{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_150-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-12-19","aktenzeichen":"X ZR 150/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":". ja Verkündet am: 19. Dezember 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Temperaturwächter BGB §§ 242 Cc, 812 Abs. 1, 818 Abs. 3; PatG 1968 § 48; PatG 1981 § 141 a) Ansprüche wegen Patentverletzung können verwirkt sein, wenn sich der Verlet- zer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber über einen längeren Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glau- ben verstößt. b) Auch gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des durch eine Patentverletzung Erlangten ist der Einwand der Verwirkung nicht schlechthin oder regelmäßig ausgeschlossen. c) Bei der Verwirkung sind Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unab- hängig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurtei- lung tragen, daß Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des An- spruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen mußte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 150/98 \n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ. ja\n\nVerkündet am:\n19. Dezember 2000\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nTemperaturwächter\n\nBGB §§ 242 Cc, 812 Abs. 1, 818 Abs. 3; PatG 1968 § 48; PatG 1981 § 141\n\na) Ansprüche wegen Patentverletzung können verwirkt sein, wenn sich der Verlet-\n\nzer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber\n\nüber einen längeren Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten\n\ndurfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend\n\nmachen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glau-\n\nben verstößt.\n\nb) Auch gegenüber dem bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des\n\ndurch eine Patentverletzung Erlangten ist der Einwand der Verwirkung nicht\n\nschlechthin oder regelmäßig ausgeschlossen.\n\nc) Bei der Verwirkung sind Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unab-\n\nhängig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen\n\nwie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurtei-\n\nlung tragen, daß Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des An-\n\nspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr\n\nrechnen mußte.\n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98 - OLG Karlsruhe\n\n LG Mannheim\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter\n\nDr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das am 22. Juli 1998 verkündete\n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist seit dem 3. April 1997 als Inhaberin des deutschen Pa-\n\ntents 21 21 802 (Klagepatents) eingetragen. Das Patent wurde am 3. Mai 1971\n\nvon der T. GmbH & Co. in P. angemeldet; die Bekanntmachung der Anmeldung\n\nerfolgte am 21. März 1974.\n\nAnspruch 1 des Klagepatents, das am 3. Mai 1989 durch Zeitablauf er-\n\nloschen ist, hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Temperaturwächter zum Aus- und Einschalten von elektrischen\nStromkreisen bei Über- bzw. Unterschreiten von bestimmten\nTemperaturen, bestehend aus einem Gehäuse, einer darin um-\nfangseitig geführten, kalottenförmigen Bimetall-Schnappscheibe\nund einem von deren Zentrum bewegten Stromübertragungs-\nglied, das in der einen Schnappstellung, der Einschaltstellung,\nmit einem Gegenkontakt in Berührung kommt und den Strom-\nkreis schließt, in der anderen Schnappstellung, der Ausschalt-\nstellung, den Stromkreis unterbricht,\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,\ndaß das Stromübertragungsglied eine der Bimetallscheibe (5)\nzugeordnete, in ihrer Mitte einen Kontakt (6) tragende kalotten-\nförmige Feder-Schnappscheibe (4) ist, deren Kontakt die Bime-\ntall-Schnappscheibe zentrisch durchgreift und deren Federkraft\nwenig geringer \nist als die Stellkraft der Bimetall-\nSchnappscheibe.\"\n\nDie nachfolgenden Abbildungen 1 und 2 der Patentschrift zeigen ein\n\nAusführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Temperaturwächters im Längs-\n\nschnitt in der Schließstellung und in der geöffneten Stellung.\n\nDie Beklagte steht im Wettbewerb mit der Klägerin. Der Erfinder des\n\nKlagepatents und frühere Geschäftsführer der Klägerin P. H. war bis etwa 1971\n\nbei der Beklagten beschäftigt. Mindestens seit dem Jahre 1982 stellt die Be-\n\nklagte einen Temperaturwächter her, den sie unter der Bezeichnung F 11 ver-\n\ntreibt. Seine Ausgestaltung ergibt sich aus den nachfolgenden Zeichnungen\n\n(Anl. B 17), von denen die beiden letzten Abbildungen die als Stromübertra-\n\ngungsglied verwendete Mäanderfeder zeigen.