{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_157-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-04-10","aktenzeichen":"X ZR 157/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 157/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n10. April 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 19. März 1998 verkündete Urteil des\n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war bis zu dessen Zeitablauf Inhaberin des deutschen Pa-\n\ntents 27 06 589 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 16. Februar\n\n1977 beruht, für welche die Priorität einer amerikanischen Anmeldung vom\n\n17. Februar 1976 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent, dessen\n\nErteilung am 28. Mai 1986 veröffentlicht worden ist, ist Gegenstand eines Ein-\n\nspruchsverfahrens gewesen. Nachdem die Patentabteilung des Deutschen\n\nPatentamts es mit Beschluß vom 6. Juni 1989 widerrufen hatte, hat das Bun-\n\ndespatentgericht durch Beschluß vom 11. Juli 1991 das Streitpatent mit den\n\nerteilten Patentansprüchen 1 bis 6 und einer teilweise geänderten Beschrei-\n\nbung aufrechterhalten. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:\n\n\"Verfahren zum Herstellen von reflektierendem Bahnenmaterial, bei\n\ndem eine Trägerschicht auf ihrer einen Seite zumindest teilweise\n\nmit einer Schicht aus reflektierenden Elementen versehen und in\n\neinem Abstand von dieser eine Deckschicht aus einem organi-\n\nschen Polymeren angeordnet wird, wobei die Trägerschicht oder\n\ndie Deckschicht oder eine gegebenenfalls dazwischenliegende zu-\n\nsätzliche Schicht thermisch erweichbar ist und eine vernetzbare\n\nVerbindung enthält, und die Deckschicht, die Trägerschicht und\n\ngegebenenfalls die dazwischenliegende Schicht durch Erwärmen in\n\nForm von sich netzwerkartig überschneidenden Haftverbindungen\n\nverschweißt werden,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß zur Erhöhung der Adhäsion der Trägerschicht die vernetzbare\n\nVerbindung nach dem Verschweißen in situ ausgehärtet wird.\"\n\nWegen der weiteren mittelbar oder unmittelbar auf diesen Anspruch zu-\n\nrückbezogenen Patentansprüche und wegen der Beschreibung nebst Zeich-\n\nnungen wird auf die Streitpatentschrift 27 06 589 C 3 verwiesen.\n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-\n\nstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu; je-\n\ndenfalls fehle die erforderliche Erfindungshöhe. Die Beklagte ist dem entge-\n\ngengetreten und hat außerdem gemeint, die Nichtigkeitsklage sei wegen einer\n\nNichtangriffsabrede, welche sich aus einem am 29. April 1992 von den Partei-\n\nen geschlossenen Vertrag ergebe, zumindest aber wegen Verstoßes gegen\n\nTreu und Glauben unzulässig.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hierge-\n\ngen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr Begehren weiter-\n\nverfolgt,\n\ndas Patent 27 06 589 für nichtig zu erklären.\n\nDie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nDer Senat hat als gerichtlichen Sachverständigen Dr. A. H. vom F.-\n\nInstitut (Bereich Klebtechnik und Polymere), B., hinzugezogen, der ein schriftli-\n\nches Gutachten erstellt hat, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert\n\nund ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg, und zwar nicht wegen Unzu-\n\nlässigkeit der erhobenen Nichtigkeitsklage, sondern deshalb, weil sich der\n\ngeltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht feststellen läßt.\n\nI. Die Nichtigkeitsklage ist trotz des Zeitablaufs des Streitpatents zuläs-\n\nsig. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise etwa bei Benkard,\n\nPatG/GebrMG, 9. Aufl., § 22 PatG Rdn. 23 f.; Busse, PatG, 5. Aufl., § 81 PatG\n\nRdn. 49 ff.) besteht das nach Erlöschen eines Streitpatents erforderliche\n\nRechtsschutzinteresse jedenfalls dann, wenn der Kläger aufgrund des Streit-\n\npatents wegen Handlungen vor seinem Erlöschen gerichtlich in Anspruch ge-\n\nnommen worden und über den Patentverletzungsvorwurf noch nicht rechtskräf-\n\ntig entschieden ist. Die nachträgliche Nichtigerklärung des Streitpatents bietet\n\ndem Kläger in diesen Fällen einen rechtlichen Vorteil, weil sie von vornherein\n\ndie Verurteilung wegen Patentverletzung ausschließt. Es muß deshalb möglich\n\nsein, auch nach Erlöschen des Streitpatents seine Rechtsbeständigkeit über-\n\nprüfen zu lassen.\n\nEin solcher Sachverhalt ist auch hier zu beurteilen. Denn die Beklagte\n\nhat gegenüber der Klägerin den Vorwurf erhoben, während seiner Laufzeit das\n\nStreitpatent verletzt zu haben, und deshalb vor dem Oberlandesgericht Düs-\n\nseldorf unter anderem im Wege der Feststellungswiderklage Herausgabe der\n\nhierdurch erlangten ungerechtfertigten Bereicherung begehrt.\n\nBedenken gegen das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ergeben sich\n\nauch nicht aus dem Vertrag, den die Parteien am 29. April 1992 abgeschlossen\n\nhaben und der nach ihrer übereinstimmenden Angabe nach deutschem Recht\n\nzu beurteilen ist. Dieser Vertrag beinhaltet insbesondere keine die Klägerin\n\nverpflichtende Abrede, das Streitpatent nicht anzugreifen, und bietet auch kei-\n\nne Handhabe, die Erhebung der Nichtigkeitsklage als treuwidrig anzusehen.