{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__79-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"XI ZR 79/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 79/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2008 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Januar \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger und die Beklagte, eine Bank, streiten über Ansprüche im \n\nZusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Apparte-\n\nments. \n\nDer Kläger und seine Ehefrau wurden Ende August/Anfang Sep-\n\ntember 1992 von einem für die P. GmbH & Co. KG \n\n(im Folgenden: P. GmbH & Co. KG) tätigen Untervermittler geworben, \n\nzwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem so \n\ngenannten Boarding-House bei S. zu erwerben. Bei dem Objekt \n\nhandelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine \n\nvon den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotelähnlich \n\nbetrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. \n\nDieses von der W. KG (im Folgenden: \n\nBauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Beklag-\n\nten finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Apparte-\n\nments beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die \n\nBauträgerin diese Aufgabe der P. GmbH & Co. KG, die mit der Beklagten \n\nvereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die An-\n\nleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der P. GmbH & Co. KG \n\nwar die Beklagte namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem \n\nwurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Beklagten zitiert, in dem \n\ndiese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treu-\n\nhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungskontrolle durchzufüh-\n\nren und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit frei-\n\nzugeben; darüber hinaus bestätigte die Beklagte, dass sie mit der Bauträ-\n\ngerin \"seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung für die Erstellung \n\nihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite\" und die Abwicklung bis-\n\nher \"ohne jegliche Beanstandung\" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde fer-\n\nner entsprechend dem geschlossenen Pachtvertrag mit einem erzielbaren \n\nMietertrag von 812 DM pro Monat, d.h. umgerechnet ca. 34 DM pro qm, \n\nkalkuliert und auf eine - tatsächlich nicht vorhandene - betriebswirtschaft-\n\nliche Untersuchung der Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts hin-\n\ngewiesen. \n\n3 \n\nAm 21. Oktober 1992 unterbreiteten der Kläger und seine Ehefrau \n\nder T. GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein nota-\n\nriell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. … . Zu-\n\ngleich erteilten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem \n\nRechtsberatungsgesetz nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in \n\nallen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs \n\ndes Teileigentums im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Na-\n\nmen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Siche-\n\nrungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuhe-\n\nben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens des \n\nKlägers und seiner Ehefrau den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur \n\nFinanzierung des Gesamtaufwandes schlossen der Kläger und seine Ehe-\n\nfrau - neben einem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - \n\npersönlich mit der Beklagten einen auf den 15. Oktober 1992 datierten \n\nVertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 151.217,74 DM, das \n\nvereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der Ver-\n\ntrag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der \n\nbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der \n\nNettokreditbetrag wurde zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt. \n\n4 \n\nDas Boarding-House wurde im Frühjahr 1993 fertig gestellt und da-\n\nnach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent \n\nwurde. Im Jahr 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird \n\nseit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Ap-\n\npartements zu diesem Zweck gründeten. \n\n5 \n\nWegen rückständiger Raten kündigte die Beklagte im März 2004 \n\nden Darlehensvertrag. In der Folgezeit widerriefen der Kläger und seine \n\nEhefrau ihre Darlehensvertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsge-\n\nsetz, weil sie zum Abschluss des Vertrages aufgrund eines Besuches des \n\nVermittlers in ihrer Wohnung veranlasst worden seien. \n\n6 \n\nDer Kläger begehrt mit der Klage die Rückzahlung der an die Be-\n\nklagte in den Jahren 1993 und 1998 bis 2002 erbrachten Zins- und Til-\n\ngungsleistungen über 29.674,40 € sowie der an die mitfinanzierende Bank \n\nin den Jahren 1993 bis 1995 und - in Höhe eines Teilbetrags von \n\n2.802,64 € - im Jahr 1996 geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen über \n\n21.911,99 €, insgesamt also 51.586,39 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen \n\nÜbereignung des Miteigentums an dem Appartement. \n\n7 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\n- vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger \n\nsein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht. \n\nI. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nDer Kläger könne sein Begehren nicht auf einen wirksamen Haus-\n\ntürwiderruf stützen. Wegen des zeitlichen Abstands zwischen Haustürsitu-\n\nation und Vertragsschluss von etwa sechs Wochen bestehe keine Indiz-\n\nwirkung für das Fortbestehen der Überrumpelungssituation mehr; der Klä-\n\nger habe eine solche Fortwirkung auch nicht substantiiert dargelegt. \n\n11 \n\nDem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Ver-\n\nschuldens bei Vertragsanbahnung zu, weil er eine Aufklärungspflichtver-\n\nletzung der Beklagten nicht schlüssig dargelegt habe. Soweit dem Kläger \n\nnach seiner Behauptung eine monatliche Nettobelastung von 300 bis \n\n400 DM in Aussicht gestellt worden sei, sei eine darauf gründende arglis-\n\ntige Täuschung nicht evident. Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung \n\nder Beklagten über im Grundstückskaufpreis enthaltene Kosten für Marke-\n\nting und Vertrieb sei von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. \n\nSchließlich habe die Beklagte auch keine umfassende Mittelverwendungs-\n\nkontrolle übernommen; diese habe sich nach dem Prospekt lediglich auf \n\ndie vom Baufortschritt abhängige ratenweise Auszahlung des Kaufpreises \n\nbezogen. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision lässt allerdings die Begrün-\n\ndung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der Verhandlungen \n\nin der Haustürsituation etwa sechs Wochen vor Abschluss des auf den \n\n15. Oktober 1992 datierten Darlehensvertrages verneint hat, keinen \n\nRechtsfehler erkennen. \n\n14 \n\na) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (in \n\nder bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) \n\nsetzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich \n\neiner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren Ver-\n\ntragserklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine Haustürsituation \n\nbei der Vertragsanbahnung, die für den späteren Vertragsschluss ursäch-\n\nlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der mündlichen \n\nVerhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertragserklärung wird \n\nnicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand nimmt aber die In-\n\ndizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz \n\nentfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senatsurteil vom 9. Mai 2006 \n\n- XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1244 Tz. 14; jeweils m.w.Nachw.). Ob \n\nsich der Darlehensnehmer auch bei einem größeren zeitlichen Abstand \n\nzwischen der mündlichen Verhandlung und dem Vertragsschluss durch \n\neinen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in einer Lage befindet, in der er in \n\nseiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist (Senat BGHZ 123, 380, \n\n393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Senat, \n\nUrteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom \n\n18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 920 f., vom 20. Mai 2003 \n\n- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - XI ZR \n\n94/05, WM 2006, 1995, 1996 f. Tz. 15). Welcher Zeitraum hierfür erforder-\n\nlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen \n\nim Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdi-\n\ngung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die \n\ndeshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft \n\nwerden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO, vom 10. Juli 2007 \n\n- XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 Tz. 11 und vom 18. Dezember 2007 \n\n- XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294 Tz. 20, jeweils m.w.Nachw.). \n\n15 \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht - wie \n\nder erkennende Senat bereits in dem zwischen den Parteien geführten \n\nRechtsstreit XI ZR 16/06 mit Urteil vom 22. Januar 2008 im Einzelnen be-\n\ngründet hat (Umdruck S. 15 f. Tz. 31) - rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis \n\ngelangt, dass der Abschluss des Darlehensvertrages der Parteien nicht \n\nmehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrum-\n\npelungssituation zustande gekommen ist. Die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des \n\nzeitlichen Abstandes von sechs Wochen zwischen der Haustürsituation \n\nEnde August/Anfang September 1992 und der Unterzeichnung des Darle-\n\nhensvertrages durch den Kläger und seine Ehefrau frühestens am 15. Ok-\n\ntober 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu \n\nbeanstanden. Es hätte daher dem Kläger der Nachweis oblegen, dass er \n\nund seine Ehefrau gleichwohl durch die Haustürsituation zum Vertrags-\n\nschluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vor-\n\ntrag. Dies gilt insbesondere auch für das unter Beweis durch seine Ehe-\n\nfrau gestellte Vorbringen des Klägers, er und seine Ehefrau hätten sich \n\ndurch den Vermittler G. , einen alten Schulfreund, unter Druck gesetzt \n\nund sich zur Einhaltung der getroffenen Anlageentscheidung verpflichtet \n\ngefühlt; insoweit fehlt es an jeder Darlegung, auf welche Weise der Ver-\n\nmittler G. ihn oder seine Ehefrau ggf. durch weitere Hausbesuche \n\noder Telefonanrufe unter Druck gesetzt haben soll. Wenn es sich bei dem \n\nVermittler G. um einen alten Schulfreund gehandelt hat, hat sich die \n\nangebliche \"Verpflichtung zum Vertragsabschluss\" auch eher aus dieser \n\npersönlichen Beziehung als aus der Haustürsituation ergeben (vgl. hierzu \n\nSenat BGHZ 171, 180, 192 Tz. 41). \n\n16 \n\n2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, \n\nsoweit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers \n\naus Verschulden bei Vertragsschluss wegen einer eigenen Aufklärungs-\n\npflichtverletzung der Beklagten verneint hat. \n\n17 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kre-\n\nditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwer-\n\nbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter \n\nganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig da-\n\nvon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kennt-\n\nnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fach-\n\nleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des \n\nfinanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Um-\n\nständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn \n\ndie Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem \n\nVertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn \n\nsie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden be-\n\nsonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen \n\nEntstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewäh-\n\nrungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in \n\nschwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug \n\nauf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung \n\nvor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa \n\nSenat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober \n\n2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 6. November 2007 \n\n- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom 18. März 2008 - XI ZR \n\n246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.). \n\n18 \n\nb) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht bei \n\nden von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflichten zu \n\nUnrecht verneint. \n\n19 \n\naa) Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Begründung des Berufungsge-\n\nrichts, mit der es eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines \n\nschwerwiegenden Interessenkonflikts verneint hat. Ein solcher ist nicht \n\nschon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich \n\nKreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder \n\ndem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile \n\nvom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 20. März \n\n2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50, vom 6. November 2007 \n\n- XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 40 und vom 18. März 2008 - XI ZR \n\n246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 41, jeweils m.w.Nachw.). Ein schwerwie-\n\ngender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser \n\n\"Doppelfinanzierung\" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu \n\nbejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf \n\nden Kunden verlagert (Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, \n\nWM 2007, 876, 882 Tz. 50 und vom 18. März 2008 aaO). Das hat das Be-\n\nrufungsgericht nicht festgestellt. Gegen die Annahme, die Beklagte könnte \n\nbei Abschluss des Darlehensvertrages im Oktober 1992 das Risiko eines \n\nungesicherten Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber \n\nabgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-Hou-\n\nse nach der Fertigstellung im Jahr 1993 seinen Betrieb aufnehmen konn-\n\nte, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 6. November 2007 aaO m.w.Nachw.). \n\n20 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht \n\nauch zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht aus zugerechne-\n\ntem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Rentabi-\n\nlität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel \n\nhaftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der \n\nim Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfül-\n\nlungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten \n\nBank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung \n\ndes Kreditvertrages betrifft. Möglicherweise falsche Erklärungen zu den \n\nMieteinnahmen und zur monatlichen Belastung des Klägers und seiner \n\nEhefrau unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen \n\nbetreffen nicht die Darlehensverträge, sondern die Rentabilität des Anla-\n\ngegeschäfts, liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank und \n\nsind \n\nihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (vgl. Senat \n\nBGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR \n\n322/03, WM 2008, 115, 117 f. Tz. 28; jeweils m.w.Nachw.). \n\n21 \n\ncc) Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts, mit denen es - auf der Grundlage der modifizierten Recht-\n\nsprechung des Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungs-\n\npflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank - eine Haftung \n\nder Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden wegen Wissensvor-\n\nsprungs über eine arglistige Täuschung des Klägers und seiner Ehefrau \n\nverneint hat. \n\n22 \n\n(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; \n\n169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, \n\nWM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, \n\nWM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, \n\nWM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger \n\nin Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden \n\nBank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter \n\nerleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht \n\nauslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-\n\nsammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichti-\n\nge Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des \n\nFondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank \n\nvon einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn \n\nVerkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und \n\ndie finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammen-\n\nwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder \n\nVermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Fi-\n\nnanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Anga-\n\nben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. \n\ndes Verkaufsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so \n\ndass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank ha-\n\nbe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. \n\n23 \n\n(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerhaft eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aufgrund \n\neines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige \n\nTäuschung des Klägers und seiner Ehefrau verneint, indem es entschei-\n\ndungserheblichen Vortrag des Klägers übergangen bzw. nicht ausreichend \n\ngewürdigt hat. \n\n24 \n\n(a) Nach Behauptung des Klägers ist ihm und seiner Ehefrau ein \n\nMietertrag von ca. 34 DM pro qm und Monat versprochen worden, der rea-\n\nlistischerweise nicht zu erwarten war, so dass er im Durchschnitt um mehr \n\nals 100% höhere monatliche Belastungen zu tragen hatte, als ihm vom \n\nVermittler in Aussicht gestellt worden war. Darin ist zugleich die Behaup-\n\ntung des Klägers enthalten, er sei von der Verkäuferin bzw. dem Vermitt-\n\nler über die Höhe des erzielbaren Mietzinses und die Rentabilität des An-\n\nlageobjekts getäuscht worden. Unerheblich ist insoweit der Hinweis im \n\nVerkaufsprospekt, dass der Pächter zahlungsunfähig und das Objekt in \n\nder Zukunft zu einem niedrigeren Pachtzins verpachtet werden könne. \n\nDieser Hinweis betrifft nur die künftige Entwicklung, während sich der Vor-\n\ntrag des Klägers bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Inbetriebnahme des Boarding-\n\nHouse bezieht (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, \n\nWM 2008, 115, 120 Tz. 47). \n\n25 \n\n(b) Die auch eine subjektive Komponente umfassende Arglist ergibt \n\nsich nach dem Klägervorbringen daraus, dass die Angaben zur Höhe des \n\nerzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne \n\nbetriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit \n\ndes Objekts und damit \"ins Blaue hinein\" gemacht wurden. Dem steht an-\n\ngesichts dessen nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Appartements \n\ntatsächlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt genannten Pachtzins be-\n\nstand. Das Boarding-House-Projekt war damals in Deutschland nicht ge-\n\nläufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die Rentabili-\n\ntät war deshalb schwer einzuschätzen und ungesichert. Allein der Ab-\n\nschluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausrei-\n\nchend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - \n\ngehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten \n\nPachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klä-\n\nren (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; \n\nSenatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 \n\nTz. 49). Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögensanlage durch Er-\n\nwerb von Teileigentum an dem Boarding-House von einer langjährigen ge-\n\nsicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich nicht nur um den Er-\n\nwerb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die \n\nTeilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Senatsurteil vom \n\n6. November 2007 aaO). \n\n26 \n\n(c) Da nach dem Vortrag des Klägers der realistischerweise zu er-\n\nzielende Mietzins nur etwa 50% des \"versprochenen\" Mietzinses betrug, \n\nwar die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ 168, 1, \n\n24 f. Tz. 57; Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, \n\n876, 882 Tz. 55 und vom 6. November 2007 aaO Tz. 50). \n\n27 \n\n(d) Die weiteren Voraussetzungen für die Vermutung der von dem \n\nKläger behaupteten Kenntnis der Beklagten von der arglistigen Täuschung \n\ndes Klägers und seiner Ehefrau sind nach dem im Revisionsverfahren zu-\n\ngrunde zu legenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend \n\nmacht und die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Da-\n\nnach bestand zwischen der Bauträgerin als Verkäuferin, den eingeschalte-\n\nten Vermittlern und der Beklagten eine institutionalisierte Zusammenar-\n\nbeit, die die Veräußerung der Hotelappartements und die Finanzierung \n\ndes Erwerbs durch die Beklagte im Strukturvertrieb vorsah. Die Beklagte, \n\ndie in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Bauträgerin und Verkäuferin \n\nstand, übernahm zunächst die Finanzierung des Baus des Boarding-Hou-\n\nse. Sie erklärte sich gegenüber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwer-\n\nberfinanzierung zu übernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit \n\nfand und der Absatz der Einheiten über längere Zeit nur sehr schleppend \n\nverlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehensverträge bediente sie \n\nsich des von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebs. Die Anbahnung \n\nder Darlehensverträge erfolgte zusammen mit der der Erwerbsverträge \n\nüber den Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelbaren Kontakt der Be-\n\nklagten mit den Erwerbern. Ausweislich des von der P. GmbH & Co. KG \n\nerstellten \"Fahrplans zum Notarvertrag\" sollten die (Unter-)Vermittler \n\nsämtliche für die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die \n\nSelbstauskunft und die Einkommensnachweise, für die Beklagte einholen. \n\nDie P. GmbH & Co. KG erteilte danach die vorläufige Darlehenszusage \n\nund reichte die Unterlagen an die Beklagte weiter, die die Darlehensver-\n\nträge vorbereitete und die Vertragsurkunden an die P. GmbH & Co. KG \n\nsandte, die sie über die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung wei-\n\nterreichte. Auch dem Kläger und seiner Ehefrau wurde die Finanzierung \n\ndes Kaufpreises entsprechend dem \"Fahrplan zum Notarvertrag\" von dem \n\neingeschalteten Vermittler angeboten, ohne dass sie persönlichen Kontakt \n\nmit Mitarbeitern der Beklagten gehabt oder von sich aus dort um einen \n\nKredit nachgesucht hätten. Der Darlehensvertrag wurde ihnen vom