{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_118-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"XI ZR 118/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWiG § 2 Abs. 1 Satz 2 a.F. Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne \"frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufs- recht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten ha- ben\", widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F. Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung verbunden, verstößt dies nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2009 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 118/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nHWiG § 2 Abs. 1 Satz 2 a.F. \n\nDer Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist \nbeginne \"frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufs-\nrecht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns \ngegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten ha-\nben\", widerspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 \nHWiG a.F. \n\nHWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 a.F. \n\nWird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom \nVerbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung \nverbunden, verstößt dies nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08 - OLG Hamm \n LG Essen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n20. Februar 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger begehren die Rückabwicklung eines Darlehens, das \n\nihnen die Beklagte, eine Bank, zur Finanzierung der Beteiligung an ei-\n\nnem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. \n\nDie Kläger, ein damals 35 Jahre alter Servicetechniker und eine \n\ndamals 33 Jahre alte Sachbearbeiterin, wurden im Januar 1998 in ihrer \n\nWohnung von einem Vermittler geworben, sich über einen Treuhänder an \n\ndem geschlossenen Immobilienfonds \"Z. \n\nfonds GbR\" (nachfolgend: Fonds) zu beteiligen. Zur Finanzierung des \n\nFondsbeitritts schlossen sie mit der Beklagten am 23. Januar 1998 einen \n\nformularmäßigen Annuitätendarlehensvertrag über 35.000 DM. Das Di-\n\nsagio betrug 10%, der bis zum 30. Januar 2003 festgeschriebene Nomi-\n\nnalzinssatz 5,75% p.a., der anfängliche effektive Jahreszins 8,60%, die \n\nAnfangstilgung 2% p.a. Als von den Klägern zu tragende Gesamtbelas-\n\ntung wurden eine Vierteljahresrate über 678,13 DM, der bis zum Ablauf \n\nder Zinsbindungsfrist anfallende Betrag und die dann noch bestehende \n\nRestschuld des spätestens am 30. Januar 2018 fälligen Darlehens ange-\n\ngeben. Als Kreditsicherheiten sieht der Darlehensvertrag unter anderem \n\ndie Verpfändung des Fondsanteils und die Abtretung einer Risikolebens-\n\nversicherung vor. Dem Darlehensvertrag auf einer besonderen Seite bei-\n\ngefügt war eine von den Klägern gesondert unterschriebene Widerrufs-\n\nbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz, die unter anderem folgen-\n\nden Inhalt hat: \n\n\"Sie können Ihre auf den Abschluss dieses Darlehensvertra-\nges gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von einer \nWoche … schriftlich widerrufen. \n\nDer Lauf der Frist beginnt frühestens, wenn Ihnen diese Be-\nlehrung über Ihr Widerrufsrecht ausgehändigt worden ist, je-\ndoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausferti-\ngung des Darlehensvertrages erhalten haben. \n\nZur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des \nWiderrufs. \n\nIm Falle des Widerrufes kommen auch die finanzierten ver-\nbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande. \n… \n\nDie vorstehende Belehrung habe/n ich/wir zur Kenntnis ge-\nnommen.\" \n\n3 \n\nAuf derselben Seite der Widerrufsbelehrung befindet sich der wei-\n\ntere, gesondert zu unterschreibende Abschnitt, der ebenfalls von den \n\nKlägern unterschrieben wurde: \n\n\"Jeder Darlehensnehmer erhält eine Mehrfertigung der Wider-\nrufsbelehrung. Der Empfang wird hiermit bestätigt.