{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_140-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"X ZR 140/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 140/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n20. Februar 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1998 aufgeho-\n\nben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Inhaberin des am 18. Dezember 1990 angemeldeten\n\ndeutschen Patents 40 40 409 (Klagepatents), das einen Volumensensor für\n\nFlüssigkeiten betrifft. Dabei handelt es sich um ein Meßgerät, welches in Flüs-\n\nsigkeitsleitungen eingebaut die Mengen der durchströmenden Flüssigkeit mißt\n\n(Mengen pro Zeiteinheit). Das Klagepatent ist gegen den Einspruch der Be-\n\nklagten zu 1 aufrechterhalten worden. Die Klägerin ist ferner Inhaberin des zum\n\nKlagepatent parallelen deutschen Gebrauchsmusters 90 17 839. Ein von der\n\nBeklagten zu 1 hiergegen gestellter Löschungsantrag hatte keinen Erfolg.\n\nDie Ansprüche 1 beider Klageschutzrechte lauten übereinstimmend wie\n\nfolgt:\n\n\"Volumensensor für Flüssigkeiten mit im Außeneingriff miteinander\n\nkämmenden runden, geradverzahnten Meßwerkrädern, einer Meßkam-\n\nmer in einem Gehäuse mit zwei Deckelteilen, in denen jeweils eine der\n\nMeßkammerstirnwände ausgebildet ist, feststehenden Achsbolzen, auf\n\ndenen die Meßwerkräder in der Meßkammer drehbar gelagert sind, im\n\nBereich des Zahneingriffs der Meßwerkräder beiderseits der Achsebene\n\nder beiden Meßwerkräder mündenden Strömungswegen in wenigstens\n\neiner der Meßkammerstirnwände, die mit einem Zulauf bzw. einem Ab-\n\nlauf für die Flüssigkeit in Verbindung stehen, einem diese Strömungs-\n\nwege trennenden Steg, dessen Ränder im wesentlichen symmetrisch zu\n\nder Achsebene ausgebildet sind, und einem in einer der Meßkammer-\n\nstirnwände im Bereich der Zähne wenigstens eines Meßwerkrades in ei-\n\nner Bohrung in einem der Gehäusedeckelteile angeordneten Differenti-\n\nalfeldplattenfühler als magnetoelektrischen Sensor,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Meßwerkräder (10, 12) wenigstens auf der den Strömungswe-\n\ngen (32) zugewandten Seite in ihren Zahnlücken mit einer sich über den\n\nFußkreis radial einwärts erstreckenden und zur Zahnlücke symmetri-\n\nschen Vertiefung (40) versehen sind, deren Breite (b) im wesentlichen\n\nder Zahnlückenbreite im Bereich des Fußkreises (G) der Verzahnung\n\nentspricht und die sich von der Stirnseite der Zähne ausgehend wenig-\n\nstens über einen Teil der Breite (H) des Zahnrades erstreckt, und daß\n\nder Steg (34) so ausgebildet ist, daß jeweils bei Mittellage einer Zahn-\n\nlücke der beiden Meßwerkräder (10, 12) in der Achsebene die Ränder\n\n(42) des Steges mit den benachbarten Flanken (41, 39) der an die\n\nZahnlücke angrenzenden Zähne im Bereich zwischen dem Boden der\n\nVertiefung und dem Teilkreis (T) der Verzahnung weitgehend in ihrer\n\nForm übereinstimmen und die Breite der Zahnlücke in diesem Bereich\n\ngeringfügig kleiner ist als die Stegbreite.\"\n\nDie Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt Volumensensoren des\n\nTyps VC 1 Baureihe 4 mit \"Zahnform und Expansionsnuten\" sowie technischen\n\nDaten, wie aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung 82 013293 der\n\nBeklagten zu 1 vom 13. Januar 1994 ersichtlich:\n\nDie Klägerin sieht in der Herstellung und in dem Vertrieb des Volumen-\n\nsensors VC 1 Bauserie 4 eine Verletzung ihrer Klageschutzrechte. Sie hat die\n\nBeklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung\n\nder Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat\n\nsachverständig beraten die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer\n\nRevision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und\n\ndie Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe ihrer Berufungsanträge. Sie rügt\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beklagten bitten um Zurück-\n\nweisung der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\nI. Die Erfindung betrifft einen Volumensensor für Flüssigkeiten. Solche\n\nSensoren werden in Flüssigkeit führende Leitungen eingebaut (Sp. 1 Z. 15, 16\n\nder