{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_332-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"XI ZR 332/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 1 Aa, § 765 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen ist eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhende valutierende, ding- liche Belastung grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen (im Anschluss an BGHZ 151, 34 ff.). Forderungen, die sowohl durch die dingliche Belastung als auch durch die Bürgschaft gesichert werden, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf- grund der dinglichen Belastung nicht getilgt werden können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. November 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 332/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 138 Abs. 1 Aa, § 765 \n\nBei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen ist eine zum \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhende valutierende, ding-\n\nliche Belastung grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen (im Anschluss an \n\nBGHZ 151, 34 ff.). Forderungen, die sowohl durch die dingliche Belastung als auch \n\ndurch die Bürgschaft gesichert werden, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie auf-\n\ngrund der dinglichen Belastung nicht getilgt werden können. \n\nBGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08 - OLG Frankfurt/Main \n LG Frankfurt/Main \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die \n\nRichter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des \n\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n15. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nzum Nachteil der Beklagten zu 2) erkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil der \n\n20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, soweit sie die Abweisung \n\nder Klage gegen die Beklagte zu 2) betrifft. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine Bank, nimmt die Beklagte zu 2) (im Folgenden: Be-\n\nklagte) aus einer Bürgschaft in Anspruch. \n\nDie Klägerin gewährte der P. S.A. (im Folgenden: Haupt-\n\nschuldnerin) durch Vertrag vom 7. September 1994 einen Kontokorrentkredit in \n\nHöhe von 200.000 DM zu einem Zinssatz von 10% und ein Darlehen in Höhe \n\nvon 370.000 DM zu einem Zinssatz von 8,25%. Der Vertrag sah als Sicherheit \n\ndes Darlehens unter anderem eine Hypothekenvormerkung auf einem Grund-\n\nstück der Beklagten in Griechenland vor, die bereits im Juni 1994 in Höhe von \n\n58 Mio. Drachmen eingetragen worden war. Das Grundstück hatte nach einer \n\nsachverständigen Schätzung vom 20. September 1994 einen \"Materialwert\" von \n\n70 Mio. Drachmen und einen \"Handelswert\" von 60 Mio. Drachmen. Der Konto-\n\nkorrentkredit und das Darlehen wurden 1994 in Anspruch genommen bzw. aus-\n\ngezahlt. \n\n3 \n\nDie Beklagte ist eine Tochter des Anteilsinhabers und Vorstandsvorsit-\n\nzenden der Hauptschuldnerin. \n\nIn einer \n\nformularmäßigen Erklärung vom \n\n11. August 1995 verbürgte sie sich zur Sicherung aller gegenwärtigen und künf-\n\ntigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit der Haupt-\n\nschuldnerin selbstschuldnerisch bis zum Höchstbetrag von 370.000 DM. Als \n\nBeamtin des griechischen Außenministeriums erzielte sie damals ein Mo-\n\nnatseinkommen von 2.200 DM. \n\n4 \n\nNachdem am 25. September 1996 das Konkursverfahren über das Ver-\n\nmögen der Hauptschuldnerin eröffnet worden war, nahm die Klägerin die \n\nHauptschuldnerin am 22. Oktober 1996 auf Rückzahlung der Kredite in An-\n\nspruch. Ihre offenen Kreditforderungen übersteigen die Bürgschaftssumme. Mit \n\nder Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 189.177,99 € nebst \n\nZinsen in Anspruch. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr \n\nstattgegeben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklag-\n\nte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Klage sei gemäß § 765 Abs. 1, § 767 BGB begründet. Die Bürg-\n\nschaft der Beklagten vom 11. August 1995 sei nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB \n\nnichtig. Die Beklagte sei zwar nicht in der Lage, die vertragliche Zinslast aus \n\ndem pfändbaren Teil ihres Einkommens zu tragen. Eine krasse finanzielle Über-\n\nforderung liege aber gleichwohl nicht vor, weil der Wert des mit einer Hypothe-\n\nkenvormerkung zugunsten der Klägerin belasteten Grundbesitzes der Beklag-\n\nten höher als ihre Bürgschaftsschuld sei. Ihr Grundstück in Griechenland habe \n\nnach der sachverständigen Schätzung vom 20. September 1994, die die Be-\n\nklagte nicht in erheblicher Weise bestritten habe, einen Wert von umgerechnet \n\n385.000 DM. Dass die Klägerin das Grundstück bislang nicht verwertet habe, \n\nsei unerheblich. Es gehe nicht um die Begrenzung des Haftungsrisikos der Bür-\n\ngin durch Verwertung anderer Sicherheiten, sondern um die Bestimmung ihrer \n\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. \n\n9 \n\nDie Beklagte habe keine besonderen Umstände dargelegt, die ihre Bürg-\n\nschaft schon wegen des Umfangs der Verpflichtung sittenwidrig erscheinen lie-\n\nßen. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass sie die Bürgschaft nur zum \n\nZweck der Krediterweiterung übernommen habe. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klä-\n\ngerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 765 Abs. 1 BGB. Die \n\nBürgschaft der Beklagten vom 11. August 1995 ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB \n\nnichtig. Sie überforderte die Beklagte von Anfang an finanziell in krasser Weise, \n\nohne dass sich für die Klägerin als Kreditgeberin entlastende Momente erge-\n\nben. \n\n11 \n\n1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine \n\nkrasse finanzielle Überforderung eines Bürgen bei nicht ganz geringen Bank-\n\nschulden grundsätzlich vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die von \n\nden Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil \n\nseines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles \n\ndauerhaft allein tragen kann. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenser-\n\nfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass \n\nder dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge die ihn \n\nvielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsi-\n\ncherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt \n\nund der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (Senat, \n\nBGHZ 156, 302, 306; Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, \n\n1649, 1651 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 18, \n\njeweils m.w.N.). \n\n2. So liegt es hier. \n\na) Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts war die Beklagte gemäß der von ihm in Bezug genommenen \n\nBerechnung des Landgerichts im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung am \n\n11. August 1995 voraussichtlich bereits nicht in der Lage, die im Kreditvertrag \n\n12 \n\n13 \n\nvom 7. September 1994 vereinbarte monatliche Zinslast aus dem Darlehen \n\nüber 370.000 DM in Höhe von (370.000 DM x 8,25) : (12 x 100) = 2.543 DM aus \n\nihrem Monatseinkommen von 2.200 DM zu tragen. Das gilt erst recht unter Be-\n\nrücksichtigung der Zinslast aus dem Kontokorrentkredit. \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die Berücksich-\n\ntigung des Vermögens der Beklagten, d.h. ihres Grundstücks in Griechenland, \n\nzu keinem anderen Ergebnis. \n\n15 \n\naa) Zwar scheidet eine krasse finanzielle Überforderung aus, wenn die \n\nBürgenschuld durch den Wert eines dem Bürgen gehörenden Grundstücks ab-\n\ngedeckt ist (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, \n\n1331 f.). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist aber nur \n\nder im Einzelfall effektiv verfügbare Sicherungswert dinglichen Vermögens in \n\nAnsatz zu bringen. Valutierende dingliche Belastungen sind vermögensmin-\n\ndernd zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 151, 34, 38 f.; Urteil vom 28. Mai 2002 \n\n- XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648). Danach kann unter Zugrundelegung \n\ndes vom Berufungsgericht festgestellten Grundstückswerts von 385.000 DM \n\nund der Belastung mit einer Hypothekenvormerkung in Höhe von 370.000 DM \n\nbei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten nur der Differenzbetrag \n\nvon 15.000 DM berücksichtigt werden, der, auch zusammen mit dem pfändba-\n\nren Teil des laufenden Einkommens, zur dauerhaften Tragung der Zinslast nicht \n\nausreicht. \n\n16 \n\nEinen höheren Grundstückswert hat die Klägerin nicht hinreichend vorge-\n\ntragen. Ihre Behauptung, das Grundstück dürfte aufgrund seiner Lage und der \n\ntouristischen Entwicklung in Griechenland gegenüber der Schätzung \n\nvom 20. September 1994 den drei- bis fünffachen Wert haben, ist mangels kon-\n\nkreter, objektiv nachprüfbarer und dem Beweis zugänglicher Angaben zu den \n\nwertbildenden Faktoren der Immobilie (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2006 \n\n- XI ZR 341/05, WM 2007, 440, Tz. 31) unsubstantiiert. Die Bemerkung in der \n\nsachverständigen Schätzung vom 20. September 1994, bei dem Grundstück \n\nhandele es sich um einen bebaubaren, außerhalb des bestätigten Straßenein-\n\nteilungsplanes liegenden Acker, der aufgrund seiner Lage am Meer im Allge-\n\nmeinen als vorteilhaft, was die Sicht betreffe, gelte, reicht insoweit nicht aus. \n\nDie Schätzung hat nur den damaligen Wert, nicht aber eine künftige Wertsteige-\n\nrung des Grundstücks zum Gegenstand. Mangels substantiierten Vortrages war \n\nein Bestreiten durch die Beklagte nicht erforderlich. Die Klägerin hat im Übrigen \n\nauch nicht dargelegt, dass die von ihr behauptete Wertsteigerung bei Abgabe \n\nder Bürgschaftserklärung am 11. August 1995 bereits vorhersehbar war. \n\n17 \n\nbb) Der vermögensmindernden Berücksichtigung der Hypothekenvor-\n\nmerkung steht nicht entgegen, dass sie, ebenso wie die Bürgschaft, das Darle-\n\nhen vom 7. September 1994 in Höhe von 370.000 DM sicherte. Die Bürgschaft \n\nsichert nicht nur das Darlehen, sondern weitergehend \"alle gegenwärtigen und \n\nkünftigen Ansprüche und Forderungen aus der Geschäftsbeziehung\" der Kläge-\n\nrin mit der Hauptschuldnerin. Die formularmäßige Bürgschaftserklärung enthält \n\ndarüber hinaus eine Klausel, nach der die Klägerin den Erlös aus anderen Si-\n\ncherheiten oder Zahlungen der Hauptschuldnerin oder anderer Verpflichteter \n\nzunächst auf den die Bürgschaftssumme überschreitenden Teil der Kredite in \n\nAnrechnung bringen darf. Diese Klauseln begründeten unabhängig von ihrer \n\nWirksamkeit, auf die es bei der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB nicht ankommt \n\n(BGHZ 136, 347, 355 f.), die Gefahr, dass die Beklagte nach Verwertung der \n\nHypothekenvormerkung aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und nicht \n\nin der Lage sein würde, die im Kreditvertrag vom 7. September 1994 vereinbar-\n\nten, auf die nach Verwertung der Hypothekenvormerkung noch offenen Rest-\n\nkreditforderungen entfallenden monatlichen Zinsen zu bezahlen. \n\n18 \n\nDas Leistungsvermögen eines Bürgen ist aufgrund einer Prognose zu \n\nbeurteilen, die aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Gläubigers bei Ver-\n\ntragsschluss auf den Zeitpunkt auszurichten ist, zu dem die Bürgschaftsschuld \n\ntatsächlich fällig geworden ist (BGHZ 132, 328, 334 f.; Senat, Urteil vom \n\n25. Januar \n\n2005 \n\n- XI ZR \n\n28/04, WM \n\n2005, \n\n421, \n\n422; \n\nSchmitz/Wassermann/Nobbe \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch, 3. Aufl., § 91, Rn. 61). Maßgeblich ist also, mit welchem Stand der \n\nHauptforderungen bei Fälligkeit der Bürgschaftsforderung vernünftigerweise zu \n\nrechnen war, als die Beklagte am 11. August 1995 die Bürgschaftserklärung \n\nabgab. In diesem Zeitpunkt valutierten nach dem eigenen Vortrag der Klägerin \n\ndas Darlehen vom 7. September 1994 in Höhe von 363.570,30 DM und der \n\nKontokorrentkredit in Höhe von 314.690 DM. Dieser Stand der Hauptforderun-\n\ngen