\n\nSeit 1982 ist auch die Klägerin in Besitz einiger Muster des von der Be-\n\nklagten vertriebenen Temperaturwächters. Mit Patentanwaltsschreiben vom\n\n26. April 1996 richtete sie erstmals eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte.\n\nDie Klägerin meint, die Beklagte habe durch Herstellung und Vertrieb\n\ndes angegriffenen Temperaturwächters das Klagepatent verletzt. Sie hat die\n\nBeklagte auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum\n\nSchadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur\n\nRechnungslegung verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte zur Herausgabe\n\nder bei ihr eingetretenen Bereicherung verpflichtet sei, die sie durch die ange-\n\ngriffenen Handlungen in der Zeit vom 21. März 1974 bis zum 3. Mai 1989 auf\n\nKosten der Klägerin bzw. der T. GmbH & Co. erlangt habe. Auf die Berufung\n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen\n\nrichtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des\n\nerstinstanzlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klägerin als aktivlegitimiert angesehen,\n\nweil sie dadurch Gesamtrechtsnachfolgerin der Anmelderin und ursprünglichen\n\nPatentinhaberin geworden sei, daß deren Kommanditisten ihre Kommanditan-\n\nteile auf die Klägerin als einzige persönlich haftende Gesellschafterin übertra-\n\ngen haben. Das wird weder von der Revision noch von der Revisionserwide-\n\nrung angegriffen und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nII. Das Berufungsgericht hat weiterhin eine Verletzung des Klagepatents\n\ndurch die angegriffene Ausführungsform bejaht, wobei es in der Verwendung\n\nder Mäanderfeder ein glattes Äquivalent zu der erfindungsgemäß als Strom-\n\nübertragungsglied vorgesehenen Feder-Schnappscheibe gesehen hat. Diese\n\nder Revision günstige Beurteilung wird von der Revisionserwiderung mit Ge-\n\ngenrügen bekämpft. Sie bedürfen keiner Erörterung, da sich die weitere Beur-\n\nteilung des Berufungsgerichts als im Ergebnis zutreffend erweist, die vom\n\nLandgericht zuerkannten sich aus der Verletzung ergebenden Ansprüche auf\n\nHerausgabe des Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer\n\nungerechtfertigten Bereicherung sowie auf Rechnungslegung seien verwirkt.\n\n1. Das Berufungsgericht geht bei seinen Überlegungen davon aus, daß\n\nder Inhaber eines Patents, dem die angegriffene Ausführungsform bekannt sei\n\nund der dennoch jahrelang nicht gegen das Verhalten des Verletzers einschrei-\n\nte, seine Rechte verwirken könne, wenn der Verletzer aus dem Verhalten des\n\nVerletzten habe entnehmen können, dieser werde keine Ansprüche mehr gel-\n\ntend machen, und wenn er sich entsprechend eingerichtet habe, wenn er also\n\nz.B. anderweitige finanzielle Dispositionen oder sonstige wirtschaftliche Inve-\n\nstitionen unterlassen habe. Es sei nicht gerechtfertigt, eine Verwirkung des Be-\n\nreicherungsanspruchs wegen Patentverletzung generell für ausgeschlossen zu\n\nhalten, so wie dies in der Vorinstanz vom Landgericht im Anschluß an ein Urteil\n\ndes Landgerichts Düsseldorf (GRUR 1990, 117, 119) vertreten worden sei.\n\nDie Revision wendet sich gegen den rechtlichen Ansatz des Berufungs-\n\ngerichts. Sie stellt zur Überprüfung, ob Ansprüche auf Bereicherungsausgleich\n\nfür die unberechtigte Nutzung eines Patents überhaupt vor Ablauf der 30-jäh-\n\nrigen Regelverjährung verwirkt werden können. Diese Frage ist zu bejahen:\n\na) Der Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen\n\nEinwands aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn\n\nsich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewis-\n\nsen Zeitraum hin [Zeitmoment] bei objektiver Beurteilung darauf einrichten\n\ndurfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend\n\nmachen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und\n\nGlauben verstößt [Umstandsmoment] (BGHZ 25, 47, 52; 26, 52, 65; 67, 56, 68;\n\n84, 280, 281; BGH, Urt. v. 26.5.1992 - VI ZR 230/91, NJW-RR 1992, 1240,\n\n1241; v. 10.2.1993 - VIII ZR 48/92, NJW-RR 1993, 682, 684; Sen.Urt. v.