{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_260-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-11-24","aktenzeichen":"XI ZR 260/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 9 HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) Das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehende Wider- rufsrecht erlischt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollständige Ablö- sung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist (Abgrenzung zu dem Se- natsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 260/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n24. November 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGBGB Art. 229 § 5 Satz 2, Art. 229 § 9 \nHWiG § 2 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) \n\nDas einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehende Wider-\nrufsrecht erlischt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollständige Ablö-\nsung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist (Abgrenzung zu dem Se-\nnatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995). \n\nBGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die \n\nRichter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger begehren von der beklagten Volksbank die Rückzahlung von \n\nZins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem im Jahr 1993 \n\naufgenommenen Darlehen erbracht haben. Das Darlehen hatte der Finanzie-\n\nrung einer Beteiligung der Kläger an einer Fondsgesellschaft gedient (W. \n\nFonds Nr. ..) und war von ihnen im Zuge einer Umschuldung im Jahr 2003 \n\nvollständig zurückgezahlt worden. \n\n2 \n\nDie Kläger wurden im November 1993 von dem Vermittler M. (im \n\nFolgenden: M.) geworben, sich mit zwei Anteilen an dem W. \n\nFonds Nr. .. GbR (im Folgenden: Fonds), zu dessen Fondsvermögen ein Se-\n\nniorenwohnpark und ein Appartementhaus gehört, zu beteiligen. Bei dem Ver-\n\nmittlungsgespräch verwendete M. einen sechsseitigen Werbeflyer über die Se-\n\nniorenresidenz und ein persönliches Berechnungsbeispiel, in dem unter ande-\n\nrem je vertriebenen Anteil Vertriebskosten in Höhe von 1.839 DM ausgewiesen \n\nwaren. Ob die W. , die neben ihrem Alleingesellschafter und -geschäftsführer \n\nN. (im Folgenden: N.) Initiatorin, Prospektherausgeberin und \n\nGründungsgesellschafterin war, darüber hinaus weitere Vertriebsprovisionen an \n\ndie Vertriebsgesellschaft zahlte, ist streitig. Die Kläger ließen ihren Beitritt zur \n\nFondsgesellschaft am 19. November 1993 notariell beurkunden. Zur Finanzie-\n\nrung des Fondsbeitritts unterzeichneten sie am 29. November 1993 einen be-\n\nreits ausgefüllten Darlehensvertrag der Beklagten über insgesamt 70.480 DM, \n\nden die Beklagte am 31. Dezember 1993 gegenzeichnete. Dieser sah eine til-\n\ngungsfreie Laufzeit bis zum 30. November 2013 vor und enthielt eine Wider-\n\nrufsbelehrung, die nicht den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes ent-\n\nsprach. \n\n3 \n\nNachdem die W. im Herbst 1997 in Konkurs gefallen war, lösten die \n\nKläger im Juni/Juli 2003 das Darlehen der Beklagten mit Hilfe einer fällig ge-\n\nwordenen Lebensversicherung und mit Eigenmitteln durch Zahlung von insge-\n\nsamt 35.898,60 € vorzeitig ab. Bis dahin hatten sie an Zinsen abzüglich \n\nFondsausschüttungen 21.115,06 € gezahlt. Mit Schreiben vom 31. Oktober \n\n2006 widerriefen sie unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz ihre auf \n\nden Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. \n\n4 \n\nMit der - in der Berufungsinstanz um die ihnen verbliebenen Steuervortei-\n\nle reduzierten - Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung \n\nder Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 51.947,48 € nebst Zinsen, Zug um Zug \n\ngegen Abtretung ihrer beiden Fondsanteile und der ihnen gegen die Grün-\n\ndungsgesellschafter zustehenden Schadensersatzansprüche. Sie berufen sich \n\nunter anderem auf den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz, zu dem sie \n\nwegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch noch nach Ablösung des bei \n\nder Beklagten aufgenommenen Darlehens berechtigt gewesen seien. Weiter \n\nmachen sie geltend, durch unrichtige Angaben des Vermittlers, im Berech-\n\nnungsbeispiel und im Fondsprospekt arglistig getäuscht worden zu sein. Diese \n\narglistige Täuschung müsse sich die Beklagte als finanzierende Bank zurech-\n\nnen lassen. Die Beklagte ist den geltend gemachten Ansprüchen entgegenge-\n\ntreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. \n\n5 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht - zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nDer Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, \n\nder die dort zu Gunsten der Kläger zugelassene Revision einschränkt. Die Ein-\n\ngrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgrün-\n\nden des Berufungsurteils ergeben (vgl. BGHZ 153, 358, 360 f.). Aus diesen \n\nmuss dann aber mit ausreichender Klarheit hervorgehen, dass das Berufungs-\n\ngericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines \n\nabtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (BGH, Urteile vom \n\n12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895 und vom 17. Januar \n\n2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748, Tz. 8, jeweils m.w.N.). Dies kann hier ent-\n\ngegen der Revisionserwiderung nicht angenommen werden. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur \n\ndamit begründet, dass eine grundlegende Entscheidung des Bundesgerichts-\n\nhofs zur Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in Verbundfällen fehle. Hier-\n\nmit hat es aber lediglich den Anlass der Revisionszulassung mitgeteilt, ohne die \n\nrevisionsrechtliche Nachprüfung auf eine bestimmte Rechtsfrage beschränken \n\nzu wollen. Da eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne von mehreren \n\nAnspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen unzulässig ist (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227), kann nicht da-\n\nvon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht entgegen der von ihm im \n\nTenor ausgesprochenen uneingeschränkten Revisionszulassung diese in den \n\nEntscheidungsgründen in unzulässiger Weise wieder einschränken wollte. \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nB. \n\nI. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit \n\nim Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDen Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückgewähr \n\nihrer Leistungen aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes zu. Dabei könne dahin \n\nstehen, ob den Klägern jemals ein Widerrufsrecht nach diesem Gesetz zuge-\n\nstanden habe. Ein etwaiges Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt ihrer Widerrufser-\n\nklärung auf Grund der vollständigen Ablösung des Darlehens nach § 2 Abs. 1 \n\nSatz 4 HWiG (hier und im Folgenden stets in der bis 30. September 2000 gülti-\n\ngen Fassung) jedenfalls bereits erloschen gewesen. Bei dem Tatbestands-\n\nmerkmal der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung sei nur auf den \n\nDarlehensvertrag, nicht auch auf die mit ihm verbundenen Verträge abzustellen. \n\nFür eine Einbeziehung weiterer Verträge spreche weder der Wortlaut der Norm \n\nnoch eine rechtssystematische Betrachtung. Auch eine teleologische Ausle-\n\ngung und der Wille des Gesetzgebers rechtfertigten kein anderes Ergebnis. \n\nGemeinschaftsrechtliche Vorgaben erforderten ebenfalls keine andere Sicht-\n\nweise. \n\n11 \n\nDie Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf ein Verschulden bei \n\nVertragsverhandlungen wegen einer arglistigen Täuschung durch den Vermitt-\n\nler M. berufen. Nur auf diesen komme es für die Frage eines arglistigen Verhal-\n\ntens an, da nur er unmittelbar tätig geworden und nur mit ihm ein Vermittlungs-\n\nvertrag zustande gekommen sei. Eine arglistige Täuschung durch M. hätten die \n\nKläger jedoch teils nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen nicht zu bewei-\n\nsen vermocht. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger lasse sich auch nicht \n\nmit Erfolg auf eine arglistige Täuschung durch die Fondsinitiatoren stützen. Dies \n\nscheitere daran, dass schon objektiv keine Täuschung vorliege bzw. eine sol-\n\nche für den Fondsbeitritt der Kläger nicht ursächlich geworden sei. Falls die An-\n\ngaben zu den vermietbaren Flächen teilweise falsch gewesen sein sollten, wäre \n\ndies für die Beklagte zudem nicht evident gewesen. Die von den Klägern be-\n\nhauptete fehlerhafte Ausweisung der Vertriebskosten in dem Berechnungsbei-\n\nspiel rechtfertige einen Schadensersatzanspruch nicht, weil die Kläger insoweit \n\nnicht bewiesen hätten, dass dieser Umstand für ihre Anlageentscheidung maß-\n\ngeblich gewesen sei. \n\n12 \n\nSchließlich stehe den Klägern gegen die Beklagte auch kein Anspruch im \n\nWege eines \"kleinen Rückforderungsdurchgriffs\" in Höhe ihres Abfindungsgut-\n\nhabens gegen die Fondsgesellschaft zu. Die Kläger hätten bereits nicht hinrei-\n\nchend dargelegt, dass sie auf Grund fahrlässiger Falschangaben im Prospekt \n\nüber die vermietbare Fläche und die Höhe der Vertriebsprovision zu einer au-\n\nßerordentlichen Kündigung \n\nihrer Gesellschaftsbeteiligung gegenüber der \n\nFondsgesellschaft berechtigt gewesen seien. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Rückabwicklungsanspruch \n\nder Kläger aus § 3 HWiG verneint. Das Widerrufsrecht der Kläger nach § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 HWiG, von dessen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Revi-\n\nsionsinstanz mangels eigener Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem \n\nVorbringen der Kläger auszugehen ist, war bei Erklärung des Widerrufs im \n\nOktober 2006 wegen der vorangegangenen vollständigen Ablösung des Darle-\n\nhens der Beklagten im Juli 2003 nicht bereits gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG \n\nerloschen. \n\n15 \n\nNicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung \n\nentgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein \n\nauf das Rechtsgeschäft abzustellen ist, in welchem ein Widerrufsrecht nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, \n\nund nicht auch auf das verbundene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung \n\n(vgl. Senatsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen, sowie XI ZR 232/08 und XI ZR 163/09, jeweils \n\nm.w.N.). Insoweit weist das Berufungsurteil entgegen der Revision auch keinen \n\nBegründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO auf. \n\n16 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass zum Zeitpunkt der \n\nvollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im Juli 2003 die Norm des \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 \n\nEGBGB nicht mehr anwendbar war. Bei dem zwischen den Parteien vereinbar-\n\nten Darlehensvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, auf das \n\nnach der Überleitungsvorschrift seit dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Ge-\n\nsetzbuch grundsätzlich in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist. Eine \n\ndem § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG entsprechende Regelung enthält das Bürgerliche \n\nGesetzbuch indes nicht. Für eine analoge Anwendung der Norm ist kein Raum, \n\nweil nach dem Willen des Gesetzgebers auf Dauerschuldverhältnisse ab dem \n\ngenannten Stichtag ausschließlich das ab dann geltende Recht Anwendung \n\nfinden sollte. Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom \n\n13. Juli 2007 (V ZR 189/06, WM 2007, 2124) für vor dem 1. Januar 2003 been-\n\ndete, aber noch nicht vollständig abgewickelte Dauerschuldverhältnisse die \n\nAnwendung des alten Rechts bejaht hat, liegt eine solche Fallgestaltung hier \n\nnicht vor; der Darlehensvertrag der Parteien sah eine Laufzeit bis zum \n\n30. November 2013 vor. Bei dem in dem Leitsatz dieses Urteils für die Fortgel-\n\ntung des alten Rechts genannten Stichtag des 31. Dezember 2003 handelt es \n\nsich ersichtlich um einen Schreibfehler. \n\n17 \n\nIm Hinblick auf den Erlöschenstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG \n\nwird die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch nicht durch \n\nArt. 229 § 9 EGBGB verdrängt. Diese Überleitungsvorschrift ist zwar lex specia-\n\nlis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR \n\n94/05, WM 2006, 1995). Das gilt aber nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für \n\ndie dort aufgeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dass mit der \n\nab dem 1. August 2002 geltenden Neuregelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n\ndurch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I \n\nS. 2850) zugleich - entgegen dem in Art. 229 § 5 EGBGB erklärten Willen des \n\nGesetzgebers - die Erlöschensvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG sieben \n\nMonate nach ihrem Außerkrafttreten für nach dem 1. Januar 2003 eintretende \n\nUmstände wie die vollständige und vorzeitige Ablösung eines Darlehens wie-\n\nderaufleben sollte, lässt sich Art. 229 § 9 EGBGB nicht entnehmen. Ganz im \n\nGegenteil sprechen der Wortlaut und die Gesetzesbegründung, die mehrfach \n\ndas unbefristete Bestehen des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften im Falle \n\neiner unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in den \n\nVordergrund rückt (vgl. BT-Drucksache 14/9266 S. 44, 45, 46 und 50) und dar-\n\nauf besonderen Wert legt, dagegen. \n\n18 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht den von den Klägern geltend gemachten \n\nSchadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen \n\neiner arglistigen Täuschung durch den Vermittler verneint hat, hält dies mit der \n\ngegebenen Begründung rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand. \n\n19 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239, Tz. 30; Urteile \n\nvom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 14, vom 19. Juni 2007 \n\n- XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, Tz. 25 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, \n\nWM 2008, 1596, Tz. 19) muss sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers \n\nfinanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des \n\n§ 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt \n\nzurechnen lassen. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden \n\nBank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten \n\noder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss in \n\nVerbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB ver-\n\nlangen. \n\n20 \n\nb) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen nach dem im \n\nRevisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vor, da die Kläger vorgetragen \n\nhaben, dass der Darlehensvertrag ein mit dem Fondsbeitritt verbundenes Ge-\n\nschäft darstelle und sie von den Vermittlern arglistig getäuscht worden seien. \n\n21 \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings die Feststellung des \n\nBerufungsgerichts, der Vermittler M. habe nicht arglistig gehandelt, aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. Ob die Kläger durch unrichtige Angaben eines \n\nVermittlers arglistig getäuscht worden sind, ist eine Frage der Würdigung des \n\nkonkreten Einzelfalls, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der \n\nRevision grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteile \n\nvom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704 f. und vom 10. No-\n\nvember 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Zu \n\nprüfen ist nur, ob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die \n\nDenkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung \n\nberuht (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 \n\nund vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 21, jeweils m.w.N.). \n\nSolche Fehler sind dem Berufungsgericht, das zu seiner Feststellung unter ver-\n\ntretbarer Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles gelangt ist, nicht \n\nunterlaufen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände hat der Se-\n\nnat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). \n\n22 \n\nbb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine \n\nHaftung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden im Zusammenhang mit \n\neiner arglistigen Täuschung der Kläger aber nicht abschließend verneinen. Ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auch eine arglistige Täu-\n\nschung durch die A. als der federführenden Vertriebsgesellschaft wegen \n\nfalscher Angaben zu den Vermittlungsprovisionen im Berechnungsbeispiel in \n\nBetracht. \n\n23 \n\n(1) Aus Rechtsgründen nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, für die Frage eines schuldhaften Verhaltens komme es nach der Recht-\n\nsprechung allein auf den unmittelbar gegenüber dem Anleger tätigen Vermittler, \n\nhier also M., an. Das Berufungsgericht berücksichtigt insoweit nicht, dass nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 109, 327, 330 ff.; 135, \n\n202, 205 f.; Urteile vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, 2535, 2536 \n\nund vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 13 f.) derjenige, der \n\nes mit einer Organisation, etwa einer juristischen Person, zu tun hat, grundsätz-\n\nlich nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der einer natürlichen \n\nPerson gegenübersteht. Die Organisation darf nicht dadurch besser stehen, \n\ndass anstelle des konkret wissenden Organs oder Mitarbeiters für sie ein Un-\n\ntervermittler auftritt, der über das geschäftsrelevante Wissen nicht verfügt. Die \n\nOrganisation muss daher dafür sorgen, dass das für spätere Geschäftsvorgän-\n\nge relevante Wissen an die für sie handelnden Personen weiter gegeben wird. \n\nTut sie dies nicht, ist den Mitarbeitern dieses Wissen gleichwohl zuzurechnen \n\nund muss sich die Organisation so behandeln lassen, als ob der für sie Han-\n\ndelnde über das entsprechende Wissen verfügt hätte. \n\n24 \n\nDer erkennende Senat hat daher nach Erlass des Berufungsurteils auch \n\nfür Fälle der vorliegenden Art ausdrücklich entschieden, dass ein Schadenser-\n\nsatzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers im Kontext eines verbunde-\n\nnen Geschäfts nicht nur gegeben sein kann, wenn er durch den ihm gegenüber \n\nunmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht wird, sondern auch dann, wenn \n\nein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt, die \n\nüber das geschäftsrelevante Wissen verfügte (Senatsurteile vom 24. März 2009 \n\n- XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 38 und vom 10. November 2009 - XI ZR \n\n252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Erforderlich ist allerdings, \n\ndass die Vertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vorsätzlich bei der \n\nWeitergabe unwahrer Tatsachen an die Untervermittler oder bei dem Zurück-\n\nhalten geschäftsrelevanten Wissens gehandelt hat. Der Inhaber oder das Organ \n\nder Organisation muss sowohl die Pflicht zur Aufklärung des Kunden gekannt \n\noder zumindest für möglich gehalten haben und es