{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-04-21","aktenzeichen":"XI ZR 55/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 55/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. April 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers \n\nund die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des \n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom \n\n29. Januar 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung \n\nVerbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-\n\nrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse ver-\n\nwendet - wie alle öffentlich-rechtlichen Sparkassen - gegenüber ihren \n\nKunden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach dem Muster \n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Spar-\n\nkassen) unter anderem folgende Klausel enthält: \n\nNr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen \n\n(1) Entgelt-Berechtigung \n\nDie Sparkasse ist berechtigt, für ihre Leistungen Entgelte, insbe-\n\nsondere Zinsen und Provisionen, vom Kunden zu verlangen. Dies \n\ngilt auch für Leistungen, die zusätzlich zu einer üblichen Grund-\n\nleistung im Auftrag oder nach den Grundsätzen der Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag im Interesse des Kunden erbracht oder im Zu-\n\nsammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm erforderlich \n\nwerden (z.B. bei der Verwaltung von Sicherheiten). \n\n(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte \n\nSoweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Pri-\n\nvat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Be-\n\nrücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen \n\nZinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerli-\n\nchen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt \n\nund geändert. Für typische, regelmäßig vorkommende Bankleis-\n\ntungen gelten die im Preisaushang, ergänzend im Preis- und Leis-\n\ntungsverzeichnis ausgewiesenen Entgelte, und zwar die der je-\n\nweils geltenden Fassung. Für dort nicht aufgeführte Leistungen, \n\ndie nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten \n\nsind, werden angemessene Entgelte gemäß Satz 1 berechnet. Der \n\nKunde kann die Vorlage einer Abrechnung verlangen. \n\nWerden Zinsen oder sonstige Entgelte erhöht, kann der Kunde die \n\ndavon betroffene Geschäftsbeziehung innerhalb von sechs Wo-\n\nchen seit Bekanntgabe mit sofortiger Wirkung kündigen. Im Falle \n\nder Kündigung wird die Erhöhung nicht wirksam. Eine Kreditkündi-\n\ngung des Kunden gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn er den ge-\n\nschuldeten Betrag nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwer-\n\nden der Kündigung zurückzahlt. (…) \n\n2 \n\nDer Kläger wendet sich, soweit Bankgeschäfte betroffen sind, die \n\nmit privaten Kunden getätigt werden, mit der Unterlassungsklage aus § 1 \n\nUKlaG gegen Absatz 2 Satz 1 dieser Klausel. Das Landgericht hat der \n\nKlage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblie-\n\nben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Nürnberg WM 2008, 1921 = ZIP 2008, \n\n607 = OLGR Nürnberg 2008, 607) hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie beanstandete Klausel sei mit wesentlichen Grundgedanken der \n\ngesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren \n\nund deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. \n\nEine solche Unvereinbarkeit liege nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofes vor, wenn Sparkassen oder Banken ihren Kunden \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntgelte für solche Leistungen in Rechnung stellten, zu denen sie bereits \n\nkraft Gesetzes oder Vertrages ohne Gegenleistung verpflichtet seien. Die \n\nangegriffene Klausel erwecke unter Zugrundelegung des maßgeblichen \n\nGrundsatzes der \"kundenfeindlichsten\" Auslegung den Eindruck, die \n\nSparkasse dürfe für jegliche Tätigkeit ein Entgelt verlangen. Gerade der \n\nBeginn des Satzes 1 der Nr. 17 Abs. 2 AGB, nämlich \"soweit nichts an-\n\nders vereinbart ist\", bestärke das Verständnis, dass die Sparkasse dann \n\neben für sämtliche von ihr erbrachten Tätigkeiten