{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_225-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-10-27","aktenzeichen":"XI ZR 225/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Oktober 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 134; StGB § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Die Abtretung von Darlehensforderungen durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse verstößt nicht gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (Fortführung von BGHZ 171, 180).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nXI ZR 225/08 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 134; StGB § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\nDie Abtretung von Darlehensforderungen durch eine als Anstalt des öffentlichen \n\nRechts organisierte Sparkasse verstößt nicht gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB \n\n(Fortführung von BGHZ 171, 180). \n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 225/08 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg und \n\nMaihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin \n\nSchleswig vom 18. Oktober 2007 wird auf seine Kosten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger begehrt gegenüber der beklagten Sparkasse die Feststel-\n\nlung, dass ein zwischen ihnen zustande gekommenes Darlehensverhältnis \n\nungeachtet einer Abtretungserklärung der Beklagten fortbestehe und die \n\nBeklagte weiterhin Inhaberin von zwei zur Absicherung der Darlehensrück-\n\nzahlungsforderung eingetragenen Grundschulden sei. \n\nDer Kläger und seine Ehefrau schlossen mit der Beklagten, die nach \n\nihrer Satzung eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, in den Jahren 1994 \n\nund 1998 zwei Darlehensverträge über 1 Mio. DM und 110.000 DM. Als Si-\n\ncherheiten dienten zwei Grundschulden über insgesamt 3,8 Mio. DM, die \n\nzugunsten der Beklagten auf dem im Grundbuch von S. eingetrage-\n\nnen Wohnungseigentum des Klägers und seiner Ehefrau lasten. Vertragli-\n\nche Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien waren \n\nunter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen \n\n1993. \n\n3 \n\nNachdem in den Jahren 1998 bis 2003 gegen den Kläger mehrere \n\nPfändungen ausgebracht worden waren und er am 11. Oktober 2004 die \n\neidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben \n\nhatte, kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom \n\n8. Dezember 2004 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 2 der Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen wegen Verschlechterung seiner Vermögensverhält-\n\nnisse die beiden Darlehen, forderte ihn - erfolglos - zum Ausgleich des of-\n\nfenen Gesamtbetrages von 535.666,08 € auf und stellte die Grundschulden \n\nfällig; der Zugang dieses Schreibens wird vom Kläger bestritten. Am \n\n23. Dezember 2004 ließ die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau zum \n\nZwecke der Zwangsvollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung der \n\nGrundschulden nebst abstraktem Schuldanerkenntnis über 800.000 DM \n\nnebst Zinsen zustellen. \n\n4 \n\nDie Beklagte verkaufte am 16. Oktober 2005 ein Kreditportfolio über \n\ninsgesamt ca. 30 Mio. €, darunter ihre Darlehensforderungen gegen den \n\nKläger und seine Ehefrau, an die C. \n\n und trat die Forderungen nebst Grundschulden und sonstiger \n\nSicherheiten mit Vertrag vom 31. Oktober 2005 an diese ab. Mit Schreiben \n\nvom 1. November 2005 teilte die Beklagte dem Kläger dies mit. \n\n5 \n\nMit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Darle-\n\nhensverhältnis zwischen den Parteien trotz der Abtretung fortbestehe und \n\ndie Beklagte weiterhin Inhaberin der Grundschulden sei. Er ist der Auffas-\n\nsung, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Bankgeheimnis und \n\ngegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB unwirksam. \n\n6 \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren wei-\n\nter. Während des Revisionsverfahrens ist über das Vermögen des Klägers \n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter \n\ndie Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt hat, hat ihn der