\n\nDer Senat macht sich insoweit die unter Heranziehung von Wortlaut und Ent-\n\nstehungsgeschichte des Vertrages vom 29. April 1992 gewonnene überzeu-\n\ngende Begründung des Bundespatentgerichts in dem angefochtenen Urteil zu\n\neigen, zumal die Beklagte im Berufungsverfahren hierauf nicht mehr gesondert\n\neingegangen ist.\n\nII. Die Nichtigkeitsklage ist sachlich nicht begründet. Da das Streitpatent\n\nauf einer vor dem 1. Januar 1978 getätigten Anmeldung beruht, beurteilt sich\n\ndie Patentfähigkeit seiner Lehre zum technischen Handeln nach § 1 Abs. 1\n\nPatG in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Art. XI § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 5\n\nIntPatÜG). Es kann nicht festgestellt werden, daß die danach für den geltend\n\ngemachten Nichtigkeitsgrund erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien.\n\n1. Das Streitpatent betrifft die Herstellung mehrschichtiger reflektieren-\n\nder Bahnen, die beispielsweise auf Verkehrsschilder aufgebracht werden kön-\n\nnen. Das Herstellungsverfahren beginnt damit, daß eine Schicht mit Elementen\n\nversehen wird, die für die nötige Reflektion sorgen. Zum Prioritätszeitpunkt war\n\nes bekannt, zum einen Trägermaterial mit Glasmikrokügelchen, zum anderen\n\nsogenanntes Würfeleck-Bahnenmaterial herzustellen. Bei beiden Varianten ist\n\nwichtig, daß die Elemente eine Grenzfläche gegen Luft haben und diese\n\nGrenzfläche gegen Luft beim Aufbringen des Materials beispielsweise auf ein\n\nVerkehrsschild und im späteren Gebrauch unter extremen Temperaturzyklen,\n\nRegen, Schnee, Eis und anderen Formen des Feuchtigkeitsniederschlags so-\n\nwie bei Sonnenlicht erhalten bleibt. Dies erfordert einen dauerhaften hermeti-\n\nschen Abschluß der Elemente gegen äußere Einflüsse durch eine Abstand von\n\nder Oberfläche der Elemente haltende Deckschicht und ihre dauerhafte Bin-\n\ndung an die Trägerschicht. Das Streitpatent gibt an, daß es bekannt gewesen\n\nsei, die Schichten über ein Netzwerk von schmalen, sich überschneidenden\n\nHaftverbindungen zusammenzufügen. Hierbei werden entweder an einer\n\nSchicht bereits vorhandene Stege genutzt (vgl. Fig. 7 u. 8) oder es wird ein\n\nGitter von Stegen beim Zusammenfügen ausgeformt (vgl. Fig. 1-6). Der Füge-\n\nvorgang geschieht - wie auf S. 3 Z. 19 ff. der Beschreibung angegeben - in der\n\nWeise, daß die Schichten, von denen zu diesem Zweck eine thermisch er-\n\nweichbar ist, an den für die Haftverbindungen vorgesehenen Bereichen mit\n\nWärme und gewöhnlich auch Druck beaufschlagt werden. Auf diese Weise\n\nwerden ein Fließen des thermisch erweichbaren Anteils (Bindemittels) des\n\nMaterials und ein guter Kontakt mit der anderen Schicht in den so behandelten\n\nBereichen bewirkt. Wie der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage im\n\nTermin zur mündlichen Verhandlung bestätigt hat, ist der erforderliche Kontakt\n\ngewährleistet, wenn durch die Erweichung die Materialien in allen Bereichen\n\ndes Netzwerks an den Grenzflächen dicht aneinandergebracht werden und\n\nsich dort gleichsam mischen. Nach Entfernen von Wärme und Druck behält das\n\nder Verbindung dienende Material die Form bei, die es angenommen hat; es\n\nhat eine selbsttragende Form und der dichtende Kontakt zwischen den\n\nSchichten ist hergestellt (S. 3 Z. 15). Dieser Fügevorgang, der in der Beschrei-\n\nbung des Streitpatents als \"Wärmebehandlung\" (z.B. S. 3 Z. 26) oder als\n\n\"thermoplastische Verformung\" (S. 3 Z. 12) bezeichnet ist, wird in Anspruch 1\n\ndes Streitpatents als Verschweißen durch Erwärmen gekennzeichnet. Hier-\n\ndurch entsteht ein mehrschichtiges Bahnenmaterial mit einer Vielzahl von Zel-\n\nlen oder Taschen, in denen die Elemente eine Grenzfläche gegen Luft haben.\n\nNach den Angaben der Patentschrift ist an diesem Stand der Technik,\n\nvon welchem das Streitpatent ausgeht, zu bemängeln, daß die Haftverbindun-\n\ngen beim Aufbringen des reflektierenden Bahnenmaterials beispielsweise auf\n\nein Verkehrsschild leicht brechen und auch Witterungseinflüssen nicht hinrei-\n\nchend standhalten. Dem Erfordernis eines dauerhaften hermetischen Ab-\n\nschlusses der einzelnen Zellen oder Taschen mit den Elementen ist hiernach\n\nalso nicht genügt, wenn die Verbindung der Schichten sich auf die Wärmebe-\n\nhandlung beschränkt. Die Lehre des Streitpatents soll demgegenüber zu Bah-\n\nnenmaterial führen, bei dem die Schichten nach Abschluß des Herstellungs-\n\nverfahrens eine erhöhte Haftfestigkeit aufweisen (S. 3 Z. 7); die Deckschicht\n\nund die Trägerschicht sollen - wie es im Zusammenhang mit der Erläuterung\n\nder Vorteile der patentierten Lehre ausgedrückt ist (S. 3 Z. 62) - eine größere\n\nAbziehfestigkeit besitzen.\n\n2. Um die Haftfestigkeit oder Abziehfestigkeit, die durch die bekannte\n\nbereichsweise thermoplastische Verformung thermisch erweichbaren Materials\n\nerreichbar ist, zu erhöhen, schlägt das Streitpatent nach Anspruch 1 ein Ver-\n\nfahren vor, das neben dem Versehen des Trägermaterials mit reflektierenden\n\nElementen nicht allein aus der Wärmebehandlung besteht (vgl. S. 3 Z. 44 f.).