{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR_155-97","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-02-15","aktenzeichen":"X ZR 155/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 155/97\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n15. Februar 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und\n\ndie Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das am 2. Oktober 1997 verkün-\n\ndete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart im\n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie das Rechtsmittel durch\n\nBeschluß des Senats vom 15. Dezember 1998 angenommen wor-\n\nden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\n\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte hatte für ihre Streithelferin eine in Deutschland herzustel-\n\nlende und in der Antarktis aufzubauende Anlage zu liefern, mit der insbesonde-\n\nre Daten von einem noch zu entsendenden Satelliten empfangen werden soll-\n\nten. Sie beauftragte die M. GmbH (später: D. AG), die ihrerseits die Klägerin\n\nals Auftragnehmerin hinzuzog. Die im September 1990 zustande gekommenen,\n\ninhaltlich identischen Aufträge sahen in § 5 (1) zur Abgeltung der Leistungen\n\ndes Auftragnehmers in der Bundesrepublik Deutschland einen Festpreis vor,\n\nwährend in § 5 (2) zur Abgeltung aller Aufwendungen des Auftragnehmers in\n\nder Antarktis für Aufbau und Funktionsnachweis im wesentlichen feste Mo-\n\nnatslohnsätze bestimmter Höhe vereinbart waren. In § 6 war vorgesehen, daß\n\neine Zwischenprüfung der vertraglichen Leistungen auf dem Betriebsgelände\n\ndes Hauptauftraggebers in Oberpfaffenhofen erfolgen solle und mit Erfolg be-\n\nstanden sein müsse. Die Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche betreffen-\n\nde Regelung in § 11 sah aufgrund der besonderen geographischen und klima-\n\ntologischen Bedingungen des vorgesehenen Einsatzes des Antennensystems\n\nin der Antarktis Einschränkungen dieser Ansprüche vor. Unter anderem hieß es\n\nunter (2.2.1.), daß Kosten für Mängelbeseitigungsmaßnahmen für den Zeitraum\n\nvor der Abnahme vom Auftraggeber übernommen würden, soweit sie nicht kon-\n\nstruktionsbedingt seien, sowie unter (2.2.3.), daß für die Beseitigung von Män-\n\ngeln, die während der Montage des Antennensystems in der Antarktis bis zur\n\nAbnahme aufträten, die Pflichten des Auftraggebers aus § 5 unberührt blieben.\n\nDie Verschiffung der Anlagenteile war für November 1990 vorgesehen.\n\nEine erfolgreiche Zwischenprüfung gelang vor dieser Verschiffung nicht.\n\nMitarbeiter der Klägerin waren in der Zeit vom 11. Januar bis 3. Mai\n\n1991 zwecks Aufbaus des Antennensystems in der Antarktis (erste Arbeitspha-\n\nse). Diese Arbeiten wurden der Klägerin nach § 5 (2) der vertraglichen Abma-\n\nchungen vom September 1990 vergütet. In der Zeit vom 10. August bis\n\n16. Oktober 1991 reisten zwei Mitarbeiter der Klägerin erneut in die Antarktis,\n\num die schließlich am 19. Dezember 1991 von der Streithelferin abgenommene\n\nAnlage funktionsfähig herzurichten (zweite Arbeitsphase). Die Klägerin hat\n\nhierfür aus eigenem und aus von der M. GmbH abgeleitetem Recht\n\n328.877,42 DM klageweise beansprucht.