{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR__61-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"X ZR 61/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 61/97\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2001\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nUnter Zurückweisung der Berufungen der Parteien im übrigen wird\n\ndas am 19. Dezember 1996 verkündete Urteil des 2. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts teilweise abgeändert.\n\nDas europäische Patent 0 335 925 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für\n\nnichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende Fassung erhal-\n\nten:\n\n1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-\n\nzenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach\n\ndem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem\n\nProduktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,\n\nC2, ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß ei-\n\nne im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,\n\nGrießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-\n\nander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst\n\nanschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird,\n\nwobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,\n\nC2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen\n\nMahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen,\n\nd) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt\n\nund \n\nohne \n\nZwischensichtung \n\nvom \n\nobenliegenden\n\nMahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar überge-\n\nben wird und\n\ne) zumindest der erste und zweite Schrot (B1 und B2) sowie die\n\nerste und zweite Ausmahlung (C1 und C2) durch je eine\n\nDoppelmahlpassage ohne Zwischensichtung geführt wird,\n\ninsbesondere wenn\n\ndas Gut in Kombination doppelt und einfach vermahlen wird,\n\nwobei das Mahlgut nach jeder Doppelmahlpassage und jeder\n\nEinfachmahlpassage gesichtet wird, oder\n\ndas Gut vier- bis sechsmal über Doppelmahlpassagen ohne\n\nSiebung zwischen den beiden Mahlpassagen geführt wird und\n\nanschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, oder\n\ninsbesondere für die Ausmahlung zwei bis sechs einfache Ver-\n\nmahlungen mit je einer Zwischensichtung vorgenommen werden.\n\n2. Verfahren nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und\n\nzwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen\n\nzum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-\n\nführung \n\nverwendet wird, \n\ndie \n\nzwischen \n\nden \n\nbeiden\n\nMahl-Walzenpaaren jeder Doppelvermahlung angeordnet ist.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die\n\nBeklagte ¾.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Oktober 1988 unter\n\nInanspruchnahme der Priorität einer schweizerischen Patentanmeldung vom\n\n6. Oktober 1987 angemeldeten europäischen Patents 0 335 925 (Streitpatent).\n\nDas in deutscher Sprache erteilte Streitpatent betrifft Verfahren zur Herstel-\n\nlung von Getreidemahlprodukten und Getreidemühlenanlage. Die Beklagte\n\nverteidigt das Streitpatent nur eingeschränkt.\n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, auch in einge-\n\nschränkter Fassung sei das Streitpatent nicht patentfähig, weil sein Gegen-\n\nstand, abgesehen davon, daß er nicht neu sei, sich für einen Fachmann in na-\n\nheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.\n\nDas Bundespatentgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen das\n\nStreitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland teilweise für nichtig erklärt. Die Patentansprüche 1 und 6 lauten danach:\n\n1. Verfahren zur Herstellung von Getreidemahlprodukten wie z.B.\n\nMehl, Grieß, Dunst usw., nach dem Prinzip der Hochmüllerei\n\ndem das Mahlgut vielfach, vorzugsweise zwölf- bis zwanzigmal,\n\nin B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) walzenver-\n\nmahlen und wiederholt gesiebt wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Mahlgut we-\n\nnigstens zweimal über einander nachgeordnete Doppelmahlpas-\n\nsagen ohne Siebung zwischen den beiden Mahlpassagen (B1,\n\nB2, ..., C1, C2, ...) einer Doppelmahlpassage geführt wird, und\n\nanschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird, wobei\n\nmindestens eine Doppelmahlpassage aus zwei Ausmahlpassa-\n\ngen (C1, C2, ...) besteht.\n\n6. Getreidemühle zur Herstellung von Getreidemahlprodukten wie\n\nz.B. Mehl, Grieß, Dunst usw., nach dem Prinzip der Hochmülle-\n\nrei, mit \n\n(insbesondere \n\nzwölf bis \n\nzwanzig) B- und\n\nC-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Walzenpaaren (4, 5,\n\n4', 5', 7, 8, 7', 8') und einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahl-\n\npassage angeordneten Siebpassagen,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß wenigstens zwei\n\nnacheinander angeordnete Doppelmahlpassagen mit je zwei\n\nnacheinander angeordneten Mahlwalzenpaaren (4, 5, 4', 5', 7, 8,\n\n7', 8') ohne Sichtung zwischen den zwei Walzenpaaren vorge-\n\nsehen sind, wobei mindestens eine Doppelmahlpassage aus\n\nzwei Ausmahlpassagen (C1, C2, ...) besteht.\n\nWegen der ferner aufrechterhaltenen Unteransprüche 2 bis 5 (unmittelbar\n\nund/oder mittelbar rückbezogen auf Anspruch 1) und 7 bis 19 (unmittelbar\n\nund/oder mittelbar rückbezogen auf Anspruch 6) wird auf das Urteil des Bun-\n\ndespatentgerichts verwiesen.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndas Urteil dahingehend abzuändern, daß die Patentansprüche des\n\nStreitpatents folgende Fassung erhalten:\n\n1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-\n\ndemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem\n\nPrinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Pro-\n\nduktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2,\n\n...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß eine\n\nim hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,\n\nGrießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-\n\nander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst\n\nanschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird,\n\nwobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,\n\nC2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen\n\nMahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und\n\nd) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über\n\neine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwi-\n\nschensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das\n\nuntere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.\n\n2. Verfahren nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-\n\nnation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut\n\nnach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage\n\ngesichtet wird.\n\n3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-\n\nste und zweite Schrot (B1 und B2) sowie die erste und zweite\n\nAusmahlung (C1 und C2) durch je eine Doppelmahlpassage ohne\n\nZwischensichtung geführt wird.\n\n4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis\n\nsechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen\n\nden beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-\n\nde Doppelmahlpassage gesichtet wird.\n\n5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für\n\ndie Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je\n\neiner Zwischensichtung vorgenommen werden.\n\n6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nGetreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach\n\ndem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem\n\nProduktfluß \n\nin (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und\n\nC-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren\n\n(4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') so walzenvermahlen und in einer Vielzahl\n\nvon jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassa-\n\ngen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe\n\nAusbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität ge-\n\nwonnen wird,\n\ng e k e n n z e i c h n e t d u r c h\n\na) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete\n\nDoppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten\n\nMahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,\n\nB2, ..., C1, C2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und\n\nd)\n\nin jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmi-\n\nge Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien\n\nÜbergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-\n\nWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.\n\n7. Getreidemühle nach Anspruch 6,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-\n\nmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,\n\nausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden Mahl-\n\nWalzenpaaren.\n\n8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination\n\nDoppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer\n\nSiebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-\n\nmahlpassage verwendet.\n\n9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination\n\nsowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.\n\n10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens\n\nzwei Achtwalzenstühle aufweist.\n\n11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-\n\nWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.\n\n12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-\n\nzenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine\n\neinstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.\n\n13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Mahl-\n\nWalzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine\n\nKontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zuge-\n\nordnet ist.\n\n14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Spei-\n\nseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum\n\ndes unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an eine Aspiration\n\nangeschlossen sind.\n\n15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t \n\n, \n\n daß \n\njedes Mahl-\n\nWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-\n\nwie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-\n\ndes Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-\n\ndigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-\n\nden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-\n\nrichtung aufweisen.\n\n16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-\n\ntreinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen\n\nGroßplansichter aufweist.\n\n17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-\n\npassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-\n\npelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-\n\nflächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der\n\nEinfachmahlpassagen.\n\n18. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 17,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltver-\n\nstelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und\n\nRechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede\n\nMahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller\n\nübrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.\n\n19. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-\n\nzenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach\n\ndem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem\n\nProduktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,\n\nC2, ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß ei-\n\nne im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,\n\nGrießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit\n\nden kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2\n\nbis 5,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-\n\nander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst\n\nanschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird;\n\nwobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,\n\nC2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen\n\nMahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und\n\nd) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt\n\nund ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-\n\nWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben\n\nwird.