{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_230-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"XI ZR 230/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe \"demnächst\" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, kann auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. b) Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeits- überlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 230/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. September 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 \n\na) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe \"demnächst\" im Sinne \n\ndes § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB veranlasst worden ist, kann auf die zu § 167 \n\nZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. \n\nb) Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeits-\n\nüberlastung der Gütestelle beruhen, sind dem Antragsteller grundsätzlich \n\nnicht zuzurechnen. \n\nBGH, Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Marburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die \n\nRichter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nDr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15. Zivilsenats in \n\nKassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger machen gegen die beklagte Bank Schadensersatzansprüche \n\nwegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an \n\neinem Immobilienfonds geltend. \n\nDie Kläger wurden im Jahr 1994 von einem Mitarbeiter der Rechtsvor-\n\ngängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) geworben, sich zwecks Steu-\n\nerersparnis über einen Treuhänder an dem in Form einer Kommanditgesell-\n\nschaft betriebenen geschlossenen \n\nImmobilienfonds \" Anlage \n\nNr. ..\" (im Folgenden: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des Fondsbei- \n\ntritts schlossen sie mit der Beklagten am 30. September 1994 einen Darlehens-\n\nvertrag über 55.000 DM mit einer Laufzeit bis zum 30. Dezember 2002 und ei-\n\nner Zinsfestschreibung bis zum 30. Oktober 1999. Gemäß Nr. 5 des Darlehens-\n\nvertrages sollte das Darlehen aus Fondsrückflüssen getilgt werden; darüber \n\nhinaus sollten Sondertilgungen bis zu insgesamt 10.000 DM pro Jahr während \n\nder Zinsbindung möglich sein. Jeweils im Februar 2000 und 2003 vereinbarten \n\ndie Parteien unter Änderung des Zinssatzes eine Prolongation des Darlehens. \n\n3 \n\nDie Kläger leisteten an die Beklagte in den Jahren 1994 bis 2004 auf den \n\nDarlehensvertrag Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 17.852,52 €. In den \n\nJahren 1998 und 1999 erhielten sie Fondsausschüttungen über insgesamt \n\n1.022,58 €. Mit einem am 31. Dezember 2004 bei der Öffentlichen Rechtsaus-\n\nkunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg (ÖRA) einge-\n\ngangenen Anwaltsschreiben vom 30. Dezember 2004 beantragten die Kläger \n\ngegen die Beklagte wegen eines Schadensersatzanspruchs aus Beratungsver-\n\nschulden die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens. Auf fernmündliche Nach-\n\nfragen wurde dem von den Klägern beauftragten Rechtsanwalt erklärt, die \n\nSchlichtungsstelle sei überlastet und ein weiteres Betreiben des Verfahrens sei \n\nnicht absehbar. Am 5. September 2005 wurde von den Klägern ein Gebühren-\n\nvorschuss angefordert. Der Antrag wurde der Beklagten zusammen mit einer \n\nLadungsverfügung vom 6. Februar 2006 bekannt gegeben. Das Schlichtungs-\n\nverfahren wurde am 23. März 2006 eingestellt. \n\n4 \n\nMit der am 25. September 2006 eingereichten und am 17. Oktober 2006 \n\nzugestellten Klage verlangen die Kläger unter Abzug der Fondsausschüttungen \n\ndie Erstattung ihrer Zinszahlungen nebst Zinsen. Ferner begehren sie die Fest-\n\nstellung, dass der Beklagten gegen sie aus dem Darlehensvertrag keine weite-\n\nren Ansprüche mehr zustehen. Sie behaupten, von der Beklagten über die \n\nChancen und Risiken der Kapitalanlage fehlerhaft belehrt worden zu sein; ins-\n\nbesondere sei ihnen zugesichert worden, das Darlehen werde durch Fondsaus-\n\nschüttungen und Steuervorteile getilgt. Die Beklagte beruft sich unter anderem \n\nauf die Einrede der Verjährung. \n\n5 