{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_110-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-12-15","aktenzeichen":"XI ZR 110/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 256 Abs. 2 a) Zur Frage anderweitiger Rechtshängigkeit. b) Die für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungswiderklage er- forderliche Vorgreiflichkeit fehlt, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Dezember 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 110/09 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 256 Abs. 2 \n\na) Zur Frage anderweitiger Rechtshängigkeit. \n\nb) Die für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungswiderklage er-\nforderliche Vorgreiflichkeit fehlt, wenn die Klage zur Hauptsache \nunabhängig davon abgewiesen wird, ob das zwischen den Parteien \nstreitige Rechtsverhältnis besteht. \n\nBGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09 - OLG Düsseldorf \n\n LG Duisburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter \n\nDr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2009 in der \n\nFassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. Mai 2009 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie klagende Bausparkasse nimmt die Beklagten aus eigenem und ab-\n\ngetretenem Recht der L. bank (im Folgenden: L-Bank) \n\nauf Feststellung der Wirksamkeit eines Darlehensvertrags in Anspruch, den sie \n\nim Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung geschlossen hat-\n\nten. \n\n2 \n\nDie Beklagten wurden 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks \n\nSteuerersparnis ohne Eigenkapital einen Miteigentumsanteil an einer Eigen-\n\ntumswohnung in H. zu erwerben. Zur Finanzierung des Kaufprei-\n\nses schlossen die Parteien am 5./22. Mai 1997 einen Darlehensvertrag. Danach \n\nwurde der Kauf mit Hilfe eines tilgungsfreien Vorausdarlehens der von der Klä-\n\ngerin vertretenen L-Bank in Höhe von 62.000 DM sowie zweier Bausparverträ-\n\nge bei der Klägerin über je 31.000 DM finanziert. Die Auszahlung des Darle-\n\nhens, das noch in voller Höhe valutiert, war von der Eintragung einer Grund-\n\nschuld zugunsten der Klägerin abhängig, die die Beklagten bestellten. Mit An-\n\nwaltsschreiben vom 19. April 2002 widerriefen die Beklagten ihre auf den Ab-\n\nschluss des Vorausdarlehensvertrags gerichteten Erklärungen unter Hinweis \n\nauf das Haustürwiderrufsgesetz. \n\n3 \n\nMit einer im Juli 2004 erhobenen Klage nehmen sie die Klägerin und die \n\nL-Bank auf Schadensersatz und Rückabwicklung des Darlehensvertrags in An-\n\nspruch. Sie stützen sich hierbei in erster Linie auf Schadensersatz wegen vor-\n\nvertraglichen Aufklärungsverschuldens. Außerdem machen sie geltend, ihr \n\nRückabwicklungsbegehren rechtfertige sich auch nach § 3 HWiG, da die Ver-\n\nträge auf einer Haustürsituation beruhten und die Anleger anstelle des Kapitals \n\nnur die Rückgabe der Immobilie schuldeten. Das Landgericht Karlsruhe hat die \n\nKlage mit noch nicht rechtskräftigem Urteil überwiegend abgewiesen. Die Fra-\n\nge, ob eine für den Abschluss des Darlehensvertrags ursächliche Haustürsitua-\n\ntion vorgelegen habe, aufgrund derer die Beklagten des hiesigen Verfahrens \n\nihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen \n\nwirksam hätten widerrufen können, hat es offen gelassen, da etwaigen Ansprü-\n\nchen der Anleger auf Rückzahlung geleisteter Zinsen wegen Widerrufs des Dar-\n\nlehens nach dem Haustürwiderrufsgesetz gemäß § 3 HWiG übersteigende An-\n\nsprüche der Finanzierungsbanken auf Rückzahlung des Darlehenskapitals \n\nnebst Zinsen gegenüber stünden, mit denen diese bereits die Aufrechnung er-\n\nklärt hätten. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Klägerin verlangt mit ihrer im Jahre 2005 erhobenen Klage die Fest-\n\nstellung, dass der zwischen den Beklagten und der L-Bank abgeschlossene \n\nVorausdarlehensvertrag vom 5./22. Mai 1997 durch den von den Beklagten er-\n\nklärten Haustürwiderruf nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n7 \n\n8 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Feststellungsklage der Klägerin sei unzulässig. Zwar bestehe zwi-\n\nschen den Parteien und der L-Bank ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis auf-\n\ngrund des Darlehensvertrags, über dessen Fortbestand Unsicherheit bestehe. \n\nAuch könne die Wirksamkeit eines Vertrags Gegenstand einer Feststellungs-\n\nklage sein und die Beklagten hätten gegen das Vorliegen eines Feststellungsin-\n\nteresses nichts Beachtliches vorgebracht. Der Klage stehe aber die anderweiti-\n\nge Rechtshängigkeit desselben Streitgegenstandes in dem Rechtsstreit dersel-\n\nben Parteien in Karlsruhe entgegen. Die Klägerin wolle im Streitfall die Wirk-\n\nsamkeit des Vorausdarlehensvertrags vom 5./22. Mai 1997 klären lassen. Die-\n\nser Streitgegenstand sei aber von dem zeitlich früher rechtshängig gewordenen \n\nFeststellungsantrag in dem Rechtsstreit in Karlsruhe umfasst, ausweislich des-\n\nsen die Feststellung begehrt worden sei, dass aus dem Vorausdarlehensvertrag \n\nkeine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der dortigen Be-\n\nklagten zu 2) (L-Bank) bestünden. Damit sei Streitgegenstand des dortigen Ver-\n\nfahrens auch die hier zur Klärung gestellte Frage, ob der Darlehensvertrag an-\n\ngesichts des Haustürwiderrufs Bestand habe oder nicht. Dass das in dem ande-\n\nren Verfahren zur Entscheidung berufene Gericht die dortige Klage auch aus \n\nanderen Gründen für begründet oder unbegründet halten könne, ohne Ausfüh-\n\nrungen zur Haustürsituation zu machen, stehe dem nicht entgegen. Sofern es \n\ndie Klage aus anderen Gründen für begründet halte und feststelle, dass der \n\nKlägerin des hiesigen Verfahrens aus anderen Gründen keine Ansprüche mehr \n\nzustünden, fehle es an einem Rechtsschutzinteresse der hiesigen Klägerin an \n\nder Feststellung, ob der Vorausdarlehensvertrag auch in Ansehung des Wider-\n\nrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam bleibe oder nicht. Sofern es die \n\nKlage für unbegründet halte, müsse es alle möglichen Anspruchsgrundlagen \n\neinschließlich des Haustürwiderrufs bescheiden. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden \n\nPunkt nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die Klage nicht wegen anderwei-\n\ntiger Rechtshängigkeit für unzulässig erachten dürfen. \n\n10 \n\n1. Wie der erkennende Senat für einen gleichlautenden Feststellungsan-\n\ntrag der Klägerin bereits entschieden hat, ist das Begehren der Klägerin, ange-\n\nsichts des erklärten Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz die Fortdauer \n\ndes Darlehensvertrags feststellen zu lassen, zulässiger Gegenstand einer Fest-\n\nstellungsklage der von der Klägerin auch hier erhobenen Art, für die ein Fest-\n\nstellungsinteresse besteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, \n\nWM 2008, 1260, Tz. 48 f. m.w.N.). Dies verkennt auch das Berufungsgericht \n\nnicht. \n\n11 \n\n2. Rechtlich nicht haltbar ist aber die weitere Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die Klage sei im Hinblick auf die von den Beklagten bereits zuvor anhän-\n\ngig gemachte Klage, insbesondere den Feststellungsantrag zu 3., vor dem \n\nLandgericht Karlsruhe wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 \n\nNr. 1 ZPO) gleichwohl unzulässig. \n\n12 \n\na) Dabei kann dahin stehen, ob - wie die Revision geltend macht - eine \n\ndoppelte Rechtshängigkeit schon deshalb ausscheidet, weil sich der von den \n\nBeklagten des hiesigen Verfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe gestellte \n\nFeststellungsantrag zu 3. auf die Feststellung bezieht, dass der am vorliegen-\n\nden Rechtsstreit nicht beteiligten L-Bank aus dem Vorausdarlehensvertrag kei-\n\nne Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche zustehen. \n\n13 \n\nb) Offenbleiben kann auch, ob die Auffassung der Revision zutrifft, der \n\nEinwand anderweitiger Rechtshängigkeit greife nicht, weil mit der hier erhobe-\n\nnen Feststellungsklage der Gefahr einer Verjährung begegnet werden solle, \n\ndies jedoch nur mit der positiven Feststellungsklage möglich sei, da die negati-\n\nve Feststellungsklage oder die Verteidigung gegen eine solche - wie dies Ge-\n\ngenstand des Parallelverfahrens wäre - die Verjährung nicht hemmten (vgl. \n\nBGHZ 72, 23, 28 ff.; KG, NJW 1961, 33; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 256 \n\nRn. 17; Macke, NJW 1990, 1651). \n\n14 \n\nc) Dies muss nicht entschieden werden, weil die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, \n\naus anderen Gründen unhaltbar ist (so schon zu derselben Argumentation des \n\nBerufungsgerichts Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2009 - XI ZR 569/07, Tz. 1 \n\nund vom 29. September 2009 - XI ZR 37/08, jeweils zitiert nach Juris). \n\n15 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen der \n\nhier im Streit stehenden Feststellungsklage, dass der Darlehensvertrag trotz \n\ndes erklärten Haustürwiderrufs weiter wirksam ist, und dem von den Beklagten \n\nvor dem Landgericht Karlsruhe geführten Rechtsstreit, in dem sie sich hilfswei-\n\nse auf ihren Haustürwiderruf bezogen haben, keine Identität der Streitsache im \n\nSinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zutreffend ist zwar auch das Berufungsge-\n\nricht davon ausgegangen, dass der Streitgegenstand der hiesigen Klage die \n\nvon der Klägerin erstrebte Klärung der Wirksamkeit des Vorausdarlehensver-\n\ntrages trotz des erklärten Haustürwiderrufs ist. Anders als das Berufungsgericht \n\ngemeint hat, ist dieser Streitgegenstand aber nicht von dem Rechtsstreit um-\n\nfasst, den die Beklagten zuvor anhängig gemacht hatten. Die Frage der Wirk-\n\nsamkeit des Vorausdarlehensvertrags ist in dem auf Rückabwicklung, Freistel-\n\nlung und Feststellung gerichteten Prozess vor dem Landgericht Karlsruhe viel-\n\nmehr allein eine Vorfrage, über die - wie auch das Berufungsgericht richtig \n\nsieht - ebenso wie in dem der Senatsentscheidung vom 27. Mai 2008 (XI ZR \n\n132/07, WM 2008, 1260, Tz. 49) zugrunde liegenden Fall nicht einmal notwen-\n\ndigerweise zu entscheiden war, und über die das Landgericht Karlsruhe auch \n\ntatsächlich nicht entschieden hat. Es besteht insofern - dies verkennt das Beru-\n\nfungsgericht - lediglich eine Identität mit einer im Parallelprozess auftretenden \n\nVorfrage, die aber keine doppelte Rechtshängigkeit begründet (vgl. Zöller/ \n\nGreger, ZPO, 28. Aufl., § 261 Rn. 10). Dies gilt auch für den vom Berufungsge-\n\nricht insoweit als entscheidend erachteten Feststellungsantrag zu 3. der Anle-\n\nger, mit dem diese die Feststellung begehren, dass aus dem Vorausdarlehens-\n\nvertrag keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Finan-\n\nzierungsbank bestehen. Auch für diesen Antrag, der im Zusammenhang mit der \n\nvon den Beklagten vertretenen Auffassung steht, sie schuldeten der Klägerin \n\nbei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags keine Zahlungen, son-\n\ndern nur die Rückgabe der Immobilie, ist die Frage der Wirksamkeit des Ver-\n\ntrags nur eine - nicht notwendig zu entscheidende - Vorfrage. Entsprechend hat \n\ndas Landgericht Karlsruhe die Klage auch insoweit ohne Klärung der Wirksam-\n\nkeit des Darlehensvertrags mit der Begründung abgewiesen, auch für den Fall \n\neines