\n\n20. Verfahren nach Anspruch 19,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und\n\nzwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen\n\nzum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-\n\nführung \n\nverwendet wird, \n\ndie \n\nzwischen \n\nden \n\nbeiden\n\nMahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.\n\n21. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nWeizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw.,\n\nnach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in\n\neinem Produktfluß in (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und\n\nC-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren\n\nso walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer\n\nMahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß\n\neine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Meh-\n\nlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere\n\nmit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprü-\n\nche 7 bis 18,\n\ng e k e n n z e i c h n e t d u r c h\n\na) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete\n\nDoppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten\n\nMahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,\n\nB2, ..., C1, C2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und\n\nd)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwi-\n\nschensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenlie-\n\ngenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar\n\nausgelegt ist.\n\n22. Weizenmühle nach Anspruch 21,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und\n\nzwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen\n\nzum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-\n\nführung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Dop-\n\npelmahlpassage angeordnet ist.\n\nMit drei weiteren Anträgen erstrebt die Beklagte hilfsweise folgende\n\nFassung des Streitpatents:\n\nHilfsantrag 1:\n\n1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-\n\ndemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem\n\nPrinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Pro-\n\nduktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2,\n\n...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß eine\n\nim hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,\n\nGrießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-\n\nander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst\n\nanschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird,\n\nwobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,\n\nC2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen\n\nMahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen,\n\nd) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über\n\neine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwi-\n\nschensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das\n\nuntere Mahl-Walzenpaar übergeben wird und\n\ne) sowohl der Speiseraum des oberen Walzenpaares wie der\n\nSpeiseraum des unteren Walzenpaares über Kanäle aspi-\n\nriert werden.\n\n2. Verfahren nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-\n\nnation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut\n\nnach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage\n\ngesichtet wird.\n\n3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-\n\nste und zweite Schrot (B1 und B2) sowie die erste und zweite\n\nAusmahlung (C1 und C2) durch je eine Doppelmahlpassage ohne\n\nZwischensichtung geführt wird.\n\n4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis\n\nsechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen\n\nden beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-\n\nde Doppelmahlpassage gesichtet wird.\n\n5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für\n\ndie Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je\n\neiner Zwischensichtung vorgenommen werden.\n\n6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nGetreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach\n\ndem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem\n\nProduktfluß \n\nin (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und\n\nC-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren\n\n(4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') so walzenvermahlen und in einer Vielzahl\n\nvon jeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassa-\n\ngen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe\n\nAusbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität ge-\n\nwonnen wird,\n\ng e k e n n z e i c h n e t d u r c h\n\na) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete\n\nDoppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten\n\nMahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,\n\nB2, ..., C1, C2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen,\n\nd)\n\nin jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmi-\n\nge Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien\n\nÜbergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-\n\nWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist\n\nund\n\ne) sowohl der Speiseraum des oberen Walzenpaares wie der\n\nSpeiseraum des unteren Walzenpaares über Kanäle an eine\n\nAspiration angeschlossen sind.\n\n7. Getreidemühle nach Anspruch 6,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-\n\nmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,\n\nausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden Mahl-\n\nWalzenpaaren.\n\n8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination\n\nDoppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer\n\nSiebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-\n\nmahlpassage verwendet.\n\n9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination\n\nsowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.\n\n10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens\n\nzwei Achtwalzenstühle aufweist.\n\n11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-\n\nWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.\n\n12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-\n\nzenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine\n\neinstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.\n\n13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Mahl-\n\nWalzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine\n\nKontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zuge-\n\nordnet ist.\n\n14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t \n\n, \n\n daß \n\njedes Mahl-\n\nWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-\n\nwie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-\n\ndes Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-\n\ndigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-\n\nden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-\n\nrichtung aufweisen.\n\n15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-\n\ntreinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen\n\nGroßplansichter aufweist.\n\n16. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 15,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-\n\npassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-\n\npelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-\n\nflächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der\n\nEinfachmahlpassagen.\n\n17. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 16,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltver-\n\nstelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und\n\nRechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede\n\nMahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller\n\nübrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.\n\n18. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-\n\nzenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach\n\ndem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem\n\nProduktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1,\n\nC2, ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird, daß ei-\n\nne im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen,\n\nGrießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit\n\nden kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 2\n\nbis 5,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-\n\nander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst\n\nanschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird;\n\nwobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,\n\nC2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen\n\nMahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und\n\nd) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt\n\nund ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-\n\nWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben\n\nwird.\n\n19. Verfahren nach Anspruch 18,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und\n\nzwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen\n\nzum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-\n\nführung \n\nverwendet wird, \n\ndie \n\nzwischen \n\nden \n\nbeiden\n\nMahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist\n\nund sowohl der Speiseraum des oberen Walzenpaares wie der\n\nSpeiseraum des unteren Walzenpaares über Kanäle aspiriert\n\nwerden.\n\n20. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nWeizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw.,\n\nnach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in\n\neinem Produktfluß in (insbesondere zwölf bis zwanzig) B- und\n\nC-Mahlpassagen (B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren\n\nso walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer\n\nMahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß\n\neine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Meh-\n\nlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere\n\nmit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprü-\n\nche 7 bis 18,\n\ng e k e n n z e i c h n e t d u r c h\n\na) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete\n\nDoppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten\n\nMahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,\n\nB2, ..., C1, C2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und\n\nd)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwi-\n\nschensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenlie-\n\ngenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar\n\nausgelegt ist.\n\n21. Weizenmühle nach Anspruch 20,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und\n\nzwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen\n\nzum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-\n\nführung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Dop-\n\npelmahlpassage angeordnet ist und sowohl der Speiseraum des\n\noberen Walzenpaares wie der Speiseraum des unteren Walzen-\n\npaares über Kanäle an eine Aspiration angeschlossen sind.\n\nHilfsantrag 2:\n\n1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-\n\ndemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem\n\nPrinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Pro-\n\nduktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B1, B2,\n\n..., C1, C2, ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt wird,\n\ndaß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen\n\nMehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-\n\nander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst\n\nanschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird,\n\nwobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ...,C1,\n\nC2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen\n\nMahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und\n\nd) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über\n\neine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwi-\n\nschensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das\n\nuntere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.