{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR__45-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-12-15","aktenzeichen":"XI ZR 45/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 358 Abs. 3 Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene Geschäfte sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2009 \nMayer, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 45/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB § 358 Abs. 3 \n\nEin Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene \n\nGeschäfte sein. \n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09 - OLG Köln \n LG Köln \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 2009 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Bank nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines \n\nDarlehens in Anspruch. \n\nDie Klägerin gewährte den Beklagten durch Vertrag vom 12. September \n\n2005 einen durch eine Lohnabtretung zu sichernden Ratenkredit in Höhe von \n\n57.747,43 € mit einer Laufzeit von 83 Monaten zu einem effektiven Jahreszins \n\nvon 14,91%. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß \n\n§ 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des \n\n§ 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde. \n\n3 \n\nEin Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 35.305,53 € diente der Ablö-\n\nsung eines Darlehens vom 26. Januar 2004, das wiederum neben der Einräu-\n\nmung eines nicht zweckgebundenen Zusatzkredits von 20.000 € einen eben-\n\nfalls nicht zweckgebundenen Kredit vom 13. August 2002 über 26.600 € abge-\n\nlöst hatte. Ein weiterer Teilbetrag des Darlehens vom 12. September 2005 in \n\nHöhe von 12.200 € wurde als nicht zweckgebundener Zusatzkredit gewährt. \n\nDer Restbetrag von 10.241,90 € wurde als Versicherungsprämie für eine eben-\n\nfalls am 12. September 2005 mit einer als \"Partner\" der Klägerin bezeichneten \n\nVersicherungsgesellschaft geschlossene Restschuldversicherung verwandt. Bei \n\ndieser Gesellschaft hatten die Beklagten bereits im Zusammenhang mit den \n\nDarlehensverträgen vom 13. August 2002 und 26. Januar 2004 Restschuldver-\n\nsicherungen abgeschlossen. \n\n4 \n\nNachdem die Beklagten in Zahlungsrückstand geraten waren, kündigte \n\ndie Klägerin den Darlehensvertrag vom 12. September 2005 mit Schreiben vom \n\n8. Juni 2007. Unter dem 20. Februar 2008 widerriefen die Beklagten ihre auf \n\nden Abschluss der Darlehensverträge vom 13. August 2002, 26. Januar 2004 \n\nund 12. September 2005 sowie der entsprechenden Restschuldversicherungs-\n\nverträge gerichteten Willenserklärungen. \n\n5 \n\nDie Klage auf Rückzahlung des offenen Darlehensrestsaldos in Höhe \n\nvon 55.532,88 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht (WM 2009, 793) hat zur Begründung seiner Ent-\n\nscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klageforderung sei gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Der \n\nWiderruf der Beklagten vom 20. Februar 2008 sei nicht innerhalb der zweiwö-\n\nchigen Widerrufsfrist erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom \n\n12. September 2005 sei wirksam. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 \n\nBGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten müssen, \n\nweil der Verbraucherdarlehensvertrag vom 12. September 2005 und der am \n\nselben Tag geschlossene Vertrag über die Restschuldversicherung keine ver-\n\nbundenen Verträge seien. \n\n9 \n\nZweifelhaft sei bereits, ob Darlehensvertrag und Restschuldversiche-\n\nrungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilde-\n\nten. Die Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 \n\nAbs. 3 Satz 2 BGB unwiderleglich vermutet werde, lägen nicht vor. Die Klägerin \n\nals Darlehensgeberin habe sich nicht der Mitwirkung eines anderen Unterneh-\n\nmens bedient, sondern umgekehrt habe sich der Versicherer der Mitwirkung der \n\nDarlehensgeberin bedient. Es fehle auch an ausreichenden Indizien, um eine \n\nwirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen. Für eine \n\nsolche Einheit spreche lediglich, dass Darlehens- und Versicherungsvertrag am \n\nselben Tag geschlossen worden seien, dass sie wechselseitig aufeinander Be-\n\nzug nähmen und dass der Versicherer sich regelmäßig der Klägerin zum Ab-\n\nschluss seiner Versicherungen bediene. Ob dies für die Annahme einer wirt-\n\nschaftlichen Einheit ausreiche, oder ob nicht von maßgeblicher Bedeutung sei, \n\ndass der Darlehensvertrag auch ohne den freiwilligen Abschluss einer Rest-\n\nschuldversicherung geschlossen werden könne und auch in diesem Fall seinen \n\nSinn behalte, dass also beide Verträge sich nicht wechselseitig bedingten, kön-\n\nne letztlich offen bleiben, weil die weiteren Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 \n\nBGB nicht erfüllt seien. \n\n10 \n\nDas Darlehen diene nämlich nicht der Finanzierung der Vereinbarung \n\nüber die Restschuldversicherung. Es fehle die erforderliche finale Verknüpfung \n\nzwischen der Kreditaufnahme und dem Abschluss des Restschuldversiche-\n\nrungsvertrages. Die gesetzliche Regelung des verbundenen Geschäfts solle \n\nden Verbraucher vor den Risiken der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaft-\n\nlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge und der damit verbun-\n\ndenen Gefahr schützen, ungeachtet berechtigter Einwendungen gegen den \n\nVertragspartner des Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsgeschäfts zur voll-\n\nständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu bleiben. Eine solche \n\nKonstellation liege in Bezug auf das Verhältnis zwischen Darlehen und Rest-\n\nschuldversicherung nicht vor. Der Verbraucher schließe den Darlehensvertrag \n\nnicht, um in der Folge den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu \n\nermöglichen. Vielmehr diene umgekehrt der Abschluss des Versicherungsver-\n\ntrages dem Darlehensvertrag. Für einen Verbraucher, der zur Finanzierung ei-\n\nnes nicht näher bestimmten Konsumwunsches ein mit dem Konsumgeschäft \n\nnicht verbundenes Darlehen aufnehme, begründe der zusätzliche Abschluss \n\neiner vom Darlehensgeber ebenfalls finanzierten Restschuldversicherung kein \n\nAufspaltungsrisiko. Dieses Risiko setze voraus, dass beide Verträge grundsätz-\n\nlich auch mit ein und demselben Vertragspartner geschlossen werden könnten. \n\nEs sei jedoch wirtschaftlich sinnlos, dass ein Darlehensgeber als Restschuld-\n\nversicherer die Eintrittspflicht für die Nichterfüllung seines Darlehensrückzah-\n\nlungsanspruches gegen den Verbraucher übernehme. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund des Darlehensvertra-\n\nges vom 12. September 2005 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen An-\n\nspruch in Höhe der Klageforderung. Die Beklagten haben ihre auf Abschluss \n\ndieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 495 Abs. 1, § 355 \n\nAbs. 1 BGB wirksam widerrufen. Bei Abgabe der Widerrufserklärung vom \n\n20. Februar 2008 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch \n\ndie im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 enthaltene Widerrufsbeleh-\n\nrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, \n\nweil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach \n\n§ 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt. \n\n13 \n\n2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene \n\nVerträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer \n\nin der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Lite-\n\nratur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. \n\nund Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziel-\n\nlen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit \n\neiner auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung \n\nverdrängt. \n\n14 \n\nNach den §§ 8, 48c VVG aF kann ein Versicherungsnehmer unter be-\n\nstimmten Voraussetzungen seine Vertragserklärung widerrufen bzw. vom Ver-\n\ntrag zurücktreten. Diese Vorschriften, die nach der Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatz-\n\nverträge bei Finanzdienstleistungen (BT-Drucksache 15/2946, S. 29) \"eigen-\n\nständige und in sich abgeschlossene Regelungen\" darstellen, besagen nichts \n\ndarüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein \n\nVersicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden \n\nkönnen. Dies ist nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern in den §§ 358 f. \n\nBGB geregelt, die insoweit als Spezialregelung anzusehen und neben den Vor-\n\nschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit von Ver-\n\nsicherungsverträgen anwendbar sind (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), \n\n§ 358 Rn. 40; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 12; Mülbert/ \n\nWilhelm, WM 2009, 2241, 2242). \n\n15 \n\nDies führt entgegen der Auffassung von Freitag (VersR 2009, 862, 865) \n\nnicht dazu, dass die speziellen Rechtsfolgen des Widerrufs von Versicherungs-\n\nverträgen nach den §§ 8, 48c VVG aF unterlaufen werden. Gemäß § 358 \n\nAbs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten die Vorschriften über den ge-\n\nsetzlichen Rücktritt gemäß § 346 ff. BGB nur, soweit nicht ein anderes bestimmt \n\nist. Die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages für \n\nden Restschuldversicherungsvertrag als verbundenes Geschäft ergeben, beur-\n\nteilen sich daher nach §§ 8, 48c VVG aF. \n\n16 \n\n3. a) Ob ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag \n\nverbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB sein können, ist in der Rechtspre-\n\nchung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten (bejahend: OLG Rostock, \n\nNJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 1347, 1348; LG \n\nHamburg, VuR 2008, 111, 112; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79 f.; LG Bremen, \n\nWM 2009, \n\n2215, \n\n2216; Emmerich \n\nin \n\nvon Westphalen/Emmerich/ \n\nvon Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn. 74; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB \n\n(2004), § 358 Rn. 40; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 12; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 358 Rn. 7; Erman/Saenger, BGB, \n\n12. Aufl., § 358 Rn. 4; Möller in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 13; \n\njurisPK-BGB/Wildemann, 4. Aufl., § 358 Rn. 7 und 9; Geßner, VuR 2008, 84 f.; \n\nReifner, WM 2008, 2329, 2337; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232; Bülow, \n\nWuB I E 2. § 358 BGB 1.09; Dawe, NZI 2008, 513, 515; Hackländer, ZInsO \n\n2009, 497; Knops, VersR 2006, 1455, 1457 f.; verneinend: OLG Celle, \n\nWM 2009, 1600, 1601 f.; OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 797; OLG Karlsruhe, \n\nUrteil vom 16. Oktober 2009 - 14 U 32/07; LG Essen, Beschluss vom 3. Mai \n\n2007 - 6 O 108/07; LG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 O 2019/06; \n\nLG Kiel, Urteil vom 26. Juni 2008 - 13 O 8/07; LG Münster, Urteil vom \n\n19. Februar 2009 - 14 O 547/08; LG Braunschweig, Urteil vom 27. Oktober \n\n2008 \n\n- 4 O 2320/07 \n\n(275); Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242; \n\nMünstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, Rn. 545; Lange/Schmidt, BKR 2007, \n\n493, 495 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Teil 2, Rn. 557; \n\nFreitag, ZIP 2009, 1297 ff.; offen gelassen: OLG Hamm, VuR 2008, 104; OLG \n\nSchleswig, WM 2009, 1606, 1607; OLG Stuttgart, WM 2009, 1361, 1362). \n\n17 \n\nb) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Darlehensvertrag und \n\nein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, sofern die \n\nVoraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall. \n\n18 \n\nNach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung ei-\n\nner Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darle-\n\nhen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und bei-\n\nde Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist \n\ngemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn sich der \n\nDarlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdar-\n\nlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Ver-\n\ntrages über die Erbringung einer Leistung, bedient. \n\n19 \n\naa) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen, anders als das Berufungs-\n\ngericht und die Revisionserwiderung meinen, teilweise, nämlich in Höhe von \n\n10.241,90 €, der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. ei-\n\nnes Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung (§ 358 Abs. 3 Satz 1 \n\nBGB). \n\n20 \n\n(1) Die Restschuldversicherung stellt eine \"andere Leistung\" im Sinne \n\ndes § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung \n\n(Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242) oder ein reines Sicherungsmittel \n\n(OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798) dar. \n\n21 \n\nDer Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag sind \n\nrechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die \n\nGewährung von Versicherungsschutz. Dementsprechend unterscheidet § 492 \n\nAbs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 BGB zwischen den Kosten des Darlehens und den \n\nKosten der Restschuldversicherung. Dass die Kosten der Restschuldversiche-\n\nrung gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB in der vom Darlehensnehmer zu \n\nunterzeichnenden Vertragserklärung angegeben werden müssen, ändert nichts \n\ndaran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutre-\n\ntenden, \"anderen\" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt. Die \n\nKosten der Restschuldversicherung sind im vorliegenden Fall auch nicht nach \n\n§ 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in den anzugebenden Preis des Kredits einzubeziehen, \n\nweil die Klägerin die Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für \n\ndie Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat. \n\n22 \n\nDie Restschuldversicherung kann auch nicht einer Kreditsicherheit \n\ngleichgestellt werden. Anders als Sicherungsmittel wie Bürgschaft oder Grund-\n\nschuld deckt die Restschuldversicherung nicht jeden Fall der Nichterfüllung der \n\ngesicherten Forderung, sondern nur den Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit \n\nund der Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers ab. In diesen Fällen gewährt sie \n\nVersicherungsschutz, für den, anders als für die genannten Sicherungsmittel, \n\nals Gegenleistung eine Versicherungsprämie zu zahlen ist. \n\n23 \n\n(2) Das Darlehen diente in Höhe von 10.241,90 € der Finanzierung der \n\nVersicherungsprämie. Es ist tatsächlich für diesen