{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_153-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-07-14","aktenzeichen":"XI ZR 153/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 153/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Juli 2009 \nHerrwerth \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 26. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den \n\nRichter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger \n\nund Dr. Grüneberg \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n16. April 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes \n\nvon dem Beklagten die abgesonderte Befriedigung aus einer gegen die \n\nNebenintervenientin gerichteten möglichen Versicherungsforderung. \n\nDer Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Jahr \n\n1995 gegründeten B. Bank (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). \n\nDiese war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes \n\nDeutscher Banken e.V. angeschlossen, der alle Verbindlichkeiten ge-\n\ngenüber Kunden bis zur Höhe von 30 % des für die Einlagensicherung \n\njeweils maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank absichert. Viel-\n\nmehr unterlag sie nur dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\n\ngungsgesetz, so dass die angelegten Kundengelder nur in Höhe von \n\n90 % der Anlagesumme bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 € gesi-\n\nchert waren. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei dem streitverkündeten \n\nVersicherer (im Folgenden: Nebenintervenientin) eine Haftpflichtversi-\n\ncherung für Vermögensschäden abgeschlossen. \n\n3 \n\nNachdem der Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Zedent) deren \n\nSchwester am 29. März 1999 zu einem Anlagegespräch bei der Insol-\n\nvenzschuldnerin begleitet hatte, trat er am 28. Mai 1999 selbst an die \n\nInsolvenzschuldnerin wegen des Erwerbs einer festverzinslichen Geldan-\n\nlage heran. Bei diesem Gespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien \n\nstreitig ist, in dessen Verlauf er aber einen Sparbrief über 20.000 DM \n\nerwarb, unterzeichnete er ein mit \"Eröffnung von Konten/Depots\" über-\n\nschriebenes Formular der Insolvenzschuldnerin, das im Anschluss an die \n\neinzutragenden Kundendaten, Angaben nach § 8 GewG und vor dem \n\neinzigen Unterschriftenfeld unter anderem folgenden Inhalt hat: \n\n\"5. Einbeziehung der Geschäftsbedingungen \n\nMaßgebend für die Geschäftsverbindung sind die Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen der Bank. Ich habe die Allgemeinen Ge-\nschäftsbedingungen der Bank mit Hinweisen zur Einlagensiche-\nrung erhalten, zur Kenntnis genommen und bin mit deren Geltung \neinverstanden. Daneben gelten für einzelne Geschäftsbeziehun-\ngen Sonderbedingungen, die Abweichungen oder Ergänzungen \nzu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten. Insbe-\nsondere handelt es sich hierbei um die Bedingungen für den \nScheckverkehr, für ec-Karten, für Sparverkehr und für das Wert-\npapiergeschäft. Für die an deutschen Börsen abzuwickelnden \nBörsenaufträge gelten die Bedingungen für die Geschäfte an den \ndeutschen Wertpapierbörsen. Der Wortlaut der einzelnen Rege-\nlungen kann in den Geschäftsräumen der Bank eingesehen wer-\nden. Der Kontoinhaber kann auch später noch die Übersendung \nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen \nan sich verlangen.\" \n\n4 \n\nAußerdem erhielt der Zedent ein als \"Anlage Auftrag\" bezeichnetes \n\nFormular, in dem er die Insolvenzschuldnerin zur Einziehung des Anla-\n\ngebetrages ermächtigte. Auf derselben Seite dieses Formulars befindet \n\nsich ein weiteres, grau unterlegtes und gesondert zu unterschreibendes \n\nTextfeld, das ebenfalls von ihm unterschrieben wurde: \n\n\"Ich/Wir habe/n die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank \nmit Hinweisen zur Einlagensicherung erhalten, zur Kenntnis ge-\nnommen und bin/sind mit deren Geltung einverstanden. Es gelten \nauch die Sonderbedingungen für den Sparverkehr. Auf Verlangen \nwerden diese ausgehändigt. Die Bedingungen für die Anlagen \ngehen Ihnen automatisch zu.\" \n\n5 \n\nIn den in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nder Insolvenzschuldnerin, deren Aushändigung an den Zedenten streitig \n\nist, heißt es unter Nummer 20 wie folgt: \n\n\"20. Sicherungseinrichtung – Schutz der Einlagen \n\nDie Bank ist Mitglied in der gesetzlichen Einlagensicherung im \nSinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-\nsetzes. Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt \nauf 90 v.H. der Einlagen und den Gegenwert von 20.000 ECU \n(umgerechnet Stand August 1998 ca. DM 39.400,00) sowie \n90 v.H. der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den \nGegenwert von 20.000 ECU (umgerechnet Stand August 1998 ca. \nDM 39.400,00). \nBei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruches ist \nder Betrag der Einlagen oder Gelder oder der Marktwert der Fi-\nnanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalles zugrunde \nzu legen. Der Entschädigungsanspruch umfaßt im Rahmen der \nObergrenze auch die bis zu seiner Erfüllung entstandenen Zins-\nansprüche. \nDie Obergrenze bezieht sich auf die Gesamtforderung des Gläu-\nbigers gegen das Institut, unabhängig von der Zahl der Konten, \nder Währung und dem Ort, an dem die Konten geführt oder die \nFinanzinstrumente verwahrt werden. Die Entschädigung kann in \nDeutscher Mark geleistet werden. \nEin Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Einlagen oder \nGelder nicht auf die Währung eines Staates des Europäischen \nWirtschaftsraums oder auf ECU lauten. \nUngesichert sind Genußrechte und eigene Inhaber-Schuldver-\nschreibungen. \nAuf Anfrage werden dem Kunden kostenlos Informationen über \ndie Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Gel-\ntendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen For-\nmalitäten übersandt.\" \n\n6 \n\nIn der Folgezeit erwarb der Zedent von der Insolvenzschuldnerin ei-\n\nnen weiteren festverzinslichen Sparbrief über 21.000 € und eröffnete bei \n\nihr ein Tagesgeldkonto, auf das er insgesamt 126.042,64 € einzahlte. \n\nAuch hierbei unterzeichnete er jeweils - wie im ersten Fall - einen gleich-\n\nlautenden \"Anlage Auftrag\" und leistete unter dem Hinweis zur Einlagen-\n\nsicherung eine gesonderte Unterschrift. \n\n7 \n\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verhängte am \n\n7. April 2003 ein Moratorium über die Geschäftstätigkeit der Insolvenz-\n\nschuldnerin und stellte am 20. Mai 2003 den Entschädigungsfall fest. An \n\ndiesem Tag beliefen sich die verzinsten Einlagen des Zedenten auf ins-\n\ngesamt 161.998,10 €. Im August 2003 erhielt er von der Entschädi-\n\ngungseinrichtung den gesetzlichen Entschädigungsbetrag von 20.000 € \n\nausbezahlt. Der Beklagte erkannte den in Höhe der überschießenden \n\nEinlagen zur Insolvenztabelle angemeldeten Betrag von 141.998,10 € als \n\nvertragliche Rückzahlungsforderung an. Im August 2005 zahlte er an den \n\nZedenten einen ersten Abschlag von 21.549,36 €. \n\n8 \n\nDie Klägerin hält die Insolvenzschuldnerin für den Ausfall der Einla-\n\ngen des Zedenten schadensersatzrechtlich für haftbar und wirft ihr neben \n\nfehlerhafter Beratung vor, ihre Pflicht nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG, \n\nKunden schriftlich und in leicht verständlicher Form über die für die Ein-\n\nlagensicherung geltenden Bestimmungen zu informieren, verletzt zu ha-\n\nben. Insbesondere habe die Insolvenzschuldnerin dem Zedenten zu kei-\n\nnem Zeitpunkt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt. Bei \n\nordnungsgemäßer Aufklärung hätte er sein Geld nicht bei der Insolvenz-\n\nschuldnerin, sondern bei einer anderen Bank angelegt. Mit ihrer Klage \n\nhat die Klägerin in erster Linie, beschränkt auf einen Anspruch auf Leis-\n\ntung durch die Nebenintervenientin, die Zahlung in Höhe des von ihr auf \n\n158.611,85 € bezifferten Ausfalls der unverzinsten Einlagen des Zeden-\n\nten abzüglich der ihm erstatteten 41.549,36 € nebst Zinsen geltend ge-\n\nmacht. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf \n\ndie hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten und der Nebeninterve-\n\nnientin hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin - unter Be-\n\nrücksichtigung einer weiteren, vom Beklagten am 6. Mai 2008 geleisteten \n\nAbschlagszahlung von 20.112,74 € - die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\n11 \n\nÜber die Revision ist trotz Säumnis des Beklagten in der Revisions-\n\nverhandlung durch streitiges Urteil zu entscheiden, weil die auf seiner \n\nSeite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin in der Verhand-\n\nlung aufgetreten ist und ihre Revisionsanträge verlesen hat. Hierzu war \n\nsie nach § 67 Halbs. 2 ZPO berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April \n\n1994 - II ZR 196/93, NJW 1994, 2022, 2023). \n\nI. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n13 \n\nDie Klage sei zulässig. Bei Bestehen einer Haftpflichtversicherung, \n\ndie für durch Pflichtverletzungen des in Insolvenz gefallenen Versiche-\n\nrungsnehmers verursachte Schäden eintrittspflichtig sei, könne der Ge-\n\nschädigte den Insolvenzverwalter durch unmittelbare Klage auf Zahlung, \n\nbeschränkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung, in Anspruch \n\nnehmen. Auf den sonst einzuschlagenden Weg der Anmeldung zur Insol-\n\nvenztabelle sei er in den Fällen des § 157 VVG aF gerade nicht verwie-\n\nsen. \n\n14 \n\nDer Klägerin stehe der dem geltend gemachten Recht auf abgeson-\n\nderte Befriedigung zugrunde gelegte Schadensersatzanspruch mangels \n\neiner Pflichtverletzung der Insolvenzschuldnerin nicht zu. \n\n15 \n\nEin Verstoß der Insolvenzschuldnerin gegen die Informationspflich-\n\nten des allein in Betracht kommenden § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG (KWG \n\n- ohne abweichende Angabe - im Folgenden jeweils in der vom 1. August \n\n1998 bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) sei nicht feststellbar. Die \n\nin Nummer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Insolvenz-\n\nschuldnerin enthaltenen Hinweise zur Einlagensicherung genügten den \n\nin § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG an Inhalt, Schriftlichkeit und Verständlich-\n\nkeit gestellten Anforderungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \n\nhabe die Klägerin nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht, dass \n\ndem Zedenten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Aufnahme der \n\nGeschäftsbeziehung nicht ausgehändigt worden seien. \n\n16 \n\nDie Insolvenzschuldnerin habe auch keine Pflicht aus einem zwi-\n\nschen ihr und dem Zedenten möglicherweise zustande gekommenen Be-\n\nratungsvertrag verletzt. Die von ihm getätigten Einlagen seien als solche \n\nnicht risikobehaftet gewesen. Aufgrund des seinerzeit statistisch eher \n\ngeringen Risikos einer Bankeninsolvenz sei die Insolvenzschuldnerin \n\nnicht gehalten gewesen, über den in Nummer 20 der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen enthaltenen Hinweis hinaus über das abstrakte In-\n\nsolvenzrisiko aufzuklären oder auf die Zugehörigkeit anderer Kreditinsti-\n\ntute bei weiterreichenden Einlagensicherungssystemen hinzuweisen. Die \n\nKlägerin habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Mitarbeiter der \n\nInsolvenzschuldnerin bei Abschluss der einzelnen Einlagegeschäfte die \n\nkonkrete Gefahr einer Insolvenz gekannt und dem Zedenten verschwie-\n\ngen hätten. \n\nII. \n\n17 \n\n18 \n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Allerdings hat - entgegen der Revision - die Insolvenzschuldnerin \n\ngegenüber dem Zedenten nicht gegen ihre Informationspflicht aus § 23 a \n\nAbs. 1 Satz 2 KWG verstoßen. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht die Prüfung einer möglichen \n\nPflichtverletzung auf § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG beschränkt und \n\n- insoweit unangegriffen - eine Verletzung der Informationspflichten des \n\n§ 23 a Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 KWG verneint. \n\n20 \n\nDass die Insolvenzschuldnerin entgegen § 23 a Abs. 1 Satz 1 KWG \n\nim Preisaushang nicht über ihre Zugehörigkeit zu einer Sicherungsein-\n\nrichtung informiert hat, wird von der Klägerin nicht behauptet. Auch eine \n\nVerletzung der besonderen Hinweis- und Informationspflichten nach \n\n§ 23 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 KWG scheidet vorliegend aus. Der Zedent \n\nhat nur solche Einlageformen gewählt, die ihrer Art nach von der Einla-\n\ngensicherung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\n\ngungsgesetz \n\n(Art. 1 des Gesetzes \n\nzur Umsetzung der EG-\n\nEinlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie \n\nvom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842; im Folgenden: ESAEG) erfasst sind. \n\nDie Hinweis- und Informationspflichten nach § 23 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 \n\nKWG beziehen sich dagegen nur auf solche Einlagen und rückzahlbaren \n\nGelder, die vom Schutzumfang des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\n\nschädigungsgesetzes generell ausgeschlossen sind (vgl. Fischer in \n\nBoos/Fischer/Schulte-Mattler, \n\nKreditwesengesetz, \n\n3. Aufl., \n\n§ 23 a \n\nRn. 60). \n\n21 \n\nb) Zu Recht hat das Berufungsgericht der Vorschrift des § 23 a \n\nAbs. 1 Satz 2 KWG eine (auch) anlegerschützende Funktion beigemes-\n\nsen. \n\n22 \n\nDiese ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, der den \n\nKreditinstituten gerade im Verhältnis zu ihren Kunden (vor-)vertragliche \n\nInformationspflichten auferlegt. \n\n23 \n\nHierfür spricht auch der Schutzzweck des § 23 a Abs. 1 Satz 2 \n\nKWG. Bereits die gesetzliche Anforderung, dass die durch das Kreditin-\n\nstitut zu bewirkende Information des Kunden \"vor Aufnahme der Ge-\n\nschäftsbeziehung\" zu erfolgen hat, macht deutlich, dass die Informati-\n\nonspflicht unter anderem darauf abzielt, Kapitalanleger für den Gesichts-\n\npunkt der Einlagensicherung zu sensibilisieren und ihnen eine eigenver-\n\nantwortliche, sachkundige Entscheidung bei der Auswahl des Kreditinsti-\n\ntuts