{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR_185-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-04-11","aktenzeichen":"X ZR 185/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":"PatG 1981 § 15 Verkündet am: 11. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Gleichstromsteuerschaltung Der Grundsatz, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie möglich aufgeben will, hindert den Tatrichter nicht, im Einzelfall die Überzeu- gung zu gewinnen, der Erfinder und sein Vertragspartner hätten sich auf eine weitergehende Verpflichtung, insbesondere auf eine Vollrechtsübertragung geeinigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 185/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ: nein\n\nja\n\nPatG 1981 § 15\n\nVerkündet am:\n11. April 2000\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nGleichstromsteuerschaltung\n\nDer Grundsatz, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie\n\nmöglich aufgeben will, hindert den Tatrichter nicht, im Einzelfall die Überzeu-\n\ngung zu gewinnen, der Erfinder und sein Vertragspartner hätten sich auf eine\n\nweitergehende Verpflichtung, insbesondere auf eine Vollrechtsübertragung\n\ngeeinigt.\n\nBGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 185/97 - OLG Karlsruhe\n\nLG Mannheim\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 26. November 1997 verkündete Urteil\n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Ko-\n\nsten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wurde durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom\n\n7. Februar 1989 gegründet und am 18. April 1989 in das Handelsregister ein-\n\ngetragen. Gesellschafter der Klägerin sind \n\n- zu 52 % - die M. R.\n\nT. GmbH \n\n(im \n\nfolgenden: RTB GmbH) und \n\n- zu 48 % - die MM\n\nE. M. und M. GmbH \n\n(im \n\nfolgenden: MM GmbH). An der MM\n\nGmbH ist der beklagte Rundfunk- und Fernsehtechnikermeister mit 48 % der\n\nAnteile beteiligt.\n\nDer Gründung der Klägerin ging eine von P. R. und dem Beklag-\n\nten, den beiden späteren Geschäftsführern der Klägerin, sowie von W. M.\n\nunterschriebene schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 voraus,\n\nin der es unter anderem hieß:\n\nDie \n\nFirma \n\nM. \n\nR. \n\nT. \n\nGmbH, \n\nvertreten\n\ndurch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter P. R.,\n\nund die Firma MM E. M. und M. GmbH, \n\nvertre-\n\nten durch deren Gesellschafter W. M. \n\n(= Beklagter) und\n\nW. M., werden eine GmbH unter der Firma M. R.\n\nE. GmbH (= Klägerin) mit Sitz in ... I. gründen.\n\n4. Die Gesellschafter bringen ihre Erfahrungen aller Geschäftsver-\n\nbindungen, das Know-how und das zur Eintragung angemeldete\n\nPatent in die zu gründende Gesellschaft ein.\n\n5. Bis zum Abschluß der Gründungsphase übernimmt die Firma\n\nMM E. GmbH \n\nim Auftrage der zu gründenden Gesell-\n\nschaft die Fertigung.\n\n6. Nach Abschluß der Gründungsphase ist die Fertigung in I.\n\nvorgesehen.\n\n8. Während der Anlaufphase wird die Tätigkeit der Geschäftsführer\n\nnicht vergütet.\n\nAm 1. Juli 1990 nahm die Klägerin unter Übernahme des Geschäftsbe-\n\ntriebs der MM GmbH die Produktion und den Vertrieb elektronischer Bauteile\n\nauf. Diese Bauteile machen von Erfindungen des Beklagten Gebrauch, die zum\n\nPatent angemeldet worden sind und Gleichstromsteuerschaltungen betreffen.\n\nAm 1. September 1995 kündigte der Beklagte sein \"Arbeitsverhältnis\"\n\nbei der Klägerin, wies aber gleichzeitig darauf hin, daß er weiterhin deren Ge-\n\nschäftsführer bleibe.\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten die Übertragung verschiedener\n\nPatentanmeldungen und eines erteilten Patents. Die Schutzrechte sind entwe-\n\nder auf den Namen des Beklagten angemeldet oder von ihm 1995 nachträglich\n\nauf sich selbst übertragen worden. Außerdem verlangt die Klägerin von dem\n\nBeklagten Auskunft, welche anderen elektronische Bauelemente und Baugrup-\n\npen betreffende Erfindungen er in der Zeit vom 7. Februar 1989 bis zum\n\n1. September 1995 gemacht hat. Schließlich möchte die Klägerin gerichtlich\n\nfestgestellt haben, daß ihr die Rechte an den Erfindungen ohne zusätzliche\n\nVergütung zustehen.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben antragsgemäß gegen den\n\nBeklagten erkannt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der\n\nKlage. Dem ist die Klägerin entgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat in Nr. 4 der schriftlichen Vereinbarung vom\n\n28. Dezember 1988 eine Abrede gesehen, nach welcher der Beklagte sich per-\n\nsönlich verpflichtet habe, im Falle der Gründung der Klägerin dieser GmbH die\n\ndamals bereits getätigte Patentanmeldung 37 30 503, die mit der in der Klausel\n\ngenannten Erfindung gemeint gewesen sei, zu übertragen. Diese durch\n\ntatrichterliche Auslegung des am 28. Dezember 1988 geschlossenen Vertrages\n\ngewonnene Feststellung bekämpft die Revision des Beklagten ohne Erfolg.\n\na) Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung davon ausgegangen,\n\ndie schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 habe sich nicht darauf\n\nbeschränkt, den übereinstimmenden Willen der RTB GmbH und der MM GmbH\n\nvertraglich festzulegen, als zukünftige Gesellschafter die Klägerin zu gründen\n\nund diese Gründungsgesellschafter der Klägerin zu verpflichten. Die Vereinba-\n\nrung habe darüber hinaus dazu gedient, zunächst eine Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts zu schaffen, der auch der Beklagte angehört habe.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision eine Begründung für diese Annahme.