{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_111-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-02-22","aktenzeichen":"X ZR 111/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 111/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n22. Februar 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenat) des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 1997\n\nabgeändert.\n\nDas deutsche Patent 33 40 084 wird insgesamt für nichtig erklärt.\n\nDas europäische Patent 0 144 717 wird weiterhin dadurch teilwei-\n\nse für nichtig erklärt, daß in den Patentansprüchen 7 bis 20 die\n\nunmittelbaren und mittelbaren Rückbeziehungen auf Patentan-\n\nspruch 5 entfallen, soweit diese nicht zugleich Patentanspruch 6\n\nerfassen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents\n\n0 144 717 (Streitpatent I), das am 31. Oktober 1984 unter Inanspruchnahme\n\nder Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen 33 40 074 und 33 40 084\n\nvom 5. November 1983 angemeldet wurde. Das unter anderem für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland erteilte Streitpatent I betrifft in der erteilten Fassung ein\n\nVerfahren und eine Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem\n\nWerkstück. Es umfaßt insgesamt 20 Ansprüche; Ansprüche 1, 5 und 6 haben in\n\nder erteilten Fassung in der Verfahrenssprache Deutsch den folgenden Wort-\n\nlaut:\n\n1. Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück, bei\n\nwelchem ein Bauteil aus einem Magazin bzw. aus einem ausgewähl-\n\nten Magazin einer Magazingruppe entnommen, dessen Lage abgeta-\n\nstet, unter Berücksichtigung der ermittelten Lage mit Hilfe eines Bau-\n\nteile-Transportorgans in den Bereich des Werkstücks transportiert\n\nund in einer vorgegebenen Position auf das Werkstück aufgebracht\n\nwird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß das Werkstück und/oder das Bauteile-Transportorgan während,\n\nbzw. im Falle des Bauteile-Transportorgans nur nach dem Entnehmen\n\ndes Bauteils in eine relative Sollposition bewegt wird bzw. werden, in\n\nder eine Positionierachse des Bauteile-Transportorgans mit der Soll-\n\nposition des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt, daß an-\n\nschließend während des Transports des Bauteils entlang seinem Be-\n\nwegungspfad zum Werkstück hin, oberhalb desselben, die Ist-Lage\n\ndes Bauteils gegenüber dieser Positionierachse gemessen und eine\n\nallfällig(e) Abweichung gegenüber der Soll-Lage ermittelt wird, daß\n\naus der Lageabweichungs-Messung ein Korrektursignal abgeleitet\n\nwird, und daß schließlich die Position des Werkstücks und/oder der\n\nVerschiebeweg des Bauteile-Transportorgans in Abhängigkeit, vom\n\nabgeleiteten Korrektursignal korrigiert wird, bevor das Bauteil auf das\n\nWerkstück aufgebracht wird.\n\n5. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach einem oder meh-\n\nreren der vorangehenden Ansprüche, welche Vorrichtung zumindest\n\nein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-Magazingruppe, zumindest\n\neine Bauteile-Transportvorrichtung mit einem Greiforgan zur Aufnah-\n\nme eines Bauteils sowie zumindest eine Werkstück-Halteanordnung\n\nzur Aufnahme mindestens eines Werkstücks umfaßt, wobei die Bau-\n\nteile-Transportvorrichtung zwischen dem Bauteile-Magazin bzw. der\n\nBauteile-Magazingruppe und der Werkstück-Halteanordnung ver-\n\nschiebbar gelagert ist und wobei eine Lageerfassungs-Einrichtung zur\n\nAbtastung der momentanen Lage des zu transportierenden Bauteils\n\nvorgesehen ist,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Bewegungspfad eines\n\nvom Greiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11)\n\ngetragenen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageab-\n\nweichung dieses Bauteils (9, 20) im Abstand oberhalb der Werkstück-\n\nHalteanordnung (1, 2, 4) gegenüber einer auf eine Positionierachse\n\ndurch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt, und daß ein mit\n\nder Lageerfassungs-Einrichtung (15) und zumindest mit dem Antrieb\n\nder Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) verbundenes Steuergerät\n\nvorgesehen ist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichti-\n\ngung des Lageabweichungs-Meßwertes beeinflußt.\n\n6. Vorrichtung nach Anspruch 5,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Lageerfassungs-Einrichtung \n\n(15) an der Bauteile-\n\nTransportvorrichtung (11), unterhalb des Greiforgans (13, 14), ange-\n\nordnet ist.\n\nWegen der übrigen Patentansprüche wird auf die europäische Patent-\n\nschrift Bezug genommen.\n\nEin Ausführungsbeispiel, mit dem Verfahren wie Vorrichtung nach den\n\nSchutzansprüchen dieses Streitpatents gleichermaßen erläutert werden, ergibt\n\nsich aus der nachstehenden, der Patentschrift entnommenen zeichnerischen\n\nDarstellung. In diesem Beispiel geben die Figuren 3 bis 5 verschiedene denk-\n\nbare Lagen des Bauteils in der Lage-Erfassungsvorrichtung wieder; Figur 1\n\nbetrifft eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1.\n\nDie Beklagte ist weiter eingetragene Inhaberin des am 5. November\n\n1983 angemeldeten deutschen Patents 33 40 084 (Streitpatent II), das eine\n\nVorrichtung zum Positionieren von Bauteilen auf einem Werkstück zum Ge-\n\ngenstand hat. Dieses Streitpatent umfaßt insgesamt 15 Patentansprüche, von\n\ndenen Anspruch 1 in der erteilten Fassung wie folgt lautet:\n\n1. Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,\n\nwelche zumindest ein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-\n\nMagazingruppe, zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung mit ei-\n\nnem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine\n\nWerkstück-Halteanordnung zur Aufnahme mindestens eines Werk-\n\nstücks umfaßt, wobei die Bauteile-Transportvorrichtung zwischen dem\n\nBauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe und der Werk-\n\nstück-Halteanordnung verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-\n\nner Lageerfassungs-Einrichtung und zumindest mit dem Antrieb der\n\nBauteile-Transportvorrichtung verbundenes Steuergerät vorgesehen\n\nist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-\n\nabweichungs-Meßwertes beeinflußt,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Abstand oberhalb der\n\nWerkstück-Halteanordnung (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom\n\nGreiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) getra-\n\ngenen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-\n\nchung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-\n\nachse durch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt.\n\nWegen der übrigen Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift II verwie-\n\nsen.\n\nMit der Begründung, der Gegenstand der Schutzansprüche sei nicht\n\nneu, jedenfalls aber durch den Stand der Technik nahegelegt, hat die Klägerin\n\nNichtigkeitsklage gegen beide Schutzrechte erhoben mit dem Ziel, diese für\n\nnichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat in er-\n\nster Linie die Abweisung der Klage begehrt. Hilfsweise hat sie das Streitpa-\n\ntent I in der Weise verteidigt, daß an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs 1\n\nder nachstehende neu gefaßte Anspruch tritt, wobei die gegenüber dem erteil-\n\nten Anspruch hinzugetretenen Einfügungen durch Unterstreichung hervorge-\n\nhoben sind. An diesen neu gefaßten Anspruch sollten sich die erteilten An-\n\nsprüche 2 bis 4 und 6 bis 20 unter entsprechender Änderung der Rückbezie-\n\nhung - die letzteren rückbezogen auf das Verfahren und die Ansprüche 1 bis\n\n4 - anschließen:\n\n1. Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück, bei\n\nwelchem ein Bauteil aus einem Magazin bzw. aus einem ausgewähl-\n\nten Magazin einer Magazingruppe entnommen, dessen Lage abgeta-\n\nstet, unter Berücksichtigung der ermittelten Lage mit Hilfe eines Bau-\n\nteile-Transportorgans in den Bereich des Werkstücks transportiert\n\nund in einer vorgegebenen Position auf das Werkstück aufgebracht\n\nwird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß das Werkstück und/oder das Bauteile-Transportorgan während\n\nbzw. im Falle des Bauteile-Transportorgans nur nach dem Entnehmen\n\ndes Bauteils, in eine relative Sollposition bewegt wird bzw. werden, in\n\nder eine Positionierachse des Bauteile-Transportorgans mit der Soll-\n\nposition des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt, daß an-\n\nschließend während des Transports des Bauteils entlang seinem Be-\n\nwegungspfad zum Werkstück hin, oberhalb desselben, die Ist-Lage\n\ndes Bauteils gegenüber dieser Positionierachse gemessen und eine\n\nallfällige Abweichung gegenüber der Soll-Lage ermittelt wird, wobei\n\ndiese Messung während \n\nder Bewegung \n\ndes Bauteile-\n\nTransportorgans, an dem die Lage-Erfassungseinrichtung unterhalb\n\ndes Greiforgans angeordnet ist, ohne dieses anzuhalten, erfolgt, daß\n\naus der Lageabweichungs-Messung ein Korrektursignal abgeleitet\n\nwird, daß schließlich die Position des Werkstücks und/oder der Ver-\n\nschiebeweg des Bauteile-Transportorgans in Abhängigkeit vom ab-\n\ngeleiteten Korrektursignal korrigiert wird, bevor das Bauteil auf das\n\nWerkstück aufgebracht wird.