{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZB__33-08","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"XI ZB 33/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"KapMuG § 7 Abs. 1 Satz 1, 4 a) Auf Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Anlageberatung, in denen kein zulässiger Musterfeststellungsantrag nach § 1 Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt werden kann, findet § 7 Abs. 1 KapMuG keine Anwendung. b) Werden solche Rechtsstreitigkeiten trotzdem unter Berufung auf § 7 ist gegen den Aussetzungs- Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben, weil der Rechtsmittelausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG ebenfalls keine Anwendung findet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 33/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nKapMuG § 7 Abs. 1 Satz 1, 4 \n\na) Auf Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Anlageberatung, in denen \nkein zulässiger Musterfeststellungsantrag nach § 1 Kapitalanleger-\nMusterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt werden kann, findet § 7 \nAbs. 1 KapMuG keine Anwendung. \n\nb) Werden solche Rechtsstreitigkeiten trotzdem unter Berufung auf § 7 \nist gegen den Aussetzungs- \nAbs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt, \nbeschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 252, \n§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben, weil der Rechtsmittelausschluss des \n§ 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG ebenfalls keine Anwendung findet. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08 - OLG München \n LG München I \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter \n\nDr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, \n\nMaihold und Dr. Matthias \n\nam 16. Juni 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu \n\n1) wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts München vom 26. November 2008 aufge-\n\nhoben, soweit in ihm die sofortigen Beschwerden des \n\nKlägers und der Beklagten zu 1) als unzulässig ver-\n\nworfen worden sind, und der Beschluss des Landge-\n\nrichts München I vom 23. September 2008 insgesamt \n\naufgehoben. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens beträgt 28.750 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger macht u.a. gegen die Beklagte zu 1) (nachfolgend: Be-\n\nklagte) Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung im \n\nZusammenhang mit seiner Beteiligung an der F. \n\nMedienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend Fonds) geltend. \n\n2 \n\nEr hat behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, dass die Be-\n\nklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter \n\nBeratung schlecht erfüllt habe. So sei ihm von dem für die Beklagte täti-\n\ngen Anlageberater wahrheitswidrig zugesichert worden, dass eine Bank-\n\ngarantie die volle Rückzahlung seines Anlagebetrages absichere und \n\ndaher die Beteiligung an dem Fonds für ihn risikolos sei. Auf die steuer-\n\nrechtlichen Risiken sei er ebenso wenig hingewiesen worden wie auf ne-\n\ngative Pressestimmen. Auch die vereinnahmten Provisionen habe die \n\nBeklagte ihm nicht offen gelegt. Außerdem habe sich die Beklagte die \n\nunrichtigen Aussagen im Prospekt zu Eigen gemacht. Die Beklagte ist \n\ndem entgegen getreten und hat vorgetragen, sie sei nicht als Anlagebe-\n\nraterin, sondern als Anlagevermittlerin tätig geworden, habe die ihr ob-\n\nliegende Plausibilitätsprüfung mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt \n\nund keine über die im Prospekt enthaltenen Angaben hinausgehenden \n\nErklärungen abgegeben. Von einer prospektwidrigen Mittelverwendung \n\nhabe sie keine Kenntnis gehabt. Außerdem beruft sie sich auf Verjäh-\n\nrung. \n\n3 \n\nUnter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht \n\nMünchen ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens-\n\ngesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und \n\nVollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum \n\nGegenstand hat. Die Beklagte ist als Anlageberaterin nicht Beteiligte an \n\ndiesem Musterverfahren, weil insofern gegen sie keine Ansprüche auf-\n\ngrund einer fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformation geltend \n\ngemacht werden. Die Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klage-\n\nregister erfolgte am 27. Juni 2008. Das Landgericht München I hat \n\ndaraufhin mit Beschluss vom 23. September 2008 auch das vorliegende \n\nStreitverhältnis ausgesetzt, in dem der Kläger gegen die Beklagte aus-\n\nschließlich Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend macht. Dabei \n\nhat es sich sowohl auf § 7 Abs. 1 KapMuG als auch auf § 148 ZPO ge-\n\nstützt und die Ansicht vertreten, dass das im Musterverfahren zu klären-\n\nde Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes \n\nauch für den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus einem Bera-\n\ntungsvertrag vorgreiflich sei. \n\n4 \n\nDie sofortigen Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen \n\ndiesen Beschluss hat das Beschwerdegericht in Bezug auf das oben ge-\n\nnannte Streitverhältnis der beiden Beschwerdeführer als unzulässig ver-\n\nworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausset-\n\nzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 \n\nKapMuG keinem Rechtsmittel. Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei \n\nzu respektieren und verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerde \n\nsei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung \n\nzulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwendungsbereich \n\ndes § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbe-\n\nklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Scha-\n\ndensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener \n\nöffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie \n\ndoch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. \n\nDer Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle \n\nParteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das \n\nFeststellungsziel des Musterverfahrens von entscheidungserheblicher \n\nRelevanz sei. \n\n5 \n\nMit den \n\n- vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbe-\n\nschwerden begehren der Kläger und die Beklagte die Aufhebung des \n\nAussetzungsbeschlusses. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. a) Die Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. \n\nb) Die Zulassung ist nicht deswegen wirkungslos, weil das Gesetz \n\ndie Anfechtung der zugrunde liegenden Entscheidung nicht vorsieht (vgl. \n\nZöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 9 m.w.N.). \n\naa) Allerdings ist der in einem Kapitalanleger-Musterverfahren er-\n\ngangene Aussetzungsbeschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG unan-\n\nfechtbar. Ob dieser generelle Ausschluss einer Rechtsschutzmöglichkeit \n\nvor dem Hintergrund, dass die rechtsfehlerhafte Beteiligung am Muster-\n\nverfahren für einen Beteiligten erhebliche, später nicht mehr kompen-\n\nsierbare Rechtsnachteile nach sich ziehen kann, verfassungsrechtlich \n\nbedenklich ist (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 45), bedarf keiner nähe-\n\nren Erörterung, weil § 7 KapMuG auf das Streitverhältnis der Parteien \n\nkeine Anwendung findet. \n\n9 \n\nbb) Der Rechtsstreit der Parteien kann - was das Beschwerdege-\n\nricht richtig gesehen hat - nicht Gegenstand eines Musterverfahrens \n\nsein. Ein Antrag nach § 1 KapMuG müsste zurückgewiesen werden. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Rechtsstrei-\n\ntigkeiten, in denen Schadensersatzansprüche gegen einen Anlagebera-\n\nter oder Anlagevermittler auf die Schlechterfüllung eines Beratungs- oder \n\nAuskunftsvertrages oder auf § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und 3 BGB bzw. \n\ndie Grundsätze der so genannten Prospekthaftung im weiteren Sinne ge-\n\nstützt werden, von vornherein nicht Gegenstand eines Musterverfahrens \n\nsein. Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung aus der Verwendung ei-\n\nnes fehlerhaften Prospektes im Zusammenhang mit einer Beratung oder \n\neiner Vermittlung ergibt (vgl. Senat BGHZ 177, 88, Tz. 15; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, WM 2009, 110, Tz. 12, 15 \n\nund vom 4. Dezember 2008 - III ZB 97/07, juris, Tz. 15 ff.). \n\n10 \n\ncc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts werden Rechts-\n\nstreitigkeiten, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG \n\ngestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht er-\n\nfasst. \n\n11 \n\n(1) Der vom Beschwerdegericht vertretene „weite Beteiligten-\n\nbegriff“ widerspricht bereits der Systematik des Gesetzes. Nach § 7 \n\nAbs. 1 Satz 2 KapMuG hat eine Aussetzung unabhängig davon zu erfol-\n\ngen, ob in dem Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. \n\nDaraus folgt, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur Verfahren erfasst, in \n\ndenen ein Musterfeststellungsantrag zulässigerweise gestellt werden \n\nkann. Ein solcher kann jedoch nur in Rechtsstreitigkeiten gestellt wer-\n\nden, in denen es um Schadensersatzansprüche aus öffentlichen Kapi-\n\ntalmarktinformationen und Erfüllungsansprüche nach dem Wertpapierer-\n\nwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) geht. Hätte der Gesetzgeber auch \n\nnicht vorlagefähige Verfahren erfassen wollen, hätte er das ausdrücklich \n\nregeln müssen (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 11; Möllers/Holzner, NZG \n\n2009, 172, 173). \n\n12 \n\n(2) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch die \n\nGesetzesbegründung nicht für, sondern gegen die Aussetzung nicht vor-\n\nlagefähiger Verfahren nach § 7 Abs. 1 KapMuG. Nach der Begründung \n\ndes Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) sind Rechts-\n\nstreitigkeiten, die entscheidungsreif sind, vom Prozessgericht nicht aus-\n\nzusetzen. Die Begründung verweist insofern ausdrücklich auf § 1 Abs. 3 \n\nSatz 1 Nr. 1 KapMuG. Nach dieser Vorschrift ist bei Entscheidungsreife \n\nein Musterfeststellungsantrag unzulässig. Auch der Gesetzgeber ist da-\n\nnach davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit eines Musterfeststel-\n\nlungsantrages Voraussetzung einer Aussetzung nach § 7 Abs. 1 \n\nKapMuG ist. Gleiches ergibt sich aus der Begründung des Rechtsaus-\n\nschusses zur Einfügung des ursprünglich nicht vorgesehenen § 7 Abs. 1 \n\nSatz 4 KapMuG, nach der es zu vermeiden sei, dass Teile der im Mus-\n\nterverfahren zu klärenden Fragen bereits im Rahmen der Anfechtung des \n\nAussetzungsbeschlusses behandelt würden (BT-Drucksache 15/5695, \n\nS. 24). Diese Gefahr besteht in Rechtstreitigkeiten, in denen keine An-\n\nsprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG geltend gemacht werden oder \n\nin denen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KapMuG kein Musterantrag zulässig ist, \n\nnicht. Bei diesen Rechtsstreitigkeiten werden im Beschwerdeverfahren \n\n- wie hier - lediglich Vorfragen zur Zulässigkeit des Musterfeststellungs-\n\nantrages behandelt, nicht jedoch Fragen im Zusammenhang mit zulässi-\n\ngen Feststellungszielen. \n\n13 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Regie-\n\nrungsbegründung (BT-Drucksache 15/5091, S. 24 f.) für das Berufungs-\n\nverfahren von einer „Sogwirkung“ auch in Bezug auf entscheidungsreife \n\nRechtsstreitigkeiten spricht. Zum einen ist diese Aussage im Hinblick auf \n\ndas verfassungsrechtliche Gebot der Gewährung effektiven Rechts-\n\nschutzes, nach dem der Zugang zu der nächsthöheren Instanz nicht will-\n\nkürlich beschnitten werden darf (BVerfG, NJW 2009, 572, Tz. 16 f. \n\nm.w.N.), bedenklich. Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, warum \n\nbei Entscheidungsreife - etwa im Falle einer erstmalig in der Berufungs-\n\ninstanz auf unstreitiger Tatsachengrundlage erhobenen Verjährungsein-\n\nrede (vgl. BGHZ 177, 212 ff.) - der Rechtsstreit vom Berufungsgericht \n\nnicht zu entscheiden, sondern auszusetzen sein soll, obwohl das Mus-\n\nterverfahren keinen Einfluss auf das Berufungsurteil hat. Eine Ausset-\n\nzung des Rechtsstreits ist in diesem Fall wie auch in den sonstigen Fäl-\n\nlen, in denen ein Musterfeststellungsantrag unzulässig ist, für die Partei-\n\nen mit Verfahrensverzögerungen und zusätzlichen Kosten verbunden, \n\nohne dass sie Vorteile aus dem Musterverfahren haben (vgl. auch \n\nKK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 43). Das spricht dagegen, dass Rechtsstrei-\n\ntigkeiten, die nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähig sind, nach § 7 Abs. 1 \n\nKapMuG in der Berufungsinstanz ausgesetzt werden können (a.A. OLG \n\nMünchen, WM 2009, 113). Allerdings bedarf die Frage vorliegend keiner \n\nEntscheidung, weil die von den Rechtsbeschwerden angegriffene Aus-\n\nsetzung nicht im Berufungsrechtszug, sondern bereits durch das Landge-\n\nricht erfolgt ist. Zum anderen ist der Entwurfsbegründung zu entnehmen, \n\ndass die von ihr postulierte „Sogwirkung“ nur den Fall der Entschei-\n\ndungsreife erfasst. Der Sache nach will sie die Zwangsaussetzung auf \n\nein nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG nicht vorlagefähiges Verfahren \n\nerstrecken. Dass die Gesetzesbegründung eine solche „Sogwirkung“ in \n\nBezug auf andere nach § 1 KapMuG nicht vorlagefähige Verfahren nicht \n\npostuliert, spricht dagegen, dass der Gesetzgeber auch solche Verfahren \n\nüber § 7 Abs. 1 KapMuG erfassen wollte (vgl. Möllers/Holzner, NZG \n\n2009, 172, 173 f.). \n\n14 \n\n(3) Die Auslegung durch das Beschwerdegericht ist auch nicht mit \n\ndem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Das Kapitalanleger-\n\nMusterverfahrensgesetz soll die Interessen verschiedener Kläger mit \n\ngleichgerichteten Interessen bündeln, um den Rechtsschutz der Parteien \n\nzu verbessern (BT-Drucksache 15/5091 S. 16). Die Gleichrichtung des \n\nFeststellungsziels ist anhand der Anspruchsnorm und des jeweiligen Le-\n\nbenssachverhaltes zu ermitteln. Liegt lediglich die Identität der zu klä-\n\nrenden Rechtsfrage oder der zu treffenden Feststellung über das Vorlie-\n\ngen einer Anspruchsvoraussetzung vor, aber nicht derselbe Lebens-\n\nsachverhalt, so fehlt es an der Gleichrichtung der Interessen (vgl. Vor-\n\nwerk/Wolf/Fullenkamp, KapMuG, § 7 Rn. 7). Um solche gleichgerichteten \n\nInteressen geht es nach der Gesetzesbegründung (aaO) beispielsweise \n\nin den Verfahren, in denen mehrere Anleger Börsenprospekthaftungsan-\n\nsprüche aus §§ 44 ff. BörsG wegen eines unrichtigen Börsenprospektes \n\ngeltend machen. Macht daneben ein Anleger Ansprüche wegen einer \n\nfehlerhaften Beratung