{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR_198-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-02-01","aktenzeichen":"X ZR 198/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 632, 675 Bei einem mit einem Wirtschaftsprüfer geschlossenen Vertrag über die Erstel- lung eines Jahresabschlusses auf der Grundlage eines Stundenhonorars ist der Einwand des Bestellers beachtlich, der geltend gemachte Zeitaufwand sei überhöht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 198/97\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n1. Februar 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 632, 675\n\nBei einem mit einem Wirtschaftsprüfer geschlossenen Vertrag über die Erstel-\n\nlung eines Jahresabschlusses auf der Grundlage eines Stundenhonorars ist\n\nder Einwand des Bestellers beachtlich, der geltend gemachte Zeitaufwand sei\n\nüberhöht.\n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 2000 - X ZR 198/97 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 24. April 1997 verkün-\n\ndete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, macht gegen die\n\nBeklagte Ansprüche aus Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeit geltend.\n\nVon diesen sind im Revisionsverfahren nurmehr die Ansprüche aus Wirt-\n\nschaftsprüfertätigkeit betreffend die Jahresabschlüsse der Beklagten für die\n\nJahre 1992 und 1993 im Streit. Der Kläger beziffert diese Ansprüche auf\n\n15.390,11 DM und 50.905,56 DM. Das Berufungsgericht hat in einem ersten,\n\nunangefochten gebliebenen Berufungsurteil den Klageanspruch insoweit dem\n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Höhe des\n\nAnspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat, nach-\n\ndem der Kläger die Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverstän-\n\ndigengutachten verweigert hatte, die Klage insoweit abgewiesen. Die erneute,\n\nauf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 66.295,67 DM gerichtete Be-\n\nrufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den in\n\nzweiter Instanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren\n\nnicht anwaltlich vertreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsver-\n\nhandlungstermin nicht vertreten war, ist auf Antrag der Revisionsklägerin durch\n\nVersäumnisurteil zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Das Urteil beruht je-\n\ndoch inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesam-\n\nten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).\n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, es offenlassen zu können, ob es\n\nsich bei der Erbringung von Wirtschaftsprüferleistungen um einen Werkvertrag\n\noder um einen Geschäftsbesorgungsvertrag handle, weil in beiden Fällen der\n\nVergütungsanspruch auf Zahlung der üblichen Vergütung gerichtet sei. Das\n\nläßt bereits außer Betracht, daß jeweils Vergütungsvereinbarungen zwischen\n\nden Parteien vorgehen.\n\nDas zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist, was die\n\nPrüfung der beiden Jahresabschlüsse angeht, um deren Vergütung noch ge-\n\nstritten wird, als Werkvertrag anzusehen. Der Vertrag besteht ersichtlich unab-\n\nhängig von dem über laufende Steuerberatertätigkeit. Er betrifft fest umrissene\n\nLeistungsgegenstände und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit, was für\n\neine Einordnung als Werkvertrag genügt (vgl. BGHZ 54, 106, 107; Staudinger/\n\nFrank Peters, BGB, 13. Bearbeitung, Vorbem. §§ 631 ff. Rdn. 31; RGRK/\n\nGlanzmann, 12. Aufl., § 631 BGB Rdn. 208; Soergel/Teichmann, BGB,\n\n12. Aufl., vor § 631 BGB Rdn. 87, 103; vgl. auch MünchKomm./Soergel, BGB,\n\n3. Aufl., § 631 BGB Rdn. 102).\n\nII. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß eine wirksame Vergütungs-\n\nvereinbarung mangels Bestimmtheit nicht zustande gekommen und deshalb die\n\nHöhe der üblichen Vergütung nachzuweisen sei, was in der Regel nur über ein\n\nSachverständigengutachten möglich sei. Diese Auffassung bekämpft die Revi-\n\nsion mit Recht. \"Bestimmt\" ist eine Vergütung nicht nur, wenn ihr Betrag zah-\n\nlenmäßig festgelegt ist. Es genügt vielmehr, daß der Vertrag die Maßstäbe an-\n\ngibt, nach denen sich die Vergütung berechnen läßt (Staudinger/Frank Peters,\n\n§ 632 BGB Rdn. 46; RGRK/Glanzmann, § 632 BGB Rdn. 15; vgl.\n\nMünchKomm./Soergel, § 632 BGB Rdn. 12); eine rahmenmäßige Vergütung im\n\nSinne einer Stundenlohnvereinbarung genügt (Staudinger, aaO, Rdn. 22 und\n\nRdn. 8). Eine solche Vereinbarung ist auch bei Tätigkeiten eines Steuerbera-\n\nters oder Wirtschaftsprüfers grundsätzlich möglich (vgl. die in § 13 StBGebV\n\nvorgesehene Zeitgebühr; BGHZ 132, 229). Sind die Stundensätze festgelegt,\n\nergibt sich die vereinbarte Vergütung ohne weiteres aus einer Vervielfältigung\n\ndes jeweiligen Stundensatzes mit der Zahl der geleisteten Stunden. Eine ver-\n\ntragliche Festlegung des Stundensatzes läßt sich aus der mit der Klage vorge-\n\nlegten Vereinbarung vom 13./28. Januar 1993 entnehmen. Davon geht ersicht-\n\nlich auch das angefochtene Urteil aus.\n\nIII. Auf Grund der getroffenen Vereinbarung hatte der Kläger die ange-\n\nfallenen Stunden darzulegen und den Anfall unter Beweis zu stellen (Staudin-\n\nger, aaO, Rdn. 18; vgl. Baumgärtel, Hdb. der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl.,\n\n§ 632 BGB Rdn. 24). Dies folgt auch aus der allgemeinen Beweislastregel, wo-\n\nnach der Kläger die seinen Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen\n\nhat (Sen.Urt. v. 21.11.1989 - X ZR 21/89, ZfBR 1990, 129). Der vom Kläger\n\nangebotene Zeugenbeweis war zum Nachweis der Stundenzahl grundsätzlich\n\ngeeignet (vgl. Staudinger, aaO) und daher zu erheben; dies hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Unrecht unterlassen. Deshalb kann das angefochtene Urteil\n\nkeinen Bestand haben.\n\nIV. 1. Die Beklagte hat allerdings demgegenüber geltend gemacht, der\n\nStundenaufwand sei überhöht. Er sei unglaubhaft, weil die Beklagte eine Im-\n\nmobilienverwaltungsgesellschaft mit nur geringem Buchungsaufwand sei. Sei\n\naber tatsächlich dieser Aufwand angefallen, müsse mangelhafte Durchführung\n\ndes Auftrags vorliegen. Hierzu hat die Beklagte sich ihrerseits auf Sachver-\n\nständigenbeweis bezogen.\n\n2. Ob die Einwendungen der Beklagten gegen den Umfang der angefal-\n\nlenen Stunden und dessen Angemessenheit berechtigt sind, hat das Beru-\n\nfungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft. Diese\n\nPrüfung wird es erforderlichenfalls nachzuholen haben.\n\na) Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß eine zeitab-\n\nhängige Vergütung bei einem Werkvertrag grundsätzlich von Quantität und\n\nQualität der Leistung unabhängig sei. Anders als dies beim Dienstvertrag der\n\nFall sein mag, kann bei einem Werkvertrag wegen dessen Erfolgsbezogenheit\n\nnicht von einem solchen Grundsatz ausgegangen werden. So ist auch ein Teil\n\ndes Schrifttums (Staudinger/Frank Peters, aaO, Rdn. 18 unter dd)) der Auffas-\n\nsung, daß der Unternehmer nach allgemeinem Zivilrecht zu einer wirtschaftli-\n\nchen Betriebsführung verpflichtet sei. Der Senat tritt dem für den Fall der Ver-\n\neinbarung einer zeitabhängigen Vergütung wie hier bei.