Geld verlangen könne, \n\naußer sie habe mit ihrem Kunden eine Sondervereinbarung getroffen. \n\nDurch den nachfolgenden Satz 3, der ausdrücklich auf Satz 1 Bezug \n\nnehme, werde dieser Eindruck nicht beseitigt, sondern eher verstärkt, \n\nnämlich dass Satz 1 eine Auffangfunktion für solche Tätigkeiten erfülle, \n\ndie nicht vom \"Preis- und Leistungsverzeichnis\" oder einer individuell \n\ngetroffenen Vereinbarung erfasst seien. Dieser Eindruck werde auch \n\nnicht durch Nr. 17 Abs. 1 AGB oder die Überschriften der Absätze 1 und \n\n2 beseitigt. Vielmehr erwecke auch Nr. 17 Abs. 1 AGB den Eindruck, die \n\nSparkasse dürfe für alles und jedes ein Entgelt verlangen. Eine irgend-\n\nwie geartete Einschränkung sei nicht ersichtlich. Eine solche könne sich \n\nauch nicht aus den Überschriften der Absätze 1 und 2 ergeben. Daraus \n\nkönne nicht der Schluss gezogen werden, Nr. 17 Abs. 1 unterstelle still-\n\nschweigend, dass nur berechtigte Entgelte verlangt würden. Ein solches \n\nVerständnis werde sofort durch die Formulierung in Nr. 17 Abs. 1 AGB \n\nzunichte gemacht. Eine nach der Rechtsprechung erforderliche Differen-\n\nzierung zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Leistungen werde \n\ndort gerade nicht vorgenommen. \n\n7 \n\nEs könne auch keineswegs davon ausgegangen werden, dass von \n\nSparkassen selbstverständlich nur solche Kosten übergewälzt würden, \n\ndie sie nicht kraft Gesetzes selbst tragen müssten. Eine ergänzende Ver-\n\ntragsauslegung dahingehend, nur erlaubte Kosten verlangen zu dürfen, \n\nsei im Verbandsprozess nicht gestattet. \n\n8 \n\nEine weitere Überprüfung, ob die Klausel zusätzlich auch wegen \n\neines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB oder wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Ver-\n\nbraucherdarlehens nach §§ 492 ff. BGB unwirksam sei, müsse nicht er-\n\nfolgen. \n\nII. \n\n9 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass \n\ndie Revision zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 \n\nNr. 1 UKlaG ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, im \n\nBankgeschäft mit privaten Kunden, das heißt Verbrauchern (§ 13 BGB), \n\ndie in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB enthaltene Klausel zu verwenden, da \n\ndiese nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. \n\n10 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\ndie beanstandete Klausel nicht nur bestimmt, wie die Entgelte von der \n\nBeklagten festgelegt und geändert werden, sondern dass sie auch regelt, \n\nob Entgelte von der Beklagten erhoben werden. Auf dieser Grundlage \n\nhat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht wei-\n\nter zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 \n\nAGB berechtigt ist, Entgelte auch für solche Leistungen zu erheben, zu \n\nderen Erbringung sie schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertragli-\n\nchen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vor-\n\nnimmt. \n\n11 \n\na) Der Senat kann die für die Inhaltskontrolle erforderliche Ausle-\n\ngung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprü-\n\nfen, da die Klausel deutschlandweit von öffentlich-rechtlichen Sparkas-\n\nsen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wird (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632, \n\nTz. 14 m.w.N.). Die Auslegung hat dabei nach ihrem objektiven Inhalt \n\nund typischen Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen \n\nund redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der nor-\n\nmalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Ver-\n\nständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde \n\nzu legen sind (st. Rspr., siehe nur BGHZ 106, 259, 264 f.; 176, 244, \n\nTz. 19; BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06, WM 2007, \n\n1142, Tz. 19). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB \n\nzu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtsprechung führt diese \n\nAuslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den \n\nmöglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirk-\n\nsamkeit der Klausel führt (siehe nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, \n\n155). Denn damit ist die scheinbar \"kundenfeindlichste\" Auslegung im \n\nErgebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (BGHZ 158, 149, 155; \n\n176, 244, Tz. 19; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, \n\nWM 2005, 2335, 2337, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, \n\n2202, Tz. 25 und 31, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, \n\n308, Tz. 28). Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Ver-\n\nständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern \n\n \n \n\n12 \n\n13 \n\nliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 150, 269, \n\n275 f.; 152, 262, 265). \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auslegung \n\nder streitigen Klausel durch das Berufungsgericht als richtig. \n\naa) Bei \"kundenfeindlichster\" Auslegung wird die Frage, ob die Be-\n\nklagte zur Erhebung von Entgelten berechtigt ist, entgegen der Ansicht \n\nder Revision nicht allein durch die - von dem Kläger nicht angegriffene - \n\nKlausel in Nr. 17 Abs. 1 AGB geregelt, sondern auch durch die hier strei-\n\ntige Klausel in Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB. Der Revision ist zwar zu-\n\nzugeben, dass die Abfolge und die Überschriften der ersten beiden Ab-\n\nsätze von Nr. 17 AGB (\"Entgelt-Berechtigung\" bzw. \"Festsetzung und \n\nAusweis der Entgelte“) für ihre Ansicht sprechen könnten. Bei \"kunden-\n\nfeindlichster\" Auslegung ist jedoch die Auslegung, dass Nr. 17 Abs. 2 \n\nSatz 1 AGB eine eigenständige Berechtigung der Beklagten zur Erhe-\n\nbung von Entgelten enthält, keineswegs nur eine zwar theoretisch denk-\n\nbare, praktisch aber fern liegende und nicht ernstlich in Betracht zu zie-\n\nhende Verständnismöglichkeit. Schon der einleitende Nebensatz (\"So-\n\nweit nichts anderes vereinbart ist, …\") kann den Eindruck hervorrufen, \n\ndass die Beklagte eben dann, wenn nichts anderes vereinbart ist, für \n\nsämtliche von ihr erbrachten Tätigkeiten Entgelte festlegen darf. Dass \n\ndieses Verständnis nicht ganz fern liegt, zeigt der Vortrag der Beklagten \n\nselbst, wonach sich aus dem einleitenden Nebensatz ergeben soll, dass \n\nVerbraucherkreditverträge nicht von Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB erfasst \n\nwerden. Dies wird zudem durch den nachfolgenden Satz 3 noch erheb-\n\nlich verstärkt. Danach werden für Leistungen, die im Preisaushang und \n\nim Preis- und Leistungsverzeichnis nach Satz 2 nicht aufgeführt sind, \n\nangemessene Entgelte nach Satz 1 berechnet, wenn sie \"nach den Um-\n\nständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind\". Dieser Nebensatz \n\nenthält eindeutig eine Regelung der Frage, ob - und nicht wie - Entgelte \n\nvon der Beklagten berechnet werden dürfen. Er ergibt daher nur Sinn, \n\nwenn der Satz 1, der in Nr. 17 Abs. 2 Satz 3 AGB ausdrücklich in Bezug \n\ngenommen wird, die Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Ent-\n\ngelten regelt. \n\n14 \n\nbb) Die danach in der streitigen Klausel geregelte Berechtigung \n\nder Beklagten zur Erhebung von Entgelten erstreckt sich entgegen der \n\nAnsicht der Revision auch auf solche Tätigkeiten, zu deren Erbringung \n\ndie Beklagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Ne-\n\nbenpflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Ei-\n\nne Einschränkung, dass solche Tätigkeiten nicht erfasst werden, enthält \n\ndie Klausel nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Begriff der \n\n\"Leistung\" in Nr. 17 Abs. 1 und 2 AGB, der weder in der Klausel selbst \n\nnoch in den von der Beklagten angeführten gesetzlichen Bestimmungen \n\ndes § 241 BGB und § 354 HGB definiert ist. \n\n15 \n\n2. Weiter ist das Berufungsgericht, allerdings unausgesprochen, zu \n\nRecht davon ausgegangen, dass die streitige Klausel der Inhaltskontrolle \n\nnach § 307 BGB unterliegt. \n\n16 \n\na) Das gilt zunächst insoweit, als die Klausel, wie dargelegt, in ih-\n\nrer kundenfeindlichsten Auslegung die Beklagte berechtigt, Entgelte \n\nauch für solche Leistungen festzusetzen, zu deren Erbringung die Be-\n\nklagte schon kraft Gesetzes oder aufgrund einer vertraglichen