{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__81-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"XI ZR 81/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 81/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. März 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, \n\nDr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 30. Januar \n\n2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten in Höhe von 4.473,80 € zuzüg-\n\nlich Zinsen aus einer Bürgschaft in Anspruch. Der Beklagte erhebt die \n\nEinrede der Verjährung. \n\nDer Beklagte übernahm gegenüber der Klägerin am 29. Oktober \n\n1998 eine auf 8.750 DM beschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft \n\nzur Sicherung aller Forderungen der Klägerin gegen die R. \n\n GmbH (im Folgenden: Hauptschuldnerin) aus \n\neinem Darlehen über 70.000 DM. Die Klägerin kündigte das Darlehen am \n\n15. November 2001 gegenüber der Hauptschuldnerin wegen Zahlungs-\n\nverzuges \n\nfristlos. Sie \n\nforderte den Beklagten mit Schreiben vom \n\n25. September 2003 auf, seiner Bürgenverpflichtung nachzukommen. Ein \n\nvon der Klägerin am 4. April 2005 erwirkter Mahnbescheid ist dem Be-\n\nklagten am 6. April 2005 zugestellt worden. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des \n\nBeklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebe-\n\ngehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Bürgschaftsforderung der Klägerin sei verjährt. Die dreijährige \n\nVerjährungsfrist für den Bürgschaftsanspruch habe mit Kündigung des \n\nDarlehens am 15. November 2001 begonnen. Die regelmäßige Verjäh-\n\nrungsfrist beginne unter Berücksichtigung des § 199 BGB mit der Entste-\n\nhung des Anspruchs. Dafür sei die Fälligkeit der Bürgschaftsverpflich-\n\ntung erforderlich, die mit Fälligkeit der Hauptforderung eintrete. Eine \n\nselbstschuldnerische Bürgschaft könne sog. verhaltenen Ansprüchen \n\nnicht gleichgestellt werden, da es sich dabei um nicht analogiefähige \n\nAusnahmetatbestände handele. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Forde-\n\nrung der Klägerin aus § 765 Abs. 1 BGB ist verjährt. \n\n1. Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftspflicht des Beklagten \n\nbeträgt nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvor-\n\nschrift in Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gemäß \n\n§ 195 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung drei Jahre. \n\nDiese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jah-\n\nres, in dem der Bürgschaftsanspruch der Klägerin entstanden ist. \n\n9 \n\n2. Ein Anspruch ist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, so-\n\nbald er erstmals vom Gläubiger geltend gemacht und mit einer Klage \n\ndurchgesetzt werden kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der \n\nAnspruch fällig ist, da erst von diesem Zeitpunkt an der Gläubiger die \n\nLeistung mit Erfolg fordern und gegebenenfalls den Ablauf der Verjäh-\n\nrungsfrist durch Klageerhebung unterbinden kann (BGHZ 53, 222, 225; \n\n55, 340, 341 f.; 113, 188, 193; BGH, Urteil vom 23. Januar 2001 \n\n- X ZR 247/98, WM 2001, 687, 689). \n\n10 \n\na) Die Frage, wann der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen \n\nBürgschaft entsteht und fällig wird, ist in Rechtsprechung und Literatur \n\numstritten. Der Bundesgerichtshof hat \n\nin Entscheidungen, die zur \n\nRechtslage vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind, als für Bürgschafts-\n\nforderungen noch die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. galt, \n\nbeiläufig und ohne Begründung teilweise auf die Inanspruchnahme des \n\nBürgen durch den Gläubiger (BGHZ 92, 295, 300; BGH, Urteile vom \n\n10. November 1988 - III ZR 215/87, WM 1989, 129, 131 und vom \n\n25. September 1990 - XI ZR 142/89, WM 1990, 1910, 1911), teilweise \n\nauf die Fälligkeit der Hauptschuld (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 \n\n- IX ZR 9/03, WM 2004, 371) abgestellt. Auch in der instanzgerichtlichen \n\nRechtsprechung und der Literatur wird die Fälligkeit der Bürgschaftsfor-\n\nderung einerseits von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers ab-\n\nhängig gemacht (OLG Hamm WM 1983, 772; LG Coburg BauR 2006, \n\n692; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb. 1997 § 765 Rdn. 112; Mansel/ \n\nBudzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht 2002 § 3 Rdn. 100; Gay NJW \n\n2005, 2585, 2587; Lindacher, Festschrift Gerhard, S. 587, 592 f.; Bülow, \n\nRecht der Kreditsicherheiten 7. Aufl. Rdn. 855; Schlößer NJW 2006, 645, \n\n647; Schulze-Hagen BauR 2007, 170, 183 ff.; jeweils m.w.Nachw.), an-\n\ndererseits die Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld für ausreichend \n\ngehalten (OLG Hamm BauR 2007, 1265, 1266; OLG Frankfurt am Main \n\nWM 2007, 1369, 1370; OLG Karlsruhe ZIP 2008, 170, 171; Schmitz/ \n\nWassermann/Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand-\n\nbuch 3. Aufl. § 91 Rdn. 100; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 \n\nRdn. 7; MünchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. § 