{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_115-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"X ZR 115/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. März 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Formunwirksamer Lizenzvertrag PatG 1981 § 15, BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 a) Bei formunwirksamen Lizenzverträgen erfolgt der Bereicherungsausgleich im Wege der Lizenzanalogie nach denselben Grundsätzen wie bei Schutz- rechtsverletzungen. b) Die Lizenzgebühr bemißt sich dabei nicht nach dem, was die Vertragspart- ner in dem formunwirksamen Lizenzvertrag vereinbart haben, sondern nach dem objektiven Wert des tatsächlich Erlangten. Für dessen Bemessung kommt es auf die Gesamtheit aller Umstände an. Allerdings kann das vertraglich vereinbarte Entgelt Anhaltspunkte für die Angemessenheit und Üblichkeit der Lizenzgebühr bieten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 115/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n14. März 2000\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nFormunwirksamer Lizenzvertrag\n\nPatG 1981 § 15, BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2\n\na) Bei formunwirksamen Lizenzverträgen erfolgt der Bereicherungsausgleich\n\nim Wege der Lizenzanalogie nach denselben Grundsätzen wie bei Schutz-\n\nrechtsverletzungen.\n\nb) Die Lizenzgebühr bemißt sich dabei nicht nach dem, was die Vertragspart-\n\nner in dem formunwirksamen Lizenzvertrag vereinbart haben, sondern nach\n\ndem objektiven Wert des tatsächlich Erlangten.\n\nFür dessen Bemessung kommt es auf die Gesamtheit aller Umstände an.\n\nAllerdings kann das vertraglich vereinbarte Entgelt Anhaltspunkte für die\n\nAngemessenheit und Üblichkeit der Lizenzgebühr bieten.\n\nBGH, Urteil vom 14. März 2000 - X ZR 115/98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 9. Juni 1998 verkündete\n\nUrteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie zum Nachteil des Klä-\n\ngers erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-\n\non, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Inhaber mehrerer technischer Schutzrechte, die sich mit\n\nBeschlägen, Verschlußmechanismen und Zubehör für Schaltschränke befas-\n\nsen. Die Beklagte produziert und vertreibt derartige Bauteile. Der Kläger war\n\nHandelsvertreter der Beklagten.\n\nDie Parteien schlossen am 1. Dezember 1981 einen schriftlichen \"Pa-\n\ntentlizenzvertrag\", mit dem der Kläger der Beklagten eine ausschließliche Li-\n\nzenz zur Herstellung, zum Gebrauch und zum Vertrieb der auf einer beigefüg-\n\nten, aber nicht unterzeichneten und mit der Vertragsurkunde nicht verbunde-\n\nnen Liste aufgeführten eingetragenen und angemeldeten Schutzrechte über-\n\ntrug. Als Entgelt sollte die Beklagte bestimmte, nach Art der Schutzrechte ge-\n\nstaffelte monatliche Pauschalbeträge an den Kläger zahlen (§ 5 des Vertra-\n\nges). In einer Gleitklausel vereinbarten die Parteien eine Anpassung dieser\n\nBeträge. Nach Abschluß des Vertrages überließ der Kläger der Beklagten\n\nweitere Schutzrechte nach mündlicher Absprache zur Benutzung.\n\nDer Kläger berechnete jeweils die Lizenzgebühren, die die Beklagte be-\n\nzahlte. Im April 1990 erhöhte der Kläger unter Berufung auf die Gleitklausel die\n\nLizenzpauschalen. Von Juni 1990 an zahlte die Beklagte nicht mehr. Sie berief\n\nsich auf Überzahlungen in der Vergangenheit und rechnete mit entsprechen-\n\nden Erstattungsansprüchen auf. Dies nahm der Kläger zum Anlaß, den Lizenz-\n\nvertrag zum 31. März 1991 zu kündigen.\n\nMit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst Zahlung der vertraglich\n\nvereinbarten Lizenzgebühren für den Zeitraum vom 1. Juni 1990 bis zum\n\n31. März 1991 in Höhe von 251.424,72 DM nebst Zinsen.