zu ermöglichen (vgl. Hanten in Beck/Samm/Kokemoor, Gesetz über \n\ndas Kreditwesen, Band 2, 132. Aktualisierung, § 23a Rn. 7; Papenthin in \n\nLuz/Neus/Scharpf/Schneider/Weber, Kreditwesengesetz, 1. Aufl., § 23 a \n\nRn. 30; Sethe in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, \n\n3. Aufl., § 25 Rn. 65; im Ergebnis ebenso Nirk, Das Kreditwesengesetz, \n\n13. Aufl., S. 209; Pannen, Krise und Insolvenz bei Kreditinstituten, \n\n2. Aufl., S. 95; Wagner, Die Einlagensicherung bei Banken und Sparkas-\n\nsen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, \n\nS. 122 f.). \n\n24 \n\nSchließlich entspricht die anlegerschützende Funktion des § 23 a \n\nAbs. 1 Satz 2 KWG auch dem Willen des Gesetzgebers und der Zielrich-\n\ntung der zugrunde liegenden EG-Richtlinien. Mit der Neufassung von \n\n§ 23 a Abs. 1 KWG durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-\n\nEinlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie \n\nvom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) sollten Artikel 9 Abs. 1 und 2 und \n\nArtikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments \n\nund des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. \n\nEG Nr. L 135 S. 5 vom 31. Mai 1994; im Folgenden: Einlagensicherungs-\n\nrichtlinie) sowie Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Artikel 11 Abs. 2 der Richtli-\n\nnie 97/9/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März \n\n1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 \n\nS. 22 vom 26. März 1997; im Folgenden: Anlegerentschädigungsrichtli-\n\nnie) umgesetzt werden (vgl. BT-Drucksache 13/10188, S. 25). Beide \n\nRichtlinien bezeichnen in ihren Erwägungsgründen die Information der \n\nKapitalanleger als wesentlichen Bestandteil des Anlegerschutzes. \n\n25 \n\nc) Entgegen der Revision genügt der in Nummer 20 der Allgemeinen \n\nGeschäftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin enthaltene Hinweis den \n\ngesetzlichen Anforderungen des § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG. \n\n26 \n\naa) Nach dieser Vorschrift haben Kreditinstitute die Pflicht, ihre \n\n\"Kunden … vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich in leicht \n\nverständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen \n\neinschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren\". Dabei \n\nhat die Darstellung so zu erfolgen, dass dem in der Einlagensicherungs-\n\nrichtlinie (Artikel 9 Abs. 1 Satz 1) bzw. der Anlegerentschädigungsrichtli-\n\nnie (Artikel 10 Abs. 1 Satz 1) zum Ausdruck gebrachten und durch den \n\nnationalen Gesetzgeber aufgegriffenen Anliegen des Europäischen Ge-\n\nsetzgebers Rechnung getragen wird, dem Kunden bereits vor Abschluss \n\neines Vertragsverhältnisses durch ein Mindestmaß an Aufwand die Ein-\n\nlagensicherung vor Augen zu führen und ihm die Ermittlung des jeweili-\n\ngen Sicherungssystems zu ermöglichen (vgl. BT-Drucksache 13/10846, \n\nS. 26). Die notwendige Kundeninformation wird insbesondere durch eine \n\nWiedergabe des für die Beschreibung von Höhe und Umfang der Siche-\n\nrung maßgeblichen Wortlauts des Einlagensicherungs- und Anlegerent-\n\nschädigungsgesetzes sichergestellt. \n\n27 \n\nbb) Nach diesen Maßgaben ist die von der Insolvenzschuldnerin \n\nverwendete Klausel nicht zu beanstanden. \n\n28 \n\n(1) Die Klausel verweist einleitend auf die Zugehörigkeit der Insol-\n\nvenzschuldnerin zum gesetzlichen Einlagensicherungssystem, benennt \n\nmit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz die hier-\n\nfür maßgeblichen Bestimmungen und gibt zur näheren Darstellung von \n\nUmfang und Höhe der Sicherung die Vorschriften der § 4 Abs. 1 Satz 2, \n\nAbs. 2 Satz 1, Absätze 3 und 4 sowie § 1 Abs. 2 Satz 2 ESAEG ihrem \n\nwesentlichen Inhalt nach zutreffend wieder. \n\n29 \n\nDamit war auch für einen wirtschaftlich unerfahrenen Kunden hin-\n\nreichend klar ersichtlich, dass bei der Insolvenzschuldnerin eine umfas-\n\nsende Einlagensicherung nicht gewährleistet war. Dass diese Erkenntnis \n\n- wie die Revision meint - ohne Erwägung der (abstrakten) Möglichkeit \n\neiner Bankeninsolvenz nicht gewonnen werden könne, überzeugt mit \n\nBlick auf die bloße Existenz einer Einlagensicherung und die im Hinweis \n\nenthaltene, deutlich dargestellte Beschränkung der Entschädigung nicht. \n\nAus den von der Revision zur Stütze ihrer Auffassung herangezogenen \n\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 8. Dezember 2005 \n\n(BGHZ 165, 232) und vom 21. Dezember 2005 (BGHZ 165, 298) ergibt \n\nsich nichts anderes; diese befassen sich mit den Pflichten eines Notars \n\nbzw. Treuhänders bei der Fremdanlage von Kundengeldern und sind da-\n\nher nicht einschlägig. \n\n30 \n\n(2) Das Erfordernis der leichten Verständlichkeit