{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_158-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-01-09","aktenzeichen":"X ZR 158/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 158/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n9. Januar 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 5. Mai 1998 verkündete Urteil des\n\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Inhaber des am 1. Februar 1985 unter Inanspruchnah-\n\nme der Priorität der deutschen Patentanmeldung vom 8. Februar 1984 ange-\n\nmeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäi-\n\nschen Patents 0 152 029 (Streitpatents), das ein Verfahren zur Herstellung ei-\n\nner Saugflasche zum Absaugen von Sekreten aus Wundhöhlen betrifft und\n\nvom Deutschen Patentamt unter der Nr. 35 73 726 geführt wird.\n\nPatentanspruch 1 hat in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden\n\nWortlaut:\n\n\"Verfahren zur Herstellung einer Saugflasche zum Absaugen von\n\nSekreten aus Wundhöhlen mit Evakuieren des Flascheninneren\n\nauf einen vorbereiteten Unterdruck, wobei die Saugflasche eine\n\nVorrichtung zum Anzeigen des momentan herrschenden Unter-\n\ndruckes sowie Anschlüsse für einen Saugschlauch aufweist,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß an der Saugflasche eine von außen erkennbare Markierung in\n\neiner Höhe angebracht wird, die der Höhe des mit dem vorbe-\n\nstimmten Unterdruck in der Flasche einziehbaren Sekretvolumens\n\nentspricht.\"\n\nWegen der Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Patentschrift Bezug\n\ngenommen.\n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-\n\nstand des Streitpatents sei keine Erfindung, da er sich auf die Wiedergabe ei-\n\nner Information beschränke und deshalb nicht technischer Natur sei. Im übri-\n\ngen sei die Erfindung nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tä-\n\ntigkeit.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\ndas europäische Patent 0 152 029 mit Wirkung für das Hoheitsge-\n\nbiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.\n\nDer Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hilfsweise das Patent\n\nmit zwei Hilfsanträgen verteidigt.\n\nDas Bundespatentgericht hat der Klage stattgegeben und das Streitpa-\n\ntent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung.\n\nAls vom Senat bestellter gerichtlicher Sachverständiger hat Dipl.-Ing.\n\nDr. med. R. B. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er \n\nin der\n\nmündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\nI. 1. Die nach Patentanspruch 1 des Streitpatents geschützte Lehre be-\n\ntrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Saugflasche. Solche Saugflaschen\n\nwerden temporär postoperativ nach chirurgischen Eingriffen zum Absaugen\n\nvon Wundsekreten und zur Adaption der Wundflächen eingesetzt (Sp. 1\n\nZ. 3-10 der Streitpatentschrift) und sollen mit Hilfe des in ihnen bei der Her-\n\nstellung erzeugten Unterdrucks die Wundflächen aneinanderpressen, die För-\n\nderung des Wundsekretes in Richtung Saugflasche bewirken und die Gefahr\n\nrückläufiger Sekretbewegungen ausschalten, wenn die Saugflasche höher liegt\n\nals das Wundniveau (Sp. 1 Z. 60 - Sp. 2 Z. 3). Das Aufnahmevermögen einer\n\nsolchen Saugflasche hängt ausschließlich von dem in ihr herrschenden Unter-\n\ndruck ab. Ist dieser erschöpft, ist das Saugvermögen der Saugflasche nicht\n\nmehr gegeben. Damit ist ein Ablaufen des Wundsekretes nicht mehr möglich;\n\nes kommt zum Sekretstau in der Wunde mit Aufweitung der Wundhöhle (Hä-\n\nmatom- oder Serombildung). Die Adaption der Wundränder ist aufgehoben und\n\nes kann leicht zu einer rückläufigen Infektion der Wunde kommen (Sp. 1\n\nZ. 40-50).