Klagepatentschrift), um die durchfließenden Flüssigkeitsmengen zu mes-\n\nsen. Dazu werden die Zahnlücken von zwei sich kämmenden Zahnrädern\n\n(Meßwerkrädern) verwandt. Die zu messende Flüssigkeit strömt auf der Zu-\n\nlaufseite in den Volumensensor ein und treibt die beiden Meßwerkräder an\n\n(Sp. 1 Z. 16, 17). Diese transportieren die Flüssigkeit in den Lücken ihrer Ver-\n\nzahnung von der Zulauf- zur Ablaufseite. Die Menge der in einer einzelnen\n\nZahnlücke transportierten Flüssigkeit ist durch die Meßdaten der Verzahnung\n\nvorgegeben; sie entspricht dem durch den Zahn der Gegenseite verdrängbaren\n\nVolumen einer Zahnlücke. Beim Kämmen verdrängen zahnradförmige Volu-\n\nmensensoren die in den Zahnlücken befindliche Flüssigkeit aber nicht voll-\n\nkommen, sondern schließen einen Teil der Flüssigkeit in den Lücken ein. Die-\n\nses Restvolumen wird durch den Raum der Zahnlücke bestimmt, in den der\n\nZahn des Gegenrades infolge des sogenannten Kopfspiels nicht eintaucht. Da\n\ninsoweit kein Transport von der Zulauf- zur Ablaufseite stattfindet, bleibt das\n\nRestvolumen als sogenanntes Umlaufvolumen bei der Mengenmessung der\n\nFlüssigkeit außer Betracht. Die Messung erfolgt dadurch, daß für jede Teil-\n\nmenge, die durch eine Zahnlücke von der Zulauf- zur Ablaufseite transportiert\n\nwird, über einen magnetoelektronischen Sensor ein Signalimpuls abgegeben\n\nwird und daß die elektrischen Impulse addiert werden (vgl. Sp. 1 Z. 6-13).\n\n1. Die Klagepatentschrift führt einleitend aus (Sp. 1 Z. 13, 14), solche\n\nVolumensensoren seien unter anderem aus der deutschen Patentschrift\n\n31 47 208, bekannt. Die Figur 2 verdeutlicht ein Ausführungsbeispiel dieses\n\nVolumensensors. Bei diesem tauchen die miteinander kämmenden Zähne in\n\ndie Zahnlücke der beiden gegenüberliegenden Zähne ein und verschließen\n\ndiese Lücke. Dabei entsteht kurzzeitig aufgrund der Zahnlücke eine geschlos-\n\nsene Kammer, welche auch seitlich von den Stegen zwischen der Zu- und der\n\nAblauföffnung verschlossen ist.\n\nDie Klagepatentschrift würdigt diesen Sensor dahin, es komme insbe-\n\nsondere bei Verwendung von Zahnrädern mit kleinem Modul und damit kleinen\n\nmeßbaren Teilmengen bei größeren Durchsatzmengen zu einer starken Erhö-\n\nhung des Durchflußwiderstandes. Dieser bewirke eine Drosselung des Flüssig-\n\nkeitsstromes, welche den Meßbereich nach oben begrenze. Zudem sei eine\n\nerhebliche Geräuschentwicklung nicht vermeidbar, die äußerst störend sei\n\n(Sp. 1 Z. 18-26).\n\n2. Hiervon ausgehend wird als Aufgabe bezeichnet, einen Volumensen-\n\nsor der genannten Art so auszugestalten, daß (bei gleichen Durchflußmengen)\n\nsowohl der Durchflußwiderstand als auch die Geräuschentwicklung wesentlich\n\nverringert werden (Sp. 1 Z. 27-30).\n\nZur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 der Schutzrechte einen\n\nVolumensensor für Flüssigkeiten vor, mit\n\n1.\n\nim Außeneingriff miteinander kämmenden runden, geradever-\n\nzahnten Meßwerkrädern (10, 12),\n\n2.\n\neiner Meßkammer in einem Gehäuse mit zwei Deckelteilen, in de-\n\nnen jeweils eine der Meßkammerstirnwände ausgebildet ist, und\n\nfeststehenden Achsbolzen, auf denen die Meßwerkräder (10, 12) in\n\nder Meßkammer drehbar gelagert sind,\n\n3.\n\nim Bereich des Zahneingriffs der Meßwerkräder (10, 12) beider-\n\nseits der Achsebene der beiden Meßwerkräder mündenden Strö-\n\nmungswegen (32) in wenigstens einer der Meßkammerstirnwände,\n\ndie mit einem Zulauf- bzw. einem Ablauf für die Flüssigkeit in Ver-\n\nbindung stehen,\n\n4.\n\neinem diese Strömungswege (32) trennenden Steg (34), dessen\n\nRänder im wesentlichen symmetrisch zur Achsebene ausgebildet\n\nsind, und\n\n5.\n\neinem in einer der Meßkammerstirnwände im Bereich der Zähne\n\nwenigstens eines Meßwerkrades (10, 12) in einer Bohrung in ei-\n\nnem der Gehäusedeckelteil angeordneten Differentialfeldplatten-\n\nfühler als magnetoelektrischem Sensor.\n\n6. a) Die Meßwerkräder (10, 12) sind wenigstens auf der den Strö-\n\nmungswegen (32) zugewandten Seite in ihren Zahnlücken mit einer\n\nsich über den Fußkreis radial einwärts erstreckenden und zur\n\nZahnlücke symmetrischen Vertiefung (40) versehen, deren Breite\n\n(b) im wesentlichen der Zahnlückenbreite im Bereich des Fußkrei-\n\nses (G) der Verzahnung entspricht und\n\n b) die sich von der Stirnseite der Zähne ausgehend wenigstens über\n\neinen Teil der Breite (H) des Zahnrades erstreckt.