{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_252-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-11-10","aktenzeichen":"XI ZR 252/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HWiG § 2 Abs. 1 Satz 4 (in der vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung), VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 (in der Fassung vom 17. Dezember 1990), BGB § 197 (in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung) a) Für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG ist auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in wel- chem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, und nicht auch auf das verbundene Geschäft. b) Bei einem Verbundgeschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) kommt nur beim Bestehen rechtshindernder Einwendungen aus dem finanzierten Vertragsverhältnis ein Rückforderungsdurchgriff nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Steht dem Verbraucher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung aus dem finanzierten Vertragsverhältnis keine den Anspruch dauernd ausschließende Einrede im Sinne des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, schei- det ein Rückforderungsdurchgriff aus; ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer analogen An- wendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 174, 334, Tz. 30 f.; Abweichung von BGHZ 156, 46, 54 ff.). c) Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, bei denen zunächst eine wirksame vertragliche Verpflichtung des arglistig getäuschten Kreditnehmers bestand, unterfallen auch insoweit nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB aF, als sie auf Rückzahlung geleis- teter Raten gerichtet sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 252/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n10. November 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHWiG § 2 Abs. 1 Satz 4 (in der vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung), \nVerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 (in der Fassung vom 17. Dezember 1990), \nBGB § 197 (in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung) \n\na) Für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 \nHWiG ist auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in wel-\nchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, und nicht auch auf das \nverbundene Geschäft. \n\nb) Bei einem Verbundgeschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG) kommt nur beim Bestehen rechtshindernder \nEinwendungen aus dem finanzierten Vertragsverhältnis ein Rückforderungsdurchgriff nach § 813 \nAbs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Steht dem Verbraucher zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung aus dem finanzierten Vertragsverhältnis keine \nden Anspruch dauernd ausschließende Einrede im Sinne des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, schei-\ndet ein Rückforderungsdurchgriff aus; ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer analogen An-\nwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 174, 334, Tz. 30 f.; Abweichung \nvon BGHZ 156, 46, 54 ff.). \n\nc) Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, bei denen zunächst eine \nwirksame vertragliche Verpflichtung des arglistig getäuschten Kreditnehmers bestand, unterfallen \nauch insoweit nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB aF, als sie auf Rückzahlung geleis-\nteter Raten gerichtet sind. \n\nBGH, Urteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Klägerin sowie der Beklagten wird das Ur-\n\nteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n15. Juli 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt von der beklagten Volksbank die Rückzahlung von \n\nZins- und Tilgungsraten, die sie im Zusammenhang mit einem bei der Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) im Jahr 1992 aufgenom-\n\nmenen Darlehen erbracht hat. Das Darlehen hatte der Finanzierung einer Betei-\n\nligung der Klägerin an einer Fondsgesellschaft gedient (W. Fonds Nr. …) \n\nund war von ihr im Zuge einer Umschuldung im Jahr 1998 vollständig zurück-\n\ngezahlt worden. \n\n2 \n\nDie Klägerin, eine inzwischen pensionierte Lehrerin, wurde im Herbst \n\n1992 von ihrer Nachbarin, der Zeugin F. (im Folgenden: F.), angesprochen, \n\nob sie an der Beteiligung an einem W. Immobilienfonds interessiert sei. Die \n\nZeugin F. war zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann von dem Vermittler \n\nBl. (im Folgenden: Bl.) geworben worden, sich an dem W. Immobi-\n\nlienfonds Nr. … zu beteiligen. Nachdem die Klägerin ihr Interesse an einer \n\nFondsbeteiligung geäußert hatte, kam es zwischen ihr und dem Vermittler Bl. \n\nzur telefonischen Vereinbarung eines Besprechungstermins für den 31. Oktober \n\n1992 in ihrer Wohnung. Diesen Termin nahm nicht Bl., sondern die Zeugin F. \n\nwahr. Diese ging mit der Klägerin den ihr von Bl. überlassenen Prospekt über \n\nden W. Immobilienfonds Nr. … GbR (im Folgenden: Fonds) durch. In dem \n\nProspekt waren unter anderem je vertriebenem Anteil Vertriebskosten in Höhe \n\nvon 1.839 DM ausgewiesen. Tatsächlich zahlte die W. , die neben ihrem Al-\n\nleingesellschafter und -geschäftsführer N. (im Folgenden: N.) Initia-\n\ntorin, Prospektherausgeberin und Gründungsgesellschafterin war, darüber hin-\n\naus weitere 3.411 DM pro Anteil an die Vertriebsgesellschaft A. \n\n (im Folgenden: A. ). Hier-\n\nauf wurde die Klägerin nicht hingewiesen. \n\n3 \n\nAm 17. November 1992 zeichnete die Klägerin in ihrer Wohnung im Bei-\n\nsein der Zeugin F., die ihr zuvor ein von Bl. erstelltes persönliches Berech-\n\nnungsbeispiel erläutert hatte, unter anderem einen bereits ausgefüllten Darle-\n\nhensvertrag der Beklagten über insgesamt 105.714 DM. Ferner erteilte sie zwei \n\nMitarbeiterinnen der W. notarielle Vollmacht, ihren Beitritt zum Fonds mit drei \n\nAnteilen zu vollziehen. Der Darlehensvertrag, den die Beklagte am 16. Dezem-\n\nber 1992 gegenzeichnete, sah eine Laufzeit bis zum 1. März 2007 vor und ent-\n\nhielt eine Widerrufsbelehrung, die