{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_124-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-03-17","aktenzeichen":"XI ZR 124/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 124/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. März 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und den Richter \n\nDr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und \n\nDr. Matthias \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n3. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts \n\nin Berlin \n\nvom \n\n12. Dezember 2007 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivil-\n\nkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2006 \n\nabgeändert und die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus \n\neiner notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nDer Kläger, ein damals 25 Jahre alter Kriminalbeamter, wurde im \n\nOktober 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne \n\nEigenkapital eine Eigentumswohnung in H. zu erwerben. Der Vermittler \n\nwar für Firmen der H. Gruppe tätig, die seit 1990 in großem Um-\n\nfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. \n\n3 \n\nAm 6. Oktober 1998 unterzeichnete der Kläger zur Finanzierung des \n\nKaufpreises von 149.940 DM zuzüglich Nebenkosten einen Antrag auf ein til-\n\ngungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 189.000 DM sowie zwei Bausparan-\n\nträge über 94.000 bzw. 95.000 DM. Mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober \n\n1998 unterbreitete ihm die Verkäuferin ein Angebot zum Erwerb der Wohnung. \n\nIn § 16 der Urkunde war die Bevollmächtigung einer Notariatssekretärin vorge-\n\nsehen, die den Kläger bei der Bestellung der Grundpfandrechte zur Absi-\n\ncherung des beantragten Darlehens vertreten, ihn der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung in den Vertragsgegenstand unterwerfen und ihn auch persönlich der \n\nsofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen sollte. Der Kläger nahm durch no-\n\ntarielle Erklärung vom 19. Oktober 1998 dieses Angebot mit der Maßgabe eines \n\nanderen Termins der Kaufpreisfälligkeit an. In Ziffer 2 der Urkunde bestätigte er \n\nausdrücklich die im Angebot enthaltenen Vollmachten. Durch notarielle Erklä-\n\nrung vom 3. November 1998 nahm die Verkäuferin das modifizierte Angebot \n\ndes Klägers an. Am 17. November 1998 unterzeichnete dieser den von der Be-\n\nklagten vorbereiteten Vorausdarlehens- und Bausparvertrag. Als Sicherheiten \n\nwurden in § 2 der Vertragsurkunde die Abtretung der Bausparguthaben und die \n\nEintragung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten vereinbart. Mit notariel-\n\nler Grundschuldbestellungsurkunde vom 4. Dezember 1998, die auf die beiden \n\nBausparverträge des Klägers Bezug nimmt, erklärte der Kläger - hierbei vertre-\n\nten durch die Notariatssekretärin -, er stimme der am selben Tage erfolgten Be-\n\nstellung einer Grundschuld zugunsten der Beklagten in Höhe des Vorausdarle-\n\nhensbetrags zuzüglich 12% Jahreszinsen zu. Gemäß Ziffer V. der Urkunde \n\nübernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages \n\nsamt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegenüber der Beklagten \n\ninsoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung \"aus dieser Urkunde\" in sein ge-\n\nsamtes Vermögen. Gemäß Ziffer VI. der Urkunde wies er die Beklagte an, das \n\nDarlehen auf das für die Kaufpreiszahlung vereinbarte Notaranderkonto zu \n\nüberweisen. \n\n4 \n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der \n\nnotariellen Urkunde vom 4. Dezember 1998 für unzulässig zu erklären, soweit \n\nsie aus Ziffer V. dieser Urkunde wegen des Grundschuldbetrags in sein persön-\n\nliches Vermögen betrieben werden kann. Er beruft sich darauf, dass die Unter-\n\nwerfungserklärung in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde unwirksam \n\nsei, weil die der Vertreterin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz und gegen § 11 Nr. 2. Buchst. a AGBG verstoße. Zumindest benachteilige \n\nihn die Unterwerfungsklausel unangemessen, da die Beklagte vollstrecken kön-\n\nne, ohne die Auszahlung des Darlehens nachweisen zu müssen. Die Unterwer-\n\nfungserklärung sei zudem mangels eines Rechtsgrundes für ihre Abgabe kon-\n\ndizierbar. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung, zur Abwei-\n\nsung der Klage. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Vollstreckungsgegenklage sei begründet. Zwar sei die in der Kauf-\n\nvertragsurkunde erteilte Vollmacht nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz unwirksam, da sie nicht den Abschluss eines ganzen Bündels \n\nvon Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegen-\n\nstand habe. Auch seien die in der Vollmacht enthaltenen Klauseln über eine \n\npersönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung des \n\nKlägers weder überraschend noch unangemessen benachteiligend. Die Beklag-\n\nte habe aber beide Erklärungen des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt, wes-\n\nhalb diese der Kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterlägen. Ein \n\nSchuldgrund für die Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Klägers könne \n\nnicht darin gesehen werden, dass der Kläger ein in der notariellen Urkunde vom \n\n4. Dezember 1998 enthaltenes Angebot hierzu angenommen habe. Eine \n\nZwangsvollstreckungsunterwerfung stelle keinen Vertrag, kein einseitiges \n\nRechtsgeschäft und keine Willenserklärung, sondern lediglich eine prozessuale \n\nErklärung dar, die die Beklagte nur habe beanspruchen können, wenn eine \n\nrechtliche Verpflichtung des Klägers hierzu bestanden habe. Eine Vereinbarung \n\nder Parteien, der eine solche Verpflichtung entnommen werden könne, liege \n\njedoch nicht vor. Sie könne auch nicht aus der banküblichen Praxis hergeleitet \n\nwerden, dass sich mit dem Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei \n\nBankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen \n\nzu unterwerfen hätten. Hierzu bedürfe es stets einer Vereinbarung im Einzelfall. \n\nEine solche sei weder im Darlehensvertrag der Parteien noch im Kaufvertrag \n\nenthalten gewesen. Auch in der Annahme des Kaufvertragsangebotes durch \n\nden Kläger einschließlich der darin enthaltenen Bevollmächtigung der Notari-\n\natssekretärin liege kein rechtsgeschäftliches Angebot an die Beklagte, eine \n\nVerpflichtung zu einer Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung über-\n\nnehmen zu wollen. Eine solche Verpflichtung beinhalte auch die notarielle Ur-\n\nkunde vom 4. Dezember 1998 nicht. Fehle es jedoch an einer Verpflichtung des \n\nDarlehensnehmers zur Abgabe der dem Darlehensgeber durch die Vollstre-\n\nckungsunterwerfung eingeräumten Sicherheit, sei diese nach § 812 BGB zu-\n\nrückzugewähren. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n10 \n\n1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass \n\ndie vom Kläger mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages erteilte Vollmacht \n\nzur Abgabe einer persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht ge-\n\ngen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, da sie nicht den Abschluss eines \n\nganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf \n\nzum Gegenstand hat, sondern sich auf die Sicherheitenbestellung und reine \n\nVollzugshandlungen des Grundstückserwerbs beschränkt (Senat, BGHZ 167, \n\n223, Tz. 15; 177, 345, Tz. 30; Urteile vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, \n\nWM 2007, 108, Tz. 20 und vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, WM 2008, \n\n2359, Tz. 35). \n\n11 \n\nHieran ändert - entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung - \n\nauch der Umstand nichts, dass die Notariatssekretärin im Rahmen der Abwick-\n\nlung einer Vielzahl von Erwerbsvorgängen auch von anderen Käufern mit \n\ngleichartigen Vollmachten ausgestattet wurde. In allen Fällen ging der Umfang \n\nihrer Bevollmächtigung nicht über die für die grundbuchrechtliche Abwicklung \n\ndes konkreten Erwerbsvorganges erforderlichen Erklärungen hinaus. Ein um-\n\nfassender rechtlicher Beratungsbedarf entstand durch die Mehrzahl gleichgela-\n\ngerter Fälle nicht. \n\n12 