\n\n7. a) Der Steg (34) ist so ausgebildet, daß jeweils bei Mittellage einer\n\nZahnlücke der beiden Meßwerkräder (10, 12) in der Achsebene\n\nRänder (42) des Stegs mit den benachbarten Flanken (41, 39) der\n\nan die Zahnlücke angrenzenden Zähne im Bereich zwischen dem\n\nBoden der Vertiefung und dem Teilkreis (T) der Verzahnung weit-\n\ngehend in ihrer Form übereinstimmen und\n\n b) die Breite der Zahnlücke in diesem Bereich geringfügig kleiner ist\n\nals die Stegbreite.\n\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 der Klageschutz-\n\nrechte verdeutlichen die Erfindung beispielhaft.\n\n3. Hiernach sollen bei den bekannten Volumensensoren durch Kombi-\n\nnation von zwei Maßnahmen der Durchflußwiderstand und die Geräuschent-\n\nwicklung wesentlich verringert werden.\n\na) Zum einen wird nach der Merkmalsgruppe 6 das Volumen durch Ma-\n\nterialabtrag am Zahnlückengrund vergrößert, wodurch der Kompressionsdruck\n\nrelativ vermindert wird. Dazu erläutert die Klagepatentschrift, die Meßwerkräder\n\nseien auf beiden Seiten in den Zahnlücken mit einer sich über den Zahnlük-\n\nkengrund (Fußkreis G) radial einwärts erstreckenden Vertiefung (40) versehen.\n\nDie Breite (b) dieser Vertiefung entspreche im wesentlichen der Zahnlücken-\n\nbreite im Bereich des Fußkreises (G) des Meßwerkrades. Diese Vertiefung\n\nkönne sich über die ganze Höhe (H) des Rades erstrecken. Sie könne aber\n\nauch so angeordnet sein, daß sie sich nur über einen Teil der Radhöhe (H)\n\nerstrecke. Die Vertiefung könne dabei, wie in Figur 3 dargestellt, von der Mitte\n\ndes Rades ausgehend zu den Stirnseiten des Rades hin beidseitig abfallen.\n\nAus Fertigungsgründen könne es zweckmäßig sein, die Vertiefungen des\n\nZahnlückengrundes mit parallelen Seitenflanken auszubilden oder über die\n\ngesamte Radbreite zu erstrecken (Sp. 2 Z. 29-44). Mit diesen Vertiefungen\n\nwerde das Gesamtvolumen des Einschlußraumes vergrößert und damit das\n\nKompressionsverhältnis, d.h. das Verhältnis von Verdrängervolumen gegeben\n\ndurch die Zahnspitze oberhalb des Teilkreises zum gesamten eingeschlosse-\n\nnen Flüssigkeitsvolumen, verkleinert. Damit werde die Kompressionsarbeit, die\n\nüberwiegend für den Durchflußwiderstand verantwortlich sei, wesentlich her-\n\nabgesetzt. Durch die Vermeidung von Kompressionen und Depressionen der\n\nzwischen den Zähnen eingeschlossenen Flüssigkeit komme es gleichzeitig zu\n\neiner starken Reduzierung des abgestrahlten Geräusches (Sp. 3 Z. 24-37).\n\nb) Zum anderen soll gemäß Merkmalsgruppe 7 durch die Gestaltung des\n\nSteges zwischen der Zulaufbohrung (16) und der Ablaufbohrung (18) der Ver-\n\nschluß der Kompressionskammer verkürzt werden. Dazu soll der Steg so ge-\n\nstaltet werden, daß er bei Mittellage einer Zahnlücke mit deren Form weitge-\n\nhend übereinstimmt und (nur) geringfügig breiter als die Zahnlücke ist - also\n\ndie Zahnlücke in Mittellage gerade eben geringfügig überdeckt, wie es in der\n\nFigur 4 für das Meßwerkrad (10) veranschaulicht ist (Sp. 2 Z. 45-68). Mit dieser\n\ngeringen Überdeckung der Zahnlücke soll nach der Beschreibung der Klage-\n\npatentschrift erreicht werden, daß bis etwa 1° v or Erreichung der Mittellage\n\nnoch ein offener Spalt vorliegt, durch den Flüssigkeit aus der Zahnlücke abflie-\n\nßen kann. Über den weiteren etwa 1°-Drehwinkel bis zur Mittellage sei prak-\n\ntisch keine Verdrängerwirkung mehr durch den in die Mittellage gelangenden\n\nZahn (44) vorhanden, so daß die eingeschlossene Flüssigkeit praktisch ohne\n\nDruckerhöhung von der Ausströmseite des Volumensensors zur Einströmseite\n\ntransportiert werde und der bei bekannten Volumensensoren stark ansteigende\n\nDurchflußwiderstand wesentlich herabgesetzt werde (Sp. 3 Z. 1-20). Nach\n\nÜberschreiten der Mittellage bilde sich infolge der knappen Überdeckung sehr\n\nschnell wieder ein Eintrittsquerschnitt in die Zahnlücke, so daß Flüssigkeit\n\neinlaufen und es in dem eingeschlossenen Raum nicht zu Unterdrücken kom-\n\nmen könne. Auch hier wirke sich positiv aus, daß ein relativ großes Flüssig-\n\nkeitsvolumen von der Auslaß- zur Einlaßseite transportiert werde (Sp. 3\n\nZ. 47-56).