{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_291-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"XI ZR 291/08","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 291/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. Juni 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 22. Dezember 2004 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten \n\nentschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter über \n\ndas Vermögen der P. (im Folgen-\n\nden: Insolvenzschuldnerin) die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihr \n\nderen Rechtsvorgängerin zur Beteiligung an einer Fondsgesellschaft ge-\n\nwährt hat. \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine damals 28 Jahre alte Redaktionsassistentin mit \n\neinem zu versteuernden Jahreseinkommen von ca. 52.800 DM, wurde im \n\nJahr 1997 von einem Vermittler geworben, sich zur Steuerersparnis an \n\nder D. \n\n KG (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Sie unterzeichnete am \n\n11. November 1997 ein mit \"Beitrittserklärung, Treuhandauftrag und \n\nVollmacht\" überschriebenes Formular, in dem sie die Pr. \n\n GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (nachfolgend: Treuhände-\n\nrin) beauftragte, für sie die mittelbare Beteiligung an dem Fonds mit ei-\n\nner Gesamteinlage von 50.000 DM zuzüglich 5% Agio zu begründen so-\n\nwie zu deren Finanzierung ein Darlehen in Höhe von 53.300 DM aufzu-\n\nnehmen und hierfür die erforderlichen banküblichen Sicherheiten zur \n\nVerfügung zu stellen. Zugleich beauftragte sie die Treuhänderin, die \n\nKreditmittel in Empfang zu nehmen und an die Fondsgesellschaft weiter-\n\nzuleiten. Ferner verpflichtete sie sich zur Sicherungsabtretung einer Ri-\n\nsikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens \n\n50% der Darlehenssumme. \n\n3 \n\nDer Zeichnungsschein enthält folgende von der Klägerin gesondert \n\nunterschriebene und in Fettdruck gestaltete Erklärung: \n\n\"Zur Durchführung des Treuhandauftrages erteile ich hiermit \nVollmacht an die PR. GmbH Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaft. Grundlagen sind der Verkaufs-\nprospekt der D. \n KG mit Treuhand- und Gesell-\nschaftsvertrag, den ich erhalten habe sowie die Hinweise auf \nder Rückseite dieses Treuhandauftrages.\" \n\n4 \n\nAuf der Rückseite befinden sich unter der Überschrift \"Hinweise \n\nzum Treuhandauftrag\" unter anderem folgende Aussagen: \n\n\"Mit dem vorliegenden „Treuhandauftrag und Vollmacht“ be-\nauftragt und bevollmächtigt der Anleger den Treuhänder, für \nihn die im Treuhandvertrag vorgesehenen Verträge abzu-\nschließen. … Soweit vom Anleger beantragt, schließt der \nTreuhänder zur Finanzierung der Gesamteinlage zuzüglich \nNebenleistungen aufgrund der erteilten Vollmacht einen Dar-\nlehensvertrag ab und bestellt bankübliche Sicherheiten.\" \n\n5 \n\nAbgesetzt am unteren Ende, aber durch einen Rahmen noch mit \n\nder Überschrift verbunden, ist folgende Erklärung abgedruckt: \n\n\"Die Einschaltung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als \nAbschluß-Treuhänder führt zu einer wesentlichen Vereinfa-\nchung der Vertragsabwicklung und stellt dem Anleger in allen \nVertrags- und Verwaltungsfragen einen erfahrenen Ratgeber \nzur Seite.\" \n\n6 \n\nDie Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-\n\ntungsgesetz nicht verfügte, nahm am 9. Dezember 1997 den Antrag auf \n\nAbschluss des Treuhandvertrages an und schloss am 19./23. Dezember \n\n1997 in Vertretung der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Insol-\n\nvenzschuldnerin (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) einen Darlehens-\n\nvertrag über 53.300 DM zu einem Auszahlungskurs von 98,5%, einem \n\nbis zum 30. Dezember 2007 festgeschriebenen Zinssatz von jährlich \n\n8,75%, einem jährlichen Tilgungssatz von 1% und monatlichen Tilgungs-\n\nraten in Höhe von 433,06 DM beginnend ab dem 30. Januar 1998. Zur \n\nSicherung der Ansprüche der Insolvenzschuldnerin diente neben der Ab-\n\ntretung der Rechte aus der Lebensversicherung die Abtretung des \n\nFondsanteils. Die Darlehensvaluta wurde von der Insolvenzschuldnerin \n\nvertragsgemäß an die Treuhänderin ausgezahlt und von dieser zur Til-\n\ngung der Einlagenverpflichtung der Klägerin verwendet. \n\n7 \n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2001 teilte die Klägerin der In-\n\nsolvenzschuldnerin mit, dass nach ihrer Auffassung der Darlehensvertrag \n\nnichtig sei und weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt erfolgten. Mit \n\nSchreiben vom 24. September 2003 kündigte die Klägerin ihre Komman-\n\nditbeteiligung gegenüber der Treuhänderin und der Fondsgesellschaft. \n\n8 \n\nMit der