\" \n\n4 \n\nFerner unterzeichneten die Kläger eine dem Darlehensvertrag bei-\n\ngefügte \"Besondere Erklärung\", in der die Beklagte die Kläger über das \n\nsog. Aufspaltungsrisiko informierte und sie unter anderem darauf hin-\n\nwies, dass sie den Kredit \"unabhängig von dem finanzierten Geschäft \n\nund seinen Risiken\" zurückzuzahlen hätten und sie - die Beklagte - sich \n\nweder in den Vertrieb eingeschaltet noch sonst gemeinsam mit den \n\nFondsinitiatoren gegenüber den Klägern aufgetreten sei. Ende Februar \n\n1998 übersandte die Beklagte den Klägern eine Vertragsausfertigung. \n\nAnfang März 1998 valutierte sie das Darlehen. \n\n5 \n\nMit Schreiben vom 21. Dezember 2005 widerriefen die Kläger den \n\nDarlehensvertrag mit der Behauptung, zur Abgabe der Darlehensver-\n\ntragserklärung aufgrund einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein. \n\nIhre Klage stützen sie jedoch vorrangig auf die Unwirksamkeit des Dar-\n\nlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe. Auf jeden Fall \n\nschuldeten sie deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in der bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) lediglich \n\nden gesetzlichen Zinssatz von 4%. \n\n6 \n\nUnter Berufung darauf nehmen sie die Beklagte auf Rückzahlung \n\nder auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.978,61 € \n\nund Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme der \n\nBeklagten über 492,70 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch. Außerdem \n\nbegehren sie die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens-\n\nvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Hilfsweise, für den Fall eines \n\nwirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangen sie die Rück-\n\nzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen abzüglich der \n\nFondsausschüttungen in Höhe von 8.797,71 € und Erstattung der Kosten \n\nder außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten über 492,70 € \n\njeweils nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsbeteiligung, \n\ndes weiteren die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehens-\n\nvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sie sich mit der Annahme \n\nihres Angebots zur Abtretung der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. \n\nÄußerst hilfsweise begehren sie wegen der fehlenden Gesamtbetragsan-\n\ngabe im Darlehensvertrag die Rückzahlung des Disagios in Höhe von \n\n1.789,52 € nebst Zinsen und die Feststellung, dass ihre den gesetzlichen \n\nZinssatz von 4% übersteigenden Zinszahlungen auf die Hauptforderung \n\nzu verrechnen seien. Höchst hilfsweise verlangen sie von der Beklagten \n\ndie Neuberechnung der von ihnen geleisteten Teilzahlungen unter \n\nZugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. und die Erstattung danach \n\nzuviel bezahlter Zinsen sowie die Feststellung, auch nach dem \n\n30. Januar 2008 lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu schulden. Die \n\nBeklagte erhebt die Einrede der Verjährung und wendet unter anderem \n\nein, die Kläger müssten sich jedenfalls die ihnen zugeflossenen Steuer-\n\nvorteile über 8.614,99 € anrechnen lassen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen die Beklag-\n\nte zur Zahlung von 4.954,42 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre-\n\ntung der Fondsbeteiligung verurteilt und die Feststellungen ausgespro-\n\nchen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche \n\nmehr zustehen und sie sich mit der Annahme des Angebots der Kläger \n\nzur Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung in Verzug befinde. \n\nDie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsge-\n\nricht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat es dem Zahlungs-\n\nanspruch in Höhe von 8.797,71 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtre-\n\ntung der Fondsbeteiligung und der Rechte aus dem Treuhandvertrag \n\nstattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit \n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte \n\nihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nDen Klägern stehe kein Rückzahlungsanspruch wegen Nichtigkeit \n\ndes Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. zu. Eine mögliche \n\nNichtigkeit des Vertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe sei \n\nnach § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. geheilt worden, weil die Auszahlung der \n\nDarlehensvaluta auf Weisung der Kläger erfolgt sei. Die Kläger könnten \n\nihr Begehren auch nicht im Wege des Rückforderungsdurchgriffs auf ei-\n\nnen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsinitiatoren stützen, weil \n\nsie eine arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren oder Grün-\n\ndungsgesellschafter nicht dargetan hätten. \n\n11 \n\nDie Kläger hätten aber ihre Darlehensvertragserklärung nach § 1 \n\nAbs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im \n\nFolgenden: a.F.) wirksam widerrufen. Der Vertragsabschluss beruhe auf \n\neinem Hausbesuch des Vermittlers. Die Kläger hätten den Vertrag noch \n\nim Dezember 2005 widerrufen können, weil die Widerrufsbelehrung feh-\n\nlerhaft sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt habe. Zwar \n\nführe der Zusatz, dass auch die finanzierten verbundenen Geschäfte im \n\nFalle eines Widerrufs nicht zustande kommen, nicht zur Fehlerhaftigkeit \n\nder Belehrung. Diese genüge den Anforderungen aber deshalb nicht, \n\nweil der Fristbeginn nicht eindeutig bestimmt sei. Der Zusatz \"frühes-\n\ntens\" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot. Der Hinweis auf den Frist-\n\nbeginn ab Erhalt der gegengezeichneten Ausfertigung sei überdies recht-\n\nlich unzutreffend. Aufgrund dessen könnten die Kläger von der Beklagten \n\ndie Rückabwicklung des gesamten Geschäfts verlangen, weil Fondsbei-\n\ntritt und Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellten. Die \n\nKläger müssten sich auf ihren Rückgewähranspruch die erzielten Steuer-\n\nvorteile nicht anrechnen lassen, weil es durch die Rückabwicklung des \n\nDarlehensvertrages zu einem steuerlich relevanten Werbungskosten-\n\nrückfluss komme. Ein Anspruch der Kläger auf Ersatz vorgerichtlicher \n\nAnwaltskosten bestehe nicht. \n\nII. \n\n12 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden \n\nPunkt nicht stand. \n\n13 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die den \n\nKlägern erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen des \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. \n\n14 \n\na) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-\n\nchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den \n\nVerbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht \n\nnur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die \n\nLage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den \n\nBeginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz \n\nbezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträch-\n\ntigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärun-\n\ngen enthalten. Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Er-\n\ngänzungen, die ihren Inhalt verdeutlichen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 \n\n- I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). Hierzu gehört etwa der \n\nZusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer \n\nDarlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirk-\n\nsam zustande kommt (Senat BGHZ 172, 157, 162 ff. Tz. 14 ff.; Urteil \n\nvom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 14 ff.). Nicht \n\nzulässig sind Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder \n\nfür das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von \n\nBedeutung sind und deshalb von ihr ablenken (BGH, Urteile vom 8. Juli \n\n1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841 und vom 4. Juli 2002 - I ZR \n\n55/00, WM 2002, 1989, 1991) oder aber gemessen am Haustürwider-\n\nrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-\n\nderruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-\n\nchen zurückgezahlt werde (Senat BGHZ 172, 157, 161 f. Tz. 13 \n\nm.w.Nachw.). \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist die den Klägern erteilte Widerrufs-\n\nbelehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht unwirksam. \n\naa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des ge-\n\ndruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Ver-\n\ntragsvordruckes als \"vorformuliert\" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil \n\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis \n\ndanach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des übli-\n\ncherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beider-\n\nseitigen \n\nInteressen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 \n\n- VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interes-\n\nsierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens \n\nmit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor \n\nErhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsur-\n\nkunde. \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nbb) Der hierdurch hinausgeschobene Beginn der Widerrufsfrist \n\nstimmt zwar mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F., nach \n\ndem für den Fristbeginn die Aushändigung der schriftlichen Widerrufsbe-\n\nlehrung maßgeblich ist, nicht überein. Dies ist aber unschädlich. Mit der \n\nUnterschrift unter die Widerrufsbelehrung haben die Parteien zugleich \n\neine Verlängerung der Widerrufsfrist vereinbart, was - weil zugunsten \n\ndes Verbrauchers - zulässig ist (vgl. MünchKommBGB/Masuch 5. Aufl. \n\n§ 355 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 16; \n\nPalandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 355 Rdn. 2, 11; Palandt/Putzo, BGB \n\n59. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 2; Staudinger/Kaiser, BGB Neubearbeitung \n\n2004 § 355 Rdn. 65; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 \n\n§ 5 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 6; \n\nBülow, Verbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 88). Das Hinausschie-\n\nben des Beginns der Widerrufsfrist entspricht dem Interesse des Kunden, \n\nweil erst dann für ihn klar ist, dass der Vertrag zustande gekommen ist. \n\nDass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Belehrung über diese \n\nin einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsgemäßheit der Be-\n\nlehrung nicht. \n\n18 \n\nFür die Wirksamkeit der Vereinbarung über den Beginn der Wider-\n\nrufsfrist spricht wesentlich, dass der Verbraucher bei einem Verbrau-\n\ncherdarlehensvertrag andernfalls stets zwei Widerrufsbelehrungen mit \n\neinem unterschiedlichen Fristbeginn erhalten müsste. Auch wenn in § 7 \n\nAbs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. - anders als noch in § 1b Abs. 2 Satz 2 i.V. \n\nmit § 1a Abs. 2 AbzG und nunmehr wieder in § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB - \n\nder Fristbeginn nicht ausdrücklich an die Aushändigung der Vertragsur-\n\nkunde geknüpft war, setzte der Fristbeginn neben der Aushändigung der \n\nWiderrufsbelehrung auch die Übergabe einer Abschrift der Vertragsur-\n\nkunde i.S. des § 4 Abs. 3 VerbrKrG voraus. Denn der Verbraucher kann \n\ndie ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht nur wahrnehmen, \n\nwenn der Bezugsgegenstand seiner Überlegung, der Kreditvertrag, vor-\n\nliegt (MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 7 VerbrKrG Rdn. 24; Palandt/ \n\nHeinrichs, BGB 61. Aufl. § 361a Rdn. 15; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB \n\nNeubearbeitungen 1998 und 2001 § 7 VerbrKrG Rdn. 41; Bülow, \n\nVerbraucherkreditgesetz 4. Aufl. § 7 Rdn. 108). Im Anwendungsbereich \n\ndes Haustürwiderrufsgesetzes dagegen ist die Aushändigung der Ver-\n\ntragsurkunde nicht Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist, weil \n\nein in einer Haustürsituation geschlossener Vertrag nicht stets der \n\nSchriftform bedarf. Dass diese Rechtslage für den rechtsunkundigen \n\nVerbraucher verwirrend ist, liegt auf der Hand. Um dies zu vermeiden, ist \n\nein Gleichlauf der Widerrufsfristen sinnvoll (vgl. Senat BGHZ 172, 157, \n\n163 Tz. 16 zum Hinweis auf die Folgen des Widerrufs für das verbunde-\n\nne Geschäft). \n\n19 \n\ncc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt der \n\nFormulierungszusatz \"frühestens\" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot \n\ndes § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. Aus dem Zusammenhang wird klar, \n\ndass für den Fristbeginn die Aushändigung der Belehrung maßgeblich \n\nist, es sei denn, die Darlehensvertragsurkunde wird erst zu einem späte-\n\nren Zeitpunkt übergeben. Nur dann beginnt die Widerrufsfrist erst mit \n\ndem Erhalt der Urkunde. Angesichts dessen ist der Zusatz auch nicht, \n\nwie das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, geeignet, die \n\nAufmerksamkeit des Verbrauchers von den übrigen Teilen der Wider-\n\nrufsbelehrung abzulenken. Entgegen der von der Revisionserwiderung in \n\nder mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung wird der Verbrau-\n\ncher durch die Verwendung des Wortes \"frühestens\" auch nicht über die \n\nfür den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Ereignisse im Unklaren \n\ngelassen. In der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher zunächst über \n\ndie Möglichkeit des Widerrufs seiner auf den Abschluss des Darlehens-\n\nvertrages gerichteten Willenserklärung binnen einer Frist von einer Wo-\n\nche informiert; der nachfolgende Absatz enthält sodann den Hinweis auf \n\nderen Beginn. \n\n20 \n\ndd) Gegen die Ordnungsgemäßheit der Belehrung lässt sich auch \n\nnicht einwenden, dass die Widerrufsbelehrung - falls die Aushändigung \n\nder Darlehensvertragsurkunde erst Wochen oder Monate nach der Be-\n\nlehrung erfolgt - beim Verbraucher in Vergessenheit geraten könnte. In \n\neinem solchen Fall ist der Verbraucher bereits nach § 146 BGB nicht \n\nmehr an seinen Vertragsantrag gebunden, weil der Unternehmer den An-\n\ntrag nicht nach § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig angenommen hätte. Viel-\n\nmehr wäre dessen Annahme gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag \n\nzu werten, den der Verbraucher annehmen müsste. Über sein Widerrufs-\n\nrecht müsste er dann erneut belehrt werden, weil sich in diesem