\n\nDer Vorschlag ist vielmehr darauf gerichtet, zur dauerhaften Verbindung der\n\nSchichten ein zweistufiges Verfahren (S. 3 Z. 11) einzusetzen. Er läßt sich wie\n\nfolgt gliedern:\n\n1. Zur Durchführung des Verfahrens werden verwendet\n\na) eine Trägerschicht,\n\nb) eine Deckschicht aus einem organischen Polymer,\n\nc) gegebenenfalls eine zusätzliche Schicht.\n\n2. (Mindestens) eine der verwendeten Schichten\n\na)\n\nist thermisch erweichbar und\n\nb) enthält eine vernetzbare Verbindung.\n\n3. a) Die Trägerschicht wird auf ihrer einen Seite zumindest teil-\n\nweise mit einer Schicht aus reflektierenden Elementen ver-\n\nsehen.\n\nb) Die Trägerschicht wird im Abstand von der Deckschicht an-\n\ngeordnet.\n\nc) Die fakultative zusätzliche Schicht wird dazwischen ange-\n\nordnet.\n\n4. Alle verwendeten Schichten werden durch Erwärmen ver-\n\nschweißt, und zwar so\n\na) daß sich netzwerkartig überschneidende Haftverbindungen\n\nergeben.\n\n5. Die vernetzbare Verbindung wird ausgehärtet und zwar\n\na) nach dem Verschweißen in situ\n\nb) zur Erhöhung der Adhäsion.\n\nDie patentgemäße Lösung basiert also auf einer Aushärtung. Damit ist\n\nnicht gemeint, dem, was sich bei Vorhandensein vernetzbarer Verbindungen\n\nergeben kann, gleichsam seinen Lauf zu lassen. Der Deutung, ein bloßes Ge-\n\nwährenlassen einer Materialhärtung infolge der Gegenwart vernetzbarer Ver-\n\nbindungen reiche aus, steht entgegen, daß die Aushärtung als zweiter, den\n\nVerbindungsvorgang abschließender Herstellungsschritt in den Patentan-\n\nspruch aufgenommen ist. Bei Berücksichtigung der Problemstellung weist dies\n\nauf eine auch nach der Wärmebehandlung noch zielgerichtete Führung des\n\nHerstellungsverfahren hin, die eine aktive Maßnahme zur Erreichung eines\n\nbestimmten Zustandes erfordert. Die Beschreibung bestätigt das. Laut S. 3\n\nZ. 32 wird eine relative Unlöslichkeit und Unschmelzbarkeit des gehärteten\n\nMaterials bewirkt. Die Beispiele der Streitpatentschrift zeigen, daß zur Einlei-\n\ntung der zweiten Stufe der Herstellung der gewünschten Verbindung eine Initi-\n\nierung, etwa durch Elektronenbestrahlung oder durch (erneutes) Erwärmen\n\nerfolgt. Mit Merkmal 5 lehrt das Streitpatent danach, geeignete Maßnahmen\n\nder Verfahrensführung zu ergreifen. Die Erörterung des Streitpatents mit dem\n\nSachverständigen hat ergeben, daß diese Auslegung der Sicht des Fachmanns\n\nentspricht. Dr. H. hat in seinen erläuternden Ausführungen zusammenfassend\n\nangegeben, daß Merkmal 5 als gezielte bis zu einem vorbestimmten Stadium\n\nführende Maßnahme verstanden werde.\n\nDie weitere Kennzeichnung, daß sie nach dem Verschweißen in situ zu\n\nerfolgen habe, beinhaltet danach neben dem zeitlichen Nacheinander der bei-\n\nden zur Verbindung vorgeschlagenen Verfahrensschritte die Anweisung, die\n\nzweite Stufe so zu gestalten, daß die durch die Wärmebehandlung geschaffe-\n\nnen, durch eine selbsttragende Form der Haftverbindungen gekennzeichneten\n\nörtlichen Verhältnisse vor der Initiierung nicht wieder verlorengehen können.\n\nInsoweit besteht vor allem dann Gefahr, wenn Materialien Verwendung finden,\n\ndie nach Wegfall der Wärme des ersten Verfahrensschrittes nicht hinreichend\n\ndauerhaft formstabil bleiben. Die Maßnahme muß dann möglichst bald nach\n\ndem Verschweißen eingeleitet werden.\n\nMit dem Begriff der \"Adhäsion\" greift das Streitpatent zur Kennzeichnung\n\nseiner Lehre schließlich auf ein Phänomen zurück, das - wie der gerichtliche\n\nSachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat - bei natur-\n\nwissenschaftlicher Sicht streng von den Wechselwirkungen unterschieden wird,\n\ndie sich innerhalb einer Phase ergeben und als Kohäsion bezeichnet werden.\n\nAdhäsion ist demgegenüber die Summe der Wechselwirkungskräfte an der\n\nGrenzfläche zwischen zwei Phasen, die zum Haften der beiden aneinander\n\nführt. Das ist auch der Sinn dieser Kennzeichnung im Anspruch 1 des Streit-\n\npatents.\n\nDie Erörterung der Patentschrift mit dem gerichtlichen Sachverständigen\n\nhat ergeben, daß auf S. 3 Z. 17 f. und 55 ff., wo die Erhöhung oder Verbesse-\n\nrung der Haftung zwischen den durch die Wärmebehandlung geschaffenen\n\nVerbindungen und der Schicht hervorgehoben ist, eindeutig das Phänomen\n\neiner nachträglichen und zusätzlichen Beeinflussung gerade der Adhäsion im\n\neigentlichen naturwissenschaftlichen Sinne beschrieben ist. Dies hat auch kei-\n\nne der Parteien angezweifelt. Die Bedeutung des sich an die Wärmebehand-\n\nlung anschließenden Verfahrensschrittes der Aushärtung wird in der Beschrei-\n\nbung des Streitpatents außerdem dahin erläutert, es habe sich gezeigt, daß\n\nsich eine Schicht von den Haftverbindungen manchmal sogar ersichtlich frei\n\nvon Bindermaterial habe abziehen lassen, bevor die Haftverbindungen ausge-\n\nhärtet worden seien; nach dem Aushärten sei dies nicht mehr möglich gewesen\n\n(S. 3 Z. 49 ff.). Das spricht den sogenannten Adhäsionsbruch