{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__11-09","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-09-08","aktenzeichen":"XI ZB 11/09","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 11/09\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nWiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nam 8. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss \n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n6. März 2009 und der Beschluss des Landgerichts \n\nMünchen I vom 8. Januar 2009 aufgehoben. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nbeträgt 11.350 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die \n\nBeklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im \n\nZusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Me-\n\ndienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Be-\n\nklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Bera-\n\ntung schlecht erfüllt habe. \n\n2 \n\nUnter dem Aktenzeichen KAP 2/07 \n\nist beim Oberlandesgericht \n\nMünchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz \n\n(KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit \n\ndes für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach \n\nBekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht \n\nMünchen I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses \n\nnach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende \n\nFeststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich \n\nsei. \n\n3 \n\nDie sofortigen Beschwerden gegen diesen Beschluss hat das Be-\n\nschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesent-\n\nlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege \n\ngemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerden \n\nseien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zu-\n\nlässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich des § 7 \n\nKapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem \n\nMusterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch \n\nwegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktin-\n\nformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigela-\n\ndenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit \n\nsei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für \n\nderen Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von \n\nentscheidungserheblicher Relevanz sei. \n\n4 \n\nMit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde \n\nbegehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO \n\nstatthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der \n\nRechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss \n\nvom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - \n\n§ 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem \n\nBeratungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG \n\ngestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst \n\nwerden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht \n\ndes Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni \n\n2009 aaO, Tz. 16). \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht \n\ndie Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung \n\nrechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines \n\nMusterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 \n\naaO, Tz. 17). \n\n7 \n\n3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde-\n\nverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig \n\nvom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache \n\nunterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 \n\n- II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). \n\nWiechers \n\nMüller \n\nEllenberger \n\nMaihold \n\nMatthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 08.01.2009 - 27 O 21945/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 06.03.2009 - 5 W 882/09 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-08/xi-zb-11-09","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-08/xi-zb-11-09","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2009/XI_ZB__11-09.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:16.905469+00:00"}}