Fall die \n\nursprüngliche Belehrung als vorherige Belehrung darstellen würde und \n\nunwirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, \n\nWM 2002, 1989, 1991 m.w.Nachw.). \n\n21 \n\n2. Die einwöchige Widerrufsfrist begann danach mit Erhalt der von \n\nder Beklagten übersandten Ausfertigung des Darlehensvertrags und war \n\nbei Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger am 21. Dezember \n\n2005 bereits abgelaufen. \n\nIII. \n\n22 \n\n23 \n\nDas Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar. \n\n1. Entgegen der Revisionserwiderung ist die Widerrufsbelehrung \n\nnicht deshalb fehlerhaft, weil sie im unteren Teil des Formulars eine von \n\nden Klägern zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Die Emp-\n\nfangsbestätigung stellt im Verhältnis zur Widerrufsbelehrung keine ande-\n\nre Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., sondern eine eigen-\n\nständige Erklärung dar. \n\n24 \n\na) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. darf die Belehrung keine an-\n\ndere Erklärung enthalten. Dies gebietet aber nicht, dass die Widerrufsbe-\n\nlehrung in einer gesonderten Urkunde enthalten sein muss. Es genügt, \n\nwenn sich die Belehrung vom übrigen Vertragstext klar und übersichtlich \n\nabhebt und die drucktechnische Gestaltung deutlich erkennen lässt, dass \n\ndie gesonderte Unterschrift sich auf die Belehrung über das Widerrufs-\n\nrecht bezieht (vgl. BGHZ 126, 56, 60 f.; MünchKommBGB/Ulmer 3. Aufl. \n\n§ 2 HWiG Rdn. 8; Staudinger/O. Werner, BGB Neubearbeitung 1998 \n\n§ 2 HWiG Rdn. 38; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 2 HWiG Rdn. 4). \n\nSchließt sich an die Widerrufsbelehrung ein weiterer Text - wie hier eine \n\nEmpfangsbestätigung - an, kommt es darauf an, ob für den durchschnitt-\n\nlichen Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Vertragsurkunde \n\nder Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine einheitliche, ihrem \n\nInhalt nach näher bestimmte Widerrufsbelehrung, und deshalb geeignet \n\nist, von der Widerrufsbelehrung als solcher abzulenken (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, 1840, 1841). \n\n25 \n\nb) Nach diesen Maßstäben ist die Empfangsbestätigung kein (un-\n\nzulässiger) Bestandteil der Widerrufsbelehrung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nHWiG a.F., sondern eine eigenständige Erklärung. Widerrufsbelehrung \n\nund Empfangsbestätigung sind horizontal und durch einen Querstrich \n\nräumlich deutlich voneinander getrennt; der Charakter zweier eigenstän-\n\ndiger Erklärungen wird durch die jeweils gesondert zu leistenden Unter-\n\nschriften deutlich (vgl. zur Abgrenzung auch BGHZ 119, 283, 296 ff.; \n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 1993 aaO; OLG Stuttgart WM 1991, 64, 66 und \n\nNJW-RR 1995, 114). Unter diesen Umständen ist die Empfangsbestäti-\n\ngung nicht geeignet, dem Verbraucher die Voraussetzungen und Folgen \n\nseines Widerrufsrechts zu verschleiern oder ihn in sonstiger Weise von \n\nder Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. \n\n26 \n\n2. Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensver-\n\ntragserklärung auch \"die finanzierten verbundenen Geschäfte\" nicht wirk-\n\nsam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, \n\nfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der \n\nFondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein \n\nverbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ \n\n172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR \n\n317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 \n\n- XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11). Dass der mit dem Darlehens-\n\nvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht \n\nkonkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifi-\n\nkation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es \n\nnicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, \n\nTz. 12). Da die Darlehensvaluta nach dem Darlehensvertrag zur Finan-\n\nzierung des Fondsanteils gewährt wurde, war für die Kläger klar, dass \n\nmit dem verbundenen Geschäft nur die treuhänderische Fondsbeteili-\n\ngung gemeint sein konnte. \n\n27 \n\nAnders als die Revisionserwiderung meint, ergibt sich etwas ande-\n\nres auch nicht aus dem von den Klägern unterzeichneten Zusatzformular \n\n\"Besondere Erklärung\", in dem die Beklagte auf das sogenannte Aufspal-\n\ntungsrisiko, d.h. ein unterschiedliches Schicksal von Darlehensvertrag \n\nund Fondsbeitritt hinweist. Selbst wenn der Inhalt dieses Formulars bei \n\nden Klägern Zweifel an ihren Rechten erweckt