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ih-\n\nrer Revision hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Der Senat\n\nhat das Rechtsmittel wegen eines Teilbetrages von 314.377,42 DM nebst Zin-\n\nsen angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel der Klägerin führt im Umfange der Annahme durch den\n\nSenat zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Beklagte eine Vergü-\n\ntung für Arbeiten der Mitarbeiter der Klägerin während der zweiten Arbeitspha-\n\nse in der Antarktis nicht schulde, die zur Behebung von Mängeln dienten, die\n\nvereinbarungsgemäß zum Bestehen der Zwischenprüfung bereits in Deutsch-\n\nland hätten beseitigt sein müssen. Der Gesamtinhalt, insbesondere § 11 in\n\nVerbindung mit § 5 der vertraglichen Abmachungen, die mit identischem Inhalt\n\neinerseits zwischen der Beklagten und der M. GmbH, andererseits zwischen\n\ndiesem Unternehmen und der Klägerin zustande gekommen seien, sei dahin\n\nauszulegen, daß die Klägerin die Beseitigungskosten für sämtliche vor der Ab-\n\nnahme des Antennensystems in der Antarktis bei der Montage aufgetretenen\n\nMängel zu tragen habe, die im Rahmen der Zwischenprüfung hätten erkannt\n\nwerden können. Die durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertige nicht die\n\nÜberzeugung, daß die am Projekt Beteiligten übereinstimmend etwas anderes\n\ngewollt hätten; entgegen der Behauptung der Klägerin habe sich eine Verein-\n\nbarung nicht ergeben, wonach die Beklagte vor der erst in der Antarktis vorge-\n\nsehenen Abnahme für sämtliche in der Antarktis auftretenden Mängel die Be-\n\nseitigungskosten habe tragen sollen.\n\nDiese auf tatrichterlichem Gebiet liegende und deshalb nur auf Verlet-\n\nzung von gesetzlichen Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen\n\nund Verfahrensvorschriften sowie auf Vollständigkeit und ihre rechtliche Mög-\n\nlichkeit hin zu überprüfende Würdigung ist vertretbar und deshalb hinzuneh-\n\nmen. Die Revision der Klägerin vermag insoweit beachtliche Rechtsfehler nicht\n\naufzuzeigen.\n\na) Die vertraglichen Abmachungen vom September 1990 teilen die\n\nWerkleistungen des Auftragnehmers in Leistungen in der Bundesrepublik\n\nDeutschland und in Leistungen in der Antarktis (§ 5). Erstere sind in § 5 (1)\n\na.E. ausdrücklich als Leistungen bezeichnet, die in Deutschland geschuldet\n\nsind. Der Sinn der Zwischenprüfung und der in § 6 vereinbarten Voraussetzung\n\nihres Bestehens kann daher zwanglos darin gesehen werden festzustellen, ob\n\nder Auftragnehmer alle in Deutschland vertragsgemäß zu erbringenden Ergeb-\n\nnisse auch erbracht habe. Dies läßt ohne weiteres die Deutung zu, daß auch\n\nbezüglich der Vergütung der einzelnen Leistungsergebnisse unterschieden\n\nwerden sollte zwischen denen, die nach den vertraglichen Abmachungen in\n\nDeutschland zu erbringen waren, und denjenigen, von denen vertraglich vor-\n\ngesehen war, daß sie erst in der Antarktis vorliegen müssen. Diese Deutung\n\nwiederum legt es nahe, zum einen § 5 (1) als Regelung zu verstehen, wonach\n\nalle Handlungen, die für das Bestehen der Zwischenprüfung erforderlich waren,\n\nmit dem vereinbarten Festpreis abgegolten sein sollten, und zum anderen unter\n\nden in § 11 (2.2.3.) erwähnten Mängeln, die während der Montage des Anten-\n\nnensystems in der Antarktis \"auftreten\", nicht auch solche als angesprochen zu\n\nerachten, die vertragsgemäß in Deutschland zu erledigende Arbeiten betreffen\n\nund die nach vertraglicher Abmachung in Deutschland zu beseitigen gewesen\n\nwären, wenn die Zwischenprüfung erfolgreich hätte sein sollen. Auch mit den\n\nMängelbeseitigungsmaßnahmen, die in § 11 (2.2.1.) a.E. genannt sind, können\n\ndann nicht Maßnahmen gemeint sein, die solche Mängel betreffen.