{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_107-98A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"X ZR 107/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 107/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2001\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 1998 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der\n\nE. GmbH & Co in A. (Gemeinschuldnerin) und auch aus abgetretenem Recht\n\ndie Beklagte auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht\n\nwegen Patentverletzung in Anspruch.\n\nDie Gemeinschuldnerin war in der Zeit vom 19. August 1991 bis 26. Juli\n\n1993 Inhaberin des deutschen Patents 25 60 157 (Klagepatent), das ein \"Ver-\n\nfahren zur selbsttätigen Führung eines Lichtbogen-Schweißbrenners\" betrifft.\n\nDas Klagepatent beruhte auf einer Anmeldung vom 25. Juli 1975, die am\n\n27. Januar 1977 offengelegt worden war und am 19. Februar 1986 zur Paten-\n\nterteilung führte. Auf die Einsprüche und die Beschwerden, u.a. der Beklagten,\n\nhat das Bundespatentgericht das Klagepatent beschränkt aufrechterhalten.\n\nDieses ist am 26. Juli 1993 abgelaufen. Patentanspruch 1 des Klagepatents\n\nlautet in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung:\n\n\"Verfahren \n\nzur \n\nselbsttätigen Führung eines Lichtbogen-\n\nSchweißbrenners entlang einer Schweißfuge, unter Verwendung\n\neines zu Meßzwecken durch äußere Krafteinwirkung zwangsweise\n\naus seiner natürlichen Schweißlage in entgegengesetzten Richtun-\n\ngen quer zur Schweißstoßachse mechanisch herausbewegten\n\nLichtbogens, wobei vom Lichtbogen erzeugte Meßwerte zur Nach-\n\nführung des Schweißbrenners herangezogen werden,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,\n\ndaß der Lichtbogen in wählbaren Zeitabständen durch dynamische\n\nVerschiebung des stationären Arbeitspunktes kurzzeitig ausge-\n\nschwenkt wird und die damit erzeugten Strom- und/oder Span-\n\nnungswerte erfaßt, gespeichert und nach einer mathematischen\n\nVerknüpfung mit Hilfe einer elektronischen Schaltungsanordnung\n\nzur Brennerführung herangezogen werden.\"\n\nAm 19. Juli 1995 übertrugen Dr.-Ing. P. P., D. P. und die E. I- und V.\n\nmbH sämtliche Rechte an und aus dem Klagepatent auf den Kläger. Die Über-\n\ntragung sollte insbesondere sämtliche Schadensersatz-, Entschädigungs- und\n\nBereicherungsansprüche umfassen, die für die Übertragenden in der Vergan-\n\ngenheit gegenüber Dritten durch die Benutzung des Klagepatents entstanden\n\nseien.\n\nDie Beklagte stellte her und vertrieb während der Geltungsdauer des\n\nKlagepatents unter der Typenbezeichnungen CNAT/VH, CNAT/W und\n\nCNAT/WV Nahtführungssysteme durch Lichtbogenkontrolle für das automati-\n\nsche Lichtbogen-Schweißen, insbesondere für den Betrieb mit Schweißrobo-\n\ntern. Diese Nahtführungssysteme, die zum Anbau an automatische Schweiß-\n\nvorrichtungen Verwendung gefunden haben, sind in der Druckschrift der Be-\n\nklagten \"Kontaktlose Nahtführungssysteme durch Lichtbogenkontrolle\" (Anla-\n\nge K 13) und in dem Artikel \"Mechanisiertes Schutzgasschweißen\" des bei der\n\nBeklagten beschäftigten Oberingenieurs M. S. (Anlage K 14) näher beschrie-\n\nben.\n\nDer Kläger sieht in den während der Geltungsdauer des Klagepatents\n\nvon der Beklagten getätigten Herstellungs- und Vertriebshandlungen betref-\n\nfend die genannten Nahtführungssysteme schuldhafte Patentverletzungen. Er\n\nhat geltend gemacht, daß die \"Systeme\" bzw. Vorrichtungen geeignet und be-\n\nstimmt gewesen seien, für die Benutzung des patentierten Verfahrens Verwen-\n\ndung zu finden.