\n\nDas Berufungsgericht hat insbesondere auf Nr. 5, der Gesellschafterpflichten\n\nfür den Zeitraum bis zur Gründung der Klägerin festlegte, sowie auf Nr. 8 der\n\nschriftlichen Vereinbarung verwiesen, der darauf hindeute, daß der Beklagte\n\nauch für sich selbst und nicht nur als Geschäftsführer einer der als Gründer der\n\nKlägerin vorgesehenen Gesellschaften unterschrieben habe. Vor allem hat das\n\nBerufungsgericht aber als erkennbares Ziel auch schon der Vereinbarung vom\n\n28. Dezember 1988 herausgestellt, gerade das Wissen und die Fähigkeiten\n\ndes Beklagten über die zu gründende GmbH auszuwerten und ihr hierzu - wie\n\nes auf S. 28/29 der angefochtenen Entscheidung heißt - dessen Kenntnisse\n\nund sein Know-how in möglichst weitem Umfange zur Verfügung zu stellen.\n\nDiese von der Revision als solche auch nicht in Zweifel gezogene Annahme\n\ndes Berufungsgerichts ist durch den Gesamtinhalt der Vereinbarung vom\n\n28. Dezember 1988 gedeckt. In ihr kommt insbesondere durch die genannten\n\nRegelungen hinreichend zum Ausdruck, bereits vor Gründung der Klägerin\n\nfestzulegen, was aus der damaligen Sicht zu ihrer von Anfang an erfolgreichen\n\nTätigkeit geboten erscheinen konnte, dazu Belastungen nach Möglichkeit von\n\nder Klägerin fernzuhalten sowie alle die Beteiligten als persönlich Verpflichtete\n\neinzubinden, die zur Erreichung dieses Zwecks beitragen mußten. In seiner\n\nkonkreten Ausgestaltung, wonach die zukünftigen Gesellschafter der Klägerin\n\nbeispielsweise auch Geschäftsverbindungen zur Verfügung stellen sollten,\n\nkann mithin die vertragliche Regelung vom 28. Dezember 1988 ohne weiteres\n\nals Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB gewertet werden, der auch\n\nden Beklagten als Gesellschafter verpflichtete, weil er die Person war, deren\n\nKönnen und Wissen man sich zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks versi-\n\nchern wollte.\n\nb) Das Berufungsgericht hat der schriftlichen Vereinbarung vom\n\n28. Dezember 1988 ferner entnommen, die vom Beklagten persönlich über-\n\nnommene Verpflichtung habe die damals vom Beklagten schon getätigte Pa-\n\ntentanmeldung 37 30 503 zum Gegenstand gehabt. Diese Auslegung ist nach\n\ndem zuvor Gesagten naheliegend und im Hinblick auf die im folgenden unter c)\n\nabgehandelte weitere Feststellung des Berufungsgerichts auch nur konse-\n\nquent. Denn zur Übertragung aller Rechte an der Patentanmeldung 37 30 503\n\nwar nur der Beklagte in der Lage. Die Annahme einer persönlichen Verpflich-\n\ntung des Beklagten entspricht unter diesen Umständen dem Gebot, einen Ver-\n\ntrag so auszulegen, daß er keinen widersprüchlich erscheinenden (vgl.\n\nMünchKomm./Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 157 BGB Rdn. 6 m.w.N.), sondern\n\neinen durchführbaren Inhalt hat, und trägt auch dem Gebot interessegerechter\n\nAuslegung Rechnung.\n\nDas wird auch durch die Rügen der Revision nicht in Frage gestellt. Die\n\nRevision verkennt, daß nach der - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden\n\nEinordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 auch als Vertrag zur\n\nGründung einer BGB-Gesellschaft die Verwendung des Wortes \"Gesellschaf-\n\nter\" in Nr. 4 nicht zu der Annahme zwingen kann, nur die als Gründer der Klä-\n\ngerin vorgesehenen Gesellschaften hätten Pflichten übernommen. Es kann\n\n- wie es auch das Berufungsgericht gesehen hat - allenfalls angenommen wer-\n\nden, daß dieser Klausel nicht ganz eindeutig zu entnehmen gewesen sei, wer\n\ndie Verpflichtung zur Einbringung des zur Eintragung angemeldeten Patents in\n\ndie zu gründende GmbH übernommen habe. Dann aber ist auch das Vorbrin-\n\ngen der Revision revisionsrechtlich unerheblich, weil die Vereinbarung vom\n\n28. Dezember 1988 von P. R. formuliert worden sei, der neben seiner\n\nkaufmännischen auch eine juristische Ausbildung habe, hätten der Beklagte\n\nund W. M. als alleinige Erklärungsempfänger erwarten können, daß das\n\nWort \"Gesellschafter\" in der in Nr. 4 getroffenen Regelung nur die RTB GmbH\n\nund die MM GmbH gemeint habe.\n\nDie Vertragsauslegung des Tatrichters kann nach ständiger höchstrich-\n\nterlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, ob dieser gegen ge-\n\nsetzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze\n\noder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrens-\n\nfehlerhaft vorgegangen ist (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW\n\n1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht\n\nauf. Das Berufungsgericht ist sich ersichtlich bewußt gewesen, daß bei der\n\nVertragsauslegung von dem gewählten Wortlaut der Vereinbarung auszugehen\n\nund der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichti-\n\ngen ist (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31.01.1995 - XI ZR 56/94, NJW 1995,\n\n1212, 1213). Dies schließt jedoch nicht aus, daß der dem Geschäft erkennbar\n\nzugrundeliegende Zweck einen auf übereinstimmendem Parteiwillen beruhen-\n\nden objektiven Erklärungswert erkennen läßt, der in dem gewählten Wortlaut\n\nnicht mit aller gewünschten Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Diese Möglich-\n\nkeit besteht auch dann, wenn der Wortlaut von einer Person mit juristischer\n\nAusbildung stammt und nur die übrigen Vertragsschließenden juristische Laien\n\nsind. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 exi-\n\nstierten im Wortlaut identische Parteierklärungen, so daß entgegen der Mei-\n\nnung der Revision auch kein an ihr Beteiligter einseitig Erklärungsempfänger\n\nwar und nicht vorrangig oder gar allein auf seine Erwartung abgestellt werden\n\nkonnte. Die Meinung der Revision, der Beklagte habe mit seiner Unterschrift\n\nunter die Vereinbarung vom 28. Dezember 1998 nur zugestimmt, daß die als\n\nGründungsgesellschaft der Klägerin vorgesehene MM GmbH das ihr vom Be-\n\nklagten eingeräumte Nutzungsrecht an der bereits angemeldeten Erfindung in\n\ndie zu gründende GmbH einbringe, ist nach dem Vorgesagten mithin der revi-\n\nsionsrechtlich unbeachtliche Versuch, die eigene Bewertung an die Stelle einer\n\nvertretbaren und prozeßordnungsgemäß getroffenen tatrichterlichen Würdi-\n\ngung zu setzen.\n\nDa danach davon auszugehen ist, der objektive Erklärungswert der Ver-\n\neinbarung vom 28. Dezember 1988 beinhalte die persönliche Verpflichtung des\n\nBeklagten, das zur Eintragung angemeldete Patent in die zu gründende Ge-\n\nsellschaft einzubringen, kann es schließlich entgegen der Meinung der Revisi-\n\non auch nicht auf die Behauptung des Beklagten ankommen, weder er noch W.\n\nM. hätten etwas derartiges gewollt. Hierbei kann es sich nur um den in-\n\nneren - nicht um den geäußerten - Willen dieser Beteiligten gehandelt haben,\n\nder für sich unbeachtlich ist.\n\nc) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die von dem Beklag-\n\nten in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 übernommene Pflicht habe\n\ndie Vollrechtsübertragung bezüglich der Patentanmeldung 37 30 503 zum Ge-\n\ngenstand gehabt. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit die Begründung\n\ndes Landgerichts zu eigen gemacht, die dahin ging, die Beteiligten hätten sich\n\nin der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ausdrücklich dafür entschieden,\n\ndie Rechte an dem Schutzrecht selbst auf die Klägerin zu übertragen. Ergän-\n\nzend hat das Berufungsgericht ausgeführt, der bereits genannte Zweck habe\n\nes - für den Beklagten erkennbar - erforderlich gemacht, die vorhandene Pa-\n\ntentanmeldung auf die Klägerin zu übertragen.\n\nVergeblich hält die Revision auch dem den Wortlaut von Nr. 4 der Ver-\n\neinbarung vom 28. Dezember 1988 entgegen, indem sie meint, das Berufungs-\n\ngericht habe die Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs \"einbringen\" ver-\n\nkannt. Er umfasse auch die bloße Überlassung zur Benutzung. Bereits sie\n\nhätte ausgereicht, der Klägerin den beabsichtigten Geschäftsbetrieb zu ermög-\n\nlichen. Es fehle deshalb eine plausible Begründung, daß der Beklagte sich zur\n\nvollen Übertragung seiner Schutzrechtsanmeldung auf die Klägerin verpflichtet\n\nhabe; jedenfalls sei der Grundsatz der allseits interessegerechten Auslegung\n\nverletzt.\n\nDie Revision befaßt sich einseitig damit, welche Bedeutung der Begriff\n\n\"einbringen\" im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH im allgemeinen\n\noder im juristischen Sprachgebrauch haben kann. Entscheidend ist jedoch al-\n\nlein, welchen objektiven Erklärungswert die Beteiligten der in Nr. 4 der Verein-\n\nbarung vom 28. Dezember 1988 niedergelegten Übereinkunft tatsächlich bei-\n\ngelegt haben. Insoweit gibt der sonstige Wortlaut dieser Klausel durchaus ei-\n\nnen Hinweis, der im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts gedeutet wer-\n\nden kann. Denn die schriftliche Erklärung bezieht sich ausdrücklich auf das zur\n\nEintragung angemeldete Patent selbst; von bloßer Benutzung dieser Neuerung\n\nist dagegen ausdrücklich nicht die Rede. Dies kann ohne weiteres dahin ver-\n\nstanden werden, daß der Klägerin alle Rechte an der angemeldeten Erfindung\n\nzustehen sollten. Daß dies so nicht ausdrücklich gesagt, sondern durch die\n\nVerwendung des Wortes \"einbringen\" ausgedrückt wurde, erklärt sich dabei\n\nzwanglos aus dem Umstand, daß Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember\n\n1988 neben dem zur Eintragung angemeldeten Patent auch die Erfahrungen\n\naller Geschäftsverbindungen der vertragsschließenden Gesellschafter betrifft\n\nund hierdurch die Verwendung des auch die Überlassung von Erfahrungen\n\numfassenden Begriffs des \"Einbringens\" angezeigt gewesen sein konnte. Die\n\nAuslegung des Berufungsgerichts ist danach auch, was die Annahme einer\n\nVerpflichtung zur Vollrechtsübertragung anbelangt, möglich und deshalb revi-\n\nsionsrechtlich hinzunehmen. Sie wird angesichts des festgestellten Zwecks, die\n\nKenntnisse und das Know-how des Beklagten der Klägerin in möglichst weit-\n\ngehendem Umfang zur Verfügung zu stellen, auch den Interessen der Parteien\n\ngerecht.\n\nDenn auch mit der unter Hinweis auf die Möglichkeit einer bloßen Über-\n\nlassung der Erfindung zur Benutzung begründeten Rüge macht die Revision\n\nkeinen Rechtsfehler bei der tatrichterlichen Würdigung geltend. Der Sache\n\nnach bezieht sich die Revision hiermit auf einen Erfahrungssatz, der in ständi-\n\nger Rechtsprechung nicht nur dann anerkannt ist, wenn die Übertragung eines\n\nRechts an einem erteilten Patent streitig ist (vgl. BGHZ 131, 8, 12 - pauschale\n\nRechtseinräumung, m.w.N.), und der deshalb auch angewandt werden kann,\n\nwenn Gegenstand einer Vereinbarung Rechte an einer Patentanmeldung sind.\n\nEr geht dahin, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie\n\nmöglich aufgeben will (Sen.Urt. v. 27.03.1969 - X ZR 38/66, Umdr. S. 14\n\n- Sicherheitsskibindung, m.w.N.; RG, Urt. v. 17.06.1936 - I 40/36, GRUR 1937,\n\n1001, 1002 f.; vgl. auch Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 15 PatG Rdn. 13;\n\nBusse, PatG, 5. Aufl., § 15 PatG Rdn. 19 jeweils m.w.N.).