\n\n2. Verfahren nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-\n\nnation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut\n\nnach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage\n\ngesichtet wird.\n\n3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-\n\nste und zweite Schrot (B1 und B2) sowie die erste und zweite\n\nAusmahlung (C1 und C2) durch je eine Doppelmahlpassage ohne\n\nZwischensichtung geführt wird.\n\n4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis\n\nsechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen\n\nden beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-\n\nde Doppelmahlpassage gesichtet wird.\n\n5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für\n\ndie Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je\n\neiner Zwischensichtung vorgenommen werden.\n\n6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nGetreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach\n\ndem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem\n\nProduktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B1,\n\nB2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8')\n\nso walzenvermahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer\n\nMahlpassage angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß\n\neine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Meh-\n\nlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,\n\ng e k e n n z e i c h n e t d u r c h\n\na) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete\n\nDoppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten\n\nMahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,\n\nB2, ..., C1, C2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und\n\nd)\n\nin jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmi-\n\nge Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien\n\nÜbergabe des Mahlgutes vom obenliegenden Mahl-\n\nWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeordnet ist.\n\n7. Getreidemühle nach Anspruch 6,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-\n\nmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,\n\nausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden Mahl-\n\nWalzenpaaren.\n\n8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination\n\nDoppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer\n\nSiebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-\n\nmahlpassage verwendet.\n\n9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination\n\nsowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.\n\n10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens\n\nzwei Achtwalzenstühle aufweist.\n\n11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-\n\nWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.\n\n12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-\n\nzenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine\n\neinstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.\n\n13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Mahl-\n\nWalzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine\n\nKontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zuge-\n\nordnet ist.\n\n14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Spei-\n\nseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum\n\ndes unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an eine Aspiration\n\nangeschlossen sind.\n\n15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t \n\n, \n\n daß \n\njedes Mahl-\n\nWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-\n\nwie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-\n\ndes Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-\n\ndigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-\n\nden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-\n\nrichtung aufweisen.\n\n16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-\n\ntreinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen\n\nGroßplansichter aufweist.\n\n17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-\n\npassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-\n\npelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-\n\nflächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der\n\nEinfachmahlpassagen.\n\n18. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 17,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltver-\n\nstelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und\n\nRechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede\n\nMahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller\n\nübrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.\n\n19. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-\n\nzenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach\n\ndem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem\n\nProduktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen (B1,\n\nB2, ..., C1, C2, ...) so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt\n\nwird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an\n\nhellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,\n\ninsbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem\n\nder Ansprüche 2 bis 5,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-\n\nander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst\n\nanschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird;\n\nwobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist, von denen jedes eine Mahlpassage (B1, B2, ..., C1,\n\nC2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen\n\nMahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und\n\nd) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt\n\nund ohne Zwischensichtung vom obenliegenden Mahl-\n\nWalzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar übergeben\n\nwird.\n\n20. Verfahren nach Anspruch 19,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und\n\nzwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen\n\nzum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-\n\nführung \n\nverwendet wird, \n\ndie \n\nzwischen \n\nden \n\nbeiden\n\nMahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.\n\n21. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nWeizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw.,\n\nnach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in\n\neinem Produktfluß in zwölf bis zwanzig B- und C-Mahlpassagen\n\n(B1, B2, ..., C1, C2, ...) mit Mahl-Walzenpaaren so walzenver-\n\nmahlen und in einer Vielzahl von jeweils nach einer Mahlpassa-\n\nge angeordneten Siebpassagen gesichtet wird, daß eine im\n\nhochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grie-\n\nßen, usw. hoher Qualität gewonnen wird, insbesondere mit den\n\nkennzeichnenden Merkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis\n\n18,\n\ng e k e n n z e i c h n e t d u r c h\n\na) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete\n\nDoppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten\n\nMahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in einem Wal-\n\nzenstuhl (1) übereinander angeordnete Mahl-Walzenpaare\n\naufweist und jedes Mahl-Walzenpaar eine Mahlpassage (B1,\n\nB2, ..., C1, C2, ...) bildet,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und\n\nd)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwi-\n\nschensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenlie-\n\ngenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar\n\nausgelegt ist.\n\n22. Weizenmühle nach Anspruch 21,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und\n\nzwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen\n\nzum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-\n\nführung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Dop-\n\npelmahlpassage angeordnet ist.\n\nHilfsantrag 3:\n\n1. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getrei-\n\ndemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach dem\n\nPrinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem Pro-\n\nduktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten, als\n\nMahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-\n\nMahlpassagen so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt\n\nwird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an\n\nhellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-\n\nander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst\n\nanschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird,\n\nwobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung\n\nunmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1)\n\nübereinander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-\n\nMahl-Walzenpaare aufweist,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen\n\nMahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und\n\nd) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen über\n\neine trichterförmige Produktzuführung direkt und ohne Zwi-\n\nschensichtung vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das\n\nuntere Mahl-Walzenpaar übergeben wird.\n\n2. Verfahren nach Anspruch 1,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut in Kombi-\n\nnation doppelt und einfach vermahlen wird, wobei das Mahlgut\n\nnach jeder Doppelmahlpassage und jeder Einfachmahlpassage\n\ngesichtet wird.\n\n3. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 oder 2,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zumindest der er-\n\nste und zweite Schrot (B1 und B2) sowie die erste und zweite\n\nAusmahlung (C1 und C2) durch je eine Doppelmahlpassage ohne\n\nZwischensichtung geführt wird.\n\n4. Verfahren nach Anspruch 1 oder einem der Ansprüche 2 bis 3,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß das Gut vier- bis\n\nsechsmal über Doppelmahlpassagen ohne Siebung zwischen\n\nden beiden Mahlpassagen geführt wird und anschließend an je-\n\nde Doppelmahlpassage gesichtet wird.\n\n5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß insbesondere für\n\ndie Ausmahlung zwei bis sechs einfache Vermahlungen mit je\n\neiner Zwischensichtung vorgenommen werden.\n\n6. Getreidemühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nGetreidemahlprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw., nach\n\ndem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in einem\n\nProduktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten,\n\nals Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3,\n\n...-Mahlpassagen so walzenvermahlen und in einer Vielzahl von\n\njeweils nach einer Mahlpassage angeordneten Siebpassagen\n\ngesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Aus-\n\nbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen\n\nwird,\n\ng e k e n n z e i c h n e t d u r c h\n\na) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete\n\nDoppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten\n\nMahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung\n\nunmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1)\n\nübereinander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-\n\nMahl-Walzenpaare aufweist,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und\n\nd)\n\nin jeder der beiden Doppelmahlpassagen eine trichterförmi-\n\nge Produktführung zur direkten, zwischensichtungsfreien\n\nÜbergabe \n\ndes \n\nMahlgutes \n\nvom \n\nobenliegenden\n\nMahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar angeord-\n\nnet ist.\n\n7. Getreidemühle nach Anspruch 6,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß je zwei Doppel-\n\nmahlpassagen als eine Walzenstuhleinheit, als 8-Walzenstuhl,\n\nausgebildet sind, mit je zwei übereinander liegenden Mahl-\n\nWalzenpaaren.\n\n8. Getreidemühle nach Anspruch 6 oder 7,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination\n\nDoppelmahlpassagen und Einfachmahlpassagen mit je einer\n\nSiebpassage nach der Doppelmahlpassage bzw. der Einfach-\n\nmahlpassage verwendet.