{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_286-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"XI ZR 286/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB vor §§ 182 ff. Ein sog. Negativattest, d.h. eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf, kann einer Genehmigung gleichgestellt werden, wenn der gesetzliche Ge- nehmigungsvorbehalt ausschließlich dem Schutz öffentlicher und nicht dem Schutz privater Interessen dient.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. September 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 286/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB vor §§ 182 ff. \n\nEin sog. Negativattest, d.h. eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung der \n\nzuständigen Behörde, dass ein ihr mitgeteiltes Rechtsgeschäft keiner Genehmigung \n\nbedarf, kann einer Genehmigung gleichgestellt werden, wenn der gesetzliche Ge-\n\nnehmigungsvorbehalt ausschließlich dem Schutz öffentlicher und nicht dem Schutz \n\nprivater Interessen dient. \n\nBGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 286/08 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die \n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Beklagten und ihres Streithelfers wird das \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 26. August 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlus-\n\nses vom 6. Oktober 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Bank nimmt die Beklagte, eine Gemeinde in Thürin-\n\ngen, auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer sog. harten Patro-\n\nnatserklärung, hilfsweise wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlun-\n\ngen in Anspruch. \n\nDie Beklagte beabsichtigte, mehrere in ihrem Eigentum stehende \n\nbzw. von ihr anzukaufende Wohnhäuser zu modernisieren, und gründete \n\nzu diesem Zweck die W. \n\n mbH (im Folgenden: W. ), deren Alleingesellschafterin sie war. Die \n\nW. schloss mit der Klägerin zur Finanzierung des Vorhabens am \n\n20. Januar / 4. Februar 2000 und am 18. / 21. Februar 2000 formularmä-\n\nßige Darlehensverträge über 1.348.000 DM und 2.637.234 DM. Die Ver-\n\nträge sahen als Sicherheit unter anderem durch die Kommunalaufsicht \n\nzu bestätigende harte Patronatserklärungen der Beklagten gemäß einem \n\nVordruck der Klägerin vor. In einer entsprechenden Patronatserklärung \n\nvom 20. März 2000 übernahm die Beklagte gegenüber der Klägerin \n\n\"die uneingeschränkte Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass unsere \n\nTochtergesellschaft in der Zeit, in der sie ihre Kredite einschließlich der \n\nZinsen und Nebenkosten nicht vollständig zurückgezahlt hat, in der Wei-\n\nse geleitet und finanziell ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, \n\nallen ihren Verpflichtungen fristgemäß nachzukommen, und dass Ihnen \n\ndie an Sie zurückgezahlten Beträge unter allen Umständen endgültig \n\nverbleiben\". \n\n3 \n\nNachdem die Klägerin die W. an die Genehmigung der Kommu-\n\nnalaufsicht erinnert hatte, teilte ihr Rechtsanwalt B. , der Geschäfts-\n\nführer der W. , unter dem 23. März 2000 mit, die Patronatserklärung sei \n\nnicht genehmigungsbedürftig, weil die Beklagte nur Verpflichtungen im \n\nVerhältnis zu ihrer Gesellschaft übernehme, die sich ohnehin aus der \n\nGewährsträgerhaftung ergäben. Die Klägerin forderte darauf erneut eine \n\naufsichtsrechtliche Genehmigung, eine Negativerklärung oder eine haf-\n\ntungsbegründende gutachterliche Stellungnahme des Rechtsanwalts. \n\nDaraufhin übersandte ihr Rechtsanwalt B. ein an ihn gerichtetes \n\nSchreiben des Streithelfers der Beklagten, des Landratsamtes ... \n\n , als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde - Kommunalaufsicht - vom \n\n18. Mai 2000, in dem ausgeführt wird: \n\n\"Vollzug der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und der \nThüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) \n\nhier: Patronatserklärung der Gemeinde ... \n\nSehr geehrter Herr B. , \n\nder Inhalt der vorgenannten Patronatserklärung der Gemein-\nde ... entspricht den gesetzlichen Forderungen über \ndie Gründung und Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmen. \n\nEine Genehmigung durch die Rechtsaufsicht ist nicht erfor-\nderlich.