{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__68-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"XI ZR 68/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 68/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. März 2008 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg \n\nund Maihold \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil \n\ndes 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom 18. Januar 2007 aufgehoben und das Urteil der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai \n\n2006 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm \n\ndie beklagte Bank zur Finanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung an \n\neinem geschlossenen Immobilienfonds gewährt hat. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\n2 \n\nDer Kläger, ein damals 38 Jahre alter Schlosser, wurde am 18. De-\n\nzember 1998 von einem für die H. Firmengruppe tätigen Anlagever-\n\nmittler geworben, sich zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital an der \n\nP. KG (im Folgenden: P. ) zu be-\n\nteiligen. Er unterzeichnete am selben Tag einen Zeichnungsschein für \n\ndie Beteiligung über eine Treuhänderin an der P. mit einer Anteils-\n\nsumme von 30.000 DM zuzüglich eines Agios von 1.500 DM. Gleichzeitig \n\nbeauftragte er die H. GmbH mit der Vermittlung der \n\nEndfinanzierung der wirtschaftlichen Beteiligung. Am 1./9. April 1999 \n\nschloss der Kläger einen Darlehensvertrag über 38.253 DM mit der Be-\n\nklagten und erteilte dieser die unwiderrufliche Anweisung, das Darlehen \n\nan die Treuhänderin auszuzahlen. Als Sicherheit verpfändete er der Be-\n\nklagten seinen treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil und trat ihr \n\ndie Ansprüche aus zwei Lebensversicherungen und den pfändbaren Teil \n\nseines laufenden Arbeitseinkommens ab. Dem Darlehensvertrag beige-\n\nfügt war eine von dem Kläger unterzeichnete Widerrufsbelehrung mit fol-\n\ngendem Zusatz: \n\n\"Der Kreditnehmer wird darauf hingewiesen, dass im Fall des \nWiderrufs des Kreditvertrages auch der verbundene Kaufver-\ntrag nicht wirksam zustande kommt.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDer Nettokreditbetrag wurde von der Beklagten weisungsgemäß an \n\ndie Treuhänderin ausgezahlt. Die P. ist insolvent. Die Pflegeresi-\n\ndenz wurde von ihr nicht errichtet. \n\nIm August 2004 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des \n\nDarlehensvertrages vom 1./9. April 1999 gerichtete Willenserklärung \n\nnach dem Haustürwiderrufsgesetz. Vor allem unter Berufung darauf \n\nnimmt er die Beklagte auf Rückzahlung der von 1999 bis 2004 auf das \n\nDarlehen geleisteten Zinsraten von 5.191,91 € zuzüglich Zinsen und auf \n\nRückübertragung der gestellten Sicherheiten Zug um Zug gegen Abtre-\n\ntung der Rechte aus der wirtschaftlichen Kommanditbeteiligung in An-\n\nspruch. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass er aus dem Darle-\n\nhensvertrag nicht verpflichtet ist, weitere Leistungen an die Beklagte zu \n\nerbringen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-\n\ngeabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Abweisung der Klage. \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückab-\n\nwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG (in der \n\nbis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er \n\nsei aufgrund einer Haustürsituation zum Abschluss des Vertrages be-\n\nstimmt worden. \n\n9 \n\nDas Widerrufsrecht des Klägers sei bei Abgabe der Widerrufser-\n\nklärung im August 2004 nicht durch Fristablauf erloschen gewesen. Die \n\neinwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. habe mit Unter-\n\nzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen, weil diese \n\nnicht den strengen Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG genüge. \n\nDer Zusatz, dass im Fall des Widerrufs des Kreditvertrages auch