Neben-\n\npflicht verpflichtet ist oder die sie im eigenen Interesse vornimmt. Gemäß \n\n§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese \n\nergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen \n\nzwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleis-\n\ntung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, \n\nzusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 124, 254, 256 f.; \n\n133, 10, 13; 137, 27, 29 f.). Hingegen stellen Regelungen, die kein Ent-\n\ngelt für den Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Son-\n\nderleistungen zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die \n\nErfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten \n\ndes Klauselverwenders oder für Tätigkeiten in dessen eigenem Interesse \n\nauf den Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechts-\n\nvorschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; 161, 189, \n\n190 f., jeweils m.w.N.; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch, 3. Aufl., § 17 Rn. 16; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-\n\nRecht, 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 35; Nobbe, WM 2008, 185, 186; Steppe-\n\nler, WM 2001, 1176, 1178). Solche (Preis-) Nebenabreden werden durch \n\n§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen (BGHZ 114, \n\n330, 333; 124, 254, 256 ff.; 133, 10, 12 ff.; 136, 261, 264). \n\n17 \n\nb) Zum anderen unterliegt die Klausel nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs aber auch insoweit der Inhaltskontrolle, \n\nals sie ein Preisanpassungs- und Zinsänderungsrecht der Beklagten ent-\n\nhält (vgl. u.a. BGHZ 97, 212, 215; 158, 149, 153; 176, 244, Tz. 10; BGH, \n\nUrteile vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 12 und \n\nvom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, WM 2009, 321, Tz. 13, zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\n18 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die be-\n\nanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB nicht standhält, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der \n\ngesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren \n\nist und dabei den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten \n\nvon Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. \n\n19 \n\na) Dies gilt zunächst, soweit die Klausel eine Berechtigung der Be-\n\nklagten zur Erhebung von Entgelten für Leistungen ermöglicht, für die die \n\nSparkasse kein gesondertes Entgelt verlangen darf. \n\n20 \n\naa) Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich ein \n\nKreditinstitut für Sonderleistungen, die nicht Gegenstand der vertragli-\n\nchen Vereinbarungen sind, aber im Zusammenhang mit der Geschäfts-\n\nverbindung stehen, die Erhebung eines angemessenen Entgeltes vorbe-\n\nhält. Vielmehr muss ihm - auch im Interesse des Kunden - unbenommen \n\nbleiben, neue Leistungen anzubieten und hierfür ein Entgelt zu nehmen \n\n(vgl. Senat BGHZ 137, 27, 34). \n\n21 \n\nbb) Indes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen \n\nVergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es be-\n\nreits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Neben-\n\npflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vor-\n\nnimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen \n\nnicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätig-\n\nkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 114, 330, 335; \n\n124, 254, 257; 136, 261, 265 f.; 137, 43, 46 f.; 146, 377, 383; 150, 269, \n\n274; 161, 189, 191 und Senatsurteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, \n\nWM 1999, 2545, 2546). Um eine solche Klausel handelt es sich bei \n\nNr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB der Beklagten (siehe bereits unter II 1 b bb). \n\nDurch diese Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der ge-\n\nsetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende un-\n\nangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders bereits indi-\n\nziert (Senat BGHZ 141, 380, 390; 146, 377, 384; 150, 269, 276; 161, \n\n189, 195 und Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, \n\n2546). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem die Klausel der Be-\n\nklagten die Möglichkeit einräumt, von ihren Kunden eine Vergütung für \n\nTätigkeiten abzuverlangen, die sie nach dispositivem Recht ohne beson-\n\nderes Entgelt zu erbringen hätte (vgl. Senat BGHZ 146, 377, 384 f.). \n\nGründe, die die Klausel insoweit gleichwohl als nicht unangemessen er-\n\nscheinen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. \n\n22 \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass \n\nNr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB in Bezug auf das der Beklagten eingeräumte \n\nPreisanpassungs- und Zinsänderungsrecht ebenfalls der Inhaltskontrolle \n\nnach § 307 BGB nicht standhält. \n\n23 \n\naa) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Preisanpas-\n\nsungsklauseln sind, insbesondere bei auf Dauer angelegten Geschäfts-\n\nverbindungen wie Verträgen mit Kreditinstituten, zwar nicht grundsätzlich \n\nunwirksam. Sie sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Be-\n\nwahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen \n\nVerträgen. Sie dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko lang-\n\nfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz \n\nnachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen zu sichern, und ande-\n\nrerseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender \n\nmögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertrags-\n\nschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGHZ 176, 244, \n\nTz. 14; BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, \n\n2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, \n\nTz. 20 und vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202, \n\nTz. 19). \n\n24 \n\nAus diesem Grund ist auch ein berechtigtes Interesse der Kreditin-\n\nstitute, ihre Kreditzinssätze den veränderlichen Gegebenheiten des Kapi-\n\ntalmarktes nicht nur bei Neuabschlüssen, sondern auch bei bestehenden \n\nVerträgen anzupassen, vom Bundesgerichtshof anerkannt worden \n\n(BGHZ 97, 212, 216; 118, 126, 131; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1990 \n\n- XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181, vom 12. Oktober 1993 - XI ZR \n\n11/93, WM 1993, 2003, 2005 und vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM \n\n2000, 1141, 1142 f.; vgl. zum Passivgeschäft auch Senatsurteile BGHZ \n\n158, 149, 156 und vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, \n\nTz. 11). \n\n25 \n\nbb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird \n\ndie Schranke des § 307 BGB allerdings nicht eingehalten, wenn die \n\nPreisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwäl-\n\nzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten \n\nPreis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmä-\n\nlerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen \n\n(BGHZ 176, 244, Tz. 18; BGH, Urteile vom 16. März 1988 - IVa ZR \n\n247/84, NJW-RR 1988, 819, 821, vom 21. September 2005 - VIII ZR \n\n38/05, WM 2005, 2335, 2336, vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, \n\nNJW 2007, 1054, Tz. 21, vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, \n\n2202, Tz. 11, vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, \n\nTz. 10 und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, ZIP 2009, 323, \n\nTz. 25). Eine den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben \n\nbenachteiligenden Inhalt haben sie weiterhin dann, wenn sie nur das \n\nRecht des Klauselverwenders enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kos-\n\nten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei \n\ngesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGHZ \n\n176, 244, Tz. 17; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 \n\nNr. 1 Rn. 51; Borges, DB 2006, 1199, 1203; von der Linden, WM 2008, \n\n195, 197). \n\n26 \n\ncc) Gemessen an diesen Grundsätzen benachteiligt die angegrif-\n\nfene Klausel die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben \n\nunangemessen. \n\n27 \n\n(1) Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klausel keine Bin-\n\ndung der Beklagten bei