{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_141-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-12-15","aktenzeichen":"XI ZR 141/09","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 141/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nWiechers und den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen, die Richter \n\nDr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nam 15. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom \n\n27. März 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom \n\n5. Juni 2009 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 803.822,76 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Inanspruchnahme aus zwei Bürgschaften. \n\nDie Beklagten sind Gesellschafter der O. \n\n KG (im Folgenden: O. KG), die wiederum Ge-\n\nsellschafterin der G. gesellschaft mbH (im Folgen-\n\nden: G. GmbH) war. Mit Verträgen vom 13./23. April 1999 gewährte die Kläge-\n\nrin der G. GmbH ein 1. Darlehen über 1,5 Millionen DM sowie ein 2. Darlehen \n\nüber 150.000 DM. Zur Absicherung des 1. Darlehens übernahmen die Beklag-\n\nten am 25. März 1999 gemeinsam mit sechs Mitbürgen eine 1. Bürgschaft. In \n\nden Bürgschaftsvordruck wurde von der Klägerin maschinenschriftlich eine Wi-\n\nderrufsbelehrung \"gemäß § 2 HWiG\" eingefügt. Am 27. Oktober/4. November \n\n1999 gewährte die Klägerin der G. GmbH ein 3. Darlehen über 500.000 DM. \n\nAuch für dieses Darlehen übernahmen die Beklagten die 2. Bürgschaft, in deren \n\nFormular dieselbe Widerrufsbelehrung eingefügt wurde. Schließlich gewährte \n\ndie Klägerin dem Sportverein O. e.V. einen Dispositions-\n\nkredit bis zur Höhe von 150.000 DM. Zu dessen Absicherung unterzeichneten \n\ndie Beklagten gemeinsam mit fünf Mitbürgen am 18. Oktober 2000 eine 3. \n\nBürgschaft, der eine gedruckte Widerrufsbelehrung nach § 2 HWiG beigefügt \n\nwar. Sämtliche Bürgschaftsurkunden und Belehrungen wurden den Beklagten \n\nnicht ausgehändigt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 kündigte die Klägerin \n\ngegenüber der G. GmbH das 1. Darlehen und stellte einen Rückzahlungsbetrag \n\nvon 727.128,98 € fällig. Unter demselben Datum kündigte sie den Kontokorrent \n\ndes Sportvereins und forderte 133.318,29 € zurück. Nachdem weder die G. \n\nGmbH noch der Sportverein Zahlungen leisteten, nahm die Klägerin die Beklag-\n\nten aus der 1. und 3. Bürgschaft in Höhe von insgesamt 803.822,07 € in An-\n\nspruch. Nach Verhandlungen mit der Klägerin widerriefen beide Beklagte ihre \n\nBürgschaftserklärungen. \n\n3 \n\nDie Beklagten berufen sich auf die Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärun-\n\ngen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die \n\nKlägerin mit Beschluss vom 9. Januar 2009 auf Schlüssigkeitsbedenken zur \n\nHöhe der Hauptschuld hingewiesen. Nachdem die Klägerin hierzu vorgetragen \n\nhatte, hat das Berufungsgericht den Beklagten Stellungnahmefrist gewährt. Die \n\nBeklagtenvertreter haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 25. Februar bzw. \n\n4. März 2009 vorgetragen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben, \n\ndie Revision nicht zugelassen und seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\n4 \n\nDie Beklagten hätten ihre Bürgschaftserklärungen nicht wirksam widerru-\n\nfen, da ihnen weder ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz zugestan-\n\nden noch die Klägerin ein vertragliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht einge-\n\nräumt habe. Da die Voraussetzungen eines Haustürwiderrufs nicht vorgelegen \n\nhätten, habe es sich bei den Hinweisen auf ein Widerrufsrecht in den Bürg-\n\nschaften um für den Vertragsinhalt bedeutungslose Belehrungen gehandelt. \n\nDiese nähmen ausdrücklich auf § 2 HWiG Bezug, so dass für die Beklagten als \n\ngeschäftserfahrene Personen erkennbar gewesen sei, dass das Widerrufsrecht \n\nauf das Haustürwiderrufsgesetz habe begrenzt sein sollen. Ein Widerrufsrecht \n\nsei auch nicht vertraglich vereinbart worden, denn den Beklagten habe sich \n\naufdrängen müssen, dass die Klägerin nur einer vermeintlich bestehenden ge-\n\nsetzlichen Pflicht habe nachkommen wollen. Das neue Vorbringen in den nach-\n\ngelassenen Schriftsätzen der Beklagten sei zwar durch den ergänzten Vortrag \n\nder Klägerin veranlasst worden, jedoch gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu \n\nberücksichtigen. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da das angegriffene Urteil den An-\n\nspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, \n\n1408 f. und vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGH-Report 2005, 939 f.). \n\n6 \n\n7 \n\nAus demselben Grunde ist das angefochtene Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\naufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n1. Das Berufungsurteil verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtli-\n\nches Gehör. \n\na) Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, Ausführungen der Pro-\n\nzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot \n\ndes rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass gerichtli-\n\nche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in un-\n\nterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \n\nParteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit \n\nden Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen \n\nVorbringens und der Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen \n\nSchutz dagegen, dass ein Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des \n\nformellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. \n\nDie Nichtberücksichtigung eines als erheblich angesehenen Vortrages bzw. \n\nBeweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im \n\nProzessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 65, 305, 307; 69, 141, 144). \n\n8 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Der Be-\n\nklagte zu 2. hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 4. März 2009 den ergänz-\n\nten Vortrag der Klägerin zur Höhe der Hauptschuld bestritten und sich den Vor-\n\ntrag des Beklagten zu 1. im Schriftsatz vom 25. Februar 2009 zu einem Verstoß \n\nder Klägerin gegen § 776 BGB durch eine angeblich unterlassene Verwertung \n\nvon Sicherheiten zu Eigen gemacht. \n\n9 \n\nc) Diesen Vortrag der Beklagten hat das Berufungsgericht zwar als durch \n\ndas ergänzte Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz von 10. Februar 2009 ver-\n\nanlasst bezeichnet, ihn jedoch gleichwohl unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 Nr. 3 \n\nZPO nicht berücksichtigt. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtli-\n\nches Gehör. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat bei der Anwendung von § 531 Abs. 2 Nr. 3 \n\nZPO verkannt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift von vornherein nicht \n\nvorliegen können, wenn das Vorbringen einer Partei zu neuen Angriffs- oder \n\nVerteidigungsmittel erst durch den ergänzenden Sachvortrag der anderen Par-\n\ntei veranlasst worden ist, den diese auf einen Hinweis des Berufungsgerichts \n\ngemäß § 139 Abs. 3 ZPO gehalten hat. In einem solchen Falle fehlt es denk-\n\nnotwendig an einer Nachlässigkeit der neu vortragenden Partei im Sinne von \n\n§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. \n\n11 \n\nd) Die Zurückweisung des neuen Vortrages der Beklagten verletzt deren \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise, denn das \n\nBerufungsurteil beruht auf dieser Verletzung. Diese Voraussetzung ist schon \n\ndann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsge-\n\nricht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden \n\nhätte (BVerfGE 62, 392, 396; 89, 381, 392 f.). Die Gehörsverletzung führt nach \n\n§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Zulassung der Revision, weil die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nerfordert (BGHZ 154, 288, 296 f.), und rechtfertigt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO die \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache. \n\n12 \n\n2. Das Berufungsgericht wird nunmehr dem übergangenen Vortrag der \n\nBeklagten nachzugehen und dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, \n\ndass es sich sowohl bei der von der Klägerin maschinenschriftlich in die \n\n1. Bürgschaftserklärung eingefügten als auch bei der im Formular der 3. Bürg-\n\nschaft enthaltenen Widerrufsbelehrung um Allgemeine Geschäftsbedingungen \n\nhandelt. Für deren Auslegung kommt es - worauf die Beschwerde zutreffend \n\nhinweist - nicht auf das Verständnis der Beklagten, sondern unter Berücksichti-\n\ngung von § 5 AGBG darauf an, wie die Beklagten diese Belehrungen verstehen \n\ndurften. \n\n13 \n\nEntgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeerwiderung setzt die An-\n\nwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht \n\nvoraus, dass die beanstandete Klausel Bestandteil zweiseitiger Verträge und \n\ndamit Willenserklärung der Vertragsparteien ist. Vielmehr können nach dem \n\nSchutzzweck des AGB-Rechts auch vorformulierte Klauseln der Inhaltskontrolle \n\nunterliegen, die nicht im engeren Sinne Vertragsbedingungen sind, sofern sie \n\n- wie hier - im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen (so für \n\neinseitige Erklärungen des Kunden, die auf einer Vorformulierung des Verwen-\n\nders beruhen: BGHZ 98, 24, 28; 141, 124, 126; BGH, Urteile vom 27. Januar \n\n2000 - I ZR 241/97, NJW 2000, 2677; für Vereinbarungen einer Fondsgesell-\n\nschaft mit Dritten zur Mittelverwendungskontrolle: BGH, Urteil vom 19. Novem-\n\nber 2009 - III ZR 108/08, Umdruck, S. 6). Für vom Vertragspartner zu unter-\n\nzeichnende, vorformulierte Belehrungen durch den anderen Vertragspartner \n\nkann nach dem Schutzzweck des AGB-Rechts nichts anderes gelten. \n\nWiechers \n\nJoeres \n\nMayen \n\nEllenberger \n\nMatthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 25.06.2008 - 2 O 313/08 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 6 U 104/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_141-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/xi-zr-141-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 776","ref_norm":"776","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_141-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_141-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/xi-zr-141-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_141-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:45.352693+00:00"}}