{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__89-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-10-07","aktenzeichen":"XI ZR 89/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Oktober 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 278 Satz 1, § 280 Abs. 1 Satz 1 a) Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, die sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; eine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend. b) Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlagepro- gramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen; hierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären. c) Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninforma- tionsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. d) Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Branchenin- formationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berück- sichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 89/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 278 Satz 1, § 280 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Aus einem Beratungsvertrag ist eine Bank verpflichtet, eine Kapitalanlage, \ndie sie empfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen; \neine bloße Plausibilitätsprüfung ist ungenügend. \n\nb) Eine Bank kann zur Prüfung von Kapitalanlagen, die sie in ihr Anlagepro-\ngramm genommen hat, auch bankfremde Erfüllungsgehilfen einsetzen; \nhierüber muss sie einen Anlageinteressenten grundsätzlich nicht aufklären. \nc) Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninforma-\n\ntionsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. \n\nd) Hat eine Bank Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Branchenin-\nformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berück-\nsichtigen. Anlageinteressenten müssen aber nicht ohne weiteres auf eine \nvereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der \nFachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hingewiesen werden. \n\nBGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07 - OLG Stuttgart \n LG Ulm \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 7. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n22. Januar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin begehrt von der beklagten Volksbank Schadensersatz \n\nwegen fehlerhafter Anlageberatung. \n\nDie Klägerin und ihr verstorbener Ehemann (nachfolgend: Kläge-\n\nrin) waren seit 1980 Stammkunden der Rechtsvorgängerin der Beklagten \n\n(nachfolgend: Beklagte). Im November 1994 ließ sich die Klägerin von \n\ndem Mitarbeiter F. der Beklagten über eine Kapitalanlage beraten. \n\nDer Inhalt des Beratungsgesprächs ist streitig. Auf Empfehlung von \n\nF. erwarb die Klägerin mit Vertrag vom 5. Dezember 1994 eine Betei-\n\nligung an dem geschlossenen \n\nImmobilienfonds \"D. \n\n \". Dem Beratungsgespräch lag der Verkaufsprospekt der Streithel-\n\nferin der Beklagten zugrunde. Nicht Gegenstand des Beratungsge-\n\nsprächs war eine als \"Prospekt-Check\" bezeichnete Veröffentlichung im \n\nBrancheninformationsdienst \"k. \" (nachfolgend: k. ) vom \n\n12. August 1994, in der es u.a. heißt: \n\n\"Der Prospekt enthält nicht sämtliche Informationen, die für \neine umfassende wirtschaftliche Beurteilung - und somit für \neine Kapitalanlageentscheidung - erforderlich sind. Außerdem \nwerden uns Anleger durch den gewählten Veräußerungsfaktor \nzu sehr reich gerechnet\". \n\n3 \n\nDie Immobilienfondsbeteiligung erwies sich als unrentabel. Unter \n\nBerufung auf eine nicht anleger- und objektgerechte Beratung, insbeson-\n\ndere unterlassene Aufklärung über im Einzelnen vorgetragene Pros-\n\npektmängel, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung des Anla-\n\ngebetrages nebst eines Agios von 5% \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n37.579,95 € sowie eines entgangenen Gewinns in Höhe von 18.920,49 € \n\nin Anspruch. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach \n\nfür gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungs-\n\ngericht zurückgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht (WM 2007, 593) hat zur Begründung seiner \n\nEntscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne von der Beklagten Schadensersatz wegen Ver-\n\nletzung eines Beratungsvertrages verlangen. Die Beklagte sei als Anla-\n\ngeberaterin verpflichtet gewesen, das Anlagekonzept, das sie der Kläge-\n\nrin empfohlen habe, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere auf wirt-\n\nschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen. Dies habe der Zeuge F. nach \n\nseiner eigenen Aussage nicht getan und die Klägerin auch pflichtwidrig \n\nnicht darauf hingewiesen, dass er eine Überprüfung nicht vorgenommen \n\nhabe. Schon aus diesem Grund sei die Beklagte zum Schadensersatz \n\nverpflichtet. \n\n7 \n\nEin Vertrauen in die Plausibilitätsprüfung des Genossenschafts-\n\nverbandes oder ihrer Zentralbank würde die Beklagte nicht entlasten. \n\nDass dort eine ausreichende Prüfung vorgenommen worden sei, sei we-\n\nder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es fehle jeder Anhaltspunkt, dass \n\nder Verband oder die Zentralbank den Artikel in \"k. \" überhaupt zur \n\nKenntnis genommen habe. Allein darin liege eine haftungsbegründende \n\nschuldhafte Pflichtverletzung. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine \n\neinzelne Volksbank Berichte in \"k. \" kennen müsse. Jedenfalls von ei-\n\nnem Verband oder einer Zentralbank, die für die Volksbanken zentral \n\neine Prüfung der Wirtschaftlichkeit bestimmter Kapitalanlagen vornäh-\n\nmen, müssten Berichte in Brancheninformationsdiensten ausgewertet \n\nwerden. Sowohl die Beklagte als auch der Genossenschaftsverband bzw. \n\ndie Zentralbank hätten pflichtwidrig gehandelt, weil sie die Klägerin nicht \n\nüber die in \"k. \" geäußerten Bedenken informiert hätten. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand. \n\n1. Richtig ist lediglich der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndass in Bezug auf die streitgegenständliche Kapitalanlage stillschwei-\n\ngend ein Beratungsvertrag nach den Grundsätzen des Bond-Urteils (Se-\n\nnat BGHZ 123, 126, 128) zwischen den Parteien zustande gekommen \n\nist. \n\n10 \n\n2. Die sich aus diesem Beratungsvertrag ergebende Pflicht zur ob-\n\njektgerechten Beratung hat das Berufungsgericht verkannt. Eine Bank \n\ngenügt ihrer Pflicht zur Prüfung der Kapitalanlage aus einem Beratungs-\n\nvertrag nicht etwa bereits dadurch, dass sie eine bloße Plausibilitätsprü-\n\nfung des Emissionsprospektes vornimmt. \n\n11 \n\na) Eine solche Plausibilitätsprüfung kann allenfalls im Rahmen ei-\n\nnes reinen Auskunftsvertrages ausreichend sein. Ein solcher kommt \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stillschweigend zu-\n\nstande, wenn ein reiner Anlagevermittler (zur Unterscheidung zwischen \n\nAnlagevermittler und Anlageberater vgl. BGH, Urteile vom 13. Mai 1993 \n\n- III ZR 25/92, WM 1993, 1238, 1239 und vom 12. Februar 2004 - III ZR \n\n359/02, WM 2004, 631, 633, insofern in BGHZ 158, 110 nicht abge-\n\ndruckt) ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt und der Anlageinte-\n\nressent erkennbar die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des \n\nVermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die ge-\n\nwünschte Tätigkeit beginnt (BGHZ 158, 110, 116; BGH, Urteile vom \n\n13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 427, vom 12. Mai 2005 \n\n- III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1220, vom 11. Januar 2007 - III ZR \n\n193/05, WM 2007, 585, 586 Tz. 10 und vom 25. Oktober 2007 - III ZR \n\n100/06, WM 2007, 2228, 2229 Tz. 7 m.w. Nachw.). \n\n12 \n\nb) Bei einem Beratungsvertrag ist die Bank zu mehr als nur zu ei-\n\nner Plausibilitätsprüfung verpflichtet. In Bezug auf das Anlageobjekt hat \n\nsich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, \n\ndie für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben \n\noder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Kon-\n\njunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) und den spe-\n\nziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gege-\n\nbenheiten des Anlageobjektes (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko etc.) er-\n\ngeben. Für den Umfang der Beratung ist hier insbesondere von Bedeu-\n\ntung, ob die beratende Bank das Anlageobjekt in ein von ihr