der Information ist \n\nauch dann erfüllt, wenn die Information in den Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen des Kreditinstituts erteilt und der Kunde hierauf gesondert \n\nhingewiesen wird. \n\n31 \n\nIm Hinblick auf den Schutzzweck des § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG ge-\n\nnügt ein schriftlicher Hinweis auf die Einlagensicherung, wenn seine \n\nWahrnehmung durch den durchschnittlich verständigen Kunden und da-\n\nmit dessen Sensibilisierung für den Gesichtspunkt der Einlagensicherung \n\ngewährleistet ist. Dies kann gegebenenfalls auch im Rahmen von Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, wenn - wie hier - sowohl im \n\nKontoeröffnungsformular als auch in den einzelnen Anlageauftragsformu-\n\nlaren eines Kreditinstituts ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen \"mit Hinweisen zur Einlagensicherung\" verwiesen wird und \n\ndieser Hinweis von den sonstigen Erklärungen des Kunden optisch ab-\n\ngesetzt und vom Kunden gesondert zu unterschreiben ist. Dann sind \n\nauch für den durchschnittlich verständigen Kunden sowohl die Existenz \n\ndes Hinweises als auch dessen Standort ohne weiteres erkennbar. Der \n\nvon der Revision aufgeworfenen Frage nach einer optischen Hervorhe-\n\nbung des Hinweises bzw. seiner Abgrenzung von den eigentlichen Ge-\n\nschäftsbedingungen kommt danach keine Bedeutung zu. \n\n32 \n\nEntgegen der Revision war für einen durchschnittlichen Bankkunden \n\nwie den Zedenten aufgrund des Hinweises in dem Auftragsformular das \n\nAuffinden der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Insolvenz-\n\nschuldnerin enthaltenen Information über die Einlagensicherung auch \n\nunschwer möglich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die insge-\n\nsamt 20 Klauseln enthalten, sind weder übermäßig lang noch unüber-\n\nsichtlich gestaltet. Sie erstrecken sich - zweispaltig angeordnet - über \n\nvier Seiten und sind aufgrund ihrer Schriftgröße und graphischen Dar-\n\nstellung gut lesbar. Jede der 20 durchnummerierten Klauseln ist durch \n\neine in größerer Schrift und Fettdruck verfasste und damit gut wahr-\n\nnehmbare Überschrift kenntlich gemacht, der jeweils ein durch Absatz \n\nund Einzug optisch abgegrenzter Text nachfolgt. Dass hier die Über-\n\nschrift der Nummer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrem \n\nWortlaut (\"Sicherungseinrichtung - Schutz der Einlagen\") von dem in den \n\nFormularen enthaltenen \"Hinweis zur Einlagensicherung\" geringfügig \n\nabweicht, ist unschädlich, weil hierdurch weder die Wahrnehmung noch \n\ndie Verständlichkeit der Information beeinträchtigt werden. \n\n33 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass \n\nNummer 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Erfordernis der \n\nSchriftlichkeit der Information erfüllt. Einer gesonderten Unterzeichnung \n\nder Information durch den Kunden bedarf es nicht. \n\n34 \n\nDie nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG erforderliche Schriftlichkeit soll \n\nnach dem Schutzzweck der Norm eine nur mündliche und somit \"flüchti-\n\nge\" Information ausschließen. Sie bedeutet nicht Schriftform im Sinne \n\nvom § 126 Abs. 1 BGB. Diese Norm, die sich auf rechtsgeschäftliche Wil-\n\nlenserklärungen bezieht, sieht für die gesetzlich vorgeschriebene schrift-\n\nliche Form eine Unterschrift des Ausstellers einer Urkunde entweder \n\ndurch eigenhändige Namensunterzeichnung oder durch notariell beglau-\n\nbigtes Handzeichen vor. Hierdurch soll der Erklärende vor Abgabe seiner \n\nWillenserklärung in der Regel vor unüberlegten und voreiligen vertragli-\n\nchen Bindungen gewarnt werden. Diese Zielrichtung ist mit dem Schutz-\n\nzweck des § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG nicht vergleichbar. \n\n35 \n\nFür diese Auslegung spricht entscheidend auch die Gesetzge-\n\nbungsgeschichte des im Jahr 1998 geänderten § 23 a Abs. 1 Satz 2 \n\nKWG. Die gleichlautenden Gesetzentwürfe der Bundesregierung \n\n(BT-Drucksache 13/10736) und der damaligen Regierungsfraktionen \n\n(BT-Drucksache 13/10188) sahen in § 23 a Abs. 1 Satz 4 KWG-E noch \n\nvor, dass die Informationen gemäß Satz 2 keine anderen Erklärungen \n\nenthalten und gesondert von den Kunden unterschrieben werden sollten. \n\nIm Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde dieses Erfordernis auf \n\nEmpfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages gestri-\n\nchen, um hierdurch die Flexibilität der Kreditinstitute bei der Information \n\nder Kunden zu erhöhen und den Informationsaufwand für die Kreditinsti-\n\ntute auf das notwendige Maß zu vermindern (vgl. BT-Drucksache \n\n13/10846, S. 18 f. und 26). Dies lässt nur den Schluss zu, dass das Er-\n\nfordernis