\n\nDieser Grundsatz läßt jedoch die Vertragsfreiheit unberührt. Sie überläßt\n\nes grundsätzlich den Vertragsschließenden, wie, insbesondere wie weitrei-\n\nchend sie sich verpflichten; auch eine Vereinbarung, die außer acht läßt, wie\n\nunter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Erfinders an dem\n\nSchutzrecht eine sinnvolle Geschäftstätigkeit des zu Begünstigenden erreicht\n\nwerden kann, ist danach ohne weiteres möglich. Der anerkannte Erfahrungs-\n\nsatz kann daher nur eingreifen, wenn der Tatrichter sich nicht von einem derar-\n\ntigen Vertragsinhalt überzeugen kann; er führt nur im Zweifel dazu, daß eine\n\nVerpflichtung zur Einräumung von Rechten an einem Patent oder an einer Pa-\n\ntentanmeldung lediglich in dem Umfang angenommen werden kann, in dem\n\nihre Verschaffung den feststellbaren Umständen nach unabdingbar ist.\n\nDa das Berufungsgericht aus den Gesamtumständen des Streitfalls die\n\nÜberzeugung gewonnen hat, daß die Beteiligten durch die Vereinbarung vom\n\n28. Dezember 1988 der Klägerin weitreichende Befugnisse verschaffen woll-\n\nten, und deshalb erklärt haben, bezüglich der bereits getätigten Patentanmel-\n\ndung die Vollrechtsübertragung zu wollen, liegt hier ein Anwendungsfall des\n\nanerkannten Erfahrungssatzes nicht vor. Im Hinblick auf das allgemeine Gebot,\n\ndie feststellbaren Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts vollständig zu\n\nerfassen und zu berücksichtigen, war das Berufungsgericht allerdings gehal-\n\nten, im Rahmen der zu seiner Überzeugung führenden Würdigung (§ 286 ZPO)\n\nauch die Möglichkeit einer Verschaffung von weniger weitreichenden Rechten\n\nan der zum Patent angemeldeten Erfindung zu erwägen. Dieser Notwendigkeit\n\nhat das Berufungsgericht genügt. Es hat sich mit der Einräumung von bloßen\n\nNutzungsrechten zugunsten der Klägerin befaßt, aber nicht sie als vereinbart\n\nangesehen, weil allein sie nicht dem erkennbaren Zweck des Geschäfts ent-\n\nsprochen hätten. Auch dies bedeutet keine bloß einseitige Berücksichtigung\n\nder Interessen der Klägerin; es trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß\n\nnach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts es\n\nausweislich der am 28. Dezember 1988 abgegebenen Erklärungen allen Betei-\n\nligten darum ging, von vornherein für Bedingungen zu sorgen, die eine in jeder\n\nHinsicht gesicherte und erfolgreiche Verwertung der Kenntnisse und Fähigkei-\n\nten des Beklagten durch die Klägerin erlaubten. Unter diesen Umständen war\n\nauch insoweit nicht Beweisantritten nachzugehen, was einzelne Beteiligte sich\n\nmöglicherweise vorgestellt haben, ohne ihren Willen durch eine Verhaltens-\n\nweise mit entsprechendem objektiven Erklärungswert zum Ausdruck zu brin-\n\ngen.\n\nd) Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen der Revision gegen\n\ndie Einordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 als Vertrag zugun-\n\nsten der Klägerin und die Rüge, den in § 518 BGB bzw. in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2\n\nGmbHG normierten Formerfordernissen sei im Hinblick auf die in Nr. 4 nieder-\n\ngelegte Verpflichtung des Beklagten zur Vollrechtsübertragung der bereits ge-\n\ntätigten Patentanmeldung nicht genügt gewesen.\n\nDie Annahme eines die Anspruchsberechtigung der Klägerin begrün-\n\ndenden Vertrages zugunsten Dritter wird von den getroffenen Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts getragen, weil danach vorgesehen war, der Klägerin ein\n\neigenes Forderungsrecht die Patentanmeldung 37 30 503 betreffend zu ver-\n\nschaffen. Es ist allgemein anerkannt, daß die Gesellschafter einer GmbH im\n\nRahmen einer BGB-Innengesellschaft Leistungsverpflichtungen gegenüber der\n\nGmbH übernehmen können (BGH, Urt. v. 29.09.1969 - II ZR 167/68, GmbHR\n\n1970, 10; RGZ 83, 216, 219; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, § 3 GmbHG\n\nRdn. 121). Gründe, warum etwas anderes gelten sollte, wenn die Gesellschaf-\n\nter der BGB-Gesellschaft nicht ausschließlich zum Kreis der als Gesellschafter\n\nder zu gründenden GmbH vorgesehenen Personen gehören, sind nicht ersicht-\n\nlich.\n\nDer Form des § 518 BGB bedurfte es für die Wirksamkeit der Vereinba-\n\nrung vom 28. Dezember 1988 nicht, weil die RTB GmbH und die MM GmbH,\n\ndie das Versprechen des Beklagten empfangen haben, sich in Nr. 4 der Ver-\n\neinbarung ihrerseits zur Erbringung ihrer Erfahrungen aller Geschäftsverbin-\n\ndungen und des Know-how verpflichtet hatten. Infolgedessen hat der Beklagte\n\nseine Leistung in dem für die Wirksamkeit des Vertrages zugunsten Dritter\n\nmaßgeblichen sogenannten Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem\n\nund Versprechensempfänger nicht ohne Gegenleistung zugesagt; eine Schen-\n\nkung liegt nicht vor.\n\nDie Abrede in Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 unterlag\n\nauch nicht dem Formerfordernis nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 GmbHG. Zwar ent-\n\nspricht es der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß\n\nauch Vorverträge zu Gesellschaftsverträgen der notariellen Beurkundung be-\n\ndürfen, damit Umgehungen der genannten Vorschriften verhindert werden\n\n(BGH, Urt. v. 07.12.1991 - II ZR 252/90, NJW 1992, 362, 363; v. 21.09.1987\n\n- II ZR 16/87, NJW-RR 1988, 282; Hachenburg/Ulmer, aaO, § 2 GmbHG\n\nRdn. 43 m.w.N.). Betroffen sind davon aber neben der Verpflichtung zur Lei-\n\nstung der Stammeinlagen nur solche weiteren Verpflichtungen, welche die Ge-\n\nsellschafter einer GmbH dieser gegenüber eingehen. Dem gesellschaftsver-\n\ntraglichen Formerfordernis unterliegen hingegen nicht die Verpflichtungen, die\n\nGesellschafter nur im Verhältnis zueinander im Hinblick auf die GmbH begrün-\n\nden, selbst wenn der GmbH daraus ein eigenes Forderungsrecht erwächst\n\n(Hachenburg/Ulmer, aaO, § 2 GmbHG Rdn. 120 f.). So hat der Bundesge-\n\nrichtshof entschieden, daß schuldrechtliche Verpflichtungen, die eine Partei\n\ngegenüber einer anderen für den Fall eingeht, daß es zur Gründung einer\n\nGmbH kommen sollte, ohne daß sich die Vertragsschließenden untereinander\n\nzur Errichtung einer GmbH verpflichten, grundsätzlich formfrei geschlossen\n\nwerden können (BGH, Urt. v. 19.12.1968 - II ZR 138/67, WM 1969, 291). Das\n\nist in den Fällen nicht anders, in denen - wie hier - neben einem gesellschafts-\n\nrechtlichen Vorvertrag zugleich auch ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen\n\nden Gründern und einem Dritten abgeschlossen wird, in dem sich diese Ver-\n\ntragsparteien gesellschaftsrechtlich zur Erbringung von Leistungen an die Ge-\n\nsellschaft verpflichten. Denn auch bei einer solchen schuldrechtlichen Neben-\n\nabrede geht es gerade nicht um die Verpflichtung zur Gründung der GmbH.