{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_163-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"XI ZR 163/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 163/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. November 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die \n\nRichter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 2009 wird auf seine \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Rückabwicklung eines erfüllten Darlehens-\n\nvertrages wegen Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, ein Schmiedemeister, und seine Ehefrau traten zur Steuerer-\n\nsparnis dem geschlossenen Immobilienfonds G. \n\n ( Fonds Nr. ) als Gesellschafter bei. Zur Finanzierung der kapi-\n\ntalmäßigen Fondsbeteiligung nahmen die Eheleute zeitgleich bei der Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im August 1990 ein Darle-\n\nhen über nominal 35.128 DM auf, das durch die Zuteilung einer noch anzuspa-\n\nrenden Lebensversicherung getilgt werden sollte. Zur Sicherung des Kredits \n\ntraten die Ehepartner die Lebensversicherung sowie die künftigen Lohn-, Ge-\n\nhalts- und Sozialansprüche des Klägers ab und verpfändeten außerdem den \n\nfinanzierten Fondsanteil. Der Darlehensvertrag der Parteien enthielt keine Wi-\n\nderrufsbelehrung. \n\n3 \n\nIm März 1998 kündigten die Eheleute das Darlehen und zahlten unmit-\n\ntelbar danach den Kredit einschließlich Zinsen vollständig zurück. Aufgrund der \n\nDarlehensablösung gab die Beklagte die gestellten Sicherheiten bis auf die ab-\n\ngetretenen Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche frei. In der Klageschrift vom \n\nAugust 2008 erklärten die Eheleute unter Berufung auf das Haustürwiderrufs-\n\ngesetz den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichte-\n\nten Willenserklärungen. Gestützt hierauf verlangt der Kläger aus eigenem und \n\nabgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückzahlung von 22.853,19 € zuzüglich \n\nVerzugszinsen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche gegen die \n\nFondsgesellschaft. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision \n\nverfolgt er seinen Klageantrag weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\n7 \n\n8 \n\nDem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetra-\n\nges gemäß § 3 Haustürwiderrufsgesetz in der bis zum 30. September 2000 gel-\n\ntenden Fassung (nachfolgend: HWiG) zu, weil ein etwaiges Widerrufsrecht \n\nnach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG erloschen sei. \n\nDie Frage, ob zum \"Leistungsprogramm\" gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG \n\nnicht nur die Erfüllung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten - also die Hin-\n\ngabe und Rückerstattung des Darlehens sowie die Zahlung der Darlehenszin-\n\nsen - gehöre, sondern auch die Freigabe der gestellten Kreditsicherheiten, kön-\n\nne im vorliegenden Streitfall offen bleiben. Da die Vertragsparteien bis zur \n\nmündlichen Verhandlung am 17. März 2009 - also rund 11 Jahre lang - einver-\n\nnehmlich von einer vollständigen Vertragsabwicklung ausgegangen seien, sei \n\nder Kläger nämlich nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben \n\n(§ 242 BGB) daran gehindert, sich gegenüber der Beklagten auf die nicht rück-\n\ngängig gemachte Abtretung der Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche zu beru-\n\nfen. Zudem sei der Kläger ausweislich der Abtretungsurkunde als selbständiger \n\nSchmiedemeister tätig gewesen, so dass die Abtretung jedenfalls bei ihrer Ver-\n\neinbarung offenkundig gegenstandslos gewesen sei. \n\n9 \n\nDer Umstand, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt möglicherweise \n\nverbundene Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKrG seien, schließe die Anwen-\n\ndung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht aus. Zwar gehörten zu den im Beitritts-\n\nvertrag versprochenen Leistungen auch die mit der Gesellschaftsbeteiligung \n\nangestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Ge-\n\nwinnanteilen oder die Zuweisung steuerlicher Verluste. Das Erlöschen des Wi-\n\nderrufsrechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG werde aber bereits durch die voll-\n\nständige Erbringung der gegenseitigen Leistungen in demjenigen Vertrag be-\n\nwirkt, der widerrufen werden solle, vorliegend also dem Darlehensvertrag. \n\n10 \n\nDie Formulierung \"beiderseits\" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG beziehe sich \n\nauf ein nur zweiseitiges Vertragsverhältnis. Die Rechtsfigur des verbundenen \n\nGeschäfts kenne das Haustürwiderrufsgesetz im Gegensatz zum Verbraucher-\n\nkreditgesetz nicht. Außerdem zeige sich an den Regeln des § 9 VerbrKrG, dass \n\ndie wirtschaftlich verbundenen Geschäfte im Ausgangspunkt selbständig ne-\n\nbeneinander stünden. Den sich daraus für den Verbraucher ergebenden Risi-\n\nken begegne das Gesetz durch die Erstreckung des Widerrufs auf den verbun-\n\ndenen Vertrag (Abs. 2) und durch die Rechtsfigur des Einwendungsdurchgriffs \n\n(Abs. 3). Dagegen wäre es mit der grundsätzlichen rechtlichen Trennung der \n\nwirtschaftlich verbundenen Geschäfte unvereinbar, die Leistungen der Parteien \n\nin dem einen Vertrag erst dann als vollständig erbracht anzusehen, wenn sie es \n\nauch in dem anderen Vertrag seien. \n\n11 \n\nEbenso bestehe unter Schutzzweckgesichtspunkten für eine erweiternde \n\nAuslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG keine Notwendigkeit. Im Fall der Über-\n\nrumpelung in einer Haustürsituation schütze das Widerrufsrecht den Verbrau-\n\ncher in jedem einzelnen der im Verbund stehenden Vertragsverhältnisse. Zu-\n\ndem habe der Gesetzgeber im Darlehensverhältnis das Widerrufsrecht nach \n\ndem Verbraucherkreditgesetz vorgesehen. Ein Bedürfnis, den so geschaffenen \n\nVerbraucherschutz auszudehnen, bestehe nicht. Nach der Entscheidung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008 \n\n(Rs. C-412/06, WM 2008, 869) stehe auch fest, dass der nationale Verbrau-\n\ncherschutz unter den hier gegebenen Umständen und Verhältnissen nicht hinter \n\nden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts zurückbleibe. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so \n\ndass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist. \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und mit überzeugender Be-\n\ngründung einen Rückabwicklungsanspruch des Klägers aus § 3 HWiG verneint. \n\nEin solcher besteht nicht, weil ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers und sei-\n\nner Ehefrau nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG bei Erklärung des Widerrufs im August \n\n2008 wegen der vorangegangenen vollständigen Ablösung des Darlehens der \n\nBeklagten im Jahr 1998 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG jedenfalls bereits erlo-\n\nschen war. \n\n14 \n\n1. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage \n\nder beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der \n\nRevision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft \n\nabzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nbegründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbun-\n\ndene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom \n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. Septem-\n\nber 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27). \n\n15 \n\na) Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-\n\nschaften (EuGH) vom 10. April 2008 (WM 2008, 869, Tz. 49) ist geklärt, dass \n\ndie Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht gegen die Vorgaben des Ge-\n\nmeinschaftsrechts verstößt. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist vielmehr vom EuGH \n\ngerade in einem dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt für richtli-\n\nnienkonform erachtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensver-\n\ntrag verbundene Geschäft, die Fondsbeteiligung, nicht vollständig abgewickelt \n\nund das Darlehen mit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist. \n\n16 \n\nb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete \n\nentgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats \n\neine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die \n\nArgumente der Revision geprüft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer Änderung \n\nseiner Rechtsprechung. \n\n17 \n\nMaßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der \n\nein Abstellen auch auf das verbundene Geschäft nicht vorsieht. Aus der Ver-\n\nwendung des Begriffs \"beiderseits\" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, \n\ndass für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverhältnis maß-\n\ngeblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die \n\nRevision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verhältnissen eine Erstreckung \n\nauf das verbundene Geschäft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen ei-\n\nnes wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Geschäft erstrecken \n\n(BGHZ 167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtspre-\n\nchung knüpft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des aufgrund einer \n\nHaustürsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem \n\neindeutigen Wortlaut der Norm im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade \n\nnicht mehr eröffnet ist. \n\n18 \n\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber ha-\n\nbe die Rechtfertigung des Erlöschenstatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG \n\nin der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollstän-\n\ndiger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschafts-\n\nbeitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haus-\n\ntürwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision übersieht, dass auch der \n\nGesetzgeber allein auf das Rechtsverhältnis abgestellt hat, aus dem das Wider-\n\nrufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu § 2), im Streitfall also der \n\nDarlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem \n\nsolchen Geschäft. Nur dies führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da ande-\n\nrenfalls in den Fällen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Be-\n\nschränkung des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer lau-\n\nfen würde. Fondsgesellschafter könnten - von den Fällen einer Verwirkung ab-\n\ngesehen - bei unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditver-\n\ntrag zeitlich nahezu unbegrenzt die Rückabwicklung des Darlehensvertrags \n\ndurchsetzen, obwohl dieser längst von beiden Seiten vollständig erfüllt war. \n\n19 \n\nSoweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 4 \n\nHWiG wortgleichen § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa MünchKomm/ \n\nHabersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher \n\nbei Abschluss eines verbundenen Geschäfts nicht schlechter als bei einem \n\nTeilzahlungsgeschäft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der \n\nNorm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die \n\nRegelungen des verbundenen Geschäfts den Verbraucher lediglich davor \n\nschützen, den Kredit in voller Höhe zurückzahlen zu müssen, wenn er dem \n\nPartner des finanzierten Geschäfts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine \n\noder keine vertragsgemäße Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462 \n\nS. 23 zu § 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollständiger Zahlung des \n\nKredits Ansprüche gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist, \n\ndass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgeschäft nur an den \n\nFolgen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen, \n\nnicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verhältnissen \n\ninnerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurtei-\n\nlen will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 48). \n\n20 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Voraussetzungen des \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG trotz der unterbliebenen Rückabtretung der siche-\n\nrungshalber übertragenen künftigen Lohn-, Gehalts- und Sozialansprüche des \n\nKlägers erfüllt. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht des Verbrau-\n\nchers bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach beiderseits vollständiger \n\nErbringung \"der Leistung\". Sie knüpft damit an § 1 Abs. 1 HWiG an, der eine \n\nauf den Abschluss eines Vertrages über eine \"entgeltliche Leistung\" gerichtete \n\nWillenserklärung erfasst. Die in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG genannte \"Leistung\" ist \n\ndaher allein die jeweilige (Haupt-)Leistung, die Gegenstand des Haustürge-\n\nschäfts ist, hingegen nicht eine Nebenleistung wie etwa die hier in Rede ste-\n\nhende Freigabe von Sicherheiten (vgl. Soergel-Wolf, BGB, 12. Aufl., § 2 HWiG \n\nRn. 6). \n\nWiechers Joeres Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \nLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.10.2008 - 21 O 328/08 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2009 - 6 U 227/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_163-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zr-163-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_163-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_163-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zr-163-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_163-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:23.003070+00:00"}}