\n\nMit einem weiteren Hilfsantrag hat sie Anspruch 1 des deutschen Pa-\n\ntents 33 40 084 in der folgenden Fassung verteidigt, wobei auch hier die Ab-\n\nweichungen gegenüber dem erteilten Anspruch durch Unterstreichung hervor-\n\ngehoben sind:\n\n1. Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,\n\nwelche zumindest ein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-\n\nMagazingruppe, zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung mit ei-\n\nnem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine\n\nWerkstück-Halteanordnung zur Aufnahme mindestens eines Werk-\n\nstücks umfaßt, wobei die Bauteile-Transportvorrichtung zwischen dem\n\nBauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe und der Werk-\n\nstück-Halteanordnung verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-\n\nner Lageerfassungs-Einrichtung und zumindest mit dem Antrieb der\n\nBauteile-Transportvorrichtung verbundenes Steuergerät vorgesehen\n\nist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-\n\nabweichungs-Meßwertes beeinflußt,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Abstand oberhalb der\n\nWerkstück-Halteanordnung (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom\n\nGreiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) getra-\n\ngenen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-\n\nchung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-\n\nachse durch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt und daß die\n\nLageerfassungs-Einrichtung \n\n(15) \n\nan \n\nder \n\nBauteile-\n\nTransportvorrichtung (11), unterhalb des Greiforgans (13, 14) ange-\n\nordnet ist.\n\nNachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich die-\n\nses Hilfsantrags gerügt hatte, daß er gegenüber der ursprünglichen Offenba-\n\nrung eine unzulässige Erweiterung deshalb enthalte, weil nunmehr jegliche\n\nAnordnung \n\nder \n\nLageerfassungs-Einrichtung \n\nan \n\nder \n\nBauteile-\n\nTransportvorrichtung unterhalb des Greiforgans beansprucht sei und nicht\n\nmehr nur eine in einer \"zumindest annähernd konzentrischen Lage\", hat sich\n\ndie Beklagte bereit erklärt, dieses Merkmal zusätzlich in den Anspruch aufzu-\n\nnehmen, soweit ansonsten Bedenken bestünden.\n\nMit seinem Urteil vom 18. Dezember 1997 hat das Bundespatentgericht\n\ndas Streitpatent I hinsichtlich des Patentanspruchs 5 und im Umfang der Pa-\n\ntentansprüche 1 bis 4 für nichtig erklärt, soweit es über die mit dem Hilfsantrag\n\nverteidigte Fassung hinausgeht. Streitpatent II hat es ebenfalls teilweise für\n\nnichtig erklärt, soweit es über die folgende Fassung hinausgeht, die - im übri-\n\ngen der mit dem Hilfsantrag der Beklagten verteidigten Fassung folgend - von\n\ndieser durch die nachstehend durch Unterstreichung hervorgehobene Einfü-\n\ngung abweicht:\n\n1. Vorrichtung zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück,\n\nwelche zumindest ein Bauteile-Magazin bzw. eine Bauteile-\n\nMagazingruppe, zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung mit ei-\n\nnem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils sowie zumindest eine\n\nWerkstück-Halteanordnung zur Aufnahme mindestens eines Werk-\n\nstücks umfaßt, wobei die Bauteile-Transportvorrichtung zwischen dem\n\nBauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe und der Werk-\n\nstück-Halteanordnung verschiebbar gelagert ist und wobei ein mit ei-\n\nner Lageerfassungs-Einrichtung und zumindest mit dem Antrieb der\n\nBauteile-Transportvorrichtung verbundenes Steuergerät vorgesehen\n\nist, welches den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des Lage-\n\nabweichungs-Meßwertes beeinflußt,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß die Lageerfassungs-Einrichtung (15) im Abstand oberhalb der\n\nWerkstück-Halteanordnung (1, 2, 4) im Bewegungspfad des vom\n\nGreiforgan (13, 14) der Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11) getra-\n\ngenen Bauteils (9, 20) angeordnet ist und die relative Lageabwei-\n\nchung dieses Bauteils (9, 20) gegenüber einer auf eine Positionier-\n\nachse durch das Greiforgan bezogenen Sollposition mißt und daß die\n\nLageerfassungs-Einrichtung (15) in zumindest annähernd konzentri-\n\nscher Lage an der Bauteile-Transportvorrichtung (11), unterhalb des\n\nGreiforgans (13, 14) angeordnet ist.\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit\n\nder sie ihr Begehren auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents in dem\n\nangegriffenen Umfang weiterverfolgt. Ergänzend stützt sie ihr Begehren auf\n\neine mangelnde Ausführbarkeit der nach der Entscheidung des Bundespatent-\n\ngerichts verbliebenen Lehren beider Streitpatente sowie auf den Gesichtpunkt\n\nder unzulässigen Erweiterung des Gegenstandes dieser Patente und ihres je-\n\nweiligen Schutzbereiches. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. In der\n\nBerufungsinstanz hat sie das Streitpatent I mit zwei weiteren Hilfsanträgen\n\nverteidigt, von denen der Hilfsantrag I Verfahren und Vorrichtung in erster Linie\n\nauf die Bestückung entsprechender Träger mit elektronischen Bauteilen be-\n\nschränkt und Hilfsantrag II weitere Merkmale zum Greiforgan aufnimmt. Wegen\n\nder näheren Einzelheiten dieser Anträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten\n\nvom 8. Februar 2000 sowie die Anlage zum Protokoll des Termins zur mündli-\n\nchen Verhandlung vom 22. Februar 2000 Bezug genommen. In diesem Termin\n\nhat die Beklagte ferner klargestellt, daß die Ansprüche 7 bis 20 des Streitpa-\n\ntents I in ihrer Rückbeziehung auf die vorausgegangenen Ansprüche nur in\n\ndem Umfang verteidigt würden, in dem diese Ansprüche Bestand haben.\n\nProfessor Dr.-Ing. J. H. hat im Auftrag des Senats ein schriftliches Gut-\n\nachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-\n\ngänzt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache hinsichtlich des Streitpa-\n\ntents I ohne Erfolg. Insoweit ist lediglich im Anschluß an die Erklärung der Be-\n\nklagten zum Umfang der Verteidigung dieses Schutzrechtes dessen Nichtigkeit\n\nauszusprechen, soweit es nicht mehr verteidigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1991\n\n- X ZR 88/88, BlPMZ 1991, 306 - Überdruckventil). Wie das Bundespatentge-\n\nricht hat sich auch der Senat nicht von dem Vorliegen eines Nichtigkeitsgrun-\n\ndes nach Art. 138 EPÜ, Art. II § 6 IntPatÜG überzeugen können, insbesondere\n\nnicht davon, daß dem Streitpatent I mit dem nach der Entscheidung des Bun-\n\ndespatentgerichts verbliebenen Gegenstand die Patentfähigkeit nach Art. 52 f.\n\nEPO fehlt. Hinsichtlich des Streitpatents II ist das Rechtsmittel demgegenüber\n\nbegründet. Mit dem verteidigten Inhalt kann dieses Patent nicht bestehen blei-\n\nben, weil die damit verbundene Änderung zu einer unzulässigen Erweiterung\n\ndes Schutzbereichs führt (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 3.2.1998 - X ZB 6/97,\n\nGRUR 1998, 901 f. - Polymermasse); die erteilte Fassung dieses Schutzrechts\n\nsteht nach der unangefochtenen Entscheidung des Bundespatentgerichts oh-\n\nnehin nicht mehr zur Diskussion.\n\nI. 1. Gegenstand des Streitpatents I in dem nach der von der Beklagten\n\nnicht angegriffenen Entscheidung des Bundespatentgerichts in der Berufungs-\n\ninstanz noch zur Entscheidung anstehenden Umfang ist ein Verfahren zur Po-\n\nsitionierung von Bauteilen auf einem Werkstück. Derartige Verfahren sind unter\n\nanderem bei der Herstellung elektrischer, vor allem elektronischer Geräte und\n\nhier bei der Bestückung der jeweils benötigten Leiterplatten (Platinen) von Be-\n\ndeutung. Die automatische Bestückung solcher Platten, wie sie im Rahmen der\n\nindustriellen Produktion angestrebt wird, bedingt eine exakte Ausrichtung der\n\nBauteile auf der Leiterplatte, wobei der Bestückungsvorgang vor allem dadurch\n\nerschwert wird, daß die Bauteile über zahlreiche Anschlußbeine verfügen, die\n\nauf dem Werkstück exakt ausgerichtet werden müssen und sie ebenso wie die\n\nPlatinen im Verlauf der Entwicklung immer kleiner geworden sind. Andererseits\n\nkann, wie es in der einleitenden Beschreibung des Streitpatents I heißt, das\n\nGreiforgan das Bauteil nicht exakt in der benötigten Position aufnehmen. Auch\n\nwenn sie in dem Magazin im wesentlichen ausgerichtet aufbewahrt werden,\n\nentspricht ihre Lage im Magazin nicht notwendig der Stellung auf der Leiter-\n\nplatte, auf der sie je nach dem Platinenlayout in einer gegenüber der Aus-\n\ngangslage auch mehr oder weniger verdrehten Lage benötigt werden können.