\n\nDerartige Saugflaschen waren insbesondere aus der deutschen Patent-\n\nschrift 28 02 517 und der europäischen Patentschrift 0 061 723 bekannt (Sp. 1\n\nZ. 16, 17). Sie weisen starrwandige Behälter mit einem vorbereiteten negativen\n\nDruck und vornehmlich in ihrem Kopfbereich einen Druckanzeiger auf, der die\n\nAufgabe hat, den gebrauchsfertigen Zustand der Saugflasche anzuzeigen, d.h.\n\nanzuzeigen, daß ein Unterdruck in der Saugflasche vorhanden ist und somit\n\ndie Saugkapazität zur Verfügung gestellt wird (Sp. 1 Z. 10-24). An diesen (als\n\neinziges Mittel zur Überwachung der Saugfähigkeit der Saugflasche bekann-\n\nten) Unterdruckmeßgeräten kritisiert das Streitpatent, daß sie zum einen ver-\n\nkleben können und zum anderen nicht den tatsächlich in der Saugflasche herr-\n\nschenden Unterdruck anzeigen, sondern nur, daß ein Unterdruck vorhanden\n\nist. Die bekannten Saugflaschen mit den bekannten Druckanzeigern ließen\n\nkeine sichere Kontrolle oder Messung des Unterdrucks zu (Sp. 1 Z. 25-39).\n\nDurch die bekannten Druckanzeiger an den Saugflaschen könne das Pflege-\n\npersonal von außen nicht das maximal mögliche Füllvolumen der Saugflasche\n\nbestimmen, das immer nur ein bestimmter Prozentsatz des Flaschenraumin-\n\nhaltes sein könne (Sp. 1 Z. 51-56). Für die Beurteilung der Funktionsfähigkeit\n\neiner Wund-Saugdrainage sei es wesentlich, die Aufnahmekapazität bei einem\n\nbestimmten, primär angelegten Unterdruck zu kennen (Sp. 1 Z. 57-60). Erstre-\n\nbenswert sei es deshalb, einen Indikator vorzusehen, der ausgehend von dem\n\nbei der Herstellung der Saugflasche eingestellten Unterdruck anzeigt, welches\n\nFüllvolumen, d.h. welche Aufnahmekapazität, diese Saugflasche bei noch be-\n\nstehendem Restunterdruck besitzt (Sp. 2 Z. 4-8).\n\nNach der Lehre des Streitpatents soll deshalb ein Verfahren zur Her-\n\nstellung einer Saugflasche mit definiertem Unterdruckbereich zur Verfügung\n\ngestellt werden, bei der das in Abhängigkeit des Unterdrucks stehende maxi-\n\nmale Füllvolumen der Saugflasche von außen zu sehen und zu kontrollieren ist\n\n(Sp. 2 Z. 18-24).\n\n2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streitpa-\n\ntents ein Verfahren zur Herstellung einer Saugflasche zum Absaugen von Se-\n\nkreten aus Wundhöhlen mit folgenden Merkmalen vor:\n\n1. Das Flascheninnere wird auf einen vorbestimmten Unterdruck\n\nevakuiert,\n\n2. die Saugflasche besitzt\n\na) eine Vorrichtung zum Anzeigen des momentan herrschen-\n\nden Unterdrucks und\n\nb) Anschlüsse für einen Saugschlauch,\n\n3. an der Saugflasche wird eine Markierung angebracht,\n\na) die von außen erkennbar ist und\n\nb) die in einer Höhe angebracht wird, die der Höhe des mit\n\ndem vorbestimmten Unterdruck in die Flasche einziehbaren\n\nSekretvolumens entspricht.\n\n3. Das Streitpatent lehrt damit eine doppelte Sicherungsanzeige, die den\n\nfunktionsgerechten Einsatz von Wund-Saugflaschen vereinfachen soll:\n\n(1) Nach Merkmal 2 a) ist eine Anzeige für einen qualitativ ausreichen-\n\nden Unterdruck in der Saugflasche vorgesehen. Diese Anzeige soll sicherstel-\n\nlen, daß erkannt werden kann, ob ein Unterdruck in der Flasche vorhanden ist\n\nund damit überhaupt (noch) eine Wund-Drainage stattfindet.\n\n(2) Nach Merkmalsgruppe 3 ist eine weitere Sicherungsanzeige vorge-\n\nsehen.\n\na) Diese kann eine (etwa durch Verklemmen oder Verkleben mögliche)\n\nFehlanzeige der ersten Sicherungsanzeige ausgleichen, indem sie angibt, daß\n\ndas Aufnahmevermögen der Flasche trotz vermeintlich fortbestehenden ausrei-\n\nchenden Unterdrucks bereits erschöpft ist.