\n\n17.3.1994 - X ZR 16/93, GRUR 1994, 597, 602 - Zerlegvorrichtung für Baum-\n\nstämme). Aufgrund dieser Wurzel im Grundsatz von Treu und Glauben kann\n\nder Verwirkungseinwand auch in Patentverletzungsfällen nicht allgemein aus-\n\ngeschlossen werden (RG, GRUR 1932, 718, 721; GRUR 1938, 778, 780;\n\nMuW 1938, 410, 414; BGH, Urt. v. 24.6.1952 - I ZR 131/51, GRUR 1953, 29,\n\n31 - Plattenspieler I; Sen.Urt. v. 3.6.1976 - X ZR 57/73, GRUR 1976, 579, 581\n\n- Tylosin; \n\nv. \n\n30.11.1976 \n\n- X ZR 81/72, GRUR 1977, \n\n250, \n\n255\n\n- Kunststoffhohlprofil I; v. 5.6.1997 - X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379\n\n- Weichvorrichtung II; Beier/Wieczorek, GRUR 1976, 566, 572; Benkard, PatG,\n\n9. Aufl., § 9 Rdn. 64; Bernhardt/Kraßer, PatG, 4. Aufl., S. 645; Busse, PatG,\n\n5. Aufl., § 139 Rdn. 189; Klaka, GRUR 1978, 70; Klauer/Möhring/Hesse, Pa-\n\ntentrechtskommentar, 3. Aufl., § 47 Rdn. 84; Lindenmaier/Weiss, PatG, 6. Aufl.,\n\n§ 47 Rdn. 50; Reimer/Nastelski, PatG, 3. Aufl., § 47 Rdn. 93). Freilich muß die\n\nAnwendung dieser Grundsätze der Interessenlage der Beteiligten Rechnung\n\ntragen, wie sie sich typischerweise bei der Verletzung von Patenten und so-\n\ndann nach den Gegebenheiten des konkreten Verletzungsfalls darstellt.\n\nb) Eine abweichende Beurteilung ist auch bei dem Anspruch auf Berei-\n\ncherungsausgleich nicht gerechtfertigt.\n\nNach vielfach vertretener Auffassung sollen Bereicherungsansprüche\n\ndurch die Verwirkung weiterer Ansprüche wegen Patentverletzung (regelmä-\n\nßig) nicht berührt werden (Beier/Wieczorek, GRUR 1976, 566, 573; Benkard\n\naaO, § 9 Rdn. 64; Bernhardt/Kraßer aaO, S. 645; Busse aaO, § 139 Rdn. 190;\n\nLG Düsseldorf, GRUR 1990, 117, 119). Das Berufungsgericht ist dem zu Recht\n\nin dieser Allgemeinheit nicht gefolgt. Der Bereicherungsanspruch unterscheidet\n\nsich mit Blick auf die Verwirkung nicht grundsätzlich vom Schadensersatzan-\n\nspruch wegen Patentverletzung, sondern stimmt inhaltlich mit dem Schadens-\n\nersatzanspruch überein, dessen Höhe nach der Lizenzanalogie ermittelt wor-\n\nden ist. Wie dieser ist er darauf gerichtet, einen Ausgleich dafür zu schaffen,\n\ndaß der Verletzer mit der Patentverletzung von dem immateriellen Schutzge-\n\ngenstand Gebrauch gemacht hat, dessen Benutzung für die Dauer des Patents\n\ndem Patentinhaber vorbehalten ist. Er ist damit auch einem vertraglichen An-\n\nspruch auf Vergütung einer empfangenen Gegenleistung ähnlich. Ein solcher\n\nAnspruch kann wie jeder Zahlungsanspruch verwirkt werden.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision kann der Einwand des Wegfalls der\n\nBereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB den durch den Verwirkungseinwand ge-\n\nwährten Schutz nicht ersetzen. Das Berufungsgericht weist hierzu zutreffend\n\ndarauf hin, daß diese Vorschrift bei Patentverletzungen kaum jemals eingreifen\n\nwird, weil das Erlangte im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in dem Ge-\n\nbrauch des Schutzgegenstandes besteht, der als solcher nicht wieder heraus-\n\ngegeben werden kann, so daß der Verletzer Wertersatz in Form einer ange-\n\nmessenen Lizenzgebühr zu \n\nleisten hat (Sen.Urt. BGHZ 82, 299, 307\n\n- Kunststoffhohlprofil II). Diese Lizenzgebühr hat der Verletzer erspart; ein\n\nWegfall dieser durch Ersparnis erzielten Bereicherung wird allenfalls unter\n\nganz besonderen Umständen in Betracht kommen können (Benkard aaO,\n\n§ 139 Rdn. 86). § 818 Abs. 3 BGB kann daher der Interessenlage und dem\n\nSchutzbedürfnis nicht Rechnung tragen, denen das Rechtsinstitut der Verwir-\n\nkung Rechnung tragen soll.\n\n2. Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwirkung auch des Bereiche-\n\nrungsanspruchs bedeutet allerdings nicht, daß Unterlassungs-, Schadenser-\n\nsatz- und Bereicherungsansprüche in gleicher Weise betroffen sein müssen,\n\nwenn Verwirkung in Betracht zu ziehen ist.\n\nNach der insbesondere zum Kennzeichenrecht ergangenen Rechtspre-\n\nchung des BGH ist beim Umstandsmoment zu unterscheiden zwischen dem\n\nUnterlassungsanspruch und Ersatzansprüchen, insbesondere Schadenser-\n\nsatzansprüchen.\n\nBeim Unterlassungsanspruch kommt Verwirkung in Betracht, wenn der\n\nRechtsinhaber über einen längeren Zeitraum untätig geblieben ist, obwohl er\n\nden Verstoß gegen seine Rechte kannte oder bei der gebotenen Wahrung sei-\n\nner Interessen kennen mußte, so daß der Verletzer mit der Duldung seines\n\nVerhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und sich daraufhin einen\n\nwertvollen Besitzstand geschaffen hat (BGH, Urt. v. 26.9.1980 - I ZR 69/78,\n\nGRUR 1981, 60, 61 - Sitex; v. 12.7.1984 - I ZR 49/82, GRUR 1985, 72, 73\n\n- Consilia; v. 2.2.1989 - I ZR 183/86, GRUR 1989, 449, 452 - Maritim; v.