\n\nb) Entgegen der Meinung der Revision steht dieser Auslegung nicht die\n\ndurch die besonderen geographischen und klimatologischen Bedingungen des\n\nvorgesehenen Einsatzes des Antennensystems in der Antarktis bedingte und in\n\n§ 11 (2) auch zum Ausdruck gekommene Absicht der Beteiligten entgegen, die\n\nKosten einer Mängelbeseitigung in der Antarktis für den jeweiligen Auftrag-\n\nnehmer in Grenzen zu halten. Bezüglich der bei der Zwischenprüfung erkenn-\n\nbaren Mängel bestand kein durch die Besonderheiten des Projekts veranlaßtes\n\nbesonderes Kostenrisiko, dem Rechnung hätte getragen werden müssen. Der\n\nAuftragnehmer hatte es in der Hand, die in Deutschland geschuldeten Arbeiten\n\nrechtzeitig zu erledigen und vor dem ins Auge gefaßten Transporttermin das\n\nBestehen der Zwischenprüfung zu gewährleisten. Dementsprechend sieht\n\n§ 5 (2) eine Aufwandsentschädigung auch nur für den Aufbau und den Funkti-\n\nonsnachweis in der Antarktis vor.\n\nc) Vergeblich macht die Revision geltend, bei der Vertragsauslegung\n\ndurch das Berufungsgericht hätte Berücksichtigung finden müssen, daß die\n\nStreithelferin die Verlagerung der Mängelbeseitigung in die Antarktis verur-\n\nsacht habe, die vertragsgemäß an sich in Deutschland hätte erfolgen müssen.\n\nDenn von der Revision ist damit lediglich ein Umstand angesprochen, der erst\n\nnach dem die ausführenden Auftragnehmer bindenden Vertragsschluß ent-\n\nstanden ist. Die zu den hier interessierenden vertraglichen Abmachungen der\n\nBeteiligten führende Willensbildung vermochte er nicht zu beeinflussen. Er er-\n\nlaubt daher keine zwingenden Rückschlüsse darauf, was sie übereinstimmend\n\ngewollt haben. Daß es sich tatsächlich um einen nur nachträglichen Umstand\n\nhandelt, kann auch mit dem Hinweis nicht in Zweifel gezogen werden, die\n\nStreithelferin habe den Hauptvertrag mit der Beklagten erst nach der Verschif-\n\nfung unterzeichnet. Da die Klägerin aus eigenem Vertragsrecht bzw. einem der\n\nM. GmbH zustehenden Vertragsrecht klagt, ist hier allein entscheidend, was\n\ndie M. GmbH mit der Beklagten bzw. was die Klägerin mit der M. GmbH verein-\n\nbart und was diese Parteien beim jeweiligen Vertragsschluß als gewollt erklärt\n\nhaben.\n\nd) Bei der Vertragsauslegung war ebensowenig der Frage nachzugehen,\n\nob die Klägerin bzw. die M. GmbH einen Verzug mit der Erfüllung der vertrags-\n\ngemäß in Deutschland zu erbringenden Leistungen etwa deshalb nicht zu ver-\n\ntreten haben, weil sie die Antennenanlage in O. nicht betreten konnten und\n\ngeeignete Satellitendaten fehlten. Diese Umstände könnten eventuell einen\n\nSchadensersatzanspruch des beauftragten Unternehmers begründen. Ein sol-\n\ncher ist jedoch nicht Streitgegenstand.\n\ne) Auch der gegen die Würdigung der erhobenen Beweise gerichteten\n\nBeanstandung der Revision kann nicht beigetreten werden. Die Beanstandung\n\ngeht dahin, weil die Zeugen D., Dr. P. und Be. Einzelheiten nicht mehr hätten\n\nerinnern können bzw. nichts bekundet hätten, was gegen die Aussagen der\n\nZeugen F. und B. spreche, und weil der ebenfalls als Zeuge vernommene\n\nDr. R. nicht an der Besprechung vom 16. Mai 1990, sondern nur an einer Be-\n\nsprechung vom 23. August 1990 teilgenommen habe, bleibe als Beweisergeb-\n\nnis nur das, was die Zeugen F. und B. über den Inhalt des Gesprächs vom\n\n16. Mai 1990 übereinstimmend bekundet hätten. Danach habe durch die Be-\n\nstimmung in § 11 (2.2.3.) Ausdruck finden sollen, daß alle Arbeiten in der Ant-\n\narktis, auch wenn es sich um die Beseitigung bereits in O. aufgetretener Män-\n\ngel handele, von der Auftraggeberin bezahlt werden müßten.\n\nDiese Argumentation übersieht, daß es zu den hier maßgeblichen Ver-\n\ntragsschlüssen erst im September 1990 gekommen ist. Was die Beteiligten\n\ndamals wirklich gewollt haben, kann deshalb nicht an einer einzigen Bespre-\n\nchung festgemacht werden, die lange vor diesem Zeitpunkt stattfand. Zu Recht\n\nhat das Berufungsgericht daher auch die Aussage von Dr. R. berücksichtigt,\n\ndie sich über zeitnähere Umstände verhält. Der Inhalt dieser Aussage steht der\n\nBehauptung der Klägerin entgegen. Er rechtfertigt die Zweifel des Berufungs-\n\ngerichts, das von der Klägerin Behauptete als bewiesen zu erachten.