{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_180-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-03-20","aktenzeichen":"X ZR 180/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 636 Abs. 1 Satz 1 Verkündet am: 20. März 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks ist es nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat. Das Rücktrittsrecht besteht unabhängig von der Einord- nung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich geschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der vom Unternehmer geschuldete weitere Leistungen aufbauen, und infolge der nicht rechtzeitig er- brachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefähr- det ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 180/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nBGB § 636 Abs. 1 Satz 1\n\nVerkündet am:\n20. März 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nFür die Berechtigung zum Rücktritt bei verspäteter Herstellung des Werks ist\nes nicht maßgeblich, ob der Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht\nrechtzeitig erfüllt hat. Das Rücktrittsrecht besteht unabhängig von der Einord-\nnung als Haupt- oder Nebenleistungspflicht hinsichtlich der gesamten, noch\nnicht erbrachten Werkleistungen jedenfalls dann, wenn eine werkvertraglich\ngeschuldete Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird, auf der vom Unternehmer\ngeschuldete weitere Leistungen aufbauen, und infolge der nicht rechtzeitig er-\nbrachten Leistung der Eintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefähr-\ndet ist.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 2001 - X ZR 180/98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Duisburg\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. August 1998 aufge-\n\nhoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, der Inhaber eines Ingenieurbüros ist, nimmt die Beklagte als\n\nBürgin in Höhe von 124.000 DM auf Rückzahlung einer Anzahlung für die Her-\n\nstellung und Lieferung einer Trennschleifmaschine in Anspruch, die er auf\n\nGrund eines Angebots vom 11. November 1993 am 19. Januar 1994 bei der I.\n\nGmbH (nachfolgend: Hauptschuldnerin) im Rahmen eines ihm selbst von der\n\nW. GmbH für ein Edelstahlwalzwerk in Li. bei L. erteilten Auftrags bestellt hat-\n\nte; das Angebot umfaßte auch einen Fundamentplan und Funktionspläne. Die\n\nVorlage des Fundamentplans monierte der Kläger u.a. mit Schreiben vom 18.,\n\n21. und 25. Februar 1994 und zuletzt, nachdem die Hauptschuldnerin mit\n\nSchreiben vom 28. und 29. April 1994 die Einhaltung eines Termins zum 6. Mai\n\n1994 zugesagt hatte, mit Schreiben vom 2. Mai 1994, das auszugsweise wie\n\nfolgt lautet:\n\n\"Herr v. E. hat uns heute während der Besprechung in R. zuge-\n\nsagt, daß I. uns alle ausstehenden Zeichnungen bis spätestens\n\nzum 06.05.1994 übergeben wird. Weiterhin hat uns Herr v. E.\n\nversichert, daß diese Zeichnungen alle Schnittstellen zu den an-\n\nschließenden Anlagen klären werden und daß er bei noch auf-\n\ntretenden Fragen unverzüglich zur Klärung beitragen wird.\n\nDies ist der letzte Termin, den wir Ihnen in dieser Angelegenheit\n\nzugestehen können!\n\nSollte dieser o.g., zugesagte Termin von I. ungenutzt verstrei-\n\nchen, behalten wir uns vor, unsere Ihnen unter Vorbehalt erteilten\n\nAufträge zu annullieren.\n\nEine evtl. weitere Zusammenarbeit kann nur unter dem Vorbehalt\n\ngeschehen, daß I. unseren Vorgaben entsprechend handelt.\"\n\nAm 7. Mai 1994 lieferte die Hauptschuldnerin Pläne. Der Kläger, der\n\ndiese mit Schreiben vom 9. Mai 1994 als unzureichend beanstandet hatte,\n\n\"kündigte\" den Vertrag durch Schreiben vom 13. Mai 1994. Er hat seine Forde-\n\nrung nach Klageerhebung an einen Gläubiger abgetreten und begehrt nunmehr\n\nZahlung an diesen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Dagegen hat\n\ndas Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der\n\nKläger in erster Linie sein Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte tritt dem\n\nRechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem\n\nauch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen\n\nwar.