als besonders\n\nnachteilig an. Hierauf bezieht sich deshalb auch die im Anschluß ausgespro-\n\nchene Vermutung der Beschreibung, daß die anhand verschiedener Beispiele\n\ndokumentierte Erhöhung derjenigen Haftung, die aufgrund der Wärmebehand-\n\nlung zwischen den Verbindungen und der Schicht bestehe, an der die Verbin-\n\ndungen erzeugt worden seien, dadurch entstehe, daß, nachdem bei Anwen-\n\ndung von Wärme und Druck ein Teil des Bindermaterials der einen Schicht in\n\ndie andere gewandert sei, das eingedrungene Material beim anschließenden\n\nAushärten sich fester und dichter mit der Molekularstruktur dieser Schicht ver-\n\nbinde. Die Darstellung in der Beschreibung des Streitpatents legt deshalb na-\n\nhe, daß es bei der zweiten Stufe des der Verbindung der Schichten dienenden\n\nVerfahrens vornehmlich auf die Gestaltung der Verhältnisse an den Grenzflä-\n\nchen ankommt, mit denen die Schichten aufgrund der Wärmebehandlung an-\n\neinanderhaften. Sie erläutert dem Fachmann den zur Kennzeichnung der Lehre\n\nim Anspruch 1 verwendeten Begriff der Adhäsion so, daß er ihn tatsächlich in\n\nder Bedeutung verstehen kann, die ihm im naturwissenschaftlichen Sinne zu-\n\nkommt. Nach den überzeugenden Angaben des gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen ist als maßgeblicher Fachmann hier ein Ingenieur anzusehen, der entwe-\n\nder an einer Fachhochschule oder einer technisch ausgerichteten Universität\n\nausgebildet worden, aufgrund entsprechender Berufspraxis mit Kunststoffen\n\nund den Techniken ihrer Verarbeitung vertraut ist und bei der Materialauswahl\n\nauch auf das Wissen von Polymerchemikern zurückgreifen kann. Ein Fach-\n\nmann dieser Qualifikation kennt die in den Naturwissenschaften gebräuchli-\n\nchen Definitionen und wird deshalb bei der Auslegung einer Lehre zum techni-\n\nschen Handeln jedenfalls dann sich hieran orientieren, wenn der Erläuterung\n\ndienende Beschreibungen eine entsprechende Bedeutung nahelegen.\n\nDas kann beim Streitpatent nicht deshalb verneint werden, weil die\n\nTextstelle auf S. 3 Z. 46 f. der Beschreibung erwähnt, vernetzbare Materialien\n\nverbesserten die innere Festigkeit. Nach dem Vorgesagten kann dieser Hin-\n\nweis nur dahin verstanden werden, daß Veränderungen der Kohäsion sich bei\n\neinem patentgemäßen Vorgehen ebenfalls einstellen, so daß auch sogenann-\n\nten Kohäsionsbrüchen entgegengewirkt wird. Das sind aber ohnehin gegebene\n\nVorteile, die nur hingenommen werden und nicht die patentgemäße Verfah-\n\nrensführung bestimmen sollen. Die Textstelle der Beschreibung verdeutlicht\n\ndies nicht nur durch die Angabe, daß die Wirkungen gehärteter oder vernetzter\n\nMaterialien auf die innere Festigkeit bekannt seien, sondern vor allem durch\n\nden Hinweis, daß der patentgemäße Vorschlag darüber hinausgehe und hier-\n\ndurch zu einer verbesserten Haftung der Haftverbindungen gegenüber einer\n\nSchicht führe.\n\nDie Angabe der Zielsetzung nach Merkmal 5 b prägt damit die Lehre\n\nnach Anspruch 1 des Streitpatents. Dem Fachmann wird hierdurch bedeutet,\n\ndaß ein bei Vorhandensein vernetzbarer Verbindungen möglicher Vorgang in-\n\nnerer Härtung des Materials nicht ausreicht. Die vernetzbare Verbindung muß\n\nvielmehr als Mittel eingesetzt werden, um in einem zweiten Verbindungsschritt\n\ndie Verhältnisse entlang der im ersten Verbindungsschritt der Wärmebehand-\n\nlung geschaffenen Grenzflächen weiter zu gestalten. Der Fachmann erhält da-\n\nmit die Anweisung, vernetzbare Verbindungen so nach Eigenart, Zusammen-\n\nsetzung und Menge auszuwählen und durch geeignete Aktivierung so als ei-\n\ngenständiges, das Herstellungsverfahren gestaltendes und abschließendes\n\nMittel einzusetzen, daß in einer zweiten Verfahrensstufe die bereits in der er-\n\nsten bewirkte Adhäsion der Schichten sich erhöhen kann.\n\nAls Maßnahme der Aktivierung nennt die Streitpatentschrift verschiede-\n\nne Formen der Bestrahlung (S. 3 Z. 33, S. 4 Z. 50), von denen die Elektronen-\n\nbestrahlung durch Anspruch 3 als bevorzugt hervorgehoben ist; Patentan-\n\nspruch 2 weist aus, daß so nach weniger als fünf Sekunden die Aushärtung\n\nerfolgen kann. Dies zeigt dem Fachmann, daß der bei patentgemäßer Vorge-\n\nhensweise zielgerichtete Einsatz vernetzbarer Verbindungen in einem eigenen\n\nVerfahrensschritt auch zeitbestimmt sein soll; daran ändert nichts, daß auf S. 4\n\nZ. 50 der Beschreibung auch Wärme als geeignetes Mittel genannt ist und ein\n\nBeispiel dahin geht, das geprägte Bahnenmaterial durch 16-stündiges Erwär-\n\nmen auf 65° C thermisch zu erhärten. In dem Gesamtzusammenhang, in dem\n\ndiese Möglichkeiten erörtert sind, erfordern nämlich auch sie einen zielorien-\n\ntierten Einsatz in dem soeben dargelegten Sinn.