\n\n2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Übertragungsanspruch\n\nauch bezüglich der Patentanmeldung 44 11 805 zuerkannt, die eine Erfindung\n\nbetrifft, die der Beklagte nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Fest-\n\nstellungen zeitlich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Klägerin\n\ngemacht hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der streitigen Be-\n\nhauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich zur Übertragung künftiger Erfin-\n\ndungen durch ausdrückliche Abrede verpflichtet, brauche nicht weiter nachge-\n\ngangen zu werden. Denn zwischen den Parteien sei stillschweigend ein der\n\nGeschäftsführerstellung des Beklagten zugrundeliegender Anstellungsvertrag\n\nzustande gekommen. Den Gesamtumständen des Falls nach habe sich der\n\nBeklagte jedenfalls hierin zur Übertragung aller Rechte an künftigen unterneh-\n\nmensbezogenen Erfindungen auf die Klägerin verpflichtet.\n\na) Zu Unrecht rügt die Revision hieran, das Berufungsgericht habe der\n\nSache nach eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, die erst in\n\nBetracht komme, wenn alle Mittel zur Feststellung des tatsächlichen Parteiwil-\n\nlens erschöpft seien. Denn das Berufungsgericht hat die Verhaltensweisen der\n\nBeteiligten unter Berücksichtigung der sonstigen festgestellten Umstände des\n\nFalls daraufhin untersucht und gewürdigt, ob sich ihnen die Erklärung eines\n\nübereinstimmenden Willens der Parteien entnehmen lasse. Es ist damit nicht\n\nder Frage nach einem hypothetischen Willen der Parteien nachgegangen,\n\nsondern hat deren durch entsprechendes Verhalten zum Ausdruck gekomme-\n\nnen tatsächlichen Willen zu ermitteln gesucht. Da es als Folge hiervon die\n\nÜberzeugung gewonnen hat, die Parteien hätten sich im Rahmen eines Dienst-\n\nvertrages, dessen Zustandekommen auch der Beklagte nicht in Abrede stellt,\n\nauf eine Anstellung des Beklagten geeinigt, welche die Pflicht beinhaltet habe,\n\nder Klägerin alle künftigen zum Patent angemeldeten Erfindungen zu übertra-\n\ngen, kann es unter diesen Umständen auch insoweit nicht mehr auf einen Be-\n\nweisantritt des Beklagten ankommen, der hier dahinging, daß zu keiner Zeit\n\neine (ausdrückliche) Vereinbarung zustande gekommen sei, wonach sämtliche\n\nEntwicklungen des Beklagten ausschließlich und kostenlos der Klägerin zuste-\n\nhen sollten.\n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die in diesem Zusammenhang ebenfalls er-\n\nhobene Rüge, die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht sei unvoll-\n\nständig, insbesondere weil bereits eine Nutzungseinräumung statt einer Über-\n\ntragung der Patentanmeldung den Interessen der Klägerin hinreichend Rech-\n\nnung hätte tragen können.\n\nWenn es, wie das Berufungsgericht hinsichtlich des Anstellungsvertra-\n\nges des Beklagten angenommen hat, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt,\n\nbieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverhältnisses oder der Zweck\n\nder den Geschäftsführer anstellenden Gesellschaft, die vom Geschäftsführer in\n\nder Gesellschaft im einzelnen übernommenen Funktionen, seine Treuepflicht\n\nder Gesellschaft gegenüber sowie die rechtliche Behandlung früherer Erfin-\n\ndungen taugliche Anhaltspunkte des mit der Anstellung tatsächlich als gewollt\n\nErklärten (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 40/53, GRUR 1955, 286, 289\n\n- Schnellkopiergerät; Urt. v. 22.10.1964 - Ia ZR 8/64, GRUR 1965, 302, 304\n\n- Schellenreibungskupplung; Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 74;\n\nJestaedt, Festschrift für Rudolf Nirk, 1992, 493, 500 f.; auch Gaul, GmbHR\n\n1982, 101, 102 f.). Nach diesen Kriterien hat das Berufungsgericht geurteilt. Es\n\nhat bei seiner Auslegung berücksichtigt, daß der Beklagte technischer Ge-\n\nschäftsführer der Klägerin gewesen ist und sich als solcher auch persönlich um\n\nneue Entwicklungen bemühen sollte, daß die Parteien (auch) das Ziel verfolgt\n\nhaben, über die neue Gesellschaft das vom Beklagten entwickelte und zu ent-\n\nwickelnde Know-how zu verwerten, daß der Beklagte im Gegensatz zu seinem\n\nMitgeschäftsführer ein Gehalt bezog und daß der Beklagte als Gesellschafter\n\nder MM GmbH zudem mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Die vom Beru-\n\nfungsgericht vorgenommene Auslegung steht ferner im Einklang mit dem, was\n\ndie Parteien nach den - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellun-\n\ngen bereits am 28. Dezember 1988 schriftlich vereinbart hatten. Diese Um-\n\nstände - wobei besondere Bedeutung den beiden ersten und der Übereinstim-\n\nmung mit dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988\n\nzukommt - erlauben die tatrichterliche Überzeugung, der Beklagte habe sich\n\nauch im Anstellungsvertrag zur Übertragung seiner Erfindungen auf die Kläge-\n\nrin verpflichtet. Aus den bereits erörterten Gründen steht auch insoweit nicht\n\nentgegen, daß möglicherweise auch eine bloße Einräumung eines Nutzungs-\n\nrechts an den zum Patent angemeldeten Erfindungen des Beklagten in Be-\n\ntracht gekommen wäre. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß\n\nder Beklagte aufgrund der ihm als Geschäftsführer obliegenden Treuepflicht\n\nauf die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen hatte, weshalb es den In-\n\nteressen der Klägerin an einer uneingeschränkten Rechtsstellung auch beson-\n\nderes Gewicht beimessen durfte.\n\n3. Das Berufungsgericht hat bezüglich solcher Erfindungen, die der Be-\n\nklagte in der Zeit zwischen dem 28. Dezember 1988 und dem Zustandekom-\n\nmen seines Anstellungsvertrages gemacht hat, ebenfalls eine Übertragungs-\n\npflicht aller Rechte angenommen. Sie ergebe sich bei ergänzender Vertrags-\n\nauslegung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988, die geboten sei, weil bei\n\nAbschluß dieser Vereinbarung an solche Erfindungen nicht gedacht worden\n\nsei. Das Berufungsgericht hat ferner erkannt, soweit ungeklärt sei, ob der Be-\n\nklagte unternehmensbezogene Erfindungen vor oder nach dem Abschluß sei-\n\nnes Anstellungsvertrages gemacht habe, folge der mit der Klage geltend ge-\n\nmachte Übertragungsanspruch entweder aus der Vereinbarung vom\n\n28. Dezember 1988 oder aus dem Anstellungsvertrag. Das Berufungsgericht\n\nhat deshalb den Beklagten auch zur Übertragung des Patents 40 13 997, der\n\nPatentanmeldung \n\n44 13 556, \n\nder \n\neuropäischen \n\nPatentanmeldung\n\nEP 95 915 871.8 und der aus der \n\ninternationalen Patentanmeldung\n\nWO 95/28767 hervorgegangenen nationalen Patentanmeldungen in den USA\n\nund in Japan verurteilt.\n\nAuch insoweit kann ein Rechtsfehler nicht festgestellt werden. Soweit\n\ndie Revision die ergänzende Vertragsauslegung wegen des aus ihrer Sicht ge-\n\ngenteiligen Wortlauts der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 rügt, kann ihr\n\naus den unter 1 erörterten Gründen nicht beigetreten werden. Auch ansonsten\n\nzeigt die Revision keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler bei der\n\ntatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht auf. Das Berufungsge-\n\nricht hat sich auch bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung entscheidend\n\ndavon leiten lassen, daß die Parteien den Zweck verfolgten, die Kenntnisse\n\nund das Know-how des Beklagten in möglichst weitgehendem Umfang der Klä-\n\ngerin zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Interessenlage ist die Annahme einer\n\nRegelungslücke, welche die ergänzende Vertragsauslegung ermöglicht, eben-\n\nso naheliegend wie ihre Ausfüllung durch eine Regelung, die der in der Ver-\n\neinbarung vom 28. Dezember 1988 getroffenen entspricht, zumal nach den\n\n- wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ein entsprechender Wille der Parteien auch dem Anstellungsvertrag zu-\n\ngrunde gelegen hat. Das Berufungsgericht hat damit bei seiner ergänzenden\n\nVertragsauslegung dem ausdrücklichen und dem stillschweigend erklärten\n\nWillen der Parteien Rechnung getragen und entgegen der Meinung des Beru-\n\nfungsgerichts den Gegenstand der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 nicht\n\nerweitert. Mit dem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Verbot,\n\ndurch ergänzende Auslegung den Gegenstand eines tatsächlich abgeschlos-\n\nsenen Vertrages zu erweitern, soll lediglich verhindert werden, daß der\n\nTatrichter zu einer Auslegung gelangt, die im Widerspruch zu dem tatsächlich\n\nVereinbarten steht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.06.1982 - VII ZR 244/81, NJW\n\n1982, 2190, 2191 f.; Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 159 BGB Rdn. 105).\n\nAuch der Umstand, daß der Beklagte in der fraglichen Zeit weder ein\n\nGehalt von der Klägerin bezog, noch von ihr durch technische oder persönliche\n\nMittel bei der Entwicklung seiner Neuerungen unterstützt wurde, schließt nicht\n\naus, das Geschehen in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise aus-\n\nzulegen, weshalb dem Oberlandesgericht nicht als Rechtsfehler angelastet\n\nwerden kann, diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen zu haben. Im\n\nübrigen ist nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten davon auszugehen,\n\ndaß er bis zur Anstellung durch die Klägerin eine gleichwertige finanzielle und\n\nsachliche Unterstützung durch die MM GmbH erfahren hat, die ausweislich\n\nNr. 5 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 in der Übergangszeit die\n\nStelle der noch zu gründenden Klägerin einnehmen sollte.\n\nSoweit die Revision sich noch dagegen wendet, daß das Berufungsge-\n\nricht berücksichtigt hat, daß der Beklagte die Eintragung der Patentanmeldung\n\n44 11 805 nicht für sich selbst, sondern für die Klägerin beantragt und dabei\n\nerklärt hat, das Recht auf das Schutzrecht sei durch Vereinbarung auf die Klä-\n\ngerin übergegangen, kann das Vorbringen der Revision ebenso dahinstehen\n\nwie die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gerichtete Rüge, der Be-\n\nklagte habe eingeräumt, daß die Klägerin mit seinem Einverständnis gegen-\n\nüber der Firma HKR als Inhaberin der Rechte an allen bestehenden Patentan-\n\nmeldungen aufgetreten sei. Denn diese Umstände hat das Berufungsgericht\n\nnur als alternative Gesichtspunkte angeführt, die ebenfalls geeignet seien, sei-\n\nne aus dem Zweck der Übereinkunft der Parteien und - wie ausgeführt - in revi-\n\nsionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewonnene Überzeugung zu\n\nrechtfertigen.\n\n4. Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt, daß der Klägerin die\n\nzu übertragenden Anmeldungen und das zu übertragende Patent ohne zusätz-\n\nliche Vergütung zustehen. Eine besondere Vergütungspflicht hat es verneint,\n\nweil der Beklagte auch als Gegenleistung für die Erfüllung der Aufgabe, auf\n\nNeuerungen bedacht zu sein, das vereinbarte Geschäftsführergehalt erhalten\n\nhabe und darüber hinaus auch mittelbar - über die MM GmbH - am geschäftli-\n\nchen Erfolg der Klägerin beteiligt gewesen sei.\n\nUnter Berücksichtigung des festgestellten, bereits wiederholt erwähnten\n\nZwecks, der dem zu beurteilenden Geschehen zugrunde lag, ist auch das eine\n\nzumindest vertretbare Auslegung des zwischen den Parteien Vereinbarten. In\n\ndiesem Zweck wie in der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988\n\nkommt zum Ausdruck, bereits im Vorfeld der Gründung der Klägerin besorgt zu\n\nsein, daß ihr Geschäftsbetrieb von Anfang an erfolgreich sein würde. Diesen\n\ngeschäftlichen Erfolg hätte beeinträchtigen können, wenn die Beteiligten die\n\nKlägerin von vornherein mit einer besonderen Vergütungspflicht für die Erfin-\n\ndungen des Beklagten belastet hätten. Unter diesen Umständen können es die\n\nBeteiligten als angemessene Berücksichtigung der erfinderischen Leistung des\n\nBeklagten angesehen haben, daß der Beklagte nach einer Übergangszeit ein\n\njährliches Geschäftsführergehalt von mehr als 100.000,-- DM erhalten sollte\n\nund an den Erfolgen der Klägerin auch mittelbar partizipieren konnte.\n\nDie Begründung des Berufungsgerichts steht nicht im Widerspruch mit\n\nder Rechtsprechung, wonach der Geschäftsführer einer GmbH für die Überlas-\n\nsung von Rechten an einer Erfindung grundsätzlich einen eigenständigen Ver-\n\ngütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB herleiten kann (Sen.Urt. v. 24.10.1989\n\n- X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz), und dem Umstand, daß der\n\nAnspruch auf den Reingewinn einer GmbH in Fällen, in denen eine Sachgrün-\n\ndung der Gesellschaft nicht vereinbart ist, grundsätzlich das Entgelt für das von\n\nden Gesellschaftern vereinbarungsgemäß aufzubringende Kapital ist. Denn die\n\nVertragsfreiheit läßt auch insoweit andere Gestaltungen zu, die insbesondere\n\ndann in Betracht zu ziehen sind, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel\n\nentgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die unter\n\nUmständen zu Schutzrechten führen.\n\nDas Argument der Revision, das Geschäftsführergehalt des Beklagten\n\nsei in Anbetracht einer Wochenarbeitszeit von 60 bis 80 Stunden viel zu nied-\n\nrig gewesen, um auch erfinderische Tätigkeiten abzugelten, zielt nach allem\n\nnur darauf ab, einen vom Berufungsgericht für die Auslegung des Anstellungs-\n\nvertrages herangezogenen Umstand anders zu gewichten, als es im ange-\n\nfochtenen Urteil geschehen ist. Das ist dem Senat verwehrt, weil die Auslegung\n\nvon Willenserklärungen ebenso wie die ergänzende Vertragsauslegung Sache\n\ndes Tatrichters und hinzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel nicht einen der\n\nbereits erwähnten Rechtsfehler aufzeigt. Nichts anderes gilt für die Ausführun-\n\ngen der Revision, mit denen sie den - auch vom Berufungsgericht für seine\n\nAuslegung ergänzend herangezogenen - Umstand, daß der Geschäftsführer P.\n\nR.\n\nfür seine Geschäftsführertätigkeit im Gegensatz zum Beklagten kein Gehalt\n\nbezog, mit anderer Zielsetzung als das Berufungsgericht zu erklären versucht.\n\nEin Gesichtspunkt, der als Indiz dafür hätte Berücksichtigung finden müssen,\n\ndaß die Beteiligten eine zusätzliche Vergütung des Beklagten für seine Erfin-\n\ndertätigkeit erwogen oder gewollt hätten, brauchte ferner dem bloßen Vortrag\n\ndes Beklagten, W. M. habe ein vergleichbares Gehalt wie er bezogen,\n\nohne gehalten gewesen zu sein, sich um die Entwicklung von Neuerungen zu\n\nbemühen, nicht entnommen werden. Denn die an W. M. gezahlte Ver-\n\ngütung kann aufgrund anderer Leistungen dieses Mitarbeiters für die Klägerin\n\nangemessen gewesen sein. Noch weniger aussagekräftig ist schließlich der\n\nHinweis der Revision auf den Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und der\n\nHKR GmbH vom 4. Juli 1990, worin sich die Klägerin für die technische und\n\nelektronische Beratung ihrer Lizenznehmerin ein Entgelt von monatlich\n\n7.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer hatte versprechen lassen.\n\nWas die Patentanmeldungen betrifft, die aus der Zeit vor Abschluß des\n\nAnstellungsvertrages stammen, ist überdies nicht zu beanstanden, daß das\n\nBerufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß die Verein-\n\nbarung vom 28. Dezember 1988 keine zusätzliche Vergütung vorsieht. Es mag\n\nsein, daß die Übertragung von Rechten an einer Erfindung üblicherweise ge-\n\ngen Zahlung einer besonderen, gerade hierauf gerichteten Vergütung ge-\n\nschieht. Angesichts des Zwecks der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ist\n\nes aber eine im konkreten Einzelfall vertretbare Auslegung, daß hier eine aus-\n\ndrückliche Vergütungsvereinbarung hätte erwartet werden können, wenn eine\n\nzusätzliche Vergütung des Beklagten von den Parteien gewollt gewesen wäre.