\n\n9. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 8,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie in Kombination\n\nsowohl 8-Walzenstühle und 4-Walzenstühle aufweist.\n\n10. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 9,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie wenigstens\n\nzwei Achtwalzenstühle aufweist.\n\n11. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 6 bis 10,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedes der Mahl-\n\nWalzenpaare eine eigene Mahlspaltverstellung aufweist.\n\n12. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 11,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei den Achtwal-\n\nzenstühlen (1) den obenliegenden Mahl-Walzenpaaren je eine\n\neinstellbare Speiseregelung zugeordnet ist.\n\n13. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 12,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß jedem Mahl-\n\nWalzenpaar Mahlspalteinstellvorrichtungen sowie auch je eine\n\nKontrolltür zur Musterentnahme nach jeder Mahlpassage zuge-\n\nordnet ist.\n\n14. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 13,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sowohl der Spei-\n\nseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der Speiseraum\n\ndes unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle an eine Aspiration\n\nangeschlossen sind.\n\n15. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 14,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t \n\n, \n\n daß \n\njedes Mahl-\n\nWalzenpaar vollständig mit individueller Einstelleinrichtung, so-\n\nwie Fremdkörpersicherung ausgerüstet ist, und die Walzen je-\n\ndes Mahl-Walzenpaares je unterschiedliche Umlaufgeschwin-\n\ndigkeiten aufweisen, wobei bevorzugt die je übereinanderliegen-\n\nden Mahl-Walzenpaare eine gemeinsam gesteuerte Ausrückvor-\n\nrichtung aufweisen.\n\n16. Getreidemühle nach den Ansprüchen 6 bis 15,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie eine Kompak-\n\ntreinigung, wenigstens zwei Achtwalzenstühle sowie einen\n\nGroßplansichter aufweist.\n\n17. Getreidemühle nach einem der Ansprüche 1 bis 16,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß sie Doppelmahl-\n\npassagen und Einfachmahlpassagen aufweist, wobei den Dop-\n\npelmahlpassagen im Durchschnitt je 20 bis 50 % größere Sieb-\n\nflächen zugeordnet sind, im Verhältnis zu den Siebflächen der\n\nEinfachmahlpassagen.\n\n18. Getreidemühle nach den Patentansprüchen 6 bis 17,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Mahlspaltver-\n\nstelleinrichtungen je einer Fernsteuerung zugeordnet sind und\n\nRechnermittel zur Speicherung und Wiederabrufung der für jede\n\nMahlaufgabe spezifischen Mahlspalteinstellungen sowie aller\n\nübrigen Einstellwerte der Verarbeitungs- und Transportmittel.\n\n19. Verfahren zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Wei-\n\nzenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw., nach\n\ndem Prinzip der Hochmüllerei, bei dem das Mahlgut in einem\n\nProduktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeordneten,\n\nals Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3,\n\n...-Mahlpassagen so walzenvermahlen und wiederholt gesiebt\n\nwird, daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an\n\nhellen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird,\n\ninsbesondere mit den kennzeichnenden Merkmalen nach einem\n\nder Ansprüche 2 bis 5,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß\n\na) das Mahlgut über wenigstens zwei im Produktfluß nachein-\n\nander angeordnete Doppelmahlpassagen geführt und erst\n\nanschließend an jede Doppelmahlpassage gesichtet wird;\n\nwobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung\n\nunmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1)\n\nübereinander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-\n\nMahl-Walzenpaare aufweist,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') jedes derartigen\n\nMahl-Walzenpaares auf gleicher Höhe liegen und\n\nd) das Mahlgut in jeder der beiden Doppelmahlpassagen direkt\n\nund \n\nohne \n\nZwischensichtung \n\nvom \n\nobenliegenden\n\nMahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar überge-\n\nben wird.\n\n20. Verfahren nach Anspruch 19,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und\n\nzwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen\n\nzum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-\n\nführung \n\nverwendet wird, \n\ndie \n\nzwischen \n\nden \n\nbeiden\n\nMahl-Walzenpaaren jeder Doppelmahlpassage angeordnet ist.\n\n21. Weizenmühle zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von\n\nWeizenmahlprodukten, wie z.B. Mehle, Grieße, Dunste usw.,\n\nnach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher das Mahlgut in\n\neinem Produktfluß in zwölf bis zwanzig nacheinander angeord-\n\nneten, als Mahl-Walzenpaare ausgebildeten B1, B2, B3, ..., C1,\n\nC2, C3, ...-Mahlpassagen so walzenvermahlen und in einer Viel-\n\nzahl von \n\njeweils nach einer Mahlpassage angeordneten\n\nSiebpassagen gesichtet wird, daß eine im hochmüllerischen\n\nSinne hohe Ausbeute an hellen Mehlen, Grießen, usw. hoher\n\nQualität gewonnen wird, insbesondere mit den kennzeichnenden\n\nMerkmalen nach einem der Ansprüche 7 bis 18,\n\ng e k e n n z e i c h n e t d u r c h\n\na) wenigstens zwei im Produktfluß nacheinander angeordnete\n\nDoppelmahlpassagen, denen jeweils erst nach der zweiten\n\nMahlpassage eine Siebpassage folgt, wobei\n\nb)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen zwei in ihrer Zählung\n\nunmittelbar aufeinander folgende in einem Walzenstuhl (1)\n\nübereinander angeordnete B1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ...-\n\nMahl-Walzenpaare aufweist,\n\nc) die Walzen (4, 5, 4', 5', 7, 8, 7', 8') eines derartigen\n\nMahl-Walzenpaares jeweils auf gleicher Höhe liegen und\n\nd)\n\njede der beiden Doppelmahlpassagen für eine direkte, zwi-\n\nschensichtungsfreie Übergabe des Mahlgutes vom obenlie-\n\ngenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar\n\nausgelegt ist.\n\n22. Weizenmühle nach Anspruch 21,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß zur direkten und\n\nzwischensichtungsfreien Übergabe des Mahlgutes vom oberen\n\nzum unteren Mahl-Walzenpaar eine trichterförmige Produktzu-\n\nführung zwischen den beiden Mahl-Walzenpaaren jeder Dop-\n\npelmahlpassage angeordnet ist.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas Streitpatent für nichtig zu erklären.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens von Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. B. H.. Dieses Gutachten hat der Sachver-\n\nständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nBeide Berufungen sind zulässig; die Rechtsmittel haben jedoch nur in\n\ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, wobei das Streitpatent in dem\n\nUmfang, in dem es nicht verteidigt wird, bereits ohne weitere Sachprüfung für\n\nnichtig zu erklären ist (vgl. Sen.Urt. v. 04.06.1996 - X ZR 49/94, GRUR 1996,\n\n857, 858 – Rauchgasklappe – m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 133,\n\n57).\n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft - soweit es noch verteidigt wird - den Be-\n\nreich der sogenannten Hochmüllerei. Hierbei soll das Getreide nicht in einer\n\noder in nur einigen wenigen Mahlpassagen niedergemahlen oder auf eine be-\n\nstimmte mittlere Teilchengröße zerkleinert werden. Es sollen vielmehr aus dem\n\nKorn, das insbesondere beim Weizen aus dem seinerseits mehrere unter-\n\nschiedliche Partien aufweisenden Mehlkörper, aus der gefurchten Schale und\n\naus dem Keim besteht, unterschiedliche spezifische Produkte - möglichst iso-\n\nliert und in möglichst hoher Ausbeute - gewonnen werden. Deshalb durchläuft\n\ndas Mahlgut wiederholt Mahlpassagen und zwischen den Mahlpassagen immer\n\nwieder Passagen, in denen es beispielsweise durch Siebe, Plansichter, Sich-\n\nterabteile o.ä. gesichtet und in spezifische Bestandteile getrennt wird. An Pas-\n\nsagen, die für das gestufte Vermahlen des Korns und aus ihm bereits gewon-\n\nnener Fraktionen sorgen, erwähnt das Streitpatent die der Verschrotung die-\n\nnenden B-Passagen und die C-Passagen, die – wie der hinzugezogene Sach-\n\nverständige unwidersprochen erläutert hat – nach dem schweizerischen\n\nSprachgebrauch, den das Streitpatent zu Grunde legt, dem späteren Ausmah-\n\nlen von Grießen und Dunsten dienen. Der Vorgang des Vermahlens und Sich-\n\ntens war in der Vergangenheit oft 15 bis 20-mal wiederholt worden. Wie die\n\nBeschreibung weiter angibt, hatte sich aufgrund jüngerer Entwicklung eine 12-\n\nbis 15-malige Vermahlung durchgesetzt, die dadurch geprägt war, daß nach\n\njeder Mahlpassage ein Sichten stattfand. Die trotzdem noch hohe Anzahl von\n\nMahlpassagen und die gleich hohe Anzahl von Sichtungspassagen berührte\n\ndie Wirtschaftlichkeit einer Mühle angesichts des weiterhin notwendigen Auf-\n\nwandes für die technischen Einrichtungen und ihren planvollen Einsatz. Die\n\nhohe Anzahl von Mahl- und Sichtungspassagen garantierte aber Anpaßbarkeit\n\nder Mühle an die jeweilige spezielle Mahlaufgabe, gute Kontrollierbarkeit des\n\nMahlprozesses und die erwünschte Mahlgutqualität, insbesondere eine hohe\n\nAusbeute an hellem Mehl, Grieß, Dunst usw..\n\nNach der Lehre des Streitpatents soll ein wirtschaftlicherer Betrieb der\n\nMühle möglich sein, ohne daß der Müller Abstriche hinsichtlich der aus dem\n\nStand der Technik bekannten Vorteile, insbesondere bei der Qualität der Mahl-\n\nprodukte, machen muß.\n\n2. Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 in der Fassung, in\n\nder das Streitpatent von der Beklagten verteidigt wird, folgendes Verfahren vor:\n\n1. Das Mahlgut wird\n\na) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahl-\n\nprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw.\n\nb) nach dem Prinzip der Hochmüllerei\n\nc)\n\nin einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen so\n\nwalzenvermahlen und wiederholt gesiebt,\n\nd) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-\n\nlen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.\n\n2. Dabei wird das Mahlgut\n\na) über wenigstens zwei Doppelmahlpassagen geführt, indem\n\nes\n\nb)\n\njeweils vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere\n\nMahl-Walzenpaar übergeben wird,\n\nund zwar\n\nc) mittels einer trichterförmigen Produktzuführung\n\nd) direkt und ohne Zwischensichtung,\n\nwobei\n\n3. die Doppelmahlpassagen\n\na)\n\nim Produktfluß nacheinander angeordnet sind,\n\nb)\n\njeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die\n\nc)\n\njeweils eine Mahlpassage bilden, und\n\n4. die Walzenpaare\n\na)\n\nin einem Walzenstuhl\n\nb) übereinander angeordnet sind und\n\nc)\n\njeweils auf gleicher Höhe liegende Walzen haben;\n\n5. bei jeder Doppelmahlpassage erfolgt die Sichtung anschließend\n\nan diese.\n\nDieser Lösungsvorschlag führt zu einer Verringerung des apparativen\n\nAufwandes der Mühle, zu einer Verringerung von Raum und Kosten, die für\n\nden Erwerb, die Unterhaltung und den Betrieb der nötigen Maschinen aufzu-\n\nwenden sind, und schließlich zu einer Vereinfachung im Ablauf des Mühlenbe-\n\ntriebes, insbesondere einer Arbeitskonzentration, weil gegenüber der aus dem\n\nStand der Technik bekannten Vorgehensweise Vorrichtungen eingespart wer-\n\nden können, die zur Zwischensichtung benötigt werden. Die Streitpatentschrift\n\ngibt an, daß trotzdem bei gleicher Mühlenleistung die gleiche Qualität gesichert\n\nsei, weil sich überraschend gezeigt habe, daß eine Sichtung nach jeder Mahl-\n\npassage entbehrlich sei; erst eine Dreifachvermahlung ohne Zwischensichtung\n\nzeige deutlich schlechtere Ergebnisse.\n\nII. Anspruch 1 in der mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten\n\nFassung ist nicht schutzfähig.\n\n1. Diese Lehre zum technischen Handeln ist allerdings neu (Art. 52\n\nAbs. 1, 54 EPÜ); es kann nicht festgestellt werden, daß ein Verfahren, das als\n\nvorbeschrieben oder vorbenutzt entgegengehalten worden ist, sämtliche\n\nMerkmale dieses Anspruchs aufweist.