\n\nDie Richtigkeit dieser Auslegung des Streitpatents wird bestätigt durch\n\ndie Ausführungen, die der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen\n\nGutachten und bei seiner Anhörung gemacht hat. Auch er ist zu dem Ergebnis\n\ngelangt, daß durch die patentgemäße Anweisung nach Merkmal 5, so wie sie\n\ndurch die Beschreibung des Streitpatents erläutert ist, dem Fachmann vorge-\n\ngebenen wird, vermittels einer aktiven, in unmittelbarem zeitlichen Zusammen-\n\nhang der Wärmebehandlung nachfolgenden, vorzugsweise möglichst kurze\n\nZeit beanspruchenden Maßnahme nicht nur die durch vernetzbare Bestandteile\n\nmögliche Wechselwirkung \n\ninnerhalb einer Phase, die bei physikalisch-\n\nchemischer Betrachtung als Kohäsion bezeichnet werden müsse, zu beeinflus-\n\nsen, sondern vor allem die Wechselwirkung an der Grenzfläche zweier Phasen\n\nzu gestalten, die nach der zum Prioritätszeitpunkt vorherrschenden Auffassung\n\nvon Adhäsion als zweidimensional angesehen worden sei.\n\n3. Die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents ist neu. Keine der in das\n\nVerfahren eingeführten Entgegenhaltungen offenbarte, alle erörterten Verfah-\n\nrensschritte in Kombination zur Herstellung von reflektierendem Bahnenmateri-\n\nal einzusetzen.\n\na) Das mit Kügelchen ausgestattete hochbrillante rückreflektierende\n\nBahnenmaterial nach der US-Patentschrift 3 190 178, das in der Streitpatent-\n\nschrift wiederholt angesprochen ist und von dem ausgehend die Lehre des\n\nStreitpatents formuliert ist, besteht nach der in den Figuren der aus dem Jahre\n\n1965 stammenden Schrift dargestellten Lehre aus zwei oder drei Schichten der\n\nMerkmale 1 a bis c und 2 a. Zur Herstellung wird so vorgegangen, wie in den\n\nMerkmalen 3 und 4 (einschließlich a) beschrieben ist. Die US-Patentschrift\n\n3 190 178 erwähnt als Möglichkeit außerdem, in einer (Binder-)Schicht wärme-\n\nhärtende Bestandteile zu verwenden (Sp. 6 Z. 21 f. der Beschreibung der\n\nUS-Patentschrift 3 190 178). Damit sind, wie der gerichtliche Sachverständige\n\nangegeben hat und zwischen den Parteien nicht streitig ist, vernetzbare Ver-\n\nbindungen gemeint. Vorbeschrieben war damit auch die Anweisung zu Merk-\n\nmal 2 b.\n\nWas die Merkmalsgruppe 5 anbelangt, kann dies dagegen nicht festge-\n\nstellt werden. Allerdings kann davon ausgegangen werden, daß bei der Vorge-\n\nhensweise, die in der US-Patentschrift 3 190 178 als Möglichkeit beschrieben\n\nist, die Wärmebehandlung auch einen sich in Folge ergebenden Härtungsvor-\n\ngang (Nachhärtung) auslöst, wenn eine der verwendeten Schichten wärme-\n\nhärtende Bestandteile enthält, die nicht bereits vor der Wärmbehandlung akti-\n\nviert worden sind und reagiert haben. Die genannte Textstelle in Sp. 6, Z. 21 ff.\n\nder US-Patentschrift 3 190 178 nennt insoweit aber keinerlei Einzelheiten. So\n\nist insbesondere nicht beschrieben, die Härtung vorhandener vernetzbarer\n\nVerbindungen mit einer wie auch immer gearteten Zielsetzung gerade in un-\n\nmittelbarem Anschluß an die Wärmebehandlung und als eigenen und ab-\n\nschließenden Schritt der Herstellung des Endprodukts einzusetzen. Der Fach-\n\nmann erfährt nur, daß auch eine Härtung erfolgen kann, die - da ein bestimmter\n\nZeitpunkt oder Zeitraum nicht angesprochen ist - (auch) erst nach der Wärme-\n\nbehandlung einsetzen oder sich vollenden kann. Das kann - wie der gerichtli-\n\nche Sachverständige bei seiner Anhörung erläutert hat - zwar der mechani-\n\nschen Festigkeit oder Wärmestandsfestigkeit der etwa auf einem Verkehrs-\n\nschild angebrachten Bahn, also der Qualität des Endprodukts dienen. Mangels\n\nnäherer Anweisungen ist damit dem Fachmann aber allenfalls die Erkenntnis\n\neröffnet, daß die Lehre nach der US-Patentschrift 3 190 178 die Möglichkeit\n\neinschließt, die Kohäsion oder innere Festigkeit des Schichtenmaterials zu be-\n\neinflussen. Nach allgemeinem Verständnis führt eine Vernetzung vernetzbaren\n\nMaterials nämlich zu einer Erhöhung seiner kohäsiven Festigkeit. Dies hat der\n\ngerichtliche Sachverständige angegeben und wird auch durch das von der Klä-\n\ngerin vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. C. E. des Forschungsinstituts\n\ne.V. vom 3. März 1998 bestätigt. Denn dieses Gutachten verweist auf Literatur,\n\nwonach eine hohe Festigkeit und gute Dimensionsstabilität Kennzeichnen von\n\nKlebestoffen mit einem dreidimensionalen Netzwerk sind (Patrick, Treatise on\n\nadhesion and adhesives, 1969, S. 78), und wonach wärmehärtende Zusätze\n\ninsgesamt Produkte ergeben, die eine überlegene Festigkeit, Dimensionsstabi-\n\nlität und Widerstandsfähigkeit gegen Temperaturen, organische Lösungsmittel\n\nund Wasser haben (Encyclopedia of polymer science and technology, 1964,\n\nS. 487). Hierdurch erweist sich das als richtig, was auch die Streitpatentschrift\n\nauf S. 3 Z. 46 f. zum Ausdruck bringt: Die allgemein bekannte Wirkung gehär-\n\nteter oder vernetzter Materialien war ihre verbesserte innere Festigkeit. Die\n\nDarstellung in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten vom 3. März\n\n1998 selbst, die durch Abbildung 3 verdeutlicht ist, geht schließlich dahin, daß\n\nes sich bei der Entschlaufung von Polymerketten, die bei einem unvernetzten\n\nSystem möglich sein soll, um kohäsives Versagen handelt und daß die Kohäsi-\n\non eines gehärteten Systems das adhäsive Versagen nicht beeinflußt. Da auch\n\ndie US-Patentschrift 31 190 178 etwas anderes nicht zum Ausdruck bringt,\n\nvermochte sie deshalb einem Fachmann jedenfalls nicht zu offenbaren, die als\n\nmöglich beschriebene vernetzbare Verbindung mit anderer, auf die Gestaltung\n\nder Grenzflächenverhältnisse zielender Richtung in der durch die Merkmals-\n\ngruppe 5 umschriebenen Weise einzusetzen. Auch dies deckt sich mit den\n\nAusführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der in seinem schriftlichen\n\nGutachten ebenfalls die von der Klägerin behauptete Neuheitsschädlichkeit der\n\nUS-Patentschrift 3 190 178 verneint hat und hiervon auch bei seiner Befragung\n\nin der mündlichen Verhandlung nicht abgerückt ist.