\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 31. Dezember 1991 die Klage mit\n\nder Begründung abgewiesen, der Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 sei\n\nwegen Verstoßes gegen § 34 GWB nichtig. Das Oberlandesgericht hat die Be-\n\nklagte auf den Hilfsantrag zur Rechnungslegung verurteilt und die Sache we-\n\ngen des Zahlungsbegehrens an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nNach Rechnungslegung hat der Kläger eine Umsatzlizenz zwischen 5 %\n\nund 8 % verlangt und seinen Bereicherungsanspruch auf 845.817,91 DM be-\n\nziffert. Das Landgericht hat sachverständig beraten der Klage in Höhe von\n\n757.407,56 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte\n\nAbweisung der Klage begehrt, soweit diese über den Betrag der vertraglich\n\nvereinbarten Lizenzgebühren in Höhe von 280.052,40 DM hinausgeht. Der\n\nKläger hat mit seiner Anschlußberufung Zahlung weiterer 305.371,09 DM nebst\n\nZinsen verlangt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten\n\nunter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers der Klage lediglich in\n\nHöhe von 280.052,40 DM nebst Zinsen stattgegeben.\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er verfolgt sein\n\nZahlungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechts-\n\nmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückver-\n\nweisung der Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat dem Kläger wegen unberechtigter Benut-\n\nzung der Klageschutzrechte in der Zeit von Juni 1990 bis März 1991 nach den\n\n§§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Altern., 818 Abs. 2 BGB einen Bereicherungsaus-\n\ngleich in Höhe der in dem unwirksamen Vertrag vom 1. Dezember 1981 verein-\n\nbarten Lizenzgebühr zuerkannt. Dazu hat das Berufungsgericht im wesentli-\n\nchen ausgeführt:\n\nZur Bestimmung dessen, was die Beklagte erlangt habe, sei zwischen\n\neiner Bereicherung durch Leistung und einer Bereicherung in sonstiger Weise\n\nzu unterscheiden. Als das vom Schutzrechtsverletzer Erlangte im Sinne der\n\n§§ 812 ff. BGB sei der tatsächliche Gebrauch des immateriellen Schutzgegen-\n\nstandes anzusehen, für den der Inhaber des Schutzrechts im Wege der Li-\n\nzenzanalogie durch Zahlung einer angemessenen Umsatzlizenz in der Höhe zu\n\nentschädigen sei, wie sie von vernünftigen Vertragspartnern bei Abschluß des\n\nLizenzvertrages vereinbart worden wäre. Dies gelte allerdings nur für die Fälle\n\neiner Eingriffskondiktion, nicht aber für die Leistungskondiktion. Bei dieser sei\n\nanhand des unwirksamen Lizenzvertrages zu bestimmen, was Gegenstand der\n\nLeistung sei. Es könne nur das gefordert werden, was dem Empfänger nach\n\ndem Zweck des unwirksamen Vertrages zugewandt werden sollte und zuge-\n\nwandt worden sei. Gegenstand der Leistung sei nach dem Vertrag vom\n\n1. Dezember 1981 die Überlassung von Schutzrechten des Klägers zum Ge-\n\nbrauch durch die Beklagte. Erlangt sei die Möglichkeit der Benutzung der\n\nSchutzrechte. Die Vergütung habe sich nicht nach dem tatsächlichen Gebrauch\n\nrichten sollen. Das zeige sich vor allem an der Art der vereinbarten Lizenzge-\n\nbühr, bei der die Parteien unabhängig von einer tatsächlichen Benutzung und\n\nvom Umsatz die monatliche Zahlung von Pauschalbeträgen für die übertrage-\n\nnen Schutzrechte vorgesehen hätten. Der Umfang des zu leistenden Ersatzes\n\nbestimme sich nach § 818 Abs. 2 BGB. Da die Leistung von vornherein auf die\n\nÜberlassung zu selbständigem Gebrauch, mithin darauf gerichtet gewesen sei,\n\nder Beklagten in freier Entscheidung eine Nutzung von Schutzrechten des Klä-\n\ngers zu ermöglichen, müsse eine Anspruchsberechnung anhand von Umsät-\n\nzen, Stückzahlen oder Gewinnen ausscheiden. Ebenso müsse grundsätzlich\n\naußer Betracht bleiben, welche Auswirkungen der Gegenstand der Bereiche-\n\nrung im Vermögen des Empfängers gehabt habe. Es komme auch nicht darauf\n\nan, welche Lizenzgebühr die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn\n\nsie die künftige Entwicklung, namentlich das Ausmaß der Schutzrechtsbenut-\n\nzung, vorausgesehen hätten. Bei einer Leistung, deren Gegenstand die Ge-\n\nbrauchsüberlassung von Rechten oder Sachen bilde, sei es nicht gerechtfer-\n\ntigt, den Bereicherungsgläubiger an zwischenzeitlich möglichen Wertsteige-\n\nrungen oder anderen werterhöhenden Umständen teilhaben zu lassen. Dies sei\n\nmit der der Leistung zugrundeliegenden Risikoverteilung nicht zu vereinbaren.