nicht den Vorgaben des Haustürwiderrufsge-\n\nsetzes entsprach. \n\n4 \n\nNachdem die W. im Herbst 1997 in Konkurs gefallen war, kündigte die \n\nKlägerin mit Schreiben vom 23. Januar 1998 das Darlehen der Beklagten vor-\n\nzeitig und löste dieses mit Hilfe eines bei einer Bausparkasse aufgenommenen \n\nKredits durch Zahlung von 100.862 DM ab. Mit Schreiben vom 5. September \n\n2000 forderte sie die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz, Zug um Zug \n\ngegen Übertragung der Rechte aus dem Gesellschaftsbeitritt, unter Hinweis \n\ndarauf auf, dass die Beklagte ihr obliegende Aufklärungspflichten verletzt habe. \n\nMit Erklärung vom 16. Mai 2002 widerrief sie zudem den Darlehensvertrag un-\n\nter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz. \n\n5 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin von der Beklagten die \n\nRückzahlung von Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 81.363,03 € nebst Zin-\n\nsen begehrt, die sie auf das von dieser gewährte Darlehen sowie auf das zur \n\nAblösung dieses Kredits aufgenommene Darlehen gezahlt hat, Zug um Zug \n\ngegen Übertragung der ihr aus der Fondsbeteiligung zustehenden Rechte so-\n\nwie der ihr gegen die Gründungsgesellschafter und Fondsinitiatoren zustehen-\n\nden Schadensersatzansprüche. Sie hat sich unter anderem auf den Widerruf \n\ndes Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz (im Folgenden: \n\nHWiG) berufen, zu dem sie wegen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch \n\nnoch nach Ablösung des bei der Beklagten aufgenommenen Darlehens berech-\n\ntigt gewesen sei. Weiter hat sie geltend gemacht, durch unrichtige Angaben im \n\nFondsprospekt arglistig getäuscht worden zu sein. Diese arglistige Täuschung \n\nmüsse sich die Beklagte als finanzierende Bank zurechnen lassen. Die Beklag-\n\nte ist den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und hat die Einre-\n\nde der Verjährung erhoben. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 71.887,18 € stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zunächst dem Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Sache zur Klärung der \n\nFrage vorgelegt, ob die Regelung über das Erlöschen des Widerrufsrechts in \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Satz 1 der Richtlinie \n\n85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von \n\nGeschäftsräumen geschlossenen Verträgen vereinbar ist (WM 2006, 1997). \n\nNachdem der EuGH dies mit Urteil vom 10. April 2008 (WM 2008, 869) bejaht \n\nhat, hat es unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen die der Klägerin zuer-\n\nkannte Forderung auf 12.060,75 € reduziert. Hiergegen richten sich die - vom \n\nBerufungsgericht - zugelassenen Revisionen beider Parteien. Mit der von ihr \n\nerhobenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils, die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revisionen beider Parteien sind begründet. Sie führen zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann we-\n\nder ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der zuerkannten Höhe be-\n\njaht noch ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch der Klägerin \n\nausgeschlossen werden. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2008, 1570 veröffentlich ist, \n\nhat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch \n\nvon Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch im Wege eines \n\n\"kleinen Rückforderungsdurchgriffs\" in Höhe von 12.060,75 € zu, wobei dahin-\n\nstehen könne, ob sich dieser aus einer entsprechenden Anwendung des § 9 \n\nAbs. 2 Satz 4 VerbrKrG oder aus § 813 BGB ergebe. \n\n10 \n\nFondsbeteiligung und Darlehensvertrag seien ein verbundenes Geschäft \n\nim Sinne des § 9 VerbrKrG. Daher könne die Klägerin den Abfindungsanspruch \n\ngegen die Fondsgesellschaft, der ihr aufgrund der mit Schreiben vom 5. Sep-\n\ntember 2000 wirksam erklärten Kündigung ihrer Gesellschaftsbeteiligung zuste-\n\nhe, auch der Beklagten entgegenhalten. Die Klägerin sei aufgrund fahrlässiger \n\nFalschangaben im Prospekt über die Höhe der Vertriebsprovision zu einer \n\naußerordentlichen Kündigung ihrer Gesellschaftsbeteiligung gegenüber der \n\nFondsgesellschaft berechtigt gewesen. Die Zahlung der über die im Prospekt \n\nausgewiesene Provision hinausgehenden Vertriebsunterstützung sei aus den \n\nEinlagen der Anleger erfolgt und hätte daher im Prospekt offen gelegt werden \n\nmüssen, was aufgrund fahrlässigen Verhaltens des N. unterblieben sei. \n\n11 \n\nEin darüber hinausgehender Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Er \n\nergebe sich nicht aus § 3 Abs. 1 HWiG, da das Widerrufsrecht der Klägerin zum \n\nZeitpunkt ihrer Widerrufserklärung aufgrund der vollständigen Ablösung des \n\nDarlehens der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bereits erloschen gewe-\n\nsen sei. Bei dem Tatbestandsmerkmal der beiderseits vollständigen Erbringung \n\nder Leistung sei nur auf den Darlehensvertrag, nicht auch auf die mit ihm ver-\n\nbundenen Verträge oder nachfolgende Darlehensverträge abzustellen. Dies \n\nwiderspreche - wie das auf den Vorlagebeschluss des Berufungsgerichts er-\n\ngangene Urteil des EuGH ausweise - auch nicht gemeinschaftsrechtlichen Vor-\n\ngaben. \n\n12 \n\nDie Klägerin könne sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf ein Verschulden bei \n\nVertragsverhandlungen wegen einer arglistigen Täuschung durch die Vermittle-\n\nrin F. berufen. Nur auf diese komme es für die Frage eines arglistigen Verhal-\n\ntens an, da nur sie unmittelbar tätig geworden und nur mit ihr ein Vermittlungs-\n\nvertrag zustande gekommen sei. Eine arglistige Täuschung durch die Zeugin F. \n\nhabe die Klägerin jedoch teils nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen nicht \n\nzu beweisen vermocht. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin lasse sich \n\nauch nicht mit Erfolg auf eine arglistige Täuschung durch die Fondsinitiatoren \n\nstützen. Die fehlerhafte Ausweisung der Vertriebskosten in dem Prospekt recht-\n\nfertige einen Schadensersatzanspruch nicht, da sich der Mitinitiator N. insoweit \n\nauf einen Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum berufen könne. Nach seinen \n\nglaubhaften Angaben sei die Höhe der Provisionen nicht etwa gezielt \"ver-\n\nsteckt\" worden, sondern beruhe auf der irrtümlichen Annahme im Beirat, die \n\nVertriebsunterstützung, die die W. über den ausgewiesenen Betrag von \n\n1.839 DM hinaus an die Vertriebsgesellschaft gezahlt habe, müsse nicht in dem \n\nProspekt ausgewiesen werden. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nII. \n\nRevision der Klägerin \n\nDie Revision der Klägerin ist begründet. \n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings einen Rückab-\n\nwicklungsanspruch der Klägerin aus § 3 HWiG (hier und im Folgenden stets in \n\nder vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung) verneint. Ein \n\nsolcher besteht nicht, weil das Widerrufsrecht der Klägerin nach § 1 Abs. 1 \n\nNr. 1 HWiG bei Erklärung des Widerrufs im Mai 2002 wegen der vorangegan-\n\ngenen vollständigen Ablösung des Darlehens der Beklagten im April 1998 ge-\n\nmäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG bereits erloschen war. \n\n16 \n\na) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage \n\nder beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der \n\nRevision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft \n\nabzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nbegründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbun-\n\ndene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom \n\n14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. Septem-\n\nber 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27). \n\n17 \n\naa) Durch die Entscheidung des EuGH vom 10. April 2008 (WM 2008, \n\n869, Tz. 49) ist geklärt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht ge-\n\ngen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstößt. § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG \n\nist vielmehr vom EuGH gerade im vorliegenden Fall für richtlinienkonform er-\n\nachtet worden, in dem das mit dem widerrufenen Darlehensvertrag verbundene \n\nGeschäft, die Fondsbeteiligung, nicht vollständig abgewickelt und das Darlehen \n\nmit Hilfe eines neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist. \n\n18 \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das nationale Recht gebiete \n\nentgegen den bislang ergangenen Entscheidungen des erkennenden Senats \n\neine erweiternde Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Der Senat hat die \n\nArgumente der Revision geprüft, sieht jedoch keinen Anlass zu einer Änderung \n\nseiner Rechtsprechung. \n\n19 \n\nMaßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, der \n\nein Abstellen auch auf das verbundene Geschäft nicht vorsieht. Aus der Ver-\n\nwendung des Begriffs \"beiderseits\" in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG folgt vielmehr, \n\ndass für das Erlöschen des Widerrufsrechts allein das Vertragsverhältnis maß-\n\ngeblich ist, in dem das Widerrufsrecht entstanden ist, so dass - anders als die \n\nRevision meint - im Rahmen von mehrseitigen Verhältnissen eine Erstreckung \n\nauf das verbundene Geschäft ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion ergibt sich daraus, dass sich nach der Rechtsprechung die Wirkungen ei-\n\nnes wirksamen Widerrufs auch auf das verbundene Geschäft erstrecken \n\n(BGHZ 167, 252, Tz. 12 ff. m.w.N.), nichts Abweichendes. Diese Rechtspre-\n\nchung knüpft an ein wirksam bestehendes Widerrufsrecht des aufgrund einer \n\nHaustürsituation zustande gekommenen Vertrags an, das jedoch nach dem \n\neindeutigen Wortlaut der Norm im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG gerade \n\nnicht mehr eröffnet ist. \n\n20 \n\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, der Gesetzgeber ha-\n\nbe die Rechtfertigung des Erlöschenstatbestands des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG \n\nin der Erledigung der wirtschaftlichen Belastung des Verbrauchers bei vollstän-\n\ndiger Zahlung gesehen, eine solche trete bei einem finanzierten Gesellschafts-\n\nbeitritt jedoch erst mit Beendigung der Gesellschaftsbeteiligung ein (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493 zum Haus-\n\ntürwiderruf einer Kommanditbeteiligung). Die Revision übersieht, dass auch der \n\nGesetzgeber allein auf das Rechtsverhältnis abgestellt hat, aus dem das Wider-\n\nrufsrecht resultiert (BT-Drucksache 10/2876 S. 13 zu § 2), im Streitfall also der \n\nDarlehensvertrag, nicht hingegen auf etwaige weitere Belastungen aus einem \n\nsolchen Geschäft. Nur dies führt auch zu sachgerechten Ergebnissen, da ande-\n\nrenfalls in den Fällen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen die Be-\n\nschränkung des Widerrufsrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nahezu leer lau-\n\nfen würde. Fondsgesellschafter könnten - von den Fällen einer Verwirkung ab-\n\ngesehen - bei unterbliebener oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Kreditver-\n\ntrag zeitlich nahezu unbegrenzt die Rückabwicklung des Darlehensvertrags \n\ndurchsetzen, obwohl dieser längst von beiden Seiten vollständig erfüllt war. \n\n21 \n\nSoweit die Revision auf Literaturstimmen zu dem mit § 2 Abs. 1 Satz 4 \n\nHWiG wortgleichen § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG verweist (etwa MünchKomm/ \n\nHabersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 54), nach welchen der Verbraucher \n\nbei Abschluss eines verbundenen Geschäfts nicht schlechter als bei einem \n\nTeilzahlungsgeschäft stehen solle, rechtfertigt auch das kein vom Wortlaut der \n\nNorm abweichendes Ergebnis. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die \n\nRegelungen des verbundenen Geschäfts den Verbraucher lediglich davor \n\nschützen, den Kredit in voller Höhe zurückzahlen zu müssen, wenn er dem \n\nPartner des finanzierten Geschäfts zugeflossen ist, und dieser an ihn keine \n\noder keine vertragsgemäße Leistung erbracht hat (BT-Drucksache 11/5462 \n\nS. 23 zu § 8), nicht hingegen ihm auch noch nach vollständiger Zahlung des \n\nKredits Ansprüche gegen den Darlehensgeber verschaffen. Entscheidend ist, \n\ndass das Gesetz das verbundene Kauf- oder Leistungsgeschäft nur an den \n\nFolgen eines bestehenden Widerrufsrechts des Kreditvertrags teilhaben lassen, \n\nnicht hingegen das Bestehen eines Widerrufsrechts nach den Verhältnissen \n\ninnerhalb der mit dem Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurtei-\n\nlen will (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 48). \n\n22 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision steht einem Erlöschen des Wi-\n\nderrufsrechts der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG auch nicht entgegen, \n\ndass sie das Darlehen der Beklagten mit Hilfe des Kredits eines anderen Finan-\n\nzierungsinstituts abgelöst hat, aus dem sich zum Zeitpunkt ihrer Widerrufserklä-\n\nrung noch wirtschaftliche Belastungen für sie ergaben. Wie der erkennende Se-\n\nnat bereits entschieden hat (Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, \n\nWM 2008, 2162, Tz. 4, 27), ist für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 \n\nHWiG allein entscheidend, ob das ursprüngliche Darlehen mit Hilfe der Darle-\n\nhensvaluta aus dem neuen Kreditvertrag vollständig getilgt worden ist und dem \n\nVerbraucher - wie im Streitfall - ein vom alten Darlehensvertrag unabhängiges \n\nneues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde. \n\n23 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten \n\nSchadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen \n\neiner arglistigen Täuschung durch die Vermittlerin verneint hat, hält dies mit der \n\ngegebenen Begründung rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand. \n\n24 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 167, 239, Tz. 30; Urteile \n\nvom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, Tz. 14, vom 19. Juni 2007 \n\n- XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, Tz. 25 und vom 1. Juli 2008 - XI ZR 411/06, \n\nWM 2008, 1596, Tz. 19) muss sich die das Anlagegeschäft des Verbrauchers \n\nfinanzierende Bank bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des \n\n§ 9 VerbrKrG eine arglistige Täuschung des Vermittlers über das Anlageobjekt \n\nzurechnen lassen. Der Verbraucher kann in diesem Fall der finanzierenden \n\nBank gegenüber den Darlehensvertrag entweder gemäß § 123 BGB anfechten \n\noder Schadensersatz aus vorsätzlichem Verschulden bei Vertragsschluss in \n\nVerbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitution gemäß § 249 BGB ver-\n\nlangen. \n\n25 \n\nb) Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen, nachdem \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von den Revisionen unbeanstandet \n\ndas Vorliegen eines verbundenen Geschäftes bejaht hat, nach dem im Revisi-\n\nonsverfahren maßgeblichen Sachverhalt vor, da die Klägerin vorgetragen hat, \n\nvon den Vermittlern arglistig getäuscht worden zu sein. \n\n26 \n\naa) Entgegen der Ansicht der Revision ist allerdings die Feststellung des \n\nBerufungsgerichts, die Zeugin F. habe nicht arglistig gehandelt, aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. Ob die Klägerin durch unrichtige Angaben eines \n\nVermittlers arglistig getäuscht worden ist, ist eine Frage der Würdigung des \n\nkonkreten Einzelfalls, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der \n\nRevision grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, WM 2005, 1703, 1704 f.). Zu prüfen ist nur, \n\nob die tatrichterliche Würdigung vertretbar ist, nicht gegen die Denkgesetze ver-\n\nstößt und nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. \n\nSenatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 m.w.N. und \n\nvom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, Tz. 20 m.w.N.). Solche \n\nFehler sind dem Berufungsgericht, das zu seiner Feststellung unter vertretbarer \n\nWürdigung der speziellen Umstände des Streitfalles gelangt ist, nicht unterlau-\n\nfen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände hat der Senat ge-\n\nprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). \n\n27 \n\nbb) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine \n\nHaftung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden im Zusammenhang mit \n\neiner arglistigen Täuschung der Klägerin aber nicht abschließend verneinen. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt auch eine arglistige \n\nTäuschung durch die A. als der federführenden Vertriebsgesellschaft und \n\ndurch Bl. wegen falscher Angaben zu den Vermittlungsprovisionen im Prospekt \n\nin Betracht. \n\n28 \n\n(1) Aus Rechtsgründen nicht haltbar ist die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, für die Frage der arglistigen Täuschung der Klägerin könne es schon \n\ndeshalb nur auf die Zeugin F. ankommen, weil weitere Vermittler nicht tätig ge-\n\nwesen seien, die Klägerin also nur mit der Zeugin F. einen Vermittlungsvertrag \n\ngeschlossen habe. Hiermit übergeht das Berufungsgericht - wie die Revision zu \n\nRecht rügt - entscheidungserheblichen Sachvortrag, da es den Umstand unbe-\n\nrücksichtigt lässt, dass die Zeugin F. über keinerlei eigene Unterlagen zur Ver-\n\nmittlung von Fondsbeteiligungen verfügte, sondern unstreitig von dem Vermitt-\n\nler Bl., der auch das Berechnungsbeispiel gefertigt und später die Legitimati-\n\nonsprüfung unter dem Darlehensvertrag unterschrieben hatte, mit sämtlichen \n\nUnterlagen ausgestattet worden war, die sie der Klägerin vorlegte. Außer Acht \n\nlässt das Berufungsgericht auch, dass nach seinen eigenen Feststellungen \n\nnicht feststeht, dass die Zeugin F. für ihr Tätigwerden eine Provision erhalten \n\nhat. Nicht zuletzt setzt sich das Berufungsgericht zu seinen eigenen Ausführun-\n\ngen in dem Vorlagebeschluss an den EuGH in Widerspruch. Dort ist bei der \n\nWiedergabe des unstreitigen Sachverhalts ausdrücklich referiert, die Zeugin F. \n\nhabe lediglich wegen Verhinderung des Vermittlers Bl. in dessen Vertretung \n\nund von ihm instruiert den zwischen ihm