{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZB__28-98","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-01-31","aktenzeichen":"X ZB 28/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Schutzdauer bei Gebrauchsmusterabzweigung GebrMG § 5 Abs. 1, § 23 Abs. 2 Produktpirateriegesetz (PrPG) Art. 12 Nr. 3 Die Verlängerung der Schutzdauer eines Gebrauchsmusters auf zehn Jahre ist bei Abzweigung aus einer vor dem 1. Juli 1990 erfolgten Patentanmeldung auch dann nicht möglich, wenn die Abzweigung nach diesem Stichtag erfolgt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 28/98\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Januar 2000\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend das Gebrauchsmuster 89 16 172\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nSchutzdauer bei Gebrauchsmusterabzweigung\n\nGebrMG § 5 Abs. 1, § 23 Abs. 2\n\nProduktpirateriegesetz (PrPG) Art. 12 Nr. 3\n\nDie Verlängerung der Schutzdauer eines Gebrauchsmusters auf zehn Jahre ist\n\nbei Abzweigung aus einer vor dem 1. Juli 1990 erfolgten Patentanmeldung\n\nauch dann nicht möglich, wenn die Abzweigung nach diesem Stichtag erfolgt\n\nist.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Januar 2000 - X ZB 28/98 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen,\n\nKeukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Ge-\n\nbrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom\n\n17. Juni 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n50.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Rechtsbeschwerdeführer war eingetragener Inhaber des inzwi-\n\nschen durch Ablauf der Schutzdauer erloschenen deutschen Gebrauchsmu-\n\nsters 89 16 172, das eine \"Mäh- oder Heumaschine\" betraf und am 10. Mai\n\n1994 im Wege der sog. Abzweigung unter Inanspruchnahme des Anmeldetags\n\nder europäischen Patentanmeldung 89 104 532.0 vom 14. März 1989 ange-\n\nmeldet worden ist. Einen im August 1997 vom Antragsteller gestellten Antrag\n\nauf \"Stundung der dritten Verlängerungsgebühr\" hat das Deutsche Patentamt\n\nzurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem Bundespa-\n\ntentgericht erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde\n\nbegehrt der Antragsteller die Aufhebung der Entscheidung des Bundespatent-\n\ngerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist infolge Zulassung - an die der Senat ge-\n\nbunden ist - und im übrigen nach § 18 Abs. 1, Abs. 5 GebrMG statthaft; in der\n\nSache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.\n\n1. Das Bundespatentgericht ist der Ansicht, daß bei einem Gebrauchs-\n\nmuster, das wie hier den Anmeldetag einer Patentanmeldung in Anspruch\n\nnimmt, die vor dem 1. Juli 1990 eingereicht worden ist, eine Verlängerung nur\n\nbis zu einer Schutzdauer von höchstens acht und nicht von zehn Jahren — wie\n\nnach der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung des § 23 GebrMG - möglich ist.\n\nZwar sei nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift in Art. 12 Nr. 3 des Pro-\n\nduktpirateriegesetzes (PrPG) die Neuregelung der Laufzeit auf nach Inkraft-\n\ntreten der Neuregelung am 1. Juli 1990 (Art. 14 PrPG) eingereichte Ge-\n\nbrauchsmusteranmeldungen anzuwenden, worunter auch das im Streit stehen-\n\nde Gebrauchsmuster falle. Jedoch habe das Bundespatentgericht in mehreren\n\nBeschwerdeentscheidungen (BPatGE 37, 23; BPatGE 39, 10 = GRUR 1998,\n\n725) entschieden, daß Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift es geböten,\n\ndiese hinsichtlich ihres das materielle Recht betreffenden Regelungsgehalts\n\nnicht auf solche Gebrauchsmuster anzuwenden, für die der Anmeldetag einer\n\nfrüheren Patentanmeldung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Produktpiraterie-\n\ngesetzes in Anspruch genommen sei.