{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__27-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-12-08","aktenzeichen":"XI ZB 27/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 27/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nWiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nam 8. Dezember 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n10. Juni 2009 und der Beschluss des Landgerichts \n\nMünchen I vom 12. Mai 2009, soweit er das auf Verletzung \n\neines Beratungsvertrages gestützte Klagebegehren gegen \n\ndie Beklagte zu 3) betrifft, aufgehoben. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n5.750 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie klagende Partei macht unter anderem Schadensersatzansprüche \n\ngegen die Beklagte zu 3) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe-\n\nratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. \n\n Medienfonds GmbH und Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die \n\nBeklagte in mehrfacher Weise ihrer Pflicht zur anleger- und anlagegerechten \n\nBeratung schlecht erfüllt habe. \n\n2 \n\nUnter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München \n\nein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an-\n\nhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den \n\nFonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma-\n\nchung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I \n\ndas Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 \n\nKapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel \n\nder Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. \n\n3 \n\nDie sofortige Beschwerde der klagenden Partei gegen diesen Beschluss \n\nhat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im \n\nWesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unter-\n\nliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde \n\nsei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zuläs-\n\nsig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 \n\nKapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem \n\nMusterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch we-\n\ngen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinforma-\n\ntionen geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen \n\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit \n\nauszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren \n\nRechtsverhältnis das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entschei-\n\ndungserheblicher Relevanz sei. \n\n4 \n\nMit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde \n\nbegehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-\n\nhaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der \n\nRechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom \n\n16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 \n\nAbs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera-\n\ntungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG ge-\n\nstellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer-\n\nden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des \n\nBeschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 \n\naaO, Tz. 16). \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die \n\nAussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh-\n\nlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster-\n\nklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, \n\nTz. 17). \n\n7 \n\n3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-\n\nverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom \n\nAusgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter-\n\nliegende Partei zu tragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, \n\nTz. 19 m.w.N.). \n\nWiechers Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 12.05.2009 - 27 O 20040/08 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 10.06.2009 - 5 W 1570/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/xi-zb-27-09","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-08/xi-zb-27-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__27-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:24.314452+00:00"}}