zusammen-\n\ngestelltes Anlageprogramm aufgenommen und sie dieses zur Grundlage \n\nihrer Beratung gemacht hat. Jedenfalls die in ihr Anlageprogramm auf-\n\ngenommenen Anlageprodukte muss sie einer eigenen Prüfung unterzie-\n\nhen. Der Anlageinteressent darf davon ausgehen, dass seine ihn bera-\n\ntende Bank, der er sich anvertraut, die von ihr in ihr Anlageprogramm \n\naufgenommenen Kapitalanlagen selbst als \"gut\" befunden hat (BGHZ \n\n123, 126, 129). Die Bank ist daher verpflichtet, eine Anlage, die sie emp-\n\nfehlen will, mit banküblichem kritischen Sachverstand zu prüfen (vgl. El-\n\nlenberger, in: Ellenberger/Schäfer, Fehlgeschlagene Wertpapieranlagen \n\nS. 59, 71). \n\n13 \n\n3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch eine Haftung \n\nder Beklagten allein wegen der vom Zeugen F. unterlassenen Plausi-\n\nbilitätsprüfung bejaht. \n\n14 \n\nRichtig ist lediglich, dass eine Bank einen Anlageinteressenten \n\ndarauf hinweisen muss, dass sie zu einer Beratung über ein konkretes \n\nRisiko nicht in der Lage ist, wenn ihr entsprechende Kenntnisse fehlen \n\n(BGHZ 123, 126, 129 f.). Erweckt sie den Eindruck, eine Kapitalanlage \n\nmit positivem Ergebnis geprüft zu haben, so hat sie den Anlageinteres-\n\nsenten auf alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkenn-\n\nbaren Risiken der Anlage hinzuweisen (BGHZ 100, 117, 122; Senatsur-\n\nteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1358). Eine unter-\n\nlassene Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage kann danach, was das \n\nBerufungsgericht verkannt hat, nur dann zur Haftung der Bank führen, \n\nwenn bei dieser Prüfung ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das \n\nder Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder wenn erkennbar ge-\n\nworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- \n\nund/oder objektgerecht ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR \n\n12/93, WM 1993, 1455, 1457, insoweit in BGHZ 123, 126 nicht abge-\n\ndruckt; s. auch BGH, Urteile vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, \n\nWM 2000, 426, 428 und vom 12. Mai 2005 \n\n- III ZR 413/04, \n\nWM 2005,1219, 1221). Feststellungen zu der zwischen den Parteien \n\nstreitigen Frage, ob und welche der Klägerin mitzuteilende Risiken bei \n\nordnungsgemäßer Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage erkennbar \n\nwaren, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht getroffen. Ohne \n\nsolche Feststellungen kommt eine Haftung der Beklagten aus einer un-\n\nterlassenen Prüfung der Kapitalanlage von vornherein nicht in Betracht. \n\n15 \n\n4. In zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist weiter die Ansicht des \n\nBerufungsgerichts, eine Prüfung durch den Genossenschaftsverband \n\noder die Zentralbank entlaste die Beklagte nicht. \n\n16 \n\na) Jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrt bereits die Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts, eine Bank müsse offen legen, dass nicht sie, \n\nsondern der für sie tätige Genossenschaftsverband oder die Zentralbank \n\ndie Prüfung der Kapitalanlage vorgenommen habe. Bei der Erfüllung von \n\nvertraglichen Pflichten kann der Verpflichtete grundsätzlich Erfüllungs-\n\ngehilfen einsetzen, ohne dies dem Vertragspartner mitteilen zu müssen. \n\nDas gilt selbstverständlich auch für die Erfüllung der Pflicht zur Prüfung \n\nvon Kapitalanlagen (BGHZ 100, 117, 122 m.w. Nachw.). \n\n17 \n\nAnders als das Berufungsgericht anzunehmen scheint, erhöht sich \n\nauch die Sorgfaltspflicht durch die Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen \n\ngrundsätzlich nicht (§ 278 Satz 1 BGB). Etwas anderes würde erst gel-\n\nten, wenn die Beklagte oder der Verband bzw. die Zentralbank sich auf \n\nihre besondere Sachkunde berufen hätten (BGHZ 114, 263, 272). Das \n\nhat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. \n\n18 \n\nb) Ebenfalls zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Pflichtver-\n\nletzung allein darin gesehen, dass der Genossenschaftsverband oder die \n\nZentralbank den Bericht über die streitgegenständliche Kapitalanlage in \n\n\"k. \" nicht gekannt und/oder nicht ausgewertet hätten und die Klägerin \n\nüber