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nNach dem Vorbringen der Kläger könne zwar von einer schuldhaften Be-\n\nratungspflichtverletzung der Beklagten ausgegangen werden; ein ihnen daraus \n\nerwachsener Schadensersatzanspruch sei aber verjährt. Die hierfür zunächst \n\ngeltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB aF sei \n\ngemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB von dem 1. Januar 2002 an durch die neue \n\ndreijährige Regelverjährung des § 195 BGB nF abgelöst worden. Da die Kläger \n\nbereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch \n\nbegründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt hätten, sei \n\ndie Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten. \n\n9 \n\nDie Einleitung des Schlichtungsverfahrens habe nicht zu einer Hemmung \n\nder Verjährung geführt. Die Veranlassung der Bekanntgabe des Antrags an die \n\nBeklagte als Schuldnerin sei nicht mehr in unverjährter Zeit erfolgt. Die Be-\n\nkanntgabe sei auch nicht \"demnächst\" nach der Einreichung des Antrags veran-\n\nlasst worden. Die Kläger hätten nach der ihnen erteilten Auskunft, die Schlich-\n\ntungsstelle sei überlastet und ein Betreiben des Verfahrens sei nicht absehbar, \n\nnicht auf ungewisse Zeit an ihrem Antrag festhalten dürfen. Vielmehr hätten sie \n\nstattdessen Klage erheben oder das Mahnverfahren einleiten müssen. Darüber \n\nhinaus sei Verjährung auch dann eingetreten, wenn die Bekanntgabe des An-\n\ntrags an die Beklagte am 9. Februar 2006 noch als \"demnächst\" angesehen \n\nwerde; da die Verjährungsfrist bei Einreichung des Antrags bis auf einen Tag \n\nverstrichen gewesen sei, hätten die Kläger unmittelbar nach Einstellung des \n\nSchlichtungsverfahrens am 23. März 2006 Klage erheben müssen. \n\n10 \n\nDer von den Klägern verfolgte Feststellungsantrag sei ebenfalls unbe-\n\ngründet. Die Kläger hätten mit dem von ihnen geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzanspruch nicht wirksam gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch auf-\n\nrechnen können, weil dieser bis zum Eintritt der Verjährung des Schadenser-\n\nsatzanspruchs nicht erfüllbar gewesen sei. \n\nII. \n\n11 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheiden-\n\nden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat den von den Klägern verfolg-\n\nten Schadensersatzanspruch zu Unrecht als verjährt angesehen. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht geht im Ansatz allerdings zutreffend davon aus, \n\ndass der von den Klägern verfolgte Schadensersatzanspruch aus Beratungs-\n\nverschulden seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des \n\n§ 195 BGB unterliegt. Da diese Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltende Regelverjährung von 30 Jahren, ist sie nach der \n\nÜberleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB \n\nvon dem 1. Januar 2002 an zu berechnen. Dies gilt nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs (BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; Urteile vom 25. Oktober 2007 \n\n- VII ZR 205/06, WM 2008, 40, Tz. 22 f., vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, \n\nWM 2008, 89, Tz. 8 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, \n\nTz. 23) aber nur dann, wenn zu diesem Zeitpunkt auch die subjektiven Voraus-\n\nsetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgelegen haben. Die Kläger müssten \n\nalso von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des \n\nSchuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht \n\nerlangt haben. Nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts war dies im Laufe des Jahres 2001 der Fall. Ohne eine ver-\n\njährungshemmende Maßnahme wäre Verjährung danach mit Ablauf des \n\n31. Dezember 2004 eingetreten. \n\n13 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verjährung \n\ndurch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages gemäß § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt worden. Der - den geltend gemachten Anspruch \n\nhinreichend genau bezeichnende - Güteantrag ist durch den Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Kläger noch innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 \n\nendenden Verjährungsfrist bei der ÖRA eingereicht worden. Die Bekanntgabe \n\ndes Antrags ist gegenüber der Beklagten am 6. Februar 2006 \"demnächst\" im \n\nSinne von § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB veranlasst worden. \n\n14 \n\na) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe \"demnächst\" im \n\nSinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom \n\nBundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung \n\nim Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Die An-\n\nknüpfung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB an die formlose Bekanntgabe des Gütean-\n\ntrags anstelle der förmlichen Zustellung beruht allein darauf, dass § 15a Abs. 5 \n\nEGZPO die nähere Ausgestaltung des Güteverfahrens dem Landesrecht über-\n\nlässt und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des Güteantrags ver-\n\nlangen muss (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 114). Dies rechtfertigt es, bei der \n\nAuslegung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB verwendeten Begriffs \"dem-\n\nnächst\" dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei § 167 ZPO. \n\n15 \n\naa) Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB \n\nnicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Vielmehr sol-\n\nlen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachtei-\n\nlen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle be-\n\nwahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden \n\nkönnen (vgl. BGHZ 103, 20, 28 f.; 145, 358, 362; 168, 306, Tz. 17). Es gibt des-\n\nhalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekannt-\n\ngabe nicht mehr als \"demnächst\" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es \n\n- wie hier - zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (vgl. nur BGHZ 103, 20, \n\n28; BGH, Urteile vom 7. April 1983 - III ZR 193/81, WM 1983, 985, 986 und vom \n\n11. Juli 2003 - V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831 m.w.N.). Denn Verzöge-\n\nrungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der \n\nGütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zu-\n\nrechnen lassen (vgl. BGHZ 103, 20, 28; 145, 358, 363; BGH, Urteil vom 1. April \n\n2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575; jeweils m.w.N.). \n\n16 \n\nbb) Allerdings geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung \n\nzu § 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen \n\nVerzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei \n\nsachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, 358, 362; \n\n168, 306, Tz. 18). Das ist nicht nur in Fällen angenommen worden, in denen \n\nMängel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklag-\n\nten Partei, das Zustellungsverfahren verzögert haben (vgl. dazu die Nachweise \n\nin BGHZ 145, 358, 362 f.), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Kla-\n\nge trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Angabe aller maßgeblichen Ver-\n\nfahrensdaten die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In die-\n\nsen Fällen hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Kläger oder sein Pro-\n\nzessbevollmächtigter müssten nach angemessener Frist wegen der ausstehen-\n\nden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von \n\nsich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGHZ \n\n69, 361, 363 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, \n\n2811, 2812), doch dürfen sie nicht unbegrenzt lange untätig bleiben, sondern \n\nmüssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und \n\nso auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken \n\n(BGHZ 168, 306, Tz. 18; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 132/08, \n\nWM 2009, 566, Tz. 18; jeweils m.w.N.). Dagegen besteht für den Kläger und \n\nseinen Prozessbevollmächtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch \n\neine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine größtmögliche Beschleuni-\n\ngung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle für eine ordnungsgemäße \n\nKlagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; \n\ndenn