Kläger wieder \n\naufgenommen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in WM 2007, 2103 veröf-\n\nfentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus-\n\ngeführt: \n\nDer Feststellungsklage fehle zwar das Feststellungsinteresse. Gleich-\n\nwohl sei die Klage aber nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzu-\n\nweisen, weil sie auch in der Sache keinen Erfolg habe. \n\n10 \n\nDie Abtretung der Darlehensforderungen nebst Sicherheiten sei wirk-\n\nsam. Die Veräußerung von Forderungen unterfalle mit Rücksicht auf Art. 56 \n\nAbs. 1 EGV, der den freien Kapital- und Zahlungsverkehr innerhalb der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften regele, nicht § 134 BGB. Darüber hinaus sei \n\nauch kein Verstoß gegen § 203 StGB gegeben, weil der mit der Abtretung \n\nverbundene Datenaustausch nicht unbefugt im Sinne dieser Vorschrift er-\n\nfolge; andernfalls komme es zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung bei \n\nder Veräußerung von Krediten privater Banken und solchen öffentlich-\n\nrechtlich organisierter Sparkassen. Schließlich gebiete § 134 BGB bei wer-\n\ntender Betrachtung selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen § 203 \n\nStGB nicht die Nichtigkeit der Abtretung. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die \n\nRevision zurückzuweisen ist. \n\n1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage \n\nnicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen. Dabei kann da-\n\nhinstehen, ob der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 \n\nAbs. 1 ZPO hinreichend dargelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs handelt es sich bei dem von § 256 ZPO geforderten recht-\n\nlichen Interesse nicht um eine Prozessvoraussetzung, ohne deren Vorlie-\n\ngen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt \n\nist (vgl. BGHZ 12, 308, 316; 130, 390, 399 f.; BGH, Urteil vom 14. März \n\n1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032). Aufgrund dessen kann die \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n13 \n\n14 \n\nFeststellungsklage auch bei fehlendem Feststellungsinteresse als unbe-\n\ngründet abgewiesen werden. So liegt der Fall hier. \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Abtretung der Dar-\n\nlehensforderungen und der Grundschulden zu Recht bejaht. \n\na) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2007 (BGHZ 171, \n\n180, Tz. 12 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, steht der \n\nWirksamkeit der Abtretung weder das Bankgeheimnis noch das Bundesda-\n\ntenschutzgesetz entgegen. Da in dem dieser Entscheidung zugrunde lie-\n\ngenden Sachverhalt Zedentin eine Genossenschaftsbank war, hat der Se-\n\nnat eine Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB i.V. mit § 203 StGB \n\nbereits deshalb verneint, weil das Strafgesetzbuch für die Verletzung des \n\nBankgeheimnisses durch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer Ge-\n\nnossenschaftsbank - wie auch eines privaten Kreditinstituts - keine Sankti-\n\non vorsieht (BGHZ 171, 180, Tz. 22). \n\n15 \n\nb) Entgegen der Revision gilt für die Vorstandsmitglieder oder Ange-\n\nstellten einer in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts orga-\n\nnisierten Sparkasse nichts anderes. Die Abtretung von Darlehensforderun-\n\ngen durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse \n\noder eine Landesbank verstößt nicht gegen § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\nStGB. \n\n16 \n\naa) Dabei kann dahinstehen, ob die Mitarbeiter einer Sparkasse oder \n\nLandesbank trotz des Wegfalls der Gewährträgerhaftung und der Ersetzung \n\nbzw. Modifizierung der Anstaltslast sowie der zunehmend erwerbswirt-\n\nschaftlichen Tätigkeit der Sparkassen und Landesbanken auch bei der Ver-\n\ngabe nicht subventionierter Kredite und der Abtretung solcher Forderungen \n\nüberhaupt noch öffentliche Verwaltung ausüben und insoweit als Amtsträ-\n\nger im Sinne des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 11 \n\nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen sind (vgl. BGHSt 31, 264, 271; \n\nFischer, StGB, 56. Aufl., § 203 Rn. 24; MünchKommStGB/Cierniak, 