Klage hat die Klägerin von der Insolvenzschuldnerin die \n\nRückzahlung der von ihr auf das Darlehen in dem Zeitraum von Januar \n\n1998 bis September 2003 geleisteten monatlichen Zins- und Tilgungsra-\n\nten in Höhe von insgesamt 15.277,98 € nebst Zinsen, hilfsweise Zug um \n\nZug gegen Abtretung der von der Treuhänderin gehaltenen Kommandit-\n\nbeteiligung, und die Feststellung begehrt, dass der zwischen ihnen am \n\n19./23. Dezember 1997 geschlossene Darlehensvertrag unwirksam ist \n\nund der Insolvenzschuldnerin hieraus keine Ansprüche mehr gegen sie \n\nzustehen. Sie ist der Ansicht, bei Abschluss des Darlehensvertrages we-\n\ngen Verstoßes der der Treuhänderin erteilten Vollmacht gegen das \n\nRechtsberatungsgesetz nicht wirksam vertreten worden zu sein. Jeden-\n\nfalls könne sie analog § 9 Abs. 4 VerbrKrG (VerbrKrG im Folgenden je-\n\nweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) die Rück-\n\nzahlung bereits geleisteter Darlehensraten verlangen und weitere Zah-\n\nlungen auf den Darlehensvertrag aufgrund des Einwendungsdurchgriffs \n\ngemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat die Klage gegen die Insolvenzschuldnerin ab-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der \n\nZahlungsklage nach dem Hilfsantrag und der Feststellungsklage stattge-\n\ngeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die In-\n\nsolvenzschuldnerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils \n\nerstrebt. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen der \n\nInsolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der zum \n\nInsolvenzverwalter bestellte Beklagte hat der von der Klägerin zur Insol-\n\nvenztabelle angemeldeten Klageforderung widersprochen und das unter-\n\nbrochene Revisionsverfahren aufgenommen. Er begehrt nunmehr, seinen \n\nWiderspruch gegen die angemeldete Klageforderung für begründet zu \n\nerklären. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin im De-\n\nzember 1997 geschlossene Darlehensvertrag sei nicht wirksam zustande \n\ngekommen, weil der Treuhandauftrag ebenso wie die der Treuhänderin \n\nerteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz \n\nnichtig seien und die Treuhänderin deshalb bei Abschluss des Darle-\n\nhensvertrages als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. \n\nDas Schwergewicht der Aufgaben der Treuhänderin habe in Bezug auf \n\ndie Realisierung der in ihrer rechtlichen Konstruktion komplizierten Kom-\n\nmanditbeteiligung der Klägerin und der Darlehensaufnahme zur Finanzie-\n\nrung der Einlage unter Zur-Verfügung-Stellung banküblicher Sicherheiten \n\nauf der Rechtsberatung gelegen. Die Tätigkeit der Treuhänderin falle \n\nauch nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 RBerG. Die Klä-\n\ngerin habe deshalb einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rück-\n\nzahlung der geleisteten Darlehensraten, während sie keinem Anspruch \n\nauf Rückzahlung des Darlehens ausgesetzt sei; Darlehensvertrag und \n\nKommanditbeteiligung seien als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 \n\nAbs. 1, 4 VerbrKrG anzusehen, weil der Abschluss des Darlehensvertra-\n\nges lediglich der Finanzierung der Kommanditbeteiligung der Klägerin \n\ngedient habe. \n\nII. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Klägerin hat gegen die Insolvenzschuldnerin keinen Anspruch gemäß \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der geleisteten Darle-\n\nhensraten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen der \n\nKlägerin und der Insolvenzschuldnerin am 19./23. Dezember 1997 ein \n\nwirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Die Klägerin wurde \n\nbei Abschluss dieses Vertrages wirksam durch die Treuhänderin vertre-\n\nten. \n\n14 \n\n1. Die in dem von der Klägerin unterzeichneten Zeichnungsschein \n\nenthaltene Vollmacht verstößt, wie der Senat (Urteil vom 20. Januar \n\n2009 - XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 17 ff.) für einen gleich lauten-\n\nden Schein bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungs-\n\ngesetz. Da angesichts der rechtlichen Durchdringung nahezu aller Le-\n\nbensbereiche eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit \n\nrechtlichen Vorgängen verknüpft ist, ist für die Frage, ob eine Besorgung \n\nfremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, \n\nnicht allein auf die rechtliche Form einer Tätigkeit, sondern auf ihren \n\nKern und Schwerpunkt abzustellen, d.h. darauf, ob die Tätigkeit über-\n\nwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirt-\n\nschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angele-\n\ngenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtli-\n\ncher