gleichwohl bewusst unter-\n\nlassen haben, die unmittelbar tätigen Vermittler entsprechend zu instruieren \n\n(vgl. Senat, Urteile vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 14 \n\nund vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nvorgesehen). \n\n25 \n\n(2) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt nach dem maßgeblichen Vor-\n\ntrag der Kläger eine arglistige Täuschung durch die Vermittlerin A. als der \n\nfederführenden Vertriebsgesellschaft über die Höhe der Vertriebskosten vor. \n\n26 \n\n(a) Die Vertriebskosten sind den Klägern in dem ihnen vorgelegten Be-\n\nrechnungsbeispiel wie auch in dem Prospekt pflichtwidrig falsch mitgeteilt wor-\n\nden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Angaben in \n\neinem Fondsprospekt über Vertriebsprovisionen zutreffend sein. Dies hat auch \n\nfür ein Berechnungsbeispiel zu gelten, das konkrete Angaben zu Provisionen \n\nenthält und dem Anleger im Rahmen des Vermittlungsgesprächs neben oder \n\nanstelle des Prospekts vorgelegt wird. Enthält ein Prospekt oder ein Berech-\n\nnungsbeispiel - wie hier - konkrete Angaben zu Provisionen, die für bestimmte \n\nZwecke anfallen, muss der Anleger nicht damit rechnen, dass zu Lasten der \n\nEinlagen weitere Provisionen für diese Zwecke gezahlt werden und dadurch die \n\nWerthaltigkeit des Fondsanteils geringer ist, als den prospektierten Angaben zu \n\nentnehmen ist (BGHZ 158, 110, 118; Senatsurteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR \n\n243/05, WM 2007, 1831, Tz. 16 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM \n\n2009, 1028, Tz. 30 f. m.w.N.). So war es im Streitfall. Nach dem unter Beweis \n\ngestellten Vorbringen der Kläger sollen über die ausgewiesenen Provisionen \n\nhinaus weitere Vermittlungskosten gezahlt worden sein, die zu Lasten der Ein-\n\nlagen gegangen sein sollen. \n\n27 \n\n(b) Die Kläger haben sich für den Fall, dass eine entsprechende Kenntnis \n\ndes Vermittlers M. von der Unrichtigkeit der Angaben verneint werden sollte, \n\nauch ausdrücklich auf eine arglistige Täuschung durch den gesamten Vertrieb, \n\ndas heißt auch durch die übergeordnete Vertriebsgesellschaft A. berufen. \n\nEine solche arglistige Täuschung kommt - anders als das Berufungsgericht ge-\n\nmeint hat - nach dem Klägervortrag in Betracht, da danach die übergeordnete \n\nVermittlungsgesellschaft aufgrund der mit der W. geschlossenen Verträge \n\num die Zahlung einer höheren als im Prospekt und im Berechnungsbeispiel \n\nausgewiesenen Innenprovision gewusst hat. \n\n28 \n\n(c) Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung kann auch nicht dahinge-\n\nstellt bleiben, weil - wie das Berufungsgericht gemeint hat - die Höhe der Provi-\n\nsion für die Kläger nicht von besonderer Bedeutung gewesen sei und sie ihre \n\ngegenteilige Behauptung nicht haben beweisen können. Vielmehr spricht eine \n\nauf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich \n\ndie Kläger bei einer Aufdeckung der Gesamthöhe der von ihnen behaupteten \n\nProvisionen gegen einen Beitritt entschieden hätten (vgl. BGH, Urteile vom \n\n22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11 und vom 5. Juni 2007 \n\n- XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 23). Diese Vermutung müsste die Beklagte \n\ndurch konkreten Vortrag entkräften. \n\n29 \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich mit der gegebenen Begründung auch \n\nals rechtsfehlerhaft, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten \n\naus einem eigenen vorvertraglichen Aufklärungsverschulden wegen eines ver-\n\nmuteten Wissensvorsprungs über eine evident arglistige Täuschung der Kläger \n\ndurch den Prospekt und das Berechnungsbeispiel abgelehnt hat. \n\n30 \n\na) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass \n\neine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-\n\nwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur dann \n\nverpflichtet ist, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen \n\nkonkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch er-\n\nkennen kann. Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive \n\nKenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder \n\ndurch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht \n\nwurde (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Urteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR \n\n243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, \n\n1346, Tz. 12 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 35, \n\njeweils m.w.N.). \n\n31 \n\nb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht \n\nim Hinblick auf die Angaben im Fondsprospekt über die Größe der vermietba-\n\nren Fläche, den zu erwartenden Mietertrag und die Fungibilität der Fondsanteile \n\neine objektiv evidente arglistige