wirksamen Widerrufs bestünden Darlehensrückzahlungs- und Zinszah-\n\nlungsansprüche der finanzierenden Bank aus § 3 HWiG (vgl. BGHZ 168, 1, \n\nTz. 20). \n\n16 \n\nDie in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob \n\ndie Klägerin je nach Ausgang des Rechtsstreits vor dem Land- bzw. Oberlan-\n\ndesgericht Karlsruhe ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung \n\nhat, vermischt die Frage der doppelten Rechtshängigkeit mit der Frage des Be-\n\nstehens eines Feststellungsinteresses. Die diesbezüglichen Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin je nach \n\nAusgang des von den Beklagten angestrengten Rechtsstreits sind im Übrigen \n\nauch in der Sache rechtlich nicht haltbar. Wie der Senat bereits in dem Urteil \n\nvom 27. Mai 2008 entschieden hat, lässt sich in Fällen der vorliegenden Art ein \n\nFeststellungsinteresse der Klägerin mit Blick auf eine auf Rückabwicklung und \n\nFreistellung von den Verbindlichkeiten gerichtete gegenläufige Klage der Anle-\n\nger schon deshalb nicht verneinen, weil dort nicht notwendigerweise über die \n\nFrage der Unwirksamkeit des Vorausdarlehensvertrags entschieden wird und \n\neine gegebenenfalls über die Frage getroffene Entscheidung nicht in materielle \n\n17 \n\n18 \n\nRechtskraft erwachsen würde (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR \n\n132/07, WM 2008, 1260, Tz. 49). \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil erweist sich auch nicht etwa mit anderer Be-\n\ngründung im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). \n\nDie Revision weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nicht gehalten \n\nwar, vorrangig im Rahmen des anhängigen Parallelprozesses eine Zwischen-\n\nfeststellungswiderklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zu erheben. Dabei kann dahin-\n\nstehen, ob das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse für \n\neine selbständige positive Feststellungsklage überhaupt durch die Möglichkeit, \n\ndie erstrebte Entscheidung durch eine Widerklage im Rahmen eines bereits \n\nanhängigen Rechtsstreits umgekehrten Rubrums zu erreichen, beseitigt wird \n\n(so Brandenburgisches OLG, BKR 2007, 508, 509), oder ob dem Kläger inso-\n\nweit grundsätzlich die von § 35 ZPO eröffnete Wahlmöglichkeit zusteht (Stein/ \n\nJonas/H.Roth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rn. 31, § 256 Rn. 62, jeweils m.w.N.). Der \n\nVerweis auf eine andere Rechtsschutzmöglichkeit setzt nämlich jedenfalls vor-\n\naus, dass es dem Kläger möglich und zumutbar ist, sein Klageziel mit der ande-\n\nren Klage zu verfolgen, dass insbesondere seinem Feststellungsinteresse \n\ndurch diese genügt ist (st. Rspr., siehe nur BGHZ 134, 201, 208 f. m.w.N.). Der \n\nKläger einer Feststellungsklage muss die Sicherheit haben, dass in dem ande-\n\nren Verfahren über die von ihm begehrte Feststellung eine materiell-rechtliche \n\nEntscheidung ergeht (BGHZ 134, 201, 209). \n\n19 \n\nAn dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall. Es steht nicht fest, dass \n\ndie Klägerin mit einer in dem Parallelverfahren erhobenen Zwischenfeststel-\n\nlungswiderklage die von ihr erstrebte Klärung der Frage der Wirksamkeit des \n\nVorausdarlehensvertrags erreichen könnte. Zwingende Zulässigkeitsvorausset-\n\nzung einer solchen Klage ist, dass das Bestehen oder Nichtbestehen des strei-\n\ntigen Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist, \n\nalso ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis \n\nbesteht (BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932, Tz. 17). \n\nDabei kommt es zwar nicht darauf an, ob das Gericht seine Entscheidung not-\n\nwendig auch auf diesen Grund stützen muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober \n\n2007 - VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262, Tz. 11); vielmehr ist es bei mehreren \n\nBegründungsmöglichkeiten für die Hauptentscheidung ausreichend, dass das \n\nRechtsverhältnis für einen der möglichen Begründungswege ein notwendiges \n\nGlied ist (MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 256 Rn. 80; Zöller/ \n\nGreger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 25). An der Vorgreiflichkeit fehlt es aber, \n\nwenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abgewiesen wird, ob das \n\nzwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH, Urteile vom \n\n2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932, Tz. 17 und vom 16. Juli 2004 \n\n- V ZR 222/03, WM 2005, 991, 993 m.w.N.). \n\n20 \n\nSo ist es hier im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe \n\ngeschehen. Das Landgericht hat die Klage - auch soweit sie auf Ansprüche \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz gestützt war - abgewiesen, ohne die von der \n\nKlägerin erwünschte Klärung des wirksamen Fortbestehens des Vorausdarle-\n\nhensvertrags trotz des Haustürwiderrufs der Darlehensnehmer herbeizuführen. \n\nSchon aus diesem Grund ist es der Klägerin des Streitverfahrens nicht zumut-\n\nbar, nun im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe gleich-\n\nwohl eine Zwischenfeststellungswiderklage zu erheben, da auch dort unabhän-\n\ngig von der Frage der Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrags eine Ent-\n\nscheidung ergehen könnte, und die Klägerin Gefahr liefe, dass ihre Zwischen-\n\nfeststellungswiderklage mangels Vorgreiflichkeit der Wirksamkeit des Darle-\n\nhensvertrags als unzulässig erachtet wird. Dieses Risiko folgt daraus, dass im \n\nRahmen der auf Rückabwicklung und Schadensersatz gerichteten Klage der \n\nDarlehensnehmer der wirksame Fortbestand des Darlehensvertrags in einem \n\nFall wie dem vorliegenden nicht zwingend geklärt werden muss. Der Erfolg oder \n\nMisserfolg der Klage der Anleger hängt hier auch, soweit sie auf den Haustür-\n\nwiderruf gestützt ist, nicht zwingend von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit \n\ndes Vorausdarlehensvertrags infolge des Widerrufs ab. Wenn ihrem auf Scha-\n\ndensersatz gerichteten Hauptbegehren stattgegeben wird, kommt es auf die \n\nWirksamkeit des Darlehensvertrags ohnedies nicht an. Doch auch wenn die \n\nKlage abgewiesen wird, kann die Wirksamkeit des Darlehensvertrags in Fällen \n\nwie dem Streitfall, in dem noch keine Tilgungsleistungen erbracht worden sind, \n\ndahinstehen. Denn beim Realkredit, wie er hier gegeben ist, stünden selbst bei \n\neinem unterstellten wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags den von den \n\nDarlehensnehmern geltend gemachten Ansprüchen, soweit sie auf das Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz gestützt sind, übersteigende Ansprüche des Kreditinstituts \n\ngegenüber, das bei einer Rückabwicklung seinerseits nach § 3 HWiG Anspruch \n\nauf Rückzahlung des Darlehenskapitals nebst der angemessenen banküblichen \n\nVerzinsung hat (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 168, 1, Tz. 20 m.w.N.). \n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nun die erforderlichen Feststellungen \n\nzur Frage der Wirksamkeit des Vorausdarlehensvertrags zu treffen haben. \n\nWiechers \n\nJoeres \n\nMayen \n\nEllenberger \n\nMatthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 02.04.2007 - 4 O 559/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.02.2009 - I-17 U 65/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/xi-zr-110-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-15/xi-zr-110-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZR_110-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:26.114317+00:00"}}