\n\nDie Beklagte hat eine Verletzung der Rechte aus dem Klagepatent durch\n\ndie beanstandeten Handlungsweisen in Abrede gestellt und geltend gemacht,\n\ndaß bei dem mit den angegriffenen Vorrichtungen bestimmungsgemäß ausge-\n\nführten Schweißverfahren der Lichtbogen nicht, wie beim Klagepatent vorge-\n\nsehen, \"in wählbaren Zeitabständen\" und auch nicht \"kurzzeitig\" ausge-\n\nschwenkt werde. Vielmehr erfolge eine kontinuierliche Pendelbewegung des\n\nLichtbogens, die nach dem Inhalt der Klagepatentschrift bei dem erfindungs-\n\ngemäßen Verfahren gerade nicht erfolgen solle.\n\nDie Vorinstanzen haben die Beklagte im wesentlichen nach Antrag ver-\n\nurteilt. Das Landgericht hat eine wortlautgemäße mittelbare Patentverletzung\n\nangenommen, das Oberlandesgericht eine Patentverletzung im Sinne glatter\n\nÄquivalenz. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Kla-\n\ngeabweisung in vollem Umfang unter Aufhebung des Berufungsurteils erstrebt.\n\nSie rügt Verletzung des § 286 ZPO und des materiellen Rechts, insbesondere\n\ndes § 6 PatG 1968.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht hat zum Gegenstand des Klagepatents im we-\n\nsentlichen ausgeführt: Das Klagepatent betreffe ein Verfahren zur selbsttätigen\n\nFührung eines Lichtbogen-Schweißbrenners entlang einer Schweißfuge, wobei\n\nein Lichtbogen zu Meßzwecken mechanisch durch äußere Krafteinwirkung\n\nzwangsweise aus seiner natürlichen Schweißlage in entgegengesetzter Rich-\n\ntung quer zur Schweißstoßachse herausbewegt werde und die im Lichtbogen\n\nerzeugten Meßwerte zum Nachführen des Schweißbrenners herangezogen\n\nwürden.\n\nEin Verfahren dieser Art sei nach der einleitenden Beschreibung der\n\nKlagepatentschrift aus der US-Patentschrift 3 204 081 bekannt. Dabei werde\n\nder Lichtbogen - bei gleichbleibender Position des Schweißbrenners bzw.\n\nLichtbogenansatzpunktes relativ zum Fugenquerschnitt - zu Meßzwecken\n\ndurch äußere Krafteinwirkung, z.B. mittels eines Magnetfeldes, zwangsweise\n\naus seiner natürlichen Schweißlage mit einem fest vorgegebenen Bewegungs-\n\nablauf ständig quer zur Schweißstoßfuge hinausbewegt. Der Querschnitt der\n\nSchweißfuge müsse eine ausgeprägte Unstetigkeitsstelle, z.B. einen Luftspalt,\n\nbesitzen, der bei der kontinuierlichen Pendelbewegung des Lichtbogens dar-\n\nüber hinweg dessen elektrische Betriebsgrößen (Schweißspannung und/oder\n\nSchweißstrom) im Sinne einer Betriebsgrößenstörung verändere. Die zeitliche\n\nAufeinanderfolge der Betriebsgrößenstörungen im Verhältnis zum vorgegebe-\n\nnen Bewegungsablauf sei hierbei ein Maß für die mittlere Lage des Schweiß-\n\nbrenners zur Schweißfuge bzw. Stoßstelle (Sp. 1 Z. 7-25 Klagepatentschrift).\n\nDer Fachmann erkenne, daß die vom Schweißstrom abgeleiteten Si-\n\ngnale einem Phasendetektor zugeführt würden, der so abgeglichen werde, daß\n\nein Pulssignal lediglich beim Überqueren, nicht dagegen in den Bereichen au-\n\nßerhalb der Fuge erzeugt werde. Bei symmetrischer Anordnung des Schweiß-\n\nbrenners zur Fuge folgten die erzeugten Pulse einander in gleichen Zeitab-\n\nständen, bei unsymmetrischer Anordnung träten abwechselnd kürzere und län-\n\ngere Pulsabstände auf. Da zur Nachführung des Schweißbrenners lediglich die\n\nZeitabstände aufeinanderfolgender Pulse, nicht aber deren Signalhöhe heran-\n\ngezogen würden, setze diese Art der Signalauswertung prinzipiell eine ständi-\n\nge Hin- und Herbewegung des Lichtbogens voraus. Der Lichtbogen werde\n\ndemnach als Störstellendetektor verwendet.