\n\nDer Kläger dürfe als Bereicherungsgläubiger nicht besser stehen, als er bei\n\nWirksamkeit des Vertrages gestanden hätte. Es sei daher im Rahmen der Lei-\n\nstungskondiktion entscheidend darauf abzustellen, welchen Wert die Leistung\n\nim Zeitpunkt des Erlangens gehabt habe. Umstände, die sich erst aus nach-\n\nträglicher Sicht der Dinge als wertbildend herausstellten (so insbesondere der\n\nUmsatz), hätten aus der Berechnung auszuscheiden. Der Wert der Ge-\n\nbrauchsüberlassung sei nach dem im unwirksamen Vertrag vereinbarten Lei-\n\nstungsentgelt zu bemessen. Unstreitig belaufe er sich auf 280.052,40 DM.\n\nDurch die in dem unwirksamen Vertrag getroffene Entgeltabrede habe der Klä-\n\nger über den Wert des Leistungsgegenstandes verfügt.\n\nEine Beschränkung des Wertersatzanspruchs auf die im (unwirksamen)\n\nVertrag vereinbarte Vergütung stehe auch mit den Grundsätzen von Treu und\n\nGlauben im Einklang. Denn der Kläger verhalte sich widersprüchlich, wenn er\n\nwährend der mehrjährigen Zusammenarbeit mit der Beklagten durchweg die in\n\ndem unwirksamen Lizenzvertrag bestimmte Vergütung zur Grundlage seiner\n\nAbrechnungen gemacht und Zahlungen in entsprechender Höhe entgegenge-\n\nnommen habe, seine bereicherungsrechtlichen Forderungen jetzt aber auf völ-\n\nlig andere Berechnungsgrundlagen gestellt sehen wolle.\n\n2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist herauszugeben, was der Bereiche-\n\nrungsschuldner durch die Leistung des Bereicherungsgläubigers oder in son-\n\nstiger Weise auf dessen Kosten erlangt hat.\n\na) In den Fällen der Eingriffskondiktion nach einer Schutzrechtsverlet-\n\nzung ist der rechtliche Ansatzpunkt für die Bereicherungshaftung nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Sen.Urt v. 24.11.1981 - X ZR 7/80,\n\nGRUR 1982, 301, 303 \n\n- Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 107, 46, 66\n\n- Ethofumesat; Sen.Urt. v. 18.02.1992 \n\n- X ZR 8/90, GRUR 1992, 599\n\n- Teleskopzylinder; vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.1986 - I ZR 111/84, GRUR\n\n1987, 520, 523 - Chanel No. 5 (I)) der von der Rechtsordnung mißbilligte Ein-\n\ngriff in eine solche Rechtsposition, die nach dem Willen der Rechtsordnung\n\neinem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung zugewiesen ist.\n\nGemäß dem Grundsatz der Güterzuweisung soll der Verletzer das herausge-\n\nben, was er durch rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes geschütztes Rechtsgut\n\nerzielt hat. Bei gewerblichen Schutzrechten ist dies die ausschließliche Benut-\n\nzungsbefugnis. Der Verletzer eines Schutzrechts maßt sich eine Befugnis an,\n\ndie nach der Rechtsordnung grundsätzlich dem Schutzrechtsinhaber vorbe-\n\nhalten ist. Er erlangt damit den Gebrauch eines immateriellen Rechtsguts.\n\nDa der Gebrauch eines Schutzrechts seiner Natur nach nicht herausge-\n\ngeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB sein Wert zu ersetzen. Für die\n\nWertbestimmung ist dabei der objektive Verkehrswert des Erlangten maßgeb-\n\nlich. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines durch gewerbliche\n\nSchutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstandes findet sich dabei in der\n\nangemessenen und üblichen Lizenz (Sen.Urt. v. 24.11.1981 - X ZR 7/80,\n\nGRUR 1982, 301, 303 - Kunststoffhohlprofil II; ebenso BGH, Urt. v. 18.12.1986\n\n- I ZR 111/84; GRUR 1987, 520, 523 - Chanel No. 5 (I); BGH, Urt. v.\n\n06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 791, 793 - Sprengwirkungshemmende\n\nBauteile; BGH, Urt. v. 16.3.1998 - II ZR 303/96, NJW 1998, 1951; BGH, Urt. v.\n\n17.03.1998 - KZR 42/96, GRUR 1998, 838 - Lizenz- und Beratungsvertrag).