{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_242-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"XI ZR 242/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 242/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Mai 2009 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger \n\nund Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 31. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2008 auf-\n\ngehoben. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Essen vom 20. Juli 2006 abgeändert. \n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem \n\nzwischen ihnen unter dem 31. Juli/15. August 2000 abgeschlos-\n\nsenen Darlehensvertrag bis zum Ende des Darlehensvertrages \n\nZinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schuldet. \n\nIm Übrigen werden die Klage abgewiesen sowie die Berufung \n\ndes Klägers und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/6 und die \n\nBeklagte zu 1/6. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm \n\ndie Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an einem ge-\n\nschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. \n\nDer Kläger, ein damals 35 Jahre alter Stahlformenbauer, wurde im \n\nJuli 2000 in seiner Wohnung von einem Vermittler geworben, sich über \n\neinen Treuhänder an dem geschlossenen Immobilienfonds \"S. \n\n GbR\" (nachfolgend: Fonds) zu betei-\n\nligen. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss er mit der Beklagten \n\nam 31. Juli/15. August 2000 einen Vertrag über ein tilgungsfreies Darle-\n\nhen in Höhe von 35.688,89 DM zu einem bis zum 30. August 2005 fest-\n\ngeschriebenen effektiven Jahreszins von 9,29%. Die Gesamtlaufzeit des \n\nDarlehens ist mit maximal 20 Jahren, der Gesamtbetrag aller Zahlungen \n\nbis zum Ende der Zinsbindung mit 11.773,80 DM angegeben. Als Kredit-\n\nsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem die Verpfändung \n\ndes Fondsanteils und die Abtretung einer Kapitallebensversicherung vor. \n\nDem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite beigefügt war eine \n\nvon dem Kläger gesondert unterschriebene Widerrufsbelehrung nach \n\ndem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgenden Inhalt hat: \n\n\"Sie können Ihre auf den Abschluß dieses Darlehensvertra-\nges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer \nWoche … schriftlich widerrufen. \n\nDer Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be-\nlehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, \njedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Aus-\nfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben. \n\nZur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung \ndes Widerrufs. \n\nIm Falle des Widerrufs kommen auch die finanzierten ver-\nbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. \n… \n\nDie vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-\nnommen.\" \n\n3 \n\nAuf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-\n\ntere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls vom Kläger \n\nunterschrieben wurde: \n\n4 \n\n5 \n\n\"Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Wi-\nderrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt.\" \n\nNach Gegenzeichnung des Darlehensvertrages am 15. August \n\n2000 erhielt der Kläger eine Vertragsausfertigung; auf dessen Weisung \n\nzahlte die Beklagte die Darlehensvaluta an den Treuhänder aus. \n\nMit Schreiben vom 31. Januar 2005 widerrief der Kläger den Dar-\n\nlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensvertragser-\n\nklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Seine \n\nKlage stützt er jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Darlehens-\n\nvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall schul-\n\nde er deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. Sep-\n\ntember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) lediglich den ge-\n\nsetzlichen Zinssatz von 4%. \n\n6 \n\nUnter Berufung darauf nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der \n\nauf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der Fondsausschüt-\n\ntungen in Höhe von 4.991,60 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre-\n\ntung der Fondsbeteiligung in Anspruch. Außerdem begehrt er die Fest-\n\nstellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche \n\nmehr zustehen. Hilfsweise verlangt er wegen der fehlenden Gesamtbe-\n\ntragsangabe im Darlehensvertrag die Feststellung, dass er der Beklagten \n\naus dem Darlehensvertrag bis zum Vertragsende Zinsen in Höhe von \n\nnicht mehr als 4% p.a. schulde. Die Beklagte erhebt die Einrede der Ver-\n\njährung und wendet unter anderem ein, der Kläger müsste sich weitere \n\nFondsausschüttungen anrechnen lassen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und - unter Abänderung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils - zur Verurteilung der Beklagten nach dem von dem Kläger in der Be-\n\nrufungsinstanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nDem Kläger stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit \n\ndes Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG aF zu. Eine mögliche \n\nNichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei \n\nnach § 6 Abs. 2 VerbrKrG aF geheilt worden, weil die Auszahlung der Dar-\n\nlehensvaluta auf Weisung des Klägers erfolgt sei. Der Kläger könne sein \n\nBegehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf einen \n\nSchadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil er eine \n\narglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Gründungsgesell-\n\nschafter nicht dargetan habe. Schließlich stehe dem Kläger auch kein \n\nSchadensersatzanspruch wegen einer vorsätzlichen Verletzung vorver-\n\ntraglicher Aufklärungspflichten durch den Vermittler zu. Dessen Äußerung, \n\ndie Kapitalanlage trage sich durch die Ausschüttungen und steuerliche \n\nErsparnisse selbst, habe lediglich werbenden Charakter. Dass die Mieter-\n\nträge der Fondsobjekte hinter den Prospektangaben zurückbleiben könn-\n\nten, sei ein allgemein bekanntes Risiko. Auf die fehlende Veräußerbarkeit \n\nder Fondsbeteiligung habe der Vermittler im Jahr 2000 noch nicht hinwei-\n\nsen müssen. Die erstmalig in der Berufungsverhandlung aufgestellte Be-\n\nhauptung des Klägers, der Vermittler habe ihm die jederzeitige Veräußer-\n\nbarkeit zugesichert, sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berück-\n\nsichtigen. \n\n11 \n\nDer Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung nach § 1 \n\nAbs. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im \n\nFolgenden: aF) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf \n\neinem Hausbesuch des Vermittlers. Der Kläger habe den Vertrag noch im \n\nJanuar 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei \n\nund daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar führe der \n\nZusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im Falle eines \n\nWiderrufs nicht zustande kämen, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. \n\nDagegen genüge die Erklärung, dass die Widerrufsfrist frühestens begin-\n\nne, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht ausgehändigt worden \n\nsei, \"jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung \n\ndes Darlehensvertrages erhalten haben\", nicht den gesetzlichen Anforde-\n\nrungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF. Die Widerrufsfrist habe nach die-\n\nser Vorschrift - unabhängig vom Erhalt einer Ausfertigung des Darlehens-\n\nvertrages - mit der Aushändigung einer Belehrung an den Verbraucher \n\nbegonnen. Die Belehrung der Beklagten sei somit inhaltlich unzutreffend \n\ngewesen. Aufgrund dessen könne der Kläger von der Beklagten die Rück-\n\nabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbeitritt und \n\nDarlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Das erstmals in \n\nder Berufungsverhandlung erfolgte Vorbringen der Beklagten, dem Kläger \n\nseien höhere als die von ihm in Abzug gebrachten Ausschüttungen zuge-\n\nflossen, könne gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen werden. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-\n\nscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Allerdings hat das Berufungsgericht zu Recht in dem Zusatz, \n\ndass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch \"die \n\nfinanzierten verbundenen Geschäfte\" nicht wirksam zustande kommen, \n\nkeine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF \n\ngesehen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats zu verneinen, \n\nwenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Fi-\n\nnanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des \n\n§ 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (BGHZ 172, 157, Tz. 11 ff.; Urteil vom \n\n13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 26 m.w.N.). Dass der \n\nmit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Wider-\n\nrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue \n\nrechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagege-\n\nschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 13. Januar \n\n2009 aaO). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Fi-\n\nnanzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für den Kläger klar, dass \n\nmit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteiligung \n\ngemeint sein konnte. \n\n14 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht aber die \n\ndem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung auch den gesetzlichen Anforde-\n\nrungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF. \n\n15 \n\na) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers \n\nerfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher \n\neindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem \n\nWiderrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt wer-\n\nden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Wider-\n\nrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeut-\n\nlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Wider-\n\nrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Zuläs-\n\nsig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die ihren \n\nInhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, \n\n1989, 1991 m.w.N.). Hierzu gehört etwa der Zusatz in einer Widerrufsbe-\n\nlehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung \n\nauch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt (BGHZ \n\n172, 157, Tz. 14 ff.; Urteil vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, \n\n828, Tz. 14 ff.). Nicht zulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt \n\naufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der \n\nWiderrufsbelehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken \n\n(BGH, Urteile vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und \n\nvom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen \n\nam Haustürwiderrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der \n\nZusatz, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht bin-\n\nnen zwei Wochen zurückgezahlt werde (BGHZ 172, 157, Tz. 13 m.w.N.). \n\n16 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist die dem Kläger erteilte Widerrufsbe-\n\nlehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. Wie der Se-\n\nnat mit Urteil vom 13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350, \n\nTz. 15 ff.) für eine gleichlautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausge-\n\nführt hat, ist die im Vergleich zu § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF von den Par-\n\nteien vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist wirksam. Entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts ist danach insbesondere der Zusatz, \n\nwonach die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der von der Beklagten gegenge-\n\nzeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrages beginnt, unschädlich, \n\nweil das dadurch bewirkte Hinausschieben des Beginns der Widerrufsfrist \n\ndem Interesse des Kunden entspricht (Senat, aaO, Tz. 17 f.). Weiter ver-\n\nstößt der Formulierungszusatz \"frühestens\" nicht gegen das Deutlich-\n\nkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG aF (Senat, aaO, Tz. 19). \n\n17 \n\n3. Schließlich ist die Widerrufserklärung auch nicht deshalb fehler-\n\nhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine vom Kläger zu unter-\n\nzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Wie der Senat mit Urteil vom \n\n13. Januar 2009 (XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 23 ff.) für eine gleich-\n\nlautende Widerrufsbelehrung im Einzelnen ausgeführt hat, stellt die Emp-\n\nfangsbestätigung im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine andere Er-\n\nklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG aF, sondern eine eigenständige \n\nErklärung dar. Widerrufsbelehrung und Empfangsbestätigung sind hori-\n\nzontal und räumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier \n\neigenständiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden \n\nUnterschriften deutlich. Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestäti-\n\ngung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen \n\nseines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von \n\nder Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. \n\n18 \n\n4. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von \n\nder Beklagten gegengezeichneten Ausfertigung des Darlehensvertrags \n\nund war bei Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger am \n\n31. Januar 2005 bereits abgelaufen. \n\nIII. \n\n19 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der \n\nSache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und auf den Hilfsantrag \n\ndes Klägers die Feststellung auszusprechen, dass der Kläger der Beklag-\n\nten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrag bis zum \n\nVertragsende Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% p.a. schuldet. \n\n20 \n\nDer formularmäßige Darlehensvertrag weist lediglich den für die \n\nZeit der Zinsfestschreibung berechneten Teilbetrag aus. Damit fehlt es \n\nnach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei der hier vorliegen-\n\nden sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung an der erforderlichen \n\nGesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG \n\naF (BGHZ 159, 270, 274 ff. und Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, \n\nWM 2006, 1243, 1246 m.w.N.). Aufgrund dessen schuldet der Kläger der \n\nBeklagten statt des vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertrags-\n\nlaufzeit, nicht nur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetz-\n\nlichen Zinssatz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR \n\n11/04, WM 2004, 2306, 2309). \n\n21 \n\nIm Übrigen waren die Klage abzuweisen und die weitergehenden \n\nRechtsmittel zurückzuweisen. \n\nWiechers \n\nJoeres \n\nMayen \n\nEllenberger \n\nGrüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 20.07.2006 - 6 O 393/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2008 - 31 U 313/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_242-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/xi-zr-242-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_242-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_242-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-26/xi-zr-242-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_242-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:57.684249+00:00"}}