765 Rdn. 82; \n\nPalandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 199 Rdn. 3; Palandt/Sprau, BGB \n\n67. Aufl. § 765 Rdn. 26; Weber, Kreditsicherungsrecht 8. Aufl. S. 79; \n\nHadding, Festschrift Wiegand, S. 299, 307 f.; Schmitz/Vogel ZfIR 2002, \n\n509, 518 f.; Bräuer NZBau 2007, 477, 478; Hohmann WM 2004, 757, \n\n760; Jungmann WuB I F 1 a. Bürgschaft 5.06). \n\n11 \n\nb) Der nunmehr für das Bürgschaftsrecht zuständige erkennende \n\nSenat hat sich bereits \n\nin seinem Urteil vom 29. Januar 2008 \n\n(XI ZR 160/07, Urteilsumdruck, S. 12 ff.) jedenfalls für den vorliegenden \n\nFall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Auffassung angeschlos-\n\nsen, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der \n\nHauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläu-\n\nbigers abhängig ist. Das Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des \n\nGläubigers als Entstehungs- oder Fälligkeitsvoraussetzung der Bürg-\n\nschaftsforderung nicht vor. Die Forderung aus der Bürgschaft gehört \n\nnicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen (vgl. Staudinger/ \n\nFrank Peters, BGB Neubearb. 2004 § 199 Rdn. 9), deren Verjährung \n\nkraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (vgl. § 604 Abs. 5, § 695 \n\nSatz 2, § 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter wei-\n\nteren Voraussetzungen beginnt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung \n\ndes § 771 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts \n\nvom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon \n\nausgegangen, dass \"der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen \n\ngleichzeitig mit der Hauptforderung\" entsteht (Beschlussempfehlung und \n\nBericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom \n\n9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Auch der Grundsatz der \n\nAkzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Forderung aus der Bürgschaft \n\nvon der Hauptschuld im Hinblick auf Entstehung, Durchsetzbarkeit und \n\nErlöschen, spricht dafür, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit \n\nder Fälligkeit der Hauptschuld eintritt. Außerdem dient das Rechtsinstitut \n\nder Verjährung dem Schutz des Schuldners und der Herstellung des \n\nRechtsfriedens nach Ablauf der Verjährungsfrist. Mit dieser Schutzinten-\n\ntion wäre es unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von \n\neiner Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und \n\ndiesem damit die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und \n\ndie Notwendigkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen beliebig hin-\n\nauszuzögern. \n\n12 \n\nDemgegenüber fällt die Gefahr für den Bürgen, frühzeitig in Verzug \n\nzu geraten (vgl. Schlößer NJW 2006, 645, 648), angesichts des \n\n§ 286 Abs. 1 und 4 BGB nicht entscheidend ins Gewicht. Dass - hier \n\nnicht gegebene - längere Verjährungsfristen des gesicherten Anspruches \n\neine vorzeitige Inanspruchnahme des Bürgen erforderlich machen kön-\n\nnen (Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl. § 765 Rdn. 26), rechtfertigt es eben-\n\nfalls nicht, die Verjährung der Bürgschaftsforderung ohne entsprechende \n\nParteiabrede erst mit einer Leistungsaufforderung des Gläubigers begin-\n\nnen zu lassen. Den Parteien steht es in diesen Fällen frei, die Geltend-\n\nmachung der Forderung als vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung zu ver-\n\neinbaren. Dies ist im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei angenommen hat, nicht geschehen. Die Bürgschaftsurkunde \n\nvom 29. Oktober 1998 enthält für eine solche Fälligkeitsvereinbarung \n\nkeinen Anhaltspunkt, sondern regelt lediglich Bedingungen und Be-\n\nschränkungen der Bürgschaftsforderung. \n\n13 \n\n3. Die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten ist danach am \n\n15. November 2001 entstanden. Der Beklagte war von diesem Zeitpunkt \n\nan nach § 765 Abs. 1 BGB verpflichtet, bis zur Höhe der übernommenen \n\nBürgschaft für die Darlehensforderung der Klägerin gegen die Haupt-\n\nschuldnerin, die durch wirksame fristlose Kündigung fällig geworden war, \n\neinzustehen. Der Lauf der Verjährungsfrist begann somit gemäß \n\n§ 199 Abs. 1 BGB mit dem 1. Januar 2002 und war nach § 187 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB Ende des Jahres 2004 abgeschlossen. \n\nDie Zustellung des Mahnbescheids am 6. April 2005 konnte die Verjäh-\n\nrung danach nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmen. \n\n14 \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nIII. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nEllenberger \n\nGrüneberg \n\nMaihold \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 C 15/06 - \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 S 90/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/xi-zr-81-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/xi-zr-81-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__81-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:49.979913+00:00"}}