\n\nDer Kläger kann deshalb seinen auf Wertausgleich gerichteten Herausgabean-\n\nspruch nach der Methode der sogenannten Lizenzanalogie in Form eines pro-\n\nzentualen Anteils an den mit den patentverletzenden Gegenständen erzielten\n\nUmsätzen berechnen (Sen.Urt. v. 18.02.1992 - X ZR 8/90, GRUR 1992, 599,\n\n600 - Teleskopzylinder).\n\nb) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht nur auf die Fälle der sogenannten Eingriffskondiktion Anwendung,\n\nsondern auch bei der Leistungskondiktion, weil der Bereicherungsempfänger\n\nnach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz für das Erlangte zu leisten hat. In Fällen\n\neines formunwirksamen Lizenzvertrages bemißt sich der Bereicherungsaus-\n\ngleich nach der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr, wobei für deren\n\nHöhe das vertraglich vereinbarte Entgelt einen Anhaltspunkt bieten kann (BGH,\n\nUrt. v. 06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR 1997, 781, 783 - Sprengwirkungs-\n\nhemmende Bauteile; BGH, Urt. v. 17.03.1998 - KZR 42/96, GRUR 1998, 838\n\n- Lizenz- und Beratungsvertrag).\n\nDas Berufungsgericht will einen Unterschied zwischen der im Streitfall\n\nvorliegenden Leistungskondiktion und der Eingriffskondiktion damit rechtferti-\n\ngen, bei der Bereicherung durch Leistung bestimme der Leistende, was Ge-\n\ngenstand seiner Leistung sein solle; es komme auf die angemessene und übli-\n\nche Lizenz als objektiven Wertersatz nicht an, weil die Parteien in dem for-\n\nmunwirksamen Lizenzvertrag vom 1. Dezember 1981 die Vergütung unabhän-\n\ngig von dem Umfang der Benutzung der überlassenen Schutzrechte vereinbart\n\nhätten; erlangt sei die Nutzungsmöglichkeit. Diese Auslegung des Vertrages\n\nmag zwar zutreffen. Sie spielt aber für die Frage der Herausgabe des Erlang-\n\nten und dessen Wertersatz keine Rolle. Auf Grund des (unwirksamen) Lizenz-\n\nvertrages mag es so sein, daß der Benutzung der Patente durch die Beklagte\n\nbis auf Widerruf der Makel der Rechtswidrigkeit fehlte (Benkard, Patentgesetz\n\nGebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 139 Rdn. 10). Wegen der Unwirksamkeit\n\ndes Vertrages hat die Beklagte jedoch kein Recht auf zukünftige Benutzungen\n\nerworben. Ein wertmäßig erfaßbares \"Etwas\" im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB\n\nhat sie daher erst dadurch erlangt, daß sie die rein faktisch gegebene Nut-\n\nzungsmöglichkeit auch tatsächlich genutzt hat. Insoweit unterscheiden sich die\n\nFälle der Leistungskondiktion bei unwirksamem Grundvertrag nicht von den\n\nFällen der Eingriffskondiktion bei rechtswidrigen Patentverletzungen gegen den\n\nWillen des Berechtigten. Für den Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB und des-\n\nsen Umfang kommt es nicht darauf an, was der Bereicherungsgläubiger geben\n\nwollte, sondern darauf, was auf seiten des Bereicherungsschuldners tatsäch-\n\nlich angekommen ist, was also \"erlangt\" ist.\n\nc) Auch die Erwägungen des Berufungsgerichts, es wäre unangebracht,\n\ndem Kläger bei einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich auch nur zum Teil\n\ndasjenige zugute kommen zu lassen, was die Beklagte durch den Einsatz ei-\n\ngener betrieblicher Mittel auf eigenes wirtschaftliches Risiko erwirtschaftet ha-\n\nbe, der Kläger dürfe als Bereicherungsgläubiger nicht besser stehen, als er bei\n\nWirksamkeit des Lizenzvertrages gestanden hätte, können nicht verfangen. Sie\n\nberücksichtigen nicht den Wortlaut des Gesetzes, wonach das Erlangte unab-\n\nhängig von den in dem formunwirksamen Vertrag getroffenen Absprachen her-\n\nauszugeben oder dessen Wert zu ersetzen ist. Die vom Bereicherungsschuld-\n\nner durch Einsatz eigener Mittel und auf eigenes Risiko geschaffene zusätzli-\n\nche Wertschöpfung ist nicht Gegenstand des Herausgabeanspruchs.