\" \n\n4 \n\n5 \n\nIn seinem Begleitschreiben vom 23. Mai 2000 an die Klägerin führ-\n\nte Rechtsanwalt B. aus, mit dem Schreiben vom 18. Mai 2000 \n\nbestätige der Streithelfer, dass für die Abgabe der Patronatserklärung \n\neine Genehmigung durch die Rechtsaufsicht nicht erforderlich sei. \n\nIn der Folgezeit zahlte die Klägerin die Darlehensvaluta aus. Am \n\n20. Oktober 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nW. eröffnet. Nach Verwertung anderer Sicherheiten beträgt die offene \n\nRestschuld der W. noch mindestens 1.330.216,50 €. \n\n6 \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Patronatserklärung der Be-\n\nklagten vom 20. März 2000 sei wirksam. Die kommunalaufsichtsrechtli-\n\nche Genehmigung sei durch das Negativattest vom 18. Mai 2000 ersetzt \n\nworden. Die Beklagte hafte jedenfalls deshalb, weil sie die erforderliche \n\nGenehmigung nicht beigebracht und sie, die Klägerin, durch fahrlässige \n\nTäuschung über die Wirksamkeit der Patronatserklärung zur Auszahlung \n\nder Darlehen veranlasst habe. \n\n7 \n\nDie Klägerin, die die Ansprüche aus der Patronatserklärung nach \n\nEintritt der Rechtshängigkeit an die A. GmbH (im Folgenden: \n\nZessionarin) abgetreten hat, hat die Beklagte in erster Instanz mit einer \n\nTeilklage auf Zahlung von 250.000 € nebst Zinsen an sich in Anspruch \n\ngenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungs-\n\nverfahren hat die Klägerin die Klage erweitert, die Abtretung offen gelegt \n\nund die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 500.000 € nebst Zinsen an \n\ndie Zessionarin in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat der \n\nerweiterten Teilklage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagte und ihr \n\nStreithelfer ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte aufgrund der Patronatser-\n\nklärung vom 20. März 2000 Anspruch auf Zahlung von 500.000 € an die \n\nZessionarin. \n\n11 \n\nDie Erklärung vom 20. März 2000 sei eine sogenannte harte Pa-\n\ntronatserklärung, mit der sich die Beklagte gegenüber der Klägerin ver-\n\npflichtet habe, die W. so zu leiten und finanziell auszustatten, dass sie \n\nihren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin nachkommen könne. Das \n\nNegativattest der Rechtsaufsichtsbehörde vom 18. Mai 2000 stehe der \n\ngemäß § 64 Abs. 2 Satz 2, § 123 Abs. 1 ThürKO erforderlichen Geneh-\n\nmigung gleich. Dem stehe nicht entgegen, dass das Schreiben vom \n\n18. Mai 2000 an den Geschäftsführer der W. gerichtet gewesen sei. Die \n\nKlägerin habe die W. zur Vorlage der Genehmigung der Kommunalauf-\n\nsicht aufgefordert. Wenn in diesem Zusammenhang der Geschäftsführer \n\nder W. die Kommunalaufsichtsbehörde anschreibe und von dieser die \n\nStellungnahme erhalte, dass eine Genehmigung nicht erforderlich sei, \n\nhandele es sich auch um eine Erklärung gegenüber der Darlehensgebe-\n\nrin. Der Zweck des Genehmigungserfordernisses, eine Gemeinde vor \n\nunüberlegten haushaltsrechtlichen Verpflichtungen zu schützen, stehe \n\nder Gleichstellung des Negativattestes mit einer Genehmigung nicht ent-\n\ngegen. Denn bei der Prüfung, ob eine Genehmigung erforderlich sei, \n\nstelle sich die Frage, ob die eingegangene Verpflichtung sich noch im \n\nRahmen der laufenden Verwaltung halte. Damit finde auch die Prüfung \n\ninhaltlicher Art statt, in welcher Größenordnung sich die Beklagte \n\ngebunden habe. Ein Negativattest könne zwar dann nicht einer Geneh-\n\nmigung gleichgestellt werden, wenn durch die Genehmigung auch private \n\nInteressen geschützt würden. Das Genehmigungserfordernis nach § 64 \n\nAbs. 2 ThürKO diene aber ausschließlich öffentlich-rechtlichen Interes-\n\nsen. \n\n12 \n\nDie Klägerin habe nicht wissen müssen, dass für die Wirksamkeit \n\nder Patronatserklärung eine Genehmigung erforderlich sei. Es sei nicht \n\nauszuschließen, dass die Patronatserklärung vom 20. März 2000 ein ge-\n\nnehmigungsfreies Geschäft gewesen sei, weil der Beklagten entspre-\n\nchende Gegenwerte zugeflossen seien. Außerdem könne ein Darlehens-\n\ngeber nicht mehr tun, als eine Genehmigung verlangen. Wenn die \n\nRechtsaufsichtsbehörde eine solche daraufhin für nicht erforderlich er-\n\nkläre, müsse der Darlehensgeber nicht klüger sein. Die Darlehensge-\n\nberin habe auch keine Möglichkeit gehabt, die Erteilung einer ausdrückli-\n\nchen Genehmigung auf dem Rechtsweg zu erstreiten. \n\nII. \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nMit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Scha-\n\ndensersatzanspruch der Zessionarin gegen die Beklagte wegen Nichter-\n\nfüllung der Patronatserklärung vom 20. März 2000 gemäß § 280 Abs. 1 \n\nSatz 1 und Abs. 