\n\nb) Das japanische Gebrauchsmuster 50-28 669 beschreibt ein rückre-\n\nflektierendes mehrschichtiges Bahnenmaterial, dessen eine Schicht mit Glas-\n\nkügelchen versehen ist. Da es sich um ein im Gebrauch wärmebeständiges\n\nEndprodukt handeln soll, sollen die Schichten nicht aus thermoplastischem\n\nMaterial bestehen müssen. Der gerichtliche Sachverständige hat deshalb von\n\neinem komplett duromeren Aufbau gesprochen, weshalb sich der Offenba-\n\nrungsgehalt des japanischen Gebrauchsmusters von der Lehre nach dem\n\nStreitpatent schon hinsichtlich Merkmal 2 a unterscheidet. Zur Herstellung des\n\nduromeren Endprodukts wird auf der Schicht mit den Glaskügelchen im Sieb-\n\ndruck in rasterförmiger Weise als Klebstoff eine vernetzbare Verbindung auf-\n\ngebracht und hierdurch eine lineare wärmehärtende Schicht gebildet; als Ab-\n\ndeckung dient schließlich eine transparente Schicht. Die lineare Zwischen-\n\nschicht verbindet Trägerschicht und Deckschicht und unterteilt die Bahn in eine\n\nVielzahl von Zellen. Wie sich die Verbindung vollzieht, ist in dem 1973 ange-\n\nmeldeten japanischen Gebrauchsmuster nicht näher beschrieben. Der Fach-\n\nmann erfährt lediglich vom Einsatz von Wärme; ein weiterer Verfahrensschritt,\n\nder über die innere Härtung der aus Klebermaterial bestehenden Zwischen-\n\nschicht hinausgeht, wird nicht gelehrt. Auch das deckt sich mit den Ausführun-\n\ngen des gerichtlichen Sachverständigen; danach ist es für den Fachmann, der\n\ndie Informationen zu erfassen sucht, die er durch das japanische Gebrauchs-\n\nmuster erhält, zwar selbstverständlich, eine Aushärtung der Kleberschicht in\n\nunmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Präparation der Verbindung\n\ndurchzuführen; eine Beschreibung eines zweistufigen Verbindungsverfahrens\n\nunter Beeinflussung der Adhäsion in dem erörterten physikalischen Sinne\n\ndurch eine hierauf gerichtete Vernetzungsreaktion der Zwischenschicht fehle\n\njedoch.\n\nc) Die US-Patentschrift 3 417 959, deren nähere Erörterung in der\n\nmündlichen Verhandlung beide Parteien für entbehrlich gehalten haben und\n\ndie deshalb auch unterblieben ist, betrifft Form-(Preß-)Werkzeuge zur Herstel-\n\nlung einer Materialschicht. Der Schicht werden auf einer Seite als rückreflektie-\n\nrende Einheiten Würfeleckstrukturen und ferner Stege aufgeprägt, über deren\n\nfreie Kanten diese Schicht mit einer zweiten Schicht verbunden werden kann,\n\ndie aus dauerhaftem polymerem filmartigem Folienmaterial bestehen kann. Bei\n\nder Verbindung entstehen eine Vielzahl von Zellen. Die Schrift des 1968 er-\n\nteilten Patents zeigt mehrere Alternativen auf, wie die Verbindung erfolgen\n\nkann. Sie nennt dabei einmal die Möglichkeit des Verschweißens unter Ver-\n\nwendung eines Gitters an der Rückseite, das dem Muster der Stege entspricht.\n\nEs dürften dann - was wegen der nachfolgend abgehandelten Unterschiede\n\nnäherer Aufklärung nicht bedarf - verwirklicht sein die Anweisungen zu 1 a und\n\nb, 2 a, 3 a und b sowie 4 (einschließlich a); die Merkmale 2 b und 5 sind für\n\ndiese Alternative dagegen nicht vorbeschrieben. Eine weitere Alternative be-\n\nsteht in der Verwendung eines durch Hitze aktivierbaren Klebstoffes, der auf\n\ndie freien Kanten der Stege und/oder die entsprechenden Bereiche der Rück-\n\nseite der zweiten Schicht aufgebracht wird und aus vernetzenden Substanzen\n\nbestehen kann. Es sind dann zusätzlich verwirklicht die Merkmale 1 c, 2 b und\n\n3 c. Merkmal 4 ist gegeben, weil - wie ausgeführt - patentgemäß hierunter Ver-\n\nflüssigung und anschließendes Erstarren zu einer selbsttragenden Form zu\n\nverstehen ist. Auch bei dieser Alternative nach der US-Patentschrift 3 417 959\n\nfehlt jedoch eine Verwirklichung der Merkmalsgruppe 5. Ein über die Wärme-\n\nbehandlung hinausgehender, weiterer Verfahrensschritt \n\nist \n\nin der\n\nUS-Patentschrift 3 417 959 nicht erwähnt. Die Wärmebehandlung dient allein\n\ndazu, die Kleberschicht zu vernetzen, was - wie ausgeführt - nach allgemeinem\n\nVerständnis bedeutet, sie der für erforderlich gehaltenen inneren, kohäsiven\n\nFestigkeit zuzuführen.