der ver-\n\nbundene Kaufvertrag nicht zustande komme, entspreche zwar den Vor-\n\ngaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG (in der bis zum 30. September \n\n2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Er trage aber - anders als \n\netwa die Formulierung \"Erwerb des GdbR-Anteils\" - nicht zur Verdeutli-\n\nchung des nach dem Haustürwiderrufgesetz gebotenen Inhalts der Wi-\n\nderrufsbelehrung bei. Vielmehr werde sich für den rechtsunkundigen \n\nVerbraucher die Frage stellen, ob die in der Belehrung genannte Wirkung \n\nauch eintrete, wenn er keinen Kaufvertrag geschlossen, sondern einen \n\nZeichnungsschein unterschrieben habe und Gesellschafter einer Beteili-\n\ngungsgesellschaft geworden sei. Die Belehrung erwecke außerdem den \n\nEindruck, der Fondsbeitritt (\"Kaufvertrag\") bleibe infolge des Widerrufs \n\ndes Darlehensvertrages ohne irgendwelche Rechtswirkungen. Dies sei \n\njedoch nicht zutreffend, weil die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickel-\n\nten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt des Anlegers zu einem \n\nImmobilienfonds gälten. \n\n10 \n\nInfolge des wirksamen Widerrufs habe die Beklagte dem Kläger die \n\naufgrund des Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten zurückzuzahlen \n\nund die gestellten Sicherheiten zurückzugewähren. Im Gegenzug müsse \n\nder Kläger nicht die Darlehensvaluta erstatten, sondern nur sämtliche \n\nAnsprüche gegen die Fondsgesellschaft, die Treuhänderin, die Fondsini-\n\ntiatoren sowie den Vermittler an die Beklagte abtreten. Denn der finan-\n\nzierte Fondsbeitritt bilde ein mit dem Darlehensvertrag verbundenes Ge-\n\nschäft i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG. \n\nII. \n\n11 \n\n12 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem \n\nentscheidenden Punkt nicht stand. \n\n1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückzahlung der aufgrund \n\ndes Darlehensvertrages geleisteten Zinsraten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHWiG a.F. gegen die Beklagte zu. Entgegen der Ansicht des Berufungs-\n\ngerichts entspricht die dem Vertrag beigefügte Widerrufsbelehrung trotz \n\ndes Zusatzes, dass im Falle des Widerrufs des Darlehens \"auch der ver-\n\nbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt\", den Anforderun-\n\ngen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 \n\nAbs. 1 HWiG a.F. ist daher mit Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung \n\nseitens des Klägers in Gang gesetzt worden, so dass ein etwaiges Wi-\n\nderrufsrecht bei Abgabe seiner Widerrufserklärung im August 2004 erlo-\n\nschen war. \n\n13 \n\na) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils \n\nentschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darle-\n\nhensvertragserklärung auch der \"Beitritt in eine Fondsgesellschaft\" nicht \n\nwirksam zustande kommt, keine unzulässige andere Erklärung i.S. des \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den jedenfalls im Ergeb-\n\nnis zutreffenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts auch hier zutrifft - der Fondsbeitritt mit dem seiner \n\nFinanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im \n\nSinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. bildet (Senatsurteil vom 24. April \n\n2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1117, 1118 Tz. 11 ff., zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ 172, 157 vorgesehen, unter Aufgabe von BGH, Urteil \n\nvom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1528). \n\n14 \n\naa) Das Zusatzverbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. bedarf der \n\nteleologischen Reduktion. Dem Gesetzeszweck - die Verdeutlichung des \n\nRechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen - entsprechend sind inhalt-\n\nlich zutreffende Erläuterungen zulässig, die dem Verbraucher die \n\nRechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen \n\nund die Belehrung nicht unübersichtlich machen. Nicht zulässig sind Er-\n\nklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Ver-\n\nständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeu-\n\ntung sind, sondern von ihr ablenken oder gemessen am Haustürwider-\n\nrufsgesetz einen unrichtigen Inhalt haben, wie etwa der Zusatz, der Wi-\n\nderruf gelte als nicht erfolgt, wenn das Darlehen nicht binnen zwei Wo-\n\nchen zurückgezahlt werde (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO Tz. 13 \n\nm.w.Nachw.). \n\n15 \n\nbb) Gemessen daran ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs \n\ndes Darlehens auch der finanzierte Beitritt in die Fondsgesellschaft nicht \n\nwirksam zustande kommt, zulässig. Der Hinweis ist bei einem verbunde-\n\nnen Geschäft eine sinnvolle Ergänzung der Widerrufsbelehrung, weil er \n\nden rechtsunkundigen Verbraucher auf die weiteren Rechtsfolgen seines \n\nWiderrufs nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. hinweist und somit dessen beson-\n\ndere Tragweite und Bedeutung verdeutlicht. Wollte man dies anders se-\n\nhen, müsste der Verbraucher bei einem kreditfinanzierten verbundenen \n\nHaustürgeschäft stets zwei Widerrufsbelehrungen erhalten, und zwar ei-\n\nne nach § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. mit dem Hinweis auf die Folgen \n\ndes Widerrufs für das verbundene Geschäft und eine nach § 2 Abs. 1 \n\nHWiG a.F. ohne diesen Zusatz, was für den rechtsunkundigen Verbrau-\n\ncher verwirrend wäre. Die Neuregelung des § 358 Abs. 5 BGB schreibt \n\ndeshalb einen entsprechenden Hinweis nunmehr sogar für alle Wider-\n\nrufsbelehrungen vor (Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO S. 1118 f. \n\nTz. 15 f.). \n\n16 \n\ncc) Der streitige Zusatz ist - anders als das Berufungsgericht ge-\n\nmeint hat - auch dann nicht unrichtig oder irreführend, wenn man die \n\nGrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auch auf den Widerruf einer \n\nBeitrittserklärung zu einer Fondsgesellschaft (so BGH, Beschluss vom \n\n10. April 2006 - II ZR 218/04, WM 2006, 1523 m.w.Nachw.) sowie einer \n\ndurch einen Treuhänder vermittelten mittelbaren Gesellschaftsbeteili-\n\ngung (so BGHZ 148, 201, 207 f.) anwendet. Denn der Anleger ist bei ei-\n\nnem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank im Fall des \n\nWiderrufs des Darlehensvertrages nach dem Schutzzweck des § 3 \n\nHWiG a.F. grundsätzlich so zu stellen, als ob er dem Fonds nicht beige-\n\ntreten wäre, d.h. als ob der eigene Beitritt oder der des Treuhänders nie \n\nwirksam gewesen wäre (st.Rspr. des Senats, siehe nur BGHZ 133, 254, \n\n259 ff.; 167, 252, 260 Tz. 19; Senatsurteil vom 24. April 2007 aaO \n\nS. 1119 Tz. 18 m.w.Nachw.). \n\n17 \n\nb) Die vorliegende Widerrufsbelehrung ist entgegen der Ansicht \n\ndes Berufungsgerichts auch nicht deshalb unzureichend, weil das mit \n\ndem Darlehensvertrag verbundene Geschäft - wie in § 9 Abs. 2 Satz 2 \n\nVerbrKrG a.F. - als \"Kaufvertrag\" bezeichnet ist, während der Kläger in \n\ndem Zeichnungsschein den wirtschaftlichen Beitritt zu einer Kommandit-\n\ngesellschaft erklärt hat (so auch OLG Celle OLGR 2007, 143, 144 f. zu \n\n§ 361a BGB a.F.; a.A. OLG Koblenz BKR 2007, 205, 207 f.). \n\n18 \n\nAuf die genaue rechtliche Qualifikation des verbundenen Anlage-\n\ngeschäfts kommt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, im vorlie-\n\ngenden Zusammenhang nicht entscheidend an. Da die Parteien den Dar-\n\nlehensvertrag ausweislich des klaren Wortlauts zur Finanzierung der An-\n\nlageentscheidung des Klägers geschlossen haben und die Belehrung \n\nausdrücklich von dem verbundenen Kaufvertrag spricht, kommt deutlich \n\nzum Ausdruck, dass damit nur der Erwerb der treuhänderischen Kom-\n\nmanditbeteiligung gemeint sein kann. Abgesehen davon ist einem juris-\n\ntisch nicht geschulten Verbraucher