{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_156-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-06-23","aktenzeichen":"XI ZR 156/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 355 Abs. 2 Satz 1, §§ 358, 495 Verkündet am: 23. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich aus- schließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags. b) Eine \"Pflichtenteilung\" der Unternehmer, nach welcher der Darlehensgeber über den Ausschluss des § 495 BGB wegen eines vorrangigen Widerrufs- rechts in Bezug auf das Verbundgeschäft zu belehren habe und allein der Vertragspartner des finanzierten Geschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB, ist mit dem Schutzzweck der gemäß § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB zu erteilenden qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu vereinbaren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nXI ZR 156/08 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 355 Abs. 2 Satz 1, §§ 358, 495 \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Sind Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft verbundene \nVerträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, darf die dem Verbraucher erteilte \nWiderrufsbelehrung einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser nicht den \nunzutreffenden Eindruck vermitteln, mit einem Widerruf könne er sich aus-\nschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts lösen, nicht aber \nvon den Bindungen des Darlehensvertrags. \n\nb) Eine \"Pflichtenteilung\" der Unternehmer, nach welcher der Darlehensgeber \nüber den Ausschluss des § 495 BGB wegen eines vorrangigen Widerrufs-\nrechts in Bezug auf das Verbundgeschäft zu belehren habe und allein der \nVertragspartner des finanzierten Geschäfts über die Erstreckungswirkung \ndes § 358 Abs. 1 BGB, ist mit dem Schutzzweck der gemäß § 355 Abs. 2, \n§ 358 Abs. 5 BGB zu erteilenden qualifizierten Widerrufsbelehrung nicht zu \nvereinbaren. \n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 23. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Dr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 28. April 2008 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-\n\nges, den der Beklagte mit der klagenden Bank zur Finanzierung einer \n\nImmobilienfondsbeteiligung geschlossen hat. \n\nDer Beklagte, ein damals 31 Jahre alter IT-Systembetreuer, wurde \n\nim November 2003 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treu-\n\nhänderin wirtschaftlich an der I. \n\n KG (im Folgenden: \n\nFondsgesellschaft) mit einem Anteil von 20.000 € zuzüglich 5% Agio zu \n\nbeteiligen. \n\n3 \n\nZur Finanzierung des Fondsbeitritts schloss der Beklagte \n\n- geworben durch denselben Vermittler - mit der Klägerin am \n\n27./30. Dezember 2003 einen Darlehensvertrag über einen Nettokredit-\n\nbetrag von 21.000 € zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins von \n\n6,5% mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30. Dezember 2010. Als Kre-\n\nditsicherheiten sah der Darlehensvertrag, der den Gesamtbetrag der \n\nZahlungen nur bis zum Ende der Zinsbindung angab, die Verpfändung \n\ndes treuhänderisch gehaltenen Fondsanteils und die Abtretung des lau-\n\nfenden Arbeitseinkommens sowie der Ansprüche aus zwei Lebensversi-\n\ncherungen vor. Der Weisung des Beklagten folgend zahlte die Klägerin \n\nden Darlehensbetrag direkt an die Treuhänderin zur Tilgung der Bei-\n\ntragsschuld der Fondsbeteiligung aus. \n\n4 \n\nDem Darlehensvertrag war eine von dem Beklagten gesondert un-\n\nterschriebene Widerrufsbelehrung beigefügt. Diese lautet auszugsweise \n\nwie folgt: \n\n\"Ich bin darüber belehrt worden, dass ich meine auf den Ab-\nschluss dieses Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willens-\nerklärung binnen 2 Wochen widerrufen kann, sofern dieses Recht \nnicht nach Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen \nVerbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf den \nAbschluss des verbundenen Vertrages gerichtete Willenserklärung \nnicht mehr gebunden. Steht mir für den verbundenen Vertrag ein \ngesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf \ndieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Erkläre \nich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages \ngegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen \nVertrages gegenüber dem Unternehmen.