\n\nd) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, es kom-\n\nme nicht darauf an, welche Lizenzvergütung die Parteien redlicherweise ver-\n\neinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung, namentlich das Ausmaß der\n\nSchutzrechtsbenutzung, vorausgesehen hätten, weil es nicht gerechtfertigt sei,\n\nden Bereicherungsgläubiger an zwischenzeitlich möglichen Wertsteigerungen\n\noder anderen werterhöhenden Umständen teilhaben zu lassen. Dies wider-\n\nspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach bei\n\nder Berechnungsweise der Lizenzanalogie der Inhaber eines Schutzrechts von\n\neinem Verletzer eine angemessene Lizenz in der Höhe verlangen kann, wie sie\n\nvon vernünftigen Vertragsparteien bei Abschluß eines Lizenzvertrages verein-\n\nbart worden wäre, wenn diese die künftige Entwicklung und namentlich den\n\nUmfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, Urt. v.\n\n13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III;\n\nSen.Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841 - Tolbutamid; Sen.Urt.\n\nv. 18.02.1992 - X ZR 8/90, GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; Sen.Urt.\n\nv. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; Benkard,\n\naaO, § 139 PatG Rdn. 64). Das Berufungsgericht übersieht, daß der Wert des\n\ntatsächlich Erlangten objektiv zu bestimmen ist. Bei einer objektiven Wertbe-\n\nstimmung ist es aber allein sachgerecht, bei der Festlegung eines angemesse-\n\nnen Lizenzsatzes auf eine von vornherein zutreffende Einschätzung der tat-\n\nsächlichen Entwicklung des Schutzgegenstandes abzustellen. Dies schließt die\n\nBerücksichtigung späterer Wertsteigerungen hinsichtlich des Lizenzsatzes aus.\n\nDenn es geht bei der Bestimmung der angemessenen und üblichen Lizenz al-\n\nlein um die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festzustellende Prognose der\n\nkünftigen Entwicklung, also um die richtige Ermittlung des Wertes dessen, was\n\nder Bereicherungsschuldner tatsächlich erlangt hat. Bei der Berechnung des\n\ntatsächlich Erlangten spielt die spätere Entwicklung nur insoweit eine Rolle, als\n\ndiese in den Umsätzen einen Niederschlag findet, die bei der Ermittlung des\n\nWertes in Ansatz zu bringen sind.\n\ne) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Wert der Ge-\n\nbrauchsüberlassung sei nach dem im unwirksamen Lizenzvertrag vereinbarten\n\nEntgelt zu bemessen; der bereicherungsrechtliche Ausgleich einer Leistung sei\n\ngrundsätzlich auf einen Ersatz in Höhe der vertraglichen (wenn auch unwirk-\n\nsamen) vereinbarten Vergütung zu begrenzen.\n\naa) Diese Auffassung findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes keine Stütze. Gerade in der Entscheidung \"Sprengwirkungshemmende\n\nBauteile\" (GRUR 1997, 781, 783), auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt,\n\nhat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes lediglich ausgeführt, daß für die\n\nHöhe der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr \"das vertraglich verein-\n\nbarte Entgelt einen Anhaltspunkt bieten kann\". Dies bedeutet nicht, daß der\n\ngeschuldete Wertersatz mit diesem gleichzusetzen ist und durch ihn der Höhe\n\nnach beschränkt wird. Vielmehr kommt es bei der Berechnung der angemesse-\n\nnen und üblichen Lizenz auf die Gesamtheit aller Umstände an, die der\n\nTatrichter gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu würdigen hat (BGH, Urt. v. 13.03.1962\n\n- I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; Benkard, aa0,\n\n§ 139 Rdn. 65 m.w.N.; Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., § 139 Rdn. 149 m.w.N.).\n\nbb) Für die Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch nicht die\n\nRücktrittsreglung des § 346 Satz 2 BGB. Die Rückabwicklung eines Vertrages\n\naufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts führt nicht zu einem\n\nBereicherungsausgleich. Durch Rücktritt wird der Vertrag in ein Abwicklungs-\n\nverhältnis umgestaltet, bleibt aber vertragliches Schuldverhältnis und wird\n\nnicht, wie der Bereicherungsanspruch, gesetzliches Schuldverhältnis. Deshalb\n\nverweist § 346 Satz 2 Halbsatz 2 BGB folgerichtig auf die vertragliche Entgelt-\n\nabrede (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 346 Rdn. 4, Einf. v. § 346 Rdn. 2).