\n\nb) Allerdings obliegt bei einem Vertrag wie dem hier zugrundeliegenden\n\nder Nachweis, daß eine wirtschaftliche Betriebsführung vorgelegen habe, nicht\n\ndem Kläger als Unternehmer (a.A. Staudinger/Frank Peters, aaO). Zwar hat\n\nauch der Senat entschieden, daß Darlegungs- und Beweislast für die Erforder-\n\nlichkeit des dem Vergütungsanspruch zugrunde gelegten Leistungsumfangs\n\nregelmäßig den Unternehmer treffen (Urt. v. 21.11.1989, aa0). Dies betraf aber\n\neinen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Fall, nämlich die Darlegung,\n\ndaß der geltend gemachte Leistungsumfang (Erforderlichkeit eines zweiten\n\nSprengversuchs bei einem Pfeiler einer zu beseitigenden Brücke) erforderlich\n\nwar; die Notwendigkeit einer solchen Darlegung wird hinsichtlich des Zeitum-\n\nfangs durch die Vereinbarung einer zeitabhängigen Vergütung aber gerade\n\nausgeschlossen. Bei einem Pauschalpreisvertrag, einem Einheitspreisvertrag\n\nwie auch in der Regel bei einer Abrechnung nach angemessener, üblicher oder\n\ntaxmäßig bestimmter Vergütung wird es auf wirtschaftliches Arbeiten nicht ent-\n\nscheidend ankommen, weil unwirtschaftliches Verhalten des Unternehmers\n\nentweder gar nicht in die Abrechnung einfließt oder auf andere Weise bei der\n\nBestimmung der geschuldeten Vergütung berücksichtigt werden kann. Anders\n\nliegt es bei einer vereinbarten Vergütung nach geleisteter Zeit, bei der in der\n\nRegel der Streit um den erforderlichen Zeitaufwand abgeschnitten werden soll\n\n(vgl. Staudinger, aaO, Rdn. 8). Eine solche Vereinbarung begründet nach Treu\n\nund Glauben (§ 242 BGB) aber eine Verpflichtung des Unternehmers gegen-\n\nüber dem Besteller zu wirtschaftlicher Betriebsführung in Form einer vertragli-\n\nchen Nebenpflicht. Deren Verletzung wirkt sich indessen nicht unmittelbar ver-\n\ngütungsmindernd aus, sondern nur über einen dem Besteller daraus bei Vor-\n\nliegen auch der übrigen Anspruchsvoraussetzungen erwachsenden Gegenan-\n\nspruch wegen positiver Vertragsverletzung. Hieraus folgt zugleich, daß die\n\nDarlegungs- und Beweislast dafür, daß eine positive Vertragsverletzung objek-\n\ntiv vorliegt, den Besteller trifft.\n\nc) Ob die Beklagte ihrer Darlegungspflicht insoweit nachgekommen ist,\n\nwird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Eine Selbstbindung der Vorinstan-\n\nzen an die Annahme im ersten Berufungsurteil, der Vortrag der Beklagten sei\n\n\"gerade noch substantiiert\", ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht\n\neingetreten, weil die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz\n\nauf anderen Gründen beruhte (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 538\n\nRdn. 7). Jedoch wird zu berücksichtigen sein, daß der Besteller im allgemeinen\n\nkeine konkreten Kenntnisse darüber haben kann, was sich in der Sphäre des\n\nUnternehmers zugetragen hat, und daß schon deshalb an die Substantiierung\n\nseines Vorbringens keine hohen Anforderungen gestellt werden können.\n\nd) Sofern sich hiernach auf Grund einer etwa durchzuführenden Be-\n\nweisaufnahme die geschuldete Vergütung nicht genau ermitteln lassen sollte,\n\nwird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob eine Schätzung nach\n\n§ 287 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.\n\nV. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.\n\nEs ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens zu übertragen ist.\n\nRogge Melullis Scharen\n\n Keukenschrijver Mühlens","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR_198-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/x-zr-198-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR_198-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR_198-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-01/x-zr-198-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR_198-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:59:09.071919+00:00"}}