{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__15-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"XI ZB 15/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 251 Satz 2, § 520 Abs. 2 Satz 2, § 307 a) Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, enthält nicht zugleich einen Antrag auf Verlängerung einer laufenden Berufungsbegründungsfrist. b) Ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist, so darf im Berufungsverfahren ein Anerkenntnisurteil jedenfalls dann nicht erge- hen, wenn das Anerkenntnis nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erklärt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 15/09 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 251 Satz 2, § 520 Abs. 2 Satz 2, § 307 \n\na) Der Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, enthält nicht zugleich einen \n\nAntrag auf Verlängerung einer laufenden Berufungsbegründungsfrist. \n\nb) Ist die Berufung unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt ist, \n\nso darf im Berufungsverfahren ein Anerkenntnisurteil jedenfalls dann nicht erge-\n\nhen, wenn das Anerkenntnis nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nerklärt worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 10. November 2009 - XI ZB 15/09 - OLG Karlsruhe \n LG Mannheim \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nWiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nam 10. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März \n\n2009 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n20.135,96 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die von den Klägern begehrte Rückabwicklung \n\neines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gewährten Darlehens. \n\nGegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wor-\n\nden ist, haben die Kläger, denen dieses Urteil am 29. August 2007 zugestellt \n\nworden ist, am 26. September 2007 Berufung eingelegt. Auf Antrag der Kläger \n\nund mit Zustimmung der Beklagten hat das Berufungsgericht am 10. Oktober \n\n2007 nach § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. In dem Be-\n\nschluss ist ausdrücklich auf \"§ 251 Satz 2 ZPO\" hingewiesen worden. \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 haben die Kläger die Berufung \n\nbegründet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 Teilaner-\n\nkenntnis erklärt und im Übrigen die Zurückweisung der Berufung beantragt. In \n\nHöhe des nicht anerkannten Teils haben die Kläger unter dem 27. Januar 2009 \n\ndie Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19. Februar \n\n2009 das Teilanerkenntnis widerrufen, die Ansicht vertreten, das Anerkenntnis \n\nsei wirkungslos, und die Verwerfung der Berufung beantragt. \n\n4 \n\nNach entsprechendem Hinweis hat das Berufungsgericht mit Beschluss \n\nvom 12. März 2009 die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat \n\nes im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei von den Klägern nicht inner-\n\nhalb der bis zum 29. Oktober 2007 laufenden Frist begründet worden. Nach \n\n§ 251 Satz 2, § 233 ZPO habe die Anordnung des Ruhens des Verfahrens den \n\nLauf der Begründungsfrist nicht beeinflusst. Entgegen der Auffassung der Klä-\n\nger enthalte deren Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom \n\n9. Oktober 2007 keinen stillschweigenden Antrag auf Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist. Dafür liefere der Wortlaut des Antrags keinen Anhalt. \n\nZudem sei nicht erkennbar, dass der wirkliche Wille der Kläger damals dahin \n\ngegangen sei, auch eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. \n\nDie Unzulässigkeit der Berufung schließe den Erlass eines Anerkenntnisurteils \n\naus. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass einer Entscheidung im \n\nRechtsmittelverfahren zwingend die Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen \n\nvorauszugehen habe. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 \n\nZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-\n\nlässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGHZ 151, 42, 43; \n\n151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) \n\nnoch zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO) erforderlich. \n\n6 \n\n1. Der Beschluss des Berufungsgerichts geht im Einklang mit der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Frist zur Begründung der \n\nBerufung nicht eingehalten und deswegen die Berufung der Beklagten unzuläs-\n\nsig ist. Das Berufungsgericht hat dabei entgegen der von der Rechtsbeschwer-\n\nde vertretenen Ansicht weder die für die Auslegung von Prozesserklärungen \n\ngeltenden Regeln missachtet, noch das Recht der Kläger auf effektiven Rechts-\n\nschutz oder auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-\n\nprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281) verletzt. \n\n7 \n\n8 \n\na) Die Berufung der Kläger ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der in \n\n§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist begründet worden ist. Die Anord-\n\nnung des Ruhens des Verfahrens hat den Lauf dieser Frist nach § 251 Satz 2, \n\n§ 233 ZPO nicht beeinflusst. \n\nb) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ent-\n\nschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-\n\nRR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931). Das \n\nBerufungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger \n\nkeinen solchen Antrag gestellt haben. Insbesondere ist deren Antrag auf An-\n\nordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zugleich als Antrag auf Verlängerung \n\nder Frist zur Begründung der Berufung auszulegen. \n\n9 \n\naa) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am \n\nbuchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon \n\nauszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach \n\nden Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen \n\nInteressenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR \n\n94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, \n\n1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, \n\nTz. 11; Beschlüsse vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, vom \n\n2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. März 2009 \n\n- VI ZB 89/08, MDR 2009, 760). Dabei bestimmen allerdings, was die Rechts-\n\nbeschwerde übersieht, nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden \n\nPartei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich die-\n\nse aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Um-\n\nständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewähl-\n\nte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck \n\nkommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 \n\n- IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, \n\nNJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, \n\n760). \n\n10 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen eröffnet, wie das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei festgestellt hat, bereits der Wortlaut des Antrags der Kläger keinen \n\nRaum für eine Auslegung als doppelte Prozesserklärung, die sowohl auf die \n\nAnordnung des Ruhens des Verfahrens als auch auf die Verlängerung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist gerichtet ist. Weder der Antrag noch die Mitteilung der \n\nZustimmung der Klägerseite weisen irgendeinen Bezug auf die Verlängerung \n\nder Berufungsbegründungsfrist auf. \n\n11 \n\nZudem war auch aus den sonstigen Umständen weder für das Beru-\n\nfungsgericht noch für die Beklagte erkennbar, dass die Kläger mit ihrem Schrift-\n\nsatz vom 9. Oktober 2007 nicht nur das Ruhen des Verfahrens, sondern zudem \n\neine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrten. Zu diesem Zeit-\n\npunkt konnte nämlich die am 29. Oktober 2007 ablaufende Frist für die Beru-\n\nfungsbegründung, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, ohne \n\nSchwierigkeiten noch eingehalten werden. Es mag zwar damals ein Interesse \n\nder Kläger bestanden haben, aus Kostengründen zunächst von einer Begrün-\n\ndung der Berufung abzusehen. Dies hat jedoch weder in dem Schriftsatz der \n\nKlägervertreter vom 9. Oktober 2007 noch in sonstigen Äußerungen einen Nie-\n\nderschlag gefunden. \n\n12 \n\ncc) Das Berufungsgericht befindet sich damit - worauf die Rechtsbe-\n\nschwerdeerwiderung ebenfalls zutreffend hinweist - in Übereinstimmung mit der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass auch aus diesem Grund die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts erfordert. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nwird ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens für sich genommen nicht zugleich als \n\nAntrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für eine Berufung aufgefasst \n\n(vgl. Beschluss vom 28. September 2000 - V ZB 35/00, NJW-RR 2001, 572; \n\nzustimmend MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 251 Rn. 16; Musielak/ \n\nStadler, ZPO, 6. Aufl., § 251 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 251 \n\nRn. 9). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht, das bei seiner Würdigung \n\nauch die Umstände des vorliegenden Falles bedacht hat, seiner Entscheidung \n\nzugrunde gelegt. \n\n13 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\nwegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig, weil die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts, trotz eines Teilanerkenntnisses durch die Beklagte die Berufung \n\nder Kläger insgesamt als unzulässig zu verwerfen, eine klärungsbedürftige \n\nRechtsfrage aufwirft. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht ist vielmehr der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs gefolgt, nach der im Rechtsmittelverfahren ein Anerkenntnisurteil \n\nnicht ergehen darf, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom \n\n25. November 1993 - IX ZR 51/93, WM 1994, 608, 609). Die von der Rechtsbe-\n\nschwerde aufgeworfene Frage ist jedenfalls für den hier entscheidungserhebli-\n\nchen Fall eines Anerkenntnisses nach Eintritt der Unzulässigkeit des Rechtsmit-\n\ntels geklärt. \n\n15 \n\nMit einem Anerkenntnis kann der Beklagte zwar über den sachlich-\n\nrechtlichen Anspruch disponieren, so dass es dem Gericht verwehrt ist, den ihm \n\nursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen (vgl. BGHZ 10, 333, 335; \n\nBGH, Urteil vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414). Die Parteien \n\nkönnen jedoch grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvorausset-\n\nzungen verfügen, so dass diese auch im Falle eines Anerkenntnisses vom Ge-\n\nricht zu prüfen sind (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, \n\nWM 1994, 608, 609 und vom 30. März 2001 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414). \n\nDie Literatur teilt ganz überwiegend diesen Standpunkt der Rechtsprechung \n\n(Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 307 Rn. 48; Zöller/Vollkommer, ZPO, \n\n27. Aufl., § 307 Rn. 4; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 307 Rn. 10; \n\nWieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 307 Rn. 19; aA Rosenberg/ \n\nSchwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 131 Rn. 55). \n\n16 \n\nDas Reichsgericht äußert sich - anders als die Rechtsbeschwerde \n\nmeint - in einer älteren Entscheidung (RGZ 165, 85 ff.), die ein Verzichtsurteil \n\nbetrifft, nicht zu dessen Erlass trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr \n\nwar in dem vom Reichsgericht zu beurteilenden Sachverhalt die Berufung bei \n\nErklärung eines teilweisen Verzichts zulässig, so dass sich das Reichsgericht \n\n(RGZ 165, 85, 86 ff.) mit der - für die vorliegende Rechtsbeschwerde bedeu-\n\ntungslosen - Frage zu befassen hatte, ob die Berufung nachträglich unzulässig \n\nwird, wenn der nach Erklärung eines Teilverzichts verbleibende Streitwert die \n\nBerufungssumme nicht mehr erreicht. \n\n17 \n\nDas Teilanerkenntnis der Beklagten enthob damit das Berufungsgericht \n\nnicht der Notwendigkeit, alle prozessualen Urteilsvoraussetzungen zu prüfen. \n\nDie im Zeitpunkt der Erklärung des Anerkenntnisses bereits beistehende Unzu-\n\nlässigkeit der Berufung stand dem Erlass eines Anerkenntnisurteils entgegen. \n\n18 \n\n3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist \n\nist zum einen im Berufungsverfahren nicht beantragt worden und kommt \n\n- entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nach § 233 ZPO zudem sach-\n\nlich nicht in Betracht, da die Versäumung der Begründungsfrist auf einem\n\n schuldhaften Versehen der Prozessbevollmächtigten der Kläger beruht (§ 85 \n\nAbs. 2 ZPO). Diese haben ersichtlich die Regelung des § 251 Satz 2 ZPO \n\nübersehen, obwohl das Berufungsgericht darauf in seinem Beschluss vom \n\n10. Oktober 2007 ausdrücklich hingewiesen hat. \n\nWiechers \n\nJoeres \n\nEllenberger \n\n Maihold \n\nMatthias \n\nVorinstanzen: \nLG Mannheim, Entscheidung vom 21.08.2007 - 9 O 429/06 - \nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2009 - 17 U 169/07 (08) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zb-15-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zb-15-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__15-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:04.402247+00:00"}}