{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_204-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"XI ZR 204/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 204/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nWiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nam 29. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2008 wird \n\ndurch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die \n\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fort-\n\nbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts \n\nnicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision \n\nauch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO). \n\nWegen der Begründung nimmt der Senat auf das Schreiben \n\nseines Vorsitzenden vom 23. Juni 2009 Bezug (§ 552 a \n\nSatz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der hiergegen erhobene \n\nEinwand der Revision, dort sei dem Umstand nicht ausrei-\n\nchend Rechnung getragen, dass im Streitfall - anders als in \n\ndem vom Senat am 20. Januar 2009 entschiedenen Fall \n\n(XI ZR 504/07, WM 2009, 506) - kein Annuitätendarlehen, \n\nsondern ein endfälliges Darlehen mit Ansparvertrag vorliege, \n\nrechtfertigt ebenso wenig wie die weitergehenden Angriffe \n\nder Revision ein anderes Ergebnis. Entscheidend ist, dass \n\nbereits vor dem hier interessierenden Zeitraum ab dem \n\nJahr 2002 klar war, dass auch endfällige Darlehen mit \n\nAnsparvertrag eine Gesamtbetragsangabe im Sinne des § 4 \n\nAbs. 1 VerbrKrG enthalten mussten. Dass der streitgegen-\n\nständliche Vertrag, der ausdrücklich nur die vom Kläger \"bis \n\nzum Ende der Zinsbindung\" zu tragende Belastung auswies, \n\neine solche Gesamtbetragsangabe nicht enthielt, war - dies \n\nverkennt die Revision - leicht zu erkennen. Insofern unter-\n\nscheidet sich der Sachverhalt nicht maßgeblich von demjeni-\n\ngen, der dem Senatsurteil vom 20. Januar 2009 (XI ZR \n\n504/07, WM 2009, 506) zugrunde lag. Zu einer anderen Be-\n\nurteilung gibt auch die undifferenzierte Ablehnung dieses \n\nSenatsurteils durch das Amtsgericht Essen in dem von der \n\nRevision vorgelegten Urteil keine Veranlassung. Aus den in \n\njenem Senatsurteil ausgeführten Gründen vermögen auch \n\ndie Erwägungen der Revision zur Abwägung des Berufungs-\n\ngerichts kein anderes Ergebnis zu begründen. Entgegen der \n\nAnsicht der Revision wird der Verbraucher bei Annahme sei-\n\nner Kenntnis auch nicht rechtlos gestellt. Vielmehr knüpft das \n\ngesetzliche System der §§ 195, 199 BGB den Beginn der \n\nVerjährungsfrist zusätzlich zu den objektiven Kriterien an die \n\nsubjektive Kenntnis des Verbrauchers. Dies schützt den \n\nVerbraucher ausreichend. Hat er - wie im Streitfall - Kenntnis \n\nvon allen objektiven Umständen, beginnt daher die Verjäh-\n\nrungsfrist zu laufen. \n\nDie Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis \n\nzu 4.000 €. \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 29.11.2007 - 9 O 1984/07 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 20.06.2008 - 8 U 37/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/xi-zr-204-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/xi-zr-204-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_204-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:53:24.284196+00:00"}}