der Schriftlichkeit durch die bloße Aushändigung einer schriftli-\n\nchen Unterlage erfüllt werden kann. \n\n36 \n\nd) Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin \n\nhabe den ihr obliegenden Nachweis einer Pflichtverletzung der Insol-\n\nvenzschuldnerin wegen unterlassener Information nach § 23 a Abs. 1 \n\nSatz 2 KWG nicht erbracht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n37 \n\naa) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausge-\n\ngangen, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die be-\n\nhauptete Informationspflichtverletzung trägt. \n\n38 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trägt der-\n\njenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, \n\ndafür die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache \n\nverbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die \n\nandere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und \n\ndarlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein \n\nsoll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Dar-\n\nstellung nicht zutrifft (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 126, 217, 225; 166, 56, \n\nTz. 15; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 105/06, WM 2007, \n\n2351, Tz. 11 f., jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die \n\nInformationspflicht nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG. \n\n39 \n\nSoweit das Berufungsgericht die Beweislast der Klägerin mit der \n\nschriftlichen Bestätigung der Aushändigung der Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen begründet hat, kommt es darauf nicht an. Die insoweit er-\n\nhobenen Angriffe der Revision gehen daher ins Leere. \n\n40 \n\nbb) Entgegen der Revision ist die tatrichterliche Würdigung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin sei den Nachweis für die behauptete unter-\n\nbliebene Aushändigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kon-\n\nteneröffnung und erster Sparbriefzeichnung am 28. Mai 1999 schuldig \n\ngeblieben, frei von Rechtsfehlern. Diese unterliegt nur einer einge-\n\nschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht und kann lediglich \n\ndarauf überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei \n\nund ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden \n\nist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - XI ZR \n\n211/03, WM 2005, 27, vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, \n\n292, Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, \n\nTz. 21). Solche Fehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. \n\n41 \n\nDie dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetretene Neben-\n\nintervenientin ist der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nach-\n\ngekommen. Sie hat mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 im Einzelnen dar-\n\ngelegt, dass der zuständige Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin dem \n\nZedenten bei dem Gespräch am 28. Mai 1999 unter anderem die Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt und ihn dabei auf den in \n\nden Geschäftsbedingungen unter Nummer 20 enthaltenen Hinweis zur \n\nEinlagensicherung hingewiesen habe. Aufgrund dessen hat der Klägerin \n\nder Nachweis oblegen, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Die insoweit \n\naufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffene tatrichterliche \n\nWürdigung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsfehlern. \n\n42 \n\nOhne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe \n\nes unterlassen, das Empfangsbekenntnis des Zedenten auf dem Anlage-\n\nauftragsformular einer kritischen Prüfung zu unterziehen, obgleich erheb-\n\nliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Bestätigung bestünden, \n\nweil nach aller Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass der Zedent \n\ndie Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst im Zuge der Unterzeichnung \n\ndes Anlageauftrags erhalten habe und ohnedies nicht selten bei Anlage-\n\ngeschäften der in Rede stehenden Art die Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen zusammen mit weiteren Unterlagen in einer Mappe dem Kunden \n\nerst nach Geschäftsabschluss überlassen würden. Ein solcher Erfah-\n\nrungssatz besteht indes nicht. Darüber hinaus stützt sich die Revision \n\ninsoweit auf neues tatsächliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren \n\nnicht mehr berücksichtigt werden kann (§ 559 ZPO). Die Klägerin hat in \n\nden Vorinstanzen weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass dem \n\nZedenten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 28. Mai 1999 erst \n\nnach Unterzeichnung des Kontoeröffnungs- bzw. Auftragsformulars