\" \n\n5 \n\nMit Anwaltsschreiben vom 9. August 2007 ließ der Beklagte den \n\nDarlehensvertrag und die von ihm erteilte Einzugsermächtigung mit der \n\nBegründung widerrufen, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. \n\nDie Klägerin ist dem entgegen getreten und begehrt mit der Klage \n\ndie Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam ist mit der Maßga-\n\nbe, dass - im Hinblick auf die fehlende Gesamtbetragsangabe - nur der \n\ngesetzliche Zinssatz in Höhe von 4% p.a. geschuldet wird. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichte-\n\nte Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDer Beklagte habe seine Darlehensvertragserklärung wirksam \n\nnach § 495 BGB widerrufen. Der Widerruf sei auch noch mit Schreiben \n\nvom 9. August 2007 möglich gewesen, da der Beklagte nicht ordnungs-\n\ngemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei (§ 495 BGB i.V.m. \n\n§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei ver-\n\nwirrend und missverständlich. \n\n11 \n\nDie Bestimmung des § 14 BGB-InfoV greife zugunsten der Kläge-\n\nrin nicht ein, da die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung nicht dem \n\ndort vorgegebenen Muster entsprochen habe. Die verwendete Belehrung \n\nkönne aus Sicht eines durchschnittlichen rechtsunkundigen Verbrau-\n\nchers unzutreffende Vorstellungen hervorrufen, da die Formulierung im \n\nersten und dritten Satz, wonach das Widerrufsrecht \"ausgeschlossen\" \n\nsei, den Eindruck erwecken könne, es gebe Fälle, in denen der Beklagte \n\ntrotz wirksamen Widerrufs an den Darlehensvertrag gebunden sei. Die \n\nBelehrung sei auch unvollständig, da sie die Regelung des § 358 Abs. 5 \n\nBGB nicht beachte, wonach in Fällen, in denen - wie hier - ein verbun-\n\ndenes Geschäft vorliege, auch auf die Rechtsfolgen gemäß § 358 Abs. 1 \n\nund Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB hingewiesen werden müsse. Aus der von \n\nder Klägerin verwendeten Belehrung sei für den Verbraucher nicht ein-\n\ndeutig ersichtlich, dass er im Falle eines wirksamen Widerrufs des ver-\n\nbundenen Vertrages auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebun-\n\nden ist. Durch den Hinweis auf den Ausschluss des Widerrufsrechts im \n\nletzten Halbsatz des ersten und dritten Satzes werde für den Laien viel-\n\nmehr der Eindruck erweckt, er könne sich bei einem rechtlich zulässigen \n\nWiderruf des \n\nfinanzierten Geschäfts von dem Verbraucherdarle-\n\nhensvertrag nicht lösen. \n\nII. \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass \n\ndie Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts-\n\nfehler angenommen, dass der Beklagte seine Darlehensvertragserklä-\n\nrung wirksam widerrufen hat. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass es \n\nsich bei dem Fondsbeitritt und dem zu seiner Finanzierung geschlosse-\n\nnen Verbraucherdarlehensvertrag um verbundene Verträge im Sinne von \n\n§ 358 BGB handelt. Weiter ist das Berufungsgericht stillschweigend da-\n\nvon ausgegangen, dass dem Beklagten jedenfalls ursprünglich ein Recht \n\nzum Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages nach §§ 495, 355 \n\nBGB zugestanden hat, das nicht durch ein vorrangiges Widerrufsrecht \n\ngemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen war. Auch hiergegen \n\nwendet sich die Revision nicht. \n\n14 \n\n2. Die Revision beanstandet allein die Ausführungen, mit denen \n\ndas Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe \n\nsein Widerrufsrecht mit dem Widerruf am 9. August 2007 noch wirksam \n\nausüben können. Die Annahme des Berufungsgerichts, das dem Beklag-\n\nten zustehende Widerrufsrecht habe im Zeitpunkt der Widerrufserklärung \n\nnoch gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB bestanden, da die von der Kläge-\n\nrin erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des \n\n§ 355 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 5 BGB nicht entspreche, lässt Rechts-\n\nfehler indes nicht erkennen. \n\n15 \n\na) Die Klägerin hat für die Belehrung kein Formular verwendet, \n\ndas dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht. \n\nDer Wortlaut der von der Klägerin erteilten Belehrung stimmt weder mit \n\nder ursprünglichen Fassung der BGB-InfoV gemäß Verordnung vom \n\n5. August 2002 (BGBl. I, S. 3002) überein noch - was die Revision ver-\n\nkennt - mit der geänderten Fassung gemäß Verordnung vom 4. März \n\n2008 (BGBl. I, S. 292). Das Berufungsgericht geht daher zu Recht davon \n\naus, dass die Klägerin schon aus diesem Grund aus der BGB-InfoV kei-\n\nne ihr günstigen Rechtsfolgen ableiten kann (BGHZ 172, 58, Tz. 12; \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 13, \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\n16 \n\nb) Eine den gesetzlichen