\n\nDie Klagepatentschrift kritisiere bei diesem bekannten Verfahren als\n\nnachteilig, daß sich der Lichtbogen zur Lagebestimmung notwendigerweise im\n\nwesentlichen außerhalb der Schweißfuge befinden müsse und somit die Stoß-\n\nstelle nur vorübergehend erfasse. Um die Stoßstelle als Störung sicher erfas-\n\nsen zu können, müsse sich der Lichtbogen vorher jeweils möglichst weit ent-\n\nfernt von der Stoßstelle befinden. Dazu sei eine große Querbewegung des\n\nLichtbogens erforderlich. Dies wirke sich nachteilig in der Einbrandform und\n\nder Schweißleistung überall dort aus, wo technologisch eine Pendelbewegung\n\nüberflüssig sei. Nachteilig sei überdies, daß eine Interferenz zwischen dem\n\nStörsignal und einer vorhandenen Welligkeit des Schweißstroms auftreten\n\nkönne, wodurch eine Störung der Einstellung auf der Schweißfugenmitte ent-\n\nstehen könne, was mit der Gefahr einer Störung der Einstellung auf die\n\nSchweißfugenmitte verbunden sei. Schließlich sei eine Abhängigkeit der Form\n\ndes Störsignals von der jeweiligen besonderen Gestalt der Schweißfuge zu\n\nerwarten, was die Genauigkeit der Einstellung beeinträchtigen könne (Sp. 1\n\nZ. 26-46 Klagepatentschrift).\n\nFerner erwähne die Klagepatentschrift einen nicht vorveröffentlichten,\n\nhinsichtlich einer Teilpriorität formal älteren Vorschlag (deutsche Patentschrift\n\n26 31 250). Dieser sehe ein Verfahren vor, bei dem der Lichtbogen zu einer\n\nspeziellen Niederlegung der Naht (Pendelschweißung) durch eine dem\n\nSchweißkopf mechanisch erteilte Bewegung zu einer Pendelbewegung veran-\n\nlaßt werde und bei dem in zeitlich aufeinanderfolgenden, örtlich einander ge-\n\ngenüberliegenden Umkehrbereichen der Lichtbogen-Pendelbewegung die\n\nSchweißstromwerte gemessen und deren Differenz zur Führung des Schweiß-\n\nbrenners ausgewertet werden. Bei diesem älteren Vorschlag arbeite der Licht-\n\nbogen nicht mehr als Störstellendetektor (Sp. 1 Z. 47-61). Vielmehr entstünden\n\ndie für die Nachführung des Brenners herangezogenen Größen durch unter-\n\nschiedliche Drahtausfahrlängen an den Umkehrbereichen, die sich aufgrund\n\nder langsamen Auslenkung beim Pendelschweißen ergäben.\n\nAls nachteilig bemängele die Klagepatentschrift, daß das Schweißgut\n\nquer zur eigentlichen Fugenrichtung niedergelegt werde und daß dieses Ver-\n\nfahren nur einsetzbar sei, wenn die sich durch die langsame Pendelbewegung\n\nergebenden Nahtausbildung erwünscht sei. Eine schmale Nahtbildung\n\n(Strichraupe), wie sie bei vielen Schweißungen erreicht werden solle, lasse\n\nsich mit diesem Verfahren nicht erreichen (Sp. 1 Z. 60 bis Sp. 2 Z. 5).\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen\n\nnicht zu beanstanden; sie beruhen auf entsprechenden Angaben in der Klage-\n\npatentschrift.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat der Klagepatentschrift weiter entnommen,\n\nder Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur selbsttätigen Füh-\n\nrung eines Lichtbogen-Schweißbrenners entlang einer Schweißfuge zu schaf-\n\nfen, durch das bei geringem apparativen Aufwand und unabhängig von Form\n\nund Material der Schweißfuge eine sehr präzise und störunanfällige Steuerung\n\ndes Schweißbrenners erreicht werde, ohne daß sich nennenswerte technolo-\n\ngisch abträgliche Einflüsse auf den Schweißprozeß und/oder auf die Ausbil-\n\ndung der niedergelegten Schweißnaht ergäben. Das erfindungsgemäße Ver-\n\nfahren solle eine sehr große Führungsgenauigkeit des Schweißbrenners errei-\n\nchen, und zwar auch bei unterschiedlichen Arten und Formen der Schweißfu-\n\ngen; es solle weder durch Inhomogenität in der Fuge sowie durch Haftstellen\n\ngestört oder nachteilig beeinflußt werden. Die sehr große Führungsgenauigkeit\n\nsolle ohne abträgliche technologische Einflüsse hinsichtlich des Schweißvor-\n\ngangs und der niedergelegten Schweißnaht erreicht werden, insbesondere\n\nsolle es keine sinus- oder zickzackförmige Schweißgutniederlegung oder un-\n\nerwünschte Nahtverbreiterung geben.