1. Aufl., \n\n§ 203 Rn. 92; Hoyer in SK-StGB, Stand: Mai 2003, § 203 Rn. 55; Bruch-\n\nner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., \n\n§ 39 Rn. 314; Domke/Sperlich, BB 2008, 342, 346; Otto, wistra 1995, 323, \n\n327 f.; Sester/Glos, DB 2005, 375 f.) oder ob insoweit eine funktionsbezo-\n\ngene Unterscheidung vorzunehmen ist (hierfür Schünemann in Leipziger \n\nKommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 50; Dörrie, ZBB 2008, 292, 294; \n\nJaeger/Heinz, BKR 2009, 273, 274; Nobbe, ZIP 2008, 97, 101; Schalast/ \n\nSafran/Sassenberg, \n\nNJW 2008, \n\n1486, \n\n1488 f.; \n\nSchulz/Schröder, \n\nDZWIR 2008, 177, 179 f.; Vollborth, Forderungsabtretung durch Banken im \n\nLichte von Bankgeheimnis und Datenschutz, 2007, S. 153 ff.). Ebenso kann \n\nunentschieden bleiben, ob die Abtretung von Darlehensforderungen durch \n\nMitarbeiter von öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen und Landes-\n\nbanken - sei es nur bei der Veräußerung notleidender Kreditforderungen, \n\nsei es auch bei der Veräußerung nicht notleidender Kreditforderungen - \n\n(nicht) unbefugt im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB erfolgt (vgl. hierzu Dom-\n\nke/Sperlich, BB 2008, 342, 346 f.; Stefan Gehrlein, Die Veräußerung und \n\nÜbertragung eines Kreditportfolios unter Berücksichtigung der Übertra-\n\ngungsstrukturen, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes, 2007, \n\nS. 141 f.; Jaeger/Heinz, aaO, S. 274 f.; Nobbe, aaO; Schalast/Safran/ \n\nSassenberg, aaO, S. 1489 f.; Schulz/Schröder, aaO, S. 181 f.; Sester/Glos, \n\naaO, S. 377 ff.). \n\n17 \n\nbb) Durch die Abtretung einer Darlehensforderung wird bereits kein \n\nfremdes Geheimnis im Sinne des § 203 Abs. 2 StGB berührt. Normzweck \n\nund Systematik des § 203 StGB gebieten insoweit eine einschränkende \n\nAuslegung dieser Vorschrift. \n\n18 \n\n(1) Das Bankgeheimnis besteht in der Pflicht des Kreditinstituts zur \n\nVerschwiegenheit über kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die \n\nihm aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäftsverbindung zum \n\nKunden bekannt geworden sind und die der Kunde geheim zu halten \n\nwünscht. Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses ist eine \n\nbesondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensin-\n\nteressen des Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen \n\n(Senat BGHZ 171, 180, Tz. 17 m.w.N.). Unabhängig davon, ob das Bank-\n\ngeheimnis auf vertraglicher oder gewohnheitsrechtlicher Grundlage beruht \n\n(vgl. hierzu Senat BGHZ 171, 180, Tz. 23 m.w.N.), steht es nicht unter dem \n\nstrafrechtlichen Schutz des § 203 Abs. 1 StGB, weil die Vorstandsmitglie-\n\nder und Angestellten der privaten Kreditinstitute und Genossenschaftsban-\n\nken wie auch der öffentlich-rechtlich organisierten Sparkassen und Lan-\n\ndesbanken nicht unter die in den Nummern 1 bis 6 dieser Strafvorschrift \n\naufgeführten Berufsangehörigen fallen. \n\n19 \n\n(2) Mangels erkennbarer Sachgründe, wie etwa einer besonderen \n\nSchutzbedürftigkeit der Kunden einer öffentlich-rechtlich organisierten \n\nSparkasse oder Landesbank, hat die gesetzgeberische Grundentscheidung \n\ngegen einen strafrechtlichen Schutz des Bankgeheimnisses in § 203 Abs. 1 \n\nStGB auch für dessen Absatz 2 zu gelten. Denn der Begriff des Geheimnis-\n\nses wird in § 203 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB in identischer Weise ver-\n\nstanden (Fischer, StGB, 56. Aufl., § 203 Rn. 3 ff.; Lackner/Kühl, StGB, \n\n26. Aufl., § 203 Rn. 14; MünchKommStGB/Cierniak, 1. Aufl., § 203 Rn. 92; \n\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 203 Rn. 44). Andernfalls \n\nwürden zwei an sich gleich liegende Sachverhalte - die Abtretung von Kre-\n\nditforderungen durch private Kreditinstitute, zu denen auch die privatrecht-\n\nlich organisierten Sparkassen zählen, und die Veräußerung einer Darle-\n\nhensforderung durch öffentlich-rechtlich organisierte Sparkassen - ohne \n\nrechtfertigenden Grund ungleich behandelt (vgl. Einsele, Bank- und Kapi-\n\ntalmarktrecht, 2006, § 1 Rn. 22; Stefan Gehrlein, Die Veräußerung und \n\nÜbertragung eines Kreditportfolios unter