Vorgaben (§ 355, § 358 Abs. 5, § 358 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB) entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das \n\nBerufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. \n\n17 \n\nDabei kann offen bleiben, von wem (Darlehensgeber, Unterneh-\n\nmer) und in welchem Umfang im Einzelnen der Verbraucher über die \n\nRechtsfolgen des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB zu informieren ist und ob die \n\nKlägerin im konkreten Fall zu einer solchen Belehrung verpflichtet war. \n\nDa sie eine entsprechende Belehrung erteilt hat, musste diese jedenfalls \n\nordnungsgemäß sein, um dem Schutzzweck der §§ 355, 358 BGB Rech-\n\nnung zu tragen. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des \n\nVerbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für \n\nden Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch \n\nnicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in \n\ndie Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urteile vom \n\n13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 14 und vom \n\n10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14, jeweils m.w.N.). \n\nDies kommt \n\nim nunmehr einheitlich geregelten Widerrufsrecht bei \n\nVerbraucherverträgen darin zum Ausdruck, dass § 355 Abs. 2 Satz 1 \n\nBGB eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine \n\nRechte deutlich macht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM \n\n2002, 1989, 1991). \n\n18 \n\naa) Dem wird die von der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung \n\nnicht gerecht. Nach der gesetzlichen Regelung des § 358 BGB ist der \n\nVerbraucher bei der Verbindung des Verbraucherdarlehensvertrages mit \n\neinem anderen Vertrag durch den wirksamen Widerruf des einen ver-\n\nbundenen Vertrags auch nicht an den anderen Vertrag gebunden; hier-\n\nbei kommt einem hinsichtlich des finanzierten Geschäfts bestehenden \n\nWiderrufsrecht zwar Vorrang zu; durch dessen wirksame Ausübung wird \n\naber auch die Bindung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag be-\n\nseitigt (§ 358 Abs. 2 Satz 2, § 358 Abs. 1 BGB). Die einem Verbraucher \n\nerteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, \n\ndarf daher jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbrau-\n\ncher bleibe bei einem wirksamem Widerruf des finanzierten Geschäfts \n\nentgegen § 358 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB an den Darlehensver-\n\ntrag gebunden. \n\n19 \n\nbb) Dieses Fehlverständnis legt jedoch die von der Klägerin ver-\n\nwendete Widerrufsbelehrung nahe. Sie belehrt den Verbraucher - wie \n\ndas Berufungsgericht und auch das Oberlandesgericht Hamm, das über \n\neine wortgleiche Belehrung zu entscheiden hatte (OLG Hamm, Urteil \n\nvom 25. August 2008 - 31 U 59/08, zitiert nach Juris, Tz. 3, 29 ff.), zu-\n\ntreffend ausgeführt haben - nicht unmissverständlich darüber, dass \n\ndurch einen wirksamen Widerruf des finanzierten Vertrags auch die Bin-\n\ndung des Verbrauchers an den Darlehensvertrag entfällt. Vielmehr ent-\n\nsteht dort in der konkreten Ausgestaltung der Belehrung und aus dem \n\nZusammenspiel der einzelnen Sätze aus Sicht eines unbefangenen \n\ndurchschnittlichen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (BGH, Urteile \n\nvom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, Tz. 16 und vom \n\n10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 16, jeweils m.w.N.), der \n\nunzutreffende Eindruck, er könne sich in bestimmten Fällen ausschließ-\n\nlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts, nicht aber von den \n\nBindungen des Darlehensvertrags lösen, da sein Widerrufsrecht in Be-\n\nzug auf den Darlehensvertrag wegen des nach der gesetzlichen Rege-\n\nlung vorrangigen Widerrufs in Bezug auf das finanzierte Geschäft aus-\n\ngeschlossen sei. \n\n20 \n\n(1) In Satz 1 der Belehrung wird der Verbraucher zwar über sein \n\ngrundsätzliches Widerrufsrecht - bezogen auf den Verbraucherdarle-\n\nhensvertrag - belehrt und für diesen Fall durch Satz 2 der Widerrufsbe-\n\nlehrung darüber unterrichtet, dass ein solcher Widerruf auf das finanzier-\n\nte Geschäft durchgreift. Durch die ebenfalls bereits in Satz 1 enthaltene \n\nVerweisung auf Satz 3 und zusätzlich durch Satz 3 selbst wird der Blick \n\ndes Verbrauchers aber darauf gerichtet, dass ihm ein Recht zum Wider-\n\nruf des Darlehensvertrags nicht zusteht, wenn er den finanzierten Ver-\n\ntrag widerrufen kann, wobei - wie dem Verbraucher durch Satz 4 der Be-\n\nlehrung mitgeteilt wird - ein dennoch erfolgter Widerruf gegenüber