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht jedoch angenommen hat, dem Kläger \n\nstehe das Recht zu, das vollstreckbare Schuldversprechen gemäß § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB zurückzufordern, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n13 \n\nDabei kann dahinstehen, ob der Darlehensvertrag oder der Kaufvertrag \n\neine Vereinbarung enthalten, durch die der Kläger rechtlich verpflichtet wird, \n\neine Zwangsvollstreckungsunterwerfung zugunsten der Beklagten zu erklären. \n\n14 \n\nAuf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation \n\ngestellte Frage, ob der Beklagten ein Anspruch auf Bestellung der Sicherheit \n\nzustand, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr die vor dem Urteil des \n\nerkennenden Senats vom 22. Juli 2008 umstrittene Frage, ob in Fällen, in de-\n\nnen dem Darlehensgeber kein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit zu-\n\nsteht, der Darlehensnehmer eine gleichwohl von ihm bestellte Sicherheit nach \n\n§§ 812, 813 BGB zurückverlangen kann, da die Kreditgeberin diese rechts-\n\ngrundlos bzw. mit einer dauernden Einrede behaftet erhalten habe. Diese Frage \n\nhat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juli 2008 \n\n(BGHZ 177, 345, Tz. 13 ff.) in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffas-\n\nsung in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls für den Fall eines eine wirksa-\n\nme Darlehensverbindlichkeit sichernden abstrakten Schuldversprechens mit \n\nVollstreckungsunterwerfung dahin entschieden, dass dem Darlehensnehmer in \n\ndiesem Fall kein Rückgewähranspruch zusteht. Ein solcher Rückgewähran-\n\nspruch scheidet in diesem Fall schon deshalb aus, weil das abstrakte Schuld-\n\nversprechen (§ 780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung \n\ndes Darlehensnehmers seinerseits mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlich-\n\nkeit aus dem Verbraucherkreditvertrag sichert. Personalsicherheiten wie das \n\nhier abgegebene vollstreckbare Schuldversprechen tragen ihren Rechtsgrund in \n\nsich selbst (Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, \n\n831, vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, WM 2007, 62, Tz. 18 und vom \n\n26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, Tz. 26). Dies bedeutet, es be-\n\nsteht ein Behaltensgrund, solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit be-\n\nsteht. Ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes vollstreckbares Schuldver-\n\nsprechen ist deshalb - wenn es wie hier eine bestehende Verbindlichkeit si-\n\nchert - nicht kondizierbar (Senat, BGHZ 177, 345, Tz. 21 ff. m.w.N.). \n\n15 \n\nDiese Rechtsprechung ist auch im Streitfall anwendbar. Auch hier hat der \n\nKläger ein abstraktes Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ab-\n\ngegeben. Dieses sichert auch eine wirksame Verbindlichkeit, nämlich den Dar-\n\nlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Vorausdarlehens- und \n\nBausparvertrag vom 17. November 1998. \n\nIII. \n\n16 \n\nDas Berufungsurteil und das ihm zugrunde liegende Urteil des Land-\n\ngerichts sind demnach aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuwei-\n\nsen. Der Senat kann in der Sache gem. § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, \n\nda die Aufhebung des Berufungsurteils wegen einer Rechtsverletzung bei An-\n\nwendung des Gesetzes auf dem vom Berufungsgericht ausreichend festgestell-\n\nten Sachverhalt beruht, danach die Sache zur Endentscheidung reif ist und wei-\n\ntere, dem entgegenstehende Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind. \n\nWiechers Joeres Mayen \n\n Ellenberger Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2006 - 21 O 219/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.12.2007 - 3 U 37/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/xi-zr-124-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 813","ref_norm":"813","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-17/xi-zr-124-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_124-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:18:01.112609+00:00"}}