Ver-\n\nmittler zur Unterzeichnung vorgelegt. \n\n28 \n\n(e) Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung im dargelegten Sinn \n\nwegen eines Wissensvorsprungs hätte die Beklagte den Kläger nach dem \n\nGrundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu stellen, \n\nwie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte. \n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte den Beweis erbringt, dass \n\nder Kläger und seine Ehefrau das kreditfinanzierte Appartement auch bei \n\ngehöriger Aufklärung durch die Beklagte erworben hätten (vgl. Senat \n\nBGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR \n\n205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22 und vom 6. November 2007 - XI ZR \n\n322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 52). \n\n29 \n\ndd) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht \n\ndagegen zu Recht eine Aufklärungspflicht der Beklagten über eine - von \n\ndem Kläger vermutete - doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption \n\nund Vertrieb und den angeblich überhöhten Preis für das Objektgrund-\n\nstück verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt \n\nder finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht über einzelne Bestand-\n\nteile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht kommt insoweit nur \n\ndann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere ver-\n\ndeckte Kosten bewirkte Verschiebung des Verhältnisses zwischen Ge-\n\nsamtkaufpreis und Verkehrswert so weitgehend ist, dass die Bank von ei-\n\nner sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen muss, oder \n\nwenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat \n\n(vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - XI ZR 243/05, WM 2007, 1831, 1832 \n\nTz. 15 m.w.Nachw.). Letzteres hat hier der Kläger aber weder substantiiert \n\nvorgetragen noch unter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung \n\ndes Appartements hat er nicht behauptet. \n\n30 \n\nee) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, dass die Beklagte keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf ihre in \n\ndem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die Durchführung einer \n\nMittelverwendungskontrolle verletzt habe. \n\n31 \n\nDer Kläger hat nicht behauptet, dass die Beklagte die Zahlungen \n\nvom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern lediglich \n\nvorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss \n\ndes hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März 1993 zu (an-\n\ngeblich rechtsgrundlosen) Pre-Opening-Zahlungen und im Zeitraum von \n\nOktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem \n\nKonto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls \n\nden Vorwurf rechtfertigen, die Beklagte habe die ihr obliegende Mittelver-\n\nwendungskontrolle nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er lässt \n\naber nicht den Schluss zu, die Beklagte habe eine solche Kontrolle von \n\nAnfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospekt-\n\nangaben unrichtig (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, \n\nWM 2008, 115, 118 Tz. 36 m.w.Nachw.). Soweit der Vorwurf mangelnder \n\nSorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadenser-\n\nsatzhaftung der Beklagten begründen könnte, ist weder vorgetragen noch \n\nersichtlich, dass dem Kläger gerade dadurch ein Schaden entstanden ist \n\n(vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO). \n\n32 \n\nErst recht ist insoweit eine Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick \n\nauf die von dem Kläger vermutete doppelte Berechnung der Kosten für \n\nKonzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Beklagten übernom-\n\nmene Mittelverwendungskontrolle bezog sich nach dem Verkaufsprospekt \n\nlediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber nach \n\nMaßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die Über-\n\nprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile. \n\nIII. \n\n33 \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren \n\nSachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). \n\n34 \n\nDieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die Modifikation \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur tatsächlichen Vermutung \n\neines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der finanzierenden Bank \n\nGelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die erforderlichen \n\nFeststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadenser-\n\nsatzanspruchs des Klägers aus einem eigenen Aufklärungsverschulden \n\nder Beklagten wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs \n\nüber eine arglistige Täuschung zu treffen haben. Soweit die Beklagte im \n\nweiteren Verfahren die Vermutung eines Wissensvorsprungs zu widerle-\n\ngen versucht, wird das Berufungsgericht u.a. zu berücksichtigen haben, \n\ndass von dem bei der Beklagten geführten Projektkonto der Bauträgerin \n\nim August 1992 und März 1993 an die Pächterin des Boarding-House sog. \n\nPre-Opening-Gebühren über insgesamt 770.000 DM gezahlt worden sind. \n\nNobbe Müller Ellenberger \n\n Grüneberg Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 07.04.2006 - 3 O 388/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2007 - 9 U 77/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__79-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/xi-zr-79-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__79-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__79-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-17/xi-zr-79-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__79-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:49.567435+00:00"}}