\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Klageschutzrechte\n\ndurch die angegriffene Ausführungsform verneint. Es hat angenommen, daß\n\ndiese von den Merkmalen 1 bis 5 Gebrauch macht; nicht geprüft hat es, ob die\n\nstreitige Merkmalsgruppe 7 (Stegausbildung) bei dem beanstandeten Volu-\n\nmensensor der Beklagten verwirklicht ist, so daß diese Merkmale im Revisi-\n\nonsverfahren als vorhanden zu unterstellen sind. Die ebenfalls streitige Merk-\n\nmalsgruppe 6 (Vertiefung) hat das Berufungsgericht nicht als verwirklicht ange-\n\nsehen, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Meßwerkräder der bean-\n\nstandeten Ausführungsform in ihren Zahnlücken mit einer sich über den Fuß-\n\nkreis radial einwärts erstreckenden und zur Zahnlücke symmetrischen Vertie-\n\nfung versehen sind. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie in der Merkmalsgruppe 6 genannten Vertiefungen hätten das Ziel,\n\ndas Gesamtvolumen des Einschlußraumes zu vergrößern und damit das Kom-\n\npressionsverhältnis zu verbessern. Bei diesem Merkmal komme es nicht auf\n\ndie Art der Herstellung von Meßwerkrädern an, sondern auf deren (konkrete)\n\nGestalt (das Ergebnis), um mehr Volumen zu erzeugen. Diese Gestaltung solle\n\ndazu beitragen, daß bei zahnradförmigen Volumensensoren durch eine Ver-\n\ngrößerung des Gesamtvolumens des Einschlußraums Durchflußwiderstand\n\nund Geräuschentwicklung wesentlich verringert werden. Eine Vertiefung in die-\n\nsem Sinne lasse sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht feststellen.\n\nEin Fußkreis, von dem aus eine Tieferlegung erfolgt sein könnte, sei körperlich\n\nnicht festzustellen.\n\nDie Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Fachmann\n\nmesse die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6 daran, ob bei einem Volu-\n\nmensensor das Kopfspiel bzw. der Kopfspielfaktor über das hinausgehe, was\n\nnach seiner Erfahrung und Kenntnis am Prioritätstage des Klagepatents auf\n\ndem einschlägigen technischen Gebiet üblich gewesen sei. Aufgrund der Be-\n\nweisaufnahme lasse sich allenfalls feststellen, daß der Fachmann mit dem\n\nWissen des Prioritätstages Kopfspielfaktoren von mehr als ca. 0,4 bei Volu-\n\nmensensoren der hier interessierenden Art nicht als üblich angesehen habe.\n\nDie Klageschutzrechte gäben aber keinen Aufschluß darüber, von welchen\n\nKopfspielen oder Kopfspielfaktoren der Fachmann bei seinen Überlegungen\n\nauszugehen habe. Der Fachmann sei insoweit auf sein allgemeines Fachwis-\n\nsen angewiesen. Ein allgemeines Fachwissen des Fachmanns über Verzah-\n\nnungsdaten und Kopfspielfaktoren von Volumensensoren sei für den Priori-\n\ntätstag nicht feststellbar. Dagegen seien die allgemeinen DIN-Normen und\n\nauch die DIN 867 zum Fachwissen zu rechnen, die einen Kopfspielfaktor von\n\n0,1 bis 0,4 empfehlen. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Fachmann im\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt bei Volumensensoren einen Vorbehalt hinsichtlich der\n\nvollen Ausschöpfung des in Ziffer 4.4 der DIN 867 bekannten Kopfspielberei-\n\nches gemacht habe und etwa Werte von über 0,3 oder im allgemeinen Bereich\n\nvon 0,4 nicht mehr zum Stand der Technik in diesem Sinne gezählt hätte. Bei\n\ndiesen Angaben in Ziffer 4.4 handele es sich nicht um starre, absolut festste-\n\nhende Grenzen, sondern um allgemeine Empfehlungen. Von diesen sei der\n\nFachmann auch schon vor dem Prioritätstag durch zumindest grenznahe, je-\n\ndenfalls gewisse Toleranzen einbeziehende Über- oder Unterschreitungen des\n\nangegebenen und als unkritisch anzusehenden Bereichs abgewichen, wenn er\n\ndies für erforderlich gehalten habe. Daraus ergebe sich, daß der Fachmann\n\nFußkreisgestaltungen, welche zu einem Kopfspielfaktor führten, der den Wert\n\nvon 0,4 nur geringfügig überschreite, noch nicht als unüblich und damit auch\n\nnicht als Vertiefung im Sinne der Merkmalsgruppe 6 einschätzen werde. Da bei\n\nder angegriffenen Ausführungsform der Kopfspielfaktor von 0,416 noch im en-\n\ngen Bereich des obersten in DIN 867 angegebenen Wertes von 0,4 liege, sei\n\neine Vertiefung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 nicht festzustellen.