{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR__18-08A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-07-14","aktenzeichen":"XI ZR 18/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 203, 204, 768 a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam. b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Unter- gang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 18/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB §§ 203, 204, 768 \n\na) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger \n\ngemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber \n\ndem Bürgen wirksam. \n\nb) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Unter-\n\ngang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die \n\nVerjährung der Hauptschuld (Fortführung von BGHZ 153, 337, 342 f.). \n\nBGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter \n\nDr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klä-\n\ngerin entschieden worden ist. \n\nDie Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts München I, 29. Zivilkammer, vom 10. Mai 2007 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nwerden der Beklagte zu 2) auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Teilklage aus Bürgschaf-\n\nten in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagten übernahmen am 15. Mai 2001 gegenüber der Rechtsvor-\n\ngängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) auf je 1 Mio. DM beschränkte \n\nunbefristete selbstschuldnerische Bürgschaften zur Sicherung aller Forderun-\n\ngen der Klägerin aus einem Bauträgerkredit über 6.040.000 DM und einem \n\nAvalkredit über 8.330.000 DM. Beide Kredite, die auch grundpfandrechtlich ge-\n\nsichert waren, hatte die Klägerin der B. GmbH (nachfolgend: \n\nHauptschuldnerin) zur Finanzierung eines Wohnungsbauvorhabens gewährt. \n\nDer Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin, die Beklagte \n\nzu 2) deren Mehrheitsgesellschafterin. \n\n3 \n\nAm 25. Juli/4. August 2002 vereinbarten die Klägerin und die Haupt-\n\nschuldnerin mit Zustimmung der Beklagten eine Prolongation der Kredite bis \n\nzum 30. Oktober 2002. Zugleich wurde vereinbart, dass die Darlehen zu diesem \n\nTermin zurückzuzahlen waren, wenn nicht 40% der Wohnflächen, Tiefgaragen- \n\nund Stellplätze des Vorhabens verkauft sein würden, was durch Vorlage nota-\n\nrieller Verträge nebst Finanzierungsbestätigungen nachzuweisen war. Bis zum \n\n30. Oktober 2002 legte die Hauptschuldnerin zwar mehrere Notarverträge, je-\n\ndoch keine Finanzierungsbestätigungen vor. Am 13. und 15. November 2002 \n\nlehnte die Klägerin unter Hinweis auf die fehlenden Bestätigungen die Bitte der \n\nHauptschuldnerin um weitere Prolongation ab. Diese teilte am 29. November \n\n2002 mit, sie habe eine Bank gefunden, die zur Übernahme der Kredite bereit \n\nsei. Am 6. Dezember 2002 forderte die Klägerin die Kreditrückzahlung bis zum \n\n31. Dezember 2002 und bot für diesen Fall einen Verzicht auf die Berechnung \n\nvon Überziehungszinsen an. Nachdem die Umschuldung auf eine andere Bank \n\ngescheitert war, forderte die Klägerin die Hauptschuldnerin am 28. Januar 2003 \n\nerneut zur Rückzahlung bis zum 28. Februar 2003 auf und kündigte an, ihre \n\nForderung andernfalls zwangsweise durchsetzen zu wollen. Am 12. August \n\n2003 teilte sie der Hauptschuldnerin mit, die Zwangsversteigerung aus den \n\nGrundpfandrechten in das finanzierte Bauvorhaben betreiben zu wollen. \n\nZugleich bat sie darum, über Gespräche mit potentiellen Käufern unterrichtet zu \n\nwerden. Die Hauptschuldnerin informierte am 29. August 2003 darüber, dass \n\nsie einen Interessenten gefunden habe, der seinerseits auf eine Finanzierungs-\n\nbestätigung warte. Am 3. Oktober 2003 teilte sie mit, dass sie trotz der fast ein-\n\njährigen Verhandlungen und Erörterungen verschiedener Konzepte Insolvenz \n\nwerde anmelden müssen, wenn nicht bis zum 15. Oktober 2003 eine Regelung \n\nüber die Projektfertigstellung gefunden werde. \n\n4 \n\nDie Hauptschuldnerin stellte am 21. Oktober 2003 Insolvenzantrag. Dar-\n\naufhin nahm die Klägerin am 2. Dezember 2003 die Beklagten aus den Bürg-\n\nschaften in Höhe von je 511.291,88 € in Anspruch. Da keine Zahlung erfolgte, \n\nbetrieb sie die Zwangsversteigerung und schrieb den Versteigerungserlös der \n\nHauptschuldnerin gut. Der Insolvenzantrag der Hauptschuldnerin wurde am \n\n22. März 2004 mangels Masse abgewiesen. Am 13. April 2006 wurde sie we-\n\ngen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. \n\n5 \n\nMit der seit dem 10. November 2005 rechtshängigen Klage begehrt die \n\nKlägerin von den Beklagten als Bürgen gesamtschuldnerisch die Zahlung eines \n\nTeilbetrages von 330.000 € nebst Zinsen. Die Beklagten haben geltend ge-\n\nmacht, die Klägerin sei zu einer weiteren Prolongation der Darlehen verpflichtet \n\ngewesen. Außerdem haben sie sich auf die Verjährung der Hauptschuld beru-\n\nfen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten zu 2) hat es die Klage gegen diese abgewiesen und insoweit die Revi-\n\nsion zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1) hat der \n\nSenat zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin in Bezug auf die \n\nBeklagte zu 2) die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine in Juris (= BeckRS 2008, 00482) veröf-\n\nfentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\nDie Hauptschuld sei mit Ende der Prolongation am 30. Oktober 2002 fäl-\n\nlig geworden. Die dreijährige Verjährungsfrist habe am 1. Januar 2003 begon-\n\nnen, jedoch nicht am 31. Dezember 2005 geendet, da die Verjährung gemäß \n\n§ 203 BGB mindestens 13 Monate gehemmt worden sei. Durch ihren bis Ende \n\nOktober 2003 geführten Schriftwechsel hätten die Hauptschuldnerin und die \n\nKlägerin Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB geführt. Die Verjäh-\n\nrung der Hauptschuld sei deshalb bei Löschung der Hauptschuldnerin im Han-\n\ndelsregister am 13. April 2006 noch nicht eingetreten gewesen. Die Beklagte \n\nzu 2) könne sich jedoch im Gegensatz zu dem Beklagten zu 1) erfolgreich auf \n\ndie Verjährung der Hauptforderung berufen. Als Bürgin müsse sie nach Sinn \n\nund Zweck des § 768 Abs. 2 BGB vor einer nachträglichen Haftungsverschär-\n\nfung in Form einer Verlängerung der Verjährungsfrist geschützt werden. Dies \n\nmüsse auch gelten, wenn die Hauptschuldnerin durch Verhandlungen die Ver-\n\njährung hemme, denn hierdurch werde die Bürgin ähnlich stark wie bei einem \n\nVerzicht der Hauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung belastet. Die \n\nRechtshängigkeit der Bürgschaftsverbindlichkeit am 10. November 2005 habe \n\nder Beklagten zu 2) gegenüber keine Verjährungshemmung hinsichtlich der \n\nHauptschuld bewirkt, da eine solche zu diesem Zeitpunkt gegen die noch par-\n\nteifähige Hauptschuldnerin zu erreichen gewesen wäre. Da die Beklagte zu 2) \n\nlediglich Gesellschafterin der Hauptschuldnerin gewesen sei und für diese keine \n\nVerhandlungen mit der Klägerin geführt habe, könne ihr nicht wie dem Beklag-\n\nten zu 1) vorgehalten werden, selbst für eine Verjährungshemmung gesorgt zu \n\nhaben. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den von der \n\nKlägerin gegen die Beklagte zu 2) aus deren Bürgschaft vom 15. Mai 2001 ge-\n\nmäß § 765 Abs. 1 BGB geltend gemachten Zahlungsanspruch in der nicht mehr \n\nstreitigen Höhe von 330.000 € verneint, weil sich die Beklagte zu 2) erfolgreich \n\nauf die Verjährung der Hauptschuld berufen könne. \n\n11 \n\n1. Soweit die Revision allerdings geltend macht, die Beklagten hätten \n\nsich im Berufungsrechtszug nicht mehr auf die Einrede der Verjährung berufen, \n\nvermag sie damit nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat das Gegen-\n\nteil im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich festgestellt. Eine etwaige \n\nUnrichtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hätte nur im Berichtigungsver-\n\nfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Verfahrensrügen nach § 551 \n\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommen insofern nicht in Betracht (BGH, Urteile vom \n\n7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93, WM 1994, 462, 465 und vom 8. Januar 2007 \n\n- II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, Tz. 11). Einen Berichtigungsantrag hat die \n\nKlägerin jedoch nicht gestellt. Der erkennende Senat ist damit an die tat-\n\nbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts gebunden (§ 559 ZPO). \n\n12 \n\n2. Was die Berechtigung der Verjährungseinrede anbetrifft, ist das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Hauptschuld mit Ablauf \n\nder Prolongation am 30. Oktober 2002 fällig geworden ist. Ohne Erfolg beruft \n\nsich die Revisionserwiderung darauf, die Klägerin sei zu einer Fortsetzung der \n\nDarlehensverträge verpflichtet gewesen. Wie sich bereits aus dem vom Beru-\n\nfungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Tat-\n\nbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt, hat die Hauptschuldnerin die Vor-\n\naussetzungen für eine erneute Prolongation nicht erfüllt, da sie entgegen der \n\nVereinbarung vom 25. Juli/4. August 2002 zwar bis zum 30. Oktober 2002 wei-\n\ntere notarielle Kaufverträge, jedoch keine Finanzierungsbestätigungen vorge-\n\nlegt hat. \n\n13 \n\n3. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die drei-\n\njährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für die Hauptforderung am 1. Januar \n\n2003 begonnen hat (§ 199 Abs. 1 BGB), und dass diese am 31. Dezember \n\n2005 abgelaufen wäre, wenn sie nicht vorher gehemmt worden wäre. \n\n14 \n\na) Die Verjährung der Hauptforderung ist nicht bereits durch die Erhe-\n\nbung der vorliegenden Bürgschaftsklage am 10. November 2005 gemäß § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Zwar kann die Bürgschaftsklage die Ver-\n\njährung der Hauptforderung ausnahmsweise hemmen, wenn der Hauptschuld-\n\nner vorher - etwa wegen Löschung im Handelsregister infolge Vermögenslosig-\n\nkeit - als Rechtsperson untergegangen ist und der Gläubiger deswegen keine \n\nMöglichkeit mehr hat, die Verjährung der Hauptforderung durch Erhebung der \n\nKlage gegen den Hauptschuldner selbst zu verhindern (Senat, BGHZ 153, 337, \n\n342 f.). Das ist hier jedoch erst am 13. April 2006 geschehen. Bis dahin hätte \n\ndie Klägerin noch eine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage \n\ngegen die Hauptschuldnerin erheben können. \n\n15 \n\nb) Die Verjährung ist jedoch über den 31. Dezember 2005 hinaus durch \n\nVerhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB zwischen der Hauptschuldnerin \n\nund der Klägerin gehemmt worden. \n\n16 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff \n\n\"Verhandlungen\" im Sinne von § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Der Gläubi-\n\nger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen \n\nund worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungs-\n\naustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der \n\nSchuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben \n\nschon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils ande-\n\nren die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über \n\ndie Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich \n\nist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen \n\nsignalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (vgl. BGH, Urteile vom \n\n17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654, vom 26. Oktober 2006 \n\n- VII ZR 194/05, NJW 2007, 587, Tz. 10 und vom 1. Februar 2007 - IX ZR \n\n180/04, NJW-RR 2007, 1358, Tz. 32). \n\n17 \n\nbb) Dass die Klägerin mit der Hauptschuldnerin im Zeitraum vom \n\n1. Januar bis Ende Oktober 2003 Verhandlungen im vorstehenden Sinne ge-\n\nführt hat, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dem von den Parteien vorge-\n\nlegten Schriftwechsel entnommen. So weist die Hauptschuldnerin in ihrem \n\nSchreiben vom 3. Oktober 2003 darauf hin, dass man seit fast einem Jahr ver-\n\nhandelt und verschiedene Konzepte für eine Fertigstellung des finanzierten \n\nVorhabens diskutiert habe. In Übereinstimmung damit nimmt die Klägerin in \n\nihrem Schreiben vom 12. August 2003 Bezug darauf, dass die Hauptschuldne-\n\nrin ihr wenige Wochen zuvor Mitteilung von Gesprächen mit potentiellen Kaufin-\n\nteressenten gemacht habe und bittet darum, über den aktuellen Stand dieser \n\nGespräche unterrichtet zu werden sowie vorliegende Kaufangebote übermittelt \n\nzu bekommen. Die Hauptschuldnerin durfte angesichts dessen die Überzeu-\n\ngung gewinnen, die Klägerin werde die Kredite zwar ohne Erfüllung der verein-\n\nbarten Voraussetzungen nicht weiter prolongieren, jedoch mit deren Übernah-\n\nme durch eine andere Bank einverstanden sein, zumindest aber auf die ange-\n\ndrohte Zwangsvollstreckung verzichten, um der Hauptschuldnerin eine wirt-\n\nschaftlich sinnvolle Verwertung zu ermöglichen. Dies erfüllt den Tatbestand des \n\n§ 203 Satz 1 BGB. \n\n18 \n\ncc) Die von der Hauptschuldnerin mit der Klägerin geführten Verhand-\n\nlungen haben die Verjährung der Hauptschuld