\n\nVor dem Aufbringen der Bauteile bedarf es daher in der Regel eine Korrektur\n\nihrer Lage, um diese in die exakt benötigte Stellung auf der Leiterplatte zu\n\nbringen.\n\nAls eine zur Vornahme dieser Korrekturen im Stand der Technik geeig-\n\nnete Lösung schildert die Streitpatentschrift I in ihrer einleitenden Beschrei-\n\nbung den aus der US-Patentschrift 4 135 630 bekannten Vorschlag, die Erfas-\n\nsungsorgane der Transportvorrichtung mit Zentriermitteln zu versehen und mit\n\nderen Hilfe das Bauteil nach der Aufnahme durch die Transportvorrichtung so\n\nzu drehen bzw. zu verschieben, daß es in die theoretisch erwünschte Sollposi-\n\ntion gelangt. An diesem von ihr als an sich zufriedenstellend arbeitend be-\n\nzeichneten System bemängelt die Streitpatentschrift zum einen den mit der\n\nKonstruktion der Zentriervorrichtung verbundenen Aufwand. Da die Zentrierein-\n\nrichtung sehr präzise sein müsse, sei diese Lösung auch recht teuer. Hinzu\n\nkomme, daß die Präzision der Zentriereinrichtung infolge ihrer Verbindung mit\n\nder Transportvorrichtung und der ständigen Bewegung unter einem erhebli-\n\nchen Verschleiß leide und von ihr die Bauteile beschädigt werden könnten.\n\nZum anderen sei diese Lösung mit dem Nachteil verbunden, daß die bewegten\n\nMassen verhältnismäßig groß seien. Im Interesse einer geringen Taktzeit beim\n\nAufbringen der Bauelemente auf die Leiterplatte müßten deshalb die Antriebs-\n\nmittel überdimensioniert sein. Schließlich verlange die bekannte Anordnung in\n\nder Regel eine Mehrzahl von entsprechenden, als Zange ausgebildeten Zen-\n\ntriervorrichtungen, um Bauteile unterschiedlicher Abmessungen und Gestalt\n\nzentrieren zu können. Das bedinge neben einem großen Vorrat entsprechen-\n\nder Vorrichtungen auch einen erheblichen Aufwand an Zeit bei der Auswechs-\n\nlung der einzelnen Zangen zum Zweck der Anpassung an den jeweiligen Be-\n\ndarf.\n\nAn einem weiteren, von ihr als aus der vorveröffentlichten europäischen\n\nOffenlegungsschrift 062 335 bekannt bezeichneten automatischen Montage-\n\nsystem zur Bestückung von Leiterplatten beanstandet die Streitpatentschrift I\n\nden diskontinuierlichen Arbeitsablauf, der sich aus dem bei dieser Lösung ein-\n\ngesetzten Mittel zur Feststellung und Korrektur der Lage der Bauteile ergebe.\n\nHierfür werde das Bauteil nach Entnahme aus dem Magazin von einer ersten\n\nTransportvorrichtung in den Bereich der Leiterplatte gebracht und von dort in\n\neinem Aufnahmefach eines zweiten Transportorgans abgelegt. Mit dessen Hilfe\n\nwerde es über die Leiterplatte gebracht, dort von einer Vakuumnadel erfaßt\n\nund anschließend angehoben. Im weiteren Verlauf bewege sich das zweite\n\nTransportorgan zurück; an seiner Stelle werde eine Reflektorplatte unter das\n\nBauteil geschoben, mit deren Hilfe es von unten beleuchtet werde. Eine über\n\nder Reflektorplatte angeordnete Kamera nehme die Kontur des Bauteils auf;\n\naus dem Ausgangssignal der Kamera werde die aktuelle Position des Bauteils\n\nbestimmt. Anschließend werde die Reflektorplatte wieder zurückgezogen, um\n\nden Pfad zwischen Bauteil und Leiterplatte freizugeben. Ferner werde mit Hilfe\n\neiner zweiten Kamera die Lageposition der Leiterplatte bestimmt; aus den bei-\n\nden so gewonnenen Signalen werde die notwendige Korrektur von Bauteil bzw.\n\nLeiterplatte errechnet und durchgeführt. Erst dann werde das Bauteil auf die\n\nPlatine abgesenkt. Bei dieser Lösung müsse es vor dem Aufbringen auf die\n\nLeiterplatte zweimal umgesetzt werden. Zur Erfassung seiner Lage werde eine\n\nReflektorplatte, die den Bewegungspfad behindere, in diesen geschoben. Da-\n\nmit werde der Bestückungsvorgang mehrfach unterbrochen; zugleich sei mit\n\ndieser Lösung ein beträchtlicher apparativer Aufwand verbunden.\n\n2. Ausgehend von dieser einleitenden Beschreibung und der Kritik an\n\nden Lösungsversuchen im Stand der Technik ergibt sich für den fachkundigen\n\nLeser als das der Streitpatentschrift zugrundeliegende technische Problem, ein\n\nVerfahren zur automatischen Bestückung bereitzustellen, das die Nachteile der\n\nLösungen aus dem Stand der Technik, insbesondere den mit diesen verbun-\n\ndenen apparativen Aufwand und das diskontinuierliche Arbeiten der Lösungen\n\naus dem Stand der Technik vermeidet.\n\n3. Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 des Streitpa-\n\ntents I ein Verfahren zur Positionierung von Bauteilen auf einem Werkstück mit\n\nfolgenden Schritten vor:\n\n1. Das Bauteil wird\n\na) mit Hilfe eines Greiforgans einer Bauteile-Transportvorrichtung aus\n\neinem Magazin oder dem Magazin einer Magazingruppe entnom-\n\nmen und\n\nb) mit Hilfe der Bauteile-Transportvorrichtung\n\nc) entlang seinem Bewegungspfad\n\nd) zu dem Werkstück transportiert.\n\n2. Während oder nach der Entnahme \n\n- im Falle der Bauteile-\n\nTransportvorrichtung nur nach der Entnahme - werden\n\na) das, Bauteil und/oder das Werkstück\n\nb) in eine relative Sollposition bewegt\n\nc) in der eine Positionierachse der Bauteile-Transportvorrichtung mit\n\nder Sollposition des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt.\n\n3. Anschließend wird\n\na) während des Transports des Bauteils entlang seinem Bewegungs-\n\npfad zum Werkstück\n\nb) die Ist-Lage des Bauteils gegenüber der Positionierachse der\n\nBauteile-Transportvorrichtung gemessen und\n\nc) eine allfällige Abweichung dieser Ist-Lage gegenüber seiner Soll-\n\nLage ermittelt.\n\n4. Diese Messung\n\na) erfolgt während der Bewegung des Bauteils,\n\nb) ohne dieses anzuhalten,\n\nc) über eine Lageerfassungs-Einrichtung, die\n\nd) unterhalb des Greiforgans der Bauteile-Transportvorrichtung\n\ne) an dieser angeordnet ist.\n\n5. Aus der ermittelten Lageabweichungs-Messung wird ein Korrektursi-\n\ngnal abgeleitet.\n\n6. In Abhängigkeit von dem Korrektursignal werden\n\na) die Position des Werkstücks und/oder\n\nb) der Verschiebeweg des Bauteile-Transportorgans korrigiert,\n\nc) bevor das Bauteil\n\naa) in einer vorgegebenen Position\n\nbb) auf das Werkstück aufgebracht wird.\n\nEine so beschriebene Lehre geht, wie der Fachmann nach den über-\n\nzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen erkennt, von\n\neiner herkömmlichen, im Stand der Technik gebräuchlichen Bestückungsvor-\n\nrichtung aus, bei der die einzelnen Bauteile in Magazinen abgelagert und dort\n\nentnommen werden. Zur Lösung des mit solchen Vorrichtungen verbundenen\n\nProblems der exakten Positionierung der Bauteile auf dem Werkstück, der\n\nLeiterplatte, schlägt ihm das Streitpatent aus seiner Sicht eine Reihe von auf-\n\neinander abgestimmten Schritten vor, die mit der Aufnahme des Bauteils be-\n\nginnen, bei der oder nach der zunächst eine erste, noch grobe (\"relative\") Po-\n\nsitionierung nach der Positionierachse der Bauteile-Transportvorrichtung da-\n\ndurch geschieht, daß sich das Transportorgan mit dem aufgenommenen Bau-\n\nteil nach dieser Achse ausrichtet. In einem weiteren Schritt, der nach den An-\n\nweisungen des Patents während des anschließenden Transports des Bauteils\n\nzu seiner endgültigen Position über dem Bauteil und ohne Anhalten durchge-\n\nführt werden soll, wird dann die exakte Position bestimmt, die sich dann ergibt,\n\nwenn auch die Abweichung der tatsächlichen Lage des Bauteils in der Trans-\n\nportvorrichtung gegenüber derjenigen berücksichtigt wird, die es für eine ex-\n\nakte Positionierung auf dem Werkstück eingenommen haben müßte.