Täuschung ebenso verneint hat wie bezüglich \n\nder im persönlichen Berechnungsbeispiel enthaltenen Angaben über die vor-\n\naussichtliche Wertsteigerung der Fondsanteile. Insoweit handelt es sich um \n\nFragen der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter \n\nobliegt und deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft \n\nwerden kann, ob die tatrichterliche Würdigung ohne weiteres vertretbar ist, nicht \n\ngegen Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfest-\n\nstellung beruht (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, \n\n1346, Tz. 18 m.w.N.). Revisionsrechtlich beachtliche Fehler in diesem Sinn sind \n\ndem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Der Senat hat die gegen das Beru-\n\nfungsurteil insoweit erhobenen Rügen der Revision geprüft, aber nicht für \n\ndurchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). \n\n32 \n\nc) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht hingegen \n\neinen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den unrichtigen Anga-\n\nben zu den Vertriebskosten im Prospekt und im Berechnungsbeispiel sowie zu \n\ndem im Berechnungsbeispiel daraus abgeleiteten Wert des Fondsanteils durch \n\nden Mitinitiator N. und die Vertriebsgesellschaft nicht ablehnen dürfen. Die Aus-\n\nführungen, mit denen das Berufungsgericht angenommen hat, ein Schadenser-\n\nsatzanspruch scheide insoweit aus, weil die Kläger die Ursächlichkeit der fal-\n\nschen Angaben für ihre Anlageentscheidung nicht beweisen könnten, halten \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr spricht eine auf die Lebenserfah-\n\nrung gegründete tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Kläger bei einer \n\nAufdeckung der Gesamthöhe der von ihnen behaupteten Provisionen und einer \n\ndadurch bedingten Verminderung des durch die Anlage geschaffenen - für sie \n\nnach dem Ergebnis ihrer Anhörung vor dem Berufungsgericht wichtigen - Ver-\n\nmögens gegen einen Beitritt entschieden hätten (vgl. BGH, Urteile vom \n\n22. März 2007 - III ZR 218/06, WM 2007, 873, Tz. 11 und vom 5. Juni 2007 \n\n- XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 23). Diese Vermutung müsste die Beklagte \n\ndurch konkreten Vortrag entkräften. \n\n33 \n\nSoweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausge-\n\ngangen ist, dass der Fondsprospekt mangels Aushändigung für die Anlageent-\n\nscheidung der Kläger nicht maßgeblich war, kann damit die Kausalität nicht oh-\n\nne weiteres verneint werden. Zum einen sind die fehlerhaften Angaben des \n\nProspekts in das Berechnungsbeispiel übernommen worden und wirken somit \n\nfort. Zum anderen ist ein Prospektfehler auch dann ursächlich für die Anlage-\n\nentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der An-\n\nlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage für ihre Ver-\n\nmittlungsgespräche benutzt wird, auch wenn der Prospekt dem Anlageinteres-\n\nsenten nicht übergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR \n\n21/06, WM 2008, 391, Tz. 17). \n\n34 \n\n4. Entgegen der Revision hält das Berufungsurteil dagegen rechtlicher \n\nNachprüfung insoweit stand, als das Berufungsgericht den Klägern einen An-\n\nspruch im Wege des \"kleinen Rückforderungsdurchgriffs\" versagt hat. Wie der \n\nSenat mit Urteil vom 10. November 2009 (XI ZR 252/08, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ergibt sich ein \n\nsolcher Anspruch weder aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB noch aus einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG. \n\nIII. \n\n35 \n\nDas Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklä-\n\nrung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag \n\nerhalten haben, die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu einem Rück-\n\nabwicklungsanspruch der Kläger aus § 3 HWiG oder zu einer Haftung der Be-\n\nklagten aus zugerechnetem Verschulden oder aus Aufklärungsverschulden so-\n\nwie gegebenenfalls zur Verjährungseinrede (zur Nichtanwendbarkeit des § 197 \n\nBGB aF vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen) und zur Höhe eines sich dann eventuell erge-\n\nbenden Schadensersatzanspruchs zu treffen haben. \n\nWiechers \n\nJoeres \n\nEllenberger \n\nGrüneberg \n\nMaihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2007 - 25 O 474/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.07.2008 - 6 U 32/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_260-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/xi-zr-260-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_260-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_260-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-24/xi-zr-260-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_260-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:19.967431+00:00"}}