der genaue rechtliche Unterschied \n\nzwischen dem Kauf eines Geschäftsanteils von einem Fondsgesellschaf-\n\nter und dem unmittelbaren oder mittelbaren (wirtschaftlichen) Beitritt zu \n\neiner Publikumsgesellschaft gewöhnlich nicht geläufig, sondern auch \n\nletzterer wird in der Laiensphäre häufig als \"Kauf\" oder allgemein als \"Er-\n\nwerb\" eines Fondsanteils eingeordnet (vgl. auch die Belehrung in dem \n\nFall des OLG Stuttgart OLGR 2004, 202, 204: \"Erwerb des GdbR-\n\nAnteils\"). Ob im konkreten Einzelfall der Kunde die Belehrung tatsächlich \n\nrichtig verstanden hat, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung \n\nunerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 202/91, WM 1993, \n\n1840, 1841). \n\n19 \n\n2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung der \n\ngestellten Sicherheiten gegen die Beklagte zu. Da der streitgegenständ-\n\nliche Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen worden ist, ist der Besi-\n\ncherungsvereinbarung der Parteien nicht die Grundlage entzogen. \n\n20 \n\n21 \n\nIII. \n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\n1. Der Kläger kann eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung \n\ndes Darlehensvertrages nach den allgemeinen Regeln des Verschuldens \n\nbei Vertragsschluss in Verbindung mit dem Grundsatz der Naturalrestitu-\n\ntion (§ 249 Satz 1 BGB) nicht mit der Begründung verlangen, der Ver-\n\nmittler habe ihm gegenüber falsche oder unvollständige Angaben über \n\ndas Anlageobjekt gemacht und damit zum wirtschaftlichen Fondsbeitritt \n\nund zum Vertragsschluss mit der Beklagten bewogen. Zwar muss sich \n\ndie Bank im Rahmen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 \n\nVerbrKrG a.F. die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung \n\ndes Vermittlers nach der Wertung des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen las-\n\nsen \n\n(Senat BGHZ 167, 239, 249 ff. Tz. 26 ff.; Senatsurteile vom \n\n21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, 202 Tz. 28, vom \n\n5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 Tz. 14, 1369 Tz. 21 \n\nund vom 19. Juni 2007 - XI ZR 142/05, WM 2007, 1456, 1459 Tz. 24 ff.). \n\nDazu hat der Kläger aber nicht ausreichend vorgetragen. Seine Behaup-\n\ntung, der Vermittler habe die Fondsbeteiligung als sichere Anlageform \n\ndargestellt, die sich problemlos fremdfinanzieren lasse, genügt nicht für \n\ndie substantiierte und schlüssige Darlegung einer arglistigen Täuschung \n\ni.S. des § 123 BGB. Denn abgesehen davon, dass es sich hierbei um \n\neine bloße Anpreisung handelt, hat der Vermittler dem Kläger den \n\nFondsprospekt ausgehändigt, in dem die Risiken einer Beteiligung an der \n\nP. in verständlicher Form dargestellt sind. Ferner ist auf der für \n\nden Kläger erstellten Beispielrechnung vermerkt, dass diese unverbind-\n\nlich ist, die prognostizierten Wertsteigerungen der Kapitalanlage nicht \n\ngarantiert werden können und die zugrunde gelegten Gewinnanteile auf \n\nreinen Vermutungen beruhen. Abgesehen davon fehlt für unrichtige An-\n\ngaben des Vermittlers ein Beweisantrag. \n\n22 \n\n2. a) Soweit der Kläger sein Rückzahlungsbegehren auch auf \n\nSchadensersatzansprüche gegen die Fondsinitiatoren bzw. Gründungs-\n\ngesellschafter und Prospektherausgeber wegen unzutreffender Angaben \n\nüber das Anlageobjekt oder auf eine bestimmungswidrige Verwendung \n\nder Bareinlagen stützt, bieten diese Ansprüche von vornherein keine \n\nGrundlage für einen etwaigen Rückforderungsdurchgriff entsprechend \n\n§ 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F., weil für diese Personen der nach dieser \n\nVorschrift notwendige Finanzierungszusammenhang nicht besteht (siehe \n\nSenatsurteile vom 21. November 2006 - XI ZR 347/05, WM 2007, 200, \n\n202 Tz. 22, vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1259 \n\nTz. 27 und vom 5. Juni 2007 - XI