\n\n2. Diese Auslegung der Schutzrechte halten einer revisionsrechtlichen\n\nÜberprüfung nicht stand.\n\na) Patentanspruch 1 des Klagepatents (Merkmal 6) verwendet den Be-\n\ngriff \"Fußkreis\". Zur Bedeutung dieses technischen Begriffs hat die Klägerin auf\n\ndie DIN 3960 vom März 1987 (Anlage K 8) Bezug genommen, die \"Begriffe und\n\nBestimmungsgrößen für Stirnräder (Zylinderräder) und Stirnradpaare (Zylin-\n\nderpaare) mit Evolventenverzahnung\" betrifft. Ziffer 3.5.6.2 definiert die Be-\n\ngriffe \"Fußzylinder\", \"Fußkreis\" und \"Fußkreisdurchmesser\". Danach ist der\n\nFußzylinder die zylindrische Mantelfläche am Grund der Zahnlücke einer Ver-\n\nzahnung; ein Stirnschnitt ergibt den Fußkreis. Das Ist-Maß des Fußkreises ist\n\nvom Verzahnungsverfahren und vom verwendeten Werkzeug abhängig. Das\n\nNormalmaß ergibt sich aus Bild 7, das den Fußkreis als gedankliche Verbin-\n\ndungslinie der einzelnen real vorhandenen Zahnlückenböden eines Zahnrades\n\nzeigt. Der Fußkreis wird somit in der genormten Verzahnungsterminologie\n\ndurch Hinweis auf ein Herstellungsverfahren definiert.\n\nb) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klagepatentschrift\n\nund die Unterlagen des Klagegebrauchsmusters keinen Aufschluß darüber ge-\n\nben, von welchem Ausgangspunkt der Durchschnittsfachmann, ein Fachmann\n\nfür die Entwicklung von Meßgeräten, der als Diplom-Ingenieur oder Meister\n\nüber Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Fein- und Meßwerktech-\n\nnik, über Grundlagenwissen im Bau von Maschinen oder Apparaten zur Ener-\n\ngie- bzw. Stoffumsetzung sowie über Grundkenntnisse hinsichtlich normaler\n\nGetriebezahnräder und Verzahnungen verfügte, bei seinen Überlegungen aus-\n\nzugehen hat, und daß er deshalb auf das allgemeine Fachwissen angewiesen\n\nwar. Dies greift die Revision nicht an. Allerdings enthalten die Schriften auch\n\nkeinen Hinweis dahin, ob der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt das Merkmal\n\n\"Fußkreis G\" im Sinne der DIN-Norm verstanden hat.\n\naa) Von einem solchen Verständnis könnte zwar dann ausgegangen\n\nwerden, wenn die zusätzliche \"Vertiefung\", die sich gemäß Merkmal 6 a) auf\n\nder den Strömungswegen zugewandten Seite in den Zahnlücken über den\n\nFußkreis hinaus radial einwärts erstrecken soll, durch eine den Figuren 3 und 4\n\ndes Klagepatents entsprechende Gestaltungsform verwirklicht wäre, die Ge-\n\ngenstand der Unteransprüche 3 und 4 ist. Wie in der Klagepatentschrift be-\n\nschrieben (Sp. 2 Z. 29 ff., 38) und aus den Figuren 3 und 4 ersichtlich, sind bei\n\ndiesen Ausführungsbeispielen die Meßwerkräder auf beiden Seiten in den\n\nZahnlücken mit einer sich über den Zahnlückengrund (Fußkreis G) radial ein-\n\nwärts erstreckenden Vertiefung (40) versehen. Die Vertiefung kann dabei von\n\nder Mitte des Rades ausgehend zu den Stirnseiten des Rades hin beidseitig\n\nabfallen. Im Schnitt ergibt sich hierbei (Figur 3) eine giebelförmige Gestaltung\n\ndes Zahnlückengrundes, bei der die \"Firstspitze\" den Zahnlückengrund bildet\n\nund die Lage des real vorhandenen Fußkreises definiert.\n\nbb) Diese beiden Ausführungsbeispiele erschöpfen die Lehre des Kla-\n\ngepatents aber nicht, wie das Berufungsgericht auch zunächst zutreffend an-\n\ngenommen hat. Nach der Beschreibung der Klagepatentschrift (Sp. 2 Z. 35 f.)\n\nund der Figur 3 kann sich die Vertiefung auch über die ganze Höhe H des Ra-\n\ndes erstrecken (Anspruch 3). Das Klagepatent soll demnach auch Fälle erfas-\n\nsen, bei denen die Vertiefung in der Mitte der Radhöhe verwirklicht wird. Zu-\n\nmindest bei einer solchen Ausgestaltung soll nach der Lehre des Klagepatents\n\nmit einem weiteren Ausfräsen des Zahnlückengrundes eine Vertiefung über\n\nden Fußkreis hinaus geschaffen werden, die zugleich zwangsläufig mit einer\n\nVerschiebung des realen Fußkreises auf die Höhe des vertieften Zahnlücken-\n\ngrundes verbunden ist. Hiermit stünde in unlösbarem Widerspruch, wenn der\n\nFußkreis G stets durch den realen Zahnlückengrund zu definieren wäre; denn\n\ndann wären Vertiefungen im Sinne des Klageschutzrechtes über den Fußkreis\n\nhinaus stets ausgeschlossen, wenn diese, wie in Anspruch 3 beispielhaft vor-\n\ngeschlagen, sich über die gesamte Höhe des Rades erstreckten.