\n\nf) Entgegen der Meinung der Revision bedeutet die vertretbare Ausle-\n\ngung der vertraglichen Abmachungen durch das Berufungsgericht schließlich\n\nauch nicht, daß die Vereinbarungen lückenhaft waren und es ergänzender\n\nVertragsauslegung bedurft hätte. Nach der vorgenommenen Auslegung sind\n\nnur diejenigen tatsächlich in der Antarktis erbrachten Leistungen nach Aufwand\n\nzu vergüten, die auch vertragsgemäß in der Antarktis zu erbringen waren. Das\n\nkonnten dortige Arbeiten zum Aufbau und Funktionsnachweis des Antennensy-\n\nstems, aber auch Arbeiten zur Beseitigung von Mängeln sein, die vertragsge-\n\nmäß erst in der Antarktis erledigt werden sollten. Alle anderen Leistungen\n\nsollten durch den vereinbarten Festpreis abgegolten sein. Ein Fall, für den\n\nnoch etwas zu regeln gewesen wäre, kann daher nach der vom Berufungsge-\n\nricht vorgenommenen Auslegung nicht vorliegen.\n\n2. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klageforderung neben\n\ndem Entgelt für sonstige Arbeiten der Mitarbeiter der Klägerin in der Antarktis\n\nwährend der zweiten Arbeitsphase die Vergütung für die Beseitigung von\n\nSchwingungen in der Encoderaufhängungsmechanik und von Rechenfehlern in\n\nder Software des Auto-Tracking-Verfahrens umfasse. Bei den Schwingungen in\n\nder Encoderaufhängungsmechanik und bei den Rechenfehlern habe es sich\n\num Mängel der Werkleistung der Klägerin und damit auch derjenigen der M.\n\nGmbH gehandelt, die bereits in Deutschland hätten erkannt und vor der Ver-\n\nschiffung Ende November 1990 hätten behoben werden können. Hierfür könne\n\ndie Klägerin eine Aufwandsvergütung, deren Höhe sie mit ca. 14.500,-- DM\n\nangegeben habe, deshalb nicht verlangen.\n\nIn Höhe dieses Teilbetrages der Klageforderung ist die Abweisung der\n\nKlage infolge Nichtannahme der Revision rechtskräftig; weitere Ausführungen\n\nhierzu erübrigen sich.\n\n3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Zahlungsanspruch auch\n\ninsoweit versagt, als in der Klageforderung Aufwandsvergütung für Arbeiten\n\nenthalten ist, die nicht der Beseitigung von Mängeln dienten, die vereinba-\n\nrungsgemäß zum Bestehen der Zwischenprüfung bereits in Deutschland hätten\n\nbehoben sein müssen. Zur Begründung hat es insoweit angegeben, die Kläge-\n\nrin habe nicht ausreichend substantiiert dargetan, daß für die betreffenden Ar-\n\nbeiten die zweite Arbeitsphase in der Antarktis erforderlich gewesen sei; es sei\n\ndavon auszugehen, daß bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in Deutschland\n\ndurch die Klägerin zu erbringenden Leistungen Mitarbeiter der Klägerin nicht\n\nnoch einmal in die Antarktis hätten reisen müssen und Anfang Mai 1991 die\n\nAbnahme der Antenne in der Antarktis hätte stattfinden können.\n\nDies beanstandet die Revision zu Recht als rechtsfehlerhaft.\n\na) Die Vertragsschließenden hatten vereinbart, daß die Leistungen in\n\nder Antarktis im wesentlichen nach Monatslohnsätzen vergütet werden. Der\n\nUnternehmer kann demnach für Arbeiten, die nicht mit dem Festpreis nach\n\n§ 5 (1) abgegolten sind, nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand die verein-\n\nbarte Vergütung verlangen. Unter diesen Umständen gehörte unter Berück-\n\nsichtigung der hinzunehmenden Auslegung der vertraglichen Abmachungen\n\ndurch das Berufungsgericht zur Darlegung einer Vergütungsforderung nach\n\n§ 5 (2) nur die schlüssige Behauptung, in welcher Zeit das Personal der Kläge-\n\nrin in der Antarktis tätig war und an welchen Tagen es in dieser Zeit für Aufbau\n\nund Funktionsnachweis und nicht zur Behebung von Mängeln tätig war, die\n\nbereits in Deutschland im Hinblick auf das Bestehen der Zwischenprüfung\n\nhätten behoben sein müssen. Dies mußte im Hinblick auf das von der M.