\n\nb) Sie ermöglicht weiter eine Abschätzung der zukünftig noch bestehen-\n\nden Aufnahmekapazität der Flasche. Damit ermöglicht sie eine annähernde\n\nPrognose für den Zeitpunkt, zu dem eine Auswechslung der Saugflasche erfor-\n\nderlich ist, und damit zugleich für den Zeitpunkt der nächsten Kontrolle.\n\nNach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverstän-\n\ndigen, der über eigene chirurgische Erfahrungen verfügt, ist das Vorliegen ei-\n\nnes ausreichenden Unterdrucks in der Saugflasche unabdingbare Vorausset-\n\nzung für die speziellen Wirkweisen der Redon-Technik. Das infolge des Unter-\n\ndrucks in die Saugflasche strömende Wundsekret bewirkt ein ständig zuneh-\n\nmendes Flüssigkeitsvolumen in der Flasche; die über dem Flüssigkeitsspiegel\n\nbefindliche Gasmenge reduziert gleichzeitig ihr Volumen im gleichen Verhält-\n\nnis. Der Gasdruck in der Saugflasche steigt infolgedessen langsam an. Aller-\n\ndings fällt ein ursprünglich hoher Unterdruck in der Redon-Saugflasche trotz\n\nzunehmenden Füllvolumens durch das Sekret nur sehr langsam ab, so daß\n\nüber einen längeren Zeitraum eine ausreichende Drainagefunktion gewährlei-\n\nstet werden kann. Beispielsweise sinkt, so der gerichtliche Sachverständige, in\n\neiner Saugflasche, die mit einem Unterdruck von minus 0,95 bar beaufschlagt\n\nwird, der ursprüngliche Unterdruck nach Befüllen von 75 % des Flaschenvolu-\n\nmens mit Flüssigkeit und damit Reduktion der ursprünglichen Gasmenge auf\n\n25 % lediglich auf einen Wert von minus 0,85 bar. Damit besteht immer noch\n\neine ausreichende Saugwirkung für eine Wunddrainage. Nach Überschreiten\n\ndes Füllvolumens von 75 % kommt es sehr rasch zu einem starken Druckan-\n\nstieg in der Flasche, was einem plötzlichen Funktionsverlust des Saugsystems\n\ngleichkommt. Ist nämlich der im Flascheninneren ursprünglich vorhandene\n\nUnterdruck aufgehoben, ist ein Stau des Wundsekrets mit Gefahr der Häma-\n\ntom- bzw. Serombildung gegeben. Für das Pflegepersonal im Krankenhaus ist\n\nes nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen daher von besonderer Bedeutung, über Informationen bezüglich der Funk-\n\ntionsfähigkeit des Drainagesystems zu verfügen. Nur durch einen rechtzeitigen\n\nWechsel der Redon-Flasche könnten Komplikationen vermieden werden. Die-\n\nse Information erfahre das Krankenhauspersonal durch die erfindungsgemäße\n\nweitere Sicherungsanzeige. Im Ergebnis solle durch die doppelte Sicherungs-\n\nanzeige gewährleistet werden, daß zur Vermeidung einer Infektionsgefahr für\n\nden Patienten und aus wirtschaftlichen Gründen auf turnusmäßiges Auswech-\n\nseln unabhängig von der Füllmenge verzichtet werde. Vielmehr solle nur dann\n\nein Wechsel der Saugflasche durchgeführt werden, wenn dieser wegen der\n\nErschöpfung des Füllvolumens auch tatsächlich erforderlich sei.\n\nII. 1. Es kann dahinstehen, ob ein Verfahren mit den Merkmalen des\n\nStreitpatents im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents neu war. Jedenfalls war\n\ndie Lehre des Streitpatents dem Durchschnittsfachmann durch den Stand der\n\nTechnik nahegelegt und beruhte deshalb nicht auf erfinderischer Tätigkeit\n\n(Art. 56 EPÜ). Als Durchschnittsfachmann in diesem Sinne, auf dessen Fähig-\n\nkeiten und Wissen für das Verständnis des Streitpatents und seine Bewertung\n\ninsbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ab-\n\nzustellen ist, sieht der Senat in Übereinstimmung mit den Erläuterungen des\n\ngerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung einen Diplom-\n\nIngenieur mit Fachhochschulabschluß an, der in der medizintechnischen Indu-\n\nstrie in Forschungs- und Entwicklungsbereichen Erfahrungen gewonnen hat\n\nund der bezüglich auftretender medizinischer Probleme mit einem Arzt zusam-\n\nmenarbeitet.