\n\n24.6.1993 - I ZR 187/91, GRUR 1993, 913, 914 - KOWOG; v. 19.2.1998\n\n- I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1037 - Makalu).\n\nDemgegenüber setzt die Verwirkung des Schadensersatzanspruchs kei-\n\nnen schutzwürdigen Besitzstand voraus, wie er für die Verwirkung des Unter-\n\nlassungsanspruchs erforderlich ist, sondern nur, daß der Schuldner aufgrund\n\neines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers\n\ndarauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadensersatzansprü-\n\nchen wegen solcher Handlungen an den Schuldner herantreten, die er auf-\n\ngrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat (BGHZ 26, 52,\n\n64/65 - Sherlock Holmes; BGH, Urt. v. 26.5.1988 - I ZR 227/86, GRUR 1988,\n\n776, 778 \n\n- PPC). Statt eines Besitzstandes \n\nim Sinne der sachlich-\n\nwirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers,\n\nwie er für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend\n\nist, genügt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositio-\n\nnen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gläu-\n\nbiger (mehr) leisten zu müssen.\n\nAndererseits können an die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des\n\nSchuldners auf diese Leistungsfreiheit je nach den Gegebenheiten des Ein-\n\nzelfalles auch höhere Anforderungen zu stellen sein als beim Unterlassungs-\n\nanspruch. Denn auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist stets\n\nnoch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob es dem\n\nVerletzer zugemutet werden kann, den Ansprüchen des Patentinhabers\n\ngleichwohl nachzukommen (Klauer/Möhring/Hesse aaO, § 47 Rdn. 84). Ent-\n\nsprechend wird im patentrechtlichen Schrifttum hervorgehoben, daß Fälle\n\ndenkbar seien, in denen es zwar nicht gerechtfertigt erscheint, den Verletzer,\n\nder auf den Vertrauenstatbestand gestützt einen Besitzstand erworben hat, zur\n\nUnterlassung zu verpflichten, es aber wohl in Betracht kommt, ihm die Ver-\n\npflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich auf-\n\nzuerlegen (Klauer/Möhring/Hesse aaO; Reimer/Nastelski aaO, § 47 Rdn. 93;\n\nKlaka, GRUR 1978, 70, 73). In diesem Umfang verdienen auch die vorzitierten\n\nStimmen Billigung, die bei Verwirkung weiterer Ansprüche einen Bereiche-\n\nrungsausgleich gewähren wollen.\n\n3. Die Bejahung oder Verneinung einer Verwirkung ist grundsätzlich dem\n\nTatrichter vorbehalten, der den ihm zur Begründung des Einwands vorgetrage-\n\nnen Sachverhalt eigenverantwortlich zu würdigen hat. Das Revisionsgericht hat\n\njedoch nachzuprüfen, ob der Tatrichter alle erheblichen Gesichtspunkte be-\n\nrücksichtigt hat und die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen\n\ntatsächlichen Feststellungen getragen wird (BGHZ 122, 308, 314; Sen.Urt. v.\n\n17.3.1994 - X ZR 16/93, GRUR 1994, 597, 601 - Zerlegvorrichtung für Baum-\n\nstämme). Dabei erweist sich das Berufungsurteil nicht völlig frei von Rechts-\n\nfehlern.\n\na) Das Berufungsgericht hat das erforderliche Zeitmoment bejaht, weil\n\ndie Klägerin erst im Jahre 1996 und damit 14 Jahre, nachdem die angegriffene\n\nAusführungsform in ihren Besitz gelangt sei, erstmals den Vorwurf der Patent-\n\nverletzung erhoben habe. Das Patent sei zu diesem Zeitpunkt bereits seit sie-\n\nben Jahren abgelaufen gewesen. Die Klägerin habe - wovon sich das Beru-\n\nfungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt\n\nhat - auch bereits 1982 Kenntnis von der Patentverletzung erlangt, weil ihr da-\n\nmaliger Mitgeschäftsführer H. ein Muster des angegriffenen Schalters F 11\n\nzerlegt und dabei festgestellt habe, daß dessen Ausgestaltung mit der im Kla-\n\ngepatent unter Schutz gestellten Lösung in der technischen Funktion überein-\n\nstimme, im wesentlichen die gleiche Wirkung erziele und deshalb unter den\n\nSchutzumfang des Patents falle. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und\n\nwird auch von der Revision nicht angegriffen.