der \n\nBank als Widerruf des verbundenen Vertrages gilt. Die in Satz 3 enthal-\n\ntene Belehrung über den Ausschluss des Widerrufsrechts entspricht \n\nzwar isoliert betrachtet - worauf die Revision zutreffend hinweist - dem \n\nWortlaut der gesetzlichen Vorrangregelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB. Sie ist jedoch unvollständig und darüber hinaus im Kontext \n\n- insbesondere auch angesichts der in Satz 4 enthaltenen Information \n\nüber eine Umdeutung eines gleichwohl gegen den Darlehensvertrag ge-\n\nrichteten Widerrufs in einen Widerruf des verbundenen Vertrages - irre-\n\nführend. Sie legt nämlich durch den sowohl in Satz 1 als auch in Satz 3 \n\nenthaltenen, und dadurch besonders hervorgehobenen, Hinweis darauf, \n\ndass in bestimmten Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gegen \n\nden Darlehensvertrag ausgeschlossen ist, verbunden mit dem Hinweis, \n\ndass ein gleichwohl gegen den Darlehensvertrag gerichteter Widerruf als \n\ngegen das finanzierte Geschäft gerichtet gelte, das Verständnis nahe, es \n\ngebe Fälle, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den finan-\n\nzierten Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeit in jedem Fall wirksam \n\nbleibe. \n\n21 \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revision ist nach dieser konkre-\n\nten Ausgestaltung der Belehrung keinesfalls klar, dass für den Beklagten \n\nallein die Belehrung des Satzes 1 maßgeblich bleibt, nach welcher er \n\nseine Darlehensvertragserklärung widerrufen kann. Auch ist der Beklag-\n\nte - anders als die Revision meint - mit der erteilten Widerrufsbelehrung \n\nkeineswegs umfassend und zutreffend über die in § 358 Abs. 2 Satz 1 \n\nund 2 BGB getroffene Regelung unterrichtet worden. Vielmehr be-\n\nschränkt sich die § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB betreffende Belehrung der \n\nKlägerin darauf, den Beklagten über den Vorrang des Widerrufs des \n\nverbundenen Geschäfts und den damit verbundenen Ausschluss des aus \n\n§ 495 BGB folgenden Widerrufsrechts zu informieren. Die ebenfalls in \n\n§ 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB \n\nund damit die Information, dass der Verbraucher bei einem wirksamen \n\nWiderruf des finanzierten Geschäfts auch an den mit diesem verbunde-\n\nnen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, wird in der Belehrung \n\nhingegen nicht erwähnt. Ohne einen Hinweis auf diese Erstreckungswir-\n\nkung aber wird bei dem Verbraucher angesichts des weiteren Inhalts der \n\nBelehrung ein Fehlverständnis geweckt, weil insbesondere durch die zu-\n\nsätzliche Belehrung in Satz 4 über die Umdeutung der Widerrufserklä-\n\nrung nahegelegt wird, dass selbst der gegenüber dem Darlehensgeber \n\nerklärte Widerruf des Darlehensvertrages unter Umständen ausschließ-\n\nlich zur Unwirksamkeit des finanzierten Vertrags führen, nicht aber die \n\nBindung an den Darlehensvertrag beseitigen könnte. \n\n22 \n\nDiese Gestaltung der Widerrufsbelehrung ist damit zumindest \n\nmissverständlich und demgemäss - worauf die Revisionserwiderung zu \n\nRecht hinweist - geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines \n\nWiderrufsrechts insgesamt abzuhalten. Gerade Darlehensnehmer, de-\n\nnen es - wie dem Beklagten - um den Widerruf des Darlehensvertrags \n\ngeht, können sich auf der Grundlage einer solchen Belehrung kein kla-\n\nres Bild darüber verschaffen, ob sie von einem Widerrufsrecht Gebrauch \n\nmachen möchten, da sie nach dem Verständnis, das die Belehrung nahe \n\nlegt, nur sicher sein können, mit einem wirksamen Widerruf das finan-\n\nzierte Geschäft zu Fall zu bringen, der Widerruf jedoch hinsichtlich des \n\nVertrags, um dessen Beseitigung es ihnen eigentlich geht, aus ihrer \n\nSicht mit der Gefahr behaftet ist, ins Leere zu gehen. \n\n23 \n\n(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist die von der Klägerin \n\nerteilte Belehrung auch nicht etwa deswegen wirksam, weil - wie die Re-\n\nvision meint - § 358 Abs. 5 BGB eine \"Pflichtenteilung\" der Unternehmer \n\nin dem Sinne vorsehe, dass allein der Vertragspartner des Verbundge-\n\nschäfts über die Erstreckungswirkung des § 358 Abs. 1 BGB und der \n\nDarlehensgeber - wie geschehen über den Ausschluss des § 495 BGB \n\nzu belehren habe. Eine solche Pflichtenteilung ist mit dem Schutzzweck \n\nder gemäß § 355 Abs. 2, § 358 Abs. 5 BGB qualifizierten Widerrufsbe-\n\nlehrung nicht zu vereinbaren; die streitgegenständliche Widerrufsbeleh-\n\nrung belegt vielmehr, dass die von der Revision befürwortete \"Pflichten-\n\nteilung\" für den Verbraucher