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde verweist zunächst darauf, daß das Ge-\n\nbrauchsmuster erst nach Inkrafttreten des Produktpirateriegesetzes angemel-\n\ndet worden sei. Es falle damit unter den eindeutigen Wortlaut der Übergangs-\n\nvorschrift, die sich von der im Gebrauchsmustergesetz 1986 enthaltenen unter-\n\nscheide und keine vergleichbaren Einschränkungen vornehme. Dies sei vor\n\nden genannten anderslautenden Entscheidungen einhellige Auffassung gewe-\n\nsen. Die vom Bundespatentgericht vorgenommene Auslegung gegen den Ge-\n\nsetzeswortlaut des Art. 12 Nr. 3 PrPG sei fehlerhaft. Die Empfehlung des\n\nRechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 11/5744 S. 31 ff;\n\nBlPMZ 1990, 195, 200), die dieser Bestimmung zugrunde liege, trage zudem\n\ndie Auslegung des Bundespatentgerichts ebensowenig wie dessen allgemeiner\n\nHinweis auf die Rechtssicherheit. Auch gebe es keinen verfassungsrechtlichen\n\nSatz, der den Gesetzgeber daran hindere, die Laufzeit eines Schutzrechts zu\n\nverlängern. Schließlich könne die Übergangsregelung des Gebrauchsmuster-\n\nänderungsgesetzes 1986 weder unmittelbar noch im Analogieweg auf die Än-\n\nderungen durch das Produktpirateriegesetz angewendet werden.\n\n3. Der Senat tritt zu der Frage, ob bei einem aus einer vor dem 1. Juli\n\n1990 erfolgten Patentanmeldung abgezweigten Gebrauchsmuster eine Verlän-\n\ngerung der Schutzdauer auf zehn Jahre möglich ist, der Auffassung des Bun-\n\ndespatentgerichts im Ergebnis bei.\n\na) Der Rechtsbeschwerde ist allerdings darin zuzustimmen, daß der\n\nWortlaut der maßgeblichen Übergangsregelung in Art. 12 Nr. 3 PrPG zunächst\n\ndie Auffassung des Bundespatentgerichts nicht zu stützen scheint. Ihr ist weiter\n\ndarin zuzustimmen, daß der Gesetzgeber nicht gehindert war, eine zehnjährige\n\nSchutzdauer auch bei aus vor dem 1. Juli 1990 angemeldeten Patenten abge-\n\nzweigten Gebrauchsmustern vorzusehen, und daß die sich auf die Neueinfüh-\n\nrung der Abzweigungsmöglichkeit beziehende Übergangsregelung in Art. 4\n\nNr. 1, 2 GebrMÄndG 1986 für die hier zur Entscheidung stehende Frage nichts\n\nhergibt.\n\nb) Gleichwohl erweist sich die - nunmehr auch der Amtspraxis des Deut-\n\nschen Patent- und Markenamts entsprechende (vgl. Mitteilung des Präsidenten\n\ndes Deutschen Patentamts Nr. 4/97 vom 8.4.1997, BlPMZ 1997, 177) - Ausle-\n\ngung des Bundespatentgerichts als zutreffend.\n\nMaßgeblich für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser\n\nzum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich\n\naus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang er-\n\ngibt, in den diese hineingestellt ist (BGHZ 46, 74, 76 - Schallplatten, m.w.N.).\n\nDies ist aus dem Wortlaut der Norm, ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck so-\n\nwie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte zu ermitteln,\n\nwobei regelmäßig mit der Auslegung nach dem Wortlaut zu beginnen ist, weil\n\ndas nach dem Wortlaut sprachlich Mögliche die Grenzen absteckt, innerhalb\n\nderen ein vom Gesetz verwendeter Begriff ausgelegt werden kann (BGH, aaO).\n\nc) Die Auslegung nach dem Wortlaut führt hier nicht zu einem sicheren\n\nErgebnis. Nach dem Wortlaut des Art. 12 Nr. 3 PrPG ist u.a. auch die in Art. 5\n\nNr. 7 Buchst. a) aa) dieses Gesetzes geregelte Änderung der Schutzdauer des\n\nGebrauchsmusters in § 23 Abs. 2 Satz 1 GebrMG nur auf die nach Inkrafttreten\n\ndieser Regelung am 1. Juli 1990 (Art. 14 PrPG) beim Patentamt eingereichten\n\nGebrauchsmusteranmeldungen und die darauf eingetragenen Gebrauchsmu-\n\nster anzuwenden. Hiernach sind von der Anwendung der neuen Vorschriften\n\njedenfalls solche Anmeldungen ausgeschlossen, die bereits vor dem Stichtag\n\nauf die Eintragung eines Gebrauchsmusters gerichtet waren. Gleiches kann\n\naber auch für ältere sogenannte Abzweigungsanmeldungen nach § 5 Abs. 1\n\nGebrMG und damit auch für die Anmeldung des vorliegenden Gebrauchsmu-\n\nsters gelten. Auch insoweit handelt es sich um eine Anmeldung, die vor dem\n\nStichtag beim Deutschen Patentamt eingereicht worden ist und letztlich auf die\n\nEintragung eines Gebrauchsmusters gerichtet war. Die Anmeldung hat mithin\n\nim Lauf des Verfahrens eine Änderung hinsichtlich der Art des begehrten\n\nSchutzrechts erfahren, nicht jedoch hinsichtlich der zum Schutz angemeldeten\n\nErfindung. Letzteres wird in § 5 Abs. 1 GebrMG als entscheidend angesehen.\n\nDie abgezweigte Anmeldung wird nach dieser Vorschrift so behandelt, als sei\n\nsie von vornherein auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gerichtet ge-\n\nwesen. Es liegt nahe, diese Konsequenz auch im Rahmen der Übergangsvor-\n\nschrift des Art. 12 Nr. 3 PrPG zu ziehen und als maßgebliches Anmeldedatum\n\neiner abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung auch hier das in Anspruch\n\ngenommene Datum der Ursprungspatentanmeldung zu berücksichtigen.