{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__13-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"XI ZB 13/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 13/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nWiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nam 10. November 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des \n\n17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. März \n\n2009 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n31.235,62 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die von den Klägern begehrte Rückabwicklung \n\neines zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung gewährten Darlehens. \n\nGegen das Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen wor-\n\nden ist, haben die Kläger, denen dieses Urteil am 17. August 2007 zugestellt \n\nworden ist, am 11. September 2007 Berufung eingelegt. Auf Antrag der Kläger \n\nund mit Zustimmung der Beklagten hat das Berufungsgericht am 26. September \n\n2007 nach § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. In dem Be-\n\nschluss ist ausdrücklich auf \"§ 251 Satz 2 ZPO\" hingewiesen worden. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. November 2008 das Verfahren \n\nwieder aufgerufen und zugleich beantragt, die Berufung der Kläger wegen Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Mit \n\nSchriftsatz vom 2. Dezember 2008 haben die Kläger die Berufung begründet. \n\nNach entsprechendem Hinweis hat das Berufungsgericht mit Beschluss \n\nvom 12. März 2009 die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat \n\nes im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei von den Klägern nicht inner-\n\nhalb der bis zum 17. Oktober 2007 laufenden Frist begründet worden. Nach \n\n§ 251 Satz 2, § 233 ZPO habe die Anordnung des Ruhens des Verfahrens den \n\nLauf der Begründungsfrist nicht beeinflusst. Entgegen der Auffassung der Klä-\n\nger enthalte deren Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom \n\n18. September 2007 keinen stillschweigenden Antrag auf Verlängerung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist. Dafür liefere der Wortlaut des Antrags keinen Anhalt. \n\nZudem sei nicht erkennbar, dass der wirkliche Wille der Kläger damals dahin \n\ngegangen sei, auch eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. \n\nMöglicherweise seien die Prozessbevollmächtigten der Kläger irrtümlich davon \n\nausgegangen, mit dem Ruhen des Verfahrens die Wirkung des § 249 ZPO er-\n\nzielen zu können. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 \n\nZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-\n\nlässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGHZ 151, 42, 43; \n\n151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) \n\nerforderlich. \n\n6 \n\n1. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der \n\n7 \n\n8 \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat entgegen der \n\nvon der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht weder die für die Auslegung \n\nvon Prozesserklärungen geltenden Regeln missachtet, noch das Recht der \n\nKläger auf effektiven Rechtsschutz oder auf rechtliches Gehör (Art. 2 Abs. 1 GG \n\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG NJW 2003, 281) verletzt. \n\na) Die Berufung der Kläger ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der in \n\n§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmten Frist begründet worden ist. Die Anord-\n\nnung des Ruhens des Verfahrens hat den Lauf dieser Frist nach § 251 Satz 2, \n\n§ 233 ZPO nicht beeinflusst. \n\nb) Der Verwerfung der Berufung steht nicht entgegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht nicht über eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ent-\n\nschieden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, \n\nNJW-RR 1988, 581 und vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931). \n\nDas Berufungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass die Klä-\n\nger keinen solchen Antrag gestellt haben. Insbesondere ist deren Antrag auf \n\nAnordnung des Ruhens des Verfahrens nicht zugleich als Antrag auf Verlänge-\n\nrung der Frist zur Begründung der Berufung auszulegen. \n\n9 \n\naa) Bei Auslegung einer Prozesserklärung darf eine Partei nicht am \n\nbuchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon \n\nauszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach \n\nden Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen \n\nInteressenlage entspricht (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR \n\n94/98, NJW-RR 2000, 1446, vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 210/99, WM 2000, \n\n1512, 1514 und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, \n\nTz. 11; Beschlüsse vom 30. April 2003 - V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, vom \n\n2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 und vom 24. März 2009 \n\n- VI ZB 89/08, MDR 2009, 760). Dabei bestimmen allerdings, was die Rechts-\n\nbeschwerde übersieht, nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden \n\nPartei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich die-\n\nse aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Um-\n\nständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewähl-\n\nte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck \n\nkommende Wille des Erklärenden (BGH, Beschlüsse vom 15. März 2006 \n\n- IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862, Tz. 13, vom 30. Mai 2007 - XII ZB 82/06, \n\nNJW 2007, 3640, Tz. 26 und vom 24. März 2009 - VI ZB 89/08, MDR 2009, \n\n760). \n\n10 \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen eröffnet, wie das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei feststellt, bereits der Wortlaut des Antrags der Kläger keinen Raum für \n\neine Auslegung als doppelte Prozesserklärung, die sowohl auf die Anordnung \n\ndes Ruhens des Verfahrens als auch auf die Verlängerung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist gerichtet ist. Weder der Antrag noch die Mitteilung der Zustim-\n\nmung der Klägerseite weisen irgendeinen Bezug auf die Verlängerung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist auf. \n\n11 \n\nZudem war auch aus den sonstigen Umständen weder für das Beru-\n\nfungsgericht noch für die Beklagte erkennbar, dass die Kläger mit ihrem Schrift-\n\nsatz vom 18. September 2007 nicht nur das Ruhen des Verfahrens, sondern \n\nzudem eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrten. Zu die-\n\nsem Zeitpunkt konnte nämlich die am 17. Oktober 2007 ablaufende Frist für die \n\nBerufungsbegründung, worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hinweist, \n\nohne Schwierigkeiten noch eingehalten werden. Es mag zwar damals ein Inte-\n\nresse der Kläger bestanden haben, aus Kostengründen zunächst von einer Be-\n\ngründung der Berufung abzusehen. Dies hat jedoch weder in dem Schriftsatz \n\nder Klägervertreter vom 18. September 2007 noch in sonstigen Äußerungen \n\neinen Niederschlag gefunden. \n\n12 \n\ncc) Das Berufungsgericht befindet sich damit - worauf die Rechtsbe-\n\nschwerdeerwiderung ebenfalls zutreffend hinweist - in Übereinstimmung mit der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, so dass auch aus diesem Grund die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts erfordert. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nwird ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens für sich genommen nicht zugleich als \n\nAntrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für eine Berufung aufgefasst \n\n(vgl. Beschluss vom 28. September 2000 - V ZB 35/00, NJW-RR 2001, 572; \n\nzustimmend MünchKommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 251 Rn. 16; Musielak/ \n\nStadler, ZPO, 6. Aufl., § 251 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 251 \n\nRn. 9). Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht, das bei seiner Würdigung \n\nauch die Umstände des vorliegenden Falles bedacht hat, seiner Entscheidung \n\nzugrunde gelegt. \n\n13 \n\n2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist \n\nist zum einen im Berufungsverfahren nicht beantragt worden und kommt - ent-\n\ngegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nach § 233 ZPO zudem sachlich \n\nnicht in Betracht, da die Versäumung der Begründungsfrist auf einem schuld-\n\nhaften Versehen der Prozessbevollmächtigten der Kläger beruht (§ 85 Abs. 2 \n\nZPO). Diese haben ersichtlich die Regelung des § 251 Satz 2 ZPO übersehen, \n\nobwohl das Berufungsgericht darauf in seinem Beschluss vom 26. September \n\n2007 ausdrücklich hingewiesen hat. \n\nWiechers Joeres Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 03.08.2007 - 9 O 421/06 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.03.2009 - 17 U 154/07 (08) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zb-13-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zb-13-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__13-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:06.714906+00:00"}}