\n\nGmbH (später: D. AG) zu erbringende Gewerk dargelegt werden, weil mangels\n\ndirekter vertraglicher Abmachungen zwischen Klägerin und Beklagter die ver-\n\ntragliche Verpflichtung der Beklagten sich nur nach der mit ihrem Auftragneh-\n\nmer getroffenen Absprache richtet.\n\nDie notwendige Behauptung hat die Klägerin aufgestellt. Wie die Revisi-\n\non zu Recht geltend macht, hat die Klägerin im Schriftsatz vom 15. Mai 1997\n\nden Zeitablauf der zweiten Arbeitsphase angegeben und dabei auch die von\n\nden beiden von ihr entsandten Ingenieuren erbrachten Arbeiten im einzelnen\n\nbenannt. Anhand dieser Angaben kann - jedenfalls bei sachverständiger Be-\n\nratung - überprüft werden, welche Arbeiten die durch den Festpreis nach\n\n§ 5 (1) abgegoltene Mängelbeseitigung betrafen und welche Arbeiten nach\n\n§ 5 (2) nach Zeitaufwand zu vergüten sind. Zu den nach Zeitaufwand zu ver-\n\ngütenden Leistungen gehören entgegen der Meinung der Streithelferin auch\n\nArbeiten an Gewerken anderer Auftragnehmer, die zum Aufbau und Funktions-\n\nnachweis des von der M. GmbH bzw. der Klägerin geschuldeten Gewerks von\n\nderen Mitarbeitern tatsächlich ausgeführt worden sind.\n\nb) Obwohl dies für seine Begründung erforderlich gewesen wäre, hat\n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt, daß die Beteiligten als Voraussetzung\n\nder Vergütung nach Zeitaufwand den Nachweis vereinbart hätten, daß die je-\n\nweilige Arbeitsphase notwendig war. Wenn der Klageforderung zugrundelie-\n\ngende Arbeiten während der zweiten Arbeitsphase etwa wegen säumiger, bei\n\nder Zwischenprüfung nicht erkennbarer mangelhafter oder gegen vertragliche\n\nNebenpflichten verstoßender Erbringung der in Deutschland oder während der\n\nersten Arbeitsphase in der Antarktis geschuldeter Leistungen der Klägerin er-\n\nforderlich gewesen sein sollte, kommt deshalb nur ein Gegenanspruch der Be-\n\nklagten, etwa ein Schadensersatz- oder Gewährleistungsanspruch gegen die\n\nKlägerin in Betracht (vgl. Sen.Urt. v. 1.2.2000 - X ZR 198/97, zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen). Nachdem die Leistungen der Klägerin abgenommen sind,\n\nmüßten dessen Voraussetzungen aber von der Beklagten als Anspruchsbe-\n\nrechtigte dargelegt und im Bestreitensfall bewiesen werden. Auch seine Verjäh-\n\nrung müßte gegebenenfalls geprüft werden. Weitere Ausführungen des Senats\n\nhierzu erübrigen sich, weil dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden\n\nkann, daß ein solcher Gegenanspruch der Beklagten Gegenstand des Rechts-\n\nstreits ist.\n\n4. Das Berufungsgericht hat nach allem die eigentliche Streitfrage der\n\nParteien, wie die Vergütungspflicht nach § 5 (1) von der Vergütungspflicht nach\n\n§ 5 (2) abzugrenzen sei, in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise\n\nentschieden. Es muß aber noch klären, welcher Zeitaufwand, für den die Klä-\n\ngerin die vereinbarte Vergütung verlangt, auf die nach § 5 (2) zu entlohnenden\n\nArbeiten entfällt. Dies macht die Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht notwendig.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR_155-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/x-zr-155-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR_155-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR_155-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-15/x-zr-155-97","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/1997/X_ZR_155-97.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:56:28.125920+00:00"}}