der Vornahme von Preisanpassungen an den \n\nUmfang ihres eigenen Kostenanstiegs enthält und ihr somit die Möglich-\n\nkeit eröffnet, durch eine diese übersteigende Preiserhöhung nicht nur \n\neine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern darüber hinaus zusätz-\n\nliche Gewinne zu erzielen. Eine hinreichende Beschränkung ergibt sich \n\ninsoweit insbesondere nicht durch die in der Klausel angegebenen An-\n\nknüpfungsmerkmale der Marktlage und des Aufwandes. Es ist schon un-\n\nklar, auf welchen Markt bzw. welches Marktsegment oder welchen Auf-\n\nwand abgestellt werden soll. Gleiches gilt für die Frage, welcher Schwel-\n\nlenwert erreicht sein muss, bis eine Änderung der Marktlage oder des \n\nAufwandes eine Preisänderung rechtfertigt. Diese Angaben sind nicht \n\netwa deshalb entbehrlich, weil sie angesichts der Vielzahl der von der \n\nBeklagten angebotenen entgeltpflichtigen Dienstleistungen nur schwer \n\nformulierbar sein mögen. Ein Verzicht auf sie würde vielmehr zu einer \n\neinseitigen Begünstigung der Beklagten führen. \n\n28 \n\n(2) Zum anderen folgt die unangemessene Benachteiligung auch \n\ndaraus, dass der Klausel eine dem Preiserhöhungsrecht der Beklagten \n\nim Falle von Kostensteigerungen entsprechende spiegelbildliche Ver-\n\npflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen an die Kunden nicht \n\nzu entnehmen ist. Eine solche ergibt sich nicht aus der in Nr. 17 Abs. 2 \n\nSatz 1 AGB verwendeten Formulierung \"werden (…) geändert\". Damit \n\nwird bei der gebotenen \"kundenfeindlichsten\" Auslegung nur zum Aus-\n\ndruck gebracht, dass etwas geschehen wird bzw. soll. Einer solchen An-\n\nkündigung kann eine bindende Verpflichtung der Beklagten, eine Preis-\n\nänderung vorzunehmen, indes nicht entnommen werden, zumal auch da-\n\nfür die Voraussetzungen nicht genannt werden. Dies gilt vorliegend umso \n\nmehr, als die Preisanpassung \"nach ... billigen Ermessen\" erfolgen soll. \n\nNach der im Verbandsprozess vorzunehmenden \"kundenfeindlichsten\" \n\nAuslegung ist indes dann, wenn eine Preisanpassungsklausel - wie hier - \n\nnicht deutlich auch als Pflicht des Verwenders zur Preisanpassung aus-\n\ngestaltet ist, zu seinen Lasten davon auszugehen, dass sie eine solche \n\nVerpflichtung auch nicht beinhaltet (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 20 f.). \n\n29 \n\ndd) Diese Ausführungen zum Preisanpassungsrecht gelten auch \n\nfür das in der Klausel enthaltene Zinsanpassungsrecht, das lediglich eine \n\nspezielle Ausprägung des Preisanpassungsrechts darstellt. \n\n30 \n\n(1) Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. März \n\n1986 (BGHZ 97, 212, 217 f.; nachfolgend auch Senatsurteile BGHZ 118, \n\n126, 131, vom 4. Dezember 1990 - XI ZR 340/89, WM 1991, 179, 181 \n\nund vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2005) eine \n\ninhaltlich unbeschränkte Zinsanpassungsklausel im Aktivgeschäft von \n\nBanken nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) für \n\nunwirksam erachtet, sondern diese im Wege ergänzender Vertragsaus-\n\nlegung einschränkend dahingehend ausgelegt, dass sie den darlehens-\n\ngebenden Kreditinstituten Änderungen des Zinssatzes nicht schranken-\n\nlos, sondern nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderun-\n\ngen ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten und die Bank bei sinken-\n\ndem Zinsniveau auch zur Herabsetzung des dem Kunden berechneten \n\nZinssatzes verpflichten. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur er-\n\nhebliche Kritik erfahren (vgl. Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., AGBG § 9 \n\nRn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Variable Zinsklauseln, Rn. 305 ff.; ders., \n\nBKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky, \n\nWM 2001, 1169, 1172 f. und WM 2003, 1449, 1450; Derleder, WM 2001, \n\n2029, 2031; v. Westphalen, BB 1993, 8, 11 und Vertragsrecht und AGB-\n\nKlauselwerke, 21 III Rn. 31; zustimmend hingegen Fuchs in Ulmer/ \n\nBrandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rn. 184). Der er-\n\nkennende Senat hat in einer nachfolgenden Entscheidung offen gelas-\n\nsen, ob an ihr festgehalten werden kann, und sie auf das Passivgeschäft \n\nder Banken nicht übertragen (BGHZ 158, 149, 156; auch Senatsurteil \n\nvom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 12). \n\n31 \n\n(2) Nunmehr gibt der Senat in Übereinstimmung mit der herr-\n\nschenden Meinung in der Literatur diese Rechtsprechung auf. Sie be-\n\nrücksichtigt nicht, dass nach § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Ausle-\n\ngung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders ge-\n\nhen und damit im Verbandsprozess stets von der \"kundenfeindlichsten\" \n\nAuslegung auszugehen ist (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 23). Es ist auch kein \n\nGrund ersichtlich, Zinsanpassungsklauseln insoweit anders als sonstige \n\nPreisänderungsklauseln auszulegen. \n\n32 \n\n(3) Danach benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden auch \n\ninsoweit unangemessen, als sie ein Zinsanpassungsrecht der Beklagten \n\nvorsieht. Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht un-\n\nangemessen, wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel \n\nmithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vor-\n\nsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die \n\nKunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat \n\n(siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, \n\nBGB (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird Nr. 17 \n\nAbs. 2 Satz 1 AGB nicht gerecht (siehe schon unter II 3 b cc). \n\n33 \n\n(4) Darüber hinaus ist die streitige Klausel im Hinblick auf das \n\nZinsänderungsrecht nach §§ 134, 506 BGB nichtig, weil ihr Verbraucher-\n\ndarlehen unterfallen und sie insoweit von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB \n\nund § 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB abweicht. Auch dies führt zur Unwirk-\n\nsamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. \n\nBGHZ 108, 1, 5; 118, 194, 198; 152, 121, 133). \n\n34 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision erfasst das in der Klausel ent-\n\nhaltene Zinsänderungsrecht nicht nur Verträge mit Unternehmern. Eine \n\nsolche Einschränkung ergibt sich nicht hinreichend deutlich aus dem ein-\n\nleitenden Nebensatz \"soweit nichts anderes vereinbart ist\". Auch wenn \n\ndie Beklagte, wie sie vorgetragen hat und wie mangels gegenteiliger \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts zu ihren Gunsten in der Revisions-\n\ninstanz zu unterstellen ist, stets gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB in \n\nihren Verbraucherdarlehensverträgen angegeben haben sollte, unter \n\nwelchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden \n\nkönnen, so ist nicht auszuschließen, dass dies in Zukunft - versehent-\n\nlich - unterbleibt. Für den durchschnittlichen, rechtsunkundigen Verbrau-\n\ncher ist dann aber nicht erkennbar, dass Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB we-\n\ngen des Vorrangs der Sanktion des § 494 Abs. 2 Satz 5 BGB nicht ein-\n\ngreift. Die Beklagte könnte daher unter Berufung auf ihre AGB ein ihr \n\nnicht zustehendes Zinsänderungsrecht gegenüber rechtlich nicht berate-\n\nnen Verbrauchern durchsetzen. Diese Möglichkeit, dass Pflichtangaben \n\nin Verbraucherdarlehensverträgen unterlassen werden, ist, wie dem Se-\n\nnat aus zahlreichen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, nicht nur eine theo-\n\nretisch denkbare, praktisch aber fern liegende (vgl. dazu Senat BGHZ \n\n150, 269, 275). Die Nichtanwendbarkeit der Nr. 17 AGB auf solche Ver-\n\nträge wird für den Verbraucher somit nur dann hinreichend deutlich, \n\nwenn diese ausdrücklich - wie etwa in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken - aus \n\nihrem Anwendungsbereich herausgenommen sind. In Bezug auf Über-\n\nziehungskredite fehlt es darüber hinaus an Vortrag der Beklagten, dass \n\nund wodurch insofern den Anforderungen des § 493 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \n\nBGB Genüge getan wird. \n\n35 \n\n(5) Da die Klausel die Kunden hinsichtlich des Zinsanpassungs-\n\nrechts bereits aus den vorgenannten Gründen unangemessen benachtei-\n\nligt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob dies auch deshalb der Fall \n\nist, weil, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die in der Klausel \n\naufgeführten Anpassungsparameter \"der Marktlage (z.B. Veränderung \n\ndes allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes\" dem Gebot nicht ge-\n\nnügen, die Voraussetzungen für die Änderungsbefugnis bzw. -pflicht in \n\nsachlicher Hinsicht (z.B. Umstände einer Zinsanpassung, insbesondere \n\nBindung an einen aussagekräftigen Referenzzinssatz) und in zeitlicher \n\nHinsicht (z.B. Dauer der Zinsperiode) weitestmöglich zu präzisieren, da-\n\nmit der Kreditnehmer vorhersehen und kontrollieren kann, ob eine Zins-\n\nanpassung der Bank zu Recht erfolgt ist (so LG Dortmund, WM 2000, \n\n2095, 2096 f.; LG Köln, WM 2001, 201, 202; Staudinger/Kessal-Wulf, \n\nBGB (2004), § 492 Rn. 58; Schimansky, WM 2001, 1169, 1173 und WM \n\n2003, 1449 ff.; Habersack, WM 2001, 753, 758; Rösler/Lang, ZIP 2006, \n\n214, 216 ff.). \n\n36 \n\nee) Die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklag-\n\nten wird entgegen der Ansicht der Revision weder hinsichtlich des Preis-\n\nänderungs- noch bezüglich des Zinsanpassungsrechts durch das Recht \n\nzur Kündigung oder die Möglichkeit ausgeräumt, die Preis- bzw. Zinsan-\n\npassung einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. \n\n37 \n\n(1) Stellt eine Preis- und Zinsänderungsklausel nicht die Wahrung \n\ndes Äquivalenzverhältnisses sicher und ist deswegen nicht ausgeschlos-\n\nsen, dass der Verwender unangemessene Erhöhungen zur Steigerung \n\nseines Gewinns vornehmen kann, wirkt sich eine Kündigung seitens des \n\nKunden nur zu Gunsten des Verwenders und nicht zum Vorteil des Kun-\n\nden aus. Der Verwender erhält damit die Möglichkeit, durch unangemes-\n\nsene Preis- oder Zinsänderungen und anschließende Kündigung des \n\nKunden von einem zuvor für ihn ungünstigen, für den Kunden jedoch vor-\n\nteilhaften Vertrag frei zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. November \n\n2007 - III ZR 247/06, WM 2008, 308, Tz. 34; Borges, DB 2006, 1199, \n\n1204; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Recht, 4. Aufl., § 11 Nr. 1 \n\nRn. 49). Ferner stellt ein Kündigungsrecht bei Aktivgeschäften eines \n\nKreditinstituts für einen Darlehensnehmer auch schon mit Blick auf die \n\nhohen Transaktionskosten einer häufig erforderlichen Umschuldung kei-\n\nne adäquate Kompensation für das Leistungsbestimmungsrecht des Kre-\n\nditinstituts dar (Habersack, WM 2001, 753, 757; Schimansky, WM 2001, \n\n1169, 1172 und WM 2003, 1449; Metz in Hadding/Nobbe, RWS Forum \n\n17 - Bankrecht 2000 S. 183, 197). \n\n38 \n\n(2) Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden \n\ndarüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu \n\neiner Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft \n\nauch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kon-\n\ntrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Her-\n\nabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil \n\nder Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflich-\n\ntung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine \n\nPreis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurtei-\n\nlungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zuste-\n\nhenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 \n\nAbs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM \n\n2001, 753, 757). \n\nWiechers Müller Ellenberger \n\nRiBGH Maihold ist \ndienstunfähig er- \nkrankt und daher \ngehindert zu unter- \nschreiben. \n\n Wiechers Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 28.08.2007 - 7 O 2244/07 - \nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.01.2008 - 3 U 1887/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-21/xi-zr-55-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 506","ref_norm":"506","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-04-21/xi-zr-55-08","retrieved":"2026-07-10 19:23:48.604579+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-04-21/xi-zr-55-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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