\n\n4. Die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatents ist technisch fortschritt-\n\nlich. Nach dem Vorgesagten nutzt sie anders als der Stand der Technik ver-\n\nnetzbare Verbindungen nicht nur zur Erhöhung der inneren Festigkeit der Ma-\n\nterialien rückreflektierender Bahnen; die Möglichkeit, die Adhäsion zwischen\n\nden Schichten zu verbessern, wird eröffnet, und zwar ausschließlich durch\n\nFortbildung des bereits bekannten Verfahrens nach der US-Patentschrift\n\n3 190 178 und ohne die Notwendigkeit eines gesonderten Auftrags von Kleb-\n\nstoffen oder der Vorbehandlung der zu verbindenden Oberflächen. Dies erlaubt\n\nals weiteren technischen Vorteil die Weiterverwendung der technischen Ein-\n\nrichtungen, mit denen bereits das Verfahren nach der US-Patentschrift\n\n3 190 178 erledigt werden konnte.\n\n5. Es kann nicht festgestellt werden, daß Anspruch 1 des Streitpatents\n\ndurch den Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt nahegelegt gewesen ist\n\nund dieser Lehre zum technischen Handeln deshalb die erforderliche Erfin-\n\ndungshöhe fehlt.\n\nDer Senat geht dabei davon aus, daß sich der Fachmann durch die po-\n\nsitive Darstellung der Festigkeit der Verbindungen in der US-Patentschrift\n\n3 190 178 nicht davon hat abhalten lassen, über Verbesserungen des hermeti-\n\nschen Abschlusses der rückreflektierenden Elemente nachzudenken und\n\n- wegen der in der Streitpatentschrift beschriebenen Nachteile des Bahnen-\n\nmaterials nach der amerikanischen Patentschrift - insoweit nach Verbesse-\n\nrungsmöglichkeiten zu suchen. Diese Nachteile, insbesondere wenn sie an-\n\nhand von Abziehversuchen erkannt worden sind, wie sie in der Streitpatent-\n\nschrift beschrieben sind, mögen in das Blickfeld des Fachmanns auch die Ver-\n\nhältnisse an den durch die Wärmebehandlung geschaffenen Grenzflächen ge-\n\nrückt haben. Zum Auffinden der patentierten Lehre war darüber hinaus aber\n\nnicht nur die Erkenntnis gefordert, daß die Möglichkeit des Einsatzes vernetz-\n\nbarer Verbindungen insoweit überhaupt etwas bewirken könne; nötig war au-\n\nßerdem das Wissen, daß diese Möglichkeit bei der hier interessierenden Ver-\n\nbindungstechnik, die - wie ausgeführt - ganz speziellen Anforderungen genü-\n\ngen muß, zu einem spezifischen Erfolg, nämlich der Verbesserung eines an-\n\nderweit, nämlich durch Wärmebehandlung geschaffenen Haftzustandes würde\n\nführen können. Die Erkenntnis mußte dabei dahin gehen, daß der bekannter-\n\nmaßen zur Verbesserung der inneren Festigkeit führende Vernetzungszustand\n\n- wie sich der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten\n\nausgedrückt hat - indirekt auch die Adhäsion beeinflussen könne. Den bereits\n\nerörterten Schriften (US-Patentschrift 3 190 178, japanisches Gebrauchsmuster\n\n50-28 669, US-Patentschrift 3 417 959) lassen sich insoweit Anhaltspunkte\n\nnicht entnehmen. Diese Unterlagen lassen nicht erkennen, daß die vorbe-\n\nschriebenen vernetzbaren Verbindungen zu etwas anderem als zur Beeinflus-\n\nsung der inneren, kohäsiven Festigkeit der Schicht taugen könnten, in der sie\n\nverwendet werden. Auch daß Lehrbücher oder andere Schriften, die zum Prio-\n\nritätszeitpunkt zur Information des Fachmanns zur Verfügung standen, brauch-\n\nbare Hinweise gegeben hätten, eine nachträgliche Aushärtung vernetzbarer\n\nVerbindungen im Zusammenhang mit und zur Ergänzung der durch die Wär-\n\nmebehandlung bereits geschaffenen Adhäsion einzusetzen, kann nicht festge-\n\nstellt werden.\n\nDie Anlage 1 zu dem von der Klägerin vorgelegten Ergänzungsgutach-\n\nten des Prof. Dr. E. vom 6. Dezember 2000 (Lucke, Verklebung von organi-\n\nschem Glas, Adhäsion, 1962) belegt lediglich die Überlegenheit von Polymeri-\n\nsations-Klebstoffen gegenüber Lösungsmittel-Verklebungen und Klebelacken,\n\nwas deren Zugfestigkeitswerte bei Wässerung und Bewitterung anlangt. Die\n\nam 3. April 1973 patentierte und in der mündlichen Verhandlung näher erör-\n\nterte Lehre nach der US-Patentschrift 3 725 115 betrifft ein Verfahren zur Her-\n\nstellung druckempfindlicher Klebeartikel mit verbesserter Kriechbeständigkeit,\n\nFestigkeit und Lösungsmittelbeständigkeit, Verfahren zur Verbindung von Ma-\n\nterialien und entsprechend hergestellte Produkte. Wesentlicher Bestandteil der\n\nVerfahren ist die Bestrahlung von Klebstoff. Die sich unter anderem über Ab-\n\nziehfestigkeit und Scherfestigkeit vor und nach der Bestrahlung verhaltenden\n\nTabellen weisen aus, daß die Klebstoffe vor der Bestrahlung zu einer meßba-\n\nren Abziehfestigkeit nicht führen. Die Lehre dieses Patents geht demnach da-\n\nhin, eine Adhäsion allein durch den mittels Bestrahlung in Gang gesetzten\n\nHärtevorgang zu erreichen; daß er als zusätzliche Maßnahme geeignet ist, ei-\n\nne bereits anderweitig geschaffene Adhäsion zu verbessern, kommt nicht zum\n\nAusdruck. Aus dieser Patentschrift läßt sich freilich ablesen, daß vernetzbare\n\nVerbindungen und ihre Härtung sich auch im Hinblick auf die Adhäsion mehre-\n\nrer Schichten nutzen lassen können. Die Anlage 3 zum ergänzenden Privat-\n\ngutachten vom 6. Dezember 2000 (Zorll, Untersuchungen zur Verbesserung\n\ndes Verbundes an Grenzflächen, Adhäsion, 1974) geht hier noch weiter, weil\n\ndieser Aufsatz für ein System mit Acrylatbeschichtung über Versuche mittels\n\nnachträglicher Elektronenbestrahlung zuvor normal getrockneter Filme berich-\n\ntet, der gerichtliche Sachverständige das als Beispiel für ein zweistufiges Ver-\n\nfahren der Verbindung zweier Schichten angesehen hat und die Abhandlung\n\nausführt, daß eine Einbeziehung der Elektronenstrahlhärtung in Überlegungen\n\nzur Verbesserung des Verbundes von Haftpartnern auf Polymerbasis durchaus\n\nlohnend sein dürfte.