\n\nHinsichtlich dieses Schrittes bieten der Wortlaut des Patentanspruchs\n\nschon in der erteilten Fassung ebenso wie die Beschreibung für den Fachmann\n\nkeinen Anlaß für die Annahme, diese Lagebestimmung könne allein oberhalb\n\ndes Werkstücks stattfinden und setze daher einen Halt des Bauteils bei seinem\n\nTransport voraus. Soweit der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftli-\n\nchen Gutachten ausführt, dem im Anspruch verwendeten Wort \"anschließend\"\n\nsei zu entnehmen, diese Bestimmung müsse sich an den Transport des Bau-\n\nteils anschließen, so daß allein eine zeitlich und örtlich nach dessen Abschluß\n\nstattfindende Lagebestimmung dem Anspruch genüge, vermag der Senat dem\n\nnicht zu folgen. Sprachlich verbindet das Wort in seiner konkreten Verwendung\n\nin Patentanspruch 1 den Vorgang der Entnahme mit dem nachfolgenden\n\nTransport; die ihm vorgelagerte Ausrichtung des Werkstücks oder der Bauteile-\n\nTransportvorrichtung (Merkmale 2) sind schon dem Wortlaut des Anspruchs\n\nnach zeitlich unmittelbar dem Entnahmevorgang zugeordnet. Diese Ausrich-\n\ntung auf eine \"relative\" Sollposition wird in Anspruch 1 in der verteidigten Fas-\n\nsung als ein Teil zeitlich eng mit der Entnahme verbundener Vorgang geschil-\n\ndert, der dem eigentlichen Transport, der Lagebestimmung und der Positionie-\n\nrung vorgelagert ist. Ihr Ziel ist nicht das Verbringen des Bauteils in seine end-\n\ngültige, für die Bestückung des Werkstücks geeignete Position. Sie hat, wie der\n\ngerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin zur mündlichen\n\nVerhandlung bestätigt hat, vielmehr nur eine erste, grobe Ausrichtung (Bewe-\n\ngung) des Bauteils oder der Bauteile-Transportvorrichtung auf eine relative\n\nSollposition zum Gegenstand, die sich darauf beschränkt, dem Bauteil eine\n\nrelativ definierte Position zu verleihen. Das geschieht dadurch, daß die das\n\nBauteil transportierende Vorrichtung in ihrer Positionierachse in Übereinstim-\n\nmung mit der Sollposition des Bauteils auf dem Werkstück gebracht wird. Da-\n\nmit ist aus der Sicht des nacharbeitenden Fachmanns nicht die endgültige La-\n\nge dieser Achse über dem Bauteil gemeint, die nach den überzeugenden Aus-\n\nführungen des gerichtlichen Sachverständigen in dem Ausführungsbeispiel des\n\nStreitpatents mit der durch die Hohlnadel des Transportorgans führenden Ach-\n\nse gleichgesetzt werden kann. Wie sich aus der Bezugnahme auf eine nur re-\n\nlative Sollposition ergibt, verlangt diese Ausrichtung nur die Einnahme einer\n\nStellung, in der die Positionierachse im wesentlichen vertikal zu dem Werk-\n\nstück angeordnet ist. Demgegenüber fordert sie nicht, daß sich die Positionier-\n\nachse bereits oberhalb der Stelle befindet, an der das Bauteil auf dem Werk-\n\nstück plaziert werden soll. Wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner An-\n\nhörung bestätigt hat, ist der Forderung nach Einnahme der relativen Sollstel-\n\nlung schon dadurch genügt, daß die Positionierachse während des Transpor-\n\ntes des Bauteils in den Bereich oberhalb des Werkstücks in eine diesem ge-\n\ngenüber vertikale Ausrichtung gebracht wird. Zweck dieser Anpassung, die be-\n\nreits in der Konstruktion der Transportvorrichtung als solche angelegt sein\n\nkann, ist es, eine Bezugsgröße zu schaffen, ohne die eine Lagebestimmung\n\ndes Bauteils und seine Positionierung in einer Sollposition schwer denkbar er-\n\nscheinen. Die Transportvorrichtung kann das Bauteil nur dann in seiner Sollpo-\n\nsition ablegen, wenn ihre eigene Lage feststeht. Diese Feststellung bildet damit\n\neine wesentliche erste Grundlage dafür, die genaue tatsächliche Lage des\n\nBauteils in der Transportvorrichtung und die an dieser für eine exakte Positio-\n\nnierung vorzunehmenden Korrekturen zu bestimmen. Eine solche Korrektur\n\nkann bereits in der ersten Phase des Transportes des Bauteils in den Bereich\n\ndes Werkstückes erfolgen und läßt damit zugleich Zeit für eine exakte Bestim-\n\nmung der Lage des Bauteils während seines Transportes in den Bereich des\n\nWerkstückes, wie sie dem fachkundigen Leser durch die Merkmale 3 und 4\n\noffenbart werden.\n\nDie Mittel, mit deren Hilfe die tatsächliche Lage des Bauteils während\n\ndes Transports, seine darauf beruhende Abweichung von der Sollposition be-\n\nstimmt sowie die Signale zur Korrektur dieser Position erzeugt werden sollen,\n\nlegt das Streitpatent nicht fest; ihre Auswahl bleibt dem Belieben des Fach-\n\nmanns überlassen. Die in dem verteidigten Anspruch 1 unter Schutz gestellte\n\nLehre gibt lediglich vor, daß die Lageerfassungs-Einrichtung unterhalb des\n\nGreiforgans am Bauteile-Transportorgan angeordnet sein soll. Daraus ergibt\n\nsich für den Fachmann, daß sie während des Transports des Bauteils mitge-\n\nführt wird. Diese Anordnung bestätigt zugleich die aus dem übrigen Inhalt des\n\nPatentanspruchs gewonnene Vorstellung, daß die Messung der Bauteile wäh-\n\nrend dieses Transports erfolgen kann und soll; eine Anordnung an dem Trans-\n\nportorgan ist für eine solche Messung in besonderem Maße geeignet.\n\n4. Die im Verfahren vor dem Bundespatentgericht vorgenommene Ände-\n\nrung der Patentansprüche nach dem dort gestellten Hilfsantrag der Beklagten\n\nwar zulässig.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Patentinhaber\n\nsein Patent im Nichtigkeitsverfahren beschränken (vgl. BGHZ 21, 8 f.). Er ist\n\naber gehindert, dessen Schutzbereich zu erweitern oder an die Stelle der ihm\n\nerteilten patentgeschützten Erfindung eine andere zu setzen (vgl. BGHZ 110,\n\n82 - Spreizdübel; 110, 123 - Spleißkammer; siehe auch BGHZ 66, 17, 19\n\n- Alkylendiamine). Eine in diesem Sinne unzulässige Umgestaltung enthält die\n\nNeufassung des Patentanspruchs nicht.\n\nVon dem erteilten Anspruch 1 des Streitpatents I unterscheidet sich die\n\nmit dem Hilfsantrag verteidigte Fassung durch die Aufnahme zusätzlicher\n\nMerkmale. Darin liegt, da die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre über\n\nihren ursprünglichen Gegenstand hinaus auch die Erfüllung der zusätzlichen\n\nMerkmale voraussetzt, hier - wie regelmäßig - sachlich eine Einschränkung des\n\nursprünglichen Patentbegehrens. Diese Lösung war, wie der gerichtliche\n\nSachverständige zur Überzeugung des Senats bestätigt hat und letztlich auch\n\nvon der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird, sowohl in den ursprünglichen\n\nUnterlagen als auch in der Beschreibung des erteilten Patents (Sp. 6 Z. 58 ff.)\n\nenthalten; eine unzulässige Änderung liegt insoweit nicht vor.\n\nAuch der Tatbestand einer unzulässigen Erweiterung des Schutzbe-\n\nreichs ist nicht erfüllt. Die Alternative, die Lageerfassungs-Einrichtung nicht\n\nortsfest zu installieren, sondern mit der Transportvorrichtung zu führen, ist be-\n\nreits Gegenstand des erteilten Anspruchs 1. Indem dieser ausdrücklich auch\n\ndie Messung der Ist-Lage des Bauteils während des Transportes des Bauteils\n\nzum Werkstück einschließt, erfaßt er aus der Sicht des fachkundigen Lesers\n\nder Streitpatentschrift gerade auch die Möglichkeit, diese Messung dynamisch\n\nund damit durch eine mitgeführte Lageerfassungs-Einrichtung vorzunehmen.\n\nGründe, die einer solchen Messung entgegenstehen können, ergeben sich für\n\nden Fachmann aus dem Inhalt des ursprünglichen Patentanspruchs 1 ebenso-\n\nwenig wie aus dessen verteidigter Fassung. Beide stimmen insoweit in dem\n\nhier maßgeblichen, durch die Merkmale 2 und 3 bestimmten Inhalt überein; wie\n\nbei dem verteidigten Anspruch 1 bildet auch die erste Ausrichtung nach der\n\nPositionierachse des Transportorgans aus der Sicht des Fachmanns keinen\n\nGesichtspunkt, der eine Messung der Lage des Bauteils und ihre Korrektur\n\nwährend des Transportes in den Bereich des Werkstückes ausschließen\n\nkönnte. Angesichts des in dieser Hinsicht übereinstimmenden Wortlauts der\n\nPatentansprüche nach der erteilten und nach der verteidigten Fassung stand\n\naus seiner Sicht auch nach dem ursprünglichen Gegenstand der unter Schutz\n\ngestellten Lehre insbesondere eine hinreichende Zeit für eine Erfassung und\n\nKorrektur der Lage des Bauteils während seiner Bewegung in den Bereich des\n\nWerkstücks zur Verfügung; das gewährleistete zugleich die Ausführbarkeit der\n\nLehre in beiden Varianten gleichermaßen.\n\n5. a) Ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der\n\nverteidigten Fassung war im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents 1 neu. Es ist\n\nin keiner der Entgegenhaltungen identisch vorbeschrieben, wie im Ergebnis\n\nauch die Klägerin nicht in Zweifel zieht.\n\nIn der Schrift \"Robot Vision and Sensory Controls\" (Anl. K 1) wird ein\n\nVerfahren zur Bestückung von Werkstücken mittels eines Bestückungsauto-\n\nmaten offenbart, bei dem die Bauteile mittels einer geeigneten Vorrichtung aus\n\neinem Magazin aufgenommen und mit Hilfe entsprechender Haltevorrichtungen\n\ntransportiert werden, die in einem Ausführungsbeispiel am Außenrand einer\n\nkreisförmigen Drehscheibe angeordnet sind (Merkmalsgruppe 1). Bei der Ent-\n\nnahme aus dem Magazin werden sie in eine Haltevorrichtung eingesetzt und\n\nauf diese Weise in eine Sollposition bewegt (Merkmale 2 a u. b), die bereits\n\nteilweise mit der Sollposition des Bauteils auf dem Werkstück übereinstimmt.\n\nNach der Aufnahme des Bauteils durch die Transportvorrichtung wird dieses\n\n- von der Halterung getragen - weiterbewegt und auf seinem Weg an verschie-\n\ndenen Stationen in unterschiedlicher Weise bearbeitet. Im Verlaufe dieses\n\nWeges werden unter anderem die Anschlußdrähte abgebogen, geschnitten\n\nund schließlich das Bauteil ausgerichtet und dabei insbesondere in die Position\n\ngebracht, in der es später auf dem Werkstück eingesetzt werden kann und soll.\n\nIn einem letzten Schritt erfolgt dann die Positionierung auf dem Werkstück.\n\nVon der Lehre des Streitpatents unterscheidet sich das Verfahren nach\n\ndem Stand der Technik damit vor allem durch den diskontinuierlichen Betrieb.