\n\ncc) Aus der Formulierung der Schutzansprüche, aus den Beschreibun-\n\ngen und den Figuren läßt sich auch kein Hinweis für die Annahme finden, daß\n\nder Begriff des Fußkreises G für die einzelnen Gestaltungsformen des Zahn-\n\nlückengrundes unterschiedlich zu definieren wäre. Da alle Unteransprüche auf\n\nAnspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogen sind, gilt für alle Ausführungs-\n\nformen, daß sich die vorgeschlagene Vertiefung vom Fußkreis G radial ein-\n\nwärts erstrecken soll und damit der Fußkreis G in allen Fällen die Bezugslinie\n\nist, von der ab die Wegnahme von Material als Vertiefung im Sinne des Klage-\n\npatents anzusehen ist.\n\ndd) Sollen von der Lehre des Klagepatents auch Gestaltungsformen des\n\nZahnlückengrundes erfaßt werden, bei denen im Herstellungsverfahren eine\n\nVertiefung des gesamten Zahnlückengrundes vorgenommen worden ist, so\n\nkann der Fußkreis G nur unabhängig vom realen Lückengrund definiert wer-\n\nden. Der Fußkreis als Bezugslinie für die Vertiefung muß unabhängig davon\n\ngelten, ob eine Vertiefung unterhalb eines real wahrnehmbaren Fußkreises\n\n(wie etwa bei giebelförmiger Gestaltung) festzustellen ist oder ob dies nicht der\n\nFall ist (wie etwa bei geradlinig flach vertieftem Boden). Der Fußkreis G im\n\nSinne des Klagepatents ist daher theoretisch zu bestimmen, nicht aber am fer-\n\ntig hergestellten Zahnrad real abzumessen. Damit steht nicht in Widerspruch,\n\nwenn das Berufungsgericht aufgrund der Erläuterungen des gerichtlichen\n\nSachverständigen festgestellt hat, die technische Lehre der Klageschutzrechte\n\nhabe nach Aufgabe und Lösung nicht die Art der Herstellung von Meßwerkrä-\n\ndern schlechthin zum Gegenstand, sondern die Gestalt von Meßwerkrädern als\n\nsolchen, um aufgrund dieser Gestalt dazu beizutragen, daß es bei mit diesen\n\nMeßwerkrädern ausgestatteten zahnradförmigen Volumensensoren durch eine\n\nVergrößerung des Gesamtvolumens des Einschlußraumes zu einer wesentli-\n\nchen Verringerung der Geräuschentwicklung und des Durchflußwiderstandes\n\nkomme. Die Feststellung dieser technischen Lehre ändert nichts daran, daß\n\nvon einem bestimmten Fußkreis G auszugehen ist, um feststellen zu können,\n\nob eine Vertiefung des Zahnlückengrundes im Sinne des Merkmals 6 der Kla-\n\ngeschutzrechte vorliegt.\n\nc) Das Verständnis des Begriffes Fußkreis G in Patentanspruch 1\n\n(Merkmal 6 a) ist im wesentlichen eine Tatfrage, die vom Tatrichter aus der\n\nSicht des Fachmanns zu beurteilen und nur in beschränktem Umfang revisions-\n\nrechtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. dazu u.a. Sen.Urt. v. 2.3.1999\n\n- X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube; BGHZ 142, 7, 15\n\n- Räumschild, jeweils m.w.N.). Der Tatrichter darf sich jedoch nicht in Wider-\n\nspruch zu anerkannten Rechtsgrundsätzen setzen, und seine Überlegungen\n\ndürfen nicht den Denkgesetzen widersprechen. Dies ist vorliegend in mehrfa-\n\ncher Hinsicht geschehen.\n\naa) Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des Klagepatents ver-\n\nkannt, daß die Aufgabe einer Patentschrift in erster Linie darauf gerichtet ist,\n\ndem nacharbeitenden Fachmann eine Lehre zum technischen Handeln zu ver-\n\nmitteln, und daß der Patentanspruch das anzugeben hat, was für den Patentin-\n\nhaber geschützt sein soll. Deshalb muß der Patentanspruch im Rahmen eines\n\nVerletzungsverfahrens widerspruchsfrei ausgelegt werden. Dabei ist von einer\n\nsinnvollen technischen Lehre auszugehen, wie sie sich aus dem Wortsinn des\n\nPatentanspruchs unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnun-\n\ngen ergibt. Hinsichtlich des Merkmals 6 des Klagepatents bedeutet dies: Es\n\nwird die Lehre vermittelt, daß eine patentgemäße Ausgestaltung eines Zahnra-\n\ndes dadurch erreicht werden kann, daß zunächst der Fußkreis G konstruktiv\n\nermittelt und hiervon ausgehend bei der Herstellung des Rades eine weiterge-\n\nhende Vertiefung geschaffen wird, um das Gesamtvolumen des Einschlußrau-\n\nmes zu vergrößern.