deshalb im Zeitraum von \n\n1. Januar bis zum 31. Oktober 2003, mithin für mindestens zehn Monate ge-\n\nhemmt (§ 209 BGB), so dass Verjährung gemäß § 203 Satz 2 BGB frühestens \n\nam 31. Januar 2007 eintreten konnte. \n\n19 \n\n4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen angenommen, die Be-\n\nklagte zu 2) könne sich auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, obwohl \n\ndie Verjährung durch die Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Haupt-\n\nschuldnerin gehemmt worden sei, weil die Beklagte zu 2) durch die Hemmung \n\nder Verjährung ähnlich stark belastet werde wie durch einen Verzicht der \n\nHauptschuldnerin auf die Einrede der Verjährung, durch den sie diese Einrede \n\nnach § 768 Abs. 2 BGB nicht verliere. \n\n20 \n\na) Richtig ist, dass der Bürge nach § 768 Abs. 2 BGB eine Einrede nicht \n\ndadurch verliert, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet, und dass dies \n\nauch für die Einrede der Verjährung gilt, und zwar unabhängig davon, ob die \n\nVerjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Se-\n\nnat, Urteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18 \n\nm.w.N.). \n\n21 \n\nb) Anders liegen die Dinge jedoch, soweit der Hauptschuldner mit dem \n\nGläubiger ernsthaft über den Bestand der Hauptschuld verhandelt und hier-\n\ndurch eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB herbeiführt. \n\nDiese Hemmung wirkt auch gegenüber dem Bürgen, da dies vom Gesetzgeber \n\nerkennbar so gewollt und dem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner \n\nnicht vergleichbar ist. \n\n22 \n\naa) Die Vorschrift des § 768 Abs. 2 BGB bezweckt den Schutz des Bür-\n\ngen in Fällen, in denen der Hauptschuldner durch sein rechtsgeschäftliches \n\nHandeln ohne Mitwirkung des Bürgen eine neue Verjährungsfrist schafft oder \n\ndie bestehende Verjährungsfrist verlängert (Senat, Urteil vom 18. September \n\n2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230, Tz. 18; Grothe, WuB IV A § 202 BGB \n\n1.08). Ein Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 BGB erfüllt diesen Tatbestand \n\nnur scheinbar. Dabei handelt es sich - anders als beim Verzicht auf die Einrede \n\nder Verjährung - nicht um eine Verfügung des Hauptschuldners über die Einre-\n\nde. Vielmehr tritt die Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen von Geset-\n\nzes wegen ein. Die den früheren Rechtsgedanken der § 639 Abs. 2, § 651g \n\nAbs. 2 Satz 3 und § 852 Abs. 2 BGB aF verallgemeinernde Regelung in § 203 \n\nBGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 203 Rn. 1) verfolgt den Zweck, \n\nRechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Verhandlungen zwischen Gläubiger und \n\nHauptschuldner sollen deshalb nicht unter den Druck einer ablaufenden Verjäh-\n\nrungsfrist gestellt werden. Zugleich soll dem verhandlungsbereiten Haupt-\n\nschuldner die Einrede der Verjährung vorbehalten bleiben, während der Gläubi-\n\nger von der Verwirklichung anderer verjährungshemmender Tatbestände, ins-\n\nbesondere von der Einleitung gerichtlicher Verfahren, abgehalten werden soll \n\n(BT-Drucks 14/6040, S. 111; Staudinger/Peters, BGB (2004), § 203 Rn. 1). Die-\n\nses Ziel würde verfehlt, würde der Gläubiger durch die Anwendung von § 768 \n\nAbs. 2 BGB auch auf den Hemmungstatbestand des § 203 Satz 1 BGB ge-\n\nzwungen, die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner anderweitig zu hem-\n\nmen, um eine spätere Berufung des Bürgen auf die Verjährung der Hauptforde-\n\nrung zu verhindern (Dingler, BauR 2008, 1379, 1381). \n\n23 \n\nbb) In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits für das bis zum \n\n31. Dezember 2000 geltende Verjährungsrecht ausgeführt, dass ein Bürge nur \n\ninsoweit schutzwürdig ist, als er die Bürgschaft für eine bestimmte Forderung \n\nübernimmt und ein Interesse daran hat, dass sich seine Haftung nicht in einer \n\nWeise erweitert, mit der er nicht zu rechnen braucht. Ein Bürge muss sich je-\n\ndoch, wenn er die Haftung für eine in kurzer Frist verjährende Forderung über-\n\nnimmt, von vornherein darauf einrichten, dass die Forderung nur dann bereits \n\ninnerhalb dieses Zeitraums gegenüber dem Hauptschuldner geltend gemacht \n\nwerden muss, wenn keine Hemmungs-, oder Unterbrechungstatbestände vor-\n\nliegen (vgl. Senat, BGHZ 153, 337, 342). Anders als ein Einredeverzicht des \n\nHauptschuldners