geltend, so liegt dem ein anderer Lebenssachver-\n\nhalt zugrunde. Ein bei der Beratung verwendeter fehlerhafter Prospekt \n\nführt nicht notwendig zur Haftung des Anlageberaters, ein fehlerfreier \n\nProspekt schließt seine Haftung nicht notwendig aus. Es fehlt daher an \n\nden gleichgerichteten Interessen von Anlegern, die Prospekthaftungsan-\n\nsprüche gegen Prospektverantwortliche geltend machen, und Anlegern, \n\ndie Ansprüche gegen ihren Anlageberater aus einer fehlerhaften Anlage-\n\nberatung verfolgen (vgl. Möllers/Holzner, NZG 2009, 172, 174). \n\n15 \n\nAuch das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes \n\nsteht einer erweiterten Auslegung des § 7 Abs. 1 KapMuG entgegen. Es \n\nist einem Kläger nicht zuzumuten, dass sein wegen fehlerhafter Anlage-\n\nberatung geführter Prozess ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf \n\ndas Ergebnis des Musterverfahrens warten muss, wenn nicht feststeht, \n\ndass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tat-\n\nsächlich ankommt. Hinzu kommt, dass der Anleger durch die Aussetzung \n\ngegebenenfalls erhebliche Rechtsnachteile erleiden kann. Vergehen bis \n\nzum Abschluss des Musterverfahrens mehrere Jahre, kann der Kläger in \n\nseinem Prozess erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Pflichtverletzung \n\nder Bank bei der Anlageberatung beweisen zu können, so wenn Zeugen \n\nverstorben sind oder sich wegen Zeitablaufs nicht mehr genau an den \n\nInhalt des Beratungsgesprächs erinnern können. Ferner ist kein sachli-\n\ncher Grund dafür ersichtlich, dass sich ein Kläger an den Kosten eines \n\nMusterverfahrens zu beteiligen hat, das für seinen Rechtsstreit nicht ent-\n\nscheidungserheblich ist. \n\n16 \n\nc) Die Entscheidung des Landgerichts ist entgegen der Ansicht des \n\nBeschwerdegerichts mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 252, \n\n§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 252 ZPO findet gegen eine Entschei-\n\ndung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die so-\n\nfortige Beschwerde statt. Das gilt grundsätzlich für alle Arten der Ausset-\n\nzung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 252 Rn. 1). Von diesem \n\nGrundsatz wird in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG eine Ausnahme für die \n\nAussetzung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angeordnet. Diese Aus-\n\nnahmevorschrift findet aber wie oben dargelegt auf das Streitverhältnis \n\nder Parteien keine Anwendung. Das Landgericht hätte die Aussetzung \n\n- wie es dies mit seiner Hilfsbegründung auch getan hat - allenfalls auf \n\n§ 148 ZPO stützen können, nicht aber auf § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, so \n\ndass es bei dem Grundsatz der Anfechtbarkeit des Aussetzungsbe-\n\nschlusses bleibt (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 Rn. 50; Möllers/Holzner, \n\nNZG 2009, 172, 174 f.). \n\n17 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landge-\n\nricht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Ausset-\n\nzung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge-\n\ngenstand eines Musterverfahrens sein kann (vgl. KK-KapMuG/Kruis, § 7 \n\nRn. 50). \n\n18 \n\nSoweit das Landgericht die Aussetzung auf § 148 ZPO gestützt \n\nhat, liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach dieser Vor-\n\nschrift nicht vor. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts ist die \n\nFrage der Fehlerhaftigkeit des Prospektes für eine Haftung der Beklag-\n\nten nicht vorgreiflich, sondern allenfalls geeignet, Einfluss auf die Ent-\n\nscheidung auszuüben. Das genügt aber nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs nicht für die nach § 148 ZPO erforderliche Vorgreif-\n\nlichkeit im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung \n\n(BGHZ 162, 373, 375 m.w.N.). \n\n19 \n\n3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be-\n\nschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die \n\nunabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. \n\nZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschluss \n\nvom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290). \n\nJoeres \n\nMüller \n\nEllenberger \n\nMaihold \n\nMatthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 23.09.2008 - 29 O 7189/08 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 26.11.2008 - 5 W 2678/08 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZB__33-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/xi-zb-33-08","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":20},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZB__33-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZB__33-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-06-16/xi-zb-33-08","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2008/XI_ZB__33-08.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:31.736875+00:00"}}