haben sollte, führt dies \n\nnicht zur Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung. Der darin enthaltene zu-\n\ntreffende Zusatz, dass im Falle des Widerrufs auch das finanzierte ver-\n\nbundene Geschäft nicht wirksam zustande kommt, ist vielmehr geeignet, \n\nsolche Zweifel wieder zu zerstreuen und den Verbraucher in die Lage zu \n\nversetzen, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch das verbun-\n\ndene Geschäft zu Fall zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre eine Wider-\n\nrufsbelehrung ohne den Zusatz hinsichtlich des verbundenen Geschäfts \n\nsogar eher geeignet gewesen, die Kläger von der Wahrnehmung des Wi-\n\nderrufsrechts abzuhalten (vgl. KG WM 2008, 401, 404). \n\n28 \n\n3. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Rück-\n\nzahlungsanspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB wegen \n\nHeilung des sich aus dem Fehlen einer Gesamtbetragsangabe ergeben-\n\nden Formmangels (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F.) und einen Schadenser-\n\nsatzanspruch aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der Beklagten \n\nverneint hat, werden von den Klägern - etwa im Wege der Gegenrüge - \n\nnicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen. \n\nIV. \n\n29 \n\nDas angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n30 \n\nDas Berufungsgericht wird über die Hilfsanträge der Kläger auf \n\nRückzahlung des Disagios und auf Neuberechnung der von ihnen auf \n\nden Darlehensvertrag geleisteten Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 \n\nVerbrKrG a.F. zu befinden haben. Der formularmäßige Darlehensvertrag \n\nweist lediglich den für die Zeit der Zinsfestschreibung berechneten Teil-\n\nbetrag aus. Damit fehlt es nach der Rechtsprechung des erkennenden \n\nSenats bei der hier vorliegenden sogenannten unechten Abschnittsfinan-\n\nzierung an der erforderlichen Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (Senatsurteile BGHZ 159, 270, \n\n274 ff. und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246 \n\nm.w.Nachw.). Aufgrund dessen schulden die Kläger der Beklagten statt \n\ndes vereinbarten Vertragszinses für die gesamte Vertragslaufzeit, nicht \n\nnur für die Zinsfestschreibungsperiode, lediglich den gesetzlichen Zins-\n\nsatz von 4% p.a. (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, \n\nWM 2004, 2306, 2309). § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. gewährt ihnen \n\nferner einen Anspruch auf Neuberechnung der Höhe der im Darle-\n\nhensvertrag vereinbarten Teilzahlungen mit dem gesetzlichen Zinssatz \n\n(Senatsurteil vom 9. Mai 2006 aaO). Auf dieser Grundlage können sie \n\n- wie von ihnen im Wege der Stufenklage geltend gemacht - die Beklagte \n\nauf Rückzahlung überzahlter Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 \n\nBGB in Anspruch nehmen (Senatsurteile BGHZ 159, 270, 279 und vom \n\n9. Mai 2006 aaO), soweit der Bereicherungsanspruch nicht etwa gemäß \n\n§ 197 BGB a.F. verjährt ist. Auch soweit die Kläger mit ihrem vorrangig \n\ngestellten Hilfsantrag die Rückzahlung des Disagios beanspruchen (dazu \n\nSenatsurteile vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 ff. und \n\nvom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), wird \n\nsich das Berufungsgericht mit der von der Beklagten erhobenen Verjäh-\n\nrungseinrede befassen müssen. Auf den Rückzahlungsanspruch, der zu-\n\nnächst der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 \n\nBGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterlag (vgl. \n\nSenatsurteil vom 14. September 2004 aaO), findet ab dem Stichtag des \n\n1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die regelmäßi-\n\nge, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 BGB Anwendung \n\n(Senat BGHZ 171, 1, 6 ff. Tz. 17 ff.). Zu den subjektiven Voraussetzun-\n\ngen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Vorliegen die Beklagte als \n\nSchuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt (Senat BGHZ 171, 1, \n\n10 f. Tz. 32), hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. \n\nDies wird es - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sach-\n\nvortrag gegeben hat - nachzuholen haben. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 09.11.2006 - 6 O 524/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2008 - 31 U 51/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/xi-zr-118-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-01-13/xi-zr-118-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZR_118-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:08:28.211047+00:00"}}