\n\na) Das Mahlverfahren einer Hochmühle, das in dem ”Lehrbuch der Mül-\n\nlerei” von Pappenheim aus dem Jahre 1903 auf den S. 532 f. beschrieben ist\n\n(Anl. E 23) arbeitet nach dem Prinzip der Hochmüllerei mit dem aus Merk-\n\nmal 1 d ersichtlichen Ziel, weil die dort vorbeschriebene Maisvermahlung über\n\nein Schrotsystem, ein Grießputzsystem, ein Grießmahlsystem und ein Aus-\n\nmahlsystem geschieht. Dabei wird das Mahlgut vielfach geschrotet, im Grieß-\n\nmahlsystem ausgemahlen und nach Mahlpassagen wiederholt gesiebt. Dazu\n\nwird es jeweils über vier einander nachgeordnete Doppelmahlpassagen ge-\n\nführt, die durch ein oberes und unteres Mahlwalzenpaar in einem Ganz'schen\n\nFlachmahlstuhl Nr. 21 gebildet werden. Eine Zwischensichtung erfolgt nicht,\n\nwenn das Mahlgut vom obenliegenden an das untere Mahlwalzenpaar überge-\n\nben wird. Danach war zum nach Art. 54 EPÜ maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund\n\ndieses Standes der Technik ein hochmüllerisches Verfahren bekannt, das\n\n– was seinen Ablauf und seine gerätetechnische Seite anlangt – die meisten\n\nder Merkmale des hauptsächlich verteidigten Patentanspruchs 1 aufweist; ins-\n\nbesondere die Merkmale, welche die wiederholte Walzendoppelvermahlung\n\nohne Zwischensichtung in einem Walzenstuhl mit zwei Mahlwalzenpaaren be-\n\ntreffen (2 a, b, d, 3 b, c, 4 a, b, 5), sind durch diese Entgegenhaltung als vorbe-\n\nkannt ausgewiesen. Da das vorbekannte Verfahren in einer Rückschüttmühle\n\nerfolgt, fehlte es allerdings an der industriellen Herstellung im Produktfluß\n\n(Merkmale 1 a, c, 3 a). Außerdem erwähnt das Lehrbuch gem. Anl. E 23 die\n\nVerwirklichung der Merkmale 2 c und 4 c nicht.\n\nb) Die anderen Entgegenhaltungen betreffen Verfahren, die lediglich\n\neinzelne Doppelmahlpassagen ohne Zwischensichtung nutzen. Sie liegen dem\n\nhauptsächlich verteidigten Patentanspruch 1 damit ferner als das aus Anl. E 23\n\nersichtliche Verfahren; auch diese Entgegenhaltungen können deshalb die\n\nNeuheit nicht in Frage stellen.\n\nDas trifft auch für das Verfahren zu, das nach der Behauptung der Kläge-\n\nrin seit 1985/86 in F., I. (Anl. K 28), bei der Weizenvermahlung offenkundig\n\nvorbenutzt und auch vorbeschrieben sein soll. Diese Entgegenhaltung soll die\n\nDoppelvermahlung in den Schrotpassagen B1 und B2 ohne Zwischensichtung\n\neinschließen; außerdem sollen dort die Passagen C1 und C2 jeweils durch ein\n\nWalzenpaar und eine sogenannte Stiftmühle bewerkstelligt werden, bevor das\n\nGut auf Plansichter gelangt. Das ist aber eine Verfahrensweise, die sich erheb-\n\nlich von einer wiederholten Walzendoppelvermahlung durch zwei Walzenpaare\n\nohne Zwischensichtung unterscheidet. Die Stiftmühlen arbeiten, wie die Be-\n\nklagte unbestritten vorgetragen hat, mit Hilfe von Sieben. Die Darstellung in der\n\nAnl. K 28 spricht ferner dafür, daß die Stiftmühlen in F. tatsächlich auch als\n\nMittel der Sichtung eingesetzt worden sind. Denn in dem vorgelegten Dia-\n\ngramm sind sie selbst nicht als Ausmahlpassagen mit eigener Bezeichnung\n\nausgewiesen. Das Diagramm ordnet die Stiftmühlen einzelnen Walzenpassa-\n\ngen zu und weist zwischen den Passagen C1 und C2 - wie aus dem Stand der\n\nTechnik bekannt - Vorrichtungen zum Sichten des in der Passage C1 vermah-\n\nlenen Gutes auf. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin auf diese\n\nTechnik dann auch ebenso wenig wie auf die anderen von ihr behaupteten\n\nVorbenutzungen zurückgekommen.\n\nEs kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, daß das u.a. von\n\nBaumgartner Anfang des 20. Jahrhunderts herausgegebene \"Handbuch des\n\nMühlenbaus und der Müllerei\" (Anl. K 7, 7 a, 7 b sowie Anl. P 1, 2) eine wie-\n\nderholte Walzendoppelvermahlung ohne Zwischensichtung behandelt habe.\n\nDer gerichtliche Sachverständige hat zwar gemeint, dem darin enthaltenen\n\nDiagramm Figur 126 entnehmen zu können, daß die schematisch dargestellten\n\nDrei-Walzenglattstühle denselben Mahlgutstrom zwischensichtungsfrei aus-\n\nmahlten. Der Sachverständige hat dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß der\n\n\"Mechwart\"-Drei-Walzenglattstuhl, der nach seiner Meinung in dem Diagramm\n\nFigur 126 dargestellt ist, ausweislich des Kapitels über die Müllerei-Maschinen\n\nin der u.a. von Baumgartner herausgegebenen Publikation (Anl. P 1, S. 297 ff.)\n\nlediglich eine einfache Vermahlung eines zuvor geteilten Mahlgutstromes aus-\n\nführt. Da diese Charakterisierung in demselben Werk wie das Diagramm Fi-\n\ngur 126 enthalten ist, kann angenommen werden, daß der maßgebliche Fach-\n\nmann zunächst hierauf zurückgreift, wenn er die Arbeitsweise der im Diagramm\n\nFigur 126 gezeigten Mühle zu erfassen sucht. Jedenfalls besteht für ihn kein\n\nAnlaß, auf ein anderes Werk, das wesentlich älter ist, als Auslegungshilfe zu-\n\nrückzugreifen. Ob eine aus dem Jahre 1883 stammende Veröffentlichung von\n\nPappenheim einen Drei-Walzenstuhl von Mechwart ohne den Mahlgutstrom\n\nteilende Bleche zeigt, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung\n\nzur Erläuterung seiner Einschätzung angegeben hat, kann unter diesen Um-\n\nständen dahinstehen. Denn es verbleiben jedenfalls durchgreifende Zweifel,\n\ndaß das Diagramm Figur 126 ein Beispiel für eine wiederholte Doppelvermah-\n\nlung ohne Zwischensichtung wiedergibt.\n\n2. Die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigte Lehre nach An-\n\nspruch 1 beinhaltet keine Festlegung, für welches Getreide und/oder welche\n\nPassagen innerhalb der die Hochmüllerei kennzeichnenden Mahlpassagen das\n\npatentgemäße Verfahren durch wiederholte Walzendoppelvermahlung ohne\n\nZwischensichtung arbeiten soll. In dieser weiten Form wird das Patentbegehren\n\nder Beklagten nicht von einer erfinderischen Leistung getragen. Jedenfalls was\n\ndie Maisvermahlung anlangt, brauchte es zum Auffinden des durch den mit\n\ndem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patenanspruch 1 definierten Ver-\n\nfahrens keiner erfinderischen Tätigkeit.\n\nFür einen Fachmann mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkei-\n\nten war es zum maßgeblichen Zeitpunkt naheliegend, das in dem Lehrbuch\n\ngem. Anl. E 23 vorbeschriebene Verfahren um die nur wenigen dort nicht er-\n\nwähnten Merkmale zu ergänzen. Da es bei der Lehre nach dem mit dem\n\nHauptantrag der Beklagten verteidigten Anspruch 1 um die verfahrensmäßige\n\nGestaltung des Mühlenbetriebs geht, richtet sich dieser Patentanspruch haupt-\n\nsächlich an in der Müllerei-Praxis tätige Fachleute. Der insoweit maßgebliche\n\nFachmann ist deshalb ein Müllermeister oder - bei Mühlenkonzernen - ein Mit-\n\narbeiter in der für die Müllerei technisch zuständigen Abteilung, der eine Hoch-\n\nschulausbildung oder Technikerausbildung genossen hat und eine langjährige\n\nBerufserfahrung besitzt. Diese Erfahrung schließt ein, bei der verfahrensmäßi-\n\ngen Gestaltung den Sachverstand nicht ungenutzt zu lassen, der durch die\n\nhierzu verwendeten oder benötigten Müllereimaschinen verkörpert wird. Es\n\nkann deshalb angenommen werden, daß der maßgebliche Fachmann bei der\n\nErfassung technischer Sachverhalte auch auf Wissen zurückgreifen konnte,\n\ndas bei der Konstruktion und Herstellung vor allem von Walzenstühlen erfor-\n\nderlich ist, für die innerhalb eines Mühlenbauunternehmens regelmäßig Di-\n\nplomingenieure verantwortlich sind.\n\nAn einen solchermaßen qualifizierten Fachmann stellte das Komplettie-\n\nren des bekannten Verfahrens durch die Merkmale 2 c und 4 c keine besonde-\n\nren Anforderungen, deren Bewältigung eine erfinderische Tätigkeit erfordert\n\nhätte. Wie in dem als Anl. K 7 b vorgelegten Auszug aus dem bereits erwähn-\n\nten, Müllerei-Maschinen betreffenden Werk angegeben ist, ist die horizontale\n\nAnbringung der Walzen eines Walzenpaares die \"natürlichste\" Gestaltung. Sie\n\nergibt - was jedem Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist und deshalb erstrebt\n\nwird - einen einfacheren Mahlgutverlauf, und ihre Konstruktion anstelle der an-\n\nsonsten häufig schräg angebrachten Walzen erfordert nur handwerkliches\n\nKönnen. So ist in der deutschen Patentschrift 673 927 (Anl. E 25) die horizon-\n\ntale Anbringung der Walzen ohne nähere Ausführungsanleitung einfach als\n\nalternative Möglichkeit bezeichnet. Als Vorbild konnte beispielsweise aber auch\n\nder sog. Sulzbergerstuhl dienen, wie er in der Schrift \"400 Jahre Walzenstuhl\"\n\naus dem Jahre 1953 abgebildet ist (Anl. K 6 a).\n\nDa diese Abbildung schräge, zu den jeweils unteren Mahlspalten wei-\n\nsende Vorrichtungsteile zeigt, bot es sich im Falle horizontaler Walzen auch\n\nan, das den oberen Mahlspalt verlassende Gut in geeigneter Weise dem unte-\n\nren Mahlspalt zuzuführen. Eine trichterförmige Produktführung war daher nach\n\ndem Vorbild ebenfalls mit bloß handwerklicher Maßnahme zu verwirklichen.\n\nDie mündliche Erörterung dieser Frage mit dem Sachverständigen hat dies be-\n\nstätigt. Auch der Sachverständige hat auf die jedem Fachmann erkennbare\n\nNotwendigkeit von Einrichtungen hingewiesen, die verhindern, daß das aus\n\ndem ersten Spalt austretende Mahlgut unkontrolliert \"wegfliegt\". Ferner hat er\n\ndarauf hingewiesen, daß aufgrund der durch Anspruch 15 der deutschen Of-\n\nfenlegungsschrift 2 730 166 (Anl. K 4) vorbeschriebenen Lehre dem Fachmann\n\neine Doppelwalzeneinheit mit einem mit einem Untersatz fest verbundenen\n\nProduktsammeltrichter offenbart war. Eine mit einem Trichter versehene Dop-\n\npelwalzeneinheit als oberes Doppelwalzenpaar auszugestalten, war dadurch\n\ngeradezu vorgegeben.\n\nSchwierigkeiten, die von einem Fachmann mit durchschnittlichen Kennt-\n\nnissen und Fähigkeiten nicht zu meistern gewesen wären, ergaben sich\n\nschließlich auch nicht aus dem Umstand, daß der in Anl. E 23 beschriebene\n\nVier-Walzenstuhl im Rahmen des vorbekannten Verfahrens in einer Rück-\n\nschüttmühle und noch nicht in einer Mühle eingesetzt war, die das Mahlgut im\n\nProduktfluß industriell bearbeitet. Denn Walzenstühle sind grundsätzlich bau-\n\nartbedingt für beide Systeme gleichermaßen geeignet. Zu Recht verweist die\n\nKlägerin insoweit auf die aus 1957 stammende Veröffentlichung in der \"Deut-\n\nschen Müller-Zeitung\" (Anl. K 19). Dort ist nämlich auf S. 632 erläutert, daß\n\nsich mit Maschinen einer Rückschüttmühle ohne weiteres Vollautomatik erzie-\n\nlen läßt.\n\nDer Senat vermag schließlich auch keinen Grund zu erkennen, der den\n\nmit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestatteten Fachmann\n\nhätte abhalten können, die leicht zu bewerkstelligenden Maßnahmen auch tat-\n\nsächlich durchzuführen. Die von der Beklagten als hauptsächliches Argument\n\nins Feld geführte Befürchtung, eine im Sinne des Merkmals 1 d zu geringe\n\nAusbeute zu erreichen, kann kein Hinderungsgrund gewesen sein. Da das\n\ndurch Anl. E 23 vorgegebene Vorbild der Hochmüllerei zuzuordnen ist, wie der\n\ngerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung noch einmal dar-\n\ngelegt hat, hatte der Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur Anlaß,\n\nsondern brauchte er auch nur probeweise das durch bloß handwerkliche Maß-\n\nnahmen veränderte Verfahren anzuwenden, um sich von dessen Tauglichkeit\n\nauch in dieser Hinsicht zu überzeugen. Ergänzend wird insoweit auf die nach-\n\nfolgenden Ausführungen zu den die wiederholte doppelte Weizenvermahlung\n\nohne Zwischensichtung betreffenden Ansprüchen 19 und 20 in der hauptsäch-\n\nlich verteidigten Fassung verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.\n\nDie vorstehende Bewertung wird von den Ausführungen des gerichtli-\n\nchen Sachverständigen bestätigt. Auch er hat in dem allgemein gehaltenen\n\nVorschlag nach Anspruch 1 in der hauptsächlich verteidigten Fassung, die in\n\neinem Walzenstuhl stattfindende Doppelvermahlung ohne Zwischensichtung\n\nwiederholt zu nutzen, nichts erkennen können, das dem Fachmann nicht nahe-\n\ngelegen hat. Außerdem steht dies im Einklang mit den Feststellungen des\n\nBundespatentgerichts, das dabei auf den technischen Sachverstand seiner\n\ntechnischen Richter zurückgreifen konnte.