Zweck verwendet worden. \n\nDie Parteien haben im Darlehensvertrag auch ausdrücklich vereinbart, dass das \n\nDarlehen in Höhe dieses Teilbetrages zur Bezahlung der Versicherungsprämie \n\nverwandt werden soll (vgl. hierzu Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 \n\nRn. 24). Zwischen beiden Verträgen bestand eine finale Verknüpfung, weil die \n\nParteien die Darlehensaufnahme in Höhe von 10.241,90 € nur vereinbart ha-\n\nben, um mit diesem Betrag die Restschuldversicherungsprämie zu bezahlen. \n\n24 \n\n(3) Der Regelungszweck des § 358 BGB rechtfertigt entgegen der Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts keine andere Auslegung. Es trifft zwar zu, dass \n\ndas Darlehen primär zur Finanzierung anderer Geschäfte aufgenommen wor-\n\nden ist und die Restschuldversicherung der Absicherung und Abwicklung des \n\nDarlehens diente. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Teilbetrag des Darle-\n\nhens in Höhe von 10.241,90 € zusätzlich zur Finanzierung der Restschuldversi-\n\ncherung aufgenommen worden ist. Diese Finanzierung der Restschuldversiche-\n\nrung mit einem Teil des Darlehens reicht nach der ausdrücklichen Bestimmung \n\ndes § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aus. \n\n25 \n\nDer Abschluss des Darlehensvertrages und des Restschuldversiche-\n\nrungsvertrages als zweier rechtlich selbständiger Verträge begründete auch, \n\nanders als das Berufungsgericht meint, das für verbundene Geschäfte typische \n\nAufspaltungsrisiko. In diesem Zusammenhang kommt es, anders als das Beru-\n\nfungsgericht meint, nicht darauf an, ob die darlehensgewährende Klägerin \n\nzugleich als Restschuldversicherer hätte auftreten können, sondern darauf, \n\ndass der Versicherer die Prämie selbst hätte finanzieren können (Bülow, WuB \n\nI E 2. § 358 BGB 1.09; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232). Dass dies nicht \n\ngeschehen ist und stattdessen zwei rechtlich selbständige Verträge geschlos-\n\nsen worden sind, begründet ein Aufspaltungsrisiko: Widerrufen die Beklagten \n\nden Restschuldversicherungsvertrag, bleiben sie an den Darlehensvertrag, \n\nauch hinsichtlich des Teilbetrages von 10.241,90 €, gebunden. Widerrufen sie \n\nden Darlehensvertrag, schulden sie gleichwohl die Versicherungsprämie (Bü-\n\nlow, aaO). \n\n26 \n\nDie Revisionserwiderung macht demgegenüber unter Berufung auf Frei-\n\ntag (ZIP 2009, 1297, 1299) ohne Erfolg geltend, dass Restschuldversicherun-\n\ngen, bei denen der Versicherer die Prämie finanziert, in der Praxis nicht ange-\n\nboten werden, weil ein solches Modell der besonderen Risikostruktur der Rest-\n\nschuldversicherung widerspreche. Restschuldversicherer vereinnahmten die \n\nVersicherungsprämie fast ausnahmslos bei Versicherungsbeginn, weil eine \n\nKreditierung für sie das inakzeptable Risiko bergen würde, bei Eintritt des Ver-\n\nsicherungsfalles einerseits die Versicherungssumme an den Darlehensgeber zu \n\nzahlen und andererseits mit dem Prämienanspruch gegen den Verbraucher \n\nauszufallen. \n\n27 \n\nDiese Argumentation geht fehl. Abgesehen davon, dass die Versiche-\n\nrungsprämie nicht bei allen Restschuldversicherungen zu Versicherungsbeginn \n\nzu zahlen ist (vgl. Winter in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., \n\nBand V/2, Anm. G 229-231), setzt die Annahme eines verbundenen Geschäfts \n\nnicht voraus, dass die finanzierte Leistung auf dem Markt auch von Unterneh-\n\nmern angeboten wird, die selbst zur Finanzierung, etwa durch die Bewilligung \n\nvon Ratenzahlungen, bereit sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch den \n\nAbschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge die Gefahr begründet wird, \n\ndass der Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, ob-\n\nwohl ihm gegen den Unternehmer, der die finanzierte Leistung erbracht hat, \n\nEinwendungen zustehen. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den Rest-\n\nschuldversicherungsvertrag gemäß §§ 8, 48c VVG aF widerruft und dadurch \n\nvon der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie frei wird, das Darlehen \n\naber bereits an den Versicherer ausgezahlt ist. Umgekehrt könnte sich der \n\nVerbraucher an einem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1, \n\n§ 355 Abs. 1 BGB praktisch gehindert sehen, wenn er nicht auch das Verbund-\n\ngeschäft, d.h. den Restschuldversicherungsvertrag, beenden könnte. Dass der \n\nVerbraucher bei Annahme verbundener Geschäfte mit dem Widerruf des Darle-\n\nhensvertrages den Schutz der Restschuldversicherung verliert und das Ausfall-\n\nrisiko selbst tragen muss (vgl. hierzu Freitag, ZIP 2009, 1297, 1299), fällt dem-\n\ngegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Das Widerrufsrecht besteht bei ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Sofern \n\ndas Darlehen in diesem Zeitraum bereits ausgezahlt worden ist, kann der \n\nVerbraucher, bevor er sich zum Widerruf entschließt, unschwer feststellen, ob \n\ner den Schutz der Restschuldversicherung entbehren und das Darlehen selbst \n\nzurückzahlen kann. \n\n28 \n\nEine restriktive Auslegung des § 358 Abs. 3 BGB ist auch nicht deshalb \n\ngerechtfertigt, weil die Finanzierung von Restschuldversicherungsprämien nicht \n\nder Vorstellung eines klassischen finanzierten Abzahlungsgeschäfts entspricht. \n\nDer primäre Zweck der Darlehensaufnahme liegt zwar nicht in der Prämienfi-\n\nnanzierung, sondern in der Finanzierung eines anderen Geschäfts. Dies ändert \n\naber nichts daran, dass der weitere Zweck des Darlehens, nämlich des zusätz-\n\nlich aufgenommenen Teilbetrages, gerade die Prämienfinanzierung ist. Auf die \n\nUnterscheidung zwischen diesen beiden Zwecksetzungen kommt es für die \n\nAnwendung des § 358 Abs. 3 BGB nicht an (Bülow, aaO). \n\n29 \n\nbb) Zwischen dem Darlehensvertrag und dem Vertrag über die Rest-\n\nschuldversicherung besteht im vorliegenden Fall auch eine wirtschaftliche Ein-\n\nheit. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB greift zwar nicht ein, weil die Klägerin sich weder \n\nbei der Vorbereitung noch beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwir-\n\nkung des Versicherers bedient hat. Indes sind hier die Voraussetzungen des \n\n§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und \n\nRestschuldversicherungsvertrag gegeben. \n\n30 \n\n(1) Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein \n\nZweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden \n\nsind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. \n\nDie Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn \n\nerst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Ver-\n\nträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestands-\n\nmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden \n\nsein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen \n\nUmständen ergibt (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, \n\nWM 2008, 967, Tz. 25). \n\n31 \n\nZu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finan-\n\nzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie \n\nVerfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Ab-\n\nschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten \n\nwechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung \n\nderselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie \n\ndas Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zu-\n\nstandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorge-\n\ngebenen Bank (Senat, aaO, Tz. 26 m.w.N.). \n\n32 \n\n(2) Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das \n\nDarlehen vom 12. September 2005 war zweckgebunden, soweit der Darlehens-\n\nvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abge-\n\nschlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde den Beklagten die \n\nfreie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an den Versicherer gezahlten \n\nTeil der Darlehensvaluta in Höhe von 10.241,90 € genommen. Darlehens- und \n\nRestschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im \n\nDarlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Netto-\n\nkredit ausgewiesen. Im Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf \n\nhingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der \n\nKlägerin aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. \n\nDamit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich \n\nvom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Der Versi-\n\ncherer wird ausdrücklich als \"Partner\" der Klägerin bezeichnet. Die Firma des \n\nVersicherers (\"C. Versicherung\") und die ähnliche drucktechnische Gestaltung \n\nder Formulare des Darlehens- und des Versicherungsvertrages legen eine ge-\n\nschäftsmäßige Verbundenheit der Klägerin und des Versicherers nahe. Hinzu \n\nkommt, dass der Versicherer sich zum Vertrieb seiner Versicherungen regel-\n\nmäßig und auch im vorliegenden Fall der Klägerin bedient. \n\n33 \n\nDiese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und \n\nRestschuldversicherungsvertrag über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart \n\nmiteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen ge-\n\nschlossen worden wäre. Dass der Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne \n\nden Darlehensvertrag geschlossen worden wäre, liegt auf der Hand. Umgekehrt \n\nwäre das Darlehen in Höhe eines Teilbetrages von 10.241,90 €, mit dem der \n\nVersicherungsbeitrag bezahlt worden ist, ohne die Restschuldversicherung \n\nnicht aufgenommen worden. Im Übrigen ändert der vom Berufungsgericht her-\n\nvorgehobene Umstand, dass den Beklagten der Abschluss der Restschuldver-\n\nsicherung freigestellt war, nichts daran, dass sie das Darlehen nicht ohne Rest-\n\nschuldversicherung aufnehmen wollten und tatsächlich aufgenommen haben. \n\nFür