\n\nDie Bestimmung des Fußkreises und die Nacharbeitbarkeit dieser Lehre\n\nwerden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Fußkreis G und dessen Lage\n\nin der Klagepatentschrift nicht eindeutig bestimmt sind, sondern daß der Fuß-\n\nkreis innerhalb eines bestimmten Bereichs verschiedene Lagen einnehmen\n\nkann. Dieser Umstand legt die Annahme nahe, daß jede der Möglichkeiten eine\n\npatentgemäße Lösung darstellen kann. Denn mit den Ansprüchen eines Pa-\n\ntents werden typischerweise mehrere Varianten und nicht nur die denkbar be-\n\nste geschützt.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat den Bereich, in welchem der Fußkreis G\n\nnach seiner Auffassung liegen kann, außerhalb des bei Volumensensoren am\n\nPrioritätstag Üblichen und dem Fachmann aus der DIN-Norm 867 von Februar\n\n1985 bekannten Kopfspiels bestimmt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, daß mit\n\ndem Klagepatent eine Kombinationserfindung unter Schutz gestellt ist, die\n\ndurch das Zusammenspiel einer Mehrzahl von Merkmalen definiert ist. Für eine\n\nsolche Erfindung ist es nicht ungewöhnlich, sondern eher typisch, daß viele\n\noder gar alle Merkmale jeweils für sich genommen bekannt waren, nicht aber\n\nihre Kombination. Es besteht daher keine zwingende Notwendigkeit, den Fuß-\n\nkreis im Sinne des Klagepatents so zu definieren, daß er außerhalb des Vor-\n\nbekannten oder am Prioritätstag Üblichen liegt. Einem mehrere denkbaren La-\n\ngen des Fußkreises erfassenden Verständnis würde nicht notwendig entge-\n\ngenstehen, daß die eine oder andere Lage bereits im Stand der Technik be-\n\nkannt war.\n\ncc) Es ist auch nicht überzeugend, daß das Berufungsgericht die übliche\n\nLage eines Fußkreises mit dem gesamten Bereich gleichsetzt, der nach Zif-\n\nfer 4.4 der DIN-Norm 867 für das Kopfspiel bzw. den Kopfspielfaktor zulässig\n\nist. Erst recht ist aber kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den\n\nals außerhalb der Lehre des Klagepatents liegenden Bereich des Üblichen\n\nauch noch über den Bereich des Zulässigen hinaus auszudehnen. Es mag\n\nsein, wie das Berufungsgericht aufgrund der Erläuterungen des gerichtlichen\n\nSachverständigen angenommen hat, daß es sich bei den Angaben in Ziffer 4.4\n\nder DIN 867 zum Kopfspielbereich bzw. zum Bereich des Kopfspielfaktors um\n\nallgemeine Empfehlungen handelt, von denen der Fachmann auch schon vor\n\ndem Prioritätstag der Klageschutzrechte durch zumindest grenznahe, jedenfalls\n\ngewisse Toleranzen einbeziehende Über- und Unterschreitungen des angege-\n\nbenen und als unkritisch anzusehenden Bereichs abgewichen ist, wenn er dies\n\nim Einzelfall für erforderlich oder hinnehmbar hielt. Dies rechtfertigt aber nicht\n\nden Schluß des Berufungsgerichts, der Fachmann habe Fußkreisgestaltungen,\n\nwelche zu einem Kopfspielfaktor führen, der den Wert von 0,40 nur geringfügig\n\nüberschreitet, noch nicht als unüblich und damit auch nicht als Vertiefung im\n\nSinne des Merkmals 6 des Klagepatents angesehen. Selbst wenn man von\n\ndem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ausgeht und den Bereich des\n\nKopfspiels bzw. Kopfspielfaktors als sinnvolle Möglichkeit zur Bestimmung des\n\nBereichs ansieht, in welchem der Fußkreis G liegen kann, gibt es keinen\n\nGrund, bei der Auslegung des Merkmals 6 geringfügige Überschreitungen zu\n\ntolerieren. Es geht nicht darum, was aus der Sicht der DIN-Norm noch zu tole-\n\nrieren ist oder von der Fachwelt toleriert worden ist; dies ist für die Auslegung\n\ndes Merkmals 6 ohne Bedeutung. Vielmehr ist entscheidend, welchen Bereich\n\ndes Kopfspiels der Fachmann im Zeitpunkt der Priorität der Klageschutzrechte\n\nbei Getriebezahnrädern als üblich angesehen hat. War dies der in der\n\nDIN-Norm abgesteckte Bereich, so ist jede Überschreitung als Vertiefung im\n\nSinne der Klageschutzrechte anzusehen. Gleiches gilt für den Fall, daß der\n\nübliche Bereich nicht einmal den zulässigen nach DIN-Norm ausfüllte. Merk-\n\nmal 6 des Klagepatents legt nicht das Maß der Vertiefung fest, sondern ver-\n\nlangt lediglich eine Vertiefung des Zahnlückengrundes über den theoretischen\n\nFußkreis hinaus mit dem Zweck, eine Vergrößerung des Volumens zu errei-\n\nchen. Würde bei der Ausgangsbetrachtung des Berufungsgerichts nicht auch\n\nauf die klare Grenzziehung der DIN-Vorschrift oder des Üblichen abgestellt,\n\ngäbe es keine sinnvolle andere Grenze.