellt, ein \"Nachtropfen\" zu vermeiden, um eine exakt bestimmte Menge an\n\nFlüssigkeit abzugeben und daß es sich bei dem Zapfen um eine spezifische\n\nGestaltung eines Dosierventils handelt, auf die verzichtet werden kann. Ein\n\n\"Nachtropfen\" ist hierbei ebenfalls nachteilig. Aus dieser Überlegung heraus\n\nlag es für den Fachmann nahe, trotz des anderen Anwendungsbereichs die\n\nKonstruktionsprinzipien von Dosierventilen zur Lösung des Problems des\n\n\"Nachtropfens\" mit in Betracht zu ziehen. Für den Fachmann kam es dabei al-\n\nlein auf diejenigen Gestaltungselemente an, die dazu beitragen können, ein\n\nRestvolumen an Flüssigkeit am Durchlaß zu vermeiden, und es war allein sei-\n\nnem Fachkönnen überlassen, diese Merkmale bei einem Probeentnahmeventil\n\nden Bedürfnissen entsprechend zu gestalten.\n\nIV. Die Patentansprüche 2 bis 7, die weitere Ausgestaltungen der Vor-\n\nrichtung nach Patentanspruch 1 betreffen und für die der Beklagte eine eigen-\n\nständige Patentfähigkeit nicht in Anspruch nimmt, haben ebenfalls keinen Be-\n\nstand.\n\nV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 110\n\nAbs. 3 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nzugleich für den infolge Beur-\nlaubung an der Unterzeich-\nnung verhinderten Richter\nDr. Meier-Beck\n\nAsendorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_196-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/x-zr-196-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_196-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_196-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/x-zr-196-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_196-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:24.085830+00:00"}}