{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_188-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"X ZR 188/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 188/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n25. September 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 30. April 1998 verkün-\n\ndete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-\n\nrichts abgeändert:\n\nDie Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 0 275 479 (Streitpatents), das auf\n\neiner Anmeldung vom 14. Dezember 1987 beruht, für welche die Priorität einer\n\nitalienischen Patentanmeldung vom 23. Dezember 1986 in Anspruch genom-\n\nmen worden ist. Patentanspruch 1 des in der Verfahrenssprache Englisch ver-\n\nöffentlichten Streitpatents lautet wie folgt:\n\n\"Means to guide the to-and-fro motion of a pair of weft carrying\n\ngrippers (G) inside the shed of weaving looms with continuous weft\n\nfeed - of the type comprising two elongated control straps (1) hav-\n\ning substantially horizontal laying position and moved to and from\n\nalong a direction parallel to the reed (P) and to the sley, and a plu-\n\nrality of hook guide elements (3) for the straps aligned on the sley,\n\nfacing the reed and positioned in a plane perpendicularly thereto -\n\ncharacterized in that the straps (1) comprise at least one undercut\n\ngroove (2) extending lengthwise thereof on at least one of the larg-\n\nest faces of the straps (1) themselves, and in that the hook guide\n\nelements (3) engage said undercut groove (2) of the straps (1) and\n\nform for them pairs of bilateral guides operation according to at\n\nleast two orthogonal planes, said hook guide elements (3) being\n\nopen towards the reed (P), and the straps (1) projecting out of said\n\nhook guide elements (3) at least towards the reed (P).\"\n\nWegen der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen\n\nAnsprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.\n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-\n\nstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in\n\nnaheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.\n\nDie Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und das Streitpatent\n\nhilfsweise in geänderter Fassung verteidigt.\n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen\n\nnach dem ersten Hilfsantrag der Beklagten erkannt und das Streitpatent für das\n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig\n\nerklärt, daß in den erteilten Patentanspruch 1 (englische Fassung) in Sp. 7\n\nZ. 30 vor dem Wort \"said\" eingefügt wird \"passend übereinstimmend\" und sich\n\ndie Unteransprüche 2 bis 6 jeweils unmittelbar oder mittelbar auf diesen rück-\n\nbeziehen.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nunter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Streitpatent\n\ninsgesamt für nichtig zu erklären.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\nunter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage in vollem\n\nUmfange abzuweisen.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen\n\nSachverständigengutachtens. Dieses Gutachten hat der Sachverständige\n\nDr.-Ing. U. B. mündlich erläutert und ergänzt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nVon den zulässigen Berufungen hat lediglich diejenige der Beklagten\n\nErfolg; sie führt zur vollständigen Abweisung der Nichtigkeitsklage.\n\nI. 1. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft den Bereich schützen-\n\nloser Webmaschinen, bei denen mittels Greifer der Schußfaden in das durch\n\nobere und untere Webkettenlage sowie das Webblatt gebildete Webfach ein-\n\ngebracht wird. Bei der gattungsgemäßen Art, für welche das Streitpatent eine\n\nNeuerung vorschlägt, befindet sich der jeweilige Greifer an der Spitze eines\n\nTrägers, der in der Regel gelocht ist und über in die Löcher eingreifende Zahn-\n\nräder parallel zum Webblatt und der Weblade hin- und herbewegt wird. Wie\n\nder gerichtliche Sachverständige angegeben hat und zwischen den Parteien\n\nnicht streitig ist, war es zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents bekannt, als\n\nTräger entweder einen nadelartigen Greiferstab zu verwenden, der als recht\n\nbiegesteifes Element ausgebildet ist, oder ein weit flexibleres Band einzuset-\n\nzen, das auf das Zahnrad aufgewickelt werden kann, wodurch sich in der Ab-\n\nmessung schmalere Webstühle ergeben. Das Streitpatent verwendet in der\n\ngemäß Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen englischen Sprache zur Kennzeich-\n\nnung des Trägers den Begriff \"elongated control strap\". Diese Ausdrucksweise\n\nbedeutet dem Fachmann, daß das Streitpatent für Webmaschinen mit Greifer-\n\nband eine Lehre zum technischen Handeln geben soll. Der Senat hat keine\n\ndurchgreifenden Zweifel, bei der Beantwortung dieser Streitfrage der Parteien\n\nden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, der angege-\n\nben hat, daß die im erteilten Patentanspruch 1 zur Kennzeichnung des Grei-\n\nferträgers gebrauchte Bezeichnung eindeutig als eine Eingrenzung auf Grei-\n\nferband-Webmaschinen zu verstehen sei, weil \"strap\" einen Streifen oder ein\n\nBand bezeichne, während für biegesteife schlanke Träger die Bezeichnung\n\n\"needle\" oder \"arm\" gebräuchlich sei. Denn Dr.-Ing. B. ist auf Grund seiner be-\n\nruflichen Tätigkeit als Leiter einer auf den Textilmaschinenbau ausgerichteten\n\nEntwicklungsabteilung und der wissenschaftlichen Beschäftigung mit Webma-\n\nschinen im Rahmen seiner Dissertation in der Lage, dies sachgerecht zu be-\n\nurteilen. Daß das Streitpatent tatsächlich nicht den Bereich der weitgehend\n\nbiegesteifen Nadel-Webmaschinen betrifft, wird überdies an der Darstellung in\n\nSp. 3 Z. 4 ff. der Beschreibung des Streitpatents deutlich, weil dort bereits\n\nhalbsteife Greiferbänder als nachteilig abgelehnt werden. Jedenfalls, was die\n\nKennzeichnung \"needle\" anlangt, wird die Aussage des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen außerdem durch die Darstellung in der zum Stand der Technik gehö-\n\nrenden US-PS 2 125 894 (Anl. K 1) bestätigt.\n\n2. Die Streitpatentschrift gibt an, daß es bei schützenlosen Webmaschi-\n\nnen, die mit Greiferbändern arbeiten, problematisch sei, die den Schußfaden\n\ntragenden Greifer bei ihrer Hin- und Herbewegung im Webfach auf der kor-\n\nrekten Bewegungsbahn zu halten, die Abnützung der bewegten Elemente und\n\nder an der Bewegung mitwirkenden Teile in Grenzen zu halten sowie schädli-\n\nche und zu Bruch führende Spannungen für die Fäden möglichst zu vermeiden.\n\nHieraus ergäben sich unterschiedliche und einander widersprechende Anforde-\n\nrungen. Nach den weiteren Angaben der Streitpatentschrift ist es keiner der\n\nvier sodann abgehandelten Vorschläge im Stand der Technik gelungen, die-\n\nsem komplexen Anforderungsprofil vollständig zu genügen. Webmaschinen mit\n\nzwei parallelen und eng zusammenstehenden Reihen von Elementen zum\n\nbeidseitigen Führen der Greiferbänder in dem Webfach haben danach vor al-\n\nlem zu übermäßiger Abnutzung der Bänder sowie zu Spannungsbrüchen oder\n\nzum Einklemmen und Zerschneiden von Fäden geführt. Durch eine Verbesse-\n\nrung der Form des Sitzes der hakenförmigen Elemente, die das Greiferband\n\nführen, konnte nur das Risiko vermindert werden, daß Kettfäden ergriffen wer-\n\nden. Eine Alternative, die auf die Reihe von Führungselementen nahe dem\n\nWebkamm verzichtet, war hingegen durch Probleme des Greiferbandschwin-\n\ngens geprägt, ohne auch nur bei der Abnutzung eine Verbesserung zu bringen.\n\nDie andere, nur mit einer einzigen Reihe von Haken arbeitende Lösung, bei\n\nwelcher Band und Greifer unten auch von den Fäden der unteren Webketten-\n\nlage getragen werden, ist nach den Angaben der Streitpatentschrift schließlich\n\ndeshalb ungenügend, weil die Führung nicht präzise ist, obwohl sie ein Trim-\n\nmen des Webkammes und die Verwendung von halbsteifen Greiferbändern\n\nvoraussetzt, was hohe Kosten verursacht.\n\n3. Die Erfindung soll demgemäß Mittel zum Führen der Hin- und Herbe-\n\nwegung eines Paares den Schußfaden tragender Greifer im Fach einer Web-\n\nmaschine mit kontinuierlicher Schußfadenzuführung zur Verfügung stellen,\n\nwelche die genannten Probleme - wie es in der Streitpatentschrift heißt -\n\ngründlich lösen.\n\nDer solche Mittel betreffende Lösungsvorschlag besteht nach An-\n\nspruch 1 in der erteilten Fassung im einzelnen in der Kombination folgender\n\nMerkmale:\n\nEs sind vorhanden\n\n1. eine Mehrzahl von Hakenführungselementen, die\n\na) zu dem Blatt der Webmaschine weisen,\n\nb)\n\nin einer Ebene rechtwinklig zum Blatt positioniert sind,\n\nc)\n\nin Richtung auf das Blatt offen sind;\n\n2. zwei gestreckte Greiferbänder (\"elongated control straps\"), die\n\na) auf der Weblade der Webmaschine ausgerichtet sind,\n\nb) eine im wesentlichen horizontale Lage haben,\n\nc) sich wenigstens zu dem Blatt hin über die Hakenführungs-\n\nelemente hinaus erstrecken,\n\nd) entlang einer Richtung parallel zu dem Blatt und der\n\nWeblade hin- und herbewegt werden,\n\ne) wenigstens eine unterschnittene Aussparung (\"undercut\n\ngroove\") aufweisen,\n\nf)\n\ndie sich ihrerseits in Längsrichtung in einer der breiteren\n\nSeiten der Bänder selbst erstreckt.\n\n3. a) Die Hakenführungselemente stehen in Eingriff (\"engage\")\n\nmit der unterschnittenen Aussparung und\n\nb) bilden für die Bänder Paare von bilateralen Führungen, die\n\nwie wenigstens zwei rechtwinklige Ebenen wirken.\n\nWie es auch der gerichtliche Sachverständige ausweislich seiner Aus-\n\nführungen im schriftlichen Gutachten verstanden hat, besteht diese Lösung in\n\neiner speziellen aufeinander abgestimmten Profilierung von Bändern und Ha-\n\nkenführungselementen. Der englische Begriff \"undercut groove\" weist den\n\nFachmann dabei an, daß jedes Band unten eine Aussparung aufweist. Der Zu-\n\nsatz \"themselves\" im Zusammenhang mit ihrem Ort bestätigt, daß nach dem\n\nGegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 der zu einwärts gerichteten und\n\ntieferliegenden Flächen führende, formgebende Prozeß an den Bändern selbst\n\nvorgenommen sein soll. Der englische Ausdruck \"engage\" ist dem Fachmann,\n\nwie der gerichtliche Sachverständige weiter angegeben hat, für das Ineinan-\n\ndergreifen von Zahnrädern eines Getriebes bekannt. Seine Verwendung im\n\nerteilten Patentanspruch weist deshalb entgegen der Meinung, die das Bun-\n\ndespatentgericht zum erteilten und hauptsächlich verteidigten Patentanspruch\n\n1 vertreten hat, darauf hin, daß die Hakenführungselemente patentgemäß über\n\ndas bloße Berühren hinaus in der Vertiefung der Bänder eingreifend zur Anla-\n\nge kommen und die Bänder dort mit wenigstens einer ihrer Ebenen führen sol-\n\nlen. Durch die hierzu rechtwinklig verlaufende, weitere Führungsebene an den\n\nHakenführungselementen ist es möglich, die Bänder und mit ihnen die Greifer\n\nin insgesamt zwei rechtwinklig zueinander liegenden Ebenen zu führen und so\n\nan jedwedem Ausweichen von der vorgeschriebenen Bahn innerhalb des\n\nWebfaches zu hindern. Dadurch kommt es trotz der geringen Biegesteifigkeit\n\nvon Bändern und der großen Beschleunigungs- und Abbremskräfte, die bei der\n\nHin- und Herbewegung entstehen, zu keinem Flattern. Dabei kann der Greifer-\n\nträger als Band genügend flach gestaltet werden, was der Gefahr von Kettfä-\n\ndenbrüchen begegnet. Durch die Aussparung im Band selbst können nicht nur\n\ndie bewegten Massen verringert werden; auch die zur Führung geeignete\n\nKontaktfläche läßt sich in vorteilhafter Weise gestalten, vor allem gegenüber\n\nlediglich ebenen Bändern ohne Aussparung vergrößern. Das erlaubt, nachteilig\n\nhohe Reibung zu vermeiden sowie Verschleiß und Verschmutzung durch Mate-\n\nrialabrieb zu begegnen.\n\nII. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Gegenstand des An-\n\nspruchs 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung nach den Art. 52 bis 57\n\nEPÜ nicht patentfähig sei.\n\n1. Die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung\n\nist neu. Keine Entgegenhaltung weist sämtliche Merkmale der patentgemäßen\n\nKombination aus.\n\na) Die US-PS 2 125 894 (Anl. K 1) betrifft ebenfalls Mittel zum Führen\n\nder Hin- und Herbewegung eines Paares den Schußfaden tragender Greifer\n\neiner Webmaschine mit kontinuierlicher Schußfadenzuführung. Ausweislich\n\nFig. 6 und der Beschreibung hierzu weist die Vorrichtung innerhalb des Faches\n\nentlang einer Linie, die offenbar rechtwinklig zum Blatt verläuft, mehrere in\n\nRichtung auf das Blatt offene Hakenführungselemente auf, wie sie in Fig. 7 nä-\n\nher dargestellt sind (Merkmalsgruppe 1). Diese Elemente dienen jedoch zur\n\nFührung einer Nadel, weshalb jedenfalls die Merkmale der Merkmalsgruppe 2\n\nbei diesem Stand der Technik nicht verwirklicht sind.\n\nBezüglich der geführten Nadel kann allerdings von einer Verwirklichung\n\nder Merkmale 2 a bis d gesprochen werden. An einer Längsseite der Nadel ist\n\nferner ein vorzugsweise unten geringfügig überstehender Streifen angebracht,\n\nder auch einstückig mit der Nadel ausgebildet sein kann und die Führung der\n\nNadel durch die Hakenführungselemente vermittelt. Durch den Überstand be-\n\nsteht ein Rücksprung in dem durch Nadel und Streifen gebildeten Gesamtprofil,\n\nin den die Hakenführungselemente in einer Weise eingreifen (Merkmal 3 a),\n\ndie Merkmal 3 b entspricht.\n\nb) Der Offenbarungsgehalt des ferner entgegengehaltenen Aufsatzes\n\n\"Greiferwebmaschinen\" von Dipl.-Ing. (FH) R. Zeller (Anl. K 2) reicht keinesfalls\n\nweiter als derjenige der US-PS 2 125 894, wie die Erörterung des Aufsatzes in\n\nder mündlichen Verhandlung ergeben hat. Er behandelt ebenfalls eine Nadel-\n\nWebmaschine. Bei ihr hat der Greiferstab selbst lediglich ein im wesentlichen\n\nrechteckiges, senkrecht stehendes Profil. Beide Schmalseiten werden von ha-\n\nkenartigen Führungselementen umgriffen. Nach der Beschreibung soll der\n\nGreiferstab so auf seiner ganzen Bewegungsbahn geführt sein. Bei diesem\n\nStand der Technik fehlt also neben der Merkmalsgruppe 2 auch eine Gestal-\n\ntung, wie sie nach Merkmalsgruppe 3 erforderlich ist.\n\nc) Der durch die OS 24 43 876 (Anl. K 8) vorgeschlagene schützenlose\n\nWebstuhl arbeitet nach der Beschreibung zwar mit Bändern. Mit zwei Füh-\n\nrungseinrichtungen hat er auch eine Mehrzahl von Führungselementen. Es\n\nhandelt sich jedoch nicht um Elemente, die als Hakenführungselemente be-\n\nzeichnet werden könnten. Denn sie erzielen ihre Wirkung auf ferromagnetische\n\nWeise mittels magnetischer Führungsfelder für die Greifer ausschließlich in der\n\nMitte des Faches. Nach der Erläuterung der Klägerin im Verhandlungstermin ist\n\ndiese Entgegenhaltung nur deshalb in den Prozeß eingeführt worden, um dar-\n\nzulegen, daß auch Bänder mit einer unteren Vertiefung zum Stand der Technik\n\ngehören.\n\nd) Auch die angebliche Vorbenutzung (Anl. K 9 bis K 11), welche die\n\nKlägerin als ein weiteres Beispiel für mit unterer Vertiefung profilierte Bänder\n\ngeltend gemacht hat und die Ende 1985/Anfang 1986 stattgefunden haben\n\nsoll, vermag die Neuheit des erteilten Anspruchs 1 nicht in Frage zu stellen,\n\nund zwar auch deshalb, weil die behaupteten Angebote und Lieferungen aus-\n\nschließlich Greiferbänder betrafen und die Darlegung der Klägerin keine Anga-\n\nben dazu beinhaltet, wie die Führungsmittel beschaffen gewesen sein sollen,\n\nmit denen diese Bänder in einer Webmaschine zusammenwirkten. Jedenfalls\n\nvon der Verwirklichung der Merkmale der Gruppen 1 und 3 kann deshalb nicht\n\nausgegangen werden.\n\n2. Der Senat hat auch nicht die für den Erfolg der Nichtigkeitsklage des-\n\nhalb erforderliche Überzeugung gewinnen können, daß der Gegenstand des\n\nerteilten Patentanspruchs 1 vom Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit auf-\n\nfindbar war.\n\nAls Fachmann durchschnittlichen Fachwissens und durchschnittlicher\n\nFähigkeiten, auf den insoweit abzustellen ist, ist hier ein Fachhochschulinge-\n\nnieur anzusehen, der als langjähriger Mitarbeiter in einem vornehmlich mittel-\n\nständischen Unternehmen des Textilmaschinenbaus mit der Lösung von De-\n\ntailproblemen betraut ist. Denn nach den auch von den Parteien nicht in Zwei-\n\nfel gezogenen Angaben des gerichtlichen Sachverständigen rekrutieren sich\n\ndie für die Weiterentwicklung von Greifersystemen betrauten Personen vor-\n\nnehmlich aus diesem Personenkreis.\n\nEin derartiger Fachmann unterscheidet - wie bereits erwähnt - zwischen\n\nbandgeführten und stabgetragenen Greifern. Er kennt als Vorteile der Bänder,\n\ndaß sie vergleichsweise dünn gehalten und deshalb nicht nur platzsparend\n\naufgewickelt werden können, sondern auch lediglich niedrige Führungen erfor-\n\ndern, was neben der Form der Bänder selbst die Gefahr von Brüchen von\n\nKettfäden verringert. Sein Fachwissen läßt einen solchen Fachmann aber auch\n\nerkennen, daß diese Vorteile durch eine Beweglichkeit erkauft werden, mit der\n\nbei Stäben nicht gerechnet und der durch gerade hierauf ausgerichtete Füh-\n\nrungsmittel begegnet werden muß, wenn die Bewegungsbahn korrekt einge-\n\nhalten werden soll. Die naheliegende Folgerung aus dieser Erkenntnis ist, für\n\nstabgeführte Greifer bekannte Mittel zum Führen der Hin- und Herbewegung\n\neines Paares den Schußfaden tragender Greifer im Fach einer Webmaschine\n\nmit kontinuierlicher Schußfadenzuführung nicht als geeignete Vorbilder für die\n\nWeiterentwicklung von Greiferbändern und ihren Führungen anzusehen.\n\nSchon das führt zu durchgreifenden Zweifeln, daß der Fachmann aus Entge-\n\ngenhaltungen, die Neuerungen mit stabgeführten Greifern betreffen, Anregung\n\nfür eine Weiterentwicklung erhielt, die mit Bändern arbeiten soll. Es ist deshalb\n\nnicht ausgeschlossen, daß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung eine ei-\n\ngenständige Lösung darstellt, die auf erfinderischer Tätigkeit beruht, weil sie\n\nallein durch geschicktes Ausnutzen der bei Bändern möglichen Formgebung\n\nund durch entsprechende Gestaltung der Führungselemente allen in diesem\n\nZusammenhang wesentlichen Problemen gerecht wird. Diese Bewertung trägt\n\nauch dem Umstand Rechnung, daß es seit der aus der US-PS 2 125 894 (Anl.\n\nK 1) ersichtlichen Gestaltung, welche die Klägerin als maßgebliches Vorbild\n\nansieht, etwa 50 Jahre gedauert hat, bis die patentgemäße Form aufgefunden\n\nwurde, obwohl Greiferbänder seit langem zum Einsatz kommen und auf dem\n\nGebiet der Webmaschinen zeitweise eine - wie sich der gerichtliche Sachver-\n\nständige in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat - wilde Entwicklung\n\nstattgefunden hat. Das legt die Annahme nahe, daß zur Übertragung auf\n\nGreiferbänder ein Maß von abstrahierender Durchdringung des bekannten\n\nVorschlags und der Gegebenheiten bei Greiferbändern notwendig war, wel-\n\nches Fachleuten, die lediglich Detailprobleme zu bearbeiten haben und des-\n\nhalb mehr zu praktischen Denkansätzen tendieren dürften, nicht ohne weiteres\n\nzugetraut werden kann.\n\nDemgegenüber ist es ohne Gewicht, daß die Klägerin aufgezeigt hat, bei\n\nGreiferbändern sei eine Profilierung des Bodens bereits bekannt gewesen. Die\n\nzentrale Vertiefung, welche die in der OS 24 43 876 (Anl. K 8) vorgeschlage-\n\nnen Bänder vorzugsweise haben sollen, dient nach dieser Entgegenhaltung\n\nlediglich dazu, für eine nur geringe Reibung auf der Kette zu sorgen. Der Sa-\n\nche nach ist vorgeschlagen, eine Art Kufen einzusetzen, mittels denen die\n\nGreifer über die untere Kettfadenlage hinweg hin- und hergleiten. Wie der ge-\n\nrichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hat\n\ndies mit der dem Streitpatent zugrundeliegenden Lehre der Führung in zwei\n\nzueinander rechtwinkligen Ebenen durch hakenförmige Mittel nichts zu tun; die\n\nOS 24 43 876 (Anl. K 8) vermochte deshalb insoweit keine Anregung zu einer\n\nLösung zu geben.\n\nWas schließlich die angebliche Vorbenutzung anlangt, gilt nichts ande-\n\nres. Hier soll die untere Vertiefung nur eine äußerst geringe Höhe aufgewiesen\n\nhaben. Ein flächiger Eingriff eines Halters (Merkmal 3 b) erscheint dort deshalb\n\nkaum möglich; naheliegend ist vielmehr, daß die Kette wiederum durch eine\n\nVerringerung der Bodenfläche, die aufliegen kann, geschont werden, dazu das\n\nBand allerdings nur so weit, wie unbedingt nötig, profiliert sein soll. Auch die\n\nvorgelegten Unterlagen enthalten keine Hinweise, daß die geringfügige Profi-\n\nlierung des Bandes im Hinblick auf das Zusammenwirken mit Hakenführungs-\n\nelementen von Bedeutung sein könnte.\n\nDie Auffassung, daß der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents in der\n\nerteilten Fassung die erforderliche erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen\n\nwerden kann, wird gestützt durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen, mit denen er die Notwendigkeit erfinderischer Tätigkeit bejaht hat.\n\nDr.-Ing. B. hat dabei aufgezeigt, daß es ausgehend von Führungen, die bis auf\n\neine Lücke zum Webblatt das Band umschließen, für den Fachmann verschie-\n\ndene Möglichkeiten gab, die bestehenden Probleme zu bewältigen. Gleichwohl\n\nsei der Erfinder einen anderen Weg gegangen, indem er durch die geschickte\n\nProfilierung von Greiferband und Führungselementen die - wie der gerichtliche\n\nSachverständige in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage präzisiert hat -\n\nMöglichkeit einer Vergrößerung der Reibflächen eröffnet habe, ohne Nachteile\n\nfür den Webprozeß damit zu verbinden. Angesichts dessen, was man ausweis-\n\nlich des Aufsatzes gemäß Anl. K 2 damals in der Fachwelt diskutiert habe,\n\nmüsse bezweifelt werden, ob die Möglichkeit, diesen Weg zu beschreiten, den\n\nmaßgeblichen Fachleuten zum Prioritätszeitpunkt klar gewesen sei. Der Wert\n\ndes gefundenen Weges liege darin, daß Maschinenentwicklungen, welche die-\n\nse Lehre nicht nutzten, zwangsläufig Nachteile entweder in der Fadenscho-\n\nnung oder in der Maschinenleistung in Kauf nehmen müßten. Unter Berück-\n\nsichtigung dieser Aspekte stelle die mit dem erteilten Anspruch 1 beanspruchte\n\nLehre einen wichtigen Schlüssel zur Weiterentwicklung moderner Bandgreifer-\n\nwebmaschinen dar.\n\nIII. Die Unteransprüche haben als vorteilhafte Ausgestaltungen dieser\n\nLehre mit dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents Bestand.\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 110\n\nAbs. 3 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_188-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-25/x-zr-188-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_188-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_188-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-25/x-zr-188-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_188-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:38.907517+00:00"}}