{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_110-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"X ZR 110/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 110/98\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n12. September 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 12. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge so-\n\nwie die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats\n\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 29. Januar\n\n1998, berichtigt durch Beschluß vom 2. März 1998, abgeändert:\n\nDas europäische Patent 0 456 935 wird mit Wirkung für das Gebiet\n\nder Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt,\n\na) soweit sein Patentanspruch 1 über folgende Fassung hinaus-\n\ngeht:\n\n”Druckentlastungs-Paneelaufbau enthaltend ein Berstpaneel (12, 40, 50, 60,\n\n80) mit einer einem Fluid zugewandten Einlaßseite und einer dem Fluid ab-\n\ngewandten Auslaßseite mit einem der Einlaßseite gegenüberliegenden, kon-\n\nkav gewölbten Teil (14, 44, 54, 62, 82), das mit einem flachen Umfangs-\n\nflanschteil (16, 46, 56, 64, 84) verbunden ist und wenigstens einen darin aus-\n\ngebildeten Schlitz (20, 42, 52, 68, 88) aufweist, der in oder nahe benachbart\n\ndem flachen Umfangsflanschteil angeordnet ist und der ein angelenktes\n\nPlatzteil (22, 49, 70, 90) in dem Berstpaneel definiert, wobei das angelenkte\n\nPlatzteil durch einen ungeschlitzten Gelenkbereich (24) und durch eine Mehr-\n\nzahl von Berststreifen (21, 45, 53, 72), die bersten und es dem angelenkten\n\nPlatzteil gestatten zu öffnen, sobald ein Druckdifferential von vorbestimmter\n\nGröße auf das Berstpaneel ausgeübt wird, mit dem verbleibenden Teil des\n\nBerstpaneels verbunden ist; ein Paar von Dichtungselementen (26, 28, 98,\n\n100), die auf entgegengesetzten Seiten des flachen Umfangsflanschteils des\n\nBerstpaneels angeordnet sind und sich über den wenigstens einen Schlitz nur\n\nüber eine kurze Distanz vom flachen Umfangsflanschteil (16, 46, 56, 64, 84)\n\neinwärts erstrecken, wodurch der wenigstens eine Schlitz durch die im\n\nBerstfall nicht mitberstenden Dichtungselemente abgedichtet ist, sobald\n\nFluiddruckdifferentiale auf das Paneel ausgeübt werden; und komplementäre\n\nEinlaß- und Auslaß-Berstpaneel-Halteelemente (30, 32), die angepaßt sind,\n\num mit dem Umfangsflanschteil des Berstpaneels und den Dichtungsele-\n\nmenten dazwischen abdichtend zusammengeklammert zu werden, und ange-\n\npaßt sind, um über eine Druckentlastungsöffnung abdichtend angeschlossen\n\nzu werden.”;\n\nund\n\nb) dadurch, daß die unmittelbaren und mittelbaren Rückbezie-\n\nhungen in den Patentansprüchen 2-4 sowie in Patentanspruch 6\n\nin Rückbeziehung auf die Patentansprüche 1-4 und in Patentan-\n\nspruch 7 in Rückbeziehung auf Patentansprüche 1-4 und Pa-\n\ntentanspruch 6, soweit dieser nicht auf Patentanspruch 5 rück-\n\nbezogen ist, jeweils den so gefaßten Patentanspruch 1 betref-\n\nfen.\n\nDie Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin ein Drittel\n\nund die Beklagte zwei Drittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17. Dezember 1990\n\nunter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in den Vereinigten\n\nStaaten von Amerika vom 14. Mai 1990 angemeldeten europäischen Patents\n\n0 456 935 (Streitpatent), das einen Druckentlastungs-Paneelaufbau (pressure\n\nrelief assembly) betrifft. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte\n\nStreitpatent umfaßt neun Patentansprüche; Patentanspruch 1 lautet in der\n\ndeutschen Übersetzung der Patentschrift:\n\n”Druckentlastungs-Paneelaufbau enthaltend ein Berstpaneel (12, 40, 50, 60, 80)\n\nmit einem gewölbten Teil (14, 44, 54, 62, 82), das mit einem flachen Umfangs-\n\nflanschteil (16, 46, 56, 64, 84) verbunden ist und wenigstens einen darin ausge-\n\nbildeten Schlitz (20, 42, 52, 68, 88) aufweist, der ein angelenktes Platzteil (22,\n\n49, 70, 90) in dem Berstpaneel definiert, wobei das angelenkte Platzteil durch\n\neinen ungeschlitzten Gelenkbereich (24) und durch eine Mehrzahl von Berst-\n\nstreifen (21, 45, 53, 72), die bersten und es dem angelenkten Platzteil gestatten\n\nzu öffnen, wenn ein Druckdifferential von vorbestimmter Größe auf das Berstpa-\n\nneel ausgeübt wird, mit dem verbleibenden Teil des Berstpaneels verbunden