\n\nb) Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklagte habe auf-\n\ngrund des Verhaltens der Klägerin den Eindruck gewinnen dürfen, diese werde\n\nim Hinblick auf die Herstellung und den Vertrieb des Schalters F 11 keine An-\n\nsprüche geltend machen. Der damalige Mitgeschäftsführer der Klägerin H. ha-\n\nbe bei einem Messebesuch im Jahre 1982 gegenüber einem Prokuristen der\n\nBeklagten auf den Hinweis, daß die Beklagte nunmehr den Schalter F 11 in\n\nihrem Programm habe, sinngemäß geäußert, dieser \"tauge ja eh nichts\". Darin\n\nliege zwar kein Verzicht, jedoch habe die Beklagte dieser Bewertung entneh-\n\nmen können, daß die Klägerin den Schalter gekannt und untersucht habe, daß\n\nsie in ihm wegen seiner - nach Auffassung der Klägerin - schlechten Qualität\n\nkein ernstzunehmendes Konkurrenzprodukt sehe und daß sie deshalb kein\n\nerhebliches Interesse an der Verhinderung seines Vertriebs habe. In dieser\n\nEinschätzung habe sich die Beklagte dadurch bestärkt fühlen dürfen, daß die\n\nKlägerin - trotz zahlreicher Berührungspunkte der Parteien auf dem Markt -\n\nauch in der Folgezeit keine Ansprüche geltend gemacht habe. Dem stehe auch\n\nnicht entgegen, daß der Beklagten das Klagepatent nach ihrem eigenen Vor-\n\ntrag überhaupt nicht bekannt gewesen sei, denn eine Verwirkung von Ansprü-\n\nchen komme nicht nur gegenüber vorsätzlich handelnden Verletzern, sondern\n\nvielmehr auch und gerade bei solchen Verletzungen in Betracht, die auf Fahr-\n\nlässigkeit beruhten.\n\nDie Revision bemängelt, das Berufungsgericht hätte das Verhalten der\n\nBeklagten als grob fahrlässig qualifizieren müssen. Da sie es unterlassen ha-\n\nbe, sich über einschlägige Schutzrechte ihres nächsten Konkurrenten zu unter-\n\nrichten, sei ein etwaiges Vertrauen darauf, es werde schon alles gut gehen,\n\nnicht schutzwürdig.\n\nDiese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt,\n\ndaß sich die Beklagte von Anfang an nicht um die Schutzrechtslage gekümmert\n\nhat, so daß sie, wie es am Ende der Entscheidungsgründe heißt, ein erhebli-\n\ncher Verschuldensvorwurf traf. Einer Qualifikation dieses Verschuldens als\n\neinfache oder grobe Fahrlässigkeit bedurfte es nicht.\n\nc) Die Revision beanstandet ferner die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts als denkwidrig und durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen,\n\ndie sich über viele Jahre hinziehende Untätigkeit der Klägerin habe der Be-\n\nklagten den Aufbau eines wertvollen Besitzstandes ermöglicht, dessen nach-\n\nträgliche Zerschlagung sie nicht hinnehmen müsse. Auch diese Rüge greift\n\nnicht durch.\n\nEinen Besitzstand im Sinne betrieblicher Einrichtungen, Vorkehrungen\n\nund Investitionen für die Herstellung des patentverletzenden Erzeugnisses, wie\n\nihn die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs voraussetzt, erfordert die\n\nVerwirkung eines Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruchs wie ausge-\n\nführt nicht. Einen solchen Besitzstand hat das Berufungsgericht erkennbar aber\n\nauch nicht gemeint. Das zeigen seine die Begründung für die Bejahung der\n\nVerwirkung einleitenden Ausführungen, der Schutzrechtsinhaber könne seine\n\nAnsprüche verwirken, wenn der Verletzer sich durch Unterlassen anderweitiger\n\nfinanzieller Dispositionen darauf eingerichtet habe, nicht mehr in Anspruch ge-\n\nnommen zu werden, sowie seine an die Erörterung des Besitzstandes an-\n\nschließende Bemerkung, der Klägerin sei es verwehrt, ihre \"Patentstrategie\"\n\ngegenüber der Beklagten zu ändern, um an deren Verkaufserfolgen im Wege\n\neiner Bereicherungshaftung zu partizipieren. Die Berücksichtigung des Um-\n\nstandes, daß die Beklagte den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform\n\njahrelang fortgesetzt und hierdurch Erträge erzielt hat, ohne sich darauf einzu-\n\nrichten, daraus Zahlungen an die Klägerin leisten zu müssen, ist nicht zu be-\n\nanstanden.\n\nd) Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht bei sei-\n\nner Interessenabwägung die Überlegung berücksichtigt hat, es seien sämtliche\n\nfür die Geschäftsunterlagen vorgesehenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen\n\ngewesen, als die Klägerin erstmals den Vorwurf der Patentverletzung gegen\n\ndie Beklagte erhoben habe, wodurch eine auch nur halbwegs genaue Berech-\n\nnung der der Klägerin zustehenden Ansprüche ausgeschlossen gewesen sei.\n\nFür die Berechnung des dem Patentinhaber zustehenden Anspruchs\n\nkommt es zunächst darauf an, ob Geschäftsunterlagen tatsächlich noch vor-\n\nhanden sind oder nicht. Erst wenn dies nicht mehr der Fall sein sollte, kann es\n\nvon Bedeutung sein, ob der Verletzer die Geschäftsunterlagen unter Beach-\n\ntung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen und in dem berechtigten Vertrauen\n\ndarauf vernichtet hat, daß der Patentinhaber ihn nicht mehr auf Schadenser-\n\nsatz bzw. Bereicherungsausgleich in Anspruch nehmen werde. Feststellungen\n\ndazu, ob und in welchem Umfang die Beklagte für den relevanten Zeitraum\n\nnoch über Geschäftsunterlagen verfügt, hat das Berufungsgericht aber nicht\n\ngetroffen.