\n\nZur Lösung dieser \"Aufgabe\" werde in Patentanspruch 1 des Klagepa-\n\ntents in der aufrechterhaltenen Fassung ein\n\nVerfahren \n\nzur \n\nselbsttätigen Führung \n\neines \n\nLichtbogen-\n\nSchweißbrenners entlang einer Schweißfuge vorgeschlagen,\n\n1. a)\n\nwobei durch äußere Krafteinwirkung ein Lichtbogen zu\n\nMeßzwecken zwangsweise aus seiner natürlichen\n\nSchweißlage in entgegengesetzten Richtungen quer zur\n\nSchweißstoßachse (heraus)bewegt wird und\n\nb)\n\nwobei im Lichtbogen erzeugte Meßwerte zum Nachführen\n\ndes Schweißbrenners herangezogen werden.\n\n2. Der Lichtbogen wird durch dynamische Verschiebung des sta-\n\ntionären Arbeitspunktes ausgeschwenkt, und zwar\n\na)\n\nwählbaren Zeitabständen und\n\nb)\n\nkurzzeitig.\n\n3. Die bei der Ausschwenkung erzeugten Strom- und/oder Span-\n\nnungswerte werden\n\na) erfaßt,\n\nb) gespeichert und\n\nc) nach einer mathematischen Verknüpfung mit Hilfe einer\n\nelektronischen Schaltungsanordnung zur Brennerführung\n\nherangezogen.\n\nBei dem erfindungsgemäßen Verfahren taste der Lichtbogen als analo-\n\nger Meßwandler jeweils eine Flanke der Schweißfuge ab. Die Auslenkung zu\n\nden Fugenflanken erfolge nur kurzzeitig zu Meßzwecken. Gemessen werde\n\njeweils bei der kurzzeitigen Auslenkung des Lichtbogens, und zwar die sich\n\ndurch jeweils unterschiedliche Lichtbogenlängen ergebenden Spannungs-\n\nund/oder Stromwerte, die ein Maß für die Lage des Lichtbogenfußpunktes in-\n\nnerhalb der Schweißfuge und relativ zu einer durch die Fugenmitte verlaufen-\n\nden Linie seien. Diese beim kurzzeitigen Ausschwenken erzeugten Strom- und\n\nSpannungswerte würden in einer elektronischen Schaltungsanordnung zur\n\nFührung des Brenners herangezogen.\n\nAuch diese Feststellungen beruhen nicht auf einem Rechtsfehler. Die\n\nRevision greift sie nicht an.\n\n2. Außer Streit steht, daß die angegriffenen Handlungen von den Merk-\n\nmalen 1 und 3 des Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Ge-\n\nbrauch machen. Hingegen streiten die Parteien über das Verständnis der Ver-\n\nfahrensmerkmale 2 , 2 a und 2 b.\n\nDazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Nach seinem Wortlaut besa-\n\nge Merkmal 2 zunächst, daß der Lichtbogen durch dynamische Verschiebung\n\ndes stationären Arbeitspunktes ausgeschwenkt werde, wobei die mechanische\n\nAuslenkung des Lichtbogens durch Verstellen des Schweißbrenners erfolge.\n\nDas Klagepatent erschöpfe sich jedoch nicht in der Lehre, solche Ausschwen-\n\nkungen des Lichtbogens vorzusehen, sondern es erteile überdies die Anwei-\n\nsung, die Ausschwenkungen \"in wählbaren Zeitabständen\" (Merkmal 2 a) und\n\n\"kurzzeitig\" (Merkmal 2 b) vorzunehmen. Wählbarkeit der Zeitabstände der\n\nLichtbogenausschwenkungen bedeute, daß diese nicht fest vorgegeben, son-\n\ndern nach Belieben des Anwenders frei bestimmbar sein sollen, und zwar im\n\nGegensatz zu dem aus der US-Patentschrift 3 204 081 vorbekannten Verfah-\n\nren mit seinem fest vorgegebenen Bewegungsablauf einer prinzipiell ständigen\n\nHin- und Herbewegung des Lichtbogens. Zwischen den Lichtbogenausschwen-\n\nkungen solle ein zeitlicher Abstand liegen, was vor jedem (erneuten) Aus-\n\nschwenken eine Zurücknahme der vorangehenden Ausschwenkung im Sinne\n\neines Einschwingens des (vorherigen) stationären Arbeitspunktes bedinge.