\n\ncc) Auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, ein bereiche-\n\nrungsrechtlicher Anspruch über die vereinbarte Vergütung hinaus bestünde\n\nnicht, weil die Parteien auch keinen solchen Anspruch gehabt hätten, wenn sie\n\nden Vertrag vollständig erfüllt hätten, kann nicht überzeugen. Ob in einem sol-\n\nchen Fall ein Anspruch besteht, beurteilt sich nach den Grundsätzen der Sal-\n\ndotheorie. Nur derjenige kann einen Ausgleich beanspruchen, zu dessen Gun-\n\nsten nach Gegenüberstellung der gewährten Leistungen und Gegenleistungen\n\nein positiver Saldo verbleibt (BGH, Urt. v. 06.05.1997 - KZR 42/95, GRUR\n\n1997, 781, 783 - Sprengwirkungshemmende Bauteile). Ob dies der Fall ist, ist\n\nunter Würdigung aller Umstände in jedem Einzelfall zu entscheiden.\n\ndd) Ebensowenig fordern die Grundsätze von Treu und Glauben eine\n\nBeschränkung des Wertersatzes auf die vertragliche Vergütung.\n\nEs mag im Einzelfall gegen § 242 BGB verstoßen, wenn der Bereiche-\n\nrungsgläubiger einen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinausgehenden\n\nWertersatz verlangt. So hat die Rechtsprechung als mit Treu und Glauben\n\nnicht vereinbar angesehen, wenn derjenige, der durch arglistige Täuschung die\n\nAnfechtung eines Vertrages verursacht hat, aus ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung für seine aufgrund des Vertrages geleisteten Dienste mehr fordert, als ihm\n\nnach dem Vertrag zustünde; die (zurechenbar vereinbarte) vertragliche Ver-\n\ngütung bildet dann die Obergrenze der Verpflichtung zu Wertersatz (BGH, Urt.\n\nv. 30.06.1960 - VII ZR 184/58, LM Nr. 22 zu § 123 BGB; MünchKomm./Lieb,\n\nBGB, 3. Aufl., § 818 Rdn. 36 m.w.N.). Auch der Anspruch des vorleistenden\n\nSchwarzarbeiters ist auf das vereinbarte Entgelt beschränkt worden (BGH, Urt.\n\nv. 31.05.1990 - VII ZR 336/89, NJW 1990, 2542, 2543). Dies betrifft Fälle, in\n\ndenen es einer Partei versagt wurde, Vorteile aus der von ihr bewußt geschaf-\n\nfenen bereicherungsrechtlichen Lage zu ziehen. Mangels Feststellungen des\n\nBerufungsgerichts, daß im vorliegenden Fall die Formunwirksamkeit des\n\nLizenzvertrages bewußt herbeigeführt worden ist, sind die genannten Grund-\n\nsätze jedenfalls nicht auf noch nicht abgerechnete Leistungen zu übertragen.\n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts konnte und durfte die Beklagte\n\nnicht darauf vertrauen, es werde bei Wegfall des Lizenzvertrages nur auf der\n\nGrundlage des Lizenzvertrages abgerechnet. Das Berufungsgericht hat keine\n\nUmstände festgestellt, die dies rechtfertigen könnten.\n\n3. Da das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wertersatzes nach\n\n§ 818 Abs. 2 BGB die genannten Grundsätze nicht beachtet hat, ist das ange-\n\nfochtene Urteil, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, aufzuhe-\n\nben. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst die\n\nangemessene und übliche Lizenz für die einzelnen im Streit befindlichen Kla-\n\ngepatente zu ermitteln haben. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß\n\nnach dem Vortrag des Klägers die in dem Lizenzvertrag vom 1. Dezember\n\n1981 vereinbarte Pauschalvergütung schon deshalb nicht als Anhaltspunkt in\n\nBetracht kommt, weil die Vereinbarung zwischen den Parteien nicht frei ausge-\n\nhandelt worden sei und weil bei den Vertragsverhandlungen die Überlegung im\n\nRaum gestanden, daß der Handelsvertreter auch am Verkauf der Produkte\n\npartizipiere und zum Ausgleich hierfür mit einer besonders niedrigen Vergütung\n\nvorlieb nehmen müsse. Des weiteren wird das Berufungsgericht folgendes be-\n\nrücksichtigen müssen:\n\na) Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie hypothetisch ist, läßt sich\n\ndie Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nur aufgrund\n\neiner wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-\n\nzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung be-\n\nstimmen (BGH, Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 402\n\n- Kreuzbodenventilsäcke III; Sen.Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980,\n\n841, 844 - Tolbutamid; Sen.Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897,\n\n898 - Mogul-Anlage). Dabei hat sich die zuzusprechende Lizenzgebühr am\n\nobjektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung auszurichten\n\n(Sen.Urt. v. 06.03.1980 - X ZR 49/78, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid). Der\n\nLizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen Sach-\n\nverhalts als angemessen darstellt. Geschuldet ist das, was vernünftige Ver-\n\ntragspartner vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluß eines Lizenzvertrages\n\ndie künftige Entwicklung und namentlich die Zeitdauer und das Maß der Pa-\n\ntentbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88,\n\nGRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, Urt. v. 18.2.1992 - I ZR 7/90,\n\nGRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung). Da die Lizenzgebühr die übliche\n\nund angemessene Lizenzgebühr für die nicht mehr rückgängig zu machende\n\nBenutzung ermittelt, darf der Verletzer weder besser noch schlechter gestellt\n\nwerden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 30, 345, 353 - Paul Dahlke;\n\nBGH, Urt. v. 29.05.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512, 513 - Dia-\n\nRähmchen III; BGH, Urt. v. 10.07.1986 - I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39\n\n- Videolizenzvertrag).\n\nb) Bei der Ermittlung des Lizenzsatzes sind alle Umstände zu berück-\n\nsichtigen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen\n\nbeeinflussen. Dazu gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher\n\nWert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an für gleiche oder vergleich-\n\nbare Erfindungen tatsächlich vereinbarte Lizenzen (Sen.Urt. v. 06.03.1980\n\n- X ZR 49/78, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid), die wirtschaftliche Bedeu-\n\ntung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und\n\ndurch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird (BGH, Urt. v.\n\n13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke Ill;\n\nSen.Urt. v. 25.05.1993 - X ZR 19/92, GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage),\n\nwobei auch die technischen Vorzüge der Erfindungen gegenüber gleichen oder\n\nähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind (RG Mitt. 1939, 194, 196\n\n- Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des\n\nSchutzrechtsinhabers (BGH, Urt. v. 13.03.1962 - I ZR 18/61, GRUR 1962, 401,\n\n404 - Kreuzbodenventilsäcke III) sowie die Möglichkeit für Abnehmer der\n\nschutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutz-\n\nrechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (Benkard, aa0,\n\n§ 139 PatG Rdn. 66, 67). Zu den wertbestimmenden Faktoren gehört ferner, ob\n\nund gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung der ge-\n\nschützten Lehre gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaft-\n\nlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (Sen.Urt. v. 25.05.1993 - X ZR\n\n19/92, GRUR 1993, 897, 898, 899 - Mogul-Anlage) und daß auch diejenigen\n\nVorteile auszugleichen sind, die ein Verletzer im Vergleich zu einem recht-\n\nstreuen Lizenznehmer genießt. Zu prüfen ist auch, ob sich ein Verletzernach-\n\nteil feststellen läßt, der im Verhältnis zum rechtstreuen Lizenznehmer zu einer\n\npauschalen Minderung der angemessenen Lizenzgebühr führt (Sen.Urt. v.\n\n24.11.1981 - X ZR 36/80, GRUR 1982, 286 - Fersenabstützvorrichtung).\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_115-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/x-zr-115-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_115-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_115-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/x-zr-115-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_115-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:00.900248+00:00"}}