und der Klägerin vereinbarten Termin \n\nwahrgenommen (WM 2006, 1997, Tz. 5). Dass die Zeugin F. - wie das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat - die alleinige Vermittlerin gewesen sein soll, \n\nentbehrt angesichts all dessen einer tragfähigen Grundlage. \n\n29 \n\n(2) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist auch die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, für die Frage eines schuldhaften Verhaltens komme es nach der Recht-\n\nsprechung allein auf den unmittelbar gegenüber dem Anleger tätigen Vermittler, \n\nhier also die Zeugin F., an. Das Berufungsgericht berücksichtigt insoweit nicht, \n\ndass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 109, 326, \n\n330 ff.; 135, 202, 205 f.; Urteile vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00, NJW 2001, \n\n2535, 2536 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 13 f.) \n\nderjenige, der es mit einer Organisation, etwa einer juristischen Person, zu tun \n\nhat, grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der einer \n\nnatürlichen Person gegenübersteht. Die Organisation darf nicht dadurch besser \n\nstehen, dass anstelle des konkret wissenden Organs oder Mitarbeiters für sie \n\nein Untervermittler auftritt, der über das geschäftsrelevante Wissen nicht ver-\n\nfügt. Die Organisation muss daher dafür sorgen, dass das für spätere Ge-\n\nschäftsvorgänge relevante Wissen an die für sie handelnden Personen weiter \n\ngegeben wird. Tut sie dies nicht, ist den Mitarbeitern dieses Wissen gleichwohl \n\nzuzurechnen und muss sich die Organisation so behandeln lassen, als ob der \n\nfür sie Handelnde über das entsprechende Wissen verfügt hätte. \n\n30 \n\nDer erkennende Senat hat daher nach Erlass des Berufungsurteils auch \n\nfür Fälle der vorliegenden Art ausdrücklich entschieden, dass ein Schadenser-\n\nsatzanspruch des Anlegers und Darlehensnehmers im Kontext eines verbunde-\n\nnen Geschäfts nicht nur gegeben sein kann, wenn er durch den ihm gegenüber \n\nunmittelbar tätigen Vermittler arglistig getäuscht wird, sondern auch dann, wenn \n\nein arglistiges Verhalten der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft vorliegt, die \n\nüber das geschäftsrelevante Wissen verfügte (Senatsurteil vom 24. März 2009 \n\n- XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 38). Erforderlich ist allerdings, dass die \n\nVertriebsgesellschaft ihrerseits zumindest bedingt vorsätzlich bei der Weiterga-\n\nbe unwahrer Tatsachen an die Untervermittler oder bei dem Zurückhalten ge-\n\nschäftsrelevanten Wissens gehandelt hat. Der Inhaber oder das Organ der Or-\n\nganisation muss sowohl die Pflicht zur Aufklärung des Kunden gekannt oder \n\nzumindest für möglich gehalten haben und es gleichwohl bewusst unterlassen \n\nhaben, die unmittelbar tätigen Vermittler entsprechend zu instruieren (vgl. Se-\n\nnat, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 14). \n\n31 \n\n(3) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt nach dem maßgeblichen Vor-\n\ntrag der Klägerin eine arglistige Täuschung durch die Vermittlerin A. als der \n\nfederführenden Vertriebsgesellschaft und des Bl. über die Höhe der Vertriebs-\n\nkosten vor. \n\n32 \n\n(a) Die Vertriebskosten sind der Klägerin in dem ihr ausgehändigten \n\nProspekt pflichtwidrig falsch mitgeteilt worden. Nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs müssen Angaben in einem Fondsprospekt über Vertriebs-\n\nprovisionen zutreffend sein. Enthält ein Prospekt - wie hier - konkrete Angaben \n\nzu Provisionen, die für bestimmte Zwecke anfallen, muss der Anleger nicht da-\n\nmit rechnen, dass zu Lasten der Einlagen weitere Provisionen für diese Zwecke \n\ngezahlt werden und dadurch die Werthaltigkeit des Fondsanteils geringer ist, \n\nals den prospektierten Angaben zu entnehmen ist (BGHZ 158, 110, 118; Se-\n\nnatsurteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, Tz. 16 und vom \n\n24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 30 f. m.w.N.). So war es im \n\nStreitfall. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nsind über die ausgewiesenen Provisionen hinaus weitere Vermittlungskosten \n\ngezahlt worden, die zu Lasten der Einlagen gegangen sind. Diese im Revisi-\n\nonsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare tatrichterliche Feststellung des \n\nBerufungsgerichts enthält entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung \n\nkeine Rechtsfehler. Anders als die Revisionserwiderung meint, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht etwa die ihm gesetzten Grenzen der Beweiswürdigung über-\n\nschritten. Vielmehr erweist sich die Würdigung des Berufungsgerichts ange-\n\nsichts der Aussage des Zeugen N., die W. habe die zum Teil bereits vor \n\nErbringung der Einlagen an die Vertriebsgesellschaften gezahlten weiteren Ver-\n\ntriebsunterstützungen lediglich vorfinanziert, nach Leistung der Einlagen jedoch \n\nvom Treuhänder aus dem von den beitretenden Gesellschaftern zu leistenden \n\nErwerbspreis zurück erhalten, sogar als überzeugend. \n\n33 \n\n(b) Die Klägerin hat sich für den Fall, dass eine entsprechende Kenntnis \n\nder Zeugin F. von der Unrichtigkeit der Angaben verneint werden sollte, auch \n\nausdrücklich auf eine arglistige Täuschung durch den gesamten Vertrieb, das \n\nheißt auch durch die übergeordnete Vertriebsgesellschaft A. und den Ver-\n\nmittler Bl. berufen. Eine solche arglistige Täuschung kommt - anders als das \n\nBerufungsgericht gemeint hat - nach dem Klägervortrag in Betracht, da danach \n\ndie übergeordnete Vermittlungsgesellschaft aufgrund der mit der W. ge-\n\nschlossenen Verträge um die Zahlung einer höheren als im Prospekt ausgewie-\n\nsenen Innenprovision gewusst hat. Hierzu wird das Berufungsgericht - nachdem \n\ndie Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag hatten - entsprechende Feststel-\n\nlungen zu treffen haben. \n\n34 \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich mit der gegebenen Begründung auch \n\nals rechtsfehlerhaft, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten \n\naus einem eigenen vorvertraglichen Aufklärungsverschulden wegen eines ver-\n\nmuteten Wissensvorsprungs über eine evident arglistige Täuschung der Kläge-\n\nrin durch den Fondsprospekt abgelehnt hat. \n\n35 \n\na) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass \n\neine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Er-\n\nwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur dann \n\nverpflichtet ist, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen \n\nkonkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch er-\n\nkennen kann. Ein solcher Wissensvorsprung liegt vor, wenn die Bank positive \n\nKenntnis davon hat, dass der Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder \n\ndurch den Fondsprospekt über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht \n\nwurde (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Urteile vom 10. Juli 2007 - XI ZR \n\n243/05, WM 2007, 1831, Tz. 14, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, \n\n1346, Tz. 12 und vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028, Tz. 35, \n\njeweils m.w.N.). \n\n36 \n\nb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht \n\nim Hinblick auf die Angaben im Fondsprospekt über die Größe der vermietba-\n\nren Fläche, den zu erwartenden Mietertrag und die Fungibilität der Fondsanteile \n\neine objektiv evidente arglistige Täuschung ebenso verneint hat wie bezüglich \n\nder im persönlichen Berechnungsbeispiel enthaltenen Angaben über die Wert-\n\nhaltigkeit der Fondsanteile und ihre voraussichtliche Wertsteigerung. Insoweit \n\nhandelt es sich um Fragen der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die je-\n\nweils dem Tatrichter obliegt und deshalb in der Revisionsinstanz nur beschränkt \n\ndarauf überprüft werden kann, ob die tatrichterliche Würdigung ohne weiteres \n\nvertretbar ist, nicht gegen Denkgesetze verstößt und nicht auf verfahrenswidri-\n\nger Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR \n\n319/06, WM 2008, 1346, Tz. 18 m.w.N.). Revisionsrechtlich beachtliche Fehler \n\nin diesem Sinn sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Der Senat hat die \n\ngegen das Berufungsurteil insoweit erhobenen Rügen der Revision geprüft, \n\naber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). \n\n37 \n\nc) Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht hingegen \n\neinen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit den unrichtigen Anga-\n\nben zu den Vertriebskosten im Prospekt nicht ablehnen dürfen. Die Ausführun-\n\ngen, mit denen das Berufungsgericht angenommen hat, ein Schadensersatzan-\n\nspruch scheide auch insoweit aus, da ein arglistiges Verhalten des Mitinitiators \n\nN. aufgrund eines den Vorsatz ausschließenden beachtlichen Rechtsirrtums zu \n\nverneinen sei, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n38 \n\naa) Im Ansatzpunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings da-\n\nvon aus, dass zum Vorsatz im Zivilrecht, den Arglist voraussetzt, nicht nur die \n\nKenntnis der Tatbestandsmerkmale der verletzten Norm, sondern auch das \n\nBewusstsein der Pflichtwidrigkeit gehört (BGHZ 69, 128, 142; 118, 201, 208; \n\n151, 337, 343, jeweils m.w.N.). \n\n39 \n\nbb) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch \n\nwegen Falschangaben des Mitinitiators N. zur Höhe der Vertriebskosten im \n\nProspekt scheide aus, weil N. insoweit einem beachtlichen Rechtsirrtum unter-\n\nlegen sei, weist jedoch revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und ist \n\nmit der gegebenen Begründung nicht haltbar. \n\n40 \n\n(1) Schon der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, der von ihm bejahte \n\nRechtsirrtum des Zeugen N. sei nicht etwa wegen \"Rechtsblindheit\" unbeacht-\n\nlich, weil es nicht allein darum gegangen sei, ob der Prospekt inhaltlich richtig \n\nzu sein habe, sondern auch um die nicht eindeutig zu beantwortende und von \n\nN. fehlerhaft beurteilte Frage, ob die zusätzliche Vertriebshilfe als Provisions-\n\nzahlung der Fondsgesellschaft oder als solche der W. selbst zu werten sei, \n\nwird von den eigenen vorherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht \n\ngetragen und erweist sich auch im Übrigen als rechtsfehlerhaft. Die Frage, ob \n\ndie Vertriebshilfe letztlich aus Mitteln der Fondsgesellschaft oder der W. ge-\n\nzahlt wurde, ist - wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend gese-\n\nhen hat - keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage. Auf der Grundlage \n\nder Aussage des Zeugen N. ist das Berufungsgericht dort zu der - wie oben \n\nausgeführt - rechtsfehlerfreien Feststellung gelangt, dass auch die zusätzliche \n\nVertriebshilfe aus den Einlagen der Fondsgesellschafter bestritten worden ist \n\nund nicht etwa von der W. . Da diese Tatsachenfeststellung des Berufungsge-\n\nrichts auf die Aussage des Zeugen N. gestützt ist, dieser also alle insoweit \n\nmaßgeblichen Umstände kannte, scheidet ein beachtlicher Rechtsirrtum des N. \n\nüber diese Frage nach den eigenen rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts von vornherein aus. \n\n41 \n\n(2) Rechtsfehlerhaft ist auch die weitere Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, für die Frage eines erheblichen Rechtsirrtums komme es entscheidend \n\ndarauf an, ob die zusätzliche Vertriebsprovision gezielt \"versteckt\" worden sei. \n\nDas Berufungsgericht verkennt insoweit, dass das Tatbestandsmerkmal der \n\nArglist nicht nur von betrügerischer Absicht getragene Verhaltensweisen er-\n\nfasst, sondern auch solche, die auf bedingten Vorsatz - im Sinne (bloßen) \"Für-\n\nmöglichhaltens\" und \"Inkaufnehmens\" - reduziert sind und mit denen kein mora-\n\nlisches Unwerturteil verbunden ist (BGHZ 117, 363, 368 m.w.N.). \n\n42 \n\n4. Die Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind entscheidungserheblich \n\nund das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht etwa mit anderer Be-\n\ngründung im Ergebnis als richtig (§ 561 ZPO). Die von der Klägerin geltend \n\ngemachten Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss \n\nsind weder ganz noch teilweise verjährt. \n\n43 \n\na) Der Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss \n\nunterliegt seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 \n\nBGB. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1. Januar 2002 gel-\n\ntende Regelverjährung von 30 Jahren und die längere Verjährungsfrist des \n\n§ 195 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung auch nicht früher \n\nablief als die neue Verjährungsfrist, ist sie nach der Überleitungsvorschrift des \n\nArt. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB grundsätzlich von dem 1. Januar 2002 \n\nan zu berechnen. Danach endete die Verjährungsfrist - unabhängig von einer \n\nKenntnis der Klägerin - frühestens am 31. Dezember 2004, so dass die im \n\nDezember 2004 erhobene Klage noch rechtzeitig eine Hemmung der Verjäh-\n\nrung herbeigeführt hat. \n\n44 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch nicht der Umstand, \n\ndass die Klägerin ihre Zahlungen monatlich erbracht hat, zu einer Anwendbar-\n\nkeit der Verjährungsvorschrift des § 197 BGB in der bis zum 1. Januar 2002 \n\ngeltenden Fassung (im Folgenden: § 197 BGB aF) mit der Folge, dass ein Teil \n\nihres Schadensersatzanspruchs bereits verjährt wäre. \n\n45 \n\naa) Allerdings führt die Beklagte zu Recht an, dass nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes unter bestimmten Voraussetzungen auch \n\nSchadensersatzansprüche (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, \n\nZIP 1988, 1570, 1571 f. für den Ersatz künftigen Verdienstausfalls; Senat, Be-\n\nschluss vom 2. März 1993 - XI ZR 133/92, WM 1993, 752 f., für den Ersatz von \n\nVerzugszinsen), und zwar auch solche aus Verschulden bei Vertragsschluss \n\n(BGHZ 98, 174, 186 ff.), der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB aF unterfal-\n\nlen können, wenn sie auf wiederkehrende Leistungen gerichtet waren. \n\n46 \n\nbb) In Fällen der vorliegenden Art, in denen Schadensersatzansprüche \n\nwegen Verschuldens bei Vertragsschluss im Streit stehen, bei denen zunächst \n\neine wirksame vertragliche Verpflichtung des getäuschten Kreditnehmers zur \n\nErbringung von Zahlungen besteht, handelt es sich insoweit hingegen nicht um \n\nwiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB aF (vgl. auch Senat, Ur-\n\nteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, Tz. 22 f. und vom \n\n23. Juni 2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372, Tz. 11). Hier begründet bereits \n\nder durch die Täuschung oder Aufklärungspflichtverletzung bedingte Vertrags-\n\nabschluss unabhängig von etwaigen Ratenzahlungen des Kreditnehmers einen \n\neinheitlichen Schadensersatzanspruch, der darauf gerichtet ist, aus dem Ver-\n\ntrag nicht in Anspruch genommen und so gestellt zu werden, als ob er ihn nicht \n\nabgeschlossen hätte. Die von dem Kreditnehmer auf den Vertrag erbrachten \n\nRatenzahlungen begründen also nicht erst seinen Schaden, sondern wandeln \n\nseinen bereits in voller Höhe bestehenden Schadensersatzanspruch nur inhalt-\n\nlich von einem Freistellungs- in einen Rückzahlungsanspruch um. \n\n47 \n\n48 \n\nIII. \n\nRevision der Beklagten \n\nDie Revision der Beklagten ist ebenfalls begründet. Das Berufungsurteil \n\nhält rechtlicher Nachprüfung auch insoweit nicht stand, als das Berufungsge-\n\nricht der Klägerin einen Anspruch im Wege des \"kleinen Rückforderungs-\n\ndurchgriffs\" zuerkannt hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 813 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch aus einer ana-\n\nlogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG. \n\n49 \n\n1. Für einen Anspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB fehlt es bereits an dem Vorliegen einer Einrede im Sinne die-\n\nser Vorschrift. Die Norm setzt das Bestehen einer die Geltendmachung des An-\n\nspruchs dauernd ausschließenden Einrede voraus. Sie begründet mithin nur \n\neinen Rückforderungsanspruch, wenn der Leistende bereits zum Zeitpunkt der \n\nLeistung dauerhaft berechtigt war, diese zu verweigern (Erman/Saenger, BGB, \n\n12. Aufl., § 359 Rn. 6; Martis/Meinhof, Verbraucherschutzrecht, 2. Aufl., 2. Teil, \n\nH. Verbundene Geschäfte Rn. 209; MünchKomm/Habersack, BGB, 5. Aufl., \n\n§ 359 Rn. 75; Staudinger/Lorenz, BGB (2007), § 813 Rn. 5). Danach kommt \n\nauch bei einem Verbundgeschäft ein Rückforderungsdurchgriff nach den ge-\n\nnannten Vorschriften nur beim Bestehen rechtshindernder Einwendungen aus \n\ndem \n\nfinanzierten Vertragsverhältnis \n\nin Betracht (Senat BGHZ 174, 334, \n\nTz. 30 f.). Daran fehlt es hier. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesell-\n\nschaft begründet auch eine arglistige Täuschung nur ein in die Zukunft wirken-\n\ndes Kündigungsrecht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft (BGHZ \n\n159, 280, 291; BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, \n\n1520 m.w.N.). Ob ein solches Kündigungsrecht von Beginn an bestand, ist ent-\n\ngegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht entscheidend. Da die Klägerin \n\nihre Gesellschaftsbeteiligung erst nach vollständiger Ablösung des bei der Be-\n\nklagten aufgenommenen Darlehens frühestens konkludent mit dem Schreiben \n\nvom 5. September 2000 gekündigt hat, stand ihr zum maßgeblichen Zeitpunkt \n\nder Leistungserbringung keine den Anspruch dauernd ausschließende Einrede \n\nim Sinne des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. \n\n50 \n\n2. Der vom Berufungsgericht angenommene Anspruch ergibt sich auch \n\nnicht aus einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, da es an \n\nden Voraussetzungen für die Annahme einer Analogie fehlt. \n\n51 \n\na) Allerdings hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs infolge einer \n\narglistigen Täuschung des Verkäufers, Vermittlers, der Vertriebsorganisation \n\noder der Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschafter einer Gesellschaft bei-\n\ngetretenen Anlegern einen Rückforderungsanspruch in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zuerkannt (BGHZ 156, 46, 54 ff. und \n\nBGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845 m.w.N.; \n\nebenso: Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 359 Rn. 6; Vollkommer in FS Merz \n\n(1992), 595, 609; Lang, ZfIR 2003, 852, 855). \n\n52 \n\nb) Dieser Ansicht ist der erkennende Senat bereits für den Fall des Be-\n\nstehens rechtshindernder Einwendungen unter Hinweis auf das Fehlen einer \n\nRegelungslücke nicht gefolgt, da insoweit § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB eingreift \n\n(BGHZ 174, 334, Tz. 30). \n\n53 \n\nc) Er vermag ihr in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im \n\nSchrifttum (Metz, VerbrKrG, § 9 Rn. 26; MünchKomm/Habersack, BGB, 5. Aufl., \n\n§ 359 Rn. 75; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, § 9 Rn. 527; Staudinger/ \n\nKessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG Rn. 98 f. und BGB (2004), § 359 \n\nRn. 32 f.; Franz, Der Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 Verbraucherkre-\n\nditgesetz, S. 271 ff.; Martis/Meinhof, Verbraucherschutzrecht, 2. Aufl., 2. Teil, H. \n\nVerbundene Geschäfte, Rn. 209 und 281; Canaris, ZIP 1993, 401, 411; \n\nDauner-Lieb, WM 1991, SB Nr. 6, 1, 22 und 30; Lieb, WM 1991, 1533, 1537; \n\nReinicke/Tiedtke, ZIP 1992, 217, 224; Reinking, FLF 1993, 174, 177; Soergel/ \n\nHäuser, BGB, 12. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 113) auch nicht beizutreten, soweit \n\n- wie hier - ein Rückforderungsdurchgriff aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in \n\nBetracht kommt. Denn auch insoweit fehlt es für eine analoge Anwendung an \n\ndem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie an einer vergleichba-\n\nren Interessenlage. \n\n54 \n\naa) Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG (\"(…) kann (…) \n\nverweigern (…)\") schließt eine analoge Anwendung auf Rückforderungsansprü-\n\nche aus. Ein Leistungsverweigerungsrecht stellt etwas grundsätzlich anderes \n\ndar als ein Rückforderungsanspruch. \n\n55 \n\nbb) Auch der Gesetzgeberwille spricht gegen die Annahme einer plan-\n\nwidrigen Regelungslücke (so auch Metz, VerbrKrG, § 9 Rn. 26). In der Regie-\n\nrungsbegründung zum Entwurf des Verbraucherkreditgesetzes ist ausdrücklich \n\nnur von einem \"Zurückbehaltungsrecht\", \"Einwendungsdurchgriff\" und \"Leis-\n\ntungsverweigerungsrecht\" die Rede (BT-Drucksache 11/5462 S. 23 f. zu § 8). \n\nWeiter heißt es dort auch nur, Absatz 3 Satz 1 gewähre dem Verbraucher das \n\nRecht, die Rückzahlung des Darlehens - einschließlich der Zinsen - zu \"verwei-\n\ngern\" (aaO, S. 24). \n\n56 \n\ncc) Aus einer am Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 VerbrKrG orientierten \n\nAuslegung folgt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Erklärter Schutzzweck des § 9 \n\nAbs. 3 VerbrKrG war es, eine Benachteiligung des Verbrauchers bei einem auf-\n\ngespaltenen Geschäft gegenüber einem Teilzahlungskäufer zu vermeiden. Der \n\nVerbraucher sollte davor geschützt werden, den Kredit in voller Höhe zurück-\n\nzahlen zu müssen, wenn er dem Warenlieferanten oder dem Dienstleistungs-\n\nerbringer zugeflossen war und dieser an den Verbraucher keine oder keine ver-\n\ntragsgemäße Leistung erbracht hatte (BT-Drucksache 11/5462 S. 23 zu § 8). \n\nDiesem Schutzzweck des § 9 Abs. 3 VerbrKrG aber ist Genüge getan, wenn \n\nder Verbraucher keine weiteren Raten mehr zahlen muss (Soergel/Häuser, \n\nBGB, 12. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 113). \n\n57 \n\ndd) Mit Rücksicht auf die - im Einvernehmen zwischen dem II. und dem \n\nXI. Zivilsenat entwickelte - neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \n\nden Ansprüchen arglistig getäuschter Anleger und Darlehensnehmer ist deren \n\nschutzwürdigen Interessen auch ohne eine über den eindeutigen Wortlaut hi-\n\nnausgehende erweiternde Auslegung des § 9 VerbrKrG Rechnung getragen. \n\nDie Rechte der Anleger und Darlehensnehmer erschöpfen sich in diesen Fällen \n\nnämlich nicht in den Rechten gegen die Fondsgesellschaft, die der kreditge-\n\nbenden Bank gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG entgegen gehalten werden \n\nkönnen. Vielmehr gibt es anderweitig ein angemessenes Sanktionssystem, da \n\nden Anlegern und Darlehensnehmern weitergehende Rechte gegen die finan-\n\nzierende Bank aus zugerechnetem Verschulden (BGHZ 167, 239, Tz. 29 ff.) \n\nsowie aus eigenem Aufklärungsverschulden (BGHZ 168, 1 ff., Tz. 50 ff. und \n\nSenatsurteil vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, Tz. 29) \n\nzustehen, mit denen sie unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen \n\nauch eine Rückzahlung der von ihnen geleisteten Beträge erreichen können. \n\nUngeachtet der bereicherungsrechtlichen Ausgleichshaftung und der Problema-\n\ntik des Rückforderungsdurchgriffs besteht die schadensersatzrechtliche Haftung \n\ndes Darlehensgebers (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2001), § 9 VerbrKrG \n\nRn. 102 und BGB (2004), § 359 Rn. 36), aus der sich die entsprechenden \n\nRückzahlungsansprüche ergeben können. \n\n58 \n\nee) Der II. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner abwei-\n\nchenden Auffassung nicht festhält. \n\n59 \n\nDas Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklä-\n\nIV. \n\nrung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag \n\nerhalten haben, die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu einer Haf-\n\ntung der Beklagten aus zugerechnetem Verschulden oder aus Aufklärungsver-\n\nschulden sowie auch zu der Höhe eines sich dann eventuell ergebenden Scha-\n\ndensersatzanspruchs zu treffen haben. \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \nLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2005 - 8 O 694/04 - \nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.07.2008 - 6 U 8/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zr-252-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-10/xi-zr-252-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_252-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:16.855772+00:00"}}