aus-\n\ngehändigt worden seien; vielmehr hat sie generell eine Überlassung der \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen in Abrede gestellt. \n\n43 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision bedurfte es durch das Beru-\n\nfungsgericht auch keiner weiteren Feststellungen zu der Frage, wann \n\ngenau die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Zedenten überlassen \n\nworden sind. Diesem Einwand liegt die Annahme zugrunde, der Beklagte \n\ntrage die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Informati-\n\non nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG. Dies ist indes nicht der Fall. Viel-\n\nmehr hätte die Klägerin darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass \n\ndem Zedenten die Information nicht bereits vor Aufnahme der Ge-\n\nschäftsbeziehung zur Insolvenzschuldnerin so rechtzeitig erteilt worden \n\nsei, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, sich mit deren Inhalt vertraut \n\nzu machen. Hieran fehlt es jedoch. \n\n44 \n\ne) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht keine weiteren Feststel-\n\nlungen zu der Frage getroffen, ob der Zedent bei den weiteren Geldanla-\n\ngen erneut über die Einlagensicherung der Insolvenzschuldnerin infor-\n\nmiert worden ist. Vielmehr genügte die Information zu Beginn der Ge-\n\nschäftsbeziehung am 28. Mai 1999. \n\n45 \n\nAdressat der nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG geschuldeten Informa-\n\ntion ist der Neukunde eines Kreditinstituts. Hierfür spricht bereits der \n\nWortlaut der Vorschrift, nach dem die Information des Kunden \"vor Auf-\n\nnahme der Geschäftsbeziehung\" zu erfolgen hat. Diese zeitliche Festle-\n\ngung, die auf Artikel 12 Abs. 1 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom \n\n10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27 \n\nvom 11. Juni 1993; im Folgenden: Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) \n\nzurückgeht (vgl. BT-Drucksache 13/7142, S. 55, 86), stellt nicht auf das \n\neinzelne Einlagengeschäft des Kunden, sondern auf den Beginn der \n\numfassend zu verstehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden \n\nund dem Kreditinstitut ab (Fischer \n\nin Boos/Fischer/Schulte-Mattler, \n\nKreditwesengesetz, 3. Aufl., § 23 a Rn. 56; Hanten \n\nin Beck/Samm/ \n\nKokemoor, Gesetz \n\nüber \n\ndas \n\nKreditwesen, \n\nBand 2, \n\nStand: \n\n132. Aktualisierung, § 23a Rn. 52 f.; Reischauer/Kleinhans, Kreditwe-\n\nsengesetz, Band I, Stand: Erg.-Lfg. 3/04, § 23a Anm. 4; Sethe \n\nin \n\nAssmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 25 \n\nRn. 67, 70). Dies belegt auch die Systematik innerhalb des § 23 a Abs. 1 \n\nKWG: Während die Information nach Satz 2 auf Neukunden beschränkt \n\nist, richten sich die Sätze 1 und 3, die keine zeitliche Festlegung vorse-\n\nhen, auch an Altkunden (vgl. Sethe, Anlegerschutz im Recht der Vermö-\n\ngensverwaltung, S. 674 ff.; Wagner, Die Einlagensicherung bei Banken \n\nund Sparkassen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-\n\ngungsgesetz, S. 120 f.). \n\n46 \n\n2. Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts, die In-\n\nsolvenzschuldnerin habe auch keine Beratungs- oder Aufklärungspflich-\n\nten aus einem Beratungsvertrag verletzt, einer rechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand. Auf Grundlage des mangels entgegenstehender Feststellun-\n\ngen im Berufungsurteil revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vorbrin-\n\ngens der Klägerin lässt sich weder das Zustandekommen eines Bera-\n\ntungsvertrages noch ein Beratungsverschulden der Insolvenzschuldnerin \n\nverneinen. \n\n47 \n\na) Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die An-\n\nlage eines Geldbetrages beraten zu werden, wird das darin liegende An-\n\ngebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch \n\ndie Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vgl. hierzu Senat \n\nBGHZ 123, 126, 128; 178, 149, Tz. 9; ferner Urteil vom 21. März 2006 \n\n- XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 10). \n\n48 \n\nDiese Voraussetzungen sind nach dem - von dem Beklagten bestrit-\n\ntenen - Vorbringen der Klägerin erfüllt. Sie behauptet, der Zedent habe \n\nsich zu den näher genannten Zeitpunkten in die Räumlichkeiten der In-\n\nsolvenzschuldnerin begeben, um einen bestimmten Geldbetrag \"sicher\" \n\nund \"mit guten Zinssätzen\" anzulegen. Hierauf habe ihm deren Kunden-\n\nberater die verschiedenen Geldanlagemöglichkeiten bei der Insolvenz-\n\nschuldnerin vorgestellt und ein bestimmtes Anlagegeschäft empfohlen. \n\n49 \n\nb) Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Um-\n\nständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektge-\n\nrecht sein (Senat