die Beklagten bedingten sich deshalb beide Verträge wechselseitig. \n\n34 \n\ncc) (1) Die Annahme verbundener Verträge widerspricht nicht der Richtli-\n\nnie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n\n23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an \n\nVerbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der \n\nRichtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl Nr. L 271/16) (vgl. hierzu Freitag, \n\nZIP 2009, 1297, 1300 f.). Die streitgegenständlichen Verträge fallen nicht in den \n\nAnwendungsbereich dieser Richtlinie, weil weder festgestellt noch vorgetragen \n\nist, dass sie im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und \n\nDienstleistungssystems der Klägerin bzw. des Versicherers im Sinne des Arti-\n\nkels 2 a der Richtlinie geschlossen worden sind. \n\n35 \n\n(2) Aus Artikel 11 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung \n\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbrau-\n\ncherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl Nr. L 42/48) ergeben sich ebenfalls \n\nkeine Bedenken gegen die Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen \n\neinem Darlehens- und einem Restschuldversicherungsvertrag (Bülow, aaO). \n\n36 \n\nc) Auch der Gesetzgeber ist bei der am 11. Juni 2010 in Kraft tretenden \n\nEinfügung des § 359a in das BGB durch Art. 1 Nr. 12 a des Gesetzes zur Um-\n\nsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungs-\n\ndiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- \n\nund Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) davon ausgegangen, \n\ndass bereits nach geltendem Recht ein Darlehensvertrag und ein Restschuld-\n\nversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden können. \n\n37 \n\nNach § 359a Abs. 2 BGB ist § 358 Abs. 2 und 4 BGB entsprechend auf \n\nVerträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittel-\n\nbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen \n\nhat. Dazu wird in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Druck-\n\nsache 16/11643, S. 73) ausgeführt, dass Verträge über Zusatzleistungen auch \n\nVersicherungsverträge seien. Der Sachverhalt sei der Ausgangslage eines ver-\n\nbundenen Geschäfts vergleichbar, ohne dass jedoch zwingend die Vorausset-\n\nzungen für ein verbundenes Geschäft nach § 358 BGB vorliegen müssten. Dar-\n\nlehens- und Zusatzvertrag bildeten nur dann ein verbundenes Geschäft, wenn \n\ndie Zusatzleistung aus dem Darlehen finanziert werde. \n\n38 \n\nDiese Ausführungen zeigen, dass ein Darlehensvertrag und ein Rest-\n\nschuldversicherungsvertrag nach Auffassung des Gesetzgebers verbundene \n\nGeschäfte sein können, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen \n\ndes § 358 BGB vorliegen. \n\nIII. \n\n39 \n\nDas angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Feststel-\n\nlungen dazu zu treffen haben, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach dem \n\nwirksamen Widerruf des Darlehensvertrages ein Anspruch gegen die Beklagten \n\nzusteht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Widerruf des Darlehensvertra-\n\nges nicht gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB als Widerruf des verbundenen \n\nRestschuldversicherungsvertrages gilt, weil die Beklagten die auf Abschluss \n\ndieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht \"nach Maßgabe dieses \n\nUntertitels\" im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschrif-\n\nten des Versicherungsvertragsgesetzes widerrufen können (vgl. hierzu Münch-\n\nKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 7, § 355 Rn. 18; Hackländer, ZInsO \n\n2009, 497, 498; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242). Der Widerruf des \n\nDarlehensvertrages hat aber gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Folge, dass \n\ndie Beklagten auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertra-\n\nges gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind. Gemäß § 358 \n\nAbs. 4 Satz 3 BGB tritt die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten hinsichtlich \n\nder Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungs-\n\nunternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein. \n\nWiechers \n\nJoeres \n\nMayen \n\nEllenberger \n\nMatthias \n\nVorinstanzen: \nLG Köln, Entscheidung vom 22.04.2008 - 15 O 494/07 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2009 - 13 U 103/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR__45-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/xi-zr-45-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":27},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR__45-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR__45-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/xi-zr-45-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR__45-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:31.928690+00:00"}}