bedroht dessen Verhandeln mit dem Gläubiger den Bürgen \n\nnicht mit einem vollständigen Einredeverlust. Es führt lediglich dazu, dass der \n\nBürge die Einrede der Verjährung der Hauptschuld erst später geltend machen \n\nkann, und ist daher - anders als das Berufungsgericht meint - für den Bürgen \n\nweit weniger nachteilig. \n\n24 \n\ncc) Zudem sind Verhandlungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger \n\n- anders als ein Verzicht des Hauptschuldners auf die Verjährungseinrede - für \n\nden Bürgen nicht per se nachteilig. Sie können zu einer erheblichen Reduzie-\n\nrung der Hauptschuld führen, die im Falle seiner späteren Inanspruchnahme \n\nauch dem Bürgen zugute kommt. Zu seinem Nachteil geführte Scheinverhand-\n\nlungen muss er sich nicht entgegenhalten lassen. \n\nIII. \n\n25 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-\n\ntig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere ist die Verjährung der Hauptforderung unter \n\nBerücksichtigung der Hemmung durch die Verhandlungen zwischen der Kläge-\n\nrin und der Hauptschuldnerin nicht mit Ablauf des 31. Januar 2007 eingetreten. \n\n26 \n\nDie von der Klägerin erhobene Bürgschaftsklage hat zwar im Zeitpunkt \n\nihrer Erhebung am 10. November 2005 die Verjährung der Hauptforderung \n\nnicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen können, da seinerzeit noch die \n\nErhebung einer die Verjährung der Hauptforderung hemmenden Klage gegen \n\ndie erst später untergegangene Hauptschuldnerin möglich war (vgl. oben unter \n\nII. 3. a). Sie hat aber eine Hemmung der Verjährung der Hauptforderung im Sin-\n\nne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt, als die Hauptschuldnerin am 13. April \n\n2006 im Handelsregister gelöscht worden ist, da von diesem Zeitpunkt an eine \n\ndie Verjährung der Hauptforderung hemmende Klage gegen die Hauptschuld-\n\nnerin nicht mehr möglich war. Dazu bedurfte es nicht der Erhebung einer neuen \n\nBürgschaftsklage. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass andernfalls ein \n\nGläubiger bei Löschung der Hauptschuldnerin im Handelsregister eine bereits \n\nerhobene Bürgschaftsklage zurücknehmen müsste, um sie - nunmehr verjäh-\n\nrungshemmend - sogleich erneut zu erheben. Abgesehen davon, dass er dazu \n\ngemäß § 269 Abs. 1 ZPO nach durchgeführter mündlicher Verhandlung im \n\nBürgschaftsprozess auf die Einwilligung des Bürgen angewiesen wäre, der dar-\n\nan kein Interesse haben kann, würde eine solche Verfahrensweise auch unnö-\n\ntige Kosten verursachen und im Hinblick auf den Schutzzweck von § 204 Abs. 1 \n\nNr. 1 BGB reine Förmelei sein. Voraussetzung dafür, dass eine bereits erhobe-\n\nne Bürgschaftsklage die Verjährung der Hauptforderung im Zeitpunkt des spä-\n\nteren Untergangs des Hauptschuldners hemmt, ist allerdings, dass der Prozess \n\ngegen den Bürgen bis zu diesem Zeitpunkt durch die Vornahme der zur \n\nFörderung des Verfahrens notwendigen Handlungen betrieben worden, also \n\nnicht ohne triftigen Grund zum Stillstand gekommen ist (Palandt/Heinrichs, \n\nBGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 47; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 \n\nRn. 54 f.). Geschieht dies nicht und gerät der Bürgschaftsprozess dadurch in \n\nStillstand, führt dies zum Ende der Hemmung der Verjährung der Hauptschuld \n\ngemäß § 204 Abs. 2 BGB. Dies ist hier indessen nicht der Fall. \n\nIV. \n\n27 \n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weite-\n\nre Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache folglich zur Endentschei-\n\ndung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die \n\nBerufung der Beklagten zu 2) gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen. \n\nWiechers \n\nJoeres \n\nMayen \n\nEllenberger \n\nMatthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 10.05.2007 - 29 O 20243/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 20.12.2007 - 19 U 3675/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR__18-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/xi-zr-18-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR__18-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR__18-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/xi-zr-18-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR__18-08A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:50.506998+00:00"}}