\n\ndd) Die Auslegung des Merkmals 6 durch das Berufungsgericht ist\n\nrechtsfehlerhaft, weil sie zu einem unlogischen Ergebnis führt. Eine Verwirkli-\n\nchung der Lehre der Klageschutzrechte läge immer nur dann vor, wenn wie\n\netwa bei einer giebelförmigen Gestaltung des Zahnlückengrundes ein realer\n\nFußkreis in Kombination mit einer weitergehenden Vertiefung feststellbar ist.\n\nHingegen müßte eine patentgemäße Gestaltung dann verneint werden, wenn\n\netwa dem Anspruch 3 des Klagepatents entsprechend die Vertiefung noch da-\n\ndurch vergrößert würde, daß der gesamte \"Giebel\" beseitigt würde. Wäre wie\n\ndas Berufungsgericht angenommen hat, die konkret angegriffene Ausfüh-\n\nrungsform an sich als außerhalb der Lehre des Klagepatents liegend anzuse-\n\nhen, müßte das Berufungsgericht jedoch eine patentverletzende Gestaltung\n\nannehmen, wenn die Vertiefung entgegen dem generellen Lösungsgedanken\n\ndes Patents wieder verkleinert würde, indem ein Giebel in dem Zahnlücken-\n\ngrund angeordnet würde. Widerspruchsfrei wäre dies nur dann, wenn die Lehre\n\nder Klageschutzrechte auf den Fall beschränkt wäre, daß seitlich einer real\n\nfeststellbaren Fußkreis-Linie eine weiter abfallende Vertiefung feststellbar ist.\n\nEine solche Verkürzung der technischen Lehre ist - wie ausgeführt - nicht ge-\n\nrechtfertigt und wird auch vom Berufungsgericht nicht vertreten.\n\nIII. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist\n\naufzuheben; der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDieses wird bei der erneuten Verhandlung unter Berücksichtigung der ge-\n\nnannten Gründe den Gegenstand der geschützten Lehre durch Auslegung zu\n\nermitteln haben und sodann entscheiden müssen, ob die angegriffene Ausfüh-\n\nrungsform von den Merkmalen der Klageschutzrechte Gebrauch macht.\n\nDas Berufungsgericht wird dabei folgendes zu berücksichtigen haben:\n\nEine widerspruchsfreie Auslegung der Klageschutzrechte wird möglicherweise\n\ndahin erfolgen können, daß eine patentgemäße Vertiefung immer dann vor-\n\nliegt, wenn der Zahnlückengrund ganz oder teilweise über diejenige Linie hin-\n\naus abgesenkt ist, die ein Konstrukteur nach den Regeln der Technik im Rah-\n\nmen des Üblichen unter Beachtung einschlägiger Normen und unter Beachtung\n\nnotwendiger Toleranzen, aber ohne Berücksichtigung der Lehre der Klage-\n\nschutzrechte als Fußkreis, d.h. als gedankliche Verbindungslinie des Grundes\n\naller Zahnlücken eines Meßwerkrades, für ein problemloses Zusammenspiel\n\nder Zahnräder vorgesehen hätte. Gegenüber diesem theoretischen Ansatz\n\nmuß sich im Ergebnis zwischen der Spitze des eingreifenden Zahnes des Ge-\n\ngenrades und dem realen Zahnlückengrund ein der technischen Lehre der\n\nKlageschutzrechte entsprechender, über das konstruktiv erforderliche Minimum\n\nhinausgehender Abstand und damit ein größerer Kompressionsraum ergeben.\n\nOb hierbei ein Abstand als Vertiefung anzusehen ist, der noch im Rahmen des\n\nÜblichen liegt, aber deutlich über den Rahmen des Notwendigen hinausgeht\n\nund ob das Kopfspiel bzw. der Kopfspielfaktor im Sinne der DIN 867 überhaupt\n\nals Bezugsgröße zur Bestimmung des Fußkreises G in Betracht kommt, hat\n\ndas Berufungsgericht - gegebenenfalls mit Hilfe des gerichtlichen Sachver-\n\nständigen - zu klären.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_140-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/x-zr-140-98","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_140-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_140-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-20/x-zr-140-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_140-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:07.082685+00:00"}}