\n\nEs verbleiben jedoch durchgreifende Zweifel, daß das einen Fachmann\n\nmit durchschnittlichen Kenntnissen befähigte, hieraus die ausgehend von der\n\nUS-Patentschrift 3 190 178 zum Auffinden der durch Anspruch 1 des Streitpa-\n\ntents patentierten Lehre noch nötigen Erkenntnisse zu ziehen. Die Anlage 3\n\nbefaßt sich mit der Lackierung von Untergründen. Sie betrifft damit Verbünde\n\nund Anwendungsfälle, die deutlich von denen abweichen, für welche das\n\nStreitpatent eine Lehre zum technischen Handeln geben will. So ist insbeson-\n\ndere die Trocknung des Lackfilmes, von welcher der Aufsatz ausgeht, keine\n\nWärmebehandlung im Sinne der US-Patentschrift 3 190 178 oder des Streit-\n\npatents, deren Wirkung es nach dessen Lehre zu verbessern gilt. Schon das\n\nerschwert es, die in der Anlage 3 abgehandelten Erkenntnisse zu diesem\n\nZweck heranzuziehen. Selbst für den Anwendungsbereich, den der Aufsatz\n\nnach Anlage 3 behandelt, ist überdies ausdrücklich angegeben, ein Erfolg der\n\nnachträglichen und zusätzlichen Elektronenstrahlhärtung lasse sich nicht von\n\nvornherein voraussagen; die Empfehlung des Aufsatzes geht dann auch dahin,\n\neinen anderen Weg einzuschlagen, nämlich an einen Wechsel des Beschich-\n\ntungsmaterials, nach der Ausdrucksweise des Streitpatents also an einen\n\nWechsel des Materials der zwei oder drei verwendeten Schichten zu denken,\n\nwenn bei einem vorgegebenen Material die Haftfestigkeit aus irgendeinem\n\nGrunde nicht ausreiche; diese Änderung der Stoffkombination soll danach so-\n\ngar in den meisten Fällen eine stärkere Wirkung haben. Das sind echte\n\nHemmnisse, um von der US-Patentschrift 3 190 178 und der in ihr genannten\n\nMöglichkeit des Zusatzes vernetzbarer Verbindungen zu deren patentgemäßen\n\nEinsatz zu gelangen, jedenfalls wenn man zusätzlich berücksichtigt, daß es\n\nauch im allgemein bekannten Stand der Technik etwa für den Fall, daß ein\n\nMaterialaustausch nicht möglich ist, bereits eine Maßnahme gab, die Haftfe-\n\nstigkeit, die zu erreichen ist, zu erhöhen. Wie der gerichtliche Sachverständige\n\nausgeführt hat, versuchte man dem - in der Streitpatentschrift näher beschrie-\n\nbenen - Versagen der Haftverbindungen im Stand der Technik durch Vorbe-\n\nhandeln der Oberfläche der zu verbindenden Kunststoffe zu begegnen. Die\n\nNotwendigkeit zweckmäßiger Oberflächenbehandlung vor dem Zusammenfü-\n\ngen zu verklebender Kunststoffe wird auch in dem dem Privatgutachten vom\n\n3. März 1998 auszugsweise beigefügten Kunststoff-Handbuch, Band I, 1975\n\nauf S. 1150 betont. Zum Prioritätszeitpunkt war daher die Praxis der Adhäsi-\n\nonsverbesserung auf dem hier zu beurteilenden Gebiet durch einen vom Prin-\n\nzip her ganz anders gestalteten Weg geprägt und eine in der Literatur erörter-\n\nte, im Prinzip im Sinne des patentgemäßen Vorschlags nutzbare Alternative\n\nwar nur als unsichere und nachrangige Möglichkeit erkennbar. Daß es ein in\n\nder Praxis tatsächlich gangbarer Weg ist, vernetzbares Verbindungsmaterial\n\ngerade zur Erhöhung der Adhäsion der Schichten durch Wärmebehandlung\n\ngefügter reflektierender Bahnen einzusetzen, kann deshalb mit dem gerichtli-\n\nchen Sachverständigen als aus damaliger fachlicher Sicht unerwartet bezeich-\n\nnet werden. Das gilt gleichermaßen für den Fachmann, der nicht ausgehend\n\nvon der US-Patentschrift 3 190 178, sondern ausgehend von dem japanischen\n\nGebrauchsmuster 50-28 669 oder der US-Patentschrift 3 417 959 nach Ver-\n\nbesserungen suchte, weil deren Offenbarungsgehalt in Ansehung der Lehre\n\nnach dem Streitpatent nicht weiter als derjenige der erstgenannten amerikani-\n\nschen Patentschrift reicht. Dies verbietet die für den Erfolg der Nichtigkeitskla-\n\nge erforderliche Überzeugung, daß die Lehre nach Anspruch 1 des Streitpa-\n\ntents vom Fachmann durchschnittlichen Könnens zum Prioritätszeitpunkt auf-\n\ngefunden werden konnte.\n\n6. Die Unteransprüche haben an der Leistung teil, die nach allem dem\n\nAnspruch 1 des Streitpatents zugrunde liegt. Auch insoweit kommt deshalb ei-\n\nne Nichtigerklärung nicht in Betracht.\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 110 Abs. 3 PatG in der\n\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980.\n\nRogge\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Jestaedt ist erkrankt und\nverhindert, zu unterschreiben.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_157-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-10/x-zr-157-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_157-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_157-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-10/x-zr-157-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_157-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:03:43.391615+00:00"}}