\n\nFür die einzelnen Verfahrensschritte wird die Transportvorrichtung jeweils an-\n\ngehalten, so daß die Merkmale 4 nicht erfüllt sind. Bestückung und Anpassung\n\nwerden von stationären Vorrichtungen vorgenommen; eine Lageerfassungs-\n\nEinrichtung an dem bewegten Transportorgan ist nicht vorgesehen (Merkma-\n\nle 5).\n\nb) Die Veröffentlichung \"Industrial Applications of Image Analysis\" (K 14)\n\nbetrifft Bildverarbeitungssysteme einschließlich von Systemen zur Lagebe-\n\nstimmung von Gegenständen. Ein Verfahren zur Bestückung von Gegenstän-\n\nden, insbesondere Leiterplatten ist nicht Gegenstand dieser Druckschrift, so\n\ndaß schon aus diesem Grunde eine vollständige Vorwegnahme der patentge-\n\nmäßen Lehre durch die Schrift ausscheidet. Darüber hinaus ist in ihr, wie der\n\ngerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, we-\n\nder die Ermittlung der allfälligen Abweichung des Meßobjekts gegenüber der\n\nSollposition (Merkmal 3 c) noch die Ableitung eines Korrektursignals aus dieser\n\nMessung und die darauf beruhende Korrektur der Lage von Bauteil und Werk-\n\nstück vorgesehen.\n\nc) Der Artikel \"Optoelektronische Bildsensortechnik in einer flexiblen\n\nMontageanlage\", F&M, Heft 2, März 1982 (Anl. H 1) betrifft eine vollautomati-\n\nsche Montageanlage zum Zusammenbau mechanischer Bauteile. Zweck der\n\ndort offenbarten Vorrichtung zur optischen Erkennung ist die Feststellung der\n\nLage, in der sich die einzelnen zu greifenden Bauteile vor dem Zugriff durch\n\ndas Greiforgan befinden, und dessen Steuerung zum Greifen dieser Bauteile.\n\nFür die Bestimmung der Lage des - besonders gekennzeichneten - Bauteils\n\nwerden zwei Kameras eingesetzt, von denen eine zunächst lediglich eine gro-\n\nbe Vorsichtung vornimmt, während mit Hilfe der zweiten und der mit ihrer Hilfe\n\nerzeugten Signale nach Erreichen der durch die Signale der ersten bestimmten\n\nPosition anhand der auf dem Bauteil angebrachten Zeichen eine Feinabstim-\n\nmung vorgenommen wird, nach deren Abschluß erst der Zugriff auf das zu er-\n\ngreifende Element stattfindet. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Über-\n\nzeugung des Senats bestätigt hat, wird die vollständige Korrektur der Greifvor-\n\nrichtung hier vor dem Zugriff durchgeführt. Eine Bestimmung der Lage eines\n\nBauteils während seines Transports und die Vorbereitung seiner Positionierung\n\nauf dem Werkstück sind weder Gegenstand der Lehre noch Aufgabe der vor-\n\ngestellten Einrichtung.\n\nd) In der Druckschrift \"Montage mit Robotern\" (Anl. H 3) wird ein Monta-\n\ngeroboter beschrieben, dessen Greifer mit einer Sensormatrix ausgestattet ist,\n\nmit deren Hilfe nach dem Greifen eines Bauteils dessen Vorhandensein, seine\n\nIdentifizierung und eine Lagebestimmung ermöglicht werden. Insoweit hat der\n\ngerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats darauf hingewie-\n\nsen, daß diese Veröffentlichung lediglich die grundsätzliche Möglichkeit der\n\nKorrektur eines zunächst ungenau gegriffenen Gegenstandes, nicht jedoch die\n\nspezifischen Lösungsmittel des Verfahrens nach dem Streitpatent 1 offenbart.\n\nDie Lehre nach dieser Entgegenhaltung hat eine in den Greifer integrierte De-\n\ntektionseinrichtung zum Gegenstand, mit deren Hilfe bestimmt werden soll,\n\nwelcher Gegenstand in welcher Lage erfaßt wurde. Ihm ist jedoch nicht der\n\nVorschlag zu entnehmen, die Lage eines Bauteils erst nach dem Greifen auf\n\ndem Weg zum Werkstück zu erfassen und dabei die wesentlichen Korrektur-\n\ndaten zu gewinnen.\n\ne) Die übrigen Druckschriften liegen, wie der gerichtliche Sachverstän-\n\ndige zur Überzeugung des Senats bestätigt hat, weiter ab und bedürfen daher\n\nan dieser Stelle keiner weiteren Erörterung.\n\n6. Der Senat hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dem\n\nGutachten des gerichtlichen Sachverständigen und dessen Erläuterung und\n\nErgänzung in der mündlichen Verhandlung sowie dem Vorbringen der Parteien\n\nauch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß ein Verfahren mit den\n\nMerkmalen des Streitpatents einem Durchschnittsfachmann im Prioritätszeit-\n\npunkt durch den Stand der Technik nahegelegt war.\n\na) Als Durchschnittsfachmann in diesem Sinne sieht der Senat hier in\n\nÜbereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und dem sachver-\n\nständig besetzten Bundespatentgericht einen Entwicklungsingenieur an, der\n\nein Studium der Feinwerktechnik an einer Fachhochschule erfolgreich abge-\n\nschlossen, sich in die Konstruktion und Entwicklung von Bestückungseinrich-\n\ntungen eingearbeitet hat und mit den Problemen mechanischer Zentrierein-\n\nrichtungen vertraut ist und etwas von Bewegungssteuerungen versteht.\n\nb) Ein solcher Fachmann wird, mit der Weiterentwicklung von Verfahren\n\nund Geräten zur Bestückung von Werkstücken betraut, von den im Stand der\n\nTechnik bekannten Verfahren ausgehen, wie sie sich aus den Anlagen K 1,\n\nK 2, K 3 (US-Patentschrift 3 888 362) und K 13 (europäische Patentanmeldung\n\n0 062 339) ergeben. Von diesen konnte ihm die Schrift K 1, die nach den über-\n\nzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, dem die Partei-\n\nen insoweit beigepflichtet haben, den der Lehre des Streitpatents in dem hier\n\nbehandelten Zusammenhang am nächsten kommenden Stand der Technik bil-\n\ndet, allein keine zur Lehre des Streitpatents führende Anregung geben. Hier-\n\nvon geht auch die Klägerin in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachver-\n\nständigen aus. Der Gegenstand des Verfahrens nach dem Streitpatent I wird\n\nmaßgeblich durch die Möglichkeit bestimmt, die Lage des Bauteils während der\n\nBewegung in den Bereich des Werkstücks, auf dem es plaziert werden soll, zu\n\nbestimmen und zu korrigieren, ohne das Bauteil zum Zweck dieser Bestim-\n\nmung anzuhalten. Die Transportbewegung des Bauteils wird danach nur in\n\ndem Umfang gebremst, in dem das zur Veränderung seiner Bewegungsrich-\n\ntung notwendig ist. Der damit ermöglichte kontinuierliche Bewegungsablauf,\n\nder eine Steigerung des Arbeitstaktes und damit des Produktionsergebnisses\n\nzur Folge hat, ist mit der Vorrichtung nach der Anlage K 1 nicht zu erreichen; er\n\nist in dieser Vorrichtung und dem deren Verwendung zugrundeliegenden Ver-\n\nfahren auch nicht angelegt. Die Benutzung dieser Vorrichtung ist auf ein wie-\n\nderholtes Anhalten des Werkstücks an jeder Arbeitsstation ausgerichtet, da die\n\neinzelnen Arbeitsstationen stationär angeordnet sind, an denen die Drähte des\n\nBauteils abgeknickt, abgeschnitten und in ihrer Lage bestimmt werden. Für ei-\n\nne kontinuierliche Arbeit ist diese Vorrichtung aus der Sicht des Fachmanns\n\num so weniger geeignet, als dies voraussetzen würde, daß sämtliche für die\n\neinzelnen Arbeitsschritte erforderlichen Werkzeuge mitgeführt werden müßten.\n\nDas hätte die vom Streitpatent in der einleitenden Beschreibung aufgezeigten\n\nNachteile einer Erhöhung der bewegten Masse zur Folge. Von daher ist nicht\n\nzu erkennen, daß diese Entgegenhaltung dem Fachmann eine Anregung im\n\nHinblick auf eine solche Mitführung hätte geben können. Auch der gerichtliche\n\nSachverständige hat ihr eine solche nicht entnehmen können.\n\nDen Vorrichtungen nach den Anlagen K 2 (US-Patentschrift 4 312 109)\n\nund K 3 (US-Patentschrift 3 888 362), die jeweils in sich geschlossene und\n\nvollständige Lehren enthalten, kann lediglich das technische Prinzip entnom-\n\nmen werden, ein Greiforgan mit einer Detektionseinrichtung zu verbinden, von\n\ndessen Vorbekanntheit auch das Streitpatent ausgeht. Hinweise auf einen\n\nkontinuierlichen Arbeitsablauf, bei dem Lagebestimmung und abschließende\n\nKorrektur auf dem Wege zum endgültigen Ablageplatz erfolgen, finden sich in\n\ndiesen Schriften nicht, worauf bereits das sachverständig besetzte Bundespa-\n\ntentgericht hingewiesen hat. Bei ihnen wird, soweit eine Korrektur stattfindet,\n\ndas Bauteil für die erforderlichen Messungen angehalten. Daß diese ihm eine\n\nweitergehende Anregung als die Lehre nach der Anlage K 1 vermitteln kann, ist\n\nnicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Auch\n\nder gerichtliche Sachverständige ist bei seiner Befragung davon ausgegangen,\n\ndaß diese Schriften der Lehre des Streitpatents eher fern liegen und hat als\n\nBeleg für die Vorbekanntheit dieses Prinzips im Bereich des Streitpatents eher\n\ndie von ihm eingeführten Anlagen H 1 und H 3 heranziehen wollen. Das euro-\n\npäische Patent 062 335 (K 13) betrifft in erster Linie die optische Bestimmung\n\nder tatsächlichen Lage eines Bauteils und deren Korrektur bei der automati-\n\nschen Montage von Bauteilen; Hinweise darauf, diese Arbeiten während des\n\nTransports vorzunehmen, hat der gerichtliche Sachverständige der Schrift nach\n\nseinem Gutachten nicht entnehmen können. Die Klägerin ist in der Verhand-\n\nlung auf sie nicht zurückgekommen; die Schrift ist von ihr auch nur als Beleg\n\nfür die Vorbekanntheit dieses Merkmals und nicht der gesamten Lehre in das\n\nVerfahren eingebracht worden.