\n\nDas Wiedereinschwingen des Arbeitspunktes A bedeute kein Pendeln des\n\nLichtbogens, sondern eine kurze und stark gedämpfte Schwingung um diesen\n\nArbeitspunkt nach der eigentlichen Auslenkbewegung. Das Wort \"ausge-\n\nschwenkt\" werde nach dem Verständnis des Durchschnittsfachmanns erkenn-\n\nbar im Gegensatz zur Pendelbewegung mit Nulldurchgängen bezüglich der\n\nMittellage verwendet. Der Durchschnittsfachmann werde die Anweisungen des\n\nPatentanspruchs 1, daß die Ausschwenkungen des Lichtbogens \"in wählbaren\n\nZeitabständen\" und \"kurzzeitig\" vorzunehmen seien, nicht dahin verstehen,\n\ndaß sie auch einen fest vorgegebenen Bewegungsablauf einer prinzipiell stän-\n\ndigen Hin- und Herbewegung des Lichtbogens erfassen. Zwar gebe Patentan-\n\nspruch 1 des Klagepatents keine genauen Wert- bzw. Maßangaben hinsichtlich\n\ndes zeitlichen Abstandes und der Zeit des Ausschwenkens, so daß es dem\n\nFachmann an sich freistehe zu entscheiden, welche Zeit er für das Aus-\n\nschwenken vorsehe und wie er den zeitlichen Abstand zwischen der Aus-\n\nschwenkung I und der Ausschwenkung II bemesse. Ein zeitlicher Abstand sei\n\njedoch nicht mehr gegeben, wenn die Ausschwenkungen ineinander übergin-\n\ngen. Der Fachmann sehe in einer solchen Bewegung eine \"kontinuierliche\n\nPendelbewegung des Lichtbogens\", nicht aber kurzzeitige Ausschwenkungen\n\n\"in wählbaren Zeitabständen\". Vom Wortsinn des Merkmals 2 des Klagepatents\n\nwerde daher eine kontinuierliche Pendelbewegung mit einer Pendelfrequenz\n\nvon 1 bis 2,5 Hz und einer geringen Amplitude, die über die Schweißfuge nicht,\n\njedenfalls nicht wesentlich hinausgehe, wie bei der angegriffenen Ausfüh-\n\nrungsform, nicht erfaßt.\n\nDiese Erwägungen sind unter revisionsrechtlichen Gesichtpunkten im\n\nErgebnis nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit die Revision meint, das\n\nBerufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO das Merkmal 2 b, wo-\n\nnach das Ausschwenken \"kurzzeitig\" erfolgen soll, keiner gesonderten Be-\n\ntrachtung unterzogen und damit in der Gesamtschau unrichtig gewichtet.\n\n3. Mit Erfolg rügt die Revision hingegen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die angegriffenen Handlungen der Beklagten erfüllten die Merkmale 2 a\n\nund 2 b mit glatt äquivalenten Mitteln.\n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend da-\n\nvon ausgegangen, daß der Schutzbereich des Klagepatents nach § 6 PatG\n\n1968 sich nicht nur auf den wortlautgemäßen (wortsinngemäßen) Gegenstand\n\nerstreckt, sondern auch äquivalente Ausführungsformen umfaßt, wobei nach\n\nder sogenannten Dreiteilungslehre zwischen glatt äquivalenten Ausführungs-\n\nformen und Ausführungsformen nicht glatter Äquivalente zu unterscheiden war.\n\nNach den sowohl für das frühere Recht wie auch für das PatG 1981 geltenden\n\nmaßgeblichen Grundsätzen beschränkt sich der Schutzbereich eines Verfah-\n\nrenspatents nicht auf Verfahren, die in jeder Hinsicht die Anweisungen verwirk-\n\nlichen, die der betreffende Anspruch des Patents nach seinem Inhalt vor-\n\nschreibt. Auch abgewandelte Verfahren werden regelmäßig umfaßt, wenn ihre\n\nAusgestaltung die gleiche oder im wesentlichen gleiche Wirkung hat und vom\n\nFachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse aufgrund von Überlegungen, die am\n\nSinngehalt der Patentansprüche, d.h. an der darin unter Schutz gestellten Er-\n\nfindung anknüpfen, als Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems\n\naufgefunden werden konnte (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85, GRUR\n\n1987, 280, 283 \n\n- Befestigungsvorrichtung I; Sen.Urt. \n\nv. 18.5.1999\n\n- X ZR 156/97, GRUR 1999, 977, 981 - Räumschild, m.w.N.; Sen.Urt. v.