\n\n2. Einem solchen Fachmann waren Saugflaschen, die temporär postope-\n\nrativ nach chirurgischen Eingriffen zum Absaugen von Wundsekreten und zur\n\nAdaption der Wundflächen eingesetzt werden, aus dem in der Streitpatent-\n\nschrift genannten Stand der Technik (DE-A 28 20 517 und EP-A 0 061 723)\n\nund aus den Patentschriften EP 0 066 699, DE 28 26 650 und DE 30 11 163\n\nbekannt. Dieser Fachmann wußte, daß der funktionsgerechte Einsatz solcher\n\nSaugflaschen einen ausreichenden Unterdruck in der Saugflasche voraussetzt\n\nund daß die Kontrolle dieses Unterdrucks durch eine Sicherheitsanzeige am\n\nVakuummesser erfolgt. Außerdem wußte er, daß die Füllmenge in der Flasche\n\nvon der Höhe des Unterdrucks abhängig ist. Diesem Stand der Technik konnte\n\nder Fachmann ferner entnehmen, daß die technische Entwicklung an sich in\n\nRichtung einer Verbesserung der Vakuumsanzeige ging.\n\n3. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat,\n\nerfuhr dieser Fachmann aus der Firmenschrift S. \"Die postoperative\n\nWund-Saugdrainage\" (1980) darüber hinaus, daß er beim Einsatz der Redon-\n\nSaugflasche nicht nur auf den Unterdruck, sondern auch auf die Füllmenge in\n\nder Flasche zu achten hatte, wenn er durch rechtzeitiges Auswechseln der Fla-\n\nsche eine Gefährdung des Patienten vermeiden wollte.\n\nDie Schrift, die zwar den Charakter einer Firmenwerbeschrift besitzt, in-\n\nhaltlich aber doch mehr eine Gebrauchsanweisung darstellt, gibt neben einem\n\nÜberblick über die Geschichte der Wunddrainage einschließlich einer Erörte-\n\nrung der Wundheilungsphysiologie konkrete Empfehlungen für die klinische\n\nDurchführung der Wunddrainage im Krankenhaus. Hinsichtlich der Redon-\n\nDrainage-Methode (S. 15) ist eine konkrete Saugflaschenausführungsform der\n\nS. GmbH dargestellt. In der Bildunterschrift wird auf die bei dieser Aus-\n\nführungsform vorhandene \"Vakuum-Anzeige\" hingewiesen. Zur Vakuum-\n\nAnzeige ist ausgeführt (S. 9), daß ein gut erkennbares, zuverlässiges und si-\n\ncher funktionierendes Unterdruck-Anzeige-Element vorhanden sein müsse. Nur\n\nmit einem derartigen Unterdruck-Anzeige-Element ausgerüstete Saugeinheiten\n\nließen die Wunddrainage unter kontrollierten Bedingungen durchführen und\n\nStörungen des Drainagevorgangs, wie z.B. aufgehobener oder mangelhafter\n\nUnterdruck oder gar Überdruck in der Saugflasche, erkennen und vermeiden.\n\nWeiter ist aus der Abbildung auf S. 15 ebenso wie aus der schematischen Dar-\n\nstellung auf S. 1 zu erkennen, daß die Saugflasche mit einer Volumenskala\n\nversehen ist, an der die Volumenangaben \"100\", \"200\", \"300\" und \"400\" aus-\n\ngewiesen sind. In der Firmenschrift ist weiter ausgeführt (S. 8 f.), daß die ge-\n\nmessenen Wundsekretvolumina auf der Flasche selbst oder sofort in der Fie-\n\nberkurve vermerkt werden sollten, weil so die postoperative Beurteilung we-\n\nsentlich vereinfacht werde und das Erfordernis späterer Bluttransfusionen\n\nleichter abzuschätzen sei. Sobald der Auffangbehälter zu mehr als 2/3 gefüllt\n\nsei, verliere er einen wesentlichen Teil seiner Saugwirkung und damit auch\n\nseine Fähigkeit, die Wundflächen aneinander zu stabilisieren. Zu diesem Zeit-\n\npunkt sei dann eine unter möglichst sterilen Bedingungen durchgeführte Aus-\n\nwechslung der Saugflasche erforderlich, die nach einem bestimmten Schema\n\nabzulaufen habe. Ein Flaschenwechsel sollte aber nur dann erfolgen, wenn\n\ndies erforderlich sei, d.h. wenn die Flasche zu voll oder kein ausreichender\n\nUnterdruck mehr vorhanden sei. Für die Beurteilung des Wundsekretverhält-\n\nnisses sei dabei die Verwendung eines Dokumentationsetiketts an der Saug-\n\nflasche sehr vorteilhaft.