\n\nd) Auch Normzusammenhang und Normzweck sprechen für eine solche\n\nAuslegung. Sinn der erst im parlamentarischen Verfahren eingestellten Über-\n\ngangsregelung war es, im Interesse der Rechtssicherheit die neuen Vorschrif-\n\nten über Voraussetzungen und weitere Verlängerung der Schutzdauer des Ge-\n\nbrauchsmusters nicht auf die vor Inkrafttreten der Neuregelung eingereichten\n\nGebrauchsmusteranmeldungen und darauf erteilten Gebrauchsmuster anzu-\n\nwenden, hinsichtlich derer es bei den früheren Vorschriften verbleiben sollte\n\n(Empfehlung des Rechtsausschusses, aaO). Demnach sollten für vor dem\n\n1. Juli 1990 angemeldete Gebrauchsmuster weiterhin das Raumformerforder-\n\nnis wie die achtjährige Höchstschutzdauer gelten. Der Gesetzgeber hat bei der\n\nFormulierung der Übergangsregelung die durch die mit dem Gebrauchsmu-\n\nsteränderungsgesetz 1986 geschaffene Möglichkeit der Abzweigung aus einer\n\nfrüheren Patentanmeldung allerdings nicht ausdrücklich berücksichtigt. Es fin-\n\ndet sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß er im Fall der Ausschöpfung die-\n\nser Möglichkeit den Gebrauchsmusterschutz sachlich - Wegfall des Raumfor-\n\nmerfordernisses - und zeitlich - zehnjährige Höchstschutzdauer - in einem\n\nUmfang eröffnen wollte, der im Widerspruch zu der Regelung gestanden hätte,\n\ndie für bereits ursprünglich als Gebrauchsmuster angemeldete Schutzrechte\n\neingeführt wurde. Eine Nichteinbeziehung der abgezweigten Gebrauchsmu-\n\nsteranmeldungen in die Übergangsregelung hätte für diese aber eine sachlich\n\nnicht gerechtfertigte Besserstellung bedeutet, die auch in Fällen zu wirksamen\n\nSchutzrechten hätte führen können, bei denen nach der am in der Abzwei-\n\ngungsanmeldung in Anspruch genommenen Anmeldetag des Patents gelten-\n\nden Rechtslage weder ein Patent hätte erteilt noch ein Gebrauchsmuster hätte\n\neingetragen werden dürfen. Dies hätte etwa dann der Fall sein können, wenn\n\ninfolge des unterschiedlichen Neuheitsbegriffs der Gegenstand der Anmeldung\n\nzwar nach den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes, nicht aber nach\n\nden Bestimmungen des Patentgesetzes neu gewesen wäre, er aber anderer-\n\nseits nicht dem für die Patenterteilung bedeutungslosen früheren Raumfor-\n\nmerfordernis des Gebrauchsmusterrechts genügt hätte. Es war ersichtlich das\n\nAnliegen und steht hinter dem Regelungszusammenhang der Übergangsrege-\n\nlung, in solchen Fällen die Eintragung eines Gebrauchsmusters zu versagen.\n\nDem würde es widersprechen, in Fällen der Abzweigung andere Maßstäbe an-\n\nzulegen.\n\ne) Allerdings sind die Verhältnisse, was die Verlängerung der Schutz-\n\ndauer betrifft, nicht ohne weiteres mit denen vergleichbar, die die Schutzvor-\n\naussetzungen betreffen. Bei Patentanmeldungen vor dem 1. Juli 1990 mußte\n\nsich die interessierte Öffentlichkeit auf eine Patentschutzdauer von 20 Jahren\n\neinstellen, die weder durch die achtjährige noch durch die neu eingeführte\n\nzehnjährige Gebrauchsmusterschutzdauer ausgeschöpft wird. Dies läßt einen\n\nVertrauensschutz hinsichtlich der Schutzdauer als weniger gewichtig erschei-\n\nnen. Wie sich indessen sowohl der Übergangsregelung als auch der Be-\n\nschlußempfehlung des Rechtsausschusses entnehmen läßt, sollten die Fragen\n\nder Schutzfähigkeit und der Schutzdauer aber für die Übergangsfälle in glei-\n\ncher Weise geregelt werden. An diese Entscheidung des Gesetzgebers sind\n\ndie Gerichte gebunden.\n\nIII. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich er-\n\nachtet (§ 18 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 107 Abs. 1 PatG).\n\nRogge Melullis Scharen\n\n Keukenschrijver Mühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZB__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-31/x-zb-28-98","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZB__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZB__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-31/x-zb-28-98","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1998/X_ZB__28-98.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:52:06.245069+00:00"}}