Berücksichtigung der Übertra-\n\ngungsstrukturen, des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes, 2007, \n\nS. 141 f.; Jaeger/Heinz, BKR 2009, 273, 275; Nobbe, ZIP 2008, 97, 101; \n\nSester/Glos, DB 2005, 375, 379; Vollborth, Forderungsabtretung durch \n\nBanken im Lichte von Bankgeheimnis und Datenschutz, 2007, S. 152 f.). \n\nEine analoge Anwendung des § 203 Abs. 1 StGB auf die Mitarbeiter priva-\n\nter Kreditinstitute, die zur Auflösung dieses - auch im strafrechtlichen \n\nSchrifttum (vgl. Lackner/Kühl, aaO, Rn. 7; Schünemann in Leipziger Kom-\n\nmentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 71; MünchKommStGB/Cierniak, \n\naaO; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO) beklagten - Wertungswider-\n\nspruchs theoretisch denkbar wäre, scheidet wegen Art. 103 Abs. 2 GG von \n\nvornherein aus (Senat BGHZ 171, 180, Tz. 22). Aufgrund dessen ist es ge-\n\nboten, die Abtretung von Darlehensforderungen durch die Mitarbeiter öf-\n\nfentlich-rechtlich organisierter Sparkassen und Landesbanken und die \n\nhiermit verbundene Weitergabe der notwendigen Informationen über das \n\nKreditverhältnis von dem Anwendungsbereich des § 203 Abs. 2 StGB gene-\n\nrell auszunehmen. \n\n20 \n\n(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Normzweck des \n\n§ 203 StGB. Im Mittelpunkt des Schutzbereichs dieser Vorschrift steht das \n\nvom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitete Recht \n\ndes Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1, 41 ff.) \n\nund dessen persönliche Geheimsphäre (vgl. BGHZ 115, 123, 125; 122, \n\n115, 117; BGH, Urteil vom 10. August 1995 - IX ZR 220/94, WM 1995, \n\n1841, 1844; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 203 Rn. 2; Schünemann in Leipzi-\n\nger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 203 Rn. 14; MünchKommStGB/ \n\nCierniak, 1. Aufl., § 203 Rn. 2). Daneben umfasst der Normzweck des \n\n§ 203 StGB auch die Vermögensinteressen und - zumindest mittelbar - das \n\nVertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Angehörigen be-\n\nstimmter Berufe bzw. der Träger bestimmter Funktionen (Fischer, aaO; \n\nMünchKommStGB/Cierniak, aaO). \n\n21 \n\nEine Einbeziehung der mit der Abtretung von Darlehensforderungen \n\nverbundenen Informationsweitergabe in den Schutzbereich des § 203 StGB \n\nist weder nach dessen Normzweck noch aus verfassungsrechtlichen Grün-\n\nden geboten. \n\n22 \n\nBei der Abtretung von Forderungen durch eine öffentlich-rechtlich or-\n\nganisierte Sparkasse oder Landesbank erhält der Zessionar - wie auch bei \n\neiner Forderungsveräußerung durch eine private Bank - über das nach \n\n§ 402 BGB bestehende Auskunftsrecht nur solche Informationen, die für ihn \n\nerforderlich sind, um die Forderung geltend machen zu können. Dagegen \n\nerhält er keine umfassenden Informationen über Kontoinhalte und Konto-\n\nbewegungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Geheimhaltungsin-\n\nteressen des Schuldners darstellen könnten. \n\n23 \n\nDie Wertung des Gesetzes, wonach die Abtretung ungeachtet einer \n\npersönlichkeitsrechtlichen Relevanz der nach § 402 BGB zu erteilenden \n\nAuskünfte wirksam sein soll, begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen \n\nBedenken. Sie dient der Verkehrsfähigkeit von Forderungen und damit ei-\n\nnem für die Privatrechtsordnung wesentlichen Allgemeinbelang (BVerfG, \n\nWM 2007, 1694). Ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis wird durch eine \n\netwaige zivilrechtliche Schadensersatzpflicht ausreichend sanktioniert (Se-\n\nnat BGHZ 171, 180, Tz. 32). \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 16.01.2007 - 7 O 103/06 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 18.10.2007 - 5 U 19/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_225-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/xi-zr-225-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_225-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_225-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-27/xi-zr-225-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_225-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:57:01.967645+00:00"}}