ZR 348/05, WM 2007, 1367, 1368 \n\nTz. 12). Folgerichtig müsste sich die Beklagte auch eine arglistige Täu-\n\nschung oder ein vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss dieser \n\nPersonen nicht zurechnen lassen. \n\n23 \n\nb) Die Beklagte trifft auch kein die Haftung begründendes Eigen-\n\nverschulden. Zwar kommt im Fall einer arglistigen Täuschung des Anle-\n\ngers durch die Fondsinitiatoren und/oder Gründungsgesellschafter bzw. \n\nProspektherausgeber nach den in den Senatsurteilen vom 16. Mai 2006 \n\n(BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.) und vom 6. November 2007 (XI ZR \n\n322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 45 f.) entwickelten Grundsätzen eine Ei-\n\ngenhaftung der finanzierenden Bank aus Verschulden bei Vertrags-\n\nschluss in Betracht. Es fehlt aber an ausreichendem, beweisbewehrtem \n\nVorbringen des Klägers für eine arglistige Täuschung. Für seine Behaup-\n\ntung, die Fondsplanung habe sich schon unmittelbar nach Gründung der \n\nP. als unrealistisch erwiesen, was den Fondsinitiatoren und/oder \n\nGesellschaftsgründern bekannt gewesen sei, hat der insoweit darle-\n\ngungs- und beweispflichtige Kläger keinen geeigneten Beweis angebo-\n\nten. Ein Sachverständigengutachten ist, worauf der Kläger bereits durch \n\ndie Beklagte hingewiesen worden ist, nicht geeignet, um eine entspre-\n\nchende Kenntnis der Fondsinitiatoren zuverlässig feststellen zu können. \n\nAuch die Angaben zur Höhe der Liquiditätsreserve lassen nicht auf eine \n\narglistige Täuschung des Klägers schließen, zumal sich die Liquiditäts-\n\nreserve ohne weiteres aus dem Fondsprospekt ergibt. \n\n24 \n\n3. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht wegen mangelhafter Auf-\n\nklärung über die Konditionen des streitgegenständlichen Darlehensver-\n\ntrages zu dessen Rückabwicklung verpflichtet. \n\n25 \n\na) Entgegen der Ansicht des Klägers musste die Beklagte ihn nicht \n\nungefragt über die besonderen Nachteile und Risiken eines erst am Ende \n\nder Laufzeit zu \n\ntilgenden Festkredits aufklären (Senatsurteil vom \n\n20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). \n\n26 \n\nb) Auch aus Ziffer 4 des streitgegenständlichen Darlehensvertra-\n\nges (\"Einzugsermächtigung\") ist eine Aufklärungspflichtverletzung der \n\nBeklagten nicht herzuleiten. Die Beklagte musste nicht darauf hinweisen, \n\ndass die dort zur Zahlung der Zinsen vorgesehene Ausschüttung von der \n\njeweiligen Ertragslage des Fonds abhängig ist. Dies ist selbstverständ-\n\nlich und bedurfte keines besonderen Hinweises. \n\n27 \n\n4. Dem Kläger steht schließlich auch kein Rückzahlungsanspruch \n\naus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen fehlender Angaben nach § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung, im \n\nFolgenden: a.F.) in dem Darlehensvertrag zu. \n\n28 \n\na) Der Umstand, dass der Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 \n\nSatz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F. nicht die Kosten der an die Beklagte abge-\n\ntretenen Lebensversicherungen angibt, stellt kein Wirksamkeitshindernis \n\ndar. Denn der wegen der Nichtangabe gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nich-\n\ntige Darlehensvertrag ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig gewor-\n\nden. Der Kläger hat das Darlehen zweckbestimmt zum Erwerb der wirt-\n\nschaftlichen Fondsbeteiligung im Sinne dieser Vorschrift empfangen, in-\n\ndem es von der Beklagten weisungsgemäß an die Treuhänderin ausge-\n\nzahlt worden ist (vgl. Senat BGHZ 167, 239, 244 ff. Tz. 15 ff., 248 Tz. 23; \n\n167, 252, 263 ff. Tz. 30 ff.; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR \n\n219/04, WM 2006, 1060, 1064 f. Tz. 36 ff. und vom 9. Mai 2006 - XI ZR \n\n119/05, WM 2006, 1243, 1245 Tz. 19 ff.). \n\n29 \n\nb) Der Darlehensvertrag verstößt auch nicht gegen die Pflicht zur \n\nAngabe