{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__76-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"XI ZR 76/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZR 76/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und \n\ndie Richter Dr. Ellenberger und Maihold \n\nam 15. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 24. November 2006 \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil die Rechts-\n\nsache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die \n\nFortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO). Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht ge-\n\ngen die in mehrfacher Hinsicht aus Rechtsgründen \n\nnicht haltbaren Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nzum Bestehen einer Aufklärungspflicht der Beklagten \n\nwegen eines Wissensvorsprungs in Bezug auf eine \n\nangeblich sittenwidrige Übervorteilung der Erwerber. \n\nDies ist aber nicht entscheidungserheblich, weil das \n\nBerufungsgericht sein Urteil zusätzlich auf ein Aufklä-\n\nrungsverschulden der Beklagten im Zusammenhang \n\nmit einer arglistigen Täuschung der Erwerber über die \n\nihnen mitgeteilten Mietpoolausschüttungen gestützt, \n\nund die Beschwerde gegen diese tatrichterliche Wür-\n\ndigung des Berufungsgerichts zulassungsrelevante \n\nFehler nicht vorgebracht hat. Ihre in diesem Zusam-\n\nmenhang erhobenen Rügen nach Art. 103 GG und \n\nArt. 3 GG hat der Senat geprüft aber nicht für durch-\n\ngreifend erachtet. Dies gilt auch, soweit das Beru-\n\nfungsgericht zunächst ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 \n\nZPO erwogen und einen entsprechenden Hinweis er-\n\nteilt hatte. Hieran hat das Berufungsgericht in der Fol-\n\nge nicht festgehalten, hat die Beklagte vielmehr mit \n\nVerfügung vom 12. Oktober 2006 u.a. ausdrücklich \n\ndarauf hingewiesen, dass der Vortrag der Kläger zu \n\neiner arglistigen Täuschung über die Ausschüttung \n\naus dem Mietpool, wie sie im Besuchsbericht angege-\n\nben ist, bei der Entscheidung zu berücksichtigen sein \n\nkönnte, und hat ihr Gelegenheit zu ergänzendem Vor-\n\ntrag gegeben. Von einer weiteren Begründung wird \n\ngemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt 86.378,84 €. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Maihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2004 - 4 O 500/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2006 - 21 U 121/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/xi-zr-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/xi-zr-76-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__76-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:51.174914+00:00"}}