\n\nZu Unrecht meint die Beklagte, die Überzeugung, daß der beanspruch-\n\nten Lehre die erforderliche erfinderische Qualität fehle, verbiete sich, wenn\n\nman das meist hohe Alter der Entgegenhaltungen und den Erfolg berücksichti-\n\nge, den die Erfindung gehabt habe. Die Streitpatentschrift selbst weist aus, daß\n\ndie Hochmüllerei sich nur langsam weiterentwickelt hat. Die Erörterungen mit\n\ndem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben ergeben, daß\n\ndiese Darstellung richtig ist. Der Senat hat ihnen entnommen, daß hier lediglich\n\nein enger Markt mit wenigen Teilnehmern betroffen ist sowie daß die Mühlen\n\nund ihre Gerätschaften eine ungewöhnlich lange Lebensdauer haben, so daß\n\ndie Notwendigkeit, sie durch Neuerungen zu ersetzen, vergleichsweise gering\n\nist. Es verwundert daher nicht, daß es vom Anfang des vorigen Jahrhunderts\n\nbis in dessen 70er Jahre dauerte, bis für die zunächst auf einem 15- bis 20-mal\n\nwiederholten Vermahlen und Sichten basierende Hochmüllerei eine Verbesse-\n\nrung erreicht war, obwohl dieses aufwendige Verfahren erkennbar die Wirt-\n\nschaftlichkeit des Müllereibetriebes berührte. Die Entwicklung ging dabei in\n\nRichtung Verringerung der Mahlpassagen und war abgeschlossen, als sich das\n\n12- bis 15-malige Vermahlen durchgesetzt hatte. Das Erreichte mußte dann\n\nerst wieder als ungenügend erkannt werden. Die hierfür benötigte Zeitspanne\n\nbis zur Anmeldung des Streitpatents war dann aber vergleichsweise kurz. Auch\n\nder eingeschlagene Weg kann nicht als eigenartig angesehen werden. Nach-\n\ndem in der Vergangenheit die Anzahl der Passagen verringert worden war, bot\n\nes sich geradezu an, mit einer Verringerung des Aufwandes, der für die einzel-\n\nne Passage noch notwendig war, zu versuchen, das neuerliche Wirtschaftlich-\n\nkeitsinteresse zufrieden zu stellen. Angesichts des Bedürfnisses nach immer\n\nwirtschaftlicherer Ausstattung kann unter diesen Umständen der behauptete\n\nErfolg der Beklagten schließlich ohne weiteres dadurch erklärt werden, daß sie\n\ndie naheliegende Lösung in marktfähiger Form anzubieten in der Lage war.\n\nIII. Das Schicksal des mit dem Hauptantrag verteidigten Patentan-\n\nspruchs 1 teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbezogenen\n\nUnteransprüche 2 bis 5. Sie beinhalten vorteilhafte Ausgestaltungen, die ihrer-\n\nseits nichts Erfinderisches aufweisen. Die Beklagte hat Gegenteiliges auch\n\nnicht geltend gemacht.\n\nIV. Das Streitpatent kann auch nicht mit dem hauptsächlich verteidigten\n\nAnspruch 6 in der Fassung des Hauptantrages der Beklagten aufrechterhalten\n\nwerden.\n\nDieser Anspruch läßt sich merkmalsmäßig wie folgt gliedern:\n\n1. Getreidemühle\n\na) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Getreidemahl-\n\nprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste usw.\n\nb) nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher\n\nc) das Mahlgut \n\nin einem Produktfluß \n\nin B- und\n\nC-Mahlpassagen mit Mahl-Walzenpaaren und einer Vielzahl\n\nvon einer Mahlpassage nachgeordneten Siebpassagen so\n\nwalzenvermahlen bzw. gesichtet wird,\n\nd) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-\n\nlen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.\n\n2. Hierzu sind\n\na) wenigstens zwei Doppelmahlpassagen vorhanden, die\n\nb)\n\nim Produktfluß nacheinander angeordnet sind,\n\nc)\n\njeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die\n\nd)\n\njeweils eine Mahlpassage bilden,\n\ne)\n\nin einem Walzenstuhl\n\nf)\n\nübereinander angeordnet sind, und\n\ng) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen, wobei\n\nh)\n\nin jeder Doppelmahlpassage eine trichterförmige Produkt-\n\nzuführung zur Übergabe des Mahlgutes von dem obenlie-\n\ngenden Mahl-Walzenpaar an das untere Mahl-Walzenpaar\n\nangeordnet ist, die\n\ni)\n\ndirekt, zwischensichtungsfrei erfolgt.\n\n3. Bei jeder Doppelmahlpassage folgt eine Siebpassage nach der\n\nzweiten Mahlpassage.\n\nDieser Lösungsvorschlag enthält die dem bereits abgehandelten An-\n\nspruch 1 entsprechenden Anweisungen für eine Hochmühle, die das wieder-\n\nholte Vermahlen ohne Zwischensichtung in Doppelmahlpassagen ausführt.\n\nSeiner Patentierung steht ebenfalls die Anl. E 23 entgegen, die dem Fachmann\n\nneben dem bereits abgehandelten Verfahren auch die nach diesem Verfahren\n\narbeitende Maishochmühle offenbart hat. Die im Hinblick auf den verteidigten\n\nAnspruch 1 erörterten Gründe gelten deshalb für Anspruch 6 in gleicher Weise.\n\nDie Schaffung einer Getreidemühle liegt zwar vornehmlich in den Händen ei-\n\nnes Mühlenbauunternehmens, weshalb der maßgebliche Fachmann insoweit\n\nein dort tätiger Diplomingenieur mit Berufserfahrung auf diesem Gebiet der\n\nTechnik ist. Bei der Schaffung einer Getreidemühle ist dieser Fachmann jedoch\n\njeweils auf die Zusammenarbeit mit dem auftraggebenden Mühlenunternehmen\n\nangewiesen. Dies führt dazu, daß er auch Kenntnisse nutzen kann, die der\n\nMüller oder der in der technischen Abteilung eines Mühlenbetriebes tätige Mit-\n\narbeiter hat, so daß sich hinsichtlich des maßgeblichen Sachverstands keine\n\nUnterschiede feststellen lassen, die eine unterschiedliche Beurteilung der er-\n\nfinderischen Leistung bei dem mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten\n\nPatentanspruch 1 einerseits und dem Anspruch 6 andererseits rechtfertigen\n\nkönnten.\n\nV. Das Schicksal des Patentanspruchs 6 in der Fassung des Hauptan-\n\ntrages der Beklagten teilen auch die unmittelbar oder mittelbar auf ihn rückbe-\n\nzogenen Unteransprüche 7 bis 18. Sie beinhalten wiederum vorteilhafte Aus-\n\ngestaltungen, die ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen. Das trifft insbe-\n\nsondere auch auf die mit dem Hauptantrag verteidigten Ansprüche 7 und 14\n\nzu.\n\nWas den Unteranspruch 7 betrifft, wird zur Vermeidung von Wiederho-\n\nlungen auf die Ausführungen des Senats in dem in dem Parallelverfahren\n\nX ZR 63/97 zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil verwiesen.\n\nHinsichtlich der Aspiration, durch welche die Lehre für eine Getreide-\n\nmühle durch Unteranspruch 14 weiter konkretisiert wird, haben die Erörterun-\n\ngen mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergeben, daß in\n\nder industriellen Hochmüllerei ein Zwei-Walzenstuhl zum maßgeblichen Zeit-\n\npunkt praktisch immer unter Einsatz einer an die pneumatische Mahlgutführung\n\ngekoppelten Aspiration betrieben wurde. Es war danach bekannt, den Trans-\n\nport des Mahlgutes durch über Kanäle geführte Saugluft zu fördern. Das ließ\n\nes selbstverständlich sein, eine solche Förderung auch in den Speiseräumen\n\nzu haben, die in dem jeweils zum Einsatz kommenden Walzenstuhl vorhanden\n\nsind. Auch das zur Verwirklichung Erforderliche überstieg nicht die Fähigkeiten\n\ndes maßgeblichen Fachmannes. Das hat der Sachverständige bei seiner\n\nmündlichen Anhörung auf Nachfrage ebenfalls bestätigt. Insbesondere in der\n\nNotwendigkeit, das aufgrund der Beschaffenheit und Betriebsweise von Zwei-\n\nWalzenstühlen Bekannte auf Einheiten mit vier Walzen zu übertragen, hat der\n\nSachverständige keine Schwierigkeiten gesehen, deren Überwindung eine er-\n\nfinderische Leistung erfordert hätte. Zu seiner - dort ohnehin nicht näher be-\n\ngründeten - gegenteiligen Meinung im schriftlichen Gutachten ist der Sachver-\n\nständige zunächst nur deshalb gelangt, weil ihm zur Beurteilung keine Entge-\n\ngenhaltung vorgelegt worden war, die bereits alle Einzelheiten des Ausfüh-\n\nrungsbeispiels des Streitpatents zeigt.\n\nVI. Was die mit dem Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 19 und\n\n20 an sich - also ohne in den Ansprüchen 2 bis 5 genannte Merkmale - an-\n\nlangt, muß ebenfalls festgestellt werden, daß ihnen die erforderliche erfinderi-\n\nsche Tätigkeit nicht zu Grunde liegt.\n\nDer verteidigte Anspruch 19 lehrt folgendes Verfahren:\n\n1. Das Mahlgut wird\n\na) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahl-\n\nprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.\n\nb) nach dem Prinzip der Hochmüllerei\n\nc)\n\nin einem Produktfluß vielfach in B- und C-Mahlpassagen so\n\nwalzenvermahlen und danach gesiebt,\n\nd) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-\n\nlen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird;\n\n2. dabei wird das Mahlgut\n\na) über wenigstens zwei Doppelmahlpassagen geführt, indem\n\nes\n\nb)\n\njeweils vom obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere\n\nMahl-Walzenpaar übergeben wird,\n\nund zwar\n\nc) direkt und ohne Zwischensichtung,\n\nwobei\n\n3. die Doppelmahlpassagen\n\na)\n\nim Produktfluß nacheinander angeordnet sind,\n\nb)\n\njeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die\n\nc)\n\njeweils eine Mahlpassage bilden, und\n\n4. die Walzenpaare\n\na) in einem Walzenstuhl\n\na) übereinander angeordnet sind und\n\na) jeweils auf gleicher Höhe liegende Walzen haben.\n\n5. Bei jeder Doppelmahlpassage erfolgt die Sichtung anschließend\n\nan diese.\n\nDer verteidigte Anspruch 20 konkretisiert diese Lehre durch das Merk-\n\nmal:\n\n2 d) durch Verwendung einer trichterförmigen Produktzuführung zwi-\n\nschen den Mahl-Walzenpaaren.\n\nDer sachliche Unterschied der Ansprüche 19 und 20 zu dem Anspruch 1\n\nin der Fassung des Hauptantrages der Beklagten besteht danach - sieht man\n\nvon dem Fehlen des Merkmals 2 d bei Anspruch 19 ab - in der Beschränkung\n\nauf die Vermahlung von Weizen. Auch die Ansprüche 19 und 20 legen jedoch\n\nbestimmte Mahlpassagen nicht fest, in denen eine Doppelvermahlung ohne\n\nZwischensichtung stattfinden muß; es reicht aus, wenn - wo auch immer inner-\n\nhalb von B- und/oder C-Mahlpassagen - eine zwischensichtungslose Doppel-\n\nvermahlung im Produktfluß wiederholt geschieht. Diese Lehre war unter Be-\n\nrücksichtigung des bereits Ausgeführten dem Fachmann ebenfalls nahegelegt.\n\nDie Weizenvermahlung unterscheidet sich - wie der gerichtliche Sach-\n\nverständige in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat - allerdings\n\nwesentlich von der Vermahlung anderer Getreide. Das in dem Lehrbuch von\n\nPappenheim 1903 (Anl. E 23) beschriebene wiederholte doppelte Vermahlen\n\nvon Mais ohne Zwischensichtung mittels eines Ganz'schen Flachmahlstuhls\n\nNr. 21 war deshalb für sich allein kein hinreichendes Vorbild, die Lehre nach\n\nden mit dem Hauptantrag verteidigten Patentansprüchen 18 und 19 aufzufin-\n\nden. Die durch Walzen bewirkte zwischensichtungslose Vermahlung von Wei-\n\nzen als solche war aber zum maßgeblichen Zeitpunkt eine in der Hochmüllerei\n\nnicht unbekannte Maßnahme, und zwar sowohl für die Schrotung von Weizen\n\nals auch in der Weizenausmahlstufe.\n\nSo war in der \"Deutschen Müller-Zeitung\", Jahrgang 1957, auf den\n\nS. 635 f. (Anl. K 19) in dem dort abgebildeten Diagramm einer Weizenmühle\n\neine durch zwei direkt einander nachgeordnete Zwei-Walzenstühle gebildete\n\nDoppelmahlpassage B1/B2 ohne Zwischensichtung dargestellt, wobei aus-\n\ndrücklich ausgeführt war, mit diesem Diagramm ließen sich bei richtiger Vorbe-\n\nreitung des Weizens und sorgfältiger Führung der Vermahlung ganz gute Re-\n\nsultate erzielen. Ferner hatten 1928 zwei Abhandlungen in der Zeitschrift \"Die\n\nMühle\" (Anl. K 1, K 6) Vermahlungspläne für Weizen gezeigt, bei denen das\n\nerste Schrot ebenfalls ohne Absichtung unmittelbar weiter vermahlen werden\n\nsollte, wobei in einem der Artikel in der Erläuterung hierauf auch nochmals\n\nausdrücklich hingewiesen war. Schließlich ist auf die Schrift der Ganz & Comp.