{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_288-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-03-31","aktenzeichen":"XI ZR 288/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 428 Schließen Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag, ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, davon auszuge- hen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für sie führt, ein \"Oder-Konto\" ist und die Ehepartner eine Ge- samtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n31. März 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 288/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: Ja \n\nBGHZ: Nein \n\nBGHR: Ja \n_____________________ \n\nBGB § 428 \n\nSchließen Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag, \nist, sofern nichts anderes vereinbart wird, davon auszuge-\nhen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für \nsie führt, ein \"Oder-Konto\" ist und die Ehepartner eine Ge-\nsamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben. \n\nBGH, Urteil vom 31. März 2009 - XI ZR 288/08 - OLG Hamm \n LG Münster \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, \n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 34. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 19. August 2008 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Auszahlung ei-\n\nnes Kontoguthabens in Anspruch. \n\nDie Klägerin und ihr am 15. August 2006 verstorbener Ehemann \n\nschlossen am 28./29. Juni 1999 mit der Beklagten einen Bauspardarle-\n\nhensvertrag über 100.000 DM. Die dabei vereinbarten Allgemeinen Be-\n\ndingungen für Bausparverträge (ABB) sehen in § 17 den Abschluss einer \n\nRisiko-Lebensversicherung zur Rückführung des Bauspardarlehens bei \n\nTod des Versicherten vor. Nach § 29 führt die Beklagte ein Kontokor-\n\nrentkonto, dem sämtliche für den Bausparer bestimmten Geldeingänge \n\neinschließlich der von der Beklagten dem Bausparer zu vergütenden Be-\n\nträge gutzuschreiben sind. \n\n3 \n\nDie Beklagte schloss für die Eheleute eine Risiko-Lebensversi-\n\ncherung auf das Leben des Ehemannes der Klägerin ab, die mit dessen \n\nTod oder im Erlebensfall mit dem Ablauf des Jahres endete, in dem das \n\nDarlehen getilgt wurde. Nach Nr. 11.3 der Bestimmungen zur Risiko-\n\nLebensversicherung war die Beklagte Bezugsberechtigte; sie hatte den \n\nvon der Versicherung erhaltenen Betrag dem Konto des Bausparers gut-\n\nzuschreiben und den nach Tilgung ihrer Ansprüche gegen den Bausparer \n\nverbleibenden Rest an die nach gesetzlichen Vorschriften oder vertragli-\n\ncher Vereinbarung Berechtigten auszuzahlen. \n\n4 \n\nDie Rückführung des Bauspardarlehens erfolgte am 15. März \n\n2006. Nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin am 15. August 2006 \n\nzahlte die Versicherung 24.414 € an die Beklagte. Die Klägerin, die \n\nebenso wie ihre Kinder und Enkel die Erbschaft nach ihrem Ehemann \n\nausgeschlagen hat, ist der Auffassung, hinsichtlich des Anspruchs gegen \n\ndie Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung bestehe eine \n\nGesamtgläubigerschaft, so dass sie die Auszahlung des gesamten Gut-\n\nhabens an sich allein verlangen könne. Die Beklagte ist hingegen der \n\nAuffassung, zwischen der Klägerin und den unbekannten Rechtsnachfol-\n\ngern ihres Ehemannes bestehe eine Bruchteilsgemeinschaft. \n\n5 \n\nDie Klage auf Zahlung von 24.414 € nebst Zinsen hatte in den Vor-\n\ninstanzen Erfolg. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revi-\n\nsion verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klage sei begründet, weil die Klägerin neben den Erben ihres \n\nEhemannes Gesamtgläubigerin i.S. des § 428 BGB sei. Das Bausparkon-\n\nto sei ein sogenanntes \"Oder-Konto\". Dies ergebe sich aus den Vertrags- \n\nund Lebensumständen sowie dem wohnungswirtschaftlichen Bedürfnis \n\nfür die Begründung einer Gesamtgläubigerschaft bei gemeinschaftlichen \n\nBausparverträgen von Ehegatten. \n\n9 \n\nDie Klägerin und ihr Ehemann hätten den Bauspardarlehensvertrag \n\ngemeinschaftlich als Bausparer abgeschlossen. Die Versicherungs-\n\nleistung sei nach den Versicherungsbedingungen dem Konto des Bau-\n\nsparers gutzuschreiben gewesen. Dieses Konto sei nach den Bauspar-\n\nbedingungen als Kontokorrentkonto zu führen gewesen. Gemeinsame \n\nGirokonten von Ehegatten würden typischerweise als \"Oder-Konto\" ge-\n\nführt, bei dem beide Eheleute als Gesamtgläubiger jeweils allein über ein \n\nGuthaben verfügen könnten. Dies entspreche auch dem Interesse der \n\nKreditinstitute, in den nicht seltenen Fällen einseitiger \"Konto-Abräu-\n\nmung\" nicht in den internen Streit zwischen Eheleuten einbezogen zu \n\nwerden. Auch die dem Konzept des Bausparens zugrunde liegende woh-\n\nnungswirtschaftliche Motivation spreche dagegen, dass Bausparkassen \n\ndie zur Aus- oder Fortführung eines Bauvorhabens erforderlichen Mittel \n\nbis zur Ermittlung der gesetzlichen Erben eines verstorbenen Bauspa-\n\nrers, gegebenenfalls auf Jahre hinaus, sistierten. Die komplikationslose \n\nAbwicklung im Interesse der Bausparkasse und der Bausparer würde \n\nunzumutbar erschwert und verzögert, wenn die Bausparkasse vor der \n\nAuszahlung erst die Berechtigung des betreffenden Bausparers im In-\n\nnenverhältnis zu seinem Mitsparer klären müsste. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass \n\ndie Revision zurückzuweisen ist. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den ABB des Bauspardarlehensver-\n\ntrages zu Recht entnommen, dass das Kontokorrentkonto, das die Be-\n\nklagte für Bausparer führt, in Fällen, in denen ein Ehepaar den Bauspar-\n\ndarlehensvertrag geschlossen hat, ein so genanntes \"Oder-Konto\" ist \n\nund jeder Ehepartner allein die Auszahlung eines Kontoguthabens an \n\nsich verlangen kann. \n\n12 \n\na) Da der Anwendungsbereich der ABB über den Bezirk des Beru-\n\nfungsgerichts hinausgeht, kann der Senat sie selbständig und ohne \n\nBindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen (Senat \n\nBGHZ 144, 245, 248; BGHZ 163, 321, 323 f.). Ausgangspunkt der bei \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven, nicht am Wil-\n\nlen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung \n\n(st. Rspr.; BGHZ 102, 384, 389 f.; Senat, Urteil vom 10. Juni 2008 \n\n- XI ZR 331/07, WM 2008, 1350, Tz. 15) ist der Vertragswortlaut. Ist die-\n\nser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertrags-\n\ntext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten \n\nVerkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger \n\nund redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom \n\n18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078, Tz. 23 m.w.N.). \n\n13 \n\nb) Nach dem Wortlaut des § 29 ABB ist davon auszugehen, dass \n\nder Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens dem Bausparer zu-\n\nsteht. Dem Wortlaut ist allerdings nicht zu entnehmen, in welcher Weise \n\nEhepartner, die den Bauspardarlehensvertrag gemeinsam abgeschlos-\n\nsen haben, berechtigt sind. Aufgrund des Vertragszwecks und der Inter-\n\nessen der typischerweise an Bausparverträgen der vorliegenden Art be-\n\nteiligten Vertragsparteien ist davon auszugehen, dass das Kontokorrent-\n\nkonto für Ehepartner als \"Oder-Konto\" geführt wird und die Ehepartner \n\neine Gesamtgläubigerstellung (§ 428 BGB) mit Einzelverfügungsbefugnis \n\nhaben (vgl. allg. zu Oder-Konten: BGHZ 93, 315, 320 f.; 95, 185, 187; \n\nSenat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685; \n\nHadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, \n\n3. Aufl., § 35 Rn. 6 ff. m.w.N.). Diese in Rechtsprechung und Literatur \n\nganz überwiegend vertretene Auffassung (OLG München, WM 1992, \n\n1368, 1369; LG Bielefeld, FamRZ 1990, 1240; Staudinger/Noack, BGB \n\n(2005), § 428 Rn. 77; MünchKomm/Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 8; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 428 Rn. 3; Erman/Ehmann, BGB, \n\n12. Aufl., § 428 Rn. 8; PWW/Müller, BGB, 3. Aufl., § 428 Rn. 