dann liegt die weitere Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des \n\nZustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts, dessen Ge-\n\nschäftsgang der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar be-\n\neinflussen können (BGHZ 168, 306, Tz. 20 f.). \n\n17 \n\nb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann den Klägern, anders \n\nals das Berufungsgericht meint, die Verzögerung der Bekanntgabe des Gütean-\n\ntrags nicht angelastet werden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erkundig-\n\nte sich nach Einreichung des Güteantrags am 31. Dezember 2004 durch \n\nfernmündliche Nachfragen bei der ÖRA nach dem Stand des Verfahrens und \n\nerhielt die Auskunft, die Schlichtungsstelle sei überlastet und ein Betreiben \n\ndes Verfahrens sei nicht absehbar. Der Gebührenvorschuss wurde am \n\n5. September 2005 eingefordert und von den Klägern eingezahlt. Daraufhin \n\nwurde der Güteantrag mit Ladungsverfügung vom 6. Februar 2006 der Beklag-\n\nten bekannt gegeben. Die Kläger haben somit alle von ihnen geforderten Mit-\n\nwirkungshandlungen erbracht, um die Bekanntgabe zu erreichen. Aufgrund der \n\nArbeitsüberlastung der ÖRA kann nicht davon ausgegangen werden, dass die \n\nKläger durch weitere Nachfragen bei der ÖRA oder durch eine Einzahlung des \n\nKostenvorschusses auch ohne vorherige Anforderung die Bearbeitung ihres \n\nGüteantrags hätten beschleunigen können. Dass die Kläger den Gebührenvor-\n\nschuss nach der Anforderung durch die ÖRA nicht innerhalb angemessener \n\nZeit eingezahlt haben und dies nachweislich zu einer Verzögerung der Be-\n\nkanntgabe des Güteantrags geführt hat, ist weder festgestellt noch von der Be-\n\nklagten behauptet worden (zur Darlegungs- und Beweislast siehe BGH, Urteil \n\nvom 27. April 2006 - I ZR 237/03, NJW-RR 2006, 1436, Tz. 19, 21). \n\n18 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat für die Kläger \n\nauch keine Verpflichtung oder Obliegenheit bestanden, nach der Auskunft \n\ndurch die ÖRA zu ihrer Arbeitsüberlastung den Klageweg zu beschreiten oder \n\ndas Mahnverfahren einzuleiten. Hierfür fehlt die rechtliche Grundlage. Sie ergibt \n\nsich weder aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis noch \n\naus einer etwaigen zwischen ihnen aufgrund der Einleitung des Güteverfahrens \n\nentstandenen Sonderverbindung. \n\n19 \n\nIm Rahmen des beantragten Güteverfahrens haben die Kläger alles ge-\n\ntan, was die gesetzlichen Vorschriften für die Bekanntgabe des Güteantrags \n\nvon ihnen fordern. Darüber hinausgehende Sorgfaltspflichten im Interesse der \n\nBeklagten wegen deren möglicherweise wachsenden Vertrauens in den \n\nmateriellrechtlichen Ablauf der Verjährungsfrist trafen die Kläger nicht. Dies liefe \n\nihrem eigenen Rechtsverfolgungsinteresse zuwider. Sie wollten mit der Einrei-\n\nchung ihres Güteantrags die Rechtsfolge des Fristablaufs gerade vermeiden \n\nund hatten ihrerseits bereits alles für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe Ge-\n\nbotene erfüllt. Sie durften sich daher darauf verlassen, dass die ÖRA im Weite-\n\nren das Schlichtungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß be-\n\ntreibt. Dass bei der ÖRA im Jahr 2005 aufgrund der durch die Änderung des \n\nVerjährungsrechts hervorgerufenen Sondersituation einer drohenden Verjäh-\n\nrung von sog. Altansprüchen zum 31. Dezember 2004 eine erhebliche Arbeits-\n\nüberlastung auftrat (vgl. dazu auch OLG Hamburg, NJW-RR 2008, 1090), kann \n\nden Klägern nicht zum Nachteil gereichen. \n\n20 \n\nDer Umstand, dass die ÖRA aufgrund der Arbeitsüberlastung das von \n\nden Klägern beantragte Güteverfahren im Jahr 2005 nicht weiter betrieben hat, \n\nkönnte rechtliche Relevanz allenfalls im Rahmen des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nerlangen, wenn dieser einer Beendigung des eingeleiteten Verfahrens gleichzu-\n\nsetzen wäre. Das ist indes nicht der Fall. Hiergegen spricht schon, dass verjäh-\n\nrungsrechtliche Vorschriften im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich in \n\nenger Anlehnung an den Wortlaut auszulegen sind (vgl. BGHZ 123, 337, 343 \n\nm.w.N.; BGH, Urteil vom 22. Februar 2008 - V ZR 86/07, Tz. 9). Die Beendi-\n\ngung eines Schlichtungsverfahrens erfolgt durch den Abschluss eines Ver-\n\ngleichs, die Rücknahme des Güteantrags oder durch die Einstellung des Ver-\n\nfahrens wegen Scheiterns des Einigungsversuchs (vgl. BGHZ 123, 337, 346). \n\nDas Nichtbetreiben des Verfahrens durch die Gütestelle infolge Arbeitsüberlas-\n\ntung fällt nicht darunter. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass \n\ndas Nichtbetreiben des Verfahrens in § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB eine eigene Re-\n\ngelung erfahren hat, nach der die Verjährungshemmung nur dann endet, wenn \n\ndas Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. \n\nDer zeitweilige Stillstand des Verfahrens infolge Arbeitsüberlastung des Ge-\n\nrichts oder - wie hier - der Gütestelle wird von dieser Vorschrift nicht erfasst \n\n(vgl. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 54). Die Parteien sind \n\nin einem solchen Fall auch nicht gehalten, das Verfahren bei der Gütestelle in \n\nErinnerung zu bringen oder auf die Vornahme von Maßnahmen zu dringen \n\n(vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1979 - VI ZR 81/78, NJW 1979, 2307, 2308, vom \n\n13. April 1994 - VIII ZR 50/93, NJW-RR 1994, 889 und vom 9. Februar 2005 \n\n- XII ZB 118/04, NJW 2005, 1194, 1195). Ob dies auch dann gilt, wenn dem \n\nAnspruchsgläubiger greifbare Anhaltspunkte bekannt sind, dass das Verfahren \n\nbei der Gütestelle in Vergessenheit geraten ist, bedarf keiner Entscheidung; \n\ndies war hier nicht der Fall. \n\n21 \n\n3. Die Hemmung der Verjährung durch die Einreichung des Güteantrags \n\nhat gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens sechs Monate nach der Ein-\n\nstellung des Verfahrens am 23. März 2006 geendet, wobei dahingestellt bleiben \n\nkann, ob maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Nachlauffrist der \n\nTag der Verfahrenseinstellung oder der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einstel-\n\nlungsverfügung an den Gläubiger ist (vgl. dazu OLG Celle, ZGS 2007, 195, \n\n196; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 43). Da der \n\n23. September 2006 ein Samstag war, endete die Hemmung erst am folgenden \n\nMontag (§ 193 BGB). Mit der Einreichung der Klage am 25. September 2006, \n\ndie - nach Anforderung und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses - der \n\nBeklagten am 17. Oktober 2006 \"demnächst\" i.S. des § 167 ZPO zugestellt \n\nworden ist, haben die Kläger die Verjährung des von ihnen geltend gemachten \n\nSchadensersatzanspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut in unverjähr-\n\nter Zeit gehemmt. \n\n22 \n\nSoweit die Revisionserwiderung meint, dass in Fällen der Verjährungs-\n\nhemmung durch ein Güteverfahren die Nachlauffrist des § 204 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB nicht anwendbar sei, weil der Anspruchsgläubiger während der Verfah-\n\nrensdauer ausreichend Zeit zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsver-\n\nfolgung habe, kann dem aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift und der \n\nvom Gesetzgeber bezweckten Gleichbehandlung der verjährungshemmenden \n\nMaßnahmen (vgl. BT-Drucksache 14/6040 S. 117) nicht gefolgt werden. \n\nIII. \n\n23 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da \n\ndie Sache in Bezug auf den Grund und die Höhe des geltend gemachten An-\n\nspruchs nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung \n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nWiechers Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Marburg, Entscheidung vom 06.06.2007 - 2 O 317/06 - \n\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.06.2008 - 15 U 146/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_230-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/xi-zr-230-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_230-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_230-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-22/xi-zr-230-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_230-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:55.537207+00:00"}}