\n\nZwar werden die betreffenden Erwägungen im Berufungsurteil mit dem\n\nSatz eingeleitet, \"ergänzend\" seien auch noch die nachfolgend angesproche-\n\nnen Umstände zu berücksichtigen. Dem kann jedoch nicht hinreichend deutlich\n\nentnommen werden, daß das Berufungsgericht damit nur zusätzliche Umstän-\n\nde zu den zuvor erörterten, die Verwirkung nach seiner Auffassung bereits tra-\n\ngenden Gründen anführen wollte. Für das Revisionsverfahren ist damit davon\n\nauszugehen, daß das Berufungsgericht einen nicht tragfähigen Gesichtspunkt\n\nin seine Gesamtabwägung einbezogen hat.\n\ne) Ebensowenig kann dem vom Berufungsgericht weiterhin herangezo-\n\ngenen Umstand Bedeutung beigemessen werden, die Geltendmachung von\n\nAnsprüchen aus einem zum Zeitpunkt der ersten Berechtigungsanfrage seit\n\nsieben Jahren abgelaufenen Patent habe sich mindestens aus der Sicht der\n\nBeklagten als Vergeltung der Klägerin für eine Strafanzeige der Beklagten dar-\n\ngestellt, die im September 1995 zur Durchsuchung der Geschäftsräume der\n\nKlägerin und im weiteren zur Durchführung eines Strafverfahrens u.a. gegen\n\nderen Geschäftsführerin geführt habe. Wenn die Ansprüche der Klägerin nicht\n\naus anderen Gründen verwirkt sind, kommt es nicht darauf an, was sie schließ-\n\nlich veranlaßt hat, die ihr zustehenden Ansprüche doch noch geltend zu ma-\n\nchen.\n\nf) Das Berufungsgericht führt schließlich aus, das verspätete Vorgehen\n\nder Klägerin verstoße darüber hinaus auch deshalb gegen Treu und Glauben,\n\nweil es der Beklagten unstreitig ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf ei-\n\nnen anderen Schalter (P 20/25) auszuweichen und damit mindestens einen\n\nerheblichen Teil des Marktes abzudecken, für den sie die angegriffene Ausfüh-\n\nrungsform entwickelt habe. Auch dagegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\nSie kann zwar nicht aufzeigen, daß die Klägerin dem Vorbringen der Be-\n\nklagten entgegengetreten wäre, sie hätte auf eine kleinere Ausführungsform\n\n(P 10) des Schalters P 20/25 ausweichen können. Das Berufungsgericht hat es\n\njedoch unterlassen, die Schlüssigkeit dieses Einwands zu prüfen. Seine Aus-\n\nführungen lassen offen, woraus sich die technische und wirtschaftliche Gleich-\n\nwertigkeit der beiden Schalter ergeben soll. Nach dem Vorbringen der Beklag-\n\nten beruht der Schalter P 20/25 auf dem im Klagepatent als Stand der Technik\n\nerwähnten deutschen Patent 977 187. Auf diesen Stand der Technik bezieht\n\nsich die Kritik der Klagepatentschrift, von vorbekannten Lösungen werde das\n\nZiel nicht erreicht, durch ein gesondertes Stromübertragungsglied die Strom-\n\nbelastung von der Bimetall-Schnappscheibe fernzuhalten und die Bimetall-\n\nSchnappscheibe davon zu entlasten, den vollen Kontaktdruck zu erzeugen.\n\nBeides soll erst das erfindungsgemäße Stromübertragungsglied, die Feder-\n\nSchnappscheibe, leisten. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte\n\nhätte ohne weiteres auf einen Schalter nach dem deutschen Patent 977 187\n\nausweichen können, steht hierzu in einem nicht aufgeklärten Widerspruch.\n\n4. Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es jedoch nicht, weil der Senat\n\nin der Sache selbst entscheiden kann. Sind bei einer fehlerhaften Subsumtion\n\nunter einen unbestimmten Rechtsbegriff – wie den der Verwirkung – weitere\n\ntatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten, eröffnen die\n\ngesetzliche Pflicht zur eigenen Sachentscheidung und das Gebot der Prozeß-\n\nökonomie dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die Anknüpfungstatsachen\n\ndurch tatsächliche Schlüsse selbst dahin zu würdigen, ob die Subsumtion unter\n\nden \n\nrechtlichen Tatbestand möglich wird \n\n(BGH, Urt. v. 30.4.1993\n\n– V ZR 234/91, NJW 1993, 2178, 2179 m.w.N.). Bereits die vom Berufungsge-\n\nricht rechtsfehlerfrei festgestellten Umstände rechtfertigen jedoch die Annahme\n\neiner Verwirkung der vom Landgericht zuerkannten Ansprüche.\n\na) Zwischen dem Eintritt der Möglichkeit, die Patentverletzung geltend\n\nzu machen, und dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Beklagte erstmals in\n\nAnspruch genommen hat, liegt ein ganz ungewöhnlich langer Zeitraum. Die\n\nKlägerin hat bereits im Jahre 1982 durch die von ihrem Mitgeschäftsführer H.