unübersichtliche und missverständliche Be-\n\nlehrungen zur Folge hätte, die durch die Regelungen der §§ 355, 358 \n\nBGB vermieden werden sollen. \n\n24 \n\nDem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechend muss \n\ndie Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern \n\ndem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis brin-\n\ngen. Diesen Anforderungen ist bereits dann nicht Genüge getan, wenn \n\nsich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus \n\ndem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt \n\n(MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 49; Palandt/Grüneberg, \n\nBGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 16; so schon die gefestigte Rechtsprechung \n\nzu § 1 b AbzG, § 2 HWiG aF, § 7 VerbrKrG aF: BGHZ 126, 56, 60; \n\nBGH, Urteile vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1150 \n\nund vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493). Erst \n\nrecht unvereinbar mit dem Deutlichkeitsgebot ist es danach, wenn eine \n\nBelehrung, die erst in der Gesamtschau eine unmissverständliche und \n\nlückenlose Information ergibt, auf die Urkunden zweier Verträge auf-\n\ngespalten wird (vgl. MünchKommBGB/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358 \n\nRn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 59; aA \n\nBülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 274). Dies wird \n\nbesonders deutlich, wenn - wie hier - der Abschluss des Darlehensver-\n\ntrages dem des finanzierten Geschäfts in einem zeitlichen Abstand von \n\nmehreren Wochen nachfolgt. Selbst wenn der Darlehensnehmer \n\n- anders als hier der Beklagte - bei Abschluss des finanzierten Ge-\n\nschäfts auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB hingewiesen wird, so \n\nist diese Belehrung von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen \n\nAbstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass sie zum Zeit-\n\npunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits in Vergessenheit \n\ngeraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, \n\n1989, 1992). \n\n25 \n\nc) Anders als die Revision meint, kommt es für den Lauf der Wi-\n\nderrufsfrist auch nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Wider-\n\nrufsbelehrung im Einzelfall an. Insbesondere ist es entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision in Fällen, in denen das finanzierte Geschäft nicht wi-\n\nderrufbar ist, keineswegs unerheblich, wenn das Finanzierungsinstitut \n\nmissverständlich über die Rechtsfolgen eines gegenüber dem Unter-\n\nnehmer im konkreten Fall nicht bestehenden Widerrufsrechts informiert \n\nhat. Entscheidend ist vielmehr, ob die erteilte Belehrung durch ihre \n\nmissverständliche Fassung - wie hier - objektiv geeignet \n\nist, den \n\nVerbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag ge-\n\nrichteten Widerrufsrechts abzuhalten. Nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB \n\nerlischt dieses Widerrufsrecht nur, wenn der Unternehmer dem Verbrau-\n\ncher eine Belehrung übermittelt hat, die allen Anforderungen des Geset-\n\nzes entspricht (Palandt/Grüneberg, aaO, § 355 Rn. 12, 22). Nur dann \n\nwird der Verbraucher - dem Schutzzweck des Widerrufsrechts entspre-\n\nchend (BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, \n\n350, Tz. 14 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, \n\nTz. 14, jeweils m.w.N.) - in die Lage versetzt, zu entscheiden, ob er sein \n\nWiderrufsrecht ausüben will. Eine Belehrung, die wie die von der Kläge-\n\nrin verwendete, diesen Anforderungen - gerade auch bezogen auf den \n\nDarlehensvertrag - objektiv nicht entspricht, ist daher nicht geeignet, \n\nzum Wegfall des diesbezüglichen Widerrufsrechts zu führen (§ 355 \n\nAbs. 2 Satz 1, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Dies hat zur Folge, dass der \n\nBeklagte, dem nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB zu-\n\nstand, von diesem auch weiter Gebrauch machen und seine Darlehens-\n\nvertragserklärung wirksam widerrufen konnte. \n\nWiechers \n\nJoeres \n\n Mayen \n\nEllenberger \n\nMatthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 06.12.2007 - 22 O 16325/07 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 28.04.2008 - 17 U 1546/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/xi-zr-156-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":22},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-23/xi-zr-156-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_156-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:12.298986+00:00"}}