ist;\n\nein Paar von Dichtungselementen (26, 28, 98, 100), die auf entgegengesetzten\n\nSeiten des flachen Umfassungsflanschteils des Berstpaneels angeordnet sind\n\nund sich über den wenigstens einen Schlitz einwärts erstrecken, wodurch der\n\nwenigstens eine Schlitz durch die Dichtungselemente abgedichtet ist, wenn\n\nFluiddruckdifferentiale auf das Paneel ausgeübt werden; und komplementäre\n\nEinlaß- und Auslaß-Berstpaneel-Halteelemente (30, 32), die angepaßt sind, um\n\nmit dem Umfangsflanschteil des Berstpaneels und den Dichtungselementen da-\n\nzwischen abdichtend zusammengeklammert zu werden, und angepaßt sind, um\n\nüber eine Druckentlastungsöffnung abdichtend angeschlossen zu werden.”\n\nWegen des Wortlauts der Patentansprüche in der Verfahrenssprache\n\nsowie wegen des deutschen Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Pa-\n\ntentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2-9 wird auf die Patentschrift\n\nverwiesen.\n\nDie Nichtigkeitsklägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Pa-\n\ntentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht schutzfähig, weil er gegenüber dem\n\nStand der Technik, wie ihn drei bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte\n\nPatentveröffentlichungen bildeten, jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit\n\nberuhe. Sie hat zuletzt unter Rücknahme ihrer zunächst weitergehenden Klage\n\nbeantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1-4, seines Pa-\n\ntentanspruchs 6, soweit dieser auf die Patentansprüche 1-4 rückbezogen ist,\n\nsowie seines Patentanspruchs 7, soweit dieser auf den Patentanspruch 6 oder\n\ndie Patentansprüche 1-4 rückbezogen ist, für nichtig zu erklären. Die Beklagte\n\nist der Klage entgegengetreten; hilfsweise hat sie angeregt, Patentanspruch 1\n\nabweichende Fassungen zu geben. Das Bundespatentgericht hat das Streit-\n\npatent im angegriffenen Umfang für nichtig erklärt.\n\nMit ihrer Berufung hat die Beklagte - nach mündlicher Anhörung des ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen im Termin vor dem Senat zur Erläuterung seines\n\nschriftlichen Gutachtens - zuletzt das Streitpatent nurmehr mit der aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen Fassung seiner Patentansprüche, insbesonde-\n\nre dem eingeschränkt verteidigten Patentanspruch 1, verteidigt. Daraufhin hat\n\ndie Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie sich gegen die verteidigte\n\nFassung des Streitpatents richtete.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils.\n\nSoweit die Beklagte das Streitpatent nicht mehr verteidigt, unterliegt es, nach-\n\ndem hierin eine zulässige, insbesondere durch die ursprüngliche Offenbarung\n\nund das erteilte Patent gedeckte Beschränkung liegt, ohne weitere Sachprü-\n\nfung der Nichtigerklärung (vgl. Sen.Urt. v. 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996,\n\n857, 858 - Rauchgasklappe, insoweit nicht in BGHZ abgedruckt, m.w.N.;\n\nSen.Urt. v. 31.3.1998 - X ZR 118/95, bei Bausch, Nichtigkeitsrechtsprechung in\n\nPatentsachen Bd. I, 488, 489). Da die Klägerin die Klage zurückgenommen hat,\n\nsoweit sie sich gegen die demnach noch verteidigte Fassung des Streitpatents\n\nrichtete, konnte insoweit eine Entscheidung in der Sache nicht erfolgen; die\n\nSchutzfähigkeit des noch verteidigten Patents war deshalb nicht zu prüfen\n\n(BGHZ 41, 13, 14 f. - Dosier- und Mischanlage für Baustoffe).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsregelung in\n\nArt. 29 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer\n\nGesetze (2.PatGÄndG) weiterhin anzuwendenden § 110 Abs. 3 Satz 1, 2 PatG\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 in Verbindung\n\nmit §§ 91, 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß\n\nsich der Streitwert für die Urteilsgebühr auf die Hälfte ermäßigt hat.\n\nRogge\n\n Melullis\n\n Scharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_110-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-12/x-zr-110-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_110-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_110-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-12/x-zr-110-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_110-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:27:03.926097+00:00"}}