\n\naus dem Jahre 1904 gem. Anl. E 24 zu verweisen, obwohl darin nicht gesagt\n\nist, der dort beschriebene Vier-Walzenstuhl Nr. 21 sei gleichermaßen für die\n\nMais- wie die Weizenvermahlung geeignet. Denn eine die Bearbeitung des\n\nWeizens betreffende Einschränkung ist dort nur für den Einsatz des Walzen-\n\nstuhles in Ausmahlpassagen gemacht. Allgemein ist hingegen die Rede davon,\n\ndaß der Walzenstuhl sich sehr gut zur Kornvermahlung eigne; während für\n\nMais die Vermahlung zu feinem Grieß, also das Ausmahlen, ausdrücklich er-\n\nwähnt ist, fehlt allerdings eine solche Eignungsangabe für sonstiges Korn. Die-\n\nse Schrift konnte der Fachmann deshalb jedenfalls als Bestätigung werten, daß\n\nauch ein Vier-Walzenstuhl ohne Zwischensichtungsmittel sich immerhin zur\n\nSchrotung in B-Passagen im Rahmen der hochmüllerischen Herstellung von\n\nWeizenmahlprodukten eigne.\n\nFür die Ausmahlstufe hingegen konnte der Fachmann dem 1939 be-\n\nkanntgemachten deutschen Patent 673 927 (Anl. E 25) die Doppelvermahlung\n\nohne Zwischensichtung entnehmen. Diese Schrift betrifft Walzenstuhleinheiten,\n\ndie vier Walzen in zwei übereinander angeordneten Paaren aufweisen, in de-\n\nren Spalten das Mahlgut nacheinander bearbeitet wird, wobei die Walzen des\n\nunteren Paares als Auflösewalzen bezeichnet sind, was nach den auch von der\n\nBeklagten nicht in Frage gestellten Angaben des Sachverständigen den Fach-\n\nmann unzweideutig auf eine Einrichtung hinweist, mit der Weizen ausgemahlen\n\nwerden soll. Die auf Einrichtungen zur Sichtung zwischen dem oberen und un-\n\nteren Walzenpaar verzichtende Lösung nach dem deutschen Patent 673 927\n\ngeht zwar davon aus, daß eine der Walzen nur durch Reibung an einer ande-\n\nren mitgenommen wird, was bedeutet, daß die Walzen des betreffenden Paa-\n\nres eine Quetschpassage bilden, die nach den von den Parteien nicht ange-\n\nzweifelten Angaben des Sachverständigen mit einer Mahlpassage nicht gleich-\n\ngesetzt werden kann. Die Offenbarung der Patentschrift geht jedoch weiter.\n\nIhre Angabe, meistens werde nur eine der das obere Walzenpaar bildenden\n\nzwei Kalibrier- oder Mahlwalzen angetrieben (Sp. 1 Z. 11 ff.), läßt schon erken-\n\nnen, daß damals auch die andere Möglichkeit praktiziert wurde. Die in Sp. 2\n\nZ. 56 f. der Beschreibung des deutschen Patents 673 927 dann auch aus-\n\ndrücklich angesprochene Möglichkeit, Walzen mit verschiedener Geschwindig-\n\nkeit anzutreiben, und die Benennung der hierzu geeigneten Mittel legen des-\n\nhalb das Verständnis nahe, daß in diesem Falle ein ansonsten entsprechend\n\nder Erfindung gestalteter Walzenstuhl dazu bestimmt ist, auch im oberen Wal-\n\nzenspalt echte Mahlarbeit zu leisten. Da zudem noch angegeben war, auf jede\n\nWalze könne der Hauptantrieb der Maschine übertragen werden, erfuhr der\n\nFachmann auf diese Weise, daß mittels einer Vier-Walzen-Einheit zwischen-\n\nsichtungsfreie Doppelvermahlung möglich ist, und zwar - was angesichts der\n\nEntstehungszeit des deutschen Patents 673 927 nicht angezweifelt werden\n\nkann - im Rahmen der damals schon allgemein praktizierten Hochmüllerei des\n\nWeizens. Als Bestätigung dafür, daß dieses Verständnis den Tatsachen ent-\n\nspricht, konnte dem Fachmann das 1877 erteilte deutsche Patent 3327\n\n(Anl. E 22) dienen, das einen Drei-Walzenstuhl mit zwei vom Mahlgut nachein-\n\nander zu durchlaufenden Mahlspalten betrifft, zwischen denen sich keine\n\nSichtungseinrichtungen befinden. Als Einsatzbereich dieser Vorrichtung war\n\nebenfalls die Hochmüllerei des Weizens ausgewiesen, weil in der Beschrei-\n\nbung angegeben war, sie solle zum Grießauflösen oder Ausmahlen eingesetzt\n\nwerden. Auch dieser Vorschlag beinhaltete damit ein Beispiel für eine zwi-\n\nschensichtungslose Weitergabe des aus dem ersten Mahlwalzenspalt austre-\n\ntenden Weizenmahlgutes in den zweiten Mahlwalzenspalt.\n\nDie danach festzustellende Existenz von Vorschlägen (Vermahlungsplan\n\nund Vorrichtungen), die erkennen lassen, daß man sowohl in B-Passagen als\n\nauch in C-Passagen auch bei der Weizenvermahlung durchaus ohne Zwi-\n\nschensichtung doppelt vermahlen kann, eröffnete ohne weiteres die Möglich-\n\nkeit, eine zwischensichtungsfreie Doppelmahlpassage jeweils in jeder der bei-\n\nden Vermahlungsstufen einzusetzen. Auch die wiederholte Doppelvermahlung\n\ndes Weizens ohne Zwischensichtung war damit vorgegeben. Da - wie hinsicht-\n\nlich des mit dem Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1 ausgeführt - auch die\n\nsonstigen Anweisungen der Ansprüche 19 und 20 nahe liegen, läßt sich auch\n\naus diesem Vorschlag nicht die Feststellung ableiten, welche die Aufrechter-\n\nhaltung des Streitpatents mit den verteidigten Ansprüchen 19 und 20 rechtfer-\n\ntigte.\n\nEinen Grund, der den mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkei-\n\nten ausgestatteten Fachmann hätte abhalten können, den leicht zu bewerkstel-\n\nligenden Schritt auch tatsächlich durchzuführen, vermag der Senat nicht zu\n\nerkennen. Wie den im angefochtenen Urteil auch angeführten Schriften ent-\n\nnommen werden kann, hielt man es im Hinblick auf das in Merkmal 1 d zum\n\nAusdruck kommende Ziel der Hochmüllerei vielfach zwar für angebracht, nach\n\njeder Mahlpassage zu sichten. Daß die zwischensichtungslose Doppelver-\n\nmahlung als alternative Vorgehensweise der Hochmüllerei nicht zum damali-\n\ngen Fachwissen gehörte, wird jedoch durch die zuvor erörterten Entgegenhal-\n\ntungen widerlegt. Da sie die zwischensichtungslose Doppelvermahlung durch\n\nZwei-, Drei- und Vier-Walzenstühle offenbaren, belegen sie überdies, daß für\n\ndiese Alternative geschaffene oder zumindest geeignete Vorrichtungen zum\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt in einer Vielfalt zu Verfügung standen, die es fachli-\n\ncherseits jedenfalls angezeigt sein ließ, ihre Tauglichkeit im Hinblick auf den in\n\nMerkmal 1 d zum Ausdruck kommenden Zweck in der Weizenvermahlung zu\n\nüberprüfen. Es mag zwar sein, daß Teil der damaligen fachlichen Überlegung\n\ndie Erwägung war, bei einem Verfahren, das nach einzelnen Mahlpassagen\n\nohne Sichtung auszukommen sucht, müsse man eine geringere Ausbeute als\n\nden damals in der Hochmüllerei üblichen Prozentsatz an hellen Mehlen be-\n\nfürchten, zumal in den Entgegenhaltungen nicht ausdrücklich gesagt war, daß\n\nbei Befolgung des gemachten Vorschlags dieser Grad der Leistung möglich\n\nsei. Die Existenz insbesondere verschiedener Vorrichtungen für die doppelte\n\nWalzenvermahlung ohne Zwischensichtung zu Zeiten, als zum aktuellen Stand\n\nder Technik die Hochmüllerei gehörte, stand aber einem fachlichen Urteil ent-\n\ngegen, etwas anderes als eine unvertretbare Ausbeute sei mit ihnen nicht\n\nmöglich. Da die zwischensichtungslose Doppelvermahlung - wie ohne weiteres\n\neinsichtig ist - in vorteilhafter Weise zu einer Verkürzung und Vereinfachung\n\ndes Vermahlungsplanes und damit zu verbesserter Wirtschaftlichkeit eines\n\nMühlenbetriebes führt, kann unter diesen Umständen davon ausgegangen\n\nwerden, daß Anlaß bestand, durch versuchsweisen Einsatz dieser Maßnahme\n\nin Mahlpassagen, die nach dem damaligen Wissensstand als eher wenig kri-\n\ntisch erschienen, die erzielbare Ausbeute bei der Weizenvermahlung in Erfah-\n\nrung zu bringen. Das war auch ohne jeden hinderlichen Aufwand durchzufüh-\n\nren. Da der Sache nach nur auf Sichtungseinrichtungen verzichtet werden\n\nmußte, war die Feststellung sogar bei einer hiermit ausgestatteten Mühle\n\nleicht möglich; denn es war lediglich nötig, diese Einrichtungen aus dem Mahl-\n\ngutstrom zu nehmen oder das Mahlgut anders zu führen. Damit war die dem\n\nStreitpatent zugrundeliegende Erkenntnis dem Fachmann ohne weiteres eröff-\n\nnet.\n\nVergeblich weist die Beklagte demgegenüber auf die Angaben zur Aus-\n\nbeute, die der Fachmann durch den Artikel gemäß Anl. K 6 in der Zeitschrift\n\n\"Die Mühle\" erhielt. Die dort genannten 62 bis 68% Weizenmehl bedeuteten\n\nzum maßgeblichen Zeitpunkt zwar keine im hochmüllerischen Sinne hohe Aus-\n\nbeute. Den dadurch gegebenen Mangel der vorbeschriebenen Weizen- und\n\nRoggenmühle führte der Fachmann jedoch nicht allein auf die zwischensich-\n\ntungslose Verschrotung in den Mahlpassagen B1/B2 zurück. Fachlicherseits\n\nkamen hierfür mehrere Gründe in Betracht, nämlich neben dem Fehlen von\n\nSieben für das erste Schrot die Kürze des in dem Artikel vorgeschlagenen\n\nVermahlungsplanes und die Art der Riffelung der Walzen. Vor allem die dort\n\nvorgeschlagene Oberflächengestaltung der geriffelten Walzen mußte der\n\nFachmann – wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhand-\n\nlung außerdem erläutert hat – aufgrund der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt\n\nfortgeschrittenen Entwicklung als ausbeuteschädlich erkennen. Aber auch die\n\nAnzahl der Mahlpassagen, mit welcher der Verfasser des Artikels auszukom-\n\nmen glaubte, war nicht mehr zeitgemäß. Der Fachmann hatte deshalb Veran-\n\nlassung, die soeben angesprochene Überprüfung mit insoweit angepaßten Pa-\n\nrametern durchzuführen. Dann aber bildeten auch die Angaben zur vorbe-\n\nschriebenen Ausbeute keinen Hinderungsgrund mehr, sich die Lehre nach dem\n\nAnspruch 19 in der Fassung des Hauptantrages durch im Können des Fach-\n\nmanns mit durchschnittlichen Fähigkeiten liegende, ohne weiteres zu bewerk-\n\nstelligende Maßnahmen zu erschließen.\n\nDie Überzeugung des Senats findet Bestätigung in den Ausführungen\n\ndes Sachverständigen. Er hat nicht nur die zuvor abgehandelten Schriften als\n\ndie Hochmüllerei betreffend eingestuft; auch den Offenbarungsgehalt zur mög-\n\nlichen Arbeitsweise des Vier-Walzenstuhls nach der deutschen Patentschrift\n\n673 927 hat er in dem oben erörterten Sinne beurteilt, weshalb der Senat der\n\ngegenteiligen, dem gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich vorgehaltenen\n\nDeutung durch das von der Beklagten vorgelegte Privatgutachten nicht zu fol-\n\ngen vermag. Der gerichtliche Sachverständige ist schließlich ebenfalls zu dem\n\nErgebnis gelangt, daß es für einen Fachmann naheliegend gewesen ist, wie-\n\nderholte Doppelmahlpassagen ohne Zwischensichtung im Produktfluß bei der\n\nWeizenvermahlung zu realisieren.\n\nVII. 1. Die Ansprüche 19 und 20 in der Fassung des Hauptantrages der\n\nBeklagten können auch nicht mit Erfolg bei Berücksichtigung der kennzeich-\n\nnenden Merkmale der Ansprüche 2, 4 und/oder 5 verteidigt werden. Die inso-\n\nweit beanspruchten Konkretisierungen betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen,\n\ndie ihrerseits nichts Erfinderisches aufweisen.\n\n2. Mit dem kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 3 als zusätzliches\n\nMerkmal verteidigt die Beklagte die Ansprüche 19 und 20 mit ihrem Hauptan-\n\ntrag hingegen in einer Form, in der die Patentierungsvoraussetzungen erfüllt\n\nsind, weil - wie die vorstehenden Ausführungen ergeben - die Merkmal 2 a und\n\nMerkmal 2 c ergänzende Anweisung,\n\nzumindest der erste und zweite Schrot sowie die erste und zweite\n\nAusmahlung werden durch je eine Doppelmahlpassage ohne Zwi-\n\nschensichtung geführt,\n\nim Stand der Technik für die Weizenvermahlung ohne Vorbild ist, was die zwi-\n\nschensichtungsfreie doppelte Walzenvermahlung in den genannten vorderen\n\nAusmahlpassagen (C1 und C2) anlangt.\n\na) Die Merkmale der in dieser Form verteidigten Ansprüche sind als zur\n\nErfindung gehörend offenbart. Auf Figur 5 der Streitpatentschrift wird verwie-\n\nsen. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht angezeigt, weil insoweit die Frage\n\nder Offenbarung kein Streitpunkt der mündlichen Verhandlung gewesen ist.\n\nb) In dieser verteidigten Form sind die Ansprüche 19 und 20 nach dem\n\nHauptantrag der Beklagten neu. Auf die Ausführungen zur Neuheit des haupt-\n\nsächlich verteidigten Patentanspruchs 1 kann verwiesen werden.\n\nc) Die Lehre war auch nicht durch den bekannten Stand der Technik na-\n\nhe gelegt. Das entnimmt der Senat den Ausführungen des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen.\n\nDanach fehlten zum maßgeblichen Zeitpunkt jegliche Hinweise, daß ei-\n\nne Vermahlung, die zwischen der ersten und zweiten Ausmahlung auf eine\n\nZwischensichtung verzichtet, auch bei Weizen gewünschte Ergebnisse bringen\n\nkönnte. In der Schrift gemäß Anl. E 24, die aus dem Jahre 1904 stammt und\n\nden damaligen Ganz'schen Flachmahlstuhl mit der Nr. 21 betrifft, ist - wie be-\n\nreits erwähnt - nur allgemein davon die Rede, daß der Walzenstuhl sich sehr\n\ngut zur Kornvermahlung eigne; während für Mais die Vermahlung zu feinem\n\nGrieß, also das Ausmahlen, ausdrücklich erwähnt ist, fehlt eine solche Eig-\n\nnungsangabe \n\nfür sonstiges Korn. Der deutschen Patentschrift 673 927\n\n(Anl. E 25) ist ebenfalls nicht zu entnehmen, daß die Eignung des dort be-\n\nschriebenen Vier-Walzenstuhls sich auch auf das erste und zweite Ausmahlen\n\nvon Weizen ohne Zwischensichtung erstrecke. Etwas anderes kann auch für\n\nden Drei-Walzenstuhl nach der deutschen Patentschrift 3327 (Anl. E 22) nicht\n\nfestgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige\n\nzwar zunächst gemeint, der das Grießauflösen betreffenden Textstelle in der\n\nBeschreibung könne entnommen werden, daß dieser Walzenstuhl zur Aus-\n\nmahlung in C1/C2-Passagen verwendet werden könne. Diese Meinung hat der\n\nSachverständige in der anschließenden Erörterung jedoch revidiert, weil die\n\nBeschreibung des deutschen Patents 3327 das Grießauflösen nur im Zusam-\n\nmenhang mit einem Quetschvorgang erwähnt, zu dem es kommt, wenn die\n\nWalzen dieses Stuhles nicht mit verschiedener, sondern mit gleicher Umfangs-\n\ngeschwindigkeit angetrieben werden. Der Senat kann deshalb nur davon aus-\n\ngehen, daß das in dem deutschen Patent 3327 beschriebene Ausmahlen – wie\n\nder gerichtliche Sachverständige bei seiner berichtigenden Darstellung ange-\n\ngeben hat – erst in späteren Mahlpassagen, etwa in den Passagen C6/C7 er-\n\nfolgt. Schließlich kann auch das \"Handbuch des Mühlenbaus und der Müllerei\"\n\n(Anl. K 7) kein Vorbild für die Walzendoppelvermahlung von Weizen ohne Zwi-\n\nschensichtung in den Passagen C1/C2 bieten; wie der Sachverständige schon\n\nin seinem schriftlichen Gutachten näher ausgeführt hat und zwischen den Par-\n\nteien auch nicht umstritten ist, kann der jeweils vier Walzen betreffenden Dar-\n\nstellung in dem Diagramm Figur 126 schon nicht entnommen werden, daß das\n\nMahlgut eine zwischensichtungslose Doppelmahlpassage durchläuft.\n\nDie Doppelwalzenvermahlung von Weizen ohne Zwischensichtung au-\n\nßerhalb der Verschrotungsstufe erstmals in einer der C2-Mahlpassage nachfol-\n\ngenden späteren Verarbeitungsstufe einzusetzen, mußte dem Fachmann auch\n\naus der Erkenntnis heraus richtig erscheinen, daß das Unterlassen einer\n\nSichtung schon nach der C1-Passage von vornherein im Ausmahlgut Schale-\n\nund Keimlingsteilchen belasse. Da die Ausmahlpassagen C1/C2 bestimmungs-\n\ngemäß der Gewinnung der weißen Mehle aus den durch Schrotung gewonne-\n\nnen Grießen erster Qualität dienen, mußte angenommen werden, daß sich hier\n\nder notwendig engere Spalt der nachfolgenden Mahlpassage nur nachteilig\n\nauswirken könne, wenn auf eine Sichtung verzichtet würde. Das entsprach –\n\nwie der Sachverständige ebenfalls schon in seinem schriftlichen Gutachten\n\nausgeführt hat – der zum Prioritätstag gültigen Lehrmeinung. Die hierdurch\n\nbedingte Erwartung, bei Verzicht auf die Sichtung des Weizenmahlgutes zwi-\n\nschen den Passagen C1 und C2 müsse in besonderer Weise mit negativen\n\nAuswirkungen auf Mehlausbeute und Mehlqualität gerechnet werden, läßt es\n\nauch ausgeschlossen erscheinen, daß ein Fachmann mit durchschnittlichen\n\nKenntnissen und Fähigkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt auch nur in Erwä-\n\ngung zog, auch insoweit Versuche anzustellen. Die durch das Streitpatent of-\n\nfenbarte Erkenntnis, daß die Doppelvermahlung von Weizen ohne Zwischen-\n\nsichtung nicht nur bei der Schrotung, sondern gerade auch in den Ausmahl-\n\npassagen C1/C2 ohne Gefahr für die hohe Ausbeute an hellen Mehlen nutzbar\n\nist, war dem Fachmann, der nicht erfinderisch tätig wird, mithin verschlossen.\n\nDieser Überzeugung steht der Prospekt über einen Mahlautomat Qua-\n\ndromat Senior (Anl. K 15) nicht entgegen. Denn in dieser aus dem Jahre 1980\n\nstammenden Unterlage ist lediglich eine Versuchsmühle beschrieben, deren\n\nAufgabe es ist, \"duplizierbare\" Resultate zu erhalten. Die dort gezeigte Drei-\n\nfachvermahlung in C1-, C2- und C3-Passage ohne Zwischensichtung soll dazu\n\nbeitragen, daß sich in labormäßigen Untersuchungen bei einfachster Bedie-\n\nnung ein Maximum an Ergebnissen und Aussagen bei hoher Gleichmäßigkeit\n\ngewinnen läßt. Die nächstliegende Deutung ist deshalb, daß dieser Zweck den\n\nEntfall von Sieben zwischen der C1- und der C2-Passage auch dann verlangt\n\noder jedenfalls rechtfertigt, wenn Weizen vermahlen wird. Das läßt es in Fällen,\n\nin denen dieser Zweck nicht verfolgt wird, nicht naheliegend sein, auch hier auf\n\ndie Zwischensichtung nach der ersten Ausmahlpassage zu verzichten. Die\n\nÜberzeugung, daß die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Patent-\n\nansprüche 19 und 20 in der hier erörterten eingeschränkten Fassung auf erfin-\n\nderischer Tätigkeit beruhen, wird schließlich auch nicht in Frage gestellt durch\n\ndie tatsächlichen Behauptungen, welche die Klägerin im Zusammenhang mit\n\neiner angeblich 1985/1986 in F., I., errichteten Mühle (Anl. K 28) aufgestellt\n\nhat. Wie oben ausgeführt geben auch diese Unterlagen bzw. die behauptete\n\nVorbenutzung dem Fachmann keinen Hinweis, \n\nin der gewerbsmäßigen\n\nHochmüllerei von Weizen könnte die sonst übliche Sichtung nach der\n\nC1-Passage ohne Gefahr für Mehlausbeute und Mehlqualität unterbleiben. Die-\n\nses Ergebnis ist nach allem vielmehr - wie in der Patentschrift auch, allerdings\n\neinschränkungslos für alle Passagen angegeben - überraschend, so daß inso-\n\nweit der Lehre die erforderliche erfinderische Qualität nicht abgesprochen wer-\n\nden kann.\n\nVIII. Die mit dem Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 21\n\nund 22 sind wiederum mangels erfinderischer Tätigkeit nicht schutzfähig.\n\nAnspruch 21 betrifft – sieht man von einer zusätzlichen Ausgestaltung mit\n\nMerkmalen der durch den Hauptantrag der Beklagten verteidigten Ansprüche 7\n\nbis 18 ab – eine\n\n1. Weizenmühle\n\na) zur industriellen Herstellung einer Vielfalt von Weizenmahl-\n\nprodukten, wie Mehle, Grieße, Dunste, usw.\n\nb) nach dem Prinzip der Hochmüllerei, in welcher\n\nc) das Mahlgut \n\nin einem Produktfluß \n\nin B- und\n\nC-Mahlpassagen mit Mahl-Walzenpaaren und einer Vielzahl\n\nvon einer Mahlpassage nachgeordneten Siebpassagen so\n\nwalzenvermahlen bzw. gesichtet wird,\n\nd) daß eine im hochmüllerischen Sinne hohe Ausbeute an hel-\n\nlen Mehlen, Grießen, usw. hoher Qualität gewonnen wird.\n\n2. Hierzu sind\n\na) wenigstens zwei Doppelmahlpassagen vorhanden, die\n\nb)\n\nim Produktfluß nacheinander angeordnet sind,\n\nc)\n\njeweils zwei Mahl-Walzenpaare aufweisen, die\n\nd)\n\njeweils eine Mahlpassage bilden,\n\ne)\n\nin einem Walzenstuhl\n\nf)\n\nübereinander angeordnet sind, und\n\ng) deren Walzen jeweils auf gleicher Höhe liegen, wobei\n\nh)\n\njede Doppelmahlpassage für eine Übergabe des Mahlgutes\n\nvon dem obenliegenden Mahl-Walzenpaar an das untere\n\nMahl-Walzenpaar ausgelegt ist, die\n\ni)\n\ndirekt zwischensichtungsfrei erfolgt.\n\n3. Bei jeder Doppelmahlpassage folgt eine Siebpassage nach der\n\nzweiten Mahlpassage.\n\nDer verteidigte Anspruch 22 konkretisiert diese Lehre durch das Merk-\n\nmal:\n\n2. j) durch Anordnung einer trichterförmigen Produktzuführung zwi-\n\nschen den Mahl-Walzenpaaren.\n\nDiese Ansprüche greifen die Merkmale der mit dem Hauptantrag der Be-\n\nklagten verteidigten Ansprüche 19 und 20 in vergleichbarer Weise auf, wie es\n\nbei Anspruch 6 im Vergleich zum Anspruch 1 der Fall ist. Auch ihre Schutzfä-\n\nhigkeit beurteilt sich deshalb nicht anders, als es für die Ansprüche 19 und 20\n\nals solche festgestellt ist. Auch soweit die Ansprüche 21 und 22 mit den kenn-\n\nzeichnenden Merkmale der Ansprüche 7 bis 18 verteidigt werden, ändert sich\n\naus den bereits genannten Gründen am Fehlen einer erfinderischen Leistung\n\nnichts.\n\nIX. Die Hilfsanträge, welche die Beklagte in Verteidigung des Streitpa-\n\ntents zuletzt gestellt hat, tragen das Streitpatent nicht in einem Umfange, der\n\nweiter reicht, als es nach den bisher gemachten Ausführungen gerechtfertigt\n\nist.\n\n1. Der erste Hilfsantrag unterscheidet sich von dem Hauptantrag durch\n\ndie zusätzliche Kennzeichnung der verteidigten Lehre, daß\n\nsowohl der Speiseraum des oberen Mahl-Walzenpaares wie der\n\nSpeiseraum des unteren Mahl-Walzenpaares über Kanäle aspiriert\n\nwerden (Ansprüche 1 bis 5 und 19) bzw. an einen Aspirator ange-\n\nschlossen werden (Ansprüche 6 bis 17 und 21).\n\nEs kann dahinstehen, ob ein die erste Alternative einschließender Pa-\n\ntentanspruch gegenüber der ursprünglichen Anmeldung und/oder dem erteilten\n\nPatent unzulässig erweitert wäre, wie die Klägerin in der mündlichen Verhand-\n\nlung geltend gemacht hat. Denn beide Kennzeichnungen enthalten ihrerseits\n\nnichts, das für sich oder im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt der vertei-\n\ndigten Ansprüche etwas Erfinderisches aufwiese. Auf die Ausführungen im\n\nRahmen des Unteranspruchs 14 des Hauptantrages der Beklagten wird zur\n\nVermeidung von Wiederholungen verwiesen.\n\n2. Der zweite Hilfsantrag der Beklagten konkretisiert den Anspruchssatz\n\nnach dem Hauptantrag dadurch, daß die Walzenvermahlung\n\nin zwölf bis zwanzig\n\nB- und C-Mahlpassagen erfolgen soll.\n\nDiese Anweisung führt ebenfalls nicht zu einer erfinderischen Lehre zum\n\ntechnischen Handeln. Denn eine Walzenvermahlung in dieser Häufigkeit war\n\n– wie bereits ausgeführt – gängige Praxis in der Hochmüllerei; zunächst wurde\n\ndie Vermahlung fünfzehn- bis zwanzigmal wiederholt, bis man dazu überging,\n\nsich mit einer zwölf- bis fünfzehnmaligen Vermahlung zufrieden zu geben.\n\n3. Abgesehen davon, daß er auch die durch den zweiten Hilfsantrag be-\n\nanspruchte Häufigkeit der Vermahlung aufgreift, unterscheidet sich der dritte\n\nHilfsantrag der Beklagten von dem Hauptantrag dadurch, daß die verteidigte\n\nLehre eine Anweisung enthält, wonach jede der beiden Doppelmahlpassagen\n\nzwei\n\nin ihrer Zählung unmittelbar aufeinanderfolgende\n\nMahl-Walzenpaare aufweist.\n\nAuch dieser Anweisung liegt eine erfinderische Leistung nicht zu Grun-\n\nde. Bei zwei Mahl-Walzenpaaren in einem Walzenstuhl besteht nämlich ohne-\n\nhin eine der durch diese Ausstattung vorgegebenen Möglichkeiten darin, diese\n\nPaare als unmittelbar aufeinanderfolgende Mahlpassagen zu nutzen, was sich\n\nauch in einer entsprechenden Zählung ausdrückt. Diese Gestaltung stand dem\n\nFachmann daher ohne weiteres zur Verfügung.\n\nAn der Bewertung des Anspruchssatzes gemäß dem Hilfsantrag 3 der\n\nBeklagten ändert nichts die zusätzliche Kennzeichnung der Mahl-Walzenpaare\n\nbzw. Doppelmahlpassagen durch die Bezeichnung\n\nB1, B2, B3, ..., C1, C2, C3, ... .\n\nDiese Kennzeichnung kann nur als beispielhaft verstanden werden, weil\n\ndie Bezeichnungen durch Punkte ergänzt sind. Hierdurch wird üblicherweise\n\neine nicht abschließende Aufzählung umschrieben. Weder aus dem hilfsweise\n\nverteidigten Anspruchssatz noch aus der Beschreibung des Streitpatents, dem\n\ndieser Anspruchssatz vorangestellt werden soll, lassen sich Anhaltspunkte\n\nentnehmen, daß hier etwas anderes gemeint sein könnte. Die zusätzliche\n\nKennzeichnung ist mithin ohne Einfluß auf den Sinngehalt, der ansonsten\n\n(Hauptantrag sowie Hilfsanträge 1 und 2) durch die dort gewählte Angabe \"B-\n\nund C-Mahlpassagen\" bestimmt wird.\n\nX. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, 110\n\nPatG in der Fassung vom 16. Dezember 1980.\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR__61-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/x-zr-61-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR__61-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR__61-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/x-zr-61-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR__61-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:25.265208+00:00"}}