des Gesamtbetrages nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 \n\nVerbrKrG a.F. \n\n30 \n\naa) Da nicht allein die Unrichtigkeit der Gesamtangabe, sondern \n\nnur ihr völliges Fehlen zur Nichtigkeit eines Kreditvertrages gemäß § 6 \n\nAbs. 1 VerbrKrG führt, kommt es nicht darauf an, dass die Gesamtanga-\n\nbe in Ziffer 3.2 des vorliegenden Vertragswerks die Kosten für die in Zif-\n\nfer 2.2 genannte Lebensversicherung nicht berücksichtigt (vgl. Senat \n\nBGHZ 167, 239, 244 Tz. 14 m.w.Nachw.). \n\n31 \n\nbb) Ein Formmangel ergibt sich ferner nicht daraus, dass der ge-\n\nnannte Betrag nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung (bis zum \n\n30. April 2004 = 5 Jahre nach Auszahlung des Kredits) zu erbringenden \n\nZahlungen sowie den danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber \n\ndie für die Gesamtlaufzeit des Vertrages (maximal 15 Jahre) zu erbrin-\n\ngenden Zahlungen berücksichtigt. Denn der Kläger hat nicht vorgetra-\n\ngen, dass es sich nach dem übereinstimmenden Parteiwillen bei dem \n\nDarlehen trotz der vertraglich vorgesehenen Tilgungsaussetzungen für \n\nlängstens 15 Jahre um einen in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im \n\nSinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG handelt. \n\n32 \n\nHierfür ist bei einem endfälligen Festkredit notwendig, dass dieser \n\nnach dem Vertragsinhalt mit einer anzusparenden Kapitallebensversiche-\n\nrung derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit \n\nganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf die \n\nLebensversicherung geleistet werden, die nach der übereinstimmenden \n\nVorstellung der Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrages bei \n\nplanmäßigem Verlauf mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kre-\n\ndits verwendet werden sollen (Senat BGHZ 149, 302, 307 f.; 159, 270, \n\n276 ff.; 167, 239, 243 f. Tz. 13; 167, 252, 262 Tz. 25 f.). Ein solcher Par-\n\nteiwille ist hier nicht ersichtlich. In dem Kreditvertrag ist die Tilgung \n\ndurch die Lebensversicherungen nicht näher bezeichnet oder beschrie-\n\nben, beispielsweise durch Angabe der Vertragsnummer, der Laufzeit \n\noder der Beiträge (siehe dazu BGHZ 167, 252, 262 Tz. 26). Vielmehr ist \n\nin Bezug auf die Versicherung nur vorgesehen, dass die Tilgung nach \n\n15 Jahren unabhängig von der Laufzeit der an die Beklagte abgetretenen \n\nLebensversicherungen zu erfolgen hat und der Beklagten das Recht zu-\n\nsteht, eine andere Tilgungsvereinbarung herbeizuführen, wenn die lau-\n\nfenden Versicherungsbeiträge nicht gemäß den Tarifen der Versicherung \n\ngezahlt werden. Da die abgetretenen Lebensversicherungen eine Lauf-\n\nzeit von 20 Jahren haben, das von der Beklagten gewährte Darlehen \n\naber eine solche von maximal 15 Jahren, fehlt es einer Vereinbarung, \n\nnach der die Kapitallebensversicherungen nicht nur als Sicherheit, son-\n\ndern darüber hinaus auch als Tilgungsersatz dienen sollten. \n\nIV. \n\n33 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts war daher aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der \n\nSenat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Ab-\n\nänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abweisen. \n\nNobbe \n\nMüller \n\nEllenberger \n\nGrüneberg \n\nMaihold \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 11.05.2006 - 3 O 10/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 18.01.2007 - 5 U 827/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__68-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/xi-zr-68-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__68-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__68-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-11/xi-zr-68-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2007/XI_ZR__68-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:25:46.798246+00:00"}}