\n\nvorgenommene Untersuchung des Konkurrenzerzeugnisses Kenntnis von dem\n\nVerletzungstatbestand erlangt. Die Kenntnis der Klägerin erstreckte sich nach\n\nden nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur auf die\n\nEinzelheiten der technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungs-\n\nform, sondern auch auf seine rechtliche Bewertung als patentverletzend. Bis\n\nzur erstmaligen Geltendmachung ihrer Rechte 1996 hat die Klägerin gleichwohl\n\nnicht nur insgesamt 14 Jahre zugewartet, sondern dabei auch noch über das\n\nEnde der Patentlaufzeit hinaus sieben Jahre verstreichen lassen.\n\nb) Damit ist das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment nicht nur\n\nohne weiteres gegeben. Es hat vielmehr ein solches Gewicht, daß an die das\n\nUmstandsmoment ausfüllenden Umstände, wie bereits das Berufungsgericht\n\nzutreffend angenommen hat, geringere Ansprüche gestellt werden können, als\n\ndies bei einer weniger lang dauernden bewußten Duldung der patentverletzen-\n\nden Handlungen geboten wäre. Denn Zeit- und Umstandsmoment können nicht\n\nvoneinander unabhängig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wech-\n\nselwirkung. Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles müssen in\n\nihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, daß Treu und Glauben dem Gläubiger\n\ndie Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der\n\nSchuldner nicht mehr rechnen mußte. Je länger aber der Gläubiger untätig\n\nbleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, desto\n\nmehr wird der Schuldner in seinem Vertrauen schutzwürdig, der Gläubiger\n\nwerde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen.\n\nc) Unabhängig davon ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt\n\nUmstände von erheblichem Gewicht, aufgrund derer sich die Beklagte darauf\n\neinrichten durfte, die Klägerin werde wegen der Herstellung und des Vertriebs\n\nder angegriffenen Ausführungsform keine Rechte (mehr) geltend machen.\n\nDie Parteien sind am selben Ort ansässig; der Geschäftsführer H. der\n\nKlägerin war zuvor bei der Beklagten beschäftigt. Zwischen der Tätigkeit der\n\nParteien auf dem Markt gab es, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zahl-\n\nreiche Berührungspunkte. Der von der Klägerin frühzeitig bemerkte Verlet-\n\nzungstatbestand betraf ein Produkt, mit dem die Klägerin den weit überwiegen-\n\nden Teil ihres Umsatzes erzielte und von dem daher die Beklagte annehmen\n\nmußte, daß ihm das besondere Interesse und die besondere Aufmerksamkeit\n\nder Klägerin gelten werde. Wie die Revision selbst in anderem Zusammenhang\n\nhervorhebt, waren den Schaltern F 11 der Beklagten und S 01 der Klägerin\n\nvergleichbare nicht stromsensitive Temperaturwächter in den achtziger Jahren\n\nnicht auf dem Markt. Zudem bot die Beklagte, auch darauf weist die Revision\n\nhin, den Schalter F 11 zu einem deutlich niedrigeren Preis an als die Klägerin\n\nden ihren. Daher lag es aus der Sicht der Beklagten nahe, daß sich die Kläge-\n\nrin eingehend mit dem Produkt der Beklagten beschäftigen und dieses insbe-\n\nsondere dann nicht unbeanstandet lassen werde, wenn es sich als Verletzung\n\neines technischen Schutzrechts der Klägerin darstellte.\n\nTatsächlich hat die Klägerin die zu erwartende nähere Befassung mit\n\ndem Produkt der Beklagten dieser gegenüber auch verlautbart, indem ihr Ge-\n\nschäftsführer H. sich dahin geäußert hat, der Schalter F 11 \"tauge ja eh nichts\".\n\nDiese pauschale Abqualifizierung des Konkurrenzerzeugnisses wies zwar un-\n\nmittelbar keinen Bezug zu Schutzrechten der Klägerin auf. Sie ließ insbesonde-\n\nre das Verständnis zu, daß die Klägerin den Schalter F 11 wegen seiner Man-\n\ngelhaftigkeit nicht als ernst zu nehmendes Konkurrenzprodukt ansehe und da-\n\nher eine nähere Befassung nicht für lohnend halte. Wenn jedoch die Klägerin\n\nauch in der Folgezeit über Jahre hinweg nichts gegen den weiteren Vertrieb\n\ndieses Produkts unternahm, das durch diesen Vertrieb seine Markttauglichkeit\n\nzeigte, mußte die Beklagte hieraus den Schluß ziehen, daß der Klägerin hier-\n\ngegen entweder keine Rechte zustanden oder daß sie etwaige Rechte – aus\n\nwelchen Gründen auch immer – nicht geltend machen wolle. Zwar traf die Be-\n\nklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ein erhebliches\n\nVerschulden, wenn sie sich bei Aufnahme der Herstellung und des Vertriebs\n\ndes Schalters F 11 nicht vergewisserte, daß hierdurch Rechte Dritter nicht\n\nverletzt wurden. Aufgrund der jahrelangen Duldung durch die Klägerin durfte\n\nsie jedoch annehmen, daß sie von dieser eine Inanspruchnahme nicht zu er-\n\nwarten hatte, und hieran ihr Verhalten ausrichten.