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 117, \n\n127, 130 m.w.N.) nicht bejaht werden. \n\n14 \n\n1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Be-\n\nrufungsgericht allerdings angenommen, dass die Erklärung vom 20. März \n\n2000, mit der die Beklagte die uneingeschränkte Verpflichtung über-\n\nnommen hat, dafür Sorge zu tragen, dass die W. finanziell so ausge-\n\nstattet wird, dass sie ihren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin frist-\n\ngemäß nachkommen kann, als sogenannte harte, rechtsverbindliche \n\nPatronatserklärung anzusehen ist (vgl. BGHZ 117, 127, 130). \n\n15 \n\n2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, die Patronatserklärung habe gemäß § 64 Abs. 2 \n\nSatz 2, § 123 Abs. 1 ThürKO der Genehmigung des Streithelfers der Be-\n\nklagten als Rechtsaufsichtsbehörde bedurft. An diese Auslegung landes-\n\nrechtlicher Normen, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gelten, ist \n\nder Senat gemäß § 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden. Das Berufungsge-\n\nricht führt zwar zur Begründung der Zulassung der Revision aus, sämtli-\n\nche Kommunalordnungen der Bundesländer in Deutschland enthielten \n\nentsprechende Vorschriften zur Genehmigungsbedürftigkeit. Dies allein \n\nbegründet aber nicht die Nachprüfbarkeit in der Revision. Eine nur tat-\n\nsächliche Übereinstimmung der in den Bezirken mehrerer Oberlandesge-\n\nrichte geltenden Gesetze genügt nicht, um die in § 545 Abs. 1 ZPO vor-\n\nausgesetzte Identität der Vorschrift zu begründen, selbst wenn ein Lan-\n\ndesgesetzgeber Rechtssätze aus der Gesetzgebung eines anderen Lan-\n\ndes übernommen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Übereinstim-\n\nmung bewusst und gewollt zum Zweck der Vereinheitlichung herbeige-\n\nführt worden ist (BGH, Urteile vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, \n\nNJW 1998, 3058, 3059; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06, \n\nNJW 2007, 519; vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, \n\n823, Tz. 11 und vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08, NJW 2009, 2521, \n\nTz. 10). Dass in diesem Sinne eine gewollte Übereinstimmung vorliegt, \n\nist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat hierfür nichts festgestellt. \n\nDie Revisionserwiderung macht keinen Anhaltspunkt hierfür geltend. \n\n16 \n\n3. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Beru-\n\nfungsgericht das Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom 18. Mai \n\n2000 als Negativattest angesehen und einer Genehmigung gleichgestellt \n\nhat. \n\n17 \n\na) Allerdings kann ein sogenanntes Negativattest, d.h. eine durch \n\nVerwaltungsakt getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, dass \n\ndas ihr mitgeteilte Rechtsgeschäft keiner Genehmigung bedarf, einer \n\nGenehmigung gleichgestellt werden, wenn der gesetzliche Genehmi-\n\ngungsvorbehalt ausschließlich dem Schutz öffentlicher und nicht dem \n\nSchutz privater Interessen dient (BGHZ 1, 294, 302 f.; 44, 325, 327; 76, \n\n242, 246 f.; BGH, Urteile vom 28. Januar 1969 \n\n- VI ZR 231/67, \n\nNJW 1969, 922, 924 unter II.2.b) und vom 3. April 1985 - I ZR 29/83, \n\nWM 1985, 1405; MünchKomm/Schramm, BGB, 5. Aufl., vor § 182 Rn. 29; \n\nStaudinger/Gursky, BGB (2004), Vorbem. zu §§ 182 ff. Rn. 59). Ein Ne-\n\ngativattest hat dann die gleiche Bedeutung wie die Erteilung der Geneh-\n\nmigung und bindet die ordentlichen Gerichte (BGH, Urteile vom \n\n28. Januar 1969 - VI ZR 231/67, NJW 1969, 922, 924 f. und vom 3. April \n\n1985 - I ZR 29/83, WM 1985, 1405). Da ein Negativattest bereits unter \n\ndiesem Gesichtspunkt zur Wirksamkeit der Patronatserklärung vom \n\n18. Mai 2000 führt, bedarf die Frage, ob, wie die Revisionserwiderung \n\nmeint, die ordentlichen Gerichte aufgrund der Tatbestandswirkung (vgl. \n\nBGHZ 158, 19, 22) des Negativattestes von der Genehmigungsfreiheit \n\nder Patronatserklärung auszugehen haben, keiner Entscheidung. \n\n18 \n\n19 \n\nb) Das Vorliegen eines solchen Negativattestes hat das Beru-\n\nfungsgericht aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\naa) Einer revisionsrechtlichen Überprüfung entzogen ist zwar seine \n\nAuffassung, das Genehmigungserfordernis nach § 64 Abs. 2 Satz 2 \n\nThürKO diene ausschließlich öffentlich-rechtlichen und nicht privaten In-\n\nteressen. Der Senat ist, wie dargelegt, an die Auslegung dieser landes-\n\nrechtlichen Norm, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, gemäß \n\n§ 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden (vgl. auch BGHZ 142, 51, 53). \n\n20 \n\nbb) Revisionsrechtlich überprüfbar ist hingegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, das Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom \n\n18. Mai 2000 sei ein Negativattest. Die Frage, ob die Äußerung einer \n\nBehörde einen Verwaltungsakt darstellt, ist in entsprechender Anwen-\n\ndung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die für \n\ndie Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach richtet sich die \n\nAuslegung nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn \n\nder Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BGH, Urteil \n\nvom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WM 2007, 2168, Tz. 16). Der Inhalt ei-\n\nner behördlichen Entscheidung ist vom Revisionsgericht selbständig \n\nauszulegen (BGHZ 86, 104, 110). \n\n21 \n\nDie Begründung, mit der das Berufungsgericht das Schreiben des \n\nStreithelfers der Beklagten vom 18. Mai 2000 als Negativattest angese-\n\nhen hat, ist, wie die Revisionen der Beklagten und ihres Streithelfers zu \n\nRecht rügen, rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat bei der Ausle-\n\ngung wesentliche Umstände außer Acht gelassen. \n\n22 \n\nDies gilt zunächst für die Umstände, die für die Abgrenzung zwi-\n\nschen einem Verwaltungsakt und einer bloßen Rechtsauskunft (vgl. hier-\n\nzu BGH, Urteil vom 28. Januar 1969 - VI ZR 231/67, NJW 1969, 922, \n\n925) oder einer behördlichen Bescheinigung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom \n\n3. April 1985 - I ZR 29/83, WM 1985, 1405) von Bedeutung sind. Das \n\nSchreiben ist nicht als Verwaltungsakt oder Bescheid bezeichnet. Es \n\nenthält weder einen abgehobenen Entscheidungssatz noch eine Begrün-\n\ndung oder eine Rechtsmittelbelehrung und ist nicht, wie bei aufsichtsbe-\n\nhördlichen Genehmigungen erforderlich (BGHZ 142, 51, 65; OLG Jena, \n\nOLGR Jena 2001, 539, 542; Gundlach, LKV 2001, 203, 204; Wachs-\n\nmuth/Oehler, Thüringer Kommunalrecht, Stand August 2008, 1.4.0, § 123 \n\nAnm. 4 und 6), an die betroffene Gemeinde gerichtet. Der Geschäftsfüh-\n\nrer der W. bezeichnet das Schreiben des Streithelfers der Beklagten \n\nvom 18. Mai 2000 in seinem Schreiben vom 23. Mai 2000, mit dem er es \n\nder Klägerin übersandt hat, lediglich als \"Bestätigung\". Ob der Ge-\n\nschäftsführer der W. den Streithelfer der Beklagten zuvor um eine Ge-\n\nnehmigung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 ThürKO gebeten und ihm das \n\nDrängen der Klägerin auf eine solche Genehmigung mitgeteilt hatte, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n23 \n\nAußerdem hat das Berufungsgericht Umstände übergangen, die \n\ngegen die Annahme sprechen, der Streithelfer der Beklagten habe mit \n\nseinem Schreiben vom 18. Mai 2000 zum Ausdruck gebracht, eine Ge-\n\nnehmigung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 ThürKO sei nicht erforderlich. In \n\ndiesem Schreiben wird lediglich, ohne Angabe einer gesetzlichen Vor-\n\nschrift, ausgeführt, eine Genehmigung der Patronatserklärung durch die \n\nRechtsaufsichtsbehörde sei nicht erforderlich. Ferner wird dargelegt, \n\ndass der Inhalt der Patronatserklärung den gesetzlichen Anforderungen \n\nan die Gründung und Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmen ent-\n\nspreche. Die Gründung von Unternehmen durch Gemeinden, wie die der \n\nW. durch die Beklagte, ist in §§ 71 ff. ThürKO geregelt. Vor diesem \n\nHintergrund kann das Schreiben des Streithelfers der Beklagten vom \n\n18. Mai 2000 nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht als \n\nNegativattest im Hinblick auf eine Genehmigung nach § 64 Abs. 2 Satz 2 \n\nThürKO angesehen werden. \n\nIII. \n\n24 \n\n25 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\nEntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Zes-\n\nsionarin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Ver-\n\nschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Die Beklagte hat keine vorver-\n\ntraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. \n\n26 \n\nGemeinden haben, ebenso wie andere Vertragspartner, die die \n\nUnwirksamkeit eines Vertrages kennen oder kennen müssen, entweder \n\nfür die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen oder ihren \n\nGeschäftspartner durch einen rechtzeitigen Hinweis auf das gesetzliche \n\nWirksamkeitshindernis vor Schaden zu bewahren (BGHZ 142, 51, 60 f.; \n\nUrteile vom 6. Juni 2000 - XI ZR 235/99, WM 2000, 1840, 1841 und vom \n\n4. Dezember 2003 - III ZR 30/02, WM 2004, 182, 185, insoweit in \n\nBGHZ 157, 168 nicht abgedruckt). \n\n27 \n\nIm vorliegenden Fall war die Beklagte zu einem Hinweis auf die \n\ngrundsätzliche Genehmigungsbedürftigkeit der Patronatserklärung nicht \n\nverpflichtet, weil die Genehmigungsbedürftigkeit im Darlehensvertrag \n\nausdrücklich erwähnt und der Klägerin somit bekannt war. Die Beklagte \n\nhat auch nicht schuldhaft den Eindruck der Klägerin hervorgerufen, die \n\nWirksamkeit der Patronatserklärung als Voraussetzung der Auszahlung \n\nder Darlehensvaluta sei gegeben. Das Schreiben ihres Streithelfers vom \n\n18. Mai 2000, das die Klägerin zur Auszahlung veranlasst hat, ist der \n\nBeklagten nicht zurechenbar. Den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nund dem Sachvortrag der Parteien ist nicht zu entnehmen, dass der Be-\n\nklagten dieses Schreiben vor der Auszahlung der Darlehensvaluta über-\n\nhaupt bekannt geworden ist. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, \n\nbei wertender Betrachtungsweise habe Rechtsanwalt B. auch als \n\nVertreter der Beklagten die begründeten Bedenken der Klägerin gegen \n\ndie Wirksamkeit der Patronatserklärung zerstreut, indem er die Streithel-\n\nferin dazu gebracht habe, eine die Erwartungshaltung der Klägerin tref-\n\nfende Erklärung abzugeben, fehlt der Vortrag konkreter, haftungsbe-\n\ngründender Tatsachen. \n\nIV. \n\n28 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n29 \n\nDie für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch we-\n\ngen Nichterfüllung der Patronatserklärung gebotene, abschließende Aus-\n\nlegung des Schreibens des Streithelfers der Beklagten vom 18. Mai 2000 \n\nerfordert weitere Feststellungen, insbesondere dazu, ob Rechtsanwalt \n\nB. von der Beklagten bevollmächtigt war, die Erklärung des Streit-\n\nhelfers vom 18. Mai 2000 herbeizuführen und für sie entgegenzunehmen. \n\nDie Klägerin hat Zeugenbeweis zu den Gesprächen zwischen Rechtsan-\n\nwalt B. und dem Streithelfer der Beklagten, die zu dem Schreiben \n\nvom 18. Mai 2000 geführt haben, angetreten. Ferner ist den Parteien Ge-\n\nlegenheit zu geben, das Schreiben des Geschäftsführers der W. an den \n\nStreithelfer der Beklagten, das dem Schreiben des Streithelfers vom \n\n18. Mai 2000 vorausgegangen ist, vorzulegen. \n\n30 \n\nHinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen eröffnet die Zu-\n\nrückverweisung den Parteien die Möglichkeit, zu den tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen einer Haftung der Beklagten gemäß § 278 Satz 1 BGB für \n\netwaige Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt B. konkret vorzutra-\n\ngen. \n\nWiechers \n\nMüller \n\nJoeres \n\nMayen \n\nGrüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 17.08.2007 - 9 O 2120/06 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 26.08.2008 - 5 U 796/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_286-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/xi-zr-286-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_286-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_286-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/xi-zr-286-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_286-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:19.394481+00:00"}}