\n\nDem von dem gerichtlichen Sachverständigen in das Verfahren einge-\n\nführte Aufsatz \"Optoelektronische Bildsensortechnik in einer flexiblen Monta-\n\ngeanlage\" (H 1) ist, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ledig-\n\nlich die auch aus dem sonstigen druckschriftlich belegten Stand der Technik\n\nbekannte Lehre zu entnehmen, eine Greif- und Transportvorrichtung mit einer\n\nDetektionseinrichtung zu kombinieren, um zu bestimmen, was der Greifer mit\n\nwelcher Lage erfaßt hat. Hinweise darauf, anhand dieser Daten während des\n\nTransportes des ergriffenen Gegenstandes darüber hinaus auch dessen Lage\n\nzu korrigieren, falls sie der gewünschten Stellung widerspricht, finden sich in\n\nder Schrift nicht, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung zur\n\nÜberzeugung des Senats bestätigt hat.\n\nDer gleichfalls von dem gerichtlichen Sachverständigen eingeführte\n\nVDI-Bericht 460 (H 3) betrifft eine Detektionseinrichtung, deren Arbeit mit dem\n\nErgreifen des Bauteils abgeschlossen ist. Anregungen, Bestimmung und Kor-\n\nrektur seiner Lage erst nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen, finden sich in der\n\nSchrift nicht; sie bietet dem Fachmann auch keinerlei Hinweise auf die beson-\n\nderen Vorteile, die sich insbesondere bei der Erhöhung des Arbeitstaktes bei\n\nder Bestückung von Werkstücken dadurch ergeben, daß diese Vorgänge wäh-\n\nrend des Transportes ablaufen und so die für sie erforderliche Zeit nicht zu-\n\nsätzlich aufgewandt werden muß.\n\nNach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dem Vorbringen der\n\nParteien und den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen vermag\n\nder Senat auch nicht festzustellen, daß eine Gesamtschau des vorliegenden\n\nStandes der Technik einem Durchschnittsfachmann ein Verfahren zur Bestük-\n\nkung eines Werkstücks mit Bauteilen mit den Merkmalen des verteidigten An-\n\nspruchs 1 des Streitpatents hätte nahelegen können. Insoweit hat die Beklagte\n\nüberzeugend darauf hingewiesen, daß die Lehren nach dem Stand der Technik\n\neinen von der Lehre des Streitpatents abweichenden Lösungsweg eingeschla-\n\ngen haben, der von der patentgemäßen Lösung wegführt und gerade nicht\n\ndarauf gerichtet ist, sowohl die Bestimmung der Lage als auch deren Korrektur\n\nwährend eines kontinuierlich ablaufenden Arbeitsvorganges vorzunehmen und\n\ndabei insbesondere durch die Zusammenfassung von Transport und Lagebe-\n\nstimmung bzw. -korrektur die Zeit einzusparen, die bei einem eigenständigen\n\nAblauf beider Vorgänge zusätzlich anfiele. Der gerichtliche Sachverständige\n\nhat das nicht anders gesehen.\n\n7. Die auf Anspruch 1 bezogenen Unteransprüche stellen zumindest\n\nzweckmäßige Ausgestaltungen seiner Lehre dar und haben in dem verteidigten\n\nUmfang mit ihm Bestand.\n\nII. Hinsichtlich der weiter in Streitpatent I unter Schutz gestellten Vor-\n\nrichtung bleibt das Rechtsmittel der Klägerin ebenfalls ohne Erfolg. Auch inso-\n\nweit bedarf es lediglich mit Rücksicht auf die klarstellende Erklärung der Be-\n\nklagten im Termin vom 22. Februar 2000 der aus dem Tenor dieser Entschei-\n\ndung ersichtlichen Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung.\n\n1. Der erteilte Patentanspruch 5 ist nach der insoweit nicht angefochte-\n\nnen Entscheidung des Bundespatentgerichts weggefallen und steht für sich\n\ngenommen nicht mehr zur Diskussion. Gegenstand der nach Patentanspruch 6\n\nin der nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts verbliebenen, von der\n\nBeklagten mit ihrem Hauptantrag allein verteidigten Fassung mit Einbeziehung\n\nsämtlicher Merkmale des ursprünglich erteilten Patentanspruchs 5 ist eine Vor-\n\nrichtung zur Durchführung des oben beschriebenen, in den Patentansprü-\n\nchen 1 bis 4 bezeichneten Verfahrens. Bei dessen Erläuterung geht die Be-\n\nschreibung des Streitpatents von dem gleichen Stand der Technik aus wie bei\n\nder Erläuterung des patentgemäßen Verfahrens. Daraus ergibt sich als das\n\ndieser weiteren Lehre des Streitpatents zugrundeliegende Problem, eine Vor-\n\nrichtung bereitzustellen, die zur Durchführung dieses Verfahrens geeignet und\n\ninsbesondere in der Lage ist, Leiterplatten für elektronische Schaltungen in\n\nrascher Folge mit höchster Präzision zu bestücken. Auf diese Zielsetzung der\n\npatentgemäßen Lehre wird der Fachmann ausdrücklich in der Beschreibung\n\nder sog. Aufgabe der Vorrichtung nach dem Streitpatent hingewiesen (Sp. 5\n\nZ. 33 ff.).\n\n2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung\n\nzur Durchführung des Verfahrens nach den vorausgegangenen Ansprüchen mit\n\nfolgenden Merkmalen vor:\n\n1. Sie besitzt\n\na) mindestens \n\nein Bauteile-Magazin \n\nbzw. \n\neine Bauteile-\n\nMagazingruppe\n\nb) zumindest eine Werkstück-Halteanordnung\n\nc) zumindest eine Bauteile-Transportvorrichtung (10, 11)\n\nd) eine Lageerfassungs-Einrichtung (15)\n\ne) und ein Steuergerät.\n\n2. Die Werkstück-Halteanordnung ist zur Aufnahme mindestens eines\n\nWerkstücks geeignet.\n\n3. Die Bauteile-Transportvorrichtung\n\na) ist verschiebbar gelagert\n\naa) zwischen Bauteile-Magazin bzw. Bauteile-Magazingruppe\n\nbb) und Werkstück-Halteanordnung, und\n\nb) besitzt ein Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils.\n\n4. Die Lageerfassungs-Einrichtung\n\na) dient zur Bestimmung der momentanen Lage des zu transportie-\n\nrenden Bauteils,\n\nb) ist im Bewegungspfad eines vom Greiforgan (13, 14) der Bauteile-\n\nTransportvorrichtung (10, 11) getragenen Bauteils (9, 20)\n\nc) an der Bauteile-Transportvorrichtung\n\nd) unterhalb des Greiforgans angeordnet und\n\ne) mißt die relative Lageabweichung des Bauteiles (9, 20)\n\naa) im Abstand oberhalb der Werkstück-Halteanordnung (1, 2, 4)\n\nbb) gegenüber einer auf die Positionierachse bezogenen Sollposi-\n\ntion.\n\n5. Das Steuergerät\n\na) ist verbunden\n\naa) mit der Lageerfassungs-Einrichtung (15)\n\nbb) und zumindest dem Antrieb der Bauteile-Transportvorrichtung\n\n(10, 11), und\n\nb) beeinflußt den genannten Antrieb unter Berücksichtigung des La-\n\ngeabweichungs-Meßwertes.\n\nWie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats\n\nausgeführt hat, wird der fachkundige Leser in Patentanspruch 6 des Streitpa-\n\ntents I in der verteidigten Fassung auf den ersten Blick zwar möglicherweise\n\neinen Widerspruch darin sehen, daß die Bestimmung der Lage des Bauteils\n\ndurch die Lageerfassungs-Einrichtung allein oberhalb der Werkstück-\n\nHalteanordnung stattfindet (Merkmal 4e), während die Einrichtung selbst an\n\nder Bauteile-Transportvorrichtung unterhalb des Greiforgans angeordnet ist\n\n(Merkmale 4c und d). Auch wenn er darin bei isolierter Betrachtung die Angabe\n\nüber den Meßort zunächst als Hinweis auf eine stationäre Anordnung der\n\nMeßeinrichtung verstehen sollte, bei der wegen der Beschränkung der Mes-\n\nsung auf den Bereich oberhalb der Werkstück-Halteanordnung die besonderen\n\nVorteile der mit den weiteren Merkmalen beschriebenen beweglichen Anbrin-\n\ngung der Meßeinrichtung verfehlt werden, wird er diesen Widerspruch bei nä-\n\nherer Beschäftigung mit der Lehre des Streitpatents ohne weiteres und sofort\n\nauflösen, wie der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung bestätigt\n\nhat. Bei der Interpretation der in einem Patentanspruch beschriebenen Lehre\n\nhaftet der Fachmann nicht an dem Wortlaut; er wird vielmehr den Sinn der of-\n\nfenbarten Lehre zu erfassen suchen und scheinbare Widersprüche nach Sinn\n\nund Zweck der offenbaren Lehre, insbesondere ihrer Bestimmung zur Lösung\n\neines technischen Problems auflösen. Hiervon ausgehend wird er bei näherer\n\nBefassung mit der Lehre des Streitpatents ohne weiteres erkennen, daß sie in\n\ndessen Anspruch 6 auf eine Ausführungsform gerichtet ist, bei der die Meßein-\n\nrichtung an der Transportvorrichtung befestigt ist und aufgrund dieser Befesti-\n\ngung besondere, in Spalte 6 Zeilen 58 ff. übergreifend Spalte 7 näher be-\n\nschriebene Vorteile aufweist. Soweit damit einzelne Merkmale aus dem ur-\n\nsprünglichen Anspruch 5 unvereinbar sein sollten, wird der Fachmann dem im\n\nHinblick darauf, daß diese Anordnung ausdrücklich Gegenstand eines Patent-\n\nanspruchs ist und war und ihre besonderen Vorteile in der Schrift erläutert wer-\n\nden, keine wesentliche Bedeutung zubilligen, sondern diese bei einer mögli-\n\nchen Unvereinbarkeit mit der im übrigen ausdrücklich beanspruchten Lehre als\n\nunerheblich vernachlässigen.