Verhältnisse geht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Oktober \n\n2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, Tz. 20 und vom 20. Januar 2009 \n\n- XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 18 ff., jeweils m.w.N.). Die Vollmacht \n\nim Zeichnungsschein hat nicht etwa den Abschluss eines ganzen Bün-\n\ndels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum \n\nGegenstand, sondern beschränkt sich auf die Erklärung des Beitritts zur \n\nFondsgesellschaft und auf die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens. \n\nHierbei handelt es sich um die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirt-\n\nschaftlichen Belangen. \n\n15 \n\n2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die Nichtigkeit \n\nder im Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht auch nicht über § 139 \n\nBGB aus der angeblichen Nichtigkeit des Treuhandvertrages. Denn auch \n\nder Treuhandvertrag verstößt, wie der Senat (Urteil vom 20. Januar 2009 \n\n- XI ZR 487/07, WM 2009, 542, Tz. 21) für einen gleich lautenden Ver-\n\ntrag ebenfalls bereits entschieden hat, nicht gegen das Rechtsbera-\n\ntungsgesetz. Der Schwerpunkt der von der Treuhänderin geschuldeten \n\nTätigkeiten liegt nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Ge-\n\nbiet. Die Geschäftsbesorgungstätigkeit der Treuhänderin hat nach dem \n\nInhalt des Treuhandvertrages kein Bündel von Verträgen mit mannigfalti-\n\ngem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand, sondern lediglich \n\ndie Bewirkung des mittelbaren Beitritts zum Fonds, die Verwaltung dieser \n\nBeteiligung und die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens. Eine darüber \n\nhinausgehende rechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des Geschäfts-\n\nbesorgungsvertrages. Auch der Satz am Ende der \"Hinweise zum Treu-\n\nhandauftrag\", nach dem die Treuhänderin der Klägerin in allen Vertrags- \n\nund Verwaltungsfragen als erfahrener Ratgeber zur Seite gestellt wird, \n\nenthält keinen Auftrag zur umfassenden Rechtsberatung. Bei diesem \n\nPassus, der deutlich von der Beschreibung des Umfangs der Vollmacht \n\nabgesetzt ist, handelt es sich lediglich um eine werbende Anpreisung, \n\ndie keine rechtliche Bedeutung hat. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n17 \n\nDas Berufungsgericht hat sich, von seinem Rechtsstandpunkt aus \n\nfolgerichtig, nicht unter dem Gesichtspunkt eines - von der Klägerin \n\nhilfsweise geltend gemachten - Schadensersatzanspruchs mit ihrer Be-\n\nhauptung befasst, sie sei durch unrichtige Angaben im Fondsprospekt \n\nbzw. des Vermittlers über die wirtschaftliche Rentabilität des Fonds arg-\n\nlistig getäuscht worden (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. März 2009 \n\n- XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 32 ff., Tz. 38 m.w.N.). Nachdem das \n\nLandgericht den Vortrag der Klägerin insoweit als unsubstantiiert ange-\n\nsehen hatte, hat die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen er-\n\ngänzt. Ob dies zur Begründung eines solchen Anspruchs ausreicht, wird \n\ndas Berufungsgericht, gegebenenfalls nach weiterer Ergänzung des \n\nSachvortrags, zu prüfen haben. Soweit es danach auf die Frage ankom-\n\nmen sollte, ob der von der Klägerin geschlossene Darlehensvertrag mit \n\ndem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildet, weist der Senat dar-\n\nauf hin, dass die bislang hierzu getroffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgericht - was die Revision zu Recht rügt - nicht ausreichend sind. \n\nDas Berufungsgericht ist von einem verbundenen Geschäft im Sinne des \n\n§ 9 VerbrKrG allein deshalb ausgegangen, weil die Eingehung des Dar-\n\nlehensgeschäfts \"einzig und allein\" der Finanzierung der Fondsbeteili-\n\ngung der Klägerin gedient habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil § 9 Abs. 1 \n\nSatz 1 VerbrKrG darüber hinaus fordert, dass beide Verträge als wirt-\n\nschaftliche Einheit anzusehen sind (dazu Senatsurteil vom 18. Dezember \n\n2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 25 f. m.w.N.). \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.06.2003 - 5 O 81/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2004 - 9 U 94/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_291-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/xi-zr-291-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_291-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_291-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-30/xi-zr-291-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_291-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:37.087458+00:00"}}