\n\nDer Feststellung des Berufungsgerichts steht schließlich nicht entgegen,\n\ndaß die Klägerin den Geschäftsbetrieb der MM GmbH am 1. Juli 1990 und der\n\nBeklagte seit diesem Datum anstelle der Geschäftsführertätigkeit für die MM\n\nGmbH die Stellung eines Geschäftsführers bei der Klägerin übernommen ha-\n\nben. Da der Beklagte vorgetragen gehabt habe, die MM GmbH habe die seiner\n\nPatentanmeldung 37 30 503 zugrundeliegende Erfindung entgeltlich genutzt,\n\nmeint die Revision zwar folgern zu können, in Anbetracht von § 613 a Abs. 1\n\nBGB und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts habe\n\nauch die Nutzung späterer Erfindungen durch die Klägerin nur gegen ein be-\n\nsonderes Entgelt erfolgen können. Dem kann jedoch schon deshalb nicht bei-\n\ngetreten werden, weil § 613 a BGB auf Dienstverhältnisse von Organmitglie-\n\ndern von Kapitalgesellschaften nicht anwendbar ist. Die Vorschrift erfaßt ihrem\n\nWortlaut nach nur Arbeitsverhältnisse \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1981\n\n- VI ZR 185/79, NJW 1981, 1364, 1365). In einem solchen Verhältnis steht ein\n\nGeschäftsführer einer GmbH regelmäßig nicht (vgl. § 5 ArbGG; BAG, Beschl. v.\n\n06.05.1999 - 5 AZB 22/98, NJW 1999, 3069). Daß hier ausnahmsweise etwas\n\nanderes gelten könnte, zeigt auch die Revision nicht auf. Weil Organmitglieder\n\nin weit höherem Maße vom Vertrauen der sie bestellenden Gesellschaft ab-\n\nhängig sind als Arbeitnehmer, kommt mangels eines vergleichbaren Sachver-\n\nhalts auch eine entsprechende Anwendung von § 613 a BGB nicht in Betracht\n\n(MünchKomm./Schaub, BGB, 3. Aufl., § 613 a BGB Rdn. 13; Erman/Hanau,\n\nBGB, 9. Aufl., § 613 a BGB Rdn. 44 jeweils m.w.N.).\n\n5. Die Klage ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalb\n\nabweisungsreif, weil nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten\n\nüber die Geltendmachung der Klageansprüche ein Gesellschafterbeschluß der\n\nKlägerin nicht gefaßt worden ist, die gerichtliche Geltendmachung vielmehr auf\n\neiner Willensentscheidung allein des Geschäftsführers P. R. beruht.\n\nNach § 46 Nr. 8 1. Alt. GmbHG fallen allerdings Ersatzansprüche ge-\n\ngenüber Geschäftsführern in die Beschlußzuständigkeit der Gesellschafter.\n\nGemäß §§ 47, 48 GmbHG bedarf es einer Beschlußfassung in einer Gesell-\n\nschafterversammlung. Ist dem Beschlußerfordernis nicht genügt worden, ergibt\n\nsich daraus nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die im Schrifttum über-\n\nwiegend geteilt wird, ein Einwand gegen den geltend gemachten Anspruch, der\n\nzur Unbegründetheit der Klage führen kann (BGHZ 28, 355, 358; Hachen-\n\nburg/Hüffer, aaO, Rdn. 98 zu § 46 GmbHG; Rohwedder/Koppensteiner,\n\nGmbHG, 3. Aufl., 1997, Rdn. 34 zu § 46; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl.,\n\n1995, Rdn. 142 zu § 46; a.A. Fastrich, DB 1981, 926 f.). Es kann jedoch dahin-\n\nstehen, ob und gegebenenfalls welche der bereits geltend gemachten oder\n\ndurch den Auskunftsanspruch vorbereiteten Übertragungsansprüche der Klä-\n\ngerin in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen. Denn\n\nunter den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles bedurfte die\n\nKlägerin für deren Geltendmachung keines Gesellschafterbeschlusses.\n\nHat bei einer Zweipersonengesellschaft einer der Gesellschafter einen\n\nentsprechenden Beschluß gefaßt, wie es hier hinsichtlich der RTB GmbH und\n\nihres Geschäftsführers R. ohne weiteres angenommen werden kann, be-\n\ndarf es einer Abstimmung und damit einer Gesellschafterversammlung nicht,\n\nsoweit dem anderen Gesellschafter die Ausübung seines Stimmrechts gemäß\n\n§ 47 Abs. 4 GmbHG verwehrt ist. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der\n\nFall, wenn der andere Gesellschafter der Geschäftsführer ist, der verklagt wer-\n\nden soll. Die Vorschrift kann ihrem Zweck entsprechend aber ausdehnend\n\nauch dann angewandt werden, wenn der Betroffene nicht dieser andere Ge-\n\nsellschafter selbst ist. So hat das Reichsgericht erkannt, daß beispielsweise\n\nbei der Entlastung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht Aktien mit-\n\nstimmen dürfen, auf deren Verwaltung ein Aufsichtsratsmitglied von Rechts\n\nwegen einen entscheidenden Einfluß ausübt, weil dann das betreffende Auf-\n\nsichtsratsmitglied genauso, wie wenn es mit eigenen Aktien stimmte, Richter in\n\neigener Sache und eine freie und unabhängige, nur den Gesellschaftsinteres-\n\nsen dienende Stimmrechtsausübung im Hinblick auf die widerstreitenden Inter-\n\nessen des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds nicht gewährleistet wäre (RGZ\n\n146, 385). Auch der Bundesgerichtshof hat bereits die rechtliche Möglichkeit\n\neines von der Entscheidung betroffenen Nichtgesellschafters, ohne Billigung\n\neines Dritten über die ihn betreffende Frage mitzuentscheiden, als das maß-\n\ngebliche Abgrenzungskriterium erkannt (BGHZ 36, 296, 299). Danach ist hier\n\nentscheidend, daß der Beklagte den Gesellschafter der Klägerin, die MM\n\nGmbH, als Geschäftsführer vertreten konnte und daß bei der MM GmbH die\n\nEntscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Klägerin\n\ngegenüber dem Beklagten nicht gemäß § 46 GmbHG der Bestimmung durch\n\ndie Gesellschafter dieser GmbH bedurfte. Aufgrund seiner Vertretungsmacht\n\nwäre der Beklagte deshalb in die Lage versetzt gewesen, ohne Bewilligung\n\ndurch die anderen Gesellschafter der MM GmbH für diese Gesellschaft zu sei-\n\nnen Gunsten in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin abzustimmen\n\nund auf diese Weise als Richter in eigener Sache zu fungieren. Dies führte im\n\nvorliegenden Fall zum Ausschluß des Stimmrechts der MM GmbH, was die\n\nGeltendmachung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklag-\n\nten anbelangt.\n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-11/x-zr-185-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-11/x-zr-185-97","retrieved":"2026-07-10 11:07:05.913860+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-04-11/x-zr-185-97","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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