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, daß der\n\nFachmann allein aus der Skala auf der Flasche keine Erkenntnis zu dem ein-\n\ngestellten Unterdruck und der zulässigen Füllmenge gewinnen konnte. Die Ab-\n\nbildung der Flasche gab ihm aber Anlaß, sich Gedanken über die dargestellte\n\nMarkierung zu machen. Er konnte erkennen, daß die Markierung \"400\" nicht\n\ndie in der Firmenschrift genannte 2/3-Grenze sein konnte, bis zu der ein ge-\n\nfahrloses Befüllen zweckmäßig ist, weil - wie bereits bei grober Schätzung des\n\nFlaschenvolumens offenbar - der im Flaschenhals verbleibende, ebenfalls mit\n\nUnterdruck beaufschlagte Raum nicht 1/3 der Füllmenge ausmacht. Ging der\n\nFachmann davon aus, daß die Füllstandsskala auf der Flasche nichts mit dem\n\nzulässigen, und für die Funktion der Flasche entscheidenden Füllvolumen zu\n\ntun haben konnte, wurde er durch den Hinweis in der Firmenschrift, daß der\n\nAuffangbehälter einen wesentlichen Teil seiner Saugwirkung verliert, sobald er\n\nzu mehr als 2/3 gefüllt ist, dazu veranlaßt, ausgehend von der vorhandenen\n\nMarkierung die 2/3-Grenze auf der Flasche festzustellen, diese sich zu merken\n\noder zu markieren. Dabei verstand der Fachmann die 2/3-Füllangabe als eine\n\nSicherheitsangabe, bei der Sicherheitsreserven bereits berücksichtigt waren.\n\nIn der Firmenschrift wird damit zwar das Problem des Streitpatents an-\n\ngesprochen, eine Saugflasche mit einem definierten Unterdruck zur Verfügung\n\nzu stellen, bei der das in Abhängigkeit des Unterdrucks stehende maximale\n\nFüllvolumen der Saugflasche durch eine weitere Sicherungsangabe von außen\n\nzu sehen und zu kontrollieren ist. Daraus werden aber keine konkreten Folge-\n\nrungen dahin gezogen, durch Maßnahmen sicherzustellen, daß die Flasche\n\nmöglichst wenig ausgewechselt werden muß. Gegenständlich angesprochen\n\nwerden nur die Unterdruckanzeige und eine Anzeige nach Abbildung 4, die die\n\nWundsekretverhältnisse dokumentiert, nicht aber eine Sicherungsanzeige be-\n\nzüglich des zulässigen maximalen Füllvolumens und auch nicht, von welchem\n\nUnterdruck in der Flasche auszugehen ist.\n\n4. Aus der wissenschaftlichen Veröffentlichung \"Wunddrainage\" des Be-\n\nklagten (in Hygiene + Medizin, Heft 7, (1982) S. 51 ff.) erfährt der Fachmann\n\ndarüber hinaus die wissenschaftliche Grundlage der Abhängigkeit von Unter-\n\ndruck und Füllmenge in der Flasche. Der Beitrag behandelt die Wunddrainage\n\nnach verschiedenen Verfahren, \n\ninsbesondere nach der Hoch-Vakuum-\n\nDrainage nach Redon (S. 52 ff.). Abbildung 5 (S. 54) zeigt den oberen Teil ei-\n\nner Saugflasche. In der Bildunterschrift ist ausgeführt, daß ein graduierter Va-\n\nkuumindikator und die Sekretstopp-Einrichtung zur unverzichtbaren Grundaus-\n\nstattung einer funktionierenden Saugflasche gehörten. Ferner wird hervorge-\n\nhoben, daß bei der Unterdruckdrainage auch sichergestellt sein müsse, daß\n\nein ausreichender (möglichst großer) Unterdruck wirklich vorhanden sei, und\n\ndaß daher ein gut funktionierender und eindeutig beurteilbarer Vakuumindika-\n\ntor ein unverzichtbares Merkmal einer guten Unterdruckdrainage sei. Deshalb\n\nmüsse die Redon-Saugflasche mit einer möglichst zuverlässigen Unterdruck-\n\nanzeige versehen sein (Merkmalsgruppe 2 des Streitpatents). In Abbildung 3\n\nwird eine Kurvenschar dargestellt, wonach bei möglichst hohem Unterdruck\n\neine maximale Befüllung der Flasche möglich ist. Dies wird damit erklärt, daß\n\ndie Druck-Volumen-Kurven bei Befüllung von starrwandigen, evakuierten\n\nSaugflaschen sich nach dem Boyle-Mariotteschen Gesetz verhalten. Es wird\n\nweiter erörtert, daß ein möglichst hoher Unterdruck zu wünschen sei, weil dann\n\nwährend der Befüllung (zunächst) kein wesentlicher Unterdruckverlust eintrete\n\n(S. 52 Abs. 3, 53 re.Sp. Abb. 3).