BGHZ 123, 126, 128 f.). Maßgeblich sind einerseits der \n\nWissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden \n\nund andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage \n\nund die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, \n\ndie sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben \n\n(Senat BGHZ 123, 126, 128; 178, 149, Tz. 12; ferner Urteil vom 21. März \n\n2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). Während die Aufklärung des \n\nKunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (Se-\n\nnatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442), muss \n\ndie Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichti-\n\ngung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertret-\n\nbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein \n\nals falsch erweist, trägt der Kunde (Senatsurteil vom 21. März 2006 \n\n- XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). \n\n50 \n\nAusgehend von diesen Maßstäben war - auf Grundlage des Vor-\n\nbringens der Klägerin - die Empfehlung der Insolvenzschuldnerin zum \n\nKauf der von ihr selbst emittierten Sparbriefe und zur Anlage eines Ta-\n\ngesgeldkontos nicht anlegergerecht und stellt daher ein zum Schadens-\n\nersatz verpflichtendes Beratungsverschulden dar. \n\n51 \n\nNach der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin hatte der \n\nZedent dem Kundenberater der Insolvenzschuldnerin bei dem ersten und \n\ndritten Anlagegespräch - für das zweite Gespräch bedarf dies noch nähe-\n\nrer Darlegung - erläutert, an einer sicheren Geldanlage mit guten Zins-\n\nsätzen interessiert zu sein; das Geld müsse nach einer bestimmten Lauf-\n\nzeit wieder zurückgezahlt werden. Dies kann nur dahin verstanden wer-\n\nden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte. Die-\n\nses Anlageziel war mit den von dem Kundenberater der Insolvenz-\n\nschuldnerin empfohlenen Geldanlagen nicht zu erreichen. Die Insolvenz-\n\nschuldnerin war nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban-\n\ndes Deutscher Banken e.V. angeschlossen, so dass Einlagen bei ihr we-\n\ngen des durch § 4 Abs. 2 ESAEG beschränkten Entschädigungsanspru-\n\nches nur bis zu einer Höhe von 90 % und ab einem Anlagebetrag von \n\n20.000 € überhaupt nicht sicher waren. Ob dem Zedenten dieses Risiko \n\ndurch den Hinweis nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG hinreichend bewusst \n\nwar, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit kommt es allein \n\ndarauf an, dass die empfohlenen Geldanlagen dem Anlageziel des Ze-\n\ndenten nicht entsprachen und ihm daher gar nicht hätten angeboten \n\nwerden dürfen. Da die Insolvenzschuldnerin in ihrem eigenen Portfolio \n\nüber keine \"passenden\" Anlageprodukte verfügte, hätte sie den Anlage-\n\nwunsch des Zedenten abweisen müssen; zur Empfehlung von Anlage-\n\nprodukten anderer Banken war sie nicht verpflichtet. Hätte der Zedent \n\n- etwa wegen der attraktiven Zinsen - gleichwohl weiterhin Interesse an \n\neiner Geldanlage bei der Insolvenzschuldnerin gezeigt, hätte deren Kun-\n\ndenberater angesichts des hervorgehobenen Sicherungsbedürfnisses \n\ndes Zedenten diesen unmissverständlich auf eine im denkbaren Insol-\n\nvenzfall nur unvollständige Einlagensicherung der Insolvenzschuldnerin \n\nhinweisen müssen. Insoweit durfte er sich nicht darauf verlassen, dass \n\nder Zedent den Hinweis nach § 23 a Abs. 1 Satz 2 KWG zur Kenntnis \n\ngenommen und daraus die richtigen Schlüsse gezogen hatte. \n\n52 \n\nAuf die weiteren, von der Revision angegriffenen Ausführungen des \n\nBerufungsgerichts zu den Fragen, ob der Zedent ungefragt über das abs-\n\ntrakte Risiko einer Bankeninsolvenz und über die Unterschiede beim Um-\n\nfang der Einlagensicherung privater Banken aufzuklären war, kommt es \n\ndanach nicht an. \n\nIII. \n\n53 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das noch weitere \n\ntatsächliche Feststellungen zu dem behaupteten Beratungsverschulden \n\nund gegebenenfalls zur Verjährungseinrede zu treffen hat. \n\nWiechers \n\nJoeres \n\n Mayen \n\nEllenberger \n\nGrüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 16.08.2007 - 9 O 3932/06 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2008 - 8 U 1544/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_153-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/xi-zr-153-08","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":22},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_153-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_153-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-14/xi-zr-153-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_153-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:18.938661+00:00"}}