den Bericht nicht informiert worden sei. \n\n19 \n\naa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der \n\nfür die Beklagte tätige Genossenschaftsverband oder die Zentralbank \n\nden Bericht in \"k. \" hätten kennen müssen. \n\n20 \n\n(1) Die Frage, ob Brancheninformationsdienste wie \"kmi\" von An-\n\nlageberatern und -vermittlern ausgewertet werden müssen, ist in der In-\n\nstanzrechtsprechung und der Literatur allerdings streitig. \n\n21 \n\nTeilweise wird angenommen, ein Anlageberater könne sich nicht \n\nauf die Unkenntnis von einem Artikel in einem Brancheninformations-\n\ndienst berufen, weil er sämtliche einschlägige Medien auf Negativberich-\n\nte hin auswerten und unabhängig davon, ob diese Berichte den tatsächli-\n\nchen Verhältnissen entsprechen, seinem Kunden vollständig offen legen \n\nmüsse (vgl. LG Hannover VuR 2002, 27, 30; LG Stuttgart BKR 2003, \n\n386, 389; Nittel/Lenenbach, in: Assies/Beule/Heise/Strube, Handbuch \n\ndes Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht Kapitel 8 Rdn. 44; \n\nBaumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 347 Rdn. 27). \n\n22 \n\nDemgegenüber verneint die Gegenansicht eine solche Pflicht, weil \n\nnicht jeder Anlagevermittler und Anlageberater verpflichtet sei, einen \n\nBrancheninformationsdienst zu beziehen, und bei Veröffentlichungen in \n\ndiesen Diensten von einer unabhängigen und fundierten Berichterstat-\n\ntung nicht stets ausgegangen werden könne (vgl. OLG München BKR \n\n2003, 875, 877; OLG Celle WM 2005, 737, 741; OLG Stuttgart WM 2006, \n\n1100, 1102; LG München NJOZ 2003, 1970, 1975 f.; LG Tübingen \n\nWM 2004, 641, 644; von Heymann/Edelmann, in: Assmann/Schütze, \n\nHandbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 4 Rdn. 24; Balzer, in: \n\nWelter/Lang, Handbuch der \n\nInformationspflichten \n\nim Bankverkehr \n\nRdn. 7.39; Edelmann BKR 2003, 438, 443 f.; Loritz NZG 2002, 889, \n\n896 ff.). \n\n23 \n\nVermittelnd wird die Ansicht vertreten, nicht jede negative Bericht-\n\nerstattung, vor allem wenn sie vereinzelt geblieben sei, müsse dem An-\n\nlageberater bekannt sein. Kenne er sie, habe er aber die Pflicht zur Aus-\n\nwertung und müsse unter Umständen auch einen Hinweis darauf erteilen \n\n(vgl. OLG Düsseldorf WM 1996, 1082 1086 f.; OLG Celle OLG Report \n\n2000, 143, 145; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 479, 480; OLG Stuttgart \n\nVuR 2003, 67, 69 f.; LG Hannover WM 1993, 201, 204; LG Paderborn \n\nWM 1996, 1843, 1846; LG Darmstadt ZfIR 2000, 115, 118; Wagner \n\nWM 2002, 1037, 1044 ff., WM 2003, 1158, 1160 und BKR 2005, 436, \n\n438 ff.; Assmann ZIP 2002, 637, 643). \n\n24 \n\nDer Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage noch nicht abschlie-\n\nßend Stellung genommen. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nes in seinem Urteil vom 9. Februar 2006 (III ZR 20/05, WM 2006, 668, \n\n670 unter II.2.) für möglich gehalten, dass eine Plausibilitätsprüfung trotz \n\neines negativen Berichts in einem Brancheninformationsdienst positiv \n\nausfallen kann. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom \n\n18. April 2005 - II ZR 197/04 Umdruck S. 8/9) hat einen Hinweis auf Be-\n\nrichte in Brancheninformationsdiensten im Zusammenhang mit anderen \n\nUmständen für relevant angesehen. \n\n25 \n\n(2) Der erkennende Senat entscheidet die Frage im Sinne der ver-\n\nmittelnden Meinung. Nach dem Bond-Urteil des Senats (BGHZ 123, 126, \n\n131) muss eine Bank, die sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageent-\n\nscheidung als kompetent geriert, sich aktuelle Informationen über das \n\nAnlageobjekt verschaffen, das sie empfehlen will. Dazu gehört auch die \n\nAuswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. \n\nBei einer privaten Anleihe muss danach über zeitnahe und gehäufte ne-\n\ngative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, \n\ndem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichtet \n\nwerden (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, \n\n1457, insoweit in BGHZ 123, 126 nicht abgedruckt; s. auch OLG Braun-\n\nschweig WM 1998, 375, 377). \n\n26 \n\nDaraus folgt indes nicht, dass eine Bank auch Berichte in Bran-\n\ncheninformationsdiensten wie \"k. \" kennen muss. Bei diesen handelt es \n\nsich nicht um allgemein anerkannte Publikationen für Wirtschaftsfragen \n\noder für ein bestimmtes Marktsegment, deren Seriosität und Qualität \n\nüber jeden Zweifel erhaben ist (vgl. OLG München BKR 2003, 875, 877). \n\nDie Verpflichtung, kritische Berichte in sämtlichen Brancheninformati-\n\nonsdiensten uneingeschränkt zur Kenntnis zu nehmen und die Anleger \n\nunabhängig von der Berechtigung der dort geübten Kritik an einem Anla-\n\ngemodell auf die Existenz solcher Berichte hinzuweisen, würde zu einer \n\nuferlosen, kaum erfüllbaren Ausweitung der Pflichten von Anlageberatern \n\nund einer damit einhergehenden weitgehenden Verlagerung des Anleger-\n\nrisikos auf den Berater führen. Eine solche Verpflichtung würde bei \n\nBrancheninformationsdiensten wie \"k.\" nicht Halt machen können, son-\n\ndern müsste sich auch auf andere kritische Veröffentlichungen etwa im \n\nInternet erstrecken. Eine Bank ist danach nicht verpflichtet, sämtliche \n\nPublikationsorgane vorzuhalten, sondern kann selbst entscheiden, wel-\n\nche Auswahl sie trifft, solange sie nur über ausreichende Informations-\n\nquellen verfügt (vgl. Assmann ZIP 2002, 637, 650). Allein die Unkenntnis \n\nvon einem Bericht in einem Brancheninformationsdienst, den die Bank \n\nnicht auswertet, stellt daher keine Pflichtverletzung dar. \n\n27 \n\nDavon sind allerdings Fallgestaltungen zu unterscheiden, in denen \n\ndie Bank Kenntnis von negativen Berichten in Publikationsorganen wie \n\netwa Brancheninformationsdiensten erhält. In diesem Fall muss sie diese \n\nBerichte bei der Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigen, insbesonde-\n\nre in Bezug auf konkret angesprochene Mängel und Risiken, ohne dass \n\nes darauf ankommt, ob dieses Organ von ihr üblicherweise ausgewertet \n\nwird oder nicht. Allerdings führt eine vereinzelt gebliebene Publikation, \n\nderen Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt \n\nhat (vgl. dazu Loritz NZG 2002, 889, 896), nicht ohne weiteres zu einer \n\nHinweispflicht. Jenachdem, welchen Inhalt der Bericht hat, kann sich je-\n\ndoch im Einzelfall ergeben, dass die Bank bei der Überprüfung des Anla-\n\ngeobjekts selbst auf das in dem kritischen Bericht genannte Risiko hätte \n\naufmerksam werden müssen und aus diesem Grund dem Anleger eine \n\nAufklärung schuldete. \n\n28 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat weiter verkannt, dass eine Bank, die \n\neinschlägige Artikel der Wirtschaftspresse über in ihr Anlageprogramm \n\naufgenommene Produkte (BGHZ 123, 126, 131) nicht kennt oder auf die-\n\nse nicht ausdrücklich hinweist, nur dann haftet, wenn ihr durch die Aus-\n\nwertung der Artikel ein aufklärungspflichtiger Umstand bekannt geworden \n\nwäre oder sich in der einschlägigen Fachpresse die Warnungen häuften \n\n(Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, WM 1993, 1455, 1457, in-\n\nsoweit in BGHZ 123, 126 nicht abgedruckt). Genauso wenig wie den An-\n\nlageberater eine positive Meldung in \"k. \" entlastet (BGH, Urteil vom \n\n12. Mai 2005 - III ZR 413/04, WM 2005,1219, 1220), führt allein eine dort \n\nerschienene negative Meldung zu seiner Haftung. Vielmehr muss die - in \n\njedem Fall erforderliche - Überprüfung der Kapitalanlage ex ante zu ei-\n\nnem Ergebnis führen, das den Anlageberater zu einem Hinweis verpflich-\n\ntet oder ihm eine Empfehlung verbietet. Dazu hat das Berufungsgericht \n\nkeine Feststellungen getroffen. Ohne Feststellungen zu der zwischen \n\nden Parteien streitigen Frage, ob der Prospekt Fehler oder missverständ-\n\nliche Angaben enthält, kommt eine Haftung der Beklagten wegen unter-\n\nlassener Auswertung von \"k. \" danach von vornherein nicht in Betracht. \n\nIII. \n\n29 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB Gebrauch gemacht. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 18.08.2006 - 2 O 634/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2007 - 10 U 189/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/xi-zr-89-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-07/xi-zr-89-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__89-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:37.446414+00:00"}}