\n\n3. Die Zulässigkeit der mit dem Wegfall des Anspruchs 5 in der erteilten\n\nFassung und dessen Verbindung mit dem erteilten Anspruch zu einem neuen\n\nPatentanspruch begegnet keinen Bedenken; eine Kombination war über den\n\nerteilten Anspruch 6, der auf den erteilten Anspruch 5 Bezug nimmt, bereits\n\nGegenstand des Patents in der erteilten Fassung.\n\n4. Eine Lehre dieses Inhalts war im Prioritätszeitpunkt neu. Wie auch die\n\nKlägerin nicht in Zweifel zieht und der gerichtliche Sachverständige bestätigt\n\nhat, ist sie - ebenso wie das in den vorausgegangenen Ansprüchen beschrie-\n\nbene Verfahren - in keiner der Entgegenhaltungen identisch vorbeschrieben.\n\nInsoweit kann auf die Ausführungen zur Neuheit des Verfahrens verwiesen\n\nwerden (vgl. oben I 5).\n\n5. Auch hinsichtlich des Gegenstandes nach Anspruch 6 in der vertei-\n\ndigten Fassung hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß\n\neine Vorrichtung mit diesen Merkmalen einem Durchschnittsfachmann durch\n\nden Stand der Technik nahegelegt war. Insoweit gelten die Ausführungen zur\n\nerfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die Verfahrensansprüche des Streitpa-\n\ntents I entsprechend. Der Senat hat hinsichtlich der Vorrichtung zur Durchfüh-\n\nrung dieses Verfahrens nichts feststellen können, was den Fachmann zu einer\n\nAusgestaltung dieser Vorrichtung im Hinblick auf die besonderen, eine Zu-\n\nsammenfassung mehrerer Arbeitsschritte ermöglichenden Merkmale hätte füh-\n\nren können. Daß eine solche Umgestaltung der Vorrichtung nach Anlage K 1 in\n\nder Form denkbar ist, daß die dort zur Lagebestimmung dienende Kamera an\n\ndem Transportmittel für die Bauteile befestigt wird, genügt in diesem Zusam-\n\nmenhang allein nicht. Für die Annahme des Naheliegens einer solchen Ab-\n\nwandlung hätte es über diese Möglichkeit hinaus der Feststellung eines Grun-\n\ndes bedurft, der dem Fachmann Anlaß zu einer solchen Umgestaltung hätte\n\ngeben können. Hierfür sind hinreichende Anhaltspunkte um so weniger zu er-\n\nkennen, als sich diese nicht auf die andere Anbringung der Meßeinrichtung\n\nhätte beschränken können, sondern darüber hinaus auch den Übergang von\n\neiner statischen zu einer dynamischen Meßmethode erfordert hätte, für die es\n\n- insbesondere mit dem Ziel der Zusammenfassung mehrerer nicht unmittelbar\n\nzusammengehörender Vorgänge wie dem Transport und der gleichzeitigen\n\nMessung - im belegten Stand der Technik kein Vorbild gab.\n\n6. Die auf Anspruch 6 in der erteilten Fassung rückbezogenen weiteren\n\nAnsprüche des Streitpatents I stellen ebenfalls zumindest zweckmäßige Aus-\n\ngestaltungen der dort unter Schutz gestellten Lehre dar und haben mit diesem\n\nin der verteidigten Fassung Bestand. Ob sie einen selbständig schutzfähigen\n\nGegenstand aufweisen, bedarf keiner vertieften Erörterung, nachdem die Be-\n\nklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, daß diese Ansprüche\n\nnur in dem Umfang aufrechterhalten bleiben sollen, in dem jeweils die in Bezug\n\ngenommenen Ansprüche erhalten bleiben.\n\nIII. Demgegenüber hat die Berufung hinsichtlich des deutschen Patents\n\n33 40 084 Erfolg. Mit dem verteidigten Anspruch kann dieses Patent nicht be-\n\nstehen bleiben. Dieser enthält eine unzulässige Erweiterung im Gegenstand\n\nder unter Schutz gestellten Lehre, die eine Bestätigung des Patents mit diesem\n\nGegenstand im Nichtigkeitsverfahren ausschließt. Eine Aufrechterhaltung mit\n\ndem erteilten Inhalt scheidet aus, nachdem die Beklagte die Entscheidung des\n\nBundespatentgerichts, mit der das Patent insoweit für nichtig erklärt hat, nicht\n\nangegriffen hat. Zudem ist insoweit der Entscheidung des Bundespatentge-\n\nrichts, das die Schutzfähigkeit der mit Anspruch 1 des deutschen Patents im\n\nHinblick auf den vorliegenden Stand der Technik verneint hat, auch in der Sa-\n\nche beizutreten.\n\n1. Wie im Einspruchsverfahren (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 3.2.1998\n\n- X ZB 6/97, GRUR 1998, 901, 902 - Polymermasse) kann auch im Nichtig-\n\nkeitsverfahren ein Schutzrecht mit geänderten Ansprüchen nur dann Bestand\n\nhaben, wenn es mit dem veränderten Inhalt patentrechtlich zulässig ist. Bei\n\nseiner Verteidigung in veränderter Fassung muß daher auch hier die Zulässig-\n\nkeit der vorgenommenen Änderungen ohne Beschränkung auf die mit der Kla-\n\nge geltend gemachten Nichtigkeitsgründe geprüft werden. Die mit der Verteidi-\n\ngung des Schutzrechts begehrte Fassung kann das Gericht im Nichtigkeits-\n\nverfahren nur zusprechen, wenn die vorgenommenen Änderungen zulässig\n\nsind. Das setzt eine uneingeschränkte Prüfung dieser Zulassung und damit die\n\nEinbeziehung auch solcher entgegenstehender Gründe voraus, die von der\n\nNichtigkeitsklägerin nicht geltend gemacht wurden oder von ihr nur im Wege\n\neiner Klagänderung in das Verfahren eingeführt werden könnten. Darauf, ob\n\neine solche Klagänderung - wie hier durch die Klägerin - vorgenommen wurde\n\nund ob diese sachdienlich ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\n\n2. Gegenstand des Streitpatents II ist eine Vorrichtung zur Positionie-\n\nrung von Bauteilen auf einem Werkstück. Ihm liegt im Ergebnis die gleiche\n\ntechnische Problemlage zugrunde wie der durch das europäische Patent\n\n(Streitpatent I) geschützten Vorrichtung.\n\nAls eine im Stand der Technik bekannte Vorrichtung zur Bestückung von\n\nLeiterplatten erörtert die Beschreibung des Streitpatents II einleitend die Lehre\n\nder deutschen Offenlegungsschrift 26 27 686. Bei dieser werde das Bauteil von\n\neiner variablen Ausgangsposition dadurch in eine feststehende Zielposition\n\ngebracht, daß es in einer Zwischenposition abgelegt werde, wo seine Lage\n\nabgetastet werde. Anschließend werde es dann an die Zielposition gebracht.\n\nDiese Vorgänge erforderten, wie die Streitpatentschrift an dieser Lösung be-\n\nmängelt, nicht nur einen hohen apparativen Aufwand, sondern nähmen auch\n\neine erhebliche Zeit in Anspruch. Im weiteren geht die Beschreibung des\n\nStreitpatents II im wesentlichen von dem gleichen Stand der Technik aus wie\n\ndie des Streitpatents I. An diesem rügt sie die gleichen aus ihrer Sicht beste-\n\nhenden Unzulänglichkeiten, insbesondere den mit gattungsgemäßen Bestük-\n\nkungsautomaten verbundenen hohen Aufwand an Material und Energie; dar-\n\nüber hinaus beanstandet sie in erster Linie ebenfalls die diskontinuierliche Ar-\n\nbeitsweise dieser Vorrichtungen.\n\n3. Als das der offenbarten Lehre zugrundeliegende Problem ergab sich\n\nfür den fachkundigen Leser der Streitpatentschrift die Bereitstellung einer Vor-\n\nrichtung zur Bestückung von Werkstücken mit Bauteilen, die es ermöglicht,\n\nWerkstücke wie Leiterplatten in rascher Folge mit hoher Präzision zu bestük-\n\nken und so die geschilderten Nachteile aus dem Stand der Technik nicht auf-\n\nweist. Zur Lösung dieses Problems schlägt Streitpatent II nach Anspruch 1 in\n\nder verteidigten Fassung eine solche Vorrichtung mit folgenden Merkmalen\n\nvor:\n\n1. Sie besitzt\n\na) mindestens \n\nein Bauteile-Magazin \n\noder \n\neine Bauteile-\n\nMagazingruppe\n\nb) mindestens eine Bauteile-Transportvorrichtung mit\n\nc) einem Greiforgan zur Aufnahme eines Bauteils und\n\nd) zumindest eine Werkstück-Halteanordnung zur Aufnahme minde-\n\nstens eines Werkstücks\n\ne) eine Lageerfassungs-Einrichtung und\n\nf) ein Steuergerät.\n\n2. Die Bauteile-Transportvorrichtung ist\n\na) zwischen dem Bauteile-Magazin bzw. der Bauteile-Magazingruppe\n\nb) und der Werkstück-Halteanordnung\n\nc) verschiebbar gelagert.\n\n3. Von dem Greiforgan der Bauteile-Transportvorrichtung wird das Bau-\n\nteil\n\na) [nach der Aufnahme aus dem Magazin] getragen und [zum Werk-\n\nstück] transportiert.\n\n4. Die Lageerfassungs-Einrichtung ist\n\na) in Bewegungspfad \n\ndes \n\nvom Greiforgan \n\nder Bauteile-\n\nTransportvorrichtung getragenen Bauteils angeordnet\n\nb) und\n\naa) im Abstand oberhalb der Werkstück-Halteanordnung\n\nbb) in zumindest konzentrischer Lage\n\ncc) an der Bauteile-Transportvorrichtung\n\ndd) unterhalb des Greiforgans angeordnet.\n\n5. Die Lageerfassungs-Einrichtung mißt die\n\na) relative Abweichung des von dem Greiforgan der Bauteile-\n\nTransportvorrichtung getragenen Bauteils\n\nb) gegenüber einer auf die Positionierachse bezogenen Sollposition.\n\n6. Das Steuergerät ist\n\na) mit der Lageerfassungs-Einrichtung und\n\nb) zumindest mit dem Antrieb der Bauteile-Transportvorrichtung ver-\n\nbunden und\n\nc) beeinflußt den genannten Antrieb\n\nd) unter Berücksichtigung des Lageabweichungs-Meßwertes.