\n\nDie hierfür maßgeblichen Umstände rechtfertigen zugleich die Annahme,\n\ndaß sich die Beklagte nicht nur darauf einrichten durfte, von der Klägerin nicht\n\nmehr in Anspruch genommen zu werden, sondern sich auch tatsächlich ent-\n\nsprechend eingerichtet hat. Auch wenn nicht – oder jedenfalls nicht ohne zu-\n\nsätzliche Feststellungen – angenommen werden kann, daß der Beklagten eine\n\ngleichwertige Ausweichlösung bereits im Stand der Technik zur Verfügung\n\nstand, so hat sie es doch während der Restlaufzeit des Klagepatents unterlas-\n\nsen, sich um eine Alternative zu der angegriffenen Ausführungsform zu bemü-\n\nhen, wie es für einen vernünftigen Gewerbetreibenden nahegelegen hätte, der\n\nsich mit dem – begründeten – Vorwurf der Patentverletzung konfrontiert sah.\n\nHinsichtlich der Erträge ihrer Geschäftstätigkeit hat die Klägerin zwar die Be-\n\nhauptung der Beklagten mit Nichtwissen bestritten, sämtliche Gewinne der be-\n\ntreffenden Geschäftsjahre seien sogleich an ihre Gesellschafter ausgeschüttet\n\nworden. Darauf, ob Gewinne ausgeschüttet oder reinvestiert worden sind,\n\nkommt es jedoch nicht entscheidend an. Wesentlich ist, daß jedenfalls Ansprü-\n\nche der Klägerin bei der Preiskalkulation der Beklagten nicht berücksichtigt\n\nund keine Rückstellungen für Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche\n\nder Klägerin gebildet worden sind. Das hat indes auch die Klägerin nicht be-\n\nhauptet, und dies liegt auch fern angesichts des Umstands, daß die Beklagte\n\nvon solchen Forderungen nichts wußte und mit ihnen nicht (mehr) rechnen\n\nkonnte und mußte.\n\nd) Unter Berücksichtigung all dessen kann der Beklagten selbst die\n\nZahlung einer angemessenen Lizenzgebühr an die Klägerin nicht mehr zuge-\n\nmutet werden. Dieses Gesamtergebnis der Interessenabwägung steht in Anbe-\n\ntracht der besonderen Umstände des Streitfalles nicht in Widerspruch zu der\n\ngrundsätzlich restriktiven Behandlung des Verwirkungseinwandes im Patent-\n\nverletzungsrecht, die in dem weitgehenden Fehlen von die Verwirkung beja-\n\nhenden gerichtlichen Entscheidungen (s. dazu Beier/Wieczorek aaO, S. 569 ff.;\n\nKlaka, GRUR 1978, 70 ff.) sichtbar und auch von der Literatur (s. die Nachwei-\n\nse vorstehend zu II.1.) durchweg befürwortet wird. Die insoweit geübte Zurück-\n\nhaltung läßt sich, wie ausgeführt, nicht mit einem patentrechtlichen \"Sonder-\n\nrecht\" der Verwirkung rechtfertigen. Sie bedarf vielmehr jeweils der Legitimati-\n\non aus der Interessenlage der Beteiligten, so wie sie sich im konkreten Fall\n\ndarstellt. Danach fehlt es jedoch hier an spezifischen, die festgestellten Um-\n\nstände zugunsten der Patentinhaberin überwindenden Gründen. Daß bei der\n\nAnnahme der Verwirkung im Patentrecht besondere Zurückhaltung geboten\n\nsei, wird insbesondere mit der zeitlichen Begrenzung des Patentschutzes –\n\netwa gegenüber dem grundsätzlich zeitlich unbeschränkten Markenschutz oder\n\ndem auf 70 Jahre ausgelegten Urheberrechtsschutz – begründet. Angesichts\n\nder relativ kurzen Laufzeit von früher 18 und heute 20 Jahren könne der Ver-\n\nwirkungseinwand in der Regel nicht durchgreifen, zumal die effektive Schutz-\n\ndauer zumeist noch wesentlich geringer sei \n\n(Beier/Wieczorek aaO,\n\nS. 572; Bernhardt/Kraßer aaO, S. 645; ähnlich LG Düsseldorf, aaO). Dieses\n\nArgument, das grundsätzlich Zustimmung verdient, fällt jedoch im Streitfall\n\nnicht ins Gewicht, in dem die Klägerin bis zur Geltendmachung ihrer Ansprüche\n\nwährend der gesamten siebenjährigen Restlaufzeit des Klagepatents und noch\n\nsieben weitere Jahre nach Ablauf des Klagepatentes zugewartet hat. Auch der\n\nHinweis darauf, daß die Verletzung von Patenten wesentlich schwerer zu er-\n\nkennen und richtig zu beurteilen sei als die von Marken (Beier/Wieczorek aaO;\n\nBernhardt/Kraßer aaO; Klaka, GRUR 1970, 265, 272) wird häufig zutreffend\n\nsein, greift aber hier ebensowenig durch, weil die Klägerin die Verletzung des\n\nKlagepatents schon 1982 positiv kannte und zutreffend beurteilt hat.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_150-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/x-zr-150-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_150-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_150-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-19/x-zr-150-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_150-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:44:16.022381+00:00"}}