und nicht der tatsächliche Stand bei Eintritt der Fälligkeit der Bürgschaft ist \n\nbei der anzustellenden Prognose bezüglich der Leistungsfähigkeit der Beklag-\n\nten zugrunde zu legen, weil im Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung am \n\n11. August 1995 vernünftigerweise nicht damit zu rechnen war, dass die gesi-\n\ncherten Kreditforderungen bis zum Eintritt der Fälligkeit der Bürgschaftsforde-\n\nrung verringert würden. Vielmehr standen die Klägerin und die Hauptschuldne-\n\nrin nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien im Zeitpunkt der \n\nBürgschaftserklärung in Verhandlungen über eine Erweiterung des Kreditrah-\n\nmens, nachdem die Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 25. Mai 1995 weitere \n\nDarlehen in Höhe von 937.500 DM beantragt hatte. Für diese hätte die Beklagte \n\naufgrund der weiten Sicherungszweckerklärung der Bürgschaft vom 11. August \n\n1995, auf deren Wirksamkeit es, wie dargelegt, bei der Prüfung des § 138 \n\nAbs. 1 BGB nicht ankommt, als Bürgin gehaftet. Nach dem eindeutigen Wort-\n\nlaut der Bürgschaftserklärung war die Haftung der Beklagten entgegen der Auf-\n\nfassung der Revisionserwiderung nicht auf die durch die Hypothekenvormer-\n\nkung gesicherte Kreditverbindlichkeit der Hauptschuldnerin beschränkt. \n\n19 \n\nUnter diesen Umständen war die Beklagte am 11. August 1995 voraus-\n\nsichtlich nicht in der Lage, die von der Klägerin und der Hauptschuldnerin ver-\n\neinbarte Zinslast aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens und Vermögens \n\nbei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft zu tragen. Der Wert ihres Grund-\n\nstücks in Höhe von 385.000 DM war zunächst auf die Darlehensforderung in \n\nHöhe von 363.570,30 DM zu verrechnen. Der Restbetrag von 21.429,70 DM \n\nreduzierte die Forderung aus dem Kontokorrentkredit auf 293.260,30 DM. Hier-\n\nauf waren bei einem Zinssatz von 10% monatliche Zinsen in Höhe von \n\n2.443,83 DM zu zahlen, die die Beklagte aus ihrem Monatseinkommen von \n\n2.200 DM nicht aufbringen konnte. \n\n20 \n\nc) Angesichts der krassen finanziellen Überforderung der Beklagten ist \n\ndavon auszugehen, dass diese die Bürgschaft ausschließlich oder überwiegend \n\naus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Vater, dem Anteilsinhaber und Vor-\n\nstandsvorsitzenden der Hauptschuldnerin, und infolgedessen aufgrund eines \n\nfremdbestimmten Willensentschlusses übernommen hat. Diese tatsächliche \n\nVermutung hat die Klägerin nicht widerlegt oder entkräftet. Die Revisionserwi-\n\nderung macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe nach Geltendmachung \n\nder Bürgschaftsforderung ihre fortbestehende Bereitschaft zur Erfüllung erklärt \n\nund ihre Zahlungsverpflichtung bestätigt. Dieses nachträgliche Verhalten der \n\nBeklagten, einer juristischen Laiin, räumt die Vermutung, dass sie bei Abgabe \n\nder Bürgschaftserklärung am 11. August 1995 aus emotionaler Verbundenheit \n\ngehandelt hat, nicht aus. Ein Schuldanerkenntnis wäre im Übrigen ebenso wie \n\ndie Bürgschaft selbst gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. Senat, Urteil vom \n\n16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 27). \n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\nweitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst \n\nentschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Klägerin zurückgewie-\n\nsen. \n\nWiechers Joeres Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.12.2006 - 2/20 O 252/99 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2008 - 23 U 11/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_332-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/xi-zr-332-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_332-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_332-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/xi-zr-332-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_332-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:04:09.197150+00:00"}}