\n\n4. Von dem erteilten Anspruch 1 nach Streitpatent II unterscheidet sich\n\ndie Vorrichtung nach dessen verteidigten Schutzanspruch 1 nach dem Streit-\n\npatent II durch weitere Angaben zur Anordnung der Lageerfassungs-\n\nEinrichtung. Während sich Anspruch 1 in der erteilten Fassung insoweit auf die\n\nLehre beschränkte, diese Vorrichtung im Bewegungspfad des Bauteils ober-\n\nhalb der Werkstück-Halteanordnung anzuordnen, ist in der verteidigten Fas-\n\nsung die weitere Anweisung hinzugekommen, die Meßeinrichtung an der Bau-\n\nteile-Transportvorrichtung unterhalb des Greiforgans anzuordnen. Dabei be-\n\nziehen sich, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat,\n\nbeide Angaben auf die gleiche Meßeinrichtung; für die Verwendung mehrerer\n\nLagebestimmungseinrichtungen findet sich in der Offenbarung der patentge-\n\nmäßen Lehre in deren Beschreibung kein Anhaltspunkt. Bestätigt wird die Auf-\n\nfassung des gerichtlichen Sachverständigen insoweit indiziell dadurch, daß bei\n\nbeiden Angaben zum Ort der Anordnung die Meßeinrichtung das gleiche Be-\n\nzugszeichen trägt.\n\nMit dieser Ergänzung enthält die geänderte Fassung von Anspruch 1\n\ndes Streitpatents II eine unzulässige Erweiterung im Sinne des § 22 Abs. 1,\n\n2. Alt. PatG. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen, denen der Senat folgt, entnimmt der Fachmann der Angabe in\n\nder erteilten Fassung des Patentanspruchs 1, die Lageerfassungs-Einrichtung\n\noberhalb der Werkstück-Halteanordnung anzuordnen, die Anweisung, daß die-\n\nse Vorrichtung an der genannten Stelle ortsfest installiert ist. Das ergebe sich\n\nzwar nicht zwingend aus der weiteren Anweisung, die Meßeinrichtung im Be-\n\nwegungspfad des Bauteils anzubringen. Mit dem Begriff der Anordnung verbin-\n\nde der Fachmann jedoch uneingeschränkt die Vorstellung einer ortsfesten La-\n\nge. Ein Verständnis, nach der mit der Ortsangabe ”oberhalb der Werkstück-\n\nHalteanordnung” lediglich die Höhe in der Vertikalen bezeichne, gleichwohl\n\naber die gesamte Ebene der horizontalen Bewegung des Bauteils oder doch\n\neinen wesentlichen Teil dieser Ebene einbeziehe, hat er spontan unter Hinweis\n\nauf den aus der Sicht des Fachmanns eindeutigen Begriffsinhalt des Wortes\n\n\"angeordnet\" ausgeschlossen, der danach eine ortsfeste Anbringung beschrei-\n\nbe. Ergänzend hat er zur Stützung seiner Auffassung anschaulich und nach-\n\nvollziehbar weiter ausgeführt, daß der Begriff des Anordnens in der Streitpa-\n\ntentschrift II ebenso wie in der Streitpatentschrift I auch im übrigen nur in die-\n\nsem Sinne gebraucht werde. Sowohl bei der Ergänzung des Anspruchs durch\n\ndie hinzugefügten Merkmale als auch bei den Ansprüchen des Streitpatents\n\nwerde der Begriff der Anordnung nur im Zusammenhang mit einer stationären\n\nBefestigung verwendet. Die dort genannte Anordnung an der Bauteile-\n\nTransportvorrichtung bezeichnet, wie der gerichtliche Sachverständige insoweit\n\nüberzeugend ausgeführt hat, eine feste Verbindung zwischen dem Transport-\n\nmittel und der Meßeinrichtung.\n\nZu einem anderen Verständnis wird der Fachmann auch nicht durch den\n\nweiteren Inhalt der Patentschrift geführt. Anders als bei der Lehre des Streit-\n\npatents I enthalten die erteilten Ansprüche nach Streitpatent II keinerlei Hin-\n\nweis auf eine Ausführung, bei der die Meßeinrichtung an der Bauteile-\n\nTransportvorrichtung angeordnet ist; eine Anspruch 6 des Streitpatents I ent-\n\nsprechende Beschreibung der patentgemäßen Lehre fehlt hier. Die Beschrei-\n\nbung der patentgemäßen Lehre befaßt sich im wesentlichen nur mit einer Vor-\n\nrichtung, bei der die Meßeinrichtung - dem vom gerichtlichen Sachverständigen\n\naufgezeigten Verständnis des Patentanspruchs 1 entsprechend - ortsfest ober-\n\nhalb der Werkstück-Halteeinrichtung angeordnet ist. Dem entspricht die Dar-\n\nstellung in dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 dieser Patentschrift, die mit\n\nder im Tatbestand wiedergegebenen zeichnerischen Darstellung des Streitpa-\n\ntents I identisch ist. Auch dieser ist lediglich eine Vorrichtung zu entnehmen,\n\nbei der die Messung während der Abwärtsbewegung des Bauteils auf das\n\nWerkstück erfolgen kann; die dort mit dem Bezugszeichen (15) ausgewiesene\n\nMeßeinrichtung folgt nach dieser Darstellung gerade nicht der Bewegung des\n\nTransportorgans über seinen gesamten Bewegungspfad. Vor diesem Hinter-\n\ngrund kann der Fachmann der weiteren Angabe in der Beschreibung enthalte-\n\nnen Angabe, daß die Lehre der im Streitpatent unter Schutz gestellten Erfin-\n\ndung auch anders, nämlich durch eine Befestigung an der Transportvorrichtung\n\nanders als bei dem Streitpatent I nicht entnehmen, daß mit dem Streitpatent II\n\nauch diese Alternative unter Schutz gestellt werden solle. Insoweit hat sich\n\nauch der gerichtliche Sachverständige nicht zu der Feststellung in der Lage\n\ngesehen, der Fachmann werde diese Angabe in der Streitpatentschrift als ein-\n\ndeutigen Hinweis darauf verstehen, daß trotz des anderslautenden Patentan-\n\nspruchs auch für diese alternative Ausführung Schutz begehrt werde. Nach\n\nseinen Ausführungen sind aus der Sicht des Fachmanns insoweit mehrere\n\nDeutungen denkbar, ohne daß erkennbar sei, welcher der Fachmann bei der\n\nLektüre der Beschreibung des Streitpatents den Vorzug geben werde. Das ge-\n\nnügt nicht, um dem Patentanspruch 1 dieses Schutzrechtes insoweit einen\n\nüber dessen Wortlaut hinausgehenden Gegenstand zu vermitteln.\n\nMit der Aufnahme der weiteren, auf eine Befestigung der Meßeinrichtung\n\nauch an der Bauteile-Transportvorrichtung gerichteten Variante wird daher eine\n\nGestaltungsalternative einbezogen, die nicht Bestandteil der mit dem erteilten\n\nAnspruch unter Schutz gestellten Lehre ist. Darin liegt eine unzulässige Er-\n\nweiterung. Die eine Bewegung ermöglichende Befestigung der Meßeinrichtung\n\nan der Transporteinrichtung einerseits und ihre stationäre Anordnung oberhalb\n\nder Werkstück-Halteanordnung andererseits schließen sich logisch aus und\n\nbetreffen schon deshalb voneinander unterschiedliche Gegenstände. Das wird\n\nindiziell bestätigt durch den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung, in der beide\n\nVarianten in gleichgeordneten Ansprüchen jeweils für sich unter Schutz gestellt\n\nwerden sollten. Insoweit läßt sich die angefochtene Entscheidung auch nicht\n\nmit der Begründung aufrechterhalten, daß die nunmehr von der Beklagten in\n\nerster Linie beanspruchte Alternative als äquivalente Lösung in den Schutzbe-\n\nreich des erteilten Patents gefallen wäre. Zwar erscheint es denkbar, sie im\n\nHinblick auf ihre ausdrückliche Erwähnung als eine mögliche alternative Ver-\n\nwirklichung der patentgemäßen Lehre als äquivalente Ausführungsform und\n\ndamit in den Schutzbereich des Patentes fallend anzusehen. Aus der mögli-\n\nchen Einbeziehung in den Schutzbereich kann jedoch nicht hergeleitet werden,\n\ndaß eine solche alternative Umsetzung der patentgemäßen Lehre auch zu de-\n\nren Gegenstand gehört, auf den der Inhaber bei einer Änderung der Patentan-\n\nsprüche zurückgreifen könnte. Der Gegenstand eines Patentes und dessen\n\nSchutzbereich können nicht gleichsetzt werden, zumal eine Auswechselung\n\ndes ursprünglichen Gegenstandes durch eine von diesem nicht erfaßte, ledig-\n\nlich in den Schutzbereich fallende Alternative nicht nur zu einer sachlichen Än-\n\nderung dieses Gegenstandes, sondern über diesen auch zu einer Verlagerung\n\ndes bisherigen Schutzbereichs über dessen Grenzen hinaus führen kann. Eine\n\nsolche Änderung hätte damit zugleich Unsicherheiten für den Rechtsverkehr\n\nzur Folge, die mit dem Patentrecht nicht in Einklang zu bringen sind.\n\n5. Die Unteransprüche dieses Schutzrechts sind in der erteilten Fassung\n\nmit der Entscheidung des Bundespatentgerichts entfallen, das das Streitpa-\n\ntent II in dieser Fassung insgesamt für nichtig erklärt hat, ohne daß die Be-\n\nklagte dies angegriffen hätte. In der geänderten Fassung kommt eine Aufrecht-\n\nerhaltung auch insoweit mit Rücksicht auf die in Schutzanspruch 1 in dieser\n\nFassung enthaltene unzulässige Erweiterung, die bei den darauf aufbauenden\n\nUnteransprüchen fortwirkt, nicht in Betracht.\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-\n\nlung in Art. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes\n\nund anderer Gesetze (2. PatÄndG) übergangsweise weiterhin anwendbaren\n\n§ 110 Abs. 7 PatG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember\n\n1980 in Verbindung mit den §§ 92, 97 ZPO.\n\nRogge Jestaedt Melullis\n\n Keukenschrijver Mühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_111-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-22/x-zr-111-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_111-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_111-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-22/x-zr-111-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_111-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:57:11.907345+00:00"}}