\n\n28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).\n\nb) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Äquivalenz be-\n\njaht. Es hat festgestellt, der Lichtbogen bei dem Verfahren der Beklagten be-\n\nschreibe eine kontinuierliche Pendelbewegung mit einer Pendelfrequenz von 1\n\nbis 2,5 Hz und mit einer geringen Amplitude, die über die Schweißfuge nicht,\n\njedenfalls nicht wesentlich hinausgehe. Bei diesem Verfahren träten im we-\n\nsentlichen die gleichen Wirkungen ein wie bei dem Klagepatent. Mit Merkmal 2\n\nsolle nämlich insbesondere erreicht werden, daß sich keine sinus- oder zick-\n\nzackförmige Schweißgutniederlegung oder unerwünschte Nahtverbreiterung\n\nergebe (Klagepatentschrift Sp. 2 Z. 40). Trotz der im Wortlaut abweichenden\n\nMittel werde diese Wirkung erreicht. Der Durchschnittsfachmann erkenne beim\n\nLesen der Klagepatentschrift ohne nähere Überlegung, daß er die mit Merk-\n\nmal 2 gelehrte Bewegung des Lichtbogens gleichwirkend durch eine Pendel-\n\nbewegung ersetzen könne, wenn er bei dieser Pendelbewegung nur vermeide,\n\nwas den in der Patentschrift gewürdigten Stand der Technik auszeichne, näm-\n\nlich eine \"sehr große Querbewegung\" des Lichtbogens, und wenn er das ver-\n\nmeide, was beim älteren Vorschlag nach der deutschen Patentschrift 26 31 250\n\nder Fall gewesen sei, nämlich eine unerwünschte Schweißgutniederlegung im\n\nAuslenkbereich \"auf Grund der langsamen Auslenkung\" (Klagepatentschrift\n\nSp. 1 Z. 67).\n\nc) Dies steht in unlösbarem Widerspruch zu dem, was das Berufungsge-\n\nricht zur Auslegung des Klagepatents festgestellt hat, wie die Revision mit\n\nRecht rügt. Wenn es richtig sein sollte, daß der Fachmann entsprechend den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts der Klagepatentschrift entnimmt, es wer-\n\nde normalerweise mit einem Lichtbogen gearbeitet, der sich im stationären Ar-\n\nbeitspunkt befindet und nur für die Messung kurzzeitig aus dieser Lage ausge-\n\nschwenkt wird und danach wieder in diese Lage einschwingt, und wenn der\n\ndurch die Klagepatentschrift angesprochene Techniker in einem \"Ausschwen-\n\nken\", welches nahtlos von der einen Seite zur anderen Seite übergeht, eine\n\n\"kontinuierliche Pendelbewegung des Lichtbogens\", nicht aber ein kurzzeitiges\n\nAusschwenken \"in wählbaren Zeitabständen\" sieht, wovon im Revisionsverfah-\n\nren auszugehen ist, dann läßt sich damit die weitere Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht in Einklang bringen, der Fachmann erkenne, daß die mit\n\nMerkmal 2 gelehrte Bewegung des Lichtbogens gleichwirkend durch eine\n\nPendelbewegung ersetzt werden könne. Wenn bei der Lehre nach dem Klage-\n\npatent der Lichtbogen möglichst stetig in seiner Normalposition über der\n\nSchweißnaht gehalten werden soll, was notwendigerweise eine sehr geringe\n\nAuslenkungsfrequenz bedingt, kann nicht ohne weiteres angenommen werden,\n\ndaß ein Verfahren, das unter grundsätzlicher Beibehaltung des Pendelverfah-\n\nrens die Auslenkungsfrequenz erhöht, vom Fachmann als objektiv gleichwir-\n\nkend aus der Klagepatentschrift zu entnehmen ist. Eine objektive Gleichwir-\n\nkung kann nicht auf einem Wege erfolgen, den das Klagepatent ablehnt.\n\n4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur an-\n\nderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen.\n\nBei der erneuten Befassung mit der Verletzungsfrage wird das Beru-\n\nfungsgericht Gelegenheit haben, seine Auslegung des Patentanspruchs 1 des\n\nKlagepatents zu überprüfen. Dabei wird es klären müssen, welche Lehre der\n\nFachmann der Klagepatentschrift entnimmt und ob er die abweichenden Merk-\n\nmale des angegriffenen Verfahrens mit Hilfe seiner Fachkenntnisse auf Grund\n\nvon Überlegungen, die am Sinngehalt des Patentanspruchs 1 anknüpfen, als\n\nLösung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems auffinden konnte. Da-\n\nbei wird das Berufungsgericht auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen\n\nzu prüfen haben.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zwar ein ständig mit\n\nPatentstreitsachen befaßtes und darin erfahrenes Gericht einen technisch\n\neinfach gelagerten Fall ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen,\n\nwenn es den technischen Sachverhalt vollständig wiedergibt und so erörtert,\n\ndaß das Revisionsgericht eine schlüssige und sichere Grundlage für seine pa-\n\ntent-rechtliche Würdigung erhält (u.a. Sen.Urt. v. 24.10.1986 - X ZR 45/85,\n\nGRUR 1987, 280 \n\n- Befestigungsvorrichtung I \n\n; Sen.Urt. v. 23.4.1991\n\n- X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 746 - Trockenlegungs-Verfahren). Die Fest-\n\nstellungen, die das Berufungsgericht zum technischen Sachverhalt getroffen\n\nhat, reichen jedoch nicht aus, um die Gleichwirkung des angegriffenen Verfah-\n\nrens - auch unter Berücksichtigung der Abbildungen gemäß Anlage F 3 der\n\nBeklagten - und die Erkennbarkeit auf Grund der Klagepatentschrift beurteilen\n\nzu können.\n\nDie Beklagten haben zudem vorgetragen und unter Sachverständigen-\n\nbeweis gestellt, daß das Pendelschweißverfahren durch die beanstandeten\n\nSchweißgeräte zwar verbessert worden sei, daß gleichwohl aber das Schwei-\n\nßergebnis weiterhin die Charakteristika dieses Verfahrens aufweise, nämlich\n\neine sinus- oder zickzackförmige Schweißgutniederlegung und zwangsläufig\n\nauch eine Nahtverbreiterung, verglichen mit der Strichraupe nach dem Verfah-\n\nren des Klagepatents. Träfe dies zu, würden die angegriffenen Schweißgeräte\n\ngerade solche Nachteile in Kauf nehmen, deren Vermeidung das Klagepatent\n\nlehrt.\n\nIm Hinblick auf die patentgemäßen Wirkungen wird das Berufungsge-\n\nricht auch zu untersuchen haben, ob die Verbreiterung der Schweißnaht, die\n\ninfolge der Pendelbewegung notwendig mit dem angegriffenen Verfahren ver-\n\nbunden ist, der mit der Lehre des Klagepatents angestrebten Strichraupe ent-\n\nspricht. Dabei ist nicht auf die bloße Übereinstimmung im Leistungsergebnis\n\nabzustellen. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders\n\nkann eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann\n\nsachgerecht sein, wenn im wesentlichen, also in einem praktisch noch erhebli-\n\nchem Maße, die Wirkungen des Patents erzielt werden (Sen.Urt. v. 2.3.1999\n\n- X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; Sen.Urt. v. 28.6.2000\n\n- X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005 - Bratgeschirr).\n\nJestaedt\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_107-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/x-zr-107-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_107-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_107-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-15/x-zr-107-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZR_107-98A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:36.117189+00:00"}}