2; \n\nBamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 2. Aufl., § 428 Rn. 2; Völzmann-\n\nStickelbrock in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar BGB, § 428 \n\nRn. 11; Hk-BGB/Schulze, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 2; juris PK-BGB/ \n\nRüßmann, 3. Aufl., § 428 Rn. 14; aA AG Münster, Urteile vom 10. Mai \n\n1995 - 29 C 666/94 und vom 17. Januar 1996 - 29 C 467/95; AG Hamm, \n\nUrteil vom 9. August 1999 - 28 C 111/99) hält der Senat für richtig. \n\n14 \n\nDafür sprechen der mit Bausparverträgen verfolgte Zweck, den \n\nBausparern Finanzmittel für Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen, und \n\ndas Interesse der Vertragsparteien, diese Mittel zügig und unkompliziert \n\nauszuzahlen. Dieser Interessenlage widerspräche es, eine Einzelverfü-\n\ngungsbefugnis eines Ehepartners über das Konto zu verneinen und die \n\nAuszahlung des Kontoguthabens von der unter Umständen zeitaufwändi-\n\ngen Ermittlung der Erben des anderen Ehepartners abhängig zu machen. \n\nDem steht nicht entgegen, dass im Streitfall das Bauspardarlehen selbst \n\nbereits vor Entstehung des Kontoguthabens durch Auszahlung der Versi-\n\ncherungsleistung vollständig getilgt war. § 29 Abs. 3 ABB bestimmt, dass \n\nalle für den Bausparer bestimmten Geldeingänge dem Konto gutzu-\n\nschreiben sind, und ist insoweit einheitlich auszulegen. \n\n15 \n\nEine andere Auslegung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die \n\nrechtsgeschäftliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft angesichts \n\nder damit für die Gläubiger verbundenen, nicht unerheblichen Gefahren \n\nnur selten vorkommt (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95, \n\nWM 1996, 1632). Da der Schuldner mit befreiender Wirkung an einen der \n\nGläubiger leisten kann, sind die anderen auf ihren Ausgleichsanspruch \n\n(vgl. hierzu Meier, AcP 205 (2005), 858, 872 ff.) gegen den Empfänger \n\nangewiesen und tragen insoweit das Insolvenzrisiko (MünchKomm/ \n\nBydlinski, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 3). Diesem Umstand kommt hier keine \n\nentscheidende Bedeutung zu, weil bei Ehepartnern, die gemeinsam ei-\n\nnen Bauspardarlehensvertrag schließen und dadurch die Einrichtung ei-\n\nnes Kontokorrentkontos veranlassen, typischerweise von einer inneren \n\nVerbundenheit ausgegangen werden kann, die die Hinnahme des Aus-\n\ngleichsrisiko rechtfertigt (vgl. Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 428 \n\nRn. 12). Dies gilt, anders als die Revision meint, nicht nur für Girokonten \n\nmit kleinen Guthaben, die für den laufenden Lebensunterhalt genutzt \n\nwerden, sondern auch für Konten, die von Bausparkassen geführt wer-\n\nden. Die Möglichkeit, dass ein Ehepartner seine Einzelverfügungsbefug-\n\nnis missbraucht und über das Kontoguthaben verfügt, ohne gegenüber \n\ndem anderen Ehepartner hierzu berechtigt zu sein, rechtfertigt keine an-\n\ndere Auslegung. Es ist nicht davon auszugehen, dass verständige und \n\nredliche Vertragsparteien in dem für die Auslegung maßgeblichen Zeit-\n\npunkt des Vertragsschlusses, in dem typischerweise eine innere Verbun-\n\ndenheit der Ehepartner besteht, einem denkbaren Missbrauch der Ein-\n\nzelverfügungsbefugnis wesentliches Gewicht beimessen. Im Übrigen ist \n\nes der Beklagten unbenommen, eine Einzelverfügungsbefugnis durch \n\neine entsprechende Gestaltung ihrer ABB auszuschließen. \n\n16 \n\n2. Die Klägerin ist somit berechtigt, allein über das im Übrigen \n\nnach Grund und Höhe unstreitige Kontoguthaben zu verfügen und Aus-\n\nzahlung an sich zu verlangen. \n\nWiechers Müller Joeres \n\n Mayen Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 22.11.2007 - 14 O 336/07 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 19.08.2008 - 34 U 1/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-31/xi-zr-288-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-31/xi-zr-288-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_288-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:52.040597+00:00"}}