\n\n5. Damit erfährt der Fachmann in der Zusammenschau dieser beiden\n\nSchriften, daß bei Anwendung von Wund-Saugflaschen nicht nur auf einen gut\n\nfunktionierenden und eindeutig beurteilbaren Vakuumindikator zu achten ist,\n\nsondern daß es zur Verringerung des Infektionsrisikos für Patienten auch auf\n\ndie Kontrolle des verantwortbaren Füllvolumens in der Flasche ankommt. Der\n\nDurchschnittsfachmann kennt zudem die Praxis in den Krankenhäusern. Der\n\ngerichtliche Sachverständige, der über eigene chirurgische Erfahrungen ver-\n\nfügt, hat überzeugend ausgeführt, daß das Krankenhauspersonal, das entspre-\n\nchend geschult sei, nicht nur die Unterdruckanzeige kontrolliere, wobei der\n\nUnterdruckwert aus dem Beipackzettel des Herstellers entnommen werde,\n\nsondern auch den Füllstand der Flasche. Dies geschehe etwa durch eine Mar-\n\nkierung des kritischen Punktes auf der Flasche mit Heftpflaster. Anhand dieser\n\nMarkierung werde abgeschätzt, ob und gegebenenfalls wann der zulässige\n\nFüllstand erreicht sei und ein Wechsel der Flasche vorgenommen werden\n\nmüsse.\n\nWar dem Fachmann aber die Problemstellung bekannt und wurde in der\n\nPraxis das mögliche und zulässige Füllvolumen von dem Krankenhauspersonal\n\nin etwa auf der Flasche festgelegt, so war es naheliegend, die Markierung nicht\n\ndem Krankenhauspersonal zu überlassen, sondern bei der Herstellung der\n\nSaugflasche neben der Vorgabe eines bestimmten Unterdrucks eine diesem\n\nUnterdruck entsprechende Markierung auf der Flasche als weitere Sicherungs-\n\nangabe anzubringen. Es ist naheliegend und stellt keine erfinderische Leistung\n\ndar, das in einem Verfahren mit genauer Markierung herzustellen, was vorher\n\nbekannt war und was tatsächlich auch so, wenn auch von Fall zu Fall individu-\n\nell und mit weniger genauen Angaben, gehandhabt wurde.\n\nDagegen spricht auch nicht, daß der Beklagte als Verfasser des wissen-\n\nschaftlichen Beitrages \"Wunddrainage\" mehr als zwei Jahre brauchte, um aus\n\nseiner Veröffentlichung Schlüsse zu ziehen und das Streitpatent anzumelden.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß die Markierung\n\nder Flasche nicht nur Vorteile bringt. Die vom Hersteller auf der Flasche ange-\n\nbrachte Markierung suggeriere nämlich, daß sie stets richtig sei und die Kon-\n\ntrolle des aktuellen Unterdrucks vernachlässigt werden könne; es werde eine\n\ngrößere Sicherheit vorgegaukelt. Diese sei zwar vorhanden, entbinde aber\n\nnicht von der Kontrolle. Das Risiko, das ein zu geringer Wechsel der Flasche\n\nmit sich bringe, sei abzuwägen gegen das Risiko eines zu häufigen Wechsels,\n\ninsbesondere bei dem zweiten Wechsel, wenn der Sekretfluß nur noch ge-\n\nringfügig sei, so daß Bakterien durch den Schlauch zur Wunde wandern\n\nkönnten. Deshalb habe in der Praxis kein Bedürfnis bestanden, Wund-\n\nSaugflaschen mit einer weiteren Markierung zu versehen.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-\n\nlung in Art. 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und\n\nanderer Gesetze (2. PatGÄndG) übergangsweise weiter anwendbaren § 110\n\nAbs. 3 PatG a.F. in Verbindung mit den §§ 91, 97 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_158-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-09/x-zr-158-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_158-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_158-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-09/x-zr-158-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_158-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:50:04.015249+00:00"}}