\n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zur Zah-\n\nlung aus der Bürgschaft verneint, weil die Hauptschuldnerin zur Erstattung der\n\nAnzahlung nicht verpflichtet sei. Der Hauptschuldnerin stehe ein über den Be-\n\ntrag von 124.000 DM hinausgehender Vergütungsanspruch zu. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Erklärung des Klägers vom 13. Mai 1994 als Kündigung\n\nnach § 649 BGB behandelt und dabei offengelassen, ob die Erklärung auch als\n\nRücktritt ausgelegt werden könne. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines\n\nRücktrittsrechts hat das Berufungsgericht verneint. Die Überlassung von Plä-\n\nnen und Zeichnungen sei nur Nebenpflicht gewesen. Zudem sei die gesetzte\n\nFrist nur um einen Tag überschritten worden; damit fehle es an einer erhebli-\n\nchen Leistungsverzögerung, was einem Rücktritt nach Treu und Glauben ent-\n\ngegenstehe. Schließlich habe es an einer vorausgegangenen hinreichend\n\ndeutlichen Ablehnungsandrohung gefehlt, weil sich der Kläger Schritte lediglich\n\nvorbehalten habe und der Vorbehalt zudem andere Aufträge betroffen habe.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat nicht abschließend geprüft, ob die \"Kün-\n\ndigung\" des Vertrags als Erklärung eines Rücktritts ausgelegt werden kann.\n\nFür das Revisionsverfahren ist deshalb zugunsten des Klägers davon auszu-\n\ngehen, daß in der Erklärung ein Rücktritt liegt. Eine eigenständige Auslegung\n\nder Erklärung ist dem Senat im Rahmen einer revisionsrechtlichen Prüfung\n\nschon deshalb nicht möglich, weil nicht auszuschließen ist, daß noch weitere\n\nFeststellungen zu treffen sind, die für die Auslegung von Bedeutung sein kön-\n\nnen, wie dies die Revision unter Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom\n\n2. Mai 1994 geltend macht. Allerdings sprechen der Wortlaut der Erklärung und\n\ndie Äußerung dahin, die erbrachten Leistungen anerkennen zu wollen, zu-\n\nnächst für eine Kündigungserklärung. Andererseits weist der Sachverhalt die\n\nBesonderheit auf, daß auf der Erstellung und Lieferung des Fundamentplans\n\nweitere Leistungen der Hauptschuldnerin aufbauen sollten. – Zudem kann aus\n\neiner bestimmten Wortwahl nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß der\n\nErklärende eine ihm möglicherweise ungünstigere Rechtsfolge abschließend\n\nhabe wählen wollen (vgl. für das Verhältnis von Schadensersatzanspruch und\n\nRücktritt Staudinger/Otto, 13. Bearb. 1995, § 326 BGB Rdn. 174: BGH, Urt. v.\n\n10.2.1982 - VIII ZR 27/81, NJW 1982, 1279, 1280; Urt. v. 11.5.1988\n\n- VIII ZR 138/87, NJW-RR 1988, 1100).\n\n2. Auf der Grundlage eines demnach in Betracht zu ziehenden Rücktritts\n\nnach § 636 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB kann das angefochtene Urteil keinen Be-\n\nstand haben. Diese Bestimmung knüpft das Rücktrittsrecht an die nicht recht-\n\nzeitige Herstellung des Werks. Verzug im Sinn der §§ 284 ff., 326 BGB ist da-\n\nbei nicht erforderlich (Sen.Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 115/90, NJW-RR 1992, 1141,\n\n1142). Entgegen der Auffassung der Revision ist dabei nicht maßgeblich, ob\n\nder Unternehmer eine Hauptleistungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt hat, denn\n\nanders als etwa die Regelung in § 326 BGB knüpft § 636 BGB nicht an die Lei-\n\nstungspflicht in einem gegenseitigen Vertrag, sondern an die (gänzliche oder\n\nteilweise) nicht rechtzeitige Herstellung des Werks und damit zunächst an die\n\nGesamtheit der werkvertraglich geschuldeten Leistungen an. Das Rücktritts-\n\nrecht besteht unabhängig von der Einordnung als Haupt- oder Nebenleistungs-\n\npflicht hinsichtlich der gesamten, noch nicht erbrachten Werkleistungen jeden-\n\nfalls dann, wenn - wie vorliegend - eine werkvertraglich geschuldete Leistung\n\nnicht rechtzeitig erbracht wird, auf der vom Unternehmer geschuldete weitere\n\nLeistungen aufbauen und infolge der nicht rechtzeitig erbrachten Leistung der\n\nEintritt des vertragsgemäß geschuldeten Erfolgs gefährdet ist. Ob dies der Fall\n\nist, hätte das Berufungsgericht schon deshalb näher prüfen müssen, weil es\n\nnach dem Vortrag des Klägers und der Streithelferin, mit dem sich das Beru-\n\nfungsgericht nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat, auf die Fundamentie-\n\nrung für die Funktionsfähigkeit der Trennschleifmaschine wesentlich ankam.\n\nDas Berufungsgericht zieht nicht in Zweifel, daß sich der Kläger mit sei-\n\nner Erklärung vom 13. Mai 1994 von den mit der Hauptschuldnerin getroffenen\n\nVereinbarungen (durch Rücktritt oder Kündigung) nicht nur im Umfang des zu\n\nerstellenden Fundamentplans, sondern auch wegen der Lieferung der Trenn-\n\nschleifmaschine lösen wollte. Hiervon ist im Revisionsverfahren deshalb aus-\n\nzugehen.\n\n3. Die Revision wendet sich mit Erfolg auch gegen die weitere Begrün-\n\ndung des Berufungsgerichts, die Fristüberschreitung sei so geringfügig gewe-\n\nsen, daß sie nach Treu und Glauben einem Rücktritt entgegenstehe.\n\na) Die Verpflichtung der Hauptschuldnerin zur Lieferung des Funda-\n\nmentplans ist mit dem Abruf dieser Leistung im Februar 1994 fällig geworden.\n\nDies ergibt sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß der Hauptschuldne-\n\nrin Frist zum 6. Mai 1994 gesetzt worden sei und daß diese am 7. Mai 1994\n\nPläne geliefert habe. Damit ist die Lieferung der Pläne erst nach Ablauf der\n\ngesetzten Frist erfolgt. Feststellungen, wonach die Fristsetzung unangemessen\n\nkurz gewesen wäre - worauf die Revisionserwiderung verweist - , sind nicht\n\ngetroffen. Somit ist für das Revisionsverfahren von einer ausreichenden Frist-\n\nsetzung auszugehen, zumal sich die Hauptschuldnerin auf die gesetzte Frist\n\neingelassen hat, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt.\n\nc) Das Berufungsgericht hat zu der behaupteten Mangelhaftigkeit der am\n\n7. Mai 1994 übergebenen Pläne ausgeführt, die in ihnen enthaltenen Fehler\n\nseien so geringfügig und leicht zu beheben gewesen, daß der Kläger nach sei-\n\nnen eigenen Angaben im Schreiben vom 13. Mai 1994 ohne Nachbesserung\n\nkurzfristig seine verbindlichen Fundamentpläne habe erstellen können. Die\n\nRevision rügt insoweit zu Recht, daß sich das Berufungsgericht nicht mit dem\n\nGutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. auseinandergesetzt hat, nach\n\ndem diese Pläne unbrauchbar waren. Soweit das Berufungsgericht in anderem\n\nZusammenhang darauf abstellt, daß es dem Kläger zuzumuten gewesen sei,\n\ndie Fehler zunächst zu rügen und eventuell durch die Hauptschuldnerin kurzfri-\n\nstig beseitigen zu lassen, stellt dies keine hinreichende sachliche Auseinan-\n\ndersetzung mit dem Prozeßstoff dar (§ 286 ZPO). Daß die übergebenen Pläne\n\nerfüllungstauglich waren, hatte mangels erfolgter Abnahme die Beklagte dar-\n\nzulegen. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß ihr dies\n\ngelungen wäre. Waren die Pläne aber unbrauchbar, kann die Fristüberschrei-\n\ntung nicht wegen ihrer Überlassung am 7. Mai 1994 als geringfügig angesehen\n\nwerden, weil in diesem Fall die Fristüberschreitung nicht an diesem Tag endete\n\n(vgl. Sen. Urt. v. 24.11.1998 - X ZR 21/96, NJW-RR 1999, 347, 348). Auf Ge-\n\nwährleistungsansprüche nach §§ 633 ff. BGB mußte sich der Kläger vor Ab-\n\nnahme des Werks nicht verweisen lassen, wie sich aus § 636 Abs. 1 Satz 1\n\n2. Alt. und Satz 2 BGB ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 17.2.1999 - X ZR 8/96, NJW\n\n1999, 2046, 2047; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 33/94, NJW 1997, 50).\n\n4. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, einem Rücktritt des Klägers\n\nstehe entgegen, daß die Fristsetzung nicht mit einer hinreichend deutlichen\n\nAblehnungsandrohung verbunden gewesen sei, weil sich der Kläger Schritte\n\nnur vorbehalten habe. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDen rechtlichen Maßstab für die Anforderungen an die qualifizierte Frist-\n\nsetzung im Sinn des § 636 BGB stellt § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Danach\n\nentsteht ein Rücktrittsrecht wegen verspäteter Herstellung des Werks regel-\n\nmäßig erst, nachdem dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklä-\n\nrung gesetzt worden ist, daß nach deren Ablauf die Leistung abgelehnt werde,\n\nund nachdem der Unternehmer die Frist ohne vollständige Herstellung des\n\nWerks hat verstreichen lassen (Sen. Urt. v. 17.12.1996 - X ZR 74/95, NJW-RR\n\n1997, 622, 623).\n\nb) Das Berufungsgericht meint, der \"Vorbehalt\" in dem Schreiben des\n\nKlägers vom 2. Mai 1994 habe nicht den Auftrag über die Trennschleifmaschi-\n\nne, sondern andere, nur unter Vorbehalt erteilte Aufträge betroffen. Sollte die\n\nErklärung tatsächlich in dieser Weise zu verstehen sein, wäre es indessen\n\nnicht nachvollziehbar und als Verstoß gegen die Denkgesetze anzusehen,\n\nhieraus abzuleiten, daß hinsichtlich der geschuldeten Leistungen in bezug auf\n\ndie Trennschleifmaschine keine Ablehnungsandrohung erfolgt sei, weil die Er-\n\nklärung dann mit den Leistungen bezüglich dieser Maschine nichts zu tun ge-\n\nhabt hätte.\n\nc) Das Berufungsgericht hat zudem, wie die Revision mit Recht rügt, den\n\nInhalt des Schreibens vom 2. Mai 1994 nicht ausgeschöpft. Denkbar wäre auch\n\nein Verständnis, daß sich entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten\n\nAuffassung der \"Vorbehalt\" - zumindest auch - auf die geschuldeten Leistungen\n\nhinsichtlich der Trennschleifmaschine bezogen. Dann mag eine isolierte Beur-\n\nteilung der Erklärung des Klägers, er behalte sich vor, Aufträge zu annullieren,\n\nhinzunehmen sein, daß damit eine hinreichend deutliche Ablehnungsandro-\n\nhung nicht ausgesprochen worden sei (vgl. Staudinger/Otto aaO, § 326 BGB\n\nRdn. 93). Jedoch hat das Berufungsgericht in seine Beurteilung, die den Um-\n\nständen des Falls Rechnung tragen muß, nicht einbezogen, daß der Kläger\n\nunter graphischer Hervorhebung einen \"letzten\" Termin gesetzt hat, was für\n\neine Ablehnungsandrohung sprechen konnte. Das Berufungsgericht wird bei\n\nseiner erneuten Befassung mit der Sache zu erwägen haben, daß der Ernst der\n\nLage auch dadurch betont wurde, daß eine etwaige weitere Zusammenarbeit\n\nuneingeschränkt davon abhängig gemacht wurde, daß die Hauptschuldnerin\n\nden Vorgaben des Klägers entsprechend handelte.\n\nIII. Darauf, ob der Kläger zur außerordentlichen Kündigung berechtigt\n\nwar, kommt es nur dann an, wenn ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag nicht\n\nerfolgt ist. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsrechtzug\n\nGelegenheit haben, diese Frage erneut unter Berücksichtigung der Einzelum-\n\nstände von Verzögerung und Mangelhaftigkeit der Erstellung des Fundament-\n\nplans zu prüfen.\n\nIV. Sollte das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung wiederum\n\nzu dem Ergebnis gelangen, daß sich der Kläger nur auf § 649 BGB stützen\n\nkonnte, erwiese sich der Angriff gegen die Höhe der zu berücksichtigenden\n\nVergütungsforderung der Hauptschuldnerin als nicht begründet. Diese hat ihre\n\nErsparnisse beziffert. Es ist grundsätzlich Sache des Bestellers, höhere Auf-\n\nwendungen darzutun und zu beweisen, als sie sich der Unternehmer anrech-\n\nnen läßt (Sen. Urt. v. 5.5.1992 - X ZR 133/90, NJW-RR 1992, 1077). Die Revi-\n\nsion zeigt nicht auf, daß die Hauptschuldnerin auch im Sinn der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 131, 362, 365 f; BGHZ 140, 263,\n\n265 f; Sen.Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 116/97, NJW 1999, 418, 420) ihre